Schufa: Verkürzte Speicherfrist bei kurzfristigem Zahlungsausgleich
Die SCHUFA bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass gesamtfällig gestellte Forderungen bei kurzfristigem Zahlungsausgleich vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Ziel dieser neuen Regelung ist es, insbesondere Verbrauchern mit kurzfristigen finanziellen Engpässen, die Möglichkeit zu geben, einmalige Zahlungsstörungen durch eigenverantwortliches Handeln in ihrer langfristigen Wirkung zu beeinflussen.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solche Forderungen vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden:
Liegen all diese Vorraussetzungen vor, löscht die SCHUFA den Eintrag vor Ablauf der 3 Jahresfrist.
Ziel dieser neuen Regelung ist es, insbesondere Verbrauchern mit kurzfristigen finanziellen Engpässen, die Möglichkeit zu geben, einmalige Zahlungsstörungen durch eigenverantwortliches Handeln in ihrer langfristigen Wirkung zu beeinflussen.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solche Forderungen vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden:
- Die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 01.07.2012 mitgeteilt,
- Der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 2.000 €,
- Die Forderung wurde innerhalb von 6 Wochen beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt, es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.
Liegen all diese Vorraussetzungen vor, löscht die SCHUFA den Eintrag vor Ablauf der 3 Jahresfrist.
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