Steuerrecht: Privat und beruflich genutzter Laptop: Regelmäßig hälftige Aufteilung

bei uns veröffentlicht am15.12.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
privat angeschaffter Computer ist abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich dienstlicher Aufgaben dient - FG Baden-Württemberg vom 05.05.10-Az:12 K 18/07
Ein privat angeschaffter Computer (Laptop) ist ein Arbeitsmittel und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 Prozent nicht übersteigt.

Beträgt der private Nutzungsanteil hingegen mehr als 10 Prozent, sind die Kosten aufzuteilen. Wird das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist im Wege einer vereinfachenden Handhabung regelmäßig von einer hälftigen Aufteilung auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aktuell vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil bestätigt.

Hinweis
: Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem Beteiligten näher darzulegen und nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (FG Baden-Württemberg, 12 K 18/07).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

FG Baden-Württemberg: Urteil vom 05.05.2010 - Az: 12 K 18/07

Wird der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung eines Laptops nicht nachgewiesen, wird der berufliche bzw. private Nutzungsanteil bei einem Berufspiloten auf 50 % geschätzt.

Die für die Beerdigung des Bruders entstandenen Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn wenigstens ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Bruder überlebt.

Kindergeld oder vergleichbare Leistungen sind der Einkommensteuer auch dann hinzuzurechnen, wenn dem Steuerpflichtigen kein Kindergeld ausgezahlt wurde, er aber einen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter nach § 1612b Abs. 1 und 3 BGB hat.

Streitig ist, ob der Beklagte Einkommensteuer gegen den Kläger in zutreffender Höhe festgesetzt hat.

Der seit 2002 geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Pilot.

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärungen bei dem Beklagten wie folgt ein:

Einkommensteuererklärung 2001:

Einkommensteuererklärung 2002:

Einkommensteuererklärung 2003:

Im Rahmen seiner Erklärungen machte der Kläger u.a. Kosten für Arbeitsmittel, Ehescheidung, Kindes- und Ehegattenunterhalt, die Beerdigung seines Bruders und doppelte Haushaltsführung geltend. Darüber hinaus beantragte er u.a. die Steuerfreiheit von Mehrflugstundenvergütungen und Mitarbeiterflügen sowie die Berücksichtigung der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.

Mit Schreiben vom … forderte der Beklagte bei dem Kläger umfangreiche Belege für die Jahre 2001 bis 2003 an. Der Kläger teilte hierauf mit, er werde die Unterlagen dem Beklagten nicht unbefristet überlassen. Er sei aber bereit, gegen eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Beklagten die Unterlagen für einen 14-tägigen Zeitraum zu überlassen, sofern die Unterlagen nach diesem Zeitraum wieder zurück gegeben würden. Der Beklagte lehnte dies ab und forderte den Kläger erneut auf, die angeforderten Belege vorzulegen.

Mit Schreiben vom … teilte der Kläger mit, die Einsprüche richteten sich jeweils "gegen den gesamten Bescheid in vollem Umfang, da mir keine Gelegenheit gegeben wurde, die notwendigen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen". Eine nähere Begründung der Einsprüche erfolgte nicht.

Die Einsprüche blieben ausweislich der Einspruchsentscheidung vom … erfolglos.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger trägt vor, er habe die streitrelevanten Unterlagen bei dem Beklagten vorlegen wollen, dies sei ihm jedoch nicht ermöglicht worden. Er habe diese zur Einsichtnahme mit sich geführt.

In den Steuerbescheiden seien nicht alle beantragten Positionen benannt worden, die nicht anerkannt worden seien. Da im Gerichtsverfahren über die gesamte Einkommensteuererklärung entschieden werde, sei ein ausführlicher, klagefähiger Bescheid notwendig.

Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung entgegen getreten.

Am … hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Hierbei haben die Beteiligten die folgende Vereinbarung getroffen:

"Der Kläger sagt zu, die Belege zu den in den überreichten Kopien ersichtlichen Streitpunkten der Beklagten zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagtenvertreterin sagt zu, diese zeitnah zu sichten und mit dem Kläger einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage beim Finanzamt X zu vereinbaren.

Sofern es hierbei zu einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits kommen sollte, schlagen die Beteiligten schon jetzt vor, die Kosten entsprechend der zu den Verfahren 12 K 7/07bis 9/07 getroffenen Vereinbarung zu verteilen."

Auf die Niederschrift zum Erörterungstermin wird Bezug genommen.

Die vereinbarte Besprechung hat jedoch nicht stattgefunden, da die Vorlage der Unterlagen und Belege durch den Kläger – erneut – unterblieben ist.

Am … hat sodann ein weiterer Erörterungstermin stattgefunden. Hierbei ist erneut ein Besprechungstermin zwischen Kläger und Beklagtem mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung vereinbart worden. Auf die Niederschrift zum Erörterungstermin wird ebenfalls Bezug genommen.

Die vereinbarte Besprechung hat am … bei dem Beklagten stattgefunden. Das Ergebnis dieser Besprechung und die demnach begehrten Änderungen der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre hat der Beklagte unter Bezugnahme auf das Protokoll zur Besprechung, welches sowohl der Kläger als auch der Beklagte unterschrieben haben, dem Gericht mitgeteilt. Das Protokoll wurde vom Kläger mit unterzeichnet und vom Beklagten wie im Erörterungstermin vereinbart bei Gericht vorgelegt.

Auf Grundlage der Besprechungsergebnisse hat der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre erlassen. Diese wurden gem. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.

Mit Schreiben jeweils vom … teilte der Kläger die nunmehr noch verbliebenen Streitpunkte dem Gericht mit.

Bei Gericht wurden von dem Kläger – trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts – für keines der Streitjahre Unterlagen vorgelegt. Allerdings übersandte der Beklagte Kopien der bei der Besprechung vorgelegten Unterlagen für die Jahre 2001 bis 2003, soweit diese die noch streitigen Punkte betrafen.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2001 dahingehend abzuändern, dass zusätzliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 287,– DM (Fahrtkostenersatz) und 500,– DM (Laptop) sowie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von zusätzlichen 10.430,– DM (Beerdigungskosten und Totenkleidung Bruder) der Besteuerung zugrunde gelegt werden und Kindergeld nicht in voller Höhe angerechnet wird, den Einkommensteuerbescheid 2002 dahingehend abzuändern, dass zusätzliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 256,– EUR der Besteuerung zugrunde gelegt werden und Kindergeld nicht in voller Höhe angerechnet wird, den Einkommensteuerbescheid 2003 dahingehend abzuändern, dass zusätzliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 256,– EUR der Besteuerung zugrunde gelegt werden und Kindergeld nicht in voller Höhe angerechnet wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 6. April 2010 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Am 5. Mai 2010 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Der Sach- und Streitstand beruht auf der Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (§ 71 Abs. 2 FGO) und Unterlagen und den Angaben der Beteiligten in den Erörterungsterminen und der mündlichen Verhandlung. Auf diese wird ergänzend Bezug genommen.

Die Klage ist unbegründet.

Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Gericht einen angefochtenen Steuerbescheid ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO). Die mit der vorliegenden Klage angefochtenen – geänderten – Einkommensteuerbescheide sind aber rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Anrechnung eines Fahrtkostenersatzes in Höhe von 287,– DM im Streitjahr 2001 ist zu Recht erfolgt.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)).

Der vom Beklagten bei den Werbungskosten mindernd berücksichtigte Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des Klägers als steuerfreie Arbeitgeberleistung ausdrücklich ausgewiesen und mindert die von dem Kläger insoweit zu tragende Belastung. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.

Der Beklagte hat die für den Laptop geltend gemachten Kosten in den Streitjahren zu Recht lediglich in Höhe von 50% steuermindernd berücksichtigt.

Ein privat angeschaffter, in der Wohnung aufgestellter Computer ist ein Arbeitsmittel und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr als 10 %, können die Kosten ungeachtet des § 12 EStG aufgeteilt werden. Ist das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im einzelnen nachgewiesen, ist im Wege einer vereinfachenden Handhabung von einer hälftigen Aufteilung auszugehen. Nichts anderes kann für einen Laptop, der aufgrund seiner Flexibilität und erleichterten Transportfähigkeit praktisch überall genutzt werden kann, gelten.

Im Streitfall hat der Kläger die jeweiligen Nutzungsverhältnisse nicht im einzelnen nachgewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits für einen weiteren, am 10. November 1999 angeschafften PC Werbungskosten geltend macht (vgl. Bl. 13, 40, 71 der Einkommensteuerakte).

Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nicht näher bestimmen, muss das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i. V. m. § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzen. Insoweit kann, sofern der Steuerpflichtige nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er einen PC (jedenfalls) in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich nutzt bzw. genutzt hat, regelmäßig eine Aufteilung dahingehend erfolgen, dass typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen wird. Will der Steuerpflichtige oder das FA von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind.

Vor diesem Hintergrund ist der vom Kläger vorgetragene 100%ige berufliche Nutzungsanteil in den Jahren 2001 bis 2003 an dem Laptop weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, den Laptop auf dienstlichen Flugreisen u.a. zur Abfrage von Flugdaten zu benötigen. Eine Privatnutzung wird hierdurch aber weder zwingend ausgeschlossen noch konnte der Kläger einen anderen Sachverhalt nachweisen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass ein solcher privat angeschaffter Computer auch privat genutzt wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Pilot erhebliche Zeiten nicht an seinem Wohnsitz, sondern an den jeweiligen Flugzielen verbracht und den PC hierbei mit sich geführt hat, wodurch sowohl die vom Kläger beschriebene berufliche Nutzung, aber eben auch eine nahe liegende Privatnutzung ermöglicht wurde. Der Beklagte hat nach diesen Grundsätzen 50% der auf die Anschaffungskosten entfallenden AfA zum Werbungskostenabzug zugelassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die für die Beerdigung des Bruders des Klägers entstandenen Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.

Nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG können zwangsläufig entstandene Aufwendungen (sog. außergewöhnliche Belastungen) steuerlich berücksichtigt werden; Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn sich ihnen der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Beerdigungskosten sind gem. § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Nachlassverbindlichkeiten und treffen den Erben als denjenigen, dem das Vermögen des Erblassers zufällt. Sie belasten demnach regelmäßig das übernommene Vermögen, nicht jedoch den Erben als einkommensteuerpflichtige Person, so dass bei Werthaltigkeit des Nachlasses ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen ausscheidet. Bei einer Mehrheit von Erben ist jeder Erbe nur in Höhe seiner jeweiligen Erbquote zur Übernahme von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung des Erblassers rechtlich und sittlich verpflichtet. Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 BGB), können nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an der "Zwangsläufigkeit", da die Möglichkeit zur Ausschlagung des Erbes besteht. Bei Personen, die nicht Erbe sind, scheidet ein Abzug aus. Bei einer Überschuldung des Nachlasses hat der Erbe die Möglichkeit, die Erbschaft – wie im Streitfall geschehen – auszuschlagen, so dass ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Beerdigungskosten trifft, sofern er nicht nach § 1615 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig ist. Lediglich in einem solchen Fall einer bestehenden Unterhaltspflicht kommt eine rechtliche Verpflichtung in Betracht, die sich indes nur auf die unmittelbaren Bestattungskosten erstreckt, nicht jedoch die Kosten eines Traueressens oder weitere, nicht unmittelbar mit der Beerdigung als solcher verbundenen Kosten. Für solche Kosten besteht auch bei unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen auch keine sittliche Verpflichtung.

Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger getragenen Beerdigungskosten bei diesem nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

Gem. § 1615 Abs. 2 BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie (§ 1589 BGB) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht für Geschwister besteht – wie im Streitfall – jedoch nicht.

Auch eine sittliche Verpflichtung des Klägers, die Beerdigungskosten zu tragen, ist im Streitfall nicht gegeben. So war die Mutter des Klägers als gesetzlich unterhaltspflichtige Person zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Diese war nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten wirtschaftlich auch in der Lage, diese Kosten zu tragen, so dass bereits aus diesem Grund eine sittliche Verpflichtung des Klägers und damit ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ausscheidet.

Auch soweit der Kläger bemängelt, der Beklagte habe Kindergeld in voller Höhe angerechnet, sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.

Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 EStG der in den Streitjahren geltenden Fassung (a. F.) um einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG a. F. vermindert, so wird gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 31 Satz 5 EStG a.F. der in den Streitjahren geltenden Fassung im entsprechenden Umfang das gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet.

Gem. § 31 Satz 6 EStG a. F. ist Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld als nach § 66 EStG der in den Streitjahren geltenden Fassung gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes (§ 31 Satz 7 EStG a. F.).

Ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch wird nach § 31 Satz 6 EStG a. F. einem dem Ausgleichsberechtigten gezahlten Kindergeld gleichgestellt. Das Bestehen des Anspruchs genügt, eine tatsächlich erfolgte Entlastung ist nicht erforderlich. Gem. § 31 Satz 6 EStG a. F. ist demnach Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Ein solcher zivilrechtlicher Ausgleich kann sich aus § 1612b Abs. 1 BGB a. F. ergeben. Bei getrennt lebenden Eltern wird das Auseinanderfallen von Kindergeld und Kinderfreibetrag durch die Verrechnung des Ausgleichsanspruchs vermieden.

Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Barunterhalt des Kindes zu befriedigen, so muss ihm auch das gesamte Kindergeld in voller Höhe angerechnet werden, wenn es nicht an ihn ausgezahlt wird. Ausreichend ist, dass der Ausgleichsanspruch für den Veranlagungszeitraum besteht oder bestanden hat. Er muss dem Steuerpflichtigen weder durch Minderung seiner Barunterhaltspflicht zugute kommen noch muss dies noch möglich sein.

Im Streitfall hat der Kläger jeweils den vollen Kinderfreibetrag beantragt (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) und erhalten. Tatsächlich wurde ein Kinderfreibetrag in Höhe von 14.580,– DM (2001), 9.680,– EUR (2002) und 9.680,– EUR (2003) berücksichtigt.

Soweit an den Kläger kein Kindergeld ausgezahlt wurde, hat er einen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter nach § 1612b Abs. 1 und 3 BGB a. F. Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Barunterhalt des Kindes zu befriedigen, so muss ihm auch das gesamte Kindergeld in voller Höhe angerechnet werden, wenn es nicht an ihn ausgezahlt wird. Die Kindergeldanrechnung folgt der Verteilung der Kinderfreibeträge. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kindergeld tatsächlich bezahlt wurde und der Barunterhaltsbedarf der Kinder entsprechend verringert ist, der zahlende Elternteil und somit der Kläger also einen Ausgleichsanspruch hat und eine Verrechnungsmöglichkeit nach § 31 Satz 6 EStG a. F. gegeben ist.

Im Streitfall ergibt sich aus der vom Gericht eingeholten Auskunft der Familienkasse, dass ab Mai 2003 für den Sohn tatsächlich Kindergeld an den Kläger in voller Höhe ausgezahlt wurde. Die Rechtmäßigkeit der Gegenrechnung des vollen Kindergeldbetrages für den Sohn des Klägers im Jahr 2003 ergibt sich somit bereits aus dieser Auskunft. Darüber hinaus bestand aber nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung für die geschiedene Ehefrau des Klägers ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe nebst Kinderabsetzbetrag, die auch tatsächlich bezahlt wurde und den Betrag einer vergleichbaren deutschen Kindergeldzahlung überstieg. Bei diesen Leistungen handelt es sich aber um eine dem deutschen Kindergeld "vergleichbare Leistung" im Sinne des § 31 Satz 5 EStG a. F., welche nach § 36 Abs. 2 EStG a. F. ebenso zu verrechnen ist. Eine solche ist entsprechend gem. § 31 Satz 5 EStG a. F. hinzuzurechnen. Durch den der geschiedenen Ehefrau des Klägers zustehenden Anspruch auf Familienbeihilfe zzgl. Kinderabsetzbetrag bestand ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers, der dem Kläger – wie ausgeführt – weder durch Minderung seiner Barunterhaltspflicht zugute gekommen sein muss noch muss dies noch möglich sein. Daher ist unerheblich, dass der Kläger nur die Hälfte der geleisteten Zahlungen tatsächlich erhalten hat. Die vom Beklagten erfolgte Gegenrechnung nach § 31 Satz 6 und 7 EStG a. F. ist somit zu Recht erfolgt. Nachdem dem Kläger jeweils der volle Kinderfreibetrag gewährt wurde, war dieser Ausgleichsanspruch gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. hinzuzurechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 137 FGO. Soweit der Kläger mit der Klage unterlegen ist, trägt er die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs. 1 FGO. Soweit der Beklagte der Klage im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur doppelten Haushaltsführung abgeholfen hat, trägt er zwar grundsätzlich die Kosten des Verfahrens. Der insoweit vorliegende Unterliegensteil ist aber im Hinblick auf die gesamte steuerliche Auswirkung der Anträge des Klägers geringfügig im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Soweit darüber hinaus eine Abhilfe erfolgt ist, trägt gleichwohl der Kläger die Verfahrenskosten nach § 137 FGO, da die Abhilfe insoweit auf Tatsachen beruhte, die der Kläger früher hätte vortragen oder nachweisen sollen. Die zur Abhilfe führenden Unterlagen hat der Kläger erst im Klageverfahren vorgelegt, obwohl ausreichend Zeit, Veranlassung und Verpflichtung bestand, diese bereits im Einspruchsverfahren vorzulegen. Der Beklagte hat den Kläger hierzu auch ausdrücklich aufgefordert. Gleichwohl hat der Kläger weder Originalunterlagen noch Kopien hiervon vorgelegt. Wäre dies geschehen, hätte der Rechtsstreit entweder vermieden oder aber nur mit entsprechend ermäßigten Streitwerten geführt werden können, so dass es ermessensgerecht war, dem Kläger auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


Gesetze

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22 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Einkommensteuergesetz - EStG | § 12


Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 68


Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh

Einkommensteuergesetz - EStG | § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer


(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorausza

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 31 Familienleistungsausgleich


1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absa

Einkommensteuergesetz - EStG | § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfa

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 71


(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist geset

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 137


Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1968 Beerdigungskosten


Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1589 Verwandtschaft


(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs


(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist,

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2010 - 12 K 18/07

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand   1  Streitig ist, ob der Beklagte Einkommensteuer gegen den Kläger in zutreffender Höhe festgesetzt hat.

