Steuerrecht: Vorsteuer: Kein Abzug bei verspäteter Geltendmachung

published on 01/06/2010 09:22
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Author’s summaryRechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ob ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen erkennbare Entscheidung des Unternehmers voraus. Für den Vorsteuerabzug ist dabei entscheidend, ob die Absicht, Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegt.

Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung ist in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, zu dokumentieren. Die Entscheidung muss spätestens - mit endgültiger Wirkung - in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, belegt werden. Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung zum Unternehmen vor, so das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil.

Hinweis: Im Urteilsfall wurde ein neu errichtetes Gebäude teilweise für unternehmerische Zwecke verwendet. Die ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen wiesen weder einen Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume auf noch waren diese im Anlageverzeichnis als Betriebsvermögen aufgeführt. Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten wurde erst im Nachhinein durch berichtige Umsatzsteuererklärungen geltend gemacht. Das Finanzgericht, dem sich der Verdacht einer nachträglich konstruierten Zuordnungsentscheidung aufdrängte, versagte somit den Vorsteuerabzug (FG Baden-Württemberg, 9 K 3710/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

FG Baden-Württemberg: Urteil vom 01.02.2010 (Az:  9 K 3710/09)

Ob ein Steuerpflichtiger eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen zu Tage getretene Entscheidung des Unternehmers voraus. Hierbei maßgebend ist, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.

Die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, muss im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegen. Demgegenüber wirkt eine spätere Absichtsänderung über eine anderweitige Nutzung der bezogenen Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen.

Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist i. d. R. in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, spätestens aber - mit endgültiger Wirkung - in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren. Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen vor.

Wird die Umsatzsteuererklärung mehr als zwei Jahre nach dem Leistungsbezug verspätet abgegeben, liegt eine zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht vor.

Verwaltungsvorschriften - wie § 192 Abs. 18 Ziff. 2 b UStR 2001 und 2002 - binden die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht. Der Steuerpflichtige kann sich auf die Vorschrift allenfalls im Billigkeitsverfahren berufen.


Streitig ist, ob die Klägerin (Kl) als Grundstücksgemeinschaft Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für ein Einfamilienhaus bei der Umsatzsteuer 2001 und 2002 geltend machen kann.

Die Kl ist die Ehegatten- und Grundstücksgemeinschaft T. und U. X. Die Ehegatten X. errichteten auf dem Grundstück in der …str. 11 in Y. ab dem Jahr 2000 ein Einfamilienhaus, das Ende des Jahres 2001 bezugsfertig war. Bezüglich dieses Objekts sind die Ehegatten jeweils zur Hälfte Miteigentümer. Die im Jahr 2000 angefallenen Herstellungskosten beliefen sich auf 283.037 EUR (darin enthaltene Umsatzsteuer 39.039,66 EUR), die im Jahr 2001 angefallenen Herstellungskosten auf 1.387.333 EUR (darin enthaltene Umsatzsteuer 191.356,24 EUR) sowie die im Jahr 2002 angefallenen Herstellungskosten auf 186.181,57 EUR (darin enthaltene Umsatzsteuer 25.665,71 EUR). Im Gebäude befinden sich privat genutzte Räume der Ehegatten und nach deren Vortrag von den Einzelunternehmen der Eheleute genutzte betriebliche Räume.

T. X. betreibt seit dem 01. März 2001 eine als Einzelunternehmen geführte Unternehmensberatung, die ihren Sitz in der …str. 22 in Z. hat, und ist seit dem 01. September 2002 als Gesellschafter-Geschäftsführer der … in L. tätig. Seine Ehefrau U. betreibt seit dem 01. Januar 2001 ebenfalls eine als Einzelunternehmen geführte Unternehmensberatung sowie ab dem 08. April 2002 eine gewerbliche Arbeitsvermittlung.

Für sein Einzelunternehmen reichte T. X. die Umsatzsteuererklärung 2001 am 27. März 2002 ein und erklärte darin aus dem Geschäftsbetrieb Umsätze in Höhe von 75.000 DM, sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG in Höhe von 37.974 DM und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von 17.404,79 DM geltend. Die Umsatzsteuererklärung 2002 reichte Herr X. am 25. April 2003 ein und erklärte darin Umsätze in Höhe von 64.355 EUR, sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG in Höhe von 9.347 EUR und machte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 6.223,73 EUR geltend.

Sowohl in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 als auch in der von T. X. am 07. März 2005 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung 2003 wurde kein Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume im Objekt ….str. 11 in Y. begehrt. Ein Anlageverzeichnis weisen die Einnahme-Überschuss-Rechnungen der Jahre 2001 bis 2003 nicht auf.

Die Umsatzsteuererklärungen von U. X. der Jahre 2001 (eingegangen am 27. März 2002), 2002 (eingegangen am 25. April 2003) und 2003 (eingegangen am 07. März 2005) wiesen weder einen Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume in der ….str. 11 in Y. auf, noch sind diese im Anlageverzeichnis der Einnahme-Überschussrechnung als Betriebsvermögen aufgeführt.

Am 08. April 2004 reichte Steuerberater S. für die Kl eine Umsatzsteuererklärung 2001 beim Beklagten ein, erklärte darin - nach dem Vortrag des Steuerberaters S. im Klageverfahren nach den Nettokosten berechnete - sonstige Leistungen in Höhe von 4.050 DM und begehrte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 450.615,21 DM. Die Folgen der Umsatzsteuerfestsetzung sollten T. und U. X. jeweils hälftig zugerechnet werden. Dies brachte Steuerberater S. dadurch zum Ausdruck, dass er der Erklärung eine Anlage "FB" zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage beifügte. In einer weiteren Anlage zur Umsatzsteuererklärung wurde ausgeführt, dass das Gebäude in der ….str. 11 in Y. zu 13,71 % betrieblich und zu 86,29 % zu eigenen Wohnzwecken genutzt und in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 08. Mai 2003 insgesamt dem Betriebsvermögen der Kl zugeordnet werde.

Ebenfalls am 08. April 2004 reichte die Kl eine Umsatzsteuererklärung 2002 beim Beklagten ein, erklärte darin sonstige Leistungen in Höhe von 27.621 EUR und begehrte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 25.665,71 EUR. Auch dieser Erklärung war eine Anlage "FB" zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage beigefügt.

