Herausgabeanspruch: Sichergestellter Porsche bleibt vorerst in amtlicher Verwahrung
published on 31/03/2009 12:33
Herausgabeanspruch: Sichergestellter Porsche bleibt vorerst in amtlicher Verwahrung


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Ein von der Polizei Ende Oktober 2008 sichergestellter Porsche 911, der 1993 als dem Antragsteller gestohlen gemeldet war, bleibt vorläufig in amtlicher Verwahrung.
Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren beschlossen. Damit hat er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aufgehoben, wonach die Polizei das Fahrzeug an einen russischen Halter, der ebenfalls Eigentumsrechte angemeldet hatte, herausgeben durfte.
Nach Auffassung des BayVGH haben weder der russische Halter noch der Antragstelle ihre Berechtigung an dem Porsche glaubhaft gemacht. Die bestehende Eigentumslage könne erst nach einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und der Klärung schwieriger rechtlicher Fragen ermittelt werden. Dies müsse einem Zivilgericht vorbehalten bleiben und könne durch die Polizei nicht entschieden werden. Die Herausgabe des Fahrzeugs aus der polizeilichen Obhut an den russischen Halter erschwere die Verwirklichung eines denkbaren Herausgabeanspruchs des Antragstellers wesentlich, weil gestohlene Fahrzeuge in Russland für die Geschädigten häufig nicht auffindbar seien oder zerstört würden. Daher dürfe die öffentliche Verwahrung vorläufig nicht beendet werden (BayVGH, 10 CE 08.3393).
Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren beschlossen. Damit hat er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aufgehoben, wonach die Polizei das Fahrzeug an einen russischen Halter, der ebenfalls Eigentumsrechte angemeldet hatte, herausgeben durfte.
Nach Auffassung des BayVGH haben weder der russische Halter noch der Antragstelle ihre Berechtigung an dem Porsche glaubhaft gemacht. Die bestehende Eigentumslage könne erst nach einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und der Klärung schwieriger rechtlicher Fragen ermittelt werden. Dies müsse einem Zivilgericht vorbehalten bleiben und könne durch die Polizei nicht entschieden werden. Die Herausgabe des Fahrzeugs aus der polizeilichen Obhut an den russischen Halter erschwere die Verwirklichung eines denkbaren Herausgabeanspruchs des Antragstellers wesentlich, weil gestohlene Fahrzeuge in Russland für die Geschädigten häufig nicht auffindbar seien oder zerstört würden. Daher dürfe die öffentliche Verwahrung vorläufig nicht beendet werden (BayVGH, 10 CE 08.3393).
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07/03/2008 14:09
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12/05/2021 14:55
Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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25/08/2022 01:19
Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.
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15/04/2014 11:58
Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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