Umsatzsteuer: Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie

bei uns veröffentlicht am09.06.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BFH hat mit dem Urteil vom 11.2.2010 (Az: V R 2/09) entschieden:

Die Minderung der Bemessungsgrundlage setzt einen unmittelbaren Zusammenhang einer Zahlung mit der erbrachten Leistung voraus .

Hat der Verkäufer einer vermieteten Gewerbeimmobilie dem Käufer im Kaufvertrag aus den bereits abgeschlossenen Mietverträgen Mieterträge garantiert, deren Höhe durch die tatsächlich erzielten Mieten nicht erreicht werden, und zahlt er hierfür an den Käufer einen Ausgleich, steht diese Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung der Immobilie und mindert deren Bemessungsgrundlage    .

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) an die Beigeladene erfolgte Zahlung von 605.000 EUR zur Minderung der Bemessungsgrundlage für den Verkauf eines Grundstücks führt.
Klägerin ist die am 3. Oktober 1986 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese erwarb ein in X belegenes Grundstück, um darauf ein Einkaufszentrum zu errichten. Noch vor dessen Fertigstellung verkaufte sie das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 6. November 1987 für … Mio. DM einschließlich Umsatzsteuer an die Beigeladene. Während des Beurkundungstermins wurde --ohne Änderung des Kaufpreises-- der maschinenschriftlich vorbereitete Text des Vertrags in § 3 Abs. 3 ("Der Verkäufer garantiert, dass das Gebäude an die in Anlage 3 aufgeführten Mieter vermietet ist und das Mietaufkommen jährlich mindestens … DM netto beträgt...") handschriftlich dahingehend abgeändert, dass "... das Mietaufkommen ... garantiert wird aus den abgeschlossenen Mietverträgen".
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die tatsächlichen Mieteinnahmen erheblich geringer waren, verklagte die Beigeladene die Klägerin auf Schadensersatz aus Mietgarantie in Höhe von … Mio. DM. Ein Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass die Klägerin gegenüber der Beigeladenen eine Mietgarantie übernommen habe und daher verpflichtet sei, eine etwaige Differenz zwischen den tatsächlich erzielten Mieteinnahmen und der Sollmiete zu ersetzen. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wies das OLG die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Beteiligten am 13. September 2004 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Klägerin als Gesamtschuldnerin, an die Beigeladene bis zum 30. September 2004 Schadensersatz in Höhe von 605.000 EUR zu zahlen. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sollten alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Klageverfahren und dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt erledigt sein.

In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr (2004) machte die Klägerin die Zahlung als nachträgliche Minderung des Kaufpreises für die Immobilie geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging dagegen im Umsatzsteuerbescheid vom 22. Dezember 2005 davon aus, dass es sich bei der Zahlung um einen "echten" Schadensersatz handele. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2007 als unbegründet zurück.   

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2009, 443 veröffentlichen Urteil als unbegründet zurück. Die Zahlung hänge zwar wirtschaftlich mit dem Kaufvertrag zusammen; der Entgeltsanspruch der Klägerin und der Anspruch der Beigeladenen beruhten jedoch auf verschiedenen Gründen. Da die Beigeladene die Klägerin nicht aus Gewährleistung (Minderung des Kaufpreises), sondern aus einer versicherungsähnlichen Mietgarantie in Anspruch genommen habe, sei der Erfüllungsanspruch der Klägerin bestehen geblieben. Der Anspruch auf Ausgleich eines Mietausfalls sei wirtschaftlich auch nicht vergleichbar mit einer Minderung des Kaufpreises, da der Anspruch aus der Mietgarantie unabhängig von dem Wert des Grundstücks bestanden habe. Die Höhe der Zahlung habe sich nicht nach einem Minderwert des Kaufobjekts gerichtet, sondern nach dem entstandenen Mietausfall. Gegen eine Minderung der Bemessungsgrundlage spreche auch, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Zahlung aufgrund einer Mietgarantie beim Empfänger als nicht steuerbaren echten Schadensersatz gewertet habe.   
Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Klausel in § 3 des Kaufvertrags zivilrechtlich um einen selbständigen oder einen unselbständigen Garantievertrag handele. Durch den Vergleich vom 13. September 2004 sei ein neues Rechtsverhältnis begründet worden mit der Folge, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem ursprünglichen Kaufvertrag erloschen seien. Da die Zahlung unmittelbar auf dem Vergleich beruhe, sei ein Rückgriff auf das streitbefangene Rechtsverhältnis nicht mehr möglich.