Um den Sachverhalt aufzuklären, führte der Beklagte am 30. Juni 2004 eine Umsatzsteuernachschau nach § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG) durch. Hierbei wurden dem Prüfer auf dessen Aufforderung, alle Räume im Objekt ….str. 11 in Y. zu zeigen, die betrieblich genutzt würden, nur zwei Räume im Erdgeschoss gezeigt. Ausweislich der Baupläne des Hauses und der von Steuerberater S. eingereichten Wohn- und Nutzflächenberechnung haben diese Räume eine Fläche von 19,82 qm und 17,16 qm bei einer gesamten Wohn- und Nutzfläche des Objekts von 496,26 qm. In dem einen Raum befanden sich nach dem Bericht des Umsatzsteuerprüfers vom 15. Juli 2004 ein Bett und verschiedene Ablagemöglichkeiten. Diesbezüglich habe Herr X. vorgebracht, dass in dem Raum jemand vorübergehend übernachte. Weitere betrieblich genutzte Räume seien dem Prüfer trotz nochmaliger Nachfrage nicht gezeigt worden; er sei vielmehr des Hauses verwiesen worden.

Aufgrund der Ergebnisse der Umsatzsteuernachschau lehnte der Beklagte (Bekl) mit Bescheiden vom 17. August 2004 eine Umsatzsteuerfestsetzung der Kl mangels Unternehmereigenschaft in den Jahren 2001 und 2002 ab.

Hiergegen legte deren steuerlicher Berater am 24. August 2004 Einspruch ein. Eine 10 %-ige betriebliche Nutzung des Gebäudes (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) durch die Einzelunternehmen von Herrn und Frau X. liege vor. "Entgegen der vom Prüfer bei der Nachschau vertretenen Meinung haben Herr und Frau X. in ihren Gewerbebetrieben jeweils einen Vorsteuererstattungsanspruch gem. dem so genannten Mähdrescher-Urteil des BFH vom 01. Okt. 1998 (V-R-31/98)", argumentierte Steuerberater S. in seinem Schreiben an den Bekl vom 15. September 2004.

Nach einer eingereichten Nutzungsaufstellung würden überdies neben den beiden Räumen im Erdgeschoss auch noch ein Bad (5.61 qm), ein WC (2,54 qm), eine Schleuse (3,46 qm) und anteilige Flurflächen (19,25 qm) betrieblich genutzt. Im Untergeschoss gebe es zudem noch eine betriebliche Nutzung für ein im Bauplan mit Wasch- und Trockenraum bezeichnetes Zimmer (11.67 qm), eine anteilige Flurfläche (5,34 qm) und eine anteilige Berücksichtigung des Heizungsraums (0,983 qm). Da überdies die Nutzung des vom Umsatzsteuerprüfer monierten Raumes als Schlafzimmer nur vorübergehend erfolgt sei und damit dessen betriebliche Nutzung nicht verdränge, gebe es im Haus betrieblich genutzte Flächen in Höhe von 85,83 qm bei einer insgesamt vorhandenen Wohn- und Nutzfläche von 496,26 qm.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung des Einheitswertes besichtigte ein Bausachverständiger des Bekl nach Vereinbarung mit den Eheleuten X. am 22. Juni 2005 nochmals das Objekt in der ….str. 11 in Y. In seinem Bericht vom 29. Juni 2005 stellte er fest, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung zwei Büroräume (19,82 qm und 17,16 qm) und ein WC (2,54 qm) im Erdgeschoss sowie ein weiterer Raum im Untergeschoss (11,67 qm) gewerblich genutzt würden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2005 wies der Bekl die Einsprüche der Kl als unbegründet zurück. Die Kl sei nicht als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG anzuerkennen, da sie keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an die beiden Einzelunternehmen der Eheleute X. erbracht habe. Aus den Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen von T. und U. X. sei kein Vermietungsaufwand für die angeblich betrieblich genutzten Räume ersichtlich.

Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung reichte die Kl durch ihren bisherigen steuerlichen Berater (und ersten Prozessvertreter) am 24. November 2005 beim Finanzgericht Klage ein. Aufgrund der Besichtigung durch den Bausachverständigen des Bekl vom 22. Juni 2005 sei eine mehr als 10 %-ige betriebliche Nutzung des Objekts nachgewiesen. Durch den zweiten Prozessvertreter, Steuerberater W., wurde nunmehr vorgetragen, dass die Kl eine Unternehmertätigkeit im Sinne des UStG entfaltet habe. Sie habe den Einzelunternehmen von Herrn und Frau X. die Betriebsräume seit Fertigstellung des Objekts Ende 2001 zuerst unentgeltlich überlassen, um die Einnahmen aus den noch jungen Unternehmensberatungen nicht von Beginn an mit Mietaufwendungen zu belasten. Ab dem 01. Januar 2006 vermiete die Kl die Räume nunmehr entgeltlich an die beiden Unternehmensberatungen. Die umsatzsteuerpflichtige Vermietung sei bereits im Jahr 2001 beabsichtigt gewesen.

Zudem ergebe sich aus Abschnitt 192 Abs. 18 Ziff. 2 b Satz 1 und 2 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 2001 und 2002, dass ein Gebäude nach Meinung der Verwaltung grundsätzlich umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zuzuordnen sei, wenn der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden keine anderweitige Zuordnungsentscheidung treffe. Hiernach dürfe sich der Bekl nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf eine verspätete Zuordnungsentscheidung durch die Kl berufen. Sie sei nach den UStR 2001 und 2002 gar nicht notwendig.


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kl stehen keine Umsatzsteuervergütungsansprüche für die Jahre 2001 und 2002 zu, da nach der Überzeugung des erkennenden Senats die Bauleistungen beim Bau des Einfamilienhauses in der ….str. 11 in Y. nicht für ein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Nach § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug jedoch insoweit ausgeschlossen, als die bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen für die Ausführung von nicht umsatzsteuerbaren oder umsatzsteuerfreien Umsätzen verwendet werden. Allerdings hat der EuGH  und ihm folgend der BFH klargestellt, dass auch die teilweise Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für den privaten Bedarf keine steuerfreie Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG darstellt und deshalb den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließt.

