Strafprozessrecht: Amtsenthebung bei Reichsbürgern
Diese Voraussetzungen sind bei einem sogenannten "Reichsbürger“ erfüllt. Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, gilt nichts anderes, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen.
In diesen Fällen kann dahinstehen, ob der Schöffe auch "formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 14.06.2017 (1 Ws 258/17) folgendes entschieden:
Tenor:
Der Hilfsschöffe C wird seines Amtes enthoben.
Gründe:
Der Vorsitzende der für die Erledigung der Geschäfte nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen Strafkammer II des Landgerichts Essen hat am 09.05.2017 beantragt, den Hilfsschöffen C seines Amtes zu entheben, weil dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Der Hilfsschöffe hatte zuvor sowohl am 03.01.2017 telefonisch gegenüber der Schöffengeschäftsstelle des Landgerichts Essen als auch am 20.02.2017 schriftlich im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben, bei der Ausübung des Schöffenamtes durch in den vergangenen 1 ½ Jahren gewonnene neue Erkenntnisse in erhebliche Gewissenskonflikte geraten zu sein. Er sei in Besitz eines „Staatsangehörigenausweises“ und habe somit seine „mittelbare Deutsche Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat nachgewiesen“. Es sei ferner aufgrund des sog. „UPIK-Verzeichnisses“ beweisbar, „dass es sich beim Landgericht um eine Eingetragene Firma“ handle. Der Hilfsschöffe hatte daher selbst beantragt, von der Schöffenliste gestrichen zu werden. Dem Schreiben vom 20.02.2017 beigefügt war ein Text, aus dem hervorgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei und über keine Staatsgerichte sondern lediglich über „Privatgerichte oder Ausnahmegerichte“ verfüge.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat eine Amtsenthebung des Hilfsschöffen befürwortet und zu dem Antrag auf Amtsenthebung u. a. Folgendes ausgeführt:
„Der Hilfsschöffe ist auf Antrag des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Essen als Vorsitzendem des Schöffenausschusses des Amtes zu entheben, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
Eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten kann bei Mitgliedschaft in einer Partei bzw. Organisation, die verfassungsfeindliche Ziel verfolgt, anzunehmen sein. Zwar hat der Hilfsschöffe in einen Anhörungen nicht angegeben, ein sog. “Reichsbürger“ oder Angehöriger einer ähnlichen Gruppierung zu sein. Allerdings hat er seinen Antrag mit offenbar aus dem Internet entnommenen Textpassagen begründet, die für die Argumentation von „Reichsbürgern“ typisch sind und in denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Gerichte bestritten wird.
Im Hinblick darauf, dass ehrenamtliche Richter einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen, haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen.
Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist deshalb gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind bei einem sog. „Reichsbürger“ erfüllt. Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, kann nichts anderes gelten, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Hilfsschöffe C auch „formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht.
Der Hilfsschöffe C ist daher auf den Antrag des Vorsitzenden des Schöffenausschusses seines Amtes zu entheben.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Der Hilfsschöffe C war daher nach § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Da der Hilfsschöffe selbst seine Amtsenthebung begehrt, war seine gesonderte Anhörung durch den Senat nicht geboten.
In diesen Fällen kann dahinstehen, ob der Schöffe auch "formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 14.06.2017 (1 Ws 258/17) folgendes entschieden:
Tenor:
Der Hilfsschöffe C wird seines Amtes enthoben.
Gründe:
Der Vorsitzende der für die Erledigung der Geschäfte nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen Strafkammer II des Landgerichts Essen hat am 09.05.2017 beantragt, den Hilfsschöffen C seines Amtes zu entheben, weil dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Der Hilfsschöffe hatte zuvor sowohl am 03.01.2017 telefonisch gegenüber der Schöffengeschäftsstelle des Landgerichts Essen als auch am 20.02.2017 schriftlich im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben, bei der Ausübung des Schöffenamtes durch in den vergangenen 1 ½ Jahren gewonnene neue Erkenntnisse in erhebliche Gewissenskonflikte geraten zu sein. Er sei in Besitz eines „Staatsangehörigenausweises“ und habe somit seine „mittelbare Deutsche Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat nachgewiesen“. Es sei ferner aufgrund des sog. „UPIK-Verzeichnisses“ beweisbar, „dass es sich beim Landgericht um eine Eingetragene Firma“ handle. Der Hilfsschöffe hatte daher selbst beantragt, von der Schöffenliste gestrichen zu werden. Dem Schreiben vom 20.02.2017 beigefügt war ein Text, aus dem hervorgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei und über keine Staatsgerichte sondern lediglich über „Privatgerichte oder Ausnahmegerichte“ verfüge.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat eine Amtsenthebung des Hilfsschöffen befürwortet und zu dem Antrag auf Amtsenthebung u. a. Folgendes ausgeführt:
„Der Hilfsschöffe ist auf Antrag des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Essen als Vorsitzendem des Schöffenausschusses des Amtes zu entheben, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
Eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten kann bei Mitgliedschaft in einer Partei bzw. Organisation, die verfassungsfeindliche Ziel verfolgt, anzunehmen sein. Zwar hat der Hilfsschöffe in einen Anhörungen nicht angegeben, ein sog. “Reichsbürger“ oder Angehöriger einer ähnlichen Gruppierung zu sein. Allerdings hat er seinen Antrag mit offenbar aus dem Internet entnommenen Textpassagen begründet, die für die Argumentation von „Reichsbürgern“ typisch sind und in denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Gerichte bestritten wird.
Im Hinblick darauf, dass ehrenamtliche Richter einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen, haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen.
Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist deshalb gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind bei einem sog. „Reichsbürger“ erfüllt. Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, kann nichts anderes gelten, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Hilfsschöffe C auch „formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht.
Der Hilfsschöffe C ist daher auf den Antrag des Vorsitzenden des Schöffenausschusses seines Amtes zu entheben.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Der Hilfsschöffe C war daher nach § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Da der Hilfsschöffe selbst seine Amtsenthebung begehrt, war seine gesonderte Anhörung durch den Senat nicht geboten.

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