Ob eine Zahlung als Entgelt für eine Leistung anzusehen sei, richte sich nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Leistung. Im Streitfall ergebe sich der wirtschaftliche Zusammenhang der Mietgarantieklausel mit dem Grundstückskaufvertrag sowohl aus dem Geschehensablauf als auch der Entstehungsgeschichte des Kaufvertrags. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätten hinsichtlich der Stabilität und Nachhaltigkeit der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Mietverträge keinerlei Erfahrungen vorgelegen. Bei der Bemessung des Kaufpreises sei von jährlichen Mieteinnahmen von … DM netto und einem damals üblichen Vervielfältiger von 13,6 ausgegangen worden. Die Mietgarantie sei erst kurz vor der endgültigen Einigung auf Drängen der Beigeladenen in das ausgehandelte Vertragswerk aufgenommen worden, da zur Marktakzeptanz der Immobilie keinerlei Erfahrungen vorgelegen hätten. Die Ertragsfähigkeit einer Gewerbeimmobilie habe nach dem damals geltenden Schuldrecht keinen Sachmangel dargestellt, so dass für den Fall einer etwaigen Erfolglosigkeit eine rechtliche Aufgriffsmöglichkeit geschaffen worden sei. Preisbildend seien nur die letztlich erzielbaren Mieten gewesen. Bei der Mietgarantie habe es sich daher wirtschaftlich um einen Bestandteil des Kaufvertrags gehandelt.

Einer Minderung der Bemessungsgrundlage ständen schließlich die Ausführungen des BFH in BFHE 153, 150, BStBl II 1988, 640 nicht entgegen. Das Urteil betreffe eine typische Bauherrenkonstruktion mit einer auch formal eigenständigen Mietgarantie, enthalte aber keine Ausführungen zur Frage eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen einer Zahlung und einem Kaufvertrag.   
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 26. November 2008  4 K 38/07 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 22. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. … EUR festgesetzt wird.   
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.   

Die Mietgarantieklausel sei als eigenständige, unabhängig vom Kaufvertrag einklagbare Verpflichtung zu würdigen. Der Kaufpreis für das Immobilienobjekt habe, als die Klausel auf Drängen der Beigeladenen in den Vertragstext aufgenommen wurde, bereits festgestanden und sei aufgrund der Mietgarantieklausel auch nicht geändert worden. Das von der Klägerin zusätzlich übernommene Risiko habe somit nach dem Willen der Vertragsparteien keinen Niederschlag in der Bemessung des Kaufpreises gefunden. Zudem habe die Beigeladene nicht auf Kaufpreisminderung geklagt, sondern auf Schadensersatz aus nicht erfüllter Mietgarantie, d.h. auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen. Dieser Anspruch lasse den zuvor durch Erfüllung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten vollzogenen Leistungsaustausch unberührt. Er hänge zwar wirtschaftlich mit diesem zusammen, beruhe aber auf eigenem Rechtsgrund. Die Zahlung der Klägerin müsse daher als außerhalb des Leistungsverhältnisses stehende Zahlung aufgrund einer Rechtsverletzung und nicht als Minderung des vereinbarten Kaufpreises beurteilt werden.   

Den vom FG herangezogenen Urteilen lasse sich darüber hinaus entnehmen, dass einer Mietgarantie eigenständiges Gewicht zukomme. Die Zahlung des Garantiegebers sei lediglich Erfüllung des Garantievertrags, so dass es an einer den Leistungsaustausch kennzeichnenden inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung (zwischen dem schädigenden Ereignis und der Ersatzleistung) fehle.   

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Sie schließt sich den Ausführungen des FA an und führt ergänzend aus: Bei dem im Zivilgerichtsverfahren geltend gemachten Anspruch habe es sich um eine selbständige Garantie gehandelt. Mit ihr sei ein selbständiges Interesse verfolgt worden, das nicht unbedingt mit der Höhe des Kaufpreises einhergehe. Bei der Vermietung größerer Objekte würden oft nicht werthaltige Mietverträge abgeschlossen und vorgelegt. Die Klausel habe Straf- bzw. Schadensersatzcharakter und lasse den Kaufpreisanspruch unberührt. Die Vermietungssituation und die Vermietbarkeit stellten keinen Mangel der Kaufsache dar.


Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Umsatzsteuer antragsgemäß herabzusetzen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die an die Beigeladene im Streitjahr erfolgte Zahlung von 605.000 EUR führt entgegen der Ansicht des FG zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für den Verkauf der Immobilie.
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 --UStG--).

Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG das Entgelt. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Maßgebend sind hierfür die zwischen Leistenden und Leistungsempfänger bestehenden Vereinbarungen. Dabei kann die zunächst vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung und Rückzahlung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung erhöht oder ermäßigt werden, so dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt.

Damit übereinstimmend ist nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und bei Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Besteuerungsgrundlage ist danach die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung.
Das FG hat zu Unrecht eine Minderung der Bemessungsgrundlage abgelehnt und die Zahlung der 605.000 EUR als ("echten") Schadensersatz beurteilt. Zahlungen sind nur dann als Schadensersatz für die Höhe des Entgelts einer erbrachten Leistung ohne Bedeutung, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dementsprechend hat eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen, wenn die Zahlung im unmittelbaren Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht.

Im Streitfall liegt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung der Klägerin und der Lieferung der Immobilie an die Beigeladene vor. Die Zahlung gleicht den Minderwert der Immobilie aus, der darauf beruht, dass die tatsächlich erzielte Miete hinter der vertraglich vereinbarten (garantierten) Sollmiete zurückblieb.
Einer Minderung der Bemessungsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Zahlung auf einem Vergleich (§ 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) beruht, der eine im Kaufvertrag vereinbarte "Mietgarantie" betraf.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage auch auf einem Vergleich beruhen kann. Gemäß dem Vergleich vom 13. September 2004 sollten nach Zahlung der 605.000 EUR alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Klageverfahren und dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt erledigt sein. Umsatzsteuerrechtlich folgt hieraus, dass das ursprünglich vereinbarte Entgelt für die Lieferung des Grundstücks von … DM (… EUR) zuzüglich Umsatzsteuer um insgesamt 605.000 EUR gemindert wurde. Die Beigeladene hatte nunmehr für die ihr von der Klägerin erbrachte Leistung "letztendlich" nur noch einen entsprechend geminderten Betrag zu zahlen.

Im Unterschied zu den vom BFH bislang entschiedenen Fällen in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, vom 19. April 2007 V R 44/05 lag dem Vergleich zwar kein Mangel im Sinne des BGB zugrunde, sondern eine Mietgarantie. Für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, kommt es aber nicht auf die jeweils einschlägige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf das umsatzsteuerrechtliche Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs an. Ein Mangel im Sinne des BGB kann --über eine Wertminderung der verkauften Sache oder des erstellten Werkes-- einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und der --geminderten-- Gegenleistung indizieren, schließt einen solchen Zusammenhang aus anderen Gründen jedoch nicht aus. Im Streitfall ergibt sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen Zahlung und Grundstückslieferung aus der Abhängigkeit des Kaufpreises von der im Kaufvertrag vereinbarten Garantie für die Höhe der Mieterträge aus den vor Verkauf abgeschlossenen Mietverträgen. Ebenso wie der Rechtsverkehr den Unternehmenswert im Wesentlichen nach seinem finanziellen Zukunftsertrag beurteilt, bestimmt sich der Wert für Gewerbeimmobilien insbesondere anhand der nachhaltig erzielbaren Mieteinkünfte.   
Die in der Abweichung der Ist- von der Sollmiete liegende Leistungsstörung im weiteren Sinne konnte im Jahr des Vertragsschlusses nur deshalb keine Mängelfolgeansprüche i.S. des § 459 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung begründen, weil nach der Rechtsprechung zu § 459 BGB Umsatz- und Ertragsangaben grundsätzlich keine zusicherungsfähigen Eigenschaften eines Unternehmens darstellten, wenn sie sich nicht über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum erstrecken und deshalb keinen verlässlichen Anhalt für die Bewertung der Ertragsfähigkeit und damit für die Ermittlung des Wertes des Unternehmens geben. Die Vereinbarung einer Mietgarantie diente somit lediglich als zivilrechtliches Mittel, um sich gegen eine Wertminderung des verkauften Objekts durch den Kaufpreis bestimmende, nicht werthaltige Mietverträge abzusichern. Im Streitfall hatte die Höhe der Mieterträge direkte und unmittelbare Auswirkungen auf den Wert der Gewerbeimmobilie und damit auf den für sie erzielbaren Kaufpreis. Es wäre daher von vornherein ein niedrigerer Kaufpreis erzielt worden, wenn die Beteiligten nicht eine Jahresmiete von … DM, sondern eine niedrigere Jahresmiete zugrunde gelegt hätten. Dient eine Zahlung somit zum Ausgleich eines überhöhten Kaufpreises, hat dies die Änderung der Bemessungsgrundlage zur Folge.