Ob ein Steuerpflichtiger eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen zu Tage getretene Entscheidung des Unternehmers voraus. Bei richtlinienkonformer Anwendung des § 15 Abs. 1 und 2 UStG ist hierzu maßgebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist. Dafür, dass ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorlag, trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Da das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d.h. mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG), muss nach der vorbezeichneten Rechtsprechung die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegen. Demgegenüber wirkt eine spätere Absichtsänderung über eine anderweitige Nutzung der bezogenen Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen. Ein ebenso wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen  ist die Unterlassung des Vorsteuerabzugs.

Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.

Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers wird in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, spätestens aber - mit endgültiger Wirkung - in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren sein. Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen vor.

Die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden.

Vorliegend ist der erkennende Senat nicht davon überzeugt, dass die im Jahr 2001 und 2002 bezogenen Bauleistungen für unternehmerische Zwecke von T. und U. X. verwendet werden sollten.

Da die Kl - ausweislich der für sie eingereichten Umsatzsteuererklärungen - bereits im Jahr 2001 bestanden haben soll, hätte sie die Umsatzsteuererklärung 2001 nach § 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum 31. Mai 2002 abgeben müssen, die Umsatzsteuererklärung 2002 bis zum 31. Mai 2003.

Eine darüber hinausgehende (Dauer-)Fristverlängerung wurde weder von der Kl beantragt noch vom Bekl gewährt.

Die am 08. April 2004 eingereichten Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 sind verspätet eingegangen. Eine zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für die in den Jahren 2001 und 2002 bezogenen Bauleistungen liegt nach Ansicht des erkennenden Senats in einem derartigen Fall nicht vor.

Es drängt sich eher der Verdacht einer nachträglich konstruierten Zuordnungsentscheidung auf. Darauf deutet auch der widersprüchliche Vortrag der Klägerseite im Einspruchs- und nunmehr im Klageverfahren hin.

Zwar betonte Steuerberater S. im Einspruchsverfahren, dass die Bauleistungen für das Einfamilienhaus in der ….str. 11 in Y. für die als Einzelunternehmen betriebene Unternehmensberatung von T. X. sowie die ebenfalls als Einzelunternehmen betriebene Unternehmensberatung/Personalvermittlung von U. X. bezogen worden seien. Die Bauleistungen sollten nach Ansicht von Steuerberater S. nur gemäß dem "Mähdrescher-Urteil" des BFH vom 01. Oktober 1998 V R 31/98, BStBl II 2008, 497, BFH/NV 1999, 575 bei Herrn und Frau X. berücksichtigt werden.

Allerdings hätte es insofern nahegelegen, dass T. und U. X. zeitnah den Bekl über ihre Zuordnungsentscheidungen der Immobilie zu ihren Einzelunternehmen - insbesondere in den innerhalb der Abgabefrist nach § 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO eingereichten Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2000 der Einzelunternehmen - unterrichteten.

Dies haben sie jedoch nicht getan. Weder in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 von T. X. (beim Bekl eingegangen am 27. März 2002 bzw. 25. April 2003) noch in den Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 von U. X. (eingegangen beim Bekl am 27. März 2002 bzw. 25. April 2003) wird ein Vorsteuerabzug für die angeblich betrieblich genutzten Räume beantragt. Aus den dazugehörigen Einnahme-Überschuss-Rechnungen ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne Räume oder gar die beiden Haushälften den jeweiligen Unternehmen zugeordnet wurden.

Erst am 06. April 2004, d.h. nach Ergehen des EuGH Urteils vom 8. Mai 2003 und dem ihm folgenden BFH-Urteil vom 24. Juli 2003, stellte Steuerberater S. den Antrag, für T. X., eine Änderung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 2002 vorzunehmen. Die Änderung des gewerblichen Gewinns sollte darauf beruhen, dass nunmehr für die von Herrn X. genutzten Büroräume eine Abschreibung für Abnutzung gewinnmindernd anzusetzen sei. Dieser Antrag lässt jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats keine Rückschlüsse auf die Verwendung der Leistungsbezüge in den Jahren 2001 und 2002 zu, da zu diesem Zeitpunkt in immerhin 4 Umsatzsteuererklärungen (betreffend die Einzelunternehmen von T. und U. X.) keine Zuordnung der betrieblich genutzten Räume zum Ausdruck gebracht wurde. Es handelte sich insoweit um kein einmaliges Versehen, das umgehend korrigiert wurde. Bereits vor dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Seeling war es möglich, für betrieblich genutzte Räume eines ansonsten privaten Wohnzwecken dienenden Hauses einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Wenn die beiden Klägervertreter nunmehr vortragen, aufgrund § 192 Abs. 18 Ziff. 2 b UStR 2001 und 2002 von einer sofortigen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für das Gebäude, ….str. 11 in Y., insgesamt oder zum Teil abgesehen zu haben, erscheint diese Argumentation dem Gericht - angesichts der erst durch das Seeling-Urteil neu eröffneten Zuordnungsmöglichkeiten und der erstmaligen Berufung auf diese Verwaltungsanweisung im Klageverfahren - nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls ist der diesbezügliche Vortrag für das vorliegende Verfahren irrelevant.

Verwaltungsvorschriften - wie § 192 Abs. 18 Ziff. 2 b UStR 2001 und 2002 - binden die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht. Die Kl kann sich auf die Vorschrift allenfalls im Billigkeitsverfahren berufen. Hierüber hatte der erkennende Senat jedoch weder zu entscheiden, noch hat die Kl einen solchen Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen beim Bekl gestellt.

Auch die Vorkommnisse bei und die Erkenntnisse aus der Umsatzsteuernachschau am 30. Juni 2004 lassen Zweifel aufkommen, ob überhaupt in den Streitjahren eine unternehmerische Nutzung der Räume durch die Unternehmensberatungen der Eheleute X. nach der Fertigstellung des Gebäudes stattgefunden hat oder erst nach Ergehen des EuGH Urteils vom 8. Mai 2003 nachträglich eine Verwendungsabsicht geäußert wurde. Jedenfalls kann der erkennende Senat diese Frage dahingestellt sein lassen, zumal er bereits aufgrund der übrigen, oben dargestellten Umstände nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass eine unternehmerische Verwendungsabsicht zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bestanden hat.

Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der erkennende Senat kann es somit auch dahingestellt sein lassen, ob vorliegend die Umsatzsteuerfestsetzung - wie es die Kl in ihrem Klageantrag begehrt - im Wege einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsverordnung zu erfolgen hätte.



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(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

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Tatbestand   1  Streitig ist, ob die Klägerin (Kl) als Grundstücksgemeinschaft Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für ein Einfamilienhaus bei der Umsatzsteuer 2001 und 2002 geltend machen kann. 2
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Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Klägerin (Kl) als Grundstücksgemeinschaft Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für ein Einfamilienhaus bei der Umsatzsteuer 2001 und 2002 geltend machen kann.
Die Kl ist die Ehegatten- und Grundstücksgemeinschaft T. und U. X.. Die Ehegatten X. errichteten auf dem Grundstück in der ....str. 11 in Y. ab dem Jahr 2000 ein Einfamilienhaus, das Ende des Jahres 2001 bezugsfertig war. Bezüglich dieses Objekts sind die Ehegatten jeweils zur Hälfte Miteigentümer. Die im Jahr 2000 angefallenen Herstellungskosten beliefen sich auf 283.037 EUR (darin enthaltene Umsatzsteuer 39.039,66 EUR), die im Jahr 2001 angefallenen Herstellungskosten auf 1.387.333 EUR (darin enthaltene Umsatzsteuer 191.356,24 EUR) sowie die im Jahr 2002 angefallenen Herstellungskosten auf 186.181,57 EUR (darin enthaltene Umsatzsteuer 25.665,71 EUR). Im Gebäude befinden sich privat genutzte Räume der Ehegatten und nach deren Vortrag von den Einzelunternehmen der Eheleute genutzte betriebliche Räume.
T. X. betreibt seit dem 01. März 2001 eine als Einzelunternehmen geführte Unternehmensberatung, die ihren Sitz in der ...str. 22 in Z. hat, und ist seit dem 01. September 2002 als Gesellschafter- Geschäftsführer der .... in L. tätig. Seine Ehefrau U. betreibt seit dem 01. Januar 2001 ebenfalls eine als Einzelunternehmen geführte Unternehmensberatung sowie ab dem 08. April 2002 eine gewerbliche Arbeitsvermittlung.
Für sein Einzelunternehmen reichte T. X. die Umsatzsteuererklärung 2001 am 27. März 2002 ein und erklärte darin aus dem Geschäftsbetrieb Umsätze in Höhe von 75.000 DM, sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG in Höhe von 37.974 DM und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von 17.404,79 DM geltend. Die Umsatzsteuererklärung 2002 reichte Herr X. am 25. April 2003 ein und erklärte darin Umsätze in Höhe von 64.355 EUR, sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG in Höhe von 9.347 EUR und machte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 6.223,73 EUR geltend.
Sowohl in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 als auch in der von T. X. am 07. März 2005 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung 2003 wurde kein Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume im Objekt ....str. 11 in Y. begehrt. Ein Anlageverzeichnis weisen die Einnahme- Überschuss- Rechnungen der Jahre 2001 bis 2003 nicht auf.
Die Umsatzsteuererklärungen von U. X. der Jahre 2001 (eingegangen am 27. März 2002), 2002 (eingegangen am 25. April 2003) und 2003 (eingegangen am 07. März 2005) wiesen weder einen Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume in der ....str. 11 in Y. auf, noch sind diese im Anlageverzeichnis der Einnahme- Überschussrechnung als Betriebsvermögen aufgeführt.
Am 08. April 2004 reichte Steuerberater S. für die Kl eine Umsatzsteuererklärung 2001 beim Beklagten ein, erklärte darin - nach dem Vortrag des Steuerberaters S. im Klageverfahren nach den Nettokosten berechnete - sonstige Leistungen in Höhe von 4.050 DM und begehrte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 450.615,21 DM. Die Folgen der Umsatzsteuerfestsetzung sollten T. und U. X. jeweils hälftig zugerechnet werden. Dies brachte Steuerberater S. dadurch zum Ausdruck, dass er der Erklärung eine Anlage „FB“ zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage beifügte. In einer weiteren Anlage zur Umsatzsteuererklärung wurde ausgeführt, dass das Gebäude in der ....str. 11 in Y. zu 13,71 % betrieblich und zu 86,29 % zu eigenen Wohnzwecken genutzt und in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 08. Mai 2003 (C- 269/00 - Seeling -; daran anschließend BFH- Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II, 2004, 371) insgesamt dem Betriebsvermögen der Kl zugeordnet werde.
Ebenfalls am 08. April 2004 reichte die Kl eine Umsatzsteuererklärung 2002 beim Beklagten ein, erklärte darin sonstige Leistungen in Höhe von 27.621 EUR und begehrte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 25.665,71 EUR. Auch dieser Erklärung war eine Anlage „FB“ zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage beigefügt.
Um den Sachverhalt aufzuklären, führte der Beklagte am 30. Juni 2004 eine Umsatzsteuernachschau nach § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG) durch. Hierbei wurden dem Prüfer auf dessen Aufforderung, alle Räume im Objekt ....str. 11 in Y. zu zeigen, die betrieblich genutzt würden, nur zwei Räume im Erdgeschoss gezeigt. Ausweislich der Baupläne des Hauses und der von Steuerberater S. eingereichten Wohn- und Nutzflächenberechnung haben diese Räume eine Fläche von 19,82 qm und 17,16 qm bei einer gesamten Wohn- und Nutzfläche des Objekts von 496,26 qm. In dem einen Raum befanden sich nach dem Bericht des Umsatzsteuerprüfers vom 15. Juli 2004 ein Bett und verschiedene Ablagemöglichkeiten. Diesbezüglich habe Herr X. vorgebracht, dass in dem Raum jemand vorübergehend übernachte. Weitere betrieblich genutzte Räume seien dem Prüfer trotz nochmaliger Nachfrage nicht gezeigt worden; er sei vielmehr des Hauses verwiesen worden.
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Aufgrund der Ergebnisse der Umsatzsteuernachschau lehnte der Beklagte (Bekl) mit Bescheiden vom 17. August 2004 eine Umsatzsteuerfestsetzung der Kl mangels Unternehmereigenschaft in den Jahren 2001 und 2002 ab.
11 
Hiergegen legte deren steuerlicher Berater am 24. August 2004 Einspruch ein. Eine 10 %- ige betriebliche Nutzung des Gebäudes (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) durch die Einzelunternehmen von Herrn und Frau X. liege vor. „Entgegen der vom Prüfer bei der Nachschau vertretenen Meinung haben Herr und Frau X. in ihren Gewerbebetrieben jeweils einen Vorsteuererstattungsanspruch gem. dem so genannten Mähdrescher- Urteil des BFH vom 01. Okt. 1998 (V-R-31/98)“, argumentierte Steuerberater S. in seinem Schreiben an den Bekl vom 15. September 2004 (Umsatzsteuerakte der Grundstücksgemeinschaft X., S. 15).
12 
