Anwalt für Nachbarrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ein errichtetes Multifunktionsfeld, dessen bestimmungsgemäße Nutzung sich wegen seiner konstruktionsbedingten Besonderheiten sehr lärmintensiv auswirkt, kann für die Nachbarn unzumutbar sein.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland. Die Richter begründeten ihre Entscheidung in dem betreffenden Fall damit, dass die Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung (Holzumrandung, die sich im Bereich der Torlinie bis in eine Höhe von ca. 4 m Höhe erstreckt, stählerne Fußballtore) verglichen mit der Nutzung typischer Bolzplätze zu einem nicht zwecknotwendigen „Mehr“ an Lärmbeeinträchtigungen führe. Es komme hinzu, dass sich das Multifunktionsfeld in sehr enger räumlicher Nähe zu dem benachbarten Wohnhaus befinde. Lägen derart beengte Verhältnisse vor, müsse zumindest darauf geachtet werden, dass der Platz als solcher in „lärmschluckender“ Bauweise errichtet werde (OVG Saarland, 2 A 246/10).
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2010 – 5 K 618/09 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.Der Streitwert wird für das Antragsverfahren
Wird durch den Abriss eines Gebäudes eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt wird, muss diese Grenzwand geschützt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2010 – 5 K 618/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der fristgerecht gestellte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.6.2010 – 5 K 618/09 -, mit dem sie auf die Klage der Kläger zur vollständigen Beseitigung des auf der Parzelle Nr…, Flur …, Gemarkung B-Stadt, befindlichen Multifunktionsfeldes “Im Scheidwald“ verurteilt wurde, hat keinen Erfolg.
1. Die Zulässigkeit der Antragstellung der Beklagten ist durch die Rüge der Kläger, dieser fehle die „Aktivlegitimation bzw. Legitimierung“ zur Durchführung des Zulassungsverfahrens, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zur Führung des Rechtsstreits durch ihren Gemeinderat ermächtigt worden sei, in Frage gestellt worden. Die Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits ist, wenn dieser von erheblicher Bedeutung für die Gemeinde ist, gemäß § 35 Nr. 28 KSVG dem Gemeinderat vorbehalten und kann von ihm nur für die Führung von Rechtsstreiten, die Streitgegenstände geringerer Bedeutung betreffen, generell oder durch gesonderten Beschluss auf den Bürgermeister übertragen werden. Dabei folgt aus dem Begriff „Führung eines Rechtsstreits“, dass der Gemeinderat nur für solche Fälle zuständig ist, in denen die Gemeinde als Klägerin, Antragstellerin, Beschwerdeführerin u.ä. auftritt, also selbst „aktiv“ wird, während Rechtsstreite, die an die Gemeinde herangetragen werden und in denen ihr die Rolle der Beklagten u.ä. zukommt, vom Bürgermeister als dem gesetzlichen Vertreter der Gemeinde als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 59 I und III KSVG abgewickelt werden.(Vgl. Lehné/ Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: Januar 2010, § 35 Rdnr. 2 zu Nr. 28) Wie die Beklagte mit Schreiben vom 28.6.2011 hierzu mitgeteilt hat, ist der Bürgermeister gemäß §§ 8 Zi. 1j, 9 a der Geschäftsordnung des Gemeinderates „in eigener Zuständigkeit“ zur Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitgegenstand unter 10.000,- EUR liegt, berechtigt. Dass diese Grenze vorliegend eingehalten ist, leitet die Beklagte aus dem erstinstanzlich auf 7.500,- EUR festgesetzten Streitwert ab, dessen Höhe sie allerdings im Zulassungsantrag mit Blick auf die Baukosten für das Multifunktionsfeld in Höhe von 25.000,- EUR und eventuelle Abrisskosten – zu Unrecht, wie noch auszuführen ist - als zu gering erachtet hat. Da die Zuständigkeitsregelung der Geschäftsordnung für andere als Geldforderungen betreffende Rechtstreite zwar auslegungsbedürftig ist, aber die Gemeinde offensichtlich vor unangemessenen Prozessrisiken und -kosten schützen soll, erscheint der festgesetzte Streitwert jedenfalls mangels anderweitiger Anhaltspunkte als geeigneter Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Entscheidung über die Einlegung des Zulassungsantrags.
