Herausgabeanspruch: Sichergestellter Porsche bleibt vorerst in amtlicher Verwahrung
Ein von der Polizei Ende Oktober 2008 sichergestellter Porsche 911, der 1993 als dem Antragsteller gestohlen gemeldet war, bleibt vorläufig in amtlicher Verwahrung.
Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren beschlossen. Damit hat er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aufgehoben, wonach die Polizei das Fahrzeug an einen russischen Halter, der ebenfalls Eigentumsrechte angemeldet hatte, herausgeben durfte.
Nach Auffassung des BayVGH haben weder der russische Halter noch der Antragstelle ihre Berechtigung an dem Porsche glaubhaft gemacht. Die bestehende Eigentumslage könne erst nach einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und der Klärung schwieriger rechtlicher Fragen ermittelt werden. Dies müsse einem Zivilgericht vorbehalten bleiben und könne durch die Polizei nicht entschieden werden. Die Herausgabe des Fahrzeugs aus der polizeilichen Obhut an den russischen Halter erschwere die Verwirklichung eines denkbaren Herausgabeanspruchs des Antragstellers wesentlich, weil gestohlene Fahrzeuge in Russland für die Geschädigten häufig nicht auffindbar seien oder zerstört würden. Daher dürfe die öffentliche Verwahrung vorläufig nicht beendet werden (BayVGH, 10 CE 08.3393).
Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren beschlossen. Damit hat er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aufgehoben, wonach die Polizei das Fahrzeug an einen russischen Halter, der ebenfalls Eigentumsrechte angemeldet hatte, herausgeben durfte.
Nach Auffassung des BayVGH haben weder der russische Halter noch der Antragstelle ihre Berechtigung an dem Porsche glaubhaft gemacht. Die bestehende Eigentumslage könne erst nach einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und der Klärung schwieriger rechtlicher Fragen ermittelt werden. Dies müsse einem Zivilgericht vorbehalten bleiben und könne durch die Polizei nicht entschieden werden. Die Herausgabe des Fahrzeugs aus der polizeilichen Obhut an den russischen Halter erschwere die Verwirklichung eines denkbaren Herausgabeanspruchs des Antragstellers wesentlich, weil gestohlene Fahrzeuge in Russland für die Geschädigten häufig nicht auffindbar seien oder zerstört würden. Daher dürfe die öffentliche Verwahrung vorläufig nicht beendet werden (BayVGH, 10 CE 08.3393).
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