Nach einer eingereichten Nutzungsaufstellung würden überdies neben den beiden Räumen im Erdgeschoss auch noch ein Bad (5.61 qm), ein WC (2,54 qm), eine Schleuse (3,46 qm) und anteilige Flurflächen (19,25 qm) betrieblich genutzt. Im Untergeschoss gebe es zudem noch eine betriebliche Nutzung für ein im Bauplan mit Wasch- und Trockenraum bezeichnetes Zimmer (11.67 qm), eine anteilige Flurfläche (5,34 qm) und eine anteilige Berücksichtigung des Heizungsraums (0,983 qm). Da überdies die Nutzung des vom Umsatzsteuerprüfer monierten Raumes als Schlafzimmer nur vorübergehend erfolgt sei und damit dessen betriebliche Nutzung nicht verdränge, gebe es im Haus betrieblich genutzte Flächen in Höhe von 85,83 qm bei einer insgesamt vorhandenen Wohn- und Nutzfläche von 496,26 qm.
13 
Im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung des Einheitswertes besichtigte ein Bausachverständiger des Bekl nach Vereinbarung mit den Eheleuten X. am 22. Juni 2005 nochmals das Objekt in der ....str. 11 in Y.. In seinem Bericht vom 29. Juni 2005 stellte er fest, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung zwei Büroräume (19,82 qm und 17,16 qm) und ein WC (2,54 qm) im Erdgeschoss sowie ein weiterer Raum im Untergeschoss (11,67 qm) gewerblich genutzt würden.
14 
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2005 wies der Bekl die Einsprüche der Kl als unbegründet zurück. Die Kl sei nicht als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG anzuerkennen, da sie keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an die beiden Einzelunternehmen der Eheleute X. erbracht habe. Aus den Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen von T. und U. X. sei kein Vermietungsaufwand für die angeblich betrieblich genutzten Räume ersichtlich.
15 
Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung reichte die Kl durch ihren bisherigen steuerlichen Berater (und ersten Prozessvertreter) am 24. November 2005 beim Finanzgericht Klage ein. Aufgrund der Besichtigung durch den Bausachverständigen des Bekl vom 22. Juni 2005 sei eine mehr als 10 %- ige betriebliche Nutzung des Objekts nachgewiesen. Durch den zweiten Prozessvertreter, Steuerberater W., wurde nunmehr vorgetragen, dass die Kl eine Unternehmertätigkeit im Sinne des UStG entfaltet habe. Sie habe den Einzelunternehmen von Herrn und Frau X. die Betriebsräume seit Fertigstellung des Objekts Ende 2001 zuerst unentgeltlich überlassen, um die Einnahmen aus den noch jungen Unternehmensberatungen nicht von Beginn an mit Mietaufwendungen zu belasten. Ab dem 01. Januar 2006 vermiete die Kl die Räume nunmehr entgeltlich an die beiden Unternehmensberatungen. Die umsatzsteuerpflichtige Vermietung sei bereits im Jahr 2001 beabsichtigt gewesen.
16 
Zudem ergebe sich aus Abschnitt 192 Abs. 18 Ziff. 2 b Satz 1 und 2 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 2001 und 2002, dass ein Gebäude nach Meinung der Verwaltung grundsätzlich umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zuzuordnen sei, wenn der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden keine anderweitige Zuordnungsentscheidung treffe. Hiernach dürfe sich der Bekl nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf eine verspätete Zuordnungsentscheidung durch die Kl berufen. Sie sei nach den UStR 2001 und 2002 gar nicht notwendig.
17 
Die Kl beantragt,
1) die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom 17. August 2004 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. November 2005 dahingehend zu ändern, dass im Umsatzsteuerbescheid 2001 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 229.770,39 EUR gesondert festgestellt wird und im Umsatzsteuerbescheid 2002 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 21.246 EUR
2) hilfsweise die Revision zuzulassen.
18 
Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
19 
Die Kl sei im Außenverhältnis nicht in Erscheinung getreten, so dass sie mangels Unternehmereigenschaft keinen Vorsteuerabzug für die bezogenen Bauleistungen erhalten könne. Ein anteiliger Vorsteuerabzug für die Ehegatten in Höhe ihrer hälftigen Miteigentumsanteile am Objekt scheide aus, da T. X. ebenso wenig wie U. X. ihre Haushälften ihrem jeweiligen Unternehmensvermögen zugeordnet hätten.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten (1 oranger Bd. Umsatzsteuerakten der Grundstücksgemeinschaft X.- StNr. --/ -, 1 grauer Bd. Betriebsprüfungsakten Grundstücksgemeinschaft X. -Umsatzsteuer-Nachschau am 30.06. 2004- StNr. --/-, 1 grüner Bd. Einkommensteuerakten T. X. - Bd. III 2000-2002, StNr. --/1...., 1 blauer Bd. Gewerbesteuerakten T. X. - Bd. I angelegt im Jahr 2001- StNr. --/1...., 1 oranger Bd. Umsatzsteuerakten T. X. -Bd. I angelegt im Jahr 2001- StNr. --/1...., 1 gelber Bd. Allgemeine Akten T. X. Bd. I angelegt im Jahr 1995- StNr. --/3--, 1 blauer Bd. Gewerbesteuerakten U. X. Bd. I - angelegt im Jahr 2001- StNr. --/4--, 1 oranger Bd. Umsatzsteuerakten U. X. -Bd. I angelegt im Jahr 2001- StNr. --/4--, 1 weiss-roter Bd. Akten- StNr. --/1....) Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 FGO).
21 
Ebenso wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 01. Februar 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
I) Die zulässige Klage ist nicht begründet.
23 
Der Kl stehen keine Umsatzsteuervergütungsansprüche für die Jahre 2001 und 2002 zu,  da nach der Überzeugung des erkennenden Senats die Bauleistungen beim Bau des Einfamilienhauses in der ....str. 11 in Y. nicht für ein Unternehmen ausgeführt worden sind.
24 
1) Nach § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG  ist der Vorsteuerabzug jedoch insoweit ausgeschlossen, als die bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen für die Ausführung von nicht umsatzsteuerbaren oder umsatzsteuerfreien Umsätzen verwendet werden.  Allerdings hat der EuGH (Urteil vom 8. Mai 2003 C-269/00 - Seeling -)  und ihm folgend der BFH (Urteil vom 24. Juli 2003, V R 39/99, BStBl. II 2004, 371) klargestellt, dass auch die teilweise Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für den privaten Bedarf keine steuerfreie Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG darstellt und deshalb den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließt.
25 
Ob ein Steuerpflichtiger eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen zu Tage getretene  Entscheidung des Unternehmers voraus. Bei richtlinienkonformer Anwendung des  § 15 Abs. 1 und 2 UStG ist hierzu maßgebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-400/98 - Breitsohl -, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des EuGH - Slg - 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452; Slg 2000, I-4279, BStBl II 2003, 446; BFH-Urteile vom 17. Mai 2001 V R 38/00, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2001, 550, vom 11. Dezember 2003 V R 48/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 595, m.w.N.; vom 25. November 2004 V R 38/03, BStBl II 2005, 414). Dafür, dass ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorlag, trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige die Feststellungslast.
26 
Da das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d.h. mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG), muss nach der vorbezeichneten Rechtsprechung die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegen. Demgegenüber wirkt eine spätere Absichtsänderung über eine anderweitige Nutzung der bezogenen Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück (BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFH/NV 2002, 1265; vom 25. November 2004 V R 38/03, BStBl II 2005, 414).
27 
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen. Ein ebenso wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen (BFH-Urteil vom 31. Januar 2002  V R 61/96, BStBl II 2003, 813 - Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 8. März 2001 C-414/98 -Bakci-) ist die Unterlassung des Vorsteuerabzugs.
28 
Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2009 V B 34/08, BFH/NV 2009, 2011).
29 
Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers wird in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, spätestens aber -mit endgültiger Wirkung- in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren sein (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II. 3. c bb). Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen vor.
30 
Die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2009 V B 34/08, BFH/NV 2009, 2011).
31 
2) Vorliegend ist der erkennende Senat nicht davon überzeugt, dass die im Jahr 2001 und 2002 bezogenen Bauleistungen für unternehmerische Zwecke von T. und U. X. verwendet werden sollten.
32 
Da die Kl - ausweislich der für sie eingereichten Umsatzsteuererklärungen - bereits im Jahr 2001 bestanden haben soll, hätte sie die Umsatzsteuererklärung 2001 nach § 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum 31. Mai 2002 abgeben müssen, die Umsatzsteuererklärung 2002 bis zum 31. Mai 2003.
33 
Eine darüber hinausgehende (Dauer-)Fristverlängerung wurde weder von der Kl beantragt noch vom Bekl gewährt.
34 
Die am 08. April 2004 eingereichten Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 sind  verspätet eingegangen. Eine zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für die in den Jahren 2001 und 2002 bezogenen Bauleistungen liegt nach Ansicht des erkennenden Senats in einem derartigen Fall nicht vor.
35 
Es drängt sich eher der Verdacht einer nachträglich konstruierten Zuordnungsentscheidung auf. Darauf deutet auch der widersprüchliche Vortrag der Klägerseite im Einspruchs- und nunmehr im Klageverfahren hin.
36 
Zwar betonte Steuerberater S. im Einspruchsverfahren, dass die Bauleistungen für das Einfamilienhaus in der ....str. 11 in Y. für die als Einzelunternehmen betriebene Unternehmensberatung von T. X. sowie die ebenfalls als Einzelunternehmen betriebene Unternehmensberatung/Personalvermittlung von U. X. bezogen worden seien. Die Bauleistungen sollten nach Ansicht von Steuerberater S. nur gemäß dem „Mähdrescher-Urteil“ des BFH vom 01. Oktober 1998 V R 31/98, BStBl II 2008, 497, BFH/NV 1999, 575 bei Herrn und Frau X. berücksichtigt werden (Schreiben des Steuerberaters S. vom 15. September 2004, Umsatzsteuerakte der Grundstücksgemeinschaft X., S. 15).
37 
Allerdings hätte es insofern nahegelegen, dass T. und U. X. zeitnah den Bekl über ihre Zuordnungsentscheidungen der Immobilie zu ihren Einzelunternehmen - insbesondere in den innerhalb der Abgabefrist nach § 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 149 Abs. Abs. 2 Satz 1 AO eingereichten Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2000 der Einzelunternehmen - unterrichteten.
38 
Dies haben sie jedoch nicht getan. Weder in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 von T. X. (beim Bekl eingegangen am 27. März 2002 bzw. 25. April 2003) noch in den Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 von U. X. (eingegangen beim Bekl am 27. März 2002 bzw. 25. April 2003) wird ein Vorsteuerabzug für die angeblich betrieblich genutzten Räume beantragt. Aus den dazugehörigen Einnahme- Überschuss- Rechnungen ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne Räume oder gar die beiden Haushälften den jeweiligen Unternehmen zugeordnet wurden.
39 
Erst am 06. April 2004, d.h. nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2003 (C-269/00 - Seeling -)  und dem ihm folgenden BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 (V R 39/99, BStBl. II 2004, 371), stellte Steuerberater S. den Antrag, für T.X., eine Änderung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 2002 vorzunehmen. Die Änderung des gewerblichen Gewinns sollte darauf beruhen, dass nunmehr für die von Herrn X. genutzten Büroräume eine Abschreibung für Abnutzung gewinnmindernd anzusetzen sei. Dieser Antrag lässt jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats keine Rückschlüsse auf die Verwendung der Leistungsbezüge in den Jahren 2001 und 2002 zu, da zu diesem Zeitpunkt in immerhin 4 Umsatzsteuererklärungen (betreffend die Einzelunternehmen von T. und U. X.)  keine Zuordnung der betrieblich genutzten Räume zum Ausdruck gebracht wurde. Es handelte sich insoweit um kein einmaliges Versehen, das umgehend korrigiert wurde. Bereits vor dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Seeling war es möglich, für betrieblich genutzte Räume eines ansonsten privaten Wohnzwecken dienenden Hauses einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
40 
Wenn die beiden Klägervertreter nunmehr vortragen, aufgrund Abschn. 192 Abs. 18 Ziff. 2 b UStR 2001 und 2002 von einer sofortigen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für das Gebäude, ....str. 11 in Y., insgesamt oder zum Teil abgesehen zu haben, erscheint diese Argumentation dem Gericht - angesichts der erst durch das Seeling-Urteil neu eröffneten Zuordnungsmöglichkeiten und der erstmaligen Berufung auf diese Verwaltungsanweisung im Klageverfahren - nicht nachvollziehbar.
41 
Jedenfalls ist der diesbezügliche Vortrag für das vorliegende Verfahren irrelevant.
42 
Verwaltungsvorschriften - wie Abschn. 192 Abs. 18 Ziff. 2 b UStR 2001 und 2002 - binden die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht. Die Kl kann sich auf die Vorschrift allenfalls im Billigkeitsverfahren berufen. Hierüber hatte der erkennende Senat jedoch weder zu entscheiden, noch hat die Kl einen solchen Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen beim Bekl gestellt.
43 
Auch die Vorkommnisse bei und die Erkenntnisse aus der Umsatzsteuernachschau am 30. Juni 2004 lassen Zweifel aufkommen, ob überhaupt in den Streitjahren eine unternehmerische Nutzung der Räume durch die Unternehmensberatungen der Eheleute X. nach der Fertigstellung des Gebäudes stattgefunden hat oder erst nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2003 (C-269/00 - Seeling -) nachträglich eine Verwendungsabsicht geäußert wurde. Jedenfalls kann der erkennende Senat diese Frage dahingestellt sein lassen, zumal er bereits aufgrund der übrigen, oben dargestellten Umstände nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass eine unternehmerische Verwendungsabsicht zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bestanden hat.
44 
Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
45 
Der erkennende Senatkann es somit auch dahingestellt sein lassen, ob vorliegend die Umsatzsteuerfestsetzung - wie es die Kl in ihrem Klageantrag begehrt - im Wege einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsverordnung zu erfolgen hätte.
46 
II) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
47 
III) Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu.

