Verwaltungsgericht Düsseldorf: Rückforderung bereits ausgezahlter Corona-Soforthilfe rechtmäßig

erstmalig veröffentlicht: 05.05.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.01.2021 – 20 K 4706/20 entschieden, dass die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro von einem Selbstständigen Freiberufler rechtmäßig ist, wenn dieser sich bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat. Die Klage des selbstständigen freischaffenden Künstlers gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides durch die Bezirksregierung Düsseldorf wurde abgewiesen.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Was ist passiert?

Ein selbstständiger freischaffender Künstler hat im vergangenem Jahr Corona-Subventionen beantragt und diese auch in Höhe von 9.000,00 Euro erhalten. Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf festgestellt hatte, dass der Solo-Selbstständige sich bereits im Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat, nahm sie den ausgestellten Bewilligungsbescheid zurück und forderte das die ausgezahlte Soforthilfe zurück. Dagegen wehrte sich der Selbstständige und wandte sich gegen die Zurücknahme sowie die Rückforderung.

Die Entscheidung der Richter

Die 20. Kammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Unternehmen des Solo-Selbstständigen, bei Beantragung der Corona-Hilfe nicht die Voraussetzungen erfüllte, die für die Gewährung des Zuschusses notwendig gewesen wären. Maßgeblich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen war das „Corona Soforthilfeprogramm des Bundes“ sowie die Richtlinie „NRW-Soforthilfe“, welche gleichzeitig die Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses waren. Demnach wurden finanzielle Hilfen nur für diejenigen Unternehmen gewährt, denen infolge der Corona-Pandemie ein temporärer Mangel an Zahlungsmitteln zur Verfügung stand und die aufgrund dieser Liquiditätsengpässe, um ihre Existenz fürchten mussten. 

Zahlungsschwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie

Diese Unternehmen duften sich jedoch nicht bereits im Jahr 2019 in finanzieller Not befunden haben. Demnach musste der Antragssteller bei Beantragung der Hilfen mit einer Erklärung versichern, dass die Corona-Pandemie ursächlich für seine finanziellen Schwierigkeiten war, was der Beklagte vorliegend auch tat. Tatsächlich habe sich der Künstler jedoch bereits vor Ablauf des Dezember 2019 in Zahlungsnot befunden. So habe er fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000,00 Euro nicht begleichen können.

Das Gericht wies weiterhin auf folgende Fehleinschätzung des Klägers hin: Der klagende Künstler argumentierte, dass er als „Solo-Selbstständiger“ nicht in der Lage gewesen war, seine Pflicht zur Nachprüfung des Merkmals „Unternehmen in Schwierigkeiten“, zu erkennen. Die Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stellen fest, dass er diese Pflichtverletzung durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung vermeiden hätte können. 

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