Aber auch wenn dem nicht zu folgen wäre, spricht viel dafür, dass die dann auf der Entscheidung eines unzuständigen Gemeindeorgans beruhende Antragstellung wirksam erfolgte. Nach der Rechtsprechung des BGH zum baden-württembergischen Gemeinderecht(BGH, Urteil vom 20.4.1966 – V ZR 50/65 -, MDR 1966, 669 (Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 I Nr. 2 BBauG)) und der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung(BGH, Urteil vom 16.11.1978 – III ZR 81/77 -, NJW 1980, 117 (Abschluss eines Nutzungsvertrags durch kommunalen Zweckverband ); vgl. auch BGH, Urteil vom 17.4.1997 – III ZR 98/96 -, (für die DDR-Kommunalverfassung: Abschluss eines Maklervertrags), zitiert nach juris, m.w.N. auch zur Gegenmeinung) ist die dem Bürgermeister übertragene Verfügungs- bzw. Vertretungsmacht allumfassend und unbeschränkt und wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen berechtigt und verpflichtet, die der Bürgermeister ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat; insoweit handele es sich lediglich um eine interne Bindung des Bürgermeisters gegenüber der Gemeinde. (Vgl. auch BArbG, NJW 1986, 2271 (für die Beurteilung der Vertretungsmacht des Landrats nach baden-württembergischen Kommunalrecht)) Dies entspricht der im Kommunalrecht anerkannten strikten Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und externer Vertretungsbefugnis(Vgl. Schmidt-Aßmann in Badura u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 78 m.w.N.; vgl. auch Lehné/ Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: Januar 2010, § 35 Rdnr. 2 zu Nr. 28) zum Schutz des Rechtsverkehrs, der nicht von der internen Rechtmäßigkeit kommunaler Entscheidungen abhängig sein soll. Dagegen kommt im Bereich der Eingriffsverwaltung bei Entscheidung der unzuständigen Stelle der zu gewährleistenden Rechtmäßigkeit eines Aktes der Vorrang zu; der rechtswidrige Verwaltungsakt ist daher aufhebbar(Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.4.2006 – 1 A 11596/05 -, BRS 70 Nr 118), während unzuständig erbrachte Rechtshandlungen wie die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB als unwirksam angesehen werden(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.5.2007 – OVG 10 S 25.06 -, zitiert nach juris). Ausgehend davon, dass im KSVG den beiden Gemeindeorganen Gemeinderat und Bürgermeister eigene Aufgaben zugeordnet sind, dass nämlich einerseits der Gemeinderat gemäß § 34 S. 1 KSVG über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde beschließt, die nicht dem Bürgermeister, einem Ausschuss, einem Bezirksrat oder einem Ortsrat übertragen sind, und er für die im Katalog des § 35 KSVG genannten „vorbehaltenen Aufgaben“ ausschließlich zuständig ist, andererseits der Aufgabenkreis des Bürgermeisters insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die – nicht ausdrücklich eingeschränkte – gesetzliche Vertretung der Gemeinde umfasst, liegt auch der saarländischen Aufgabenverteilung der das Recht der Stellvertretung beherrschende Abstraktionsgrundsatz zugrunde, der für den Bereich der organschaftlichen Vertretung besagt, dass der Umfang der Vertretungsmacht unabhängig davon ist, ob und inwieweit das Vertretungsorgan intern an die Willensbildung eines anderen Organs gebunden ist.(Vgl. BGH, Urteil vom 17.4.1997 – III ZR 98/96 -, zitiert nach juris) Da vorliegend weder die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts noch die Wirksamkeit einer verwaltungsinternen Mitwirkung in Rede steht, liegt die Annahme nahe, dass die Einlegung des Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil durch den Bürgermeister der Beklagten auch bei Überschreitung interner Befugnisse wirksam wäre. Letztlich kann die Zulässigkeit des Zulassungsantrags der Beklagten aber dahinstehen.
