Steuerrecht: GmbH „als zweites Standbein“
So lautet die Quintessenz aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf. In dem Fall betrieb ein selbstständiger Apotheker „als zweites Standbein“ ein Tauchsport-Fachgeschäft (Ein-Mann-GmbH) mit mehreren Angestellten. Die GmbH erzielte nur Verluste und wurde schon nach kurzer Zeit (rund 18 Monate) aufgelöst. Den Auflösungsverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da die Beteiligung an der GmbH nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben worden sei. Da der Gesellschafter Hobbytaucher sei, liege die Vermutung nahe, dass das Geschäft eher aus privatem Interesse aufgebaut worden sei. Das Finanzamt bemängelte auch, dass vor der Gründung weder eine Umsatzprognose noch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt wurden. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem FG Düsseldorf erfolgreich.
„Absicht der Einkünfteerzielung“ bedeutet, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss.
Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprechen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen.
Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Handel mit Gegenständen gehört – anders als z.B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts – typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werden. Sie stellen vielmehr das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden dar. Dass mit Gegenständen des Freizeitbedarfs (hier: Tauchsportartikel) gehandelt wird, ändert daran grundsätzlich nichts.
Darüber hinaus sprachen auch folgende Punkte für eine Einkünfteerzielungsabsicht:
• Durch die Rechtsform der GmbH war es nicht möglich, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
• Das operative Geschäft wurde durch Arbeitnehmer betrieben.
• Die verlustbringende Tätigkeit wurde bereits nach einer sehr kurzen Betriebslaufzeit wieder eingestellt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2015, (Az.: 10 K 546/12 E).
„Absicht der Einkünfteerzielung“ bedeutet, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss.
Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprechen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen.
Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Handel mit Gegenständen gehört – anders als z.B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts – typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werden. Sie stellen vielmehr das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden dar. Dass mit Gegenständen des Freizeitbedarfs (hier: Tauchsportartikel) gehandelt wird, ändert daran grundsätzlich nichts.
Darüber hinaus sprachen auch folgende Punkte für eine Einkünfteerzielungsabsicht:
• Durch die Rechtsform der GmbH war es nicht möglich, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
• Das operative Geschäft wurde durch Arbeitnehmer betrieben.
• Die verlustbringende Tätigkeit wurde bereits nach einer sehr kurzen Betriebslaufzeit wieder eingestellt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2015, (Az.: 10 K 546/12 E).

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 07. Juli 2015 - 10 K 546/12 E
bei uns veröffentlicht am 07.07.2015
Tenor
Unter Änderung des Bescheids vom 22.04.2015 wird die Einkommensteuer 2008 unter Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i.S.d. § 17 EStG i.H.v. xx € auf 0,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hin
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