Vergabe durch Private kann auch unter das Vergaberecht fallen

bei uns veröffentlicht am21.12.2008

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Zusammenfassung des Autors
Beschluss der VK Bund v. 08.08.2006 - Rechtsanwalt für Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
(Beschluss der Vergabekammer Bund vom 08.08.2006, Az.: VK 2-114/05)

Der vorliegenden Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass eine private Reederei einen Beschaffungsvorgang bzgl. zweier Echolote für das Forschungsschiff „Meteor“ vornahm. Das Forschungsschiff „Meteor“ steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und wird von der Universität Hamburg genutzt. Aufgrund eines privatrechtlich geschlossenen Bereederungsvertrages mit einer privaten Reederei ist diese für den Betrieb und die Ausrüstung des Forschungsschiffes verantwortlich. Entsprechend dem Bereederungsvertrag werden sämtliche Verträge im Rahmen der Bereederung im eigenen Namen abgeschlossen.

Eine nicht berücksichtigte Firma ging gegen die Entscheidung der Reederei vor.

Die VK des Bundes entschied, dass es sich vorliegend um eine Vergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Die Reederei sei zwar selber keine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, da die von ihr zu erfüllenden Aufgaben nicht vornehmlich im Allgemeininteresse lägen und sie vielmehr auf Gewinnerzeilung ausgerichtet sei.

Dennoch bejaht die VK Bund eine öffentliche Vergabe, denn die Reederei sei als Vergabestelle stellvertretend für einen öffentlichen Auftraggeber aufgetreten. Sie handelte zwar ausdrücklich im eigenen Namen, dennoch sei sie wenigstens mittelbar stellvertretend für einen öffentlichen Auftraggeber tätig geworden. Die Echolote seien allein aufgrund Vorgaben von Wissenschaftlern der Universität Hamburg angeschafft worden und würden auch nur für wissenschaftliche und nicht nautische Zwecke verwendet. Im Übrigen wurden die aufgewendeten finanziellen Mittel der Reederei durch staatliche Mittel ersetzt. Insofern sei die Anschaffung dem Bund als öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen.

Der Beschluss der VK Bund hat sehr weit reichende Folgen im Bereich des Vergaberechts. Zum einen dürfte es zukünftig Auftraggebern in privater Rechtsform erschwert sein, sich darauf zu berufen, dass sie gar keine öffentlichen Auftraggeber seien.

Aber auch den Bietern gibt diese Entscheidung auf, zukünftig genau zu schauen, ob sich hinter dem scheinbar privaten Auftraggeber nicht doch ein öffentlicher Auftraggeber verbirgt. Denn je nach dem, ob sich hinter einem Auftrag eine Kommune, ein Bundesland oder der Bund verbirgt, sind auch die Rechtsmittelwege zu den Vergabekammern und den Oberlandesgerichten unterschiedlich.

Die Entscheidung der VK Bund kann hier nachgelesen werden.
 

 

Gesetze

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 98 Auftraggeber


Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

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Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.