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Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Beklagte Einkommensteuer gegen den Kläger in zutreffender Höhe festgesetzt hat.
Der seit 2002 geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Pilot.
Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärungen bei dem Beklagten wie folgt ein:
- Einkommensteuererklärung 2001:
- Einkommensteuererklärung 2002:
- Einkommensteuererklärung 2003:
Im Rahmen seiner Erklärungen machte der Kläger u.a. Kosten für Arbeitsmittel, Ehescheidung, Kindes- und Ehegattenunterhalt, die Beerdigung seines Bruders und doppelte Haushaltsführung geltend. Darüber hinaus beantragte er u.a. die Steuerfreiheit von Mehrflugstundenvergütungen und Mitarbeiterflügen sowie die Berücksichtigung der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.
Mit Schreiben vom … forderte der Beklagte bei dem Kläger umfangreiche Belege für die Jahre 2001 bis 2003 an. Der Kläger teilte hierauf mit, er werde die Unterlagen dem Beklagten nicht unbefristet überlassen. Er sei aber bereit, gegen eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Beklagten die Unterlagen für einen 14-tägigen Zeitraum zu überlassen, sofern die Unterlagen nach diesem Zeitraum wieder zurück gegeben würden. Der Beklagte lehnte dies ab und forderte den Kläger erneut auf, die angeforderten Belege vorzulegen.
Mit Schreiben vom … teilte der Kläger mit, die Einsprüche richteten sich jeweils „gegen den gesamten Bescheid in vollem Umfang, da mir keine Gelegenheit gegeben wurde, die notwendigen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen“. Eine nähere Begründung der Einsprüche erfolgte nicht.
Die Einsprüche blieben ausweislich der Einspruchsentscheidung vom … erfolglos.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
10 
Der Kläger trägt vor, er habe die streitrelevanten Unterlagen bei dem Beklagten vorlegen wollen, dies sei ihm jedoch nicht ermöglicht worden. Er habe diese zur Einsichtnahme mit sich geführt.
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In den Steuerbescheiden seien nicht alle beantragten Positionen benannt worden, die nicht anerkannt worden seien. Da im Gerichtsverfahren über die gesamte Einkommensteuererklärung entschieden werde, sei ein ausführlicher, klagefähiger Bescheid notwendig.
12 
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung entgegen getreten.
13 
2. Am … hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Hierbei haben die Beteiligten die folgende Vereinbarung getroffen:
14 
„1. Der Kläger sagt zu, die Belege zu den in den überreichten Kopien ersichtlichen Streitpunkten der Beklagten zur Verfügung zu stellen.
2. Die Beklagtenvertreterin sagt zu, diese zeitnah zu sichten und mit dem Kläger einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage beim Finanzamt X zu vereinbaren.
3. Sofern es hierbei zu einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits kommen sollte, schlagen die Beteiligten schon jetzt vor, die Kosten entsprechend der zu den Verfahren 12 K 7/07 bis 9/07 getroffenen Vereinbarung zu verteilen.“
15 
Auf die Niederschrift zum Erörterungstermin wird Bezug genommen.
16 
Die vereinbarte Besprechung hat jedoch nicht stattgefunden, da die Vorlage der Unterlagen und Belege durch den Kläger - erneut - unterblieben ist.
17 
Am … hat sodann ein weiterer Erörterungstermin stattgefunden. Hierbei ist erneut ein Besprechungstermin zwischen Kläger und Beklagtem mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung vereinbart worden. Auf die Niederschrift zum Erörterungstermin wird ebenfalls Bezug genommen.
18 
Die vereinbarte Besprechung hat am … bei dem Beklagten stattgefunden. Das Ergebnis dieser Besprechung und die demnach begehrten Änderungen der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre hat der Beklagte unter Bezugnahme auf das Protokoll zur Besprechung, welches sowohl der Kläger als auch der Beklagte unterschrieben haben, dem Gericht mitgeteilt. Das Protokoll wurde vom Kläger mit unterzeichnet und vom Beklagten wie im Erörterungstermin vereinbart bei Gericht vorgelegt.
19 
3. Auf Grundlage der Besprechungsergebnisse hat der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre erlassen. Diese wurden gem. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.
20 
Mit Schreiben jeweils vom … teilte der Kläger die nunmehr noch verbliebenen Streitpunkte dem Gericht mit.
21 
Bei Gericht wurden von dem Kläger - trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts - für keines der Streitjahre Unterlagen vorgelegt. Allerdings übersandte der Beklagte Kopien der bei der Besprechung vorgelegten Unterlagen für die Jahre 2001 bis 2003, soweit diese die noch streitigen Punkte betrafen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
den Einkommensteuerbescheid 2001 dahingehend abzuändern, dass - zusätzliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 287,-- DM (Fahrtkostenersatz) und 500,-- DM (Laptop) sowie - außergewöhnliche Belastungen in Höhe von zusätzlichen 10.430,-- DM (Beerdigungskosten und Totenkleidung Bruder) der Besteuerung zugrunde gelegt werden und - Kindergeld nicht in voller Höhe angerechnet wird,
24 
den Einkommensteuerbescheid 2002 dahingehend abzuändern, dass - zusätzliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 256,-- EUR der Besteuerung zugrunde gelegt werden und - Kindergeld nicht in voller Höhe angerechnet wird,
25 
den Einkommensteuerbescheid 2003 dahingehend abzuändern, dass - zusätzliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 256,-- EUR der Besteuerung zugrunde gelegt werden und - Kindergeld nicht in voller Höhe angerechnet wird
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
4. Mit Beschluss vom 6. April 2010 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
29 
Am 5. Mai 2010 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
30 
5. Der Sach- und Streitstand beruht auf der Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (§ 71 Abs. 2 FGO) und Unterlagen und den Angaben der Beteiligten in den Erörterungsterminen und der mündlichen Verhandlung. Auf diese wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klage ist unbegründet.
32 
1. Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Gericht einen angefochtenen Steuerbescheid ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO). Die mit der vorliegenden Klage angefochtenen - geänderten - Einkommensteuerbescheide sind aber rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
33 
a) Die Anrechnung eines Fahrtkostenersatzes in Höhe von 287,-- DM im Streitjahr 2001 ist zu Recht erfolgt.
34 
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)).
35 
Der vom Beklagten bei den Werbungskosten mindernd berücksichtigte Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des Klägers als steuerfreie Arbeitgeberleistung ausdrücklich ausgewiesen und mindert die von dem Kläger insoweit zu tragende Belastung. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.
36 
b) Der Beklagte hat die für den Laptop geltend gemachten Kosten in den Streitjahren zu Recht lediglich in Höhe von 50% steuermindernd berücksichtigt.
37 
Ein privat angeschaffter, in der Wohnung aufgestellter Computer ist ein Arbeitsmittel und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr als 10%, können die Kosten ungeachtet des § 12 EStG aufgeteilt werden. Ist das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im einzelnen nachgewiesen, ist im Wege einer vereinfachenden Handhabung von einer hälftigen Aufteilung auszugehen (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 9 Rz. 175). Nichts anderes kann für einen Laptop, der aufgrund seiner Flexibilität und erleichterten Transportfähigkeit praktisch überall genutzt werden kann, gelten.
38 
Im Streitfall hat der Kläger die jeweiligen Nutzungsverhältnisse nicht im einzelnen nachgewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits für einen weiteren, am 10. November 1999 angeschafften PC Werbungskosten geltend macht (vgl. Bl. 13, 40, 71 der Einkommensteuerakte).
39 
Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nicht näher bestimmen, muss das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i. V. m. § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzen. Insoweit kann, sofern der Steuerpflichtige nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er einen PC (jedenfalls) in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich nutzt bzw. genutzt hat, regelmäßig eine Aufteilung dahingehend erfolgen, dass typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen wird. Will der Steuerpflichtige oder das FA von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BStBl II 2004, 958).
40 
Vor diesem Hintergrund ist der vom Kläger vorgetragene 100%ige berufliche Nutzungsanteil in den Jahren 2001 bis 2003 an dem Laptop weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, den Laptop auf dienstlichen Flugreisen u.a. zur Abfrage von Flugdaten zu benötigen. Eine Privatnutzung wird hierdurch aber weder zwingend ausgeschlossen noch konnte der Kläger einen anderen Sachverhalt nachweisen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass ein solcher privat angeschaffter Computer auch privat genutzt wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Pilot erhebliche Zeiten nicht an seinem Wohnsitz, sondern an den jeweiligen Flugzielen verbracht und den PC hierbei mit sich geführt hat, wodurch sowohl die vom Kläger beschriebene berufliche Nutzung, aber eben auch eine nahe liegende Privatnutzung ermöglicht wurde. Der Beklagte hat nach diesen Grundsätzen 50% der auf die Anschaffungskosten entfallenden AfA zum Werbungskostenabzug zugelassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
41 
c) Die für die Beerdigung des Bruders des Klägers entstandenen Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.
42 
Nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG können zwangsläufig entstandene Aufwendungen (sog. außergewöhnliche Belastungen) steuerlich berücksichtigt werden; Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn sich ihnen der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
43 
Beerdigungskosten sind gem. § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Nachlassverbindlichkeiten und treffen den Erben als denjenigen, dem das Vermögen des Erblassers zufällt. Sie belasten demnach regelmäßig das übernommene Vermögen, nicht jedoch den Erben als einkommensteuerpflichtige Person, so dass bei Werthaltigkeit des Nachlasses ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen ausscheidet (BFH-Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779). Bei einer Mehrheit von Erben ist jeder Erbe nur in Höhe seiner jeweiligen Erbquote zur Übernahme von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung des Erblassers rechtlich und sittlich verpflichtet (FG München - Urteil vom 11. Dezember 1990 13 K 833/89, „Juris“). Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 BGB), können nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (BFH-Urteile vom 4.4.1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779; vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413). Ist dies nicht der Fall, fehlt es an der "Zwangsläufigkeit", da die Möglichkeit zur Ausschlagung des Erbes besteht. Bei Personen, die nicht Erbe sind, scheidet ein Abzug aus (s. Schmidt, Kommentar zum EStG, § 33 Rz. 35, Stichwort "Beerdigung" a.E.). Bei einer Überschuldung des Nachlasses hat der Erbe die Möglichkeit, die Erbschaft - wie im Streitfall geschehen - auszuschlagen, so dass ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Beerdigungskosten trifft, sofern er nicht nach § 1615 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig ist. Lediglich in einem solchen Fall einer bestehenden Unterhaltspflicht kommt eine rechtliche Verpflichtung in Betracht, die sich indes nur auf die unmittelbaren Bestattungskosten erstreckt, nicht jedoch die Kosten eines Traueressens oder weitere, nicht unmittelbar mit der Beerdigung als solcher verbundenen Kosten. Für solche Kosten besteht auch bei unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen auch keine sittliche Verpflichtung (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 242/83, BStBl II 1988, 130).
44 
Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger getragenen Beerdigungskosten bei diesem nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
45 
Gem. § 1615 Abs. 2 BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie (§ 1589 BGB) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht für Geschwister besteht - wie im Streitfall - jedoch nicht.
46 
Auch eine sittliche Verpflichtung des Klägers, die Beerdigungskosten zu tragen, ist im Streitfall nicht gegeben. So war die Mutter des Klägers als gesetzlich unterhaltspflichtige Person zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Diese war nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten wirtschaftlich auch in der Lage, diese Kosten zu tragen, so dass bereits aus diesem Grund eine sittliche Verpflichtung des Klägers und damit ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ausscheidet.
47 