Die Ausführungen des BFH in BFHE 153, 150, BStBl II 1988, 640 stehen einer Minderung der Bemessungsgrundlage schon deswegen nicht entgegen, weil diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag: Denn anders als im Streitfall erfolgten die Zahlungen aufgrund einer entgeltlichen Mietgarantie einer Baubetreuerin an einen Bauherrn, während nach den vom FG in Bezug genommenen Feststellungen des OLG vorliegend feststeht, dass für die Gewährung der Mietgarantie kein (zusätzliches) Entgelt vereinbart und gezahlt wurde. Im Übrigen bieten die Feststellungen des FG auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die Zahlung als zusätzliches Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) für die von der Beigeladenen an ihre Mieter erbrachten Leistungen gewährte.
Der vom FG erwähnte Widerspruch zwischen einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Klägerin und der bisherigen Behandlung der Zahlung bei der Beigeladenen als nicht steuerbarer Schadensersatz entfällt durch die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung.



Gesetze

Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Abgabenordnung - AO 1977 | § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen


(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuhe

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage


(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage


(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 459 Ersatz von Verwendungen


Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebend

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Referenzen

Tatbestand

1

Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt ist streitig, ob die aufgrund eines zivilrechtlich geschlossenen Vergleichs von der Klägerin geleisteten Zahlungen zu einer Korrektur der Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) führen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Die Gesellschafter der GbR …. hatten sich mit Vertrag vom 3. Oktober 1986 zu einer GbR zusammengeschlossen, deren Zweck der Erwerb eines in … belegenen Grundstücks, dessen Bebauung und Verwertung war. Das Grundstück wurde mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1986 zum 5. Januar 1987 erworben. Die Klägerin begann mit der Errichtung eines Einkaufszentrums. Nach der geplanten Konzeption sollten sich auf abgegrenzten vermieteten Teilflächen verschiedene Branchen ansiedeln.

3

Mit Kaufvertrag vom 6. November 1987 wurde das Grundstück mit dem noch nicht vollständig fertig gestellten Objekt für 20,2 Mio. DM zum 1. Dezember 1987 steuerpflichtig an die Beigeladene veräußert. Die GbR wurde laut Gesellschafterbeschluss vom 28. Oktober 1987 zum 1. Dezember 1987 beendet. Die Liquidation wurde zum 31. Mai 1988 durchgeführt.

4

In dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen Kaufvertrag heißt es in § 3 Abs. 3 wie folgt:

5

„Der Verkäufer garantiert, dass das Gebäude an die in Anlage 3 aufgeführten Mieter vermietet ist und dass das Mietaufkommen jährlich von mindestens 1.480.000 DM netto garantiert wird aus den abgeschlossenen Mietverträgen.“

6

Unter Verweis auf diesen Passus des Kaufvertrages forderte die Beigeladene im Zivilrechtsweg im Jahr 1990 von der Klägerin Zahlungen in Höhe von mehr als 4,5 Mio. DM mit der Begründung, dass die Klägerin ihr im Kaufvertrag jährliche Mieteinnahmen aus dem Objekt in Höhe von 1.480.000 DM garantiert habe, dass aber die tatsächlichen Mieteinnahmen erheblich niedriger gewesen seien. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) vertrat in seiner Entscheidung vom 27. November 1998 den Standpunkt, dass die Klägerin eine Mietgarantie gegeben habe, das heißt die Klägerin sich verpflichtet habe, der Beigeladenen eine etwaige Differenz zwischen tatsächlich erzielten Mieteinnahmen und einer Sollmiete zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Blatt 106 ff der Umsatzsteuerakte verwiesen. Die Ansprüche für die Mietausfälle 1988 bis 1990 seien allerdings verjährt. Das OLG wies das Verfahren jedoch zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs der Beigeladenen an das Landgericht zurück. In diesem Verfahren wurde schließlich im Jahr 2004 zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

7

„Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin bis spätestens zum 30. September 2004 Schadensersatz in Höhe von 605.000 EUR zu zahlen.

...

8

Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Klageverfahren und dem ihm zu Grunde liegenden Sachverhalt erledigt.“

9

Mit einer beim Finanzamt am 20. Juli 2005 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr machte die Klägerin neben unstreitigen Vorsteuerabzugsbeträgen unter Verweis auf die von ihr an die Beigeladene geleistete Zahlung in Höhe von 605.000 EUR eine entsprechende Korrektur der Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 1 UStG geltend und erklärte, es handele sich bei dieser Zahlung um eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises für das o.a. Objekt.