2. Der Zulassungsantrag ist jedenfalls unbegründet, da nach der der Darlegungspflicht im Sinne des § 124a IV 4 VwGO Rechnung tragenden Antragsbegründung der Beklagten, die den Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts bestimmt, keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
2.1 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO im Wesentlichen vorgetragen, ein Anspruch auf Beseitigung des Multifunktionsfeldes stehe den Klägern nicht zu, da von der Anlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen. Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da es die vorliegend entsprechend anwendbare Sportanlagenverordnung (18. BImSchV) nicht herangezogen und insbesondere kein auf einer - längerfristigen Messung beruhendes - Gutachten zur Sachverhaltsklärung eingeholt habe, obwohl sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung aufgedrängt habe und auch von den Klägern schriftsätzlich beantragt worden sei. In keinem Fall sei die bloße Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach dem vor Ort gewonnenen – naturgemäß subjektiven - Eindruck und der Lage der Anlage dränge sich die Rücksichtslosigkeit der Lärmimmissionen geradezu auf, ausreichend, zumal der Eindruck vom Standort auf dem Spielfeld aus und nicht bei tatsächlichem Spielbetrieb gewonnen wurde. Es habe die Vorbelastung des Grundstücks der Kläger durch einen an gleicher Stelle schon zuvor vorhandenen Bolzplatz, an den die Wohnbebauung der Kläger seinerzeit herangerückt sei, nicht angemessen berücksichtigt. Im Bebauungsplan sei an der betreffenden Stelle ein Kinderspielplatz ausgewiesen. Bolzplätze seien in allgemeinen Wohngebieten nach der BauNVO 1990 allgemein und nach der BauNVO 1977 zumindest ausnahmsweise zulässig. Die erstinstanzliche Annahme, dass Abhilfe nur durch Beseitigung der Anlage geschaffen werden könne, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, solange Maßnahmen denkbar seien, durch die eine Lärmminderung durch technische Vorrichtungen oder Kontrollen erreicht werden könne. Die behaupteten Immissionen würden nach dem Klägervortrag dadurch verursacht, dass Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene den Bolzplatz auch außerhalb der Benutzungszeiten bespielten; dabei handele es sich um ein polizeiordnungsrechtliches Problem. Dies könne jedoch verhindert werden, indem die Beklagte – wie in der Vergangenheit – für die Einhaltung der Nutzungsordnung sorge. Außerdem seien vielfältige weitere Maßnahmen denkbar, etwa das Entfernen der Bande, weitere Anpflanzungen auf dem Erdwall, Absperren der Anlage nach Ende der zulässigen Nutzungszeiten, Altersbeschränkung der Nutzer. Schließlich habe sie schon Maßnahmen ergriffen wie Errichtung des Lärmwalls, Festlegung von Nutzungszeiten, Errichtung eines Durchfahrtsverbotsschildes, Ersetzung einzelner Bandenelemente zur Prüfung lärmmindernder Maßnahmen, und sei auch zu weitergehenden Maßnahmen bereit. Die von den Klägern vorgelegten – eigenen Lärmmessergebnisse ergäben weit überwiegend Geräuschentwicklungen unter 55 dB(A); auf Einzelschallereignisse und impulshaften Lärm komme es nicht an.
Die Antragsbegründung rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, denn sie begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 II Nr. 1 VwGO. Entgegen der Meinung der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass das erstinstanzliche Gericht sie zu Unrecht zur Beseitigung des Multifunktionsfeldes verurteilt hätte. Vorab kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, die sich der Senat insoweit zu Eigen macht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Frage offen gelassen, ob das Multifunktionsfeld den Festsetzungen des Bebauungsplans „An der Karlsbrunner Straße 1. Bauabschnitt“ vom 6.7.1977 entspricht, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und am Standort der umstrittenen Anlagen eine öffentliche Grünfläche mit der Konkretisierung „Spielplatz“ ausweist, einer Nutzung mithin, die sich von derjenigen des Multifunktionsfeldes von der Art der Betätigung und vom Benutzerkreis her erheblich unterscheidet. Denn die von den Klägern bekämpfte Anlage stellt sich unabhängig von der Frage ihrer Plankonformität jedenfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung als unzulässig dar, da sie, wie das erstinstanzliche Gericht ausgeführt hat, im Verhältnis zu den Klägern aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls unter Beachtung des § 22 I BImSchG zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt und daher – ihre Vereinbarkeit mit der planerischen Festsetzungen einmal unterstellt - gegen das drittschützende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 I 2 BauNVO 1990) verstößt. Sollte eine Abweichung von den planerischen Festsetzungen vorliegen, würde auf der Grundlage des in § 31 II BauGB im Gebot der Würdigung nachbarlicher Belange verankerten Rücksichtsnahmegebotes im Ergebnis nichts anderes gelten. Dieses Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Zumutbarkeitsbetrachtung, bei der ausdrücklich bei der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall neben immissionsschutzrechtlichen Anforderungen auch der Aspekt sozialadäquater Ergänzung der Wohnnutzung durch Spiel- und Sporteinrichtungen für Kinder und Jugendliche Berücksichtigung gefunden hat, ist nicht zu beanstanden.
Nach den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die bei der Ortsbesichtigung vom 24.3.2010 gewonnenen Erkenntnisse zugrunde liegen, führt - schon - die bestimmungsgemäße Nutzung des Multifunktionsfeldes wegen der konstruktiven Besonderheiten der Anlage und deren „sehr engen räumlichen Zuordnung“ zum Hausanwesen der Kläger zu einer unzumutbaren Lärmbelastung der Nachbarn.
