Jagdrecht: Darf Jagdschein eingezogen werden, wenn Jäger Hund statt Wildschwein erschießt ?
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Ein Jäger, der meint, auf ein Wildschwein zu zielen, stattdessen aber einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein.
Diese Entscheidung der Jagdbehörde bestätigte nun das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt. Im entschiedenen Fall hatte ein Jäger im August gegen 20.35 Uhr aus einer Entfernung von ca. 70 Metern einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände erschossen. Der Hund gehörte einem Ehepaar, welches einen nahe gelegenen landwirtschaftlichen Hof bewirtschaftete. Die Frau arbeitete gerade in einem der Wiese benachbarten Maisfeld. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Jagdbehörde den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Für die Wiedererteilung wurde zudem eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.
Hiergegen erhob der Jäger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, dass er den Hund in der fortgeschrittenen Dämmerung wegen seines dunklen Rückens für ein Wildschwein gehalten habe. An der betreffenden Stelle seien zudem Saufährten vorhanden gewesen. Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Einziehung des Jagdscheins sei zu Recht erfolgt. Der Jäger habe eine grundlegende Jagdpflicht in erheblicher Weise verletzt. Es handele sich dabei um die Pflicht, vor der Schussabgabe eine eindeutige Identifizierung des Tieres vorzunehmen. Sein Verhalten lasse ein solches Maß an Unverantwortlichkeit erkennen, dass berechtigte Zweifel daran bestünden, ob er bei der Ausübung der Jagd Waffen mit der erforderlichen Vorsicht führe (VG Neustadt, 4 K 758/06.NW).
Rechtsanwalt
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