Gründe

 
22 
I) Die zulässige Klage ist nicht begründet.
23 
Der Kl stehen keine Umsatzsteuervergütungsansprüche für die Jahre 2001 und 2002 zu,  da nach der Überzeugung des erkennenden Senats die Bauleistungen beim Bau des Einfamilienhauses in der ....str. 11 in Y. nicht für ein Unternehmen ausgeführt worden sind.
24 
1) Nach § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG  ist der Vorsteuerabzug jedoch insoweit ausgeschlossen, als die bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen für die Ausführung von nicht umsatzsteuerbaren oder umsatzsteuerfreien Umsätzen verwendet werden.  Allerdings hat der EuGH (Urteil vom 8. Mai 2003 C-269/00 - Seeling -)  und ihm folgend der BFH (Urteil vom 24. Juli 2003, V R 39/99, BStBl. II 2004, 371) klargestellt, dass auch die teilweise Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für den privaten Bedarf keine steuerfreie Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG darstellt und deshalb den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließt.
25 
Ob ein Steuerpflichtiger eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen zu Tage getretene  Entscheidung des Unternehmers voraus. Bei richtlinienkonformer Anwendung des  § 15 Abs. 1 und 2 UStG ist hierzu maßgebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-400/98 - Breitsohl -, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des EuGH - Slg - 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452; Slg 2000, I-4279, BStBl II 2003, 446; BFH-Urteile vom 17. Mai 2001 V R 38/00, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2001, 550, vom 11. Dezember 2003 V R 48/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 595, m.w.N.; vom 25. November 2004 V R 38/03, BStBl II 2005, 414). Dafür, dass ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorlag, trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige die Feststellungslast.
26 
Da das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d.h. mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG), muss nach der vorbezeichneten Rechtsprechung die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegen. Demgegenüber wirkt eine spätere Absichtsänderung über eine anderweitige Nutzung der bezogenen Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück (BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFH/NV 2002, 1265; vom 25. November 2004 V R 38/03, BStBl II 2005, 414).
27 
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen. Ein ebenso wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen (BFH-Urteil vom 31. Januar 2002  V R 61/96, BStBl II 2003, 813 - Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 8. März 2001 C-414/98 -Bakci-) ist die Unterlassung des Vorsteuerabzugs.
28 
Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2009 V B 34/08, BFH/NV 2009, 2011).
29 
Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers wird in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, spätestens aber -mit endgültiger Wirkung- in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren sein (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II. 3. c bb). Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen vor.
30 
Die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2009 V B 34/08, BFH/NV 2009, 2011).
31 
2) Vorliegend ist der erkennende Senat nicht davon überzeugt, dass die im Jahr 2001 und 2002 bezogenen Bauleistungen für unternehmerische Zwecke von T. und U. X. verwendet werden sollten.
32 
Da die Kl - ausweislich der für sie eingereichten Umsatzsteuererklärungen - bereits im Jahr 2001 bestanden haben soll, hätte sie die Umsatzsteuererklärung 2001 nach § 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum 31. Mai 2002 abgeben müssen, die Umsatzsteuererklärung 2002 bis zum 31. Mai 2003.
33 
Eine darüber hinausgehende (Dauer-)Fristverlängerung wurde weder von der Kl beantragt noch vom Bekl gewährt.
34 
Die am 08. April 2004 eingereichten Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 sind  verspätet eingegangen. Eine zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für die in den Jahren 2001 und 2002 bezogenen Bauleistungen liegt nach Ansicht des erkennenden Senats in einem derartigen Fall nicht vor.
35 
Es drängt sich eher der Verdacht einer nachträglich konstruierten Zuordnungsentscheidung auf. Darauf deutet auch der widersprüchliche Vortrag der Klägerseite im Einspruchs- und nunmehr im Klageverfahren hin.
36 
Zwar betonte Steuerberater S. im Einspruchsverfahren, dass die Bauleistungen für das Einfamilienhaus in der ....str. 11 in Y. für die als Einzelunternehmen betriebene Unternehmensberatung von T. X. sowie die ebenfalls als Einzelunternehmen betriebene Unternehmensberatung/Personalvermittlung von U. X. bezogen worden seien. Die Bauleistungen sollten nach Ansicht von Steuerberater S. nur gemäß dem „Mähdrescher-Urteil“ des BFH vom 01. Oktober 1998 V R 31/98, BStBl II 2008, 497, BFH/NV 1999, 575 bei Herrn und Frau X. berücksichtigt werden (Schreiben des Steuerberaters S. vom 15. September 2004, Umsatzsteuerakte der Grundstücksgemeinschaft X., S. 15).
37 
Allerdings hätte es insofern nahegelegen, dass T. und U. X. zeitnah den Bekl über ihre Zuordnungsentscheidungen der Immobilie zu ihren Einzelunternehmen - insbesondere in den innerhalb der Abgabefrist nach § 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 149 Abs. Abs. 2 Satz 1 AO eingereichten Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2000 der Einzelunternehmen - unterrichteten.
38 
Dies haben sie jedoch nicht getan. Weder in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 von T. X. (beim Bekl eingegangen am 27. März 2002 bzw. 25. April 2003) noch in den Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 von U. X. (eingegangen beim Bekl am 27. März 2002 bzw. 25. April 2003) wird ein Vorsteuerabzug für die angeblich betrieblich genutzten Räume beantragt. Aus den dazugehörigen Einnahme- Überschuss- Rechnungen ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne Räume oder gar die beiden Haushälften den jeweiligen Unternehmen zugeordnet wurden.
39 
Erst am 06. April 2004, d.h. nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2003 (C-269/00 - Seeling -)  und dem ihm folgenden BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 (V R 39/99, BStBl. II 2004, 371), stellte Steuerberater S. den Antrag, für T.X., eine Änderung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 2002 vorzunehmen. Die Änderung des gewerblichen Gewinns sollte darauf beruhen, dass nunmehr für die von Herrn X. genutzten Büroräume eine Abschreibung für Abnutzung gewinnmindernd anzusetzen sei. Dieser Antrag lässt jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats keine Rückschlüsse auf die Verwendung der Leistungsbezüge in den Jahren 2001 und 2002 zu, da zu diesem Zeitpunkt in immerhin 4 Umsatzsteuererklärungen (betreffend die Einzelunternehmen von T. und U. X.)  keine Zuordnung der betrieblich genutzten Räume zum Ausdruck gebracht wurde. Es handelte sich insoweit um kein einmaliges Versehen, das umgehend korrigiert wurde. Bereits vor dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Seeling war es möglich, für betrieblich genutzte Räume eines ansonsten privaten Wohnzwecken dienenden Hauses einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
40 
Wenn die beiden Klägervertreter nunmehr vortragen, aufgrund Abschn. 192 Abs. 18 Ziff. 2 b UStR 2001 und 2002 von einer sofortigen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für das Gebäude, ....str. 11 in Y., insgesamt oder zum Teil abgesehen zu haben, erscheint diese Argumentation dem Gericht - angesichts der erst durch das Seeling-Urteil neu eröffneten Zuordnungsmöglichkeiten und der erstmaligen Berufung auf diese Verwaltungsanweisung im Klageverfahren - nicht nachvollziehbar.
41 
Jedenfalls ist der diesbezügliche Vortrag für das vorliegende Verfahren irrelevant.
42 
Verwaltungsvorschriften - wie Abschn. 192 Abs. 18 Ziff. 2 b UStR 2001 und 2002 - binden die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht. Die Kl kann sich auf die Vorschrift allenfalls im Billigkeitsverfahren berufen. Hierüber hatte der erkennende Senat jedoch weder zu entscheiden, noch hat die Kl einen solchen Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen beim Bekl gestellt.
43 
Auch die Vorkommnisse bei und die Erkenntnisse aus der Umsatzsteuernachschau am 30. Juni 2004 lassen Zweifel aufkommen, ob überhaupt in den Streitjahren eine unternehmerische Nutzung der Räume durch die Unternehmensberatungen der Eheleute X. nach der Fertigstellung des Gebäudes stattgefunden hat oder erst nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2003 (C-269/00 - Seeling -) nachträglich eine Verwendungsabsicht geäußert wurde. Jedenfalls kann der erkennende Senat diese Frage dahingestellt sein lassen, zumal er bereits aufgrund der übrigen, oben dargestellten Umstände nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass eine unternehmerische Verwendungsabsicht zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bestanden hat.
44 
Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
45 
Der erkennende Senatkann es somit auch dahingestellt sein lassen, ob vorliegend die Umsatzsteuerfestsetzung - wie es die Kl in ihrem Klageantrag begehrt - im Wege einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsverordnung zu erfolgen hätte.
46 
II) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
47 
III) Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:

1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.

(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.

(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.

(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.

(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:

1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.

(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.

(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.

(8) (weggefallen)

(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,

1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können. Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 6 und 7 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen.

(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:

1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,
b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
gg)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
das Entgelt (Kaufpreis),
ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff)
die Starthöchstmasse,
gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:

1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.

(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.

(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.

(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.

(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:

1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.

(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.

(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.

(8) (weggefallen)

(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,

1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können. Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 6 und 7 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen.

(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:

1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,
b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
gg)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
das Entgelt (Kaufpreis),
ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff)
die Starthöchstmasse,
gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.