Die umstrittene Anlage unterscheidet sich von „einfachen“ Bolzplätzen, deren Ausstattung lediglich aus der eigentlichen Spielfläche mit zwei Toren besteht, und insbesondere dem zuvor an derselben Stelle vorhandenen Bolzplatz, der nur über ein Tor auf unbefestigtem Untergrund(Vgl. die von den Klägern im Verfahren 5 L 597/09 vorgelegte DVD vom 11.8.2006, Bl. 137 Gerichtsakte) verfügt hat, deutlich. Die im Wesentlichen aus einem 25 m x 12 m großen Kleinspielfeld auf Kunstrasen mit zwei stählernen Fußballtoren und zwei Basketballkörben bestehende, offensichtlich in erster Linie zum Fußballspielen („Bolzen“) genutzte Einrichtung ist ausweislich der Niederschrift über die Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts und der dort gefertigten Fotos mit - von einem nach Beklagtenangaben zur Lärmminderung versuchsweise an der Längsseite eingefügten Stahlgitterelement abgesehen - einem aus Brettern bestehenden Holzverschlag („Bande“) umgrenzt, der sich im Bereich der Torlinie bis in eine Höhe von ca. 4 m Höhe erstreckt. An der dem benachbarten Grundstück der Kläger zugewandten Kopfseite der Anlage ist ein Ballfangzaun mit Seilgerüst installiert, dessen Höhe ca. 6,50 m beträgt.
Diese Ausgestaltung führt bei bestimmungsgemäßer Nutzung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts insbesondere dazu, dass Lärm beim Fußballspielen nicht nur durch das Treten des Balles verursacht wird, sondern – im Gegensatz zu normalen Bolzplätzen ohne Umrandung - auch durch das Aufprallen des Balles auf die seitliche Umrandung bzw. - wenn das Tor verfehlt wird – auf die seitlich des Tors oder über dem Tor befindliche Umrandung. Es ist in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass die Bande zu kraftvolleren - und damit bei Aufprall auf der Umrandung geräuschvolleren - Schüssen ermuntert, da die Gefahr, den Ball bei einem Fehlschuss ggf. in einiger Entfernung vom Spielfeld suchen und zurückholen zu müssen, deutlich geringer als bei nicht umrandeten Bolzplätzen ist. Dass die Spieler zudem die Möglichkeit nutzen, den Ball über die Bande bzw. sich selbst wieder zuzuspielen, liegt ebenfalls auf der Hand. Diese Nutzung ist ausweislich des angefochtenen Urteils mit heftigen unregelmäßigen Schuss- und Aufprallgeräuschen – verursacht durch „harte“ Schüsse und Anspielen der Bande - verbunden, die wegen ihrer Impulshaltigkeit und Unregelmäßigkeit besonders störend sind und zudem auch in ihrem Ausmaß die von nicht umrandeten Bolzplätzen ausgehende Belastung ganz wesentlich übertreffen. Die diesbezüglichen eingehenden überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lärmverursachung, die die Kammer durch mit einem Lederball erzeugte Prellgeräusche überprüft hat, hat die Beklagte im Grundsatz auch nicht angegriffen. Ihr Einwand, „das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, mit gezielten Schüssen ein auftretendes Aufprallgeräusch auf die Bande zu erzeugen“, sei ungeeignet zur Ermittlung der auftretenden Lärmimmissionen, weil solche Schüsse „im laufenden Spielbetrieb erfahrungsgemäß eher selten, allenfalls beim Schuss auf das Tor“ aufträten, während der Regelfall sein werde, „dass - wie dies dem Fußballspiel immanent ist – von Spieler zu Spieler gepasst wird, wodurch erheblich geringere Schuss- bzw. Ballgeräusche entstehen dürften“, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Beklagte für die Nutzung der Anlage nicht nur keinen geordneten Spielbetrieb verlangt, sondern die Nutzung - von der Vorgabe von Nutzungszeiten abgesehen - in keiner Weise reglementiert, der zulässige Nutzerkreis daher vom Kleinkind bis zum Erwachsenen reicht und jeder Nutzer – sofern Mitnutzer dies nicht verhindern - völlig frei in der Gestaltung seines Spieles ist, so dass auch grundsätzlich niemand gehindert ist, etwa nach Lust und Laune oder mangels Mitspieler sich selbst den Ball über die Bande zuzuspielen statt auf das Tor zu schießen. So führt jeder Schuss zur Seite oder in Richtung Torlinie, der auf einem „normalen“ Ballspielfeld geräuschlos ins Aus ginge, zu einem Aufprallgeräusch. Gleiches gilt für nahezu jeden Schuss, der das Tor verfehlt, und erst recht ergeben sich – wie bereits angesprochen – zusätzliche Lärmbelastungen, wenn mit Blick auf das Vorhandensein der Bande bzw. Wände bewusst fest geschossen wird, um den zurückprallenden Ball im Spiel weiter einsetzen zu können oder wenn schlicht „herumgebolzt“ wird.
