Kfz-Zulassung: Zulassung kann von Einzugsermächtigung abhängig gemacht werden

bei uns veröffentlicht am15.06.2007

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Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs darf von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Girokonto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden.

Diese Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz im Fall eines Pkw-Eigentümers. Die Kreisverwaltung hatte die Zulassung seines Pkw abgelehnt, da er die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer verweigerte. Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Die Versagung der Zulassung eines Kfz im Falle der Verweigerung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer verstoße nach Auffassung des OVG nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei für einen Fahrzeughalter, der - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge, nicht unverhältnismäßig belastend. Eine Einzugsermächtigung sei im Vergleich zur Ausstellung einer Überweisung oder zur Barzahlung nicht mit höherem Aufwand verbunden. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass die geforderte Einzugsermächtigung neben der Vermeidung von Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit dem Interesse aller Bürger an der Einsparung von Kosten diene (OVG Koblenz, 7 A 10872/05.OVG).


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