Public Private Partnership

bei uns veröffentlicht am03.04.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Public Private Partnership (PPP)

Der aus dem englischen stammende Sammelbegriff „Public Private Partnership“  steht für die Kooperation zwischen öffentlicher Hand und privater Wirtschaft und für modernes und effizientes Verwaltungshandeln. Ziel der Zusammenarbeit ist es durch die Nutzung privaten Know-hows öffentliche Infrastrukturprojekte effektiver zu realisieren. Das entscheidend neue Element von PPP ist der  Lebenszyklusansatz mit dem das Planen, Bauen, Betreiben, Finanzieren und Verwerten z.B. einer Immobilie in einem ganzheitlichen Ansatz optimiert wird. Im deutschen wird PPP auch oft als ÖPP,  öffentlich private Partnerschaft bezeichnet.

Öffentlich private Partnerschaft (ÖPP)

Der Sammelbegriff ÖPP ist die deutsche Variante von PPP - Public Private Partnership. Die Begriffe werden synonym gebraucht. Inzwischen hat sich auch in Deutschland der Gebrauch des englischen PPP-Begriffs etabliert.


Veröffentlichungen:

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Vergaberecht beraten

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Vergaberecht

Archiv

12.05.2010

Anwalt für Vergaberecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Vergaberecht

Vergaberecht: Zur öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags

08.01.2015

Die öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags hat nach § 46 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 EnWG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen.
Vergaberecht

Vergaberecht: Zum Anspruch auf Übertragung des Netzes aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG

04.04.2014

Konzessionsverträge, mit deren Abschluss die Gemeinde andere Bewerber unbillig behindert, sind gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig.
Vergaberecht

Kein Verwaltungsrechtsweg bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

21.12.2008

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30.10.2006 - 6 S 1522/06 - Rechtsanwalt für Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Vergaberecht