10

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der an die Beigeladene geleisteten Zahlung um einen echten Schadensersatz handele, der nicht als Entgeltsminderung zu beurteilen sei. Es erteilte dementsprechend unter dem Datum vom 22. Dezember 2005 einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem es unter Anerkennung der erklärten Vorsteuerabzugsbeträge, jedoch ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Entgeltsminderung die Umsatzsteuer auf -3.392,66 EUR festsetzte.

11

Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:

12

Der Umsatz werde bei Lieferung nach dem Entgelt bemessen. Entgeltsminderungen lägen unter anderem vor, wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt würden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen habe. Auf die für die Ermäßigung des Entgelts maßgeblichen Gründe komme es nicht an. Der vorliegende Sachverhalt entspreche im Übrigen dem im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2003 zu Grunde liegenden Sachverhalt. Dort habe der Kläger eine Maschine erworben, die nach Inbetriebnahme erhebliche Mängel aufgewiesen habe. Im Zivilrechtsstreit habe der Kläger gegenüber dem Lieferanten Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß § 635 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstritten. Der Rechtsstreit sei dennoch durch außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen worden. Der BFH habe in Bezug auf die Umsatzsteuerfestsetzung entschieden, dass dem Kläger aufgrund des letztlich geminderten Entgelts der Vorsteuerabzug aus dem ursprünglich vereinbarten Entgelt nicht in voller Höhe zustehe sondern nach § 17 UStG zu korrigieren sei. Daraus ergebe sich, dass es sich bei Zahlungen, die durch außergerichtlichen Vergleich ausgelöst wurden, stets um Entgeltsminderungen handele, die zu einer Korrektur gemäß § 17 UStG führe. Nach Auffassung der Klägerin sei in der Rechtsprechung des BFH mit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Tendenz erkennbar, die Abgrenzung von Entgeltsminderungen zu Schadensersatz anhand einer eigenständigen umsatzsteuerlichen und wirtschaftlichen und nicht einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise zu treffen.

13

Das Finanzamt zog die Beigeladene gemäß § 174 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) zu dem Rechtsbehelfsverfahren hinzu und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beigeladene erklärte, dass sie die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass es sich bei der geleisteten Zahlung um eine Entgeltsminderung im Sinne des § 17 UStG handele, nicht teile. Es handele sich bei der Zahlung um echten Schadensersatz aus einer Mietgarantie. Der Kaufvertrag enthalte keine Klausel, wonach sich bei gegenüber der Garantie verminderten Mieten der Kaufpreis reduziere. Es sei auch nicht von einer Mangelhaftigkeit der Kaufsache auszugehen, da sich die Beschaffenheit durch die Geltendmachung der Mietgarantie nicht geändert habe.

14

Den Einspruch der Klägerin wies das Finanzamt im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück:

15

Maßgebend für die Höhe des Entgeltes sei, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwende. Dem entspreche, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert werden könne und dass diese die endgültige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ergebe. Eine nachträgliche Minderung des ursprünglich vereinbarten und gezahlten Entgelts könne auf vertraglicher Vereinbarung, Minderung des Kaufpreises wegen eines Sachmangels der gelieferten Ware oder Vergünstigungen in Folge vorzeitiger Zahlungen oder Mengenrabatts beruhen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei im Streitfall das von der Beigeladenen gezahlte Entgelt für das o.a. Objekt nicht durch die Schadensersatzleistung der Klägerin gemindert worden. Das Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG sei der von der Beigeladenen an die Klägerin laut kaufvertraglicher Vereinbarung geleistete Kaufpreis für das Objekt abzüglich der hierin enthaltenen Umsatzsteuer. Der von der Klägerin geleistete Schadensersatz in Höhe von 605.000 EUR sei nicht als teilweise Rückerstattung des Kaufpreises zu beurteilen. Vielmehr handele es sich um einen eigenständigen Anspruch, den die Beigeladene wegen der Nichterfüllung der zugesagten Mietgarantie erfolgreich geltend gemacht habe. Die Zusage einer Mietgarantie des Veräußerers gegenüber der Erwerberin habe nach Interessenlage und Vertragszweck Versicherungsfunktion im Hinblick auf die Finanzierbarkeit und Rentabilität des erworbenen Objekts. Es handele sich dabei um ein selbstständiges Garantieversprechen, das losgelöst von der eigentlichen Vermögensübertragung zu beurteilen sei, auch wenn das von dem Veräußerer zusätzlich übernommene Risiko durch die Garantieerklärung wirtschaftlich seinen Niederschlag in der Bemessung des Kaufpreises gefunden haben sollte.

16

Im Streitfall sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Mietgarantieerklärung auf den Gesamtkaufpreis des o.a. Objekts tatsächlich ausgewirkt habe. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ergebe, sei die schließlich in den Kaufvertrag eingegangene Formulierung zur Mietgarantie erst unmittelbar vor dem Vertragsschluss aufgenommen worden, ohne dass es infolge dessen noch zu einer Kaufpreiserhöhung gekommen sei. Die Zivilrechtsprechung vertrete im Übrigen den Standpunkt, dass ein derartiges selbstständiges Garantieversprechen dadurch gekennzeichnet sei, dass eine Verpflichtung zur Schadenshaftung übernommen werde, falls der garantierte Erfolg nicht eintrete. Die für den Garantievertrag typische Erfüllungspflicht des Garanten sei die Leistung von Schadensersatz. Auf die Garantieverpflichtung der Klägerin und auf den Umfang ihrer Haftung hätten demnach die Grundsätze des Schadensersatzrechts Anwendung gefunden. Die Klägerin habe als Garant die Beigeladene so zu stellen, als ob der garantierte Erfolg eingetreten und der Schaden nicht entstanden wäre.

17

Dieser Schadensersatzanspruch müsse auch umsatzsteuerlich für sich betrachtet werden. Ihm liege kein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu Grunde. Die Schadensersatzleistung sei nicht Folge einer Lieferung oder Leistung des Geschädigten sondern eine Folge des schädigenden Vorgangs, die zumindest von dem Geschädigten nicht beabsichtigt sei. Die den Leistungsaustausch kennzeichnende innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle zwischen dem schädigenden Ereignis und der Ersatzleistung. Vielmehr diene die Zahlung lediglich dazu, die wirtschaftlichen Verluste einer Partei (hier der Beigeladenen) aus der gescheiterten Erfüllung der Mietgarantie auszugleichen. Der Anspruch der Beigeladenen lasse sich nicht mit dem zivilrechtlichen Minderungsanspruch, der eine Berichtigung nach § 17 UStG zur Folge habe, vergleichen. Denn der zivilrechtliche Minderungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch würden unterschiedliche Ziele verfolgen. Das Finanzamt teile insoweit nicht die Rechtsansicht der Klägerin, dass es sich bei Zahlungen, die durch außergerichtliche Vergleiche ausgelöst würden, stets um Entgeltsminderungen handele, die zu Korrekturen gemäß § 17 UStG führen würden. Im Falle des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung habe die für den Schaden einzutretende Partei den Geschädigten so zu stellen, als ob ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Beim Minderungsanspruch werde dagegen gerade nicht der Zustand wieder hergestellt, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Vielmehr werde der fehlerhafte Zustand belassen und dafür der Kaufpreis ermäßigt. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die Beigeladene habe nach wie vor den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis für das erworbene o.a. Objekt geschuldet. Sie hätte jedoch daneben aus dem zusätzlich geschlossenen Mietgarantievertrag gegenüber der Klägerin einen Anspruch darauf, im Falle von unter den zugesicherten Beträgen liegenden Mieteinnahmen Schadensersatzzahlungen zu erhalten, die diese Differenz ausgleichen würden. Diese Zahlungen würden allerdings den Umfang des in der ursprünglichen Grundstücksübertragung liegenden umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches nicht berühren und würden daher nicht zu einer Umsatzsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 1 UStG berechtigen.

18

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

19

Nach Auffassung der Klägerin könne die zivilrechtliche Einordnung des Vergleiches für die hier zu beantwortende umsatzsteuerliche Frage dahinstehen. Zur umsatzsteuerlichen Bedeutung der zivilrechtlichen Beurteilung von Leistungsstörungen vor dem Hintergrund des umsatzsteuerlichen Verständnisses der 6. EG-Richtlinie führe Dr. Suse Martin (Mitglied des V. Senats des BFH) in der Umsatzsteuerrundschau 2006, Seite 56 ff., Folgendes aus:

20

„Die Gegenüberstellung von Entgelt und Schadensersatz bzw. Entschädigung verleitet zur Annahme, entscheidungserheblich könne sein, dass es sich zivilrechtlich um Schadensersatz handele.

...

21

Irrelevant für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist jedenfalls, wie die Beteiligten die Forderung - z.B. im Falle einer Entgeltsvereinbarung bei vorzeitiger Beendigung einer Leistungsbeziehung - bezeichnen. Die Bezeichnung ist lediglich als Subsanktionsvorschlag zu verstehen, der zutreffend sein kann, aber eben auch nicht.

...

