Unzulässige Mitteilung an SCHUFA wegen fehlender Interessenabwägung

bei uns veröffentlicht am17.01.2010

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Datenschutzrecht - SCHUFA - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008 14d O 39/08 (rechtskräftig)

Die Mitteilung eines Kreditinstituts an die Schufa über die Fälligstellung eines Saldos eines Kunden im automatisierten Verfahren ist mangels erforderlicher Interessenabwägung rechtswidrig.
Dies führt zu einem im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbaren Anspruch des Kunden auf Widerruf der Schufa-Meldung; eine Sperrung ist nicht ausreichend.


Sachverhalt

Die Verfügungskl. hatten bei der Verfügungsbekl. ein Girokonto und ein Kreditkartenkonto. Zudem hatten die Parteien einen Kreditvertrag über 36.720,00 € sowie eine Kreditlebensversicherung mit einem Einmalbetrag von 6.194,70 € abgeschlossen. Die Verfügungskl. gerieten mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug. Mit Schreiben v. 26.9.2007 lehnte die Verfügungsbekl. einen Vergleichsvorschlag der Verfügungskl. ab und drohte mit der Kündigung der Verträge, für den Fall, dass die ausstehenden Raten nicht gezahlt werden. Zugleich stellte sie in Aussicht, dass auch nach einer Kündigung noch eine Prüfung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans in Betracht komme. Nach nochmaliger erfolgloser Mahnung kündigte die Verfügungsbekl. die Kontoverbindungen und meldete der Schufa im Rahmen eines automatisierten Verfahrens die Fälligstellung eines Saldos von 7.815,00 € am 9.1.2008 bzgl. des Girokontos und die Fälligstellung eines Saldos von 1.784,00 € am 28.12.2007 bzgl. des Kreditkartenkontos.

Das Gericht hat mit Beschluss v. 26.3.2008 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und mit dieser der Verfügungsbekl. aufgegeben, die von ihr übermittelten Negativmeldungen bzgl. des Kontos der Ast. und bzgl. des Kreditkartenkontos der Ast. zu widerrufen.
Die Verfügungskl. sind der Ansicht, die Meldung an die Schufa sei rechtswidrig erfolgt und zu widerrufen, weil die Verfügungsbekl. eine Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Die Verfügungsbekl. ist der Ansicht, die Meldung sei rechtmäßig erfolgt, und beruft sich darauf, die Verfügungskl. hätten bei Abschluss der Verträge in die Übermittlung von Daten an die Schufa eingewilligt.


Aus den Gründen

Die Verfügungskl. haben sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen steht in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Widerruf der an die Schufa erfolgten Meldungen gegen die Verfügungsbekl. zu. Die Verfügungsbekl. hat die Rechte der Kl. durch eine unzulässige Datenübermittlung an die Schufa verletzt. Zwar sind die erfolgten Meldungen inhaltlich richtig gewesen. Sie verstoßen aber gegen § 28 Abs. 1, Abs. 3 BSDG, da die Verfügungskl. weder wirksam in die Übermittlung eingewilligt haben noch die Meldungen durch ein überwiegendes Interesse i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG gedeckt sind. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung seiner Daten hat.

Die in Ziff. 19 des Rahmenvertrags zwischen den Parteien enthaltene „Schufa-Klausel” knüpft die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Voraussetzungen des BDSG und legt zudem ausdrücklich fest, dass eine Übermittlung von Daten an die Schufa nur nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Soweit in dem Kreditkartenvertrag durch AGB eine allgemeine Einwilligung unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten wäre, was mangels vollständiger Vorlage der dort in Bezug genommenen Schufa-Klausel nicht überprüft werden kann, wäre diese Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam, ansonsten wäre eine nicht näher qualifizierte Einwilligung zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt einer den Anforderungen des BDSG genügenden Interessenabwägung steht (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2007, 836 f.).

Die damit sowohl nach dem BDSG als auch nach den Verträgen zwischen den Parteien erforderliche Interessenabwägung vor einer Datenübermittlung an die Schufa ist vorliegend unterblieben. Unterbleibt aber eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen des Kunden einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an Daten betreffend die Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit eines potenziellen Kreditnehmers andererseits gänzlich, so ist die Datenübermittlung schon deshalb unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Verfügungskl. haben auch ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Regelung, da sie auf Grund der auf die Meldung erfolgten Schufa-Eintragung von anderen Banken nicht als kreditwürdig eingestuft werden.

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Gesetze

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5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken


(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

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Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.