Arbeitsrecht: Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten

bei uns veröffentlicht am29.04.2009
Zusammenfassung des Autors

Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das Arbeitsverhältnis kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Arbeitnehmers hin. Im Arbeitsvertrag war festgehalten, dass dem Mann neben seiner Tätigkeit als Betriebsleiter auch die des Betriebsbeauftragten für Abfall oblag. Der Arbeitgeber erstellte im Mai 2006 ein Organigramm, das den Kläger als Abfallbeauftragten auswies. Im Oktober 2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bot dem Kläger eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen an.

Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen nun. Die ordentliche Kündigung sei wegen Verstoßes gegen den im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig. Dieser Sonderkündigungsschutz setze eine wirksame Bestellung als Abfallbeauftragter voraus. Die Bestellung bedürfe der Schriftform und müsse regelmäßig gesondert dokumentiert werden. Im Einzelfall könne sie bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen. Vorliegend habe der Arbeitgeber den Kläger bereits mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt, sodass der Sonderkündigungsschutz greife (BAG, 2 AZR 633/07).

 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Kündigungsschutz

Arbeitsrecht: Das muss ein Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigen

19.06.2020

In dem Urteil vom 13.08.2019 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorprommern Grundsätze aufgezeigt, die ein Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung beachten muss.  Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Annahmeverzug

02.03.2012

böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs - BAG-Urteil vom 17.11.2011-Az: 5 AZR 564/10
Kündigungsschutz

Bei betriebsbedingter Kündigung wiegt bei Sozialauswahl Alter stärker als Kinderzahl

19.06.2011

Zum Verhältnis der sozialen Auswahlkriterien des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zueinander (hier: Unterhaltspflichten und Alter)-LAG Köln-Urteil vom 18.02.2011 (Az: 4 Sa 1122/10)-BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Kündigungsschutz