22

Auch die zivilrechtliche Begründung für die aufgrund einer Leistungsstörung zu zahlenden Entschädigung - z.B. deren Einordnung als Schadensersatz oder Bereichungsforderung - ist umsatzsteuerlich nicht entscheidend. Sie kann es schon deshalb nicht sein, weil derselbe Sachverhalt, der eine Grundfrage des Umsatzsteuerrechts betrifft, in allen Mitgliedsländern gleich und zwar nach umsatzsteuerlichen Kriterien beantwortet werden muss. Dem dient das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung, die einem Rückgriff auf nationalrechtliche Feinheiten der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen für Forderungen oder Zahlungen entgegensteht.

...

23

Ob eine Leistungsstörung, d.h. bei einem vorzeitigen Abbruch einer Vertragsbeziehung, die zu zahlende Entschädigung Entgelt für eine Leistung ist, ist unabhängig von der Frage, auf welche Rechtsgrundlage die Entschädigung zu bezahlen ist, nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Die Annahme einer steuerbaren Leistung gegen Entgelt setzt (nur) voraus, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet. Die Beurteilung einer Zahlung als Entgelt für eine Leistung scheidet (nur) aus, wenn eine Leistung nicht in einem hinreichenden konkreten Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht, weil und soweit sie letztlich nur als (gesetzliche) Folge des Innehabens eines Rechts darstellt.“

24

In dem Zivilrechtsstreit zwischen der Beigeladenen und der Klägerin hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages vom 17. Februar 1986 sei es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich um die Höhe des kontrahierten Kaufpreises von 20,2 Mio. DM gegangen. Wie bereits ausgeführt, sei dieser Kaufpreis ausschließlich auf Basis der vom Verkäufer behaupteten künftigen Ertragsfähigkeit zu Stande gekommen. Diese Ertragsfähigkeit sei bei der neu konzipierten Immobilie aus der Vergangenheit nicht belegbar und müsse am Markt erst noch bewiesen werden. Die Käuferin habe in den Folgejahren eine deutlich schlechtere Ertragsfähigkeit erlebt und habe vor den Zivilgerichten auf eine Korrektur des Kaufvertrages gedrungen. Letztlich hätten diese Vorstöße zu dem zitierten Vergleich vor dem Landgericht geführt. Die vom Finanzamt betriebene filigrane Auseinandersetzung mit der Rechtsnatur der zivilrechtlichen Auseinandersetzung könne vor dem Hintergrund des im BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 dargestellten Verständnisses der EuGH-Rechtsprechung zum Themenkomplex Entgeltsminderung/Schadensersatz dahinstehen. Bei der Zahlung aufgrund des getroffenen Vergleiches von 605.000,00 EUR handele es sich um eine Minderung des Entgelts, die erkennbar in einem konkreten Zusammenhang mit der ursprünglich getroffenen Vereinbarung (Kaufvertrag) stehe. Von daher sei eine Korrektur der Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG vorzunehmen.

25

Die Klägerin beantragt, das Finanzamt zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 vom 22. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf -82.305,70 EUR festgesetzt wird.

26

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

27

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt es Folgendes vor:

28

Es werde zwar der Rechtsstandpunkt der Klägerin geteilt, dass die Leistung des Unternehmens letztendlich nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihr wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergebe. Ebenso werde auch der Standpunkt der Klägerin geteilt, dass für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert habe, umsatzsteuerliche und nicht zivilrechtliche Kriterien maßgebend seien. Dennoch sei in dem vorliegenden Streitfall darauf abzustellen, dass die von der Klägerin zu leistende Schadensersatzzahlung nicht den Umfang des in der ursprünglichen Grundstücksübertragung liegenden Leistungsaustausches berühre sondern eine Ausgleichszahlung für hinter den garantierten Erträgen zurückgebliebene Mieteinnahmen der Erwerberin darstelle.

29

Mit Beschluss des Senats vom 3. Juni 2008 wurde der Erwerber des Grundstücks zum Verfahren beigeladen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Umsatzsteuerakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist unbegründet.

32

Die Ablehnung des Finanzamtes, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 zu ändern, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 2 FGO).

33

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert, so haben

34

1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und

35

2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug

36

entsprechend zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG).

37

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).

38

Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. November 1995 V R 57/94, BStBl II 1996, 206, m.w.N.; vom 28. September 2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491).

39

Damit übereinstimmend ist nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2000 V R 16/99, BStBl II 2000, 360, m.w.N.).

40

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 19. April 2007 V R 44/05, BFHNV 2007, 1548, und vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BStBl II 2003, 620) ist die zivilrechtliche Einordnung der Geldzahlung nicht entscheidend. Irrelevant ist ebenfalls, wie die Beteiligten die Forderung bezeichnen (Dr. Suse Martin, Umsatzsteuer bei Leistungsstörungen, Umsatzsteuerrundschau 2006, 56).

41

Im Streitfall war Bemessungsgrundlage für die Lieferung des o.g. Gebäudes zunächst das vereinbarte Entgelt in Höhe von 20,2 Mio. DM (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Bemessungsgrundlage hat sich durch die nachträgliche Vereinbarung vor dem Landgericht und die daraufhin erfolgte Zahlung durch die Klägerin an die Beigeladene i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht geändert.

42

Eine nachträgliche Minderung des ursprünglich vereinbarten oder gezahlten Entgelts kann auf vertraglicher Vereinbarung, Minderung des Kaufpreises wegen eines Sachmangels der gelieferten Ware, Vergünstigungen infolge vorzeitiger Zahlungen oder Mengenrabatts oder Rücknahme der zunächst berechneten Verpackung beruhen (vgl. hierzu Zeuner in Bunjes/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8. Auflage, § 17 Rndnr. 17).

43

Dies zugrunde gelegt, wurde im Streitfall das von der Beigeladenen für das o.g. Objekt gezahlte Entgelt nicht durch die Zahlung der Klägerin auf Grund des Vergleiches beim Landgericht gemindert. Das Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG für das Objekt war der von der Beigeladenen an die Klägerin geleistete Betrag in Höhe von 20,2 Mio. DM abzüglich der hierin enthaltenen Umsatzsteuer. Die von der Klägerin geleistete Zahlung in Höhe von 605.000 Euro hängt zwar wirtschaftlich mit dem Kaufvertrag zusammen. Der Entgeltanspruch der Klägerin und der Anspruch der Beigeladenen beruhen jedoch auf verschiedenen Gründen. Dadurch, dass die Beigeladene sich entschieden hatte, die Klägerin nicht etwa aus Gewährleistungsansprüchen sondern wegen der in § 3 des Kaufvertrages vereinbarten Mietgarantie in Anspruch zu nehmen, blieb der Erfüllungsanspruch der Klägerin bestehen. Die Zahlung des Betrages in Höhe von 605.000 Euro an die Beigeladene beruhte nicht darauf, dass die Beigeladene eine Minderung des Kaufpreises geltend gemacht hatte, sondern darauf, dass die Beigeladene die ausgefallenen Mieten unabhängig von einer dadurch bedingten Minderung des Kaufpreise beansprucht hatte und ihr ein solcher Mietausfallanspruch auch zuerkannt worden ist. Dieser Anspruch auf Zahlung des Mietausfalles ist wirtschaftlich auch nicht vergleichbar mit einer Minderung des Kaufpreises, der von der Beigeladenen gegenüber der Klägerin im Zivilprozess gerade nicht geltend gemacht worden ist. Der Anspruch aus der Mietgarantie bestand insofern unabhängig von dem Wert des Grundstückes. So hätte die Klägerin die Zahlung des Mietausfalles auch dann leisten müssen, wenn der Wert des Grundstückes niedriger gewesen wäre. Die Höhe des zu zahlenden Betrages ist vom OLG auch nicht nach einem Minderwert des Objekts bestimmt werden, sondern nach dem entstanden Mietausfall ermittelt worden. Die 605.000 Euro wurden somit auf Grund einer versicherungsähnlichen Mietgarantie bezahlt.

44

Für dieses Ergebnis spricht auch die Tatsache, dass die Zahlung auf Grund der Mietgarantie nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 10. Februar 1988 X R 16/82, BStBl 1988, 640; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2006, EFG 2007, 456,) bei der Beigeladenen umsatzsteuerlich als nicht steuerbarer echter Schadensersatz zu werten ist, der nicht mit einer Vorsteuerkorrektur verbunden ist. Würde man bei der Klägerin nach § 17 UStG eine Änderung der Bemessungsgrundlage bejahen und die Umsatzsteuer für die Lieferung des Objekts verringern, so müsste systemgerecht ebenso der Vorsteuerabzug bei der Beigeladenen berichtigt werden § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Dies hätte zur Folge, dass es bei der Beigeladenen, obwohl der Vorgang bei ihr als echter Schadensersatz anzusehen ist, zu einer Berichtigung der Vorsteuer kommen würde.

45

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 und 3 FGO.

46

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, § 139 Abs. 4 FGO.

47

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.