d) Auch soweit der Kläger bemängelt, der Beklagte habe Kindergeld in voller Höhe angerechnet, sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.
48 
Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 EStG der in den Streitjahren geltenden Fassung (a. F.) um einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG a. F. vermindert, so wird gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 31 Satz 5 EStG a.F. der in den Streitjahren geltenden Fassung im entsprechenden Umfang das gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet.
49 
Gem. § 31 Satz 6 EStG a. F. ist Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld als nach § 66 EStG der in den Streitjahren geltenden Fassung gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes (§ 31 Satz 7 EStG a. F.).
50 
Ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch wird nach § 31 Satz 6 EStG a. F. einem dem Ausgleichsberechtigten gezahlten Kindergeld gleichgestellt. Das Bestehen des Anspruchs genügt, eine tatsächlich erfolgte Entlastung ist nicht erforderlich (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Auflage 2002, § 31 Rz. 35). Gem. § 31 Satz 6 EStG a. F. ist demnach Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Ein solcher zivilrechtlicher Ausgleich kann sich aus § 1612b Abs. 1 BGB a. F. ergeben. Bei getrennt lebenden Eltern wird das Auseinanderfallen von Kindergeld und Kinderfreibetrag durch die Verrechnung des Ausgleichsanspruchs vermieden (Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Auflage 2002, § 31 Rz. 37).
51 
Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Barunterhalt des Kindes zu befriedigen, so muss ihm auch das gesamte Kindergeld in voller Höhe angerechnet werden, wenn es nicht an ihn ausgezahlt wird (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Auflage 2001, § 1612b Rz. 8). Ausreichend ist, dass der Ausgleichsanspruch für den Veranlagungszeitraum besteht oder bestanden hat. Er muss dem Steuerpflichtigen weder durch Minderung seiner Barunterhaltspflicht zugute kommen noch muss dies noch möglich sein (Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Auflage 2002, § 31 Rz. 35).
52 
Im Streitfall hat der Kläger jeweils den vollen Kinderfreibetrag beantragt (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) und erhalten. Tatsächlich wurde ein Kinderfreibetrag in Höhe von 14.580,-- DM (2001), 9.680,-- EUR (2002) und 9.680,-- EUR (2003) berücksichtigt.
53 
Soweit an den Kläger kein Kindergeld ausgezahlt wurde, hat er einen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter nach § 1612b Abs. 1 und 3 BGB a. F.. Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Barunterhalt des Kindes zu befriedigen, so muss ihm auch das gesamte Kindergeld in voller Höhe angerechnet werden, wenn es nicht an ihn ausgezahlt wird (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Auflage 2001, § 1612b Rz. 8). Die Kindergeldanrechnung folgt der Verteilung der Kinderfreibeträge (Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Auflage 2002, § 31 Rz. 31). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kindergeld tatsächlich bezahlt wurde und der Barunterhaltsbedarf der Kinder entsprechend verringert ist, der zahlende Elternteil und somit der Kläger also einen Ausgleichsanspruch hat und eine Verrechnungsmöglichkeit nach § 31 Satz 6 EStG a. F. gegeben ist.
54 
Im Streitfall ergibt sich aus der vom Gericht eingeholten Auskunft der Familienkasse, dass ab Mai 2003 für den Sohn tatsächlich Kindergeld an den Kläger in voller Höhe ausgezahlt wurde. Die Rechtmäßigkeit der Gegenrechnung des vollen Kindergeldbetrages für den Sohn des Klägers im Jahr 2003 ergibt sich somit bereits aus dieser Auskunft. Darüber hinaus bestand aber nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung für die geschiedene Ehefrau des Klägers ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe nebst Kinderabsetzbetrag, die auch tatsächlich bezahlt wurde und den Betrag einer vergleichbaren deutschen Kindergeldzahlung überstieg. Bei diesen Leistungen handelt es sich aber um eine dem deutschen Kindergeld „vergleichbare Leistung“ im Sinne des § 31 Satz 5 EStG a. F., welche nach § 36 Abs. 2 EStG a. F. ebenso zu verrechnen ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. August 2002 VIII R 110/01, BFH/NV 2003, 31 VIII R 53/01, BStBl II 2002, 867; 25. März 2003 VIII R 95/02, BFH/NV 2003, 1306). Eine solche ist entsprechend gem. § 31 Satz 5 EStG a. F. hinzuzurechnen. Durch den der geschiedenen Ehefrau des Klägers zustehenden Anspruch auf Familienbeihilfe zzgl. Kinderabsetzbetrag bestand ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers, der dem Kläger - wie ausgeführt - weder durch Minderung seiner Barunterhaltspflicht zugute gekommen sein muss noch muss dies noch möglich sein (Glanegger in Schmidt, 21. Auflage 2002, § 31 Rz. 31). Daher ist unerheblich, dass der Kläger nur die Hälfte der geleisteten Zahlungen tatsächlich erhalten hat. Die vom Beklagten erfolgte Gegenrechnung nach § 31 Satz 6 und 7 EStG a. F. ist somit zu Recht erfolgt. Nachdem dem Kläger jeweils der volle Kinderfreibetrag gewährt wurde, war dieser Ausgleichsanspruch gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. hinzuzurechnen.
55 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 137 FGO. Soweit der Kläger mit der Klage unterlegen ist, trägt er die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs. 1 FGO. Soweit der Beklagte der Klage im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur doppelten Haushaltsführung abgeholfen hat, trägt er zwar grundsätzlich die Kosten des Verfahrens. Der insoweit vorliegende Unterliegensteil ist aber im Hinblick auf die gesamte steuerliche Auswirkung der Anträge des Klägers geringfügig im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Soweit darüber hinaus eine Abhilfe erfolgt ist, trägt gleichwohl der Kläger die Verfahrenskosten nach § 137 FGO, da die Abhilfe insoweit auf Tatsachen beruhte, die der Kläger früher hätte vortragen oder nachweisen sollen. Die zur Abhilfe führenden Unterlagen hat der Kläger erst im Klageverfahren vorgelegt, obwohl ausreichend Zeit, Veranlassung und Verpflichtung bestand, diese bereits im Einspruchsverfahren vorzulegen. Der Beklagte hat den Kläger hierzu auch ausdrücklich aufgefordert. Gleichwohl hat der Kläger weder Originalunterlagen noch Kopien hiervon vorgelegt. Wäre dies geschehen, hätte der Rechtsstreit entweder vermieden oder aber nur mit entsprechend ermäßigten Streitwerten geführt werden können, so dass es ermessensgerecht war, dem Kläger auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

