Verwaltungsrecht: Eilantrag auf Impfung abgelehnt

originally published: 27/04/2021 20:21, updated: 19/10/2022 17:16
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Aus § 1 CoronaImpfV folgt kein Anspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin. Dies gