Immissionsschutzrechtliche Anlagen: Keine Anordnung regelmäßiger umfassender Eigenüberwachung durch externe private Sachverständige

published on 29/04/2009 10:57
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Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Eine immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung, die dem Anlagenbetreiber eine Eigenüberwachung mittels turnusmäßiger Überprüfung des laufenden Betriebs anhand sämtlicher rechtlicher Anforderungen durch einen externen privaten Sachverständigen auferlegt, ist rechtswidrig.

Mit dieser Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ein Urteil des Verwaltungsgerichts München bestätigt. Geklagt hatte die Betreiberin einer Asphaltmischanlage. Im Rahmen einer Änderungsgenehmigung gab die Landeshauptstadt München ihr in einer Nebenbestimmung auf, die Asphaltmischanlage in regelmäßigen Abständen durch einen externen privaten Gutachter vor Ort umfassend auf Übereinstimmung mit sämtlichen rechtlichen Vorgaben, nicht nur des Immissionsschutzrechts überwachen zu lassen.

Nach Auffassung des BayVGH war die Nebenbestimmung aufzuheben, da die Verpflichtung zu einer Eigenüberwachung durch externe Sachverständige einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe, an der es jedoch fehle. Eine rechtliche Grundlage hierfür finde sich weder im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) noch in einer aufgrund des BImSchG erlassenen Verordnung. Vielmehr bestehe hinsichtlich der behördlichen Anordnungen zur betrieblichen Eigenüberwachung ein sehr ausdifferenziertes Regelungssystem, das den Schluss auf eine abschließende gesetzliche Regelung nahelege. Dadurch seien die zuständigen Landesbehörden gehindert, über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus weitergehende Anforderungen zur betrieblichen Eigenüberwachung im Wege von Einzelanordnungen festzusetzen, wie dies im zu entscheidenden Fall geschehen sei. Abgesehen davon bleibe es den Immissionsschutzbehörden grundsätzlich unbenommen, sich aus fiskalischem Interesse mit dem Ziel der Personaleinsparung für die Überwachungsform mit geringerer behördlicher Beteiligung (Anleitung zu betreibereigener Überwachung) zu entscheiden, die – im Gegensatz zur regelmäßigen umfassenden Eigenüberwachung durch externe private Sachverständige – auch im Gesetz vorgesehen sei (BayVGH, 22 BV 08.1164).

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Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
12/05/2021 14:55

Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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