Der durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Bolzplatzes konstruktionsbedingt insbesondere durch heftige Aufprallgeräusche nicht nur auf die Holzumrandung, sondern auch – ausweislich der Niederschrift über die Ortsbesichtigung - auf das Stahlgittergeflecht des Tores verursachte Lärm, den zu dämpfen der ca. 2 m hohe Erdwall zwischen Tor und Grundstücksgrenze nach der nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet ist, wirkt sich wegen der grenznahen Ausrichtung der Einrichtung zwangsläufig erheblich belastend auf die Kläger aus. Zwar ergibt sich der konkrete Abstand zwischen Anlage und Haus der Kläger nicht aus den Akten, da die dortige Flurkarte keine bemaßte Darstellung der Anlage enthält und die Angaben zur Entfernung unterschiedlich sind. Nachdem die Klägerseite bis zum erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen war, dass die Anlage 10 m von ihrer Grundstücksgrenze entfernt sei, und die Beklagte gegen diese Annahme keine Einwände erhoben hatte, hat das Verwaltungsgericht bei der Ortsbesichtigung die Entfernung zwischen Multifunktionsfeld und Giebel des klägerischen Anwesens „der Flurkarte entnommen“, auf ca. 25 m „augenscheinlich geschätzt“ und im angefochtenen Urteil dann einen Abstand von insgesamt ca. 10 m angenommen (Aus den Darstellungen des der Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr ständig zur Verfügung stehenden Auskunfts- und Rechen-Programmes ZORA, das u.a. Messungen in Flurkarten ermöglicht, ergibt sich ein Abstand der Anlage zum Haus der Kläger von annähernd 18 m.). Letztlich kommt dem aber keine entscheidende Rolle zu, da in jedem Fall der Bereich des kaum Wahrnehmbaren betroffen ist. So führt etwa die Verdoppelung der Entfernung von einer Geräuschquelle von 25 m auf 50 m nur zu einer Abnahme des Mittelungspegels bei freier Schallausbreitung von etwa 3 dB(A)(Vgl. Fickert/ Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 15 Rdnr. 15.1). Eine Pegeldifferenz von 3 dB(A) aber ist eine vom menschlichen Ohr gerade erst wahrnehmbare Veränderung. Daher ist die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zur Lärmintensität bei der Ortsbesichtigung von dem Multifunktionsfeld und nicht vom Anwesen der Kläger aus getroffen hat, entgegen der Meinung der Beklagten nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Beurteilung, die Nutzung der Anlage verursache in ihrer konkreten Ausgestaltung in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem im allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohnanwesen der Kläger einen diesen nicht zumutbaren Lärm und sei damit keineswegs sozialadäquat, durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist zu dem von ihm gefundenen Ergebnis auf der Grundlage einer von ihm entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgeführten umfassenden Interessenabwägung gelangt, in der es gerade dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen hat, dass die umstrittene Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung verglichen mit der Nutzung typischer Bolzplätze zu einem erheblichen „Mehr“ an Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt, das zur Verwirklichung des Zieles, Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden eine Ballspielmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, gerade nicht erforderlich ist. Diese Erwägung überzeugt.
Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, die Nutzung des Multifunktionsfeldes stehe mit der entsprechend anwendbaren Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) in Einklang, wie die Einholung eines Gutachtens, die sich dem Verwaltungsgericht auch aufgedrängt, die es aber gleichwohl unterlassen habe, ergeben hätte. Die Einholung eines Lärmgutachtens, die von der Beklagten nicht beantragt worden ist, war vorliegend nicht erforderlich. Auch wenn es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anbietet“, die von kindgerechten Ballspielplätzen und vergleichbaren Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von solchen Anlagen ausgehen, wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten(BVerwG, Beschluss vom 11.2.2003 – 7 B 88/02 -, BauR 2004, 471). Daraus folgt, dass zur Beurteilung der Rücksichtslosigkeit von Anlagen wie der streitgegenständlichen die Einholung von Lärmgutachten nicht generell erforderlich ist. Vorliegend hätte auch nach Überzeugung des Senats ein von der Beklagten gefordertes Lärmgutachten „über einen längeren Zeitraum“ allenfalls einen groben Anhalt für die Bestimmung von Zumutbarkeitsgrenzen geben, aber nicht entscheidend zur Beurteilung beitragen können, ob die von dem Multifunktionsfeld in seiner konkreten, verglichen mit einem üblichen Bolzplatz zu einem nicht zwecknotwendigen „Mehr“ an Lärmereignissen führenden Ausgestaltung bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretenden Geräusche insbesondere angesichts ihrer Häufigkeit, Impulshaltigkeit und Unregelmäßigkeit den in enger räumlicher Nähe zur Anlage wohnenden Klägern zumutbar sind.
Soweit die Beklagte beanstandet, die Kläger hätten zur Begründung eines Abwehranspruchs nicht substantiiert dargetan, „wie oft und jeweils zu welchen Tageszeiten der Woche sowie in welcher Weise und in welchem Umfang Kinder, Jugendliche bzw. Erwachsene die streitgegenständliche Einrichtung nutzen“, ist dem nicht zu folgen. Aufzeichnungen der geforderten Art im Vorfeld und im Gerichtsverfahren sind nicht geboten. Zunächst ist unstreitig, dass die Anlage von Spielern weiterhin genutzt wird und der Nutzerkreis nicht beschränkt ist. Ferner liegt auf der Hand, dass die Anzahl der – mangels vereinsmäßiger Bindungen sicher nicht regelmäßig erscheinenden verschiedenen - Spieler zwar naturgemäß etwa in Abhängigkeit von Jahreszeit und Witterung Schwankungen unterliegt, die Anlage aber nach Aktenlage noch immer im Bereich der Beklagten ohne „Konkurrenz“ ist, da geplante weitere Felder in anderen Ortsteilen noch nicht realisiert sind. Da bei der fortgesetzten bestimmungsgemäßen Nutzung des Multifunktionsfeldes zum allein im Verwaltungsrechtsstreit im Raum stehenden „Bolzen“ - entsprechend der Anzahl der Anwesenden mehr oder weniger - immer jedoch der vom Verwaltungsgericht festgestellte impulshaltige, unregelmäßige Lärm entsteht, kann es auf eine „statistische“ Erfassung der - Art der - Auslastung der Anlage nicht ankommen. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden kann, grundsätzlich von dem zugelassenen Nutzungsumfang auszugehen und kann auf eine dahinter zurückbleibende Nutzung nur dann abgestellt werden, wenn sich diese aufgrund zuverlässig feststehender gleichbleibender Umstände dauerhaft ergeben wird.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992 – 4 C 50.79 -, BRS 54 Nr. 193) Von daher muss hier gesehen werden, dass die Anlage unbegrenzt zugänglich ist und – geeignete Witterung vorausgesetzt - typischerweise in den Nachmittags- und Abendstunden und auch an den Wochenenden mit ihrer Nutzung zu rechnen ist.
Die Kläger müssen entgegen der Meinung der Beklagten den Bolzplatz auch nicht wegen einer Vorbelastung ihres Grundstücks hinnehmen. Denn das umstrittene Multifunktionsfeld ist mit der früheren Anlage, die sich zwar an gleicher Stelle befand, jedoch lediglich aus einem Tor bestand, das zudem in entgegengesetzter Richtung zum klägerischen Anwesen aufgestellt war, offensichtlich in keiner Hinsicht – insbesondere was Bauweise, Nutzungsmöglichkeiten und Lärmverursachung betrifft – vergleichbar.
Gegen den vom Verwaltungsgericht anerkannten Abwehranspruch der Kläger kann die Beklagte nicht unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit Erfolg einwenden, eine Beseitigung der Anlage sei nicht erforderlich, da es möglich sei, den von ihr ausgehenden Lärm durch technische Einrichtungen oder Kontrollen zu reduzieren. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senates(OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991 – 2 R 480/88 -, BRS 52 Nr. 232) ein Beseitigungsanspruch nicht, wenn übermäßigen Beeinträchtigungen durch Nutzungsbeschränkungen wirksam begegnet werden kann. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vorliegend ergibt sich die in dem Betrieb der umstrittenen Anlage liegende Rücksichtslosigkeit daraus, dass die konstruktiven Besonderheiten des Multifunktionsfeldes bei seiner Nutzung zu erheblichem Lärm führen, der wegen der Lage der Einrichtung in enger räumlicher Nähe zu den Klägern diese unzumutbar stört. Dies bedeutet jedoch, dass weder Nutzungsbeschränkungen noch sonstige – ohne Eingriff in die Anlage mögliche - lärmmindernde Maßnahmen geeignet wären, baurechtmäßige Zustände zu schaffen. Vielmehr könnte dieses Ziel allenfalls erreicht werden, indem – bei unterstellter Plankonformität – etwa von dem Multifunktionsfeld am jetzigen Standort die Holzumrandung entfernt und ggf. durch eine Netzeinzäunung ersetzt würde sowie die Stahlgittertore durch einfache Netztore ersetzt würden. Abgesehen davon, dass ohnehin generell im Baurecht, das – von besonderen städtebaulichen Ausnahmen abgesehen – keine Befugnis zum Erlass eines Baugebots kennt, dem Bauherrn die Änderung bestehender Anlagen in einer bestimmten Weise nicht aufgegeben werden darf(Vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Abschnitt IX, Rdnr. 59), führten aber auch solche wesentlichen Änderungen im Ergebnis zur Beseitigung der streitgegenständlichen Anlage und zur Schaffung eines „aliud“.
2.2 Die Zulassung der Berufung ist auch nicht gemäß § 124 II Nr. 3 VwGO gerechtfertigt, denn der Rechtsache kommt die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.
Zur Begründung ihres diesbezüglich gestellten Zulassungsantrags hat die Beklagte dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung für das gesamte Saarland Grenzen der möglichen Entwicklung von in alten Bebauungsplänen ausgewiesenen Spielplätzen aufzeige, die aus den dargelegten Gründen sowohl unter dem Aspekt der planerischen Vorbelastung als auch der Auslegung der Festsetzung „Spielplatz“ in Bebauungsplänen rechtlich nicht haltbar seien und eine zu einseitige Abwägungsverlagerung in Richtung der betroffenen Nachbarn bedeuteten. Die Einrichtung von Multifunktionsfeldern, Bolzplätzen, eventuell auch Skateranlagen etc. entspreche der modernen Fortentwicklung von Spielplätzen, die zur Anpassung an das heutige Freizeitverhalten von Kindern und Jugendlichen möglich sein müsse. Mit Blick auf eine Entscheidung ein anderes Multifunktionsfeld in Völklingen betreffend sowie den Umstand, dass die Landeshauptstadt A-Stadt den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abwarte, um zu entscheiden, „wo, wie und unter welchen Voraussetzungen“ in ihrem Stadtgebiet Multifunktionsfelder errichtet werden könnten, habe ein Judikat des Oberverwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung. Dabei werde insbesondere zu berücksichtigen sein, ob bei Vorbelastungen wie der Vorliegenden es künftig erforderlich sei, vor der Fortentwicklung alter Spielplätze zunächst eine Bebauungsplanänderung durchzuführen oder ob ein Multifunktionsfeld wie das Streitgegenständliche sich noch im Rahmen des planerisch Zulässigen bewege.
Soweit mit dieser Begründung, die keine ausdrückliche konkrete Frage formuliert, zunächst geklärt werden soll, ob „Multifunktionsfelder, Bolzplätze, eventuell auch Skateranlagen etc.“ plankonform auf Flächen errichtet werden können, die in alten Bebauungsplänen als „Spielplatz“ ausgewiesen sind, ist die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich, da die Einrichtung – wie oben dargestellt – unabhängig von ihrer Plankonformität wegen der von ihr ausgehenden unzumutbaren Lärmbelästigungen von den Klägern nicht hingenommen werden muss. Gleiches gilt auch hinsichtlich des in diesem Zusammenhang erwähnten Aspekts der „planerischen Vorbelastung“. Im Übrigen geht sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch aus dem Vorstehenden hervor, dass die Klärung der generellen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Multifunktionsfeldes auf einer als „Spielplatz“ ausgewiesenen Fläche nicht Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits ist.
2.3 Die Berufung ist ferner auch nicht wegen Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Die Divergenzberufung ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem Urteil einen Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgestellt hat, der im Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in einer Entscheidung aufgestellt hat. Demgegenüber ist eine zulassungsbegründende Divergenz nicht bereits dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht einen derartigen Grundsatz übergangen, übersehen, unrichtig angewandt oder den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt hat(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.9.2009 – 2 A 253/08 -).
Insofern hat die Beklagte ausgeführt, die angefochtene Entscheidung weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ab und beruhe auf diesen Abweichungen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.1999 – 4 C 6/98 – könnten faktische Vorbelastungen bei einem baurechtlich zulässigen Nebeneinander von Wohnen und Sportanlage dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukomme und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar seien als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären, so dass es für die Zumutbarkeit von Sportlärm darauf ankommen könne, ob die Wohnnutzung oder der Sportbetrieb eher vorhanden gewesen sei. Weiter könnten nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.3.1992 – 4 B 70/91 – sogar Bolzplätze, die an reine Wohngebiete angrenzten, zulässig sein. Ferner weiche das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 – ab, wonach Geräuschimmissionen durch Kinderlärm und insbesondere von einer Spielfläche ausgehend in der Regel als sozialadäquat hinzunehmen und damit zumutbar sei.
Den vorgenannten Anforderungen des § 124 II Nr. 4 VwGO entspricht der Vortrag der Beklagten nicht, da sie in keinem der aufgeführten Fälle einen erstinstanzlich aufgestellten Grundsatz angegeben hat, mit dem das Verwaltungsgericht von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
2.4 Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 II Nr. 5 i.V.m. 86 I VwGO vor, der die Zulassung der Berufung erforderte.
Insoweit hat sich die Beklagte darauf berufen, dass beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass Beweis erhoben werden solle durch Einholung eines Sachverständigengutachtens „über die Tatsache, dass die auftretenden Geräuschimmissionen entweder oberhalb oder unterhalb der Richtwerte liegen“. Eine vereinbarte Lärmmessung sei schließlich aus Gründen, die die Kläger zu vertreten hätten, unterblieben. Die nur im Zuge eines Ortstermins von dem Verwaltungsgericht getroffenen subjektiven Einschätzungen seien zur zuverlässigen Ermittlung der durch das Multifunktionsfeld und den dort stattfindenden Spielbetrieb auftretenden Geräuschimmissionen nicht geeignet. Dem Verwaltungsgericht habe sich aufdrängen müssen, dass hierfür die Einholung eines Gutachtens erforderlich sei. Sofern es die Einholung eines Sachverständigengutachtens für entbehrlich gehalten habe, hätte es die Parteien zumindest darauf hinweisen müssen.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gegen seine gemäß § 86 I VwGO bestehende Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verstoßen hätte. Entgegen der Annahme der Beklagten hat sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung durch Einholung eines Lärmgutachtens angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls keinesfalls aufgedrängt; auf die Ausführungen unter Nr. 2.1 kann insoweit verwiesen werden. Die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung kann auch nicht durch ein Übereinkommen der Beteiligten, eine Lärmmessung zu veranlassen, begründet werden. Wenn die schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Beklagte die Einholung eines Lärmgutachtens für erforderlich hielt, wäre sie gehalten gewesen, einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
Schließlich ergibt sich auch aus der weiteren Rüge der Beklagten, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die aus seiner Sicht bestehende Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung hingewiesen habe, kein Verfahrensfehler. Damit rügt sie der Sache nach eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung. Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, und er dadurch an entsprechendem Vortrag gehindert wird.(Vgl. u.a. BVerfG, NVwZ 2006, 586) So liegt der Fall vorliegend nicht. Nachdem sich das Verwaltungsgericht bei der Ortsbesichtigung vom 24.3.2010 einen persönlichen Eindruck von Lage und Konstruktion des Multifunktionsfeldes und Art des bei Nutzung der Anlage entstehenden Lärms verschafft hatte, fand sodann, ohne dass zwischenzeitlich Beweis erhoben worden wäre, am 9.6.2010 die mündliche Verhandlung statt, bei der die Sach- und Rechtslage ausweislich des Sitzungsprotokolls erörtert wurde. Angesichts dieses Ablaufs hätte die anwaltlich vertretene Beklagte allenfalls dann nicht mit der Verkündung eines Urteils am Ende der mündlichen Verhandlung rechnen müssen, wenn zuvor eine Beweiserhebung vom Gericht angekündigt worden wäre. Dafür gibt es indes keine Anhaltspunkte.
2.5 Schließlich liegt auch der - von der Beklagten nicht fristgemäß geltend gemachte – Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 II Nr. 2 VwGO nicht vor. Ob eine Berufungszulassung auch ohne – fristgemäße – Geltendmachung auf dieser Grundlage erfolgen kann, wenn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zwar geltend gemacht wurde, aber nicht vorliegt, ist streitig,(Vgl. Darstellung bei Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 124 VwGO, Rdnr. 48 m.w.N.) kann hier indes dahinstehen. Denn die Rechtssache weist keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 II Nr. 2 VwGO auf. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um komplexe oder nur mit Hilfe besonderen Sachverstands zu verstehende wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Zusammenhänge, die besondere Schwierigkeiten im Tatsächlichen begründen könnten. Zum anderen waren keine in Rechtsprechung und Literatur sehr umstrittenen, neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen zu entscheiden, die die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten rechtfertigten; Indiz hierfür ist auch der nicht allzu große Umfang des Begründungsaufwands der erstinstanzlichen Entscheidung.(Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 124 VwGO, Rdnr.45 ff.)
3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 47, 52 I GKG und erfolgt – ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (2 B 440/09) - in Anlehnung an Textziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2004, die für baurechtliche Nachbarklagen einen Streitwert von 7.500,- EUR vorschlägt. Soweit die Beklagte ausweislich ihrer auf § 25 II 2 GKG a.F. gestützten Überprüfungsanregung eine an einer in Textnummer 9.5 aufgeführten (Anfechtung einer bauaufsichtlichen) Beseitigungsanordnung orientierte höhere erstinstanzliche Festsetzung mit Blick auf Baukosten und ggf. anfallende Abrisskosten für gerechtfertigt hält, ist dem nicht zu folgen, da gemäß § 52 I GKG 2004 in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist und es sich aus dessen Sicht um eine baurechtliche Nachbarklage handelt, mit der vom Nachbargrundstück befürchtete oder ausgehende Beeinträchtigungen abgewehrt werden sollen. Im Übrigen ist der Streitwert im Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 II 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt.