Studienplatzklage WS 2011/12
published on 19/08/2011 14:25
Studienplatzklage WS 2011/12


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Studienplätze sind im Wintersemester 2011/2012 in bestimmten Fachgebieten knapp bemessen, weshalb die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals: ZVS) nach Erschöpfung der Kapazitäten nur noch Ablehnungsentscheide an die nachrangigen Studienbewerber verschickt. Für die Betroffenen muss das jedoch nicht das „Aus“ für Ihr Studium am gewünschten Ort bedeuten. Denn die Hochschulen - als Selbstverwaltungskörperschaften - müssen um ihren staatlichen Bildungsauftrag zu erfüllen, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten „optimal“ ausnutzen. Das begründet für die abgelehnten Bewerber einen verfassungsrechtlich nachprüfbaren Anspruch, ob dieser Pflicht genüge getan wurde.
Grundsätzlich gilt: Übersteigt in einem Fach die Nachfrage die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze (Studienplatzkapazität), wird ein Vergabeverfahren durchgeführt. Die von den Bundesländern jährlich neu festgelegten Kapazitäten werden nach einem komplizierten Modus festgelegt, wobei eine Reihe von Faktoren hineinspielen. Dieses Verfahren ist nicht immer fehlerfrei. Ein fachkundiger Anwalt kann Auskunft über etwaige Mängel geben, um dann die Erfolgsaussichten für eine Klage besser einschätzen zu können. Denn an dieser Stelle knüpft das Hochschulzulassungsrecht korrigierend ein, indem es die Möglichkeit verschafft, durch eine Studienplatzklage zu einem Studienplatz „außerhalb der festgesetzten Kapazität“ zu gelangen - unabhängig vom Vergabeverfahren der Hochschule oder dem der Stiftung für Hochschulzulassung. Hierfür ist jedoch eine Bewerbung an einer oder mehreren Hochschulen zum Wintersemester 2011/2012 erforderlich. Das wiederum bildet die Grundlage für die folgende Studienplatzklage, die in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht eingeleitet wird (siehe vorläufiger Rechtsschutz). Das Gericht prüft dann die Kapazitätsberechnungsunterlagen. Gelangt es zum Ergebnis, dass im gewünschten Fach und Fachsemester noch Plätze (außerhalb der Kapazität) zur Verfügung stehen, verpflichtet es die Hochschule, die festgestellte Zahl an Studienplätzen unter den Bewerbern zu verteilen, zumeist erfolgt das durch ein Losverfahren. Nach der Mandatserteilung führen wir für Sie die gewünschte Anzahl von Kapazitätsklageverfahren durch.
Hinzuweisen ist, dass in letzter Zeit die Verwaltungsgerichte verstärkt auf den Abschluss eines Vergleichs zwischen der Universität und den Antragstellern hinwirken, so dass es nicht immer zu einem Urteil bzw. Beschluss kommt. Das hat Vor- und Nachteile: Sie erhalten den begehrten Studienplatz sofort, müssen aber u.U. (anteilig) die Kosten tragen. Allerdings kann anwaltlich darauf hinwirkt werden, diese Kosten für Sie zu minimieren. Auch deshalb ist ein fachkundiger Rat „Geld wert“.
Achtung: Auf Ihrer Suche im Internet haben Sie vielleicht schon eine Reihe von Musteranträgen zu Studienplatzklagen ausfindig gemacht, die es Ihnen ermöglichen sollen, Ihr Recht eigenständig durchzusetzen. Wir raten zur Vorsicht, da diese Muster vielfach nicht von Juristen stammen und naturgemäß nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Dann ist zu bedenken, dass die Zulassungsverfahren und Fristen von Bundesland zu Bundesland bzw. Universität zu Universität stark variieren. Schließlich verlangt eine erfolgreiche Zulassungsklage nicht nur die Kenntnis des komplexen Zusammenspiels zwischen Antrag, Vorverfahren, Eil- und Hauptsacheverfahren, sondern auch die dazugehörige Rechtsprechung Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte. Nichts ist ärgerlicher, als mit einem an sich erfolgversprechenden Antrag nur deshalb zu scheitern, weil eine für den angestrebten Studienplatz geltende Frist versäumt oder ein anderes formales Zulässigkeitskriterium übersehen wurde.
Grundsätzlich gilt: Übersteigt in einem Fach die Nachfrage die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze (Studienplatzkapazität), wird ein Vergabeverfahren durchgeführt. Die von den Bundesländern jährlich neu festgelegten Kapazitäten werden nach einem komplizierten Modus festgelegt, wobei eine Reihe von Faktoren hineinspielen. Dieses Verfahren ist nicht immer fehlerfrei. Ein fachkundiger Anwalt kann Auskunft über etwaige Mängel geben, um dann die Erfolgsaussichten für eine Klage besser einschätzen zu können. Denn an dieser Stelle knüpft das Hochschulzulassungsrecht korrigierend ein, indem es die Möglichkeit verschafft, durch eine Studienplatzklage zu einem Studienplatz „außerhalb der festgesetzten Kapazität“ zu gelangen - unabhängig vom Vergabeverfahren der Hochschule oder dem der Stiftung für Hochschulzulassung. Hierfür ist jedoch eine Bewerbung an einer oder mehreren Hochschulen zum Wintersemester 2011/2012 erforderlich. Das wiederum bildet die Grundlage für die folgende Studienplatzklage, die in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht eingeleitet wird (siehe vorläufiger Rechtsschutz). Das Gericht prüft dann die Kapazitätsberechnungsunterlagen. Gelangt es zum Ergebnis, dass im gewünschten Fach und Fachsemester noch Plätze (außerhalb der Kapazität) zur Verfügung stehen, verpflichtet es die Hochschule, die festgestellte Zahl an Studienplätzen unter den Bewerbern zu verteilen, zumeist erfolgt das durch ein Losverfahren. Nach der Mandatserteilung führen wir für Sie die gewünschte Anzahl von Kapazitätsklageverfahren durch.
Hinzuweisen ist, dass in letzter Zeit die Verwaltungsgerichte verstärkt auf den Abschluss eines Vergleichs zwischen der Universität und den Antragstellern hinwirken, so dass es nicht immer zu einem Urteil bzw. Beschluss kommt. Das hat Vor- und Nachteile: Sie erhalten den begehrten Studienplatz sofort, müssen aber u.U. (anteilig) die Kosten tragen. Allerdings kann anwaltlich darauf hinwirkt werden, diese Kosten für Sie zu minimieren. Auch deshalb ist ein fachkundiger Rat „Geld wert“.
Achtung: Auf Ihrer Suche im Internet haben Sie vielleicht schon eine Reihe von Musteranträgen zu Studienplatzklagen ausfindig gemacht, die es Ihnen ermöglichen sollen, Ihr Recht eigenständig durchzusetzen. Wir raten zur Vorsicht, da diese Muster vielfach nicht von Juristen stammen und naturgemäß nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Dann ist zu bedenken, dass die Zulassungsverfahren und Fristen von Bundesland zu Bundesland bzw. Universität zu Universität stark variieren. Schließlich verlangt eine erfolgreiche Zulassungsklage nicht nur die Kenntnis des komplexen Zusammenspiels zwischen Antrag, Vorverfahren, Eil- und Hauptsacheverfahren, sondern auch die dazugehörige Rechtsprechung Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte. Nichts ist ärgerlicher, als mit einem an sich erfolgversprechenden Antrag nur deshalb zu scheitern, weil eine für den angestrebten Studienplatz geltende Frist versäumt oder ein anderes formales Zulässigkeitskriterium übersehen wurde.
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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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07/03/2008 14:09
Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsVerwaltungsrecht

12/05/2021 14:55
Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
SubjectsVerwaltungsrecht

25/08/2022 01:19
Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.
Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute!
Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
15/04/2014 11:58
Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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