Arbeitsrecht: Nachträgliche Klagezulassung bei falscher Anschrift im örtlichen Brancheninfo

published on 05/03/2007 01:11
Arbeitsrecht: Nachträgliche Klagezulassung bei falscher Anschrift im örtlichen Brancheninfo
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Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Ein Grund für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die Klage deshalb falsch adressiert hat, weil er die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts dem örtlichen Stadt- und Brancheninfo "Gewusst wo", das die falsche Adresse enthielt, entnommen hat.

Als Folge dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln konnte doch noch über die Klage eines Arbeitnehmers entschieden werden. Dieser hatte ein Kündigungsschreiben erhalten und Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klage adressierte er an das Arbeitsgericht, verwendete aber eine seit mehreren Jahren nicht mehr gültige Anschrift. Diese hatte er dem aktuellen Stadtadressbuch "Gewusst wo" entnommen. Infolge der veralteten Adressierung ging die Klage erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht ein.

Auf Antrag des Arbeitnehmers ließ das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage nachträglich zu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers wies das LAG zurück. Bei der Ermittlung der Adresse habe der Arbeitnehmer die zumutbare Sorgfalt gewahrt, als er sich auf die Eintragung im Stadtadressbuch verließ. Aus der Tatsache des jährlichen Neuerscheinens habe er schließen können, dass die aktuelle Ausgabe jeweils auch die aktuelle Adresse enthalte. Eine Mehrfachüberprüfung sei daher nicht erforderlich gewesen. Es seien keine Umstände dafür ersichtlich, warum der Arbeitnehmer der Richtigkeit der Angaben im Adressbuch hätte misstrauen müssen. Er sei also nicht verpflichtet gewesen, entweder die Auskunft anzurufen oder im aktuellen Telefonbuch nachzuschlagen. Es gehöre in einem solchen Fall auch nicht zu seiner Obliegenheit, vor Ort nachzusehen, ob sich das Gericht auch tatsächlich an der im Adressbuch angegebenen Adresse befinde (LAG Köln, 14 Ta 133/06).


 

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