Schmerzensgeld: Gemeinde haftet für gefährlichen Bolzplatz

bei uns veröffentlicht am24.03.2010

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Kommt eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht auf einem ihrer öffentlichen Bolzplätze nicht nach, haftet sie für einen dadurch entstehenden Schaden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Thüringer Oberlandesgericht (OLG). Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Bolzplatz einer Gemeinde Fußball gespielt hatte. Der Bolzplatz war umrandet mit einem Maschendrahtzaun, der sich aufgrund von Vandalismus seit Längerem in einem verwahrlosten Zustand befand. An manchen Stellen existierten nur noch vereinzelte Spanndrähte. Als der Mann einem über das Spielfeld hinaus geschossenen Ball hinterherlief, pralle er mit dem Hals gegen einen solchen Spanndraht und stürzte zu Boden. Hierbei verletzte er sich erheblich (querlaufende Prellmarke am Hals, Schürfwunden und Schwellungen in Augenhöhe im Gesicht und am Ellenbogen). Wegen seiner Verletzungen verlangte er nun von der Gemeinde Schmerzensgeld.

Vor dem OLG wurde ihm ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR zugesprochen. Die Richter stellten fest, dass die Benutzung des Bolzplatzes wegen der stark beschädigten Zaunanlage gefährlich gewesen sei. Deshalb und weil sie als Eigentümerin und Betreiberin des Bolzplatzes ihren Sicherungspflichten nicht genügend nachgekommen sei, hafte die Gemeinde. Zwar könne und müsse nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Allerdings müsse sich eine Sport- und Spielanlage aber in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Da die Gemeinde den schadhaften und gefährlichen Zustand des Zaunes gekannt und den ständigen Vandalismus quasi sehenden Auges toleriert habe, ohne den Zaun ganz zurückzubauen oder durch einen stabileren zu ersetzen, hafte sie wegen Verletzung ihrer allgemeinen (privatrechtlichen) Verkehrssicherungspflicht. Weil der Fußballspieler den schadhaften Zustand des Zaunes kannte, gab es allerdings Abstriche bei der Höhe des Schmerzensgelds. Auch wenn er die Gefahr im Eifer des Gefechts nicht richtig eingeschätzt und beachtet habe, sowie den einzelnen Spanndraht in der Spielsituation möglicherweise gar nicht wahrgenommen habe, sei der Fußballspieler nach Ansicht der Richter an dem Unfall doch in erheblichem Maße selbst schuld. Er müsse sich daher eine Mitschuld anrechnen lassen (Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 594/09).


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