Tariftreueklausel im Berliner Vergabegesetz durch Bundesverfassungsgericht bestätigt

bei uns veröffentlicht am29.12.2008

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zum Beschluss des BVerfG vom 11.07.2006 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Wie das Bundesverfassungsgericht heute mitgeteilt hat, ist die sog. Tariftreueklausel im Berliner Vergabegesetz verfassungsgemäß.

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VgG Bln sollen die Berliner Vergabestellen Aufträge u.a. für Bauleistungen nur mit der Auflage vergeben, dass die Unternehmen ihre Arbeiter bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen.

In seiner Begründung führt das BverfG weiter aus, dass die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit nicht berührt sei. Die Tariftreueverpflichtung schränke das Recht der an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer, der tarifvertragschließenden Koalition fernzubleiben, nicht ein. Es wird auch kein faktischer Zwang zum Beitritt ausgeübt.

Auch sei nicht die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, denn soweit ein Eingriff in diese zwar vorliege, sei dieser zumindest gerechtfertigt. Denn die Ausweitung der Tariflöhne auf Außenseiter soll einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenwirken. Sie diene außerdem dem Schutz von Beschäftigten solcher Unternehmen, welche die Tariflöhne und damit sozialrechtliche Standards einhalten.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.

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Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.