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| 1. Es kann dahinstehen, ob die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in dem angefochtenen Bescheid in zutreffender Höhe erfasst worden sind oder ob der Beklagte über den gewährten Pauschbetrag von 920 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) hinaus weitere Werbungskosten für den Zeitwert der bei den Wegeunfällen der Klägerin beschädigten Kleidungsstücke und der zerstörten Armbanduhr hätte berücksichtigen müssen. Selbst wenn der Wert dieser Habseligkeiten im Zeitpunkt ihres Verlusts - wie die Kläger meinen - 306 EUR betragen hätte, so wären aufgrund dieses Umstands bei der Klägerin lediglich um 177 EUR höhere Werbungskosten in Ansatz zu bringen gewesen, da sich ihre übrigen (unstreitigen) Erwerbsaufwendungen - einschließlich der Wertminderung des Motorrollers um 228 EUR - nur auf insgesamt 791 EUR belaufen haben. An der Höhe der zu Lasten der Kläger festzusetzenden Einkommensteuer würde sich dadurch nichts ändern. Denn der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass im selben Bescheid die Werbungskosten des Klägers bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit gegenläufiger Wirkung um einen Betrag zu hoch in Abzug gebracht worden sind, der jedenfalls nicht geringer ist als die genannten 177 EUR. |
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| 2. Entgegen der Auffassung der Kläger sind bei der Berechnung der Entfernungspauschale für die Aufwendungen des Klägers anlässlich seiner Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, hier in der im Streitjahr geltenden Fassung - a. F. -) lediglich 25 Entfernungskilometer arbeitstäglich in Ansatz zu bringen. Dies entspricht (auf volle Kilometer abgerundet) der Länge der kürzesten Straßenverbindung zwischen dem Wohnort des Klägers in A und dem Ort seines Arbeitsplatzes in B, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG a. F. (jetzt: § 9 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 EStG) für die Bestimmung der Entfernung maßgeblich ist. |
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| a) Zwar kann nach Halbsatz 2 der genannten Norm eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Indessen gilt diese abweichende Bestimmung - anders als die Kläger meinen - nur in solchen Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine längere Straßenverbindung gerade als solche nutzt und sich demzufolge auf eben dieser Straßenverbindung fortbewegt. Sie findet keine Anwendung auf Straßenverbindungen zwischen Orten, die der Arbeitnehmer anlässlich der Benutzung auf eigener Trasse fahrender öffentlicher Verkehrsmittel lediglich als Zwischenhaltepunkte berührt. |
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| aa) Dies legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe. Er spricht von der Berücksichtigung einer anderen Straßenverbindung unter der Voraussetzung, dass „diese“ - gemeint ist: diese Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - regelmäßig für den Weg des Arbeitnehmers zur Arbeit genutzt wird. Zur Verwendung einer solchen Straßenverbindung kommt es indessen erst gar nicht, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall der Kläger - zur Beförderung mit der S-Bahn ein Verkehrsmittel einsetzt, das sich schienengebunden auf eigener Trasse abseits der Straßenverbindung fortbewegt. Der Ansatz einer Schienenverbindung im Rahmen der Entfernungsermittlung jedoch ist nach dem Gesetz nicht möglich (gleicher Ansicht: Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 28. Mai 2008 10 K 2680/07, nicht veröffentlicht - n. v. -, juris, unter II. 1. b.; Frotscher, § 9 EStG Rz. 141). |
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| bb) Bestätigt wird diese Auslegung durch die Entstehungsumstände der Norm. |
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| Der hier streitige Halbsatz 2 des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG a. F. wurde durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2001 (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001 -, BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) nachträglich an den ersten Halbsatz der Vorschrift angefügt, der seinerseits auf Art. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1918, BStBl I 2001, 36) beruht. Nach den Gesetzesmaterialien sollte für die Bestimmung der Entfernung bei der Entfernungspauschale die kürzeste (benutzbare) Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend sein. Dies sollte unabhängig von dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel gelten; ob die tatsächliche Kilometerentfernung bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels geringer oder größer war, sollte keine Rolle spielen (Gesetzentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen vom 10. Oktober 2000, BTDrucks 14/4242, S. 6). Da in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG i. d. F. durch das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale indessen nach seinem Wortlaut ausdrücklich von der „kürzesten Straßenverbindung“ und nicht mehr - wie zuvor - von der „kürzesten benutzbaren Straßenverbindung“ gesprochen wurde, waren Zweifel daran erwachsen, ob diese Formulierung eine längere abweichende Strecke noch zugelassen hätte, was bei Kraftfahrzeugbenutzern zu einer Schlechterstellung durch die Entfernungspauschale gegenüber dem bis 2000 geltenden Kilometer-Pauschbetrag hätte führen können. Da der Gesetzgeber eine solche Verschlechterung nicht beabsichtigt hatte, wollte er durch Anfügung des zweiten Halbsatzes im Zuge des StÄndG 2001 klarstellend bewirken, dass die bis 2000 geltende Rechtslage weiter fortbestehen sollte (Bericht des Finanzausschusses vom 6. November 2001, BTDrucks 14/7341, S. 10). Diese Rechtslage wiederum war geprägt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74 (BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852), das in Fällen, in denen zur Ableitung der Verkehrsströme kilometermäßig längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen durch Schnell- oder Ringstraßen geschaffen worden waren, denjenigen Arbeitnehmern, die solche Verkehrsadern auch tatsächlich regelmäßig nutzten, den Abzug der deswegen entstehenden erhöhten Wegekosten ermöglichen wollte. Die dort vorgenommene Auslegung ist mithin auch für die Neufassung der Regelung nach Einführung der Entfernungspauschale maßgeblich (Entscheidungen des BFH vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309, unter 1., und des FG Düsseldorf vom 23. März 2007 1 K 3285/06 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1014). |
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| Daraus erhellt, dass der zweite Halbsatz des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG, dessen Anwendung auf den Streitfall die Kläger begehren, den Benutzern eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftfahrzeuge die Möglichkeit eröffnen sollte, tatsächlich gefahrene verkehrsgünstigere Umwegstrecken bei der Bemessung der Entfernungspauschale berücksichtigen zu lassen. Mit der Regelung nicht bezweckt war es hingegen, die durch die Entfernungspauschale entstehende Subventionswirkung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel über größere Entfernungen (die dem Gesetzgeber bewusst war - vgl. BTDrucks 14/4242, S. 5 - und auch im Falle des Klägers bei tatsächlichen Aufwendungen von nur 941 EUR gegenüber einem Abzugsbetrag - bei 25 Kilometern - von 1.725 EUR eingetreten ist), durch Einbeziehung von Umwegstrecken noch zu verstärken. Dies gilt umso mehr, als es im Kurzstreckenbereich, wo die Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr höher sein können, nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. weiterhin möglich war, über die Entfernungspauschale hinaus auch die tatsächlich angefallenen zusätzlichen Kosten einschließlich der höheren Kosten für etwaige Umwege aufgrund der Linienführung in Abzug zu bringen (vgl. wiederum BTDrucks 14/4242, S. 5, und BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 40/04, BFHE 209, 532, BStBl II 2005, 712, unter II. 2. c.). |
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| cc) Zwar vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG a. F. ermögliche den Ansatz einer anderen als der kürzesten Straßenverbindung auch in solchen Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung geführt wird (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 11. Dezember 2001 IV C 5 -S 2351- 300/01, BStBl I 2001, 994, unter 1.4; zustimmend Frotscher, EStG, § 9 Rz. 141, und von Beckerath in Kirchhof, Kompaktkommentar EStG, § 9 Rz. 389). So liegt der Fall des Klägers indessen nicht, da sich die benutzten S-Bahn-Züge nicht über das öffentliche Straßennetz, sondern auf einer eigenen Schienentrasse fortbewegt haben. Darüber, ob die genannte Verwaltungsregelung - die sich zudem nur auf Omnibusse und Straßenbahnen und damit typischerweise nur im Kurzstreckenbereich, für den (wie dargelegt) andere Maßstäbe gelten, auszuwirken vermag - auf einer zutreffenden Auslegung des Gesetzes beruht, war daher im Streitfall nicht zu entscheiden. |
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| b) Der Beklagte hat die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung des Klägers in A und seiner Arbeitsstätte in B unter Verwendung der im Internet bereitgestellten Routenplaner-Computerprogramme von X (25,4 Kilometer), Y (25,0 Kilometer) und Z (25 Kilometer) bei der Berechnung der Entfernungspauschale zutreffend mit 25 vollen Kilometern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG a. F.) ermittelt. Demgegenüber haben die Kläger ihre Behauptung, das Programm von X liefere eine Entfernungsangabe von „ca. 32 Kilometern“, nicht einmal ansatzweise belegt. |
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| c) Daraus folgt, dass die Werbungskosten des Klägers im angefochtenen Bescheid um 345 EUR zu hoch berücksichtigt worden sind. Aus diesem Grunde vermag eine Schätzung der noch zu erfassenden Werbungskosten der Klägerin für den Wertverlust ihrer Kleidung und ihrer Armbanduhr in der von den Klägern begehrten Höhe weder zu einem geringeren gemeinsamen zu versteuernden Einkommen noch zu einer niedrigeren festzusetzenden Einkommensteuer zu führen. |
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| 3. Entgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte im Einspruchsverfahren auch zur abweichenden Erfassung der Entfernungskilometer berechtigt. Denn die Finanzbehörde hat bei Entscheidung über den Einspruch die Sache gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in vollem Umfang erneut zu prüfen. Von der ebenfalls möglichen Verböserung unter höherer Neufestsetzung der Steuer zum Nachteil der Kläger (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO), die die Kläger nur durch Rücknahme ihres Einspruchs hätten verhindern können, hat der Beklagte zudem bereits von sich aus Abstand genommen. |
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| 5. Da der Streitwert des Verfahrens den Betrag von 500 EUR nicht überschreitet, hat das Gericht den Rechtsstreit nach billigem Ermessen und mangels abweichender Anträge der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§ 94a FGO). |
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