 
31 
Die Klage ist unbegründet.
32 
1. Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Gericht einen angefochtenen Steuerbescheid ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO). Die mit der vorliegenden Klage angefochtenen - geänderten - Einkommensteuerbescheide sind aber rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
33 
a) Die Anrechnung eines Fahrtkostenersatzes in Höhe von 287,-- DM im Streitjahr 2001 ist zu Recht erfolgt.
34 
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)).
35 
Der vom Beklagten bei den Werbungskosten mindernd berücksichtigte Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des Klägers als steuerfreie Arbeitgeberleistung ausdrücklich ausgewiesen und mindert die von dem Kläger insoweit zu tragende Belastung. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.
36 
b) Der Beklagte hat die für den Laptop geltend gemachten Kosten in den Streitjahren zu Recht lediglich in Höhe von 50% steuermindernd berücksichtigt.
37 
Ein privat angeschaffter, in der Wohnung aufgestellter Computer ist ein Arbeitsmittel und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr als 10%, können die Kosten ungeachtet des § 12 EStG aufgeteilt werden. Ist das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im einzelnen nachgewiesen, ist im Wege einer vereinfachenden Handhabung von einer hälftigen Aufteilung auszugehen (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 9 Rz. 175). Nichts anderes kann für einen Laptop, der aufgrund seiner Flexibilität und erleichterten Transportfähigkeit praktisch überall genutzt werden kann, gelten.
38 
Im Streitfall hat der Kläger die jeweiligen Nutzungsverhältnisse nicht im einzelnen nachgewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits für einen weiteren, am 10. November 1999 angeschafften PC Werbungskosten geltend macht (vgl. Bl. 13, 40, 71 der Einkommensteuerakte).
39 
Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nicht näher bestimmen, muss das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i. V. m. § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzen. Insoweit kann, sofern der Steuerpflichtige nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er einen PC (jedenfalls) in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich nutzt bzw. genutzt hat, regelmäßig eine Aufteilung dahingehend erfolgen, dass typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen wird. Will der Steuerpflichtige oder das FA von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BStBl II 2004, 958).
40 
Vor diesem Hintergrund ist der vom Kläger vorgetragene 100%ige berufliche Nutzungsanteil in den Jahren 2001 bis 2003 an dem Laptop weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, den Laptop auf dienstlichen Flugreisen u.a. zur Abfrage von Flugdaten zu benötigen. Eine Privatnutzung wird hierdurch aber weder zwingend ausgeschlossen noch konnte der Kläger einen anderen Sachverhalt nachweisen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass ein solcher privat angeschaffter Computer auch privat genutzt wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Pilot erhebliche Zeiten nicht an seinem Wohnsitz, sondern an den jeweiligen Flugzielen verbracht und den PC hierbei mit sich geführt hat, wodurch sowohl die vom Kläger beschriebene berufliche Nutzung, aber eben auch eine nahe liegende Privatnutzung ermöglicht wurde. Der Beklagte hat nach diesen Grundsätzen 50% der auf die Anschaffungskosten entfallenden AfA zum Werbungskostenabzug zugelassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
41 
c) Die für die Beerdigung des Bruders des Klägers entstandenen Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.
42 
Nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG können zwangsläufig entstandene Aufwendungen (sog. außergewöhnliche Belastungen) steuerlich berücksichtigt werden; Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn sich ihnen der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
43 
Beerdigungskosten sind gem. § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Nachlassverbindlichkeiten und treffen den Erben als denjenigen, dem das Vermögen des Erblassers zufällt. Sie belasten demnach regelmäßig das übernommene Vermögen, nicht jedoch den Erben als einkommensteuerpflichtige Person, so dass bei Werthaltigkeit des Nachlasses ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen ausscheidet (BFH-Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779). Bei einer Mehrheit von Erben ist jeder Erbe nur in Höhe seiner jeweiligen Erbquote zur Übernahme von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung des Erblassers rechtlich und sittlich verpflichtet (FG München - Urteil vom 11. Dezember 1990 13 K 833/89, „Juris“). Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 BGB), können nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (BFH-Urteile vom 4.4.1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779; vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413). Ist dies nicht der Fall, fehlt es an der "Zwangsläufigkeit", da die Möglichkeit zur Ausschlagung des Erbes besteht. Bei Personen, die nicht Erbe sind, scheidet ein Abzug aus (s. Schmidt, Kommentar zum EStG, § 33 Rz. 35, Stichwort "Beerdigung" a.E.). Bei einer Überschuldung des Nachlasses hat der Erbe die Möglichkeit, die Erbschaft - wie im Streitfall geschehen - auszuschlagen, so dass ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Beerdigungskosten trifft, sofern er nicht nach § 1615 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig ist. Lediglich in einem solchen Fall einer bestehenden Unterhaltspflicht kommt eine rechtliche Verpflichtung in Betracht, die sich indes nur auf die unmittelbaren Bestattungskosten erstreckt, nicht jedoch die Kosten eines Traueressens oder weitere, nicht unmittelbar mit der Beerdigung als solcher verbundenen Kosten. Für solche Kosten besteht auch bei unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen auch keine sittliche Verpflichtung (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 242/83, BStBl II 1988, 130).
44 
Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger getragenen Beerdigungskosten bei diesem nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
45 
Gem. § 1615 Abs. 2 BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie (§ 1589 BGB) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht für Geschwister besteht - wie im Streitfall - jedoch nicht.
46 
Auch eine sittliche Verpflichtung des Klägers, die Beerdigungskosten zu tragen, ist im Streitfall nicht gegeben. So war die Mutter des Klägers als gesetzlich unterhaltspflichtige Person zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Diese war nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten wirtschaftlich auch in der Lage, diese Kosten zu tragen, so dass bereits aus diesem Grund eine sittliche Verpflichtung des Klägers und damit ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ausscheidet.
47 
d) Auch soweit der Kläger bemängelt, der Beklagte habe Kindergeld in voller Höhe angerechnet, sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.
48 
Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 EStG der in den Streitjahren geltenden Fassung (a. F.) um einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG a. F. vermindert, so wird gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 31 Satz 5 EStG a.F. der in den Streitjahren geltenden Fassung im entsprechenden Umfang das gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet.
49 
Gem. § 31 Satz 6 EStG a. F. ist Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld als nach § 66 EStG der in den Streitjahren geltenden Fassung gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes (§ 31 Satz 7 EStG a. F.).
50 
Ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch wird nach § 31 Satz 6 EStG a. F. einem dem Ausgleichsberechtigten gezahlten Kindergeld gleichgestellt. Das Bestehen des Anspruchs genügt, eine tatsächlich erfolgte Entlastung ist nicht erforderlich (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Auflage 2002, § 31 Rz. 35). Gem. § 31 Satz 6 EStG a. F. ist demnach Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Ein solcher zivilrechtlicher Ausgleich kann sich aus § 1612b Abs. 1 BGB a. F. ergeben. Bei getrennt lebenden Eltern wird das Auseinanderfallen von Kindergeld und Kinderfreibetrag durch die Verrechnung des Ausgleichsanspruchs vermieden (Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Auflage 2002, § 31 Rz. 37).
51 
Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Barunterhalt des Kindes zu befriedigen, so muss ihm auch das gesamte Kindergeld in voller Höhe angerechnet werden, wenn es nicht an ihn ausgezahlt wird (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Auflage 2001, § 1612b Rz. 8). Ausreichend ist, dass der Ausgleichsanspruch für den Veranlagungszeitraum besteht oder bestanden hat. Er muss dem Steuerpflichtigen weder durch Minderung seiner Barunterhaltspflicht zugute kommen noch muss dies noch möglich sein (Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Auflage 2002, § 31 Rz. 35).
52 
Im Streitfall hat der Kläger jeweils den vollen Kinderfreibetrag beantragt (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) und erhalten. Tatsächlich wurde ein Kinderfreibetrag in Höhe von 14.580,-- DM (2001), 9.680,-- EUR (2002) und 9.680,-- EUR (2003) berücksichtigt.
53 
Soweit an den Kläger kein Kindergeld ausgezahlt wurde, hat er einen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter nach § 1612b Abs. 1 und 3 BGB a. F.. Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Barunterhalt des Kindes zu befriedigen, so muss ihm auch das gesamte Kindergeld in voller Höhe angerechnet werden, wenn es nicht an ihn ausgezahlt wird (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Auflage 2001, § 1612b Rz. 8). Die Kindergeldanrechnung folgt der Verteilung der Kinderfreibeträge (Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Auflage 2002, § 31 Rz. 31). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kindergeld tatsächlich bezahlt wurde und der Barunterhaltsbedarf der Kinder entsprechend verringert ist, der zahlende Elternteil und somit der Kläger also einen Ausgleichsanspruch hat und eine Verrechnungsmöglichkeit nach § 31 Satz 6 EStG a. F. gegeben ist.
54 
Im Streitfall ergibt sich aus der vom Gericht eingeholten Auskunft der Familienkasse, dass ab Mai 2003 für den Sohn tatsächlich Kindergeld an den Kläger in voller Höhe ausgezahlt wurde. Die Rechtmäßigkeit der Gegenrechnung des vollen Kindergeldbetrages für den Sohn des Klägers im Jahr 2003 ergibt sich somit bereits aus dieser Auskunft. Darüber hinaus bestand aber nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung für die geschiedene Ehefrau des Klägers ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe nebst Kinderabsetzbetrag, die auch tatsächlich bezahlt wurde und den Betrag einer vergleichbaren deutschen Kindergeldzahlung überstieg. Bei diesen Leistungen handelt es sich aber um eine dem deutschen Kindergeld „vergleichbare Leistung“ im Sinne des § 31 Satz 5 EStG a. F., welche nach § 36 Abs. 2 EStG a. F. ebenso zu verrechnen ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. August 2002 VIII R 110/01, BFH/NV 2003, 31 VIII R 53/01, BStBl II 2002, 867; 25. März 2003 VIII R 95/02, BFH/NV 2003, 1306). Eine solche ist entsprechend gem. § 31 Satz 5 EStG a. F. hinzuzurechnen. Durch den der geschiedenen Ehefrau des Klägers zustehenden Anspruch auf Familienbeihilfe zzgl. Kinderabsetzbetrag bestand ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers, der dem Kläger - wie ausgeführt - weder durch Minderung seiner Barunterhaltspflicht zugute gekommen sein muss noch muss dies noch möglich sein (Glanegger in Schmidt, 21. Auflage 2002, § 31 Rz. 31). Daher ist unerheblich, dass der Kläger nur die Hälfte der geleisteten Zahlungen tatsächlich erhalten hat. Die vom Beklagten erfolgte Gegenrechnung nach § 31 Satz 6 und 7 EStG a. F. ist somit zu Recht erfolgt. Nachdem dem Kläger jeweils der volle Kinderfreibetrag gewährt wurde, war dieser Ausgleichsanspruch gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. hinzuzurechnen.
55 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 137 FGO. Soweit der Kläger mit der Klage unterlegen ist, trägt er die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs. 1 FGO. Soweit der Beklagte der Klage im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur doppelten Haushaltsführung abgeholfen hat, trägt er zwar grundsätzlich die Kosten des Verfahrens. Der insoweit vorliegende Unterliegensteil ist aber im Hinblick auf die gesamte steuerliche Auswirkung der Anträge des Klägers geringfügig im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Soweit darüber hinaus eine Abhilfe erfolgt ist, trägt gleichwohl der Kläger die Verfahrenskosten nach § 137 FGO, da die Abhilfe insoweit auf Tatsachen beruhte, die der Kläger früher hätte vortragen oder nachweisen sollen. Die zur Abhilfe führenden Unterlagen hat der Kläger erst im Klageverfahren vorgelegt, obwohl ausreichend Zeit, Veranlassung und Verpflichtung bestand, diese bereits im Einspruchsverfahren vorzulegen. Der Beklagte hat den Kläger hierzu auch ausdrücklich aufgefordert. Gleichwohl hat der Kläger weder Originalunterlagen noch Kopien hiervon vorgelegt. Wäre dies geschehen, hätte der Rechtsstreit entweder vermieden oder aber nur mit entsprechend ermäßigten Streitwerten geführt werden können, so dass es ermessensgerecht war, dem Kläger auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.