Pflege: Übergangspflege nach Krankenhausentlassung

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Seit dem 1.1.16 können nicht dauerhaft pflegebedürftige Patienten Übergangspflege beanspruchen, wenn sie nach einer Krankenhausbehandlung entlassen werden.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und nun auch Kurzzeitpflege. 

Im Bereich der Ersatz- und Kurzzeitpflege ist es zuletzt zu vielen Änderungen gekommen. Pflegende Angehörige können viel stärker bestimmen, wie sie die neu geschaffenen Möglichkeiten miteinander kombinieren möchten. Sie können – und sollten – sich dazu bei den Krankenkassen genau beraten lassen. Das wird häufig vergessen.

Hinweis: Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Ältere Menschen sollten nicht voreilig wechseln, sondern bei der Wahl einer ­neuen Kasse auf Zusatzleistungen für Senioren achten. Der Produktfinder des Verbrauchermagazins Test wird derzeit regelmäßig aktualisiert und zeigt Beitragssätze, Leistungen und Service von 75 Kassen (www.test.de/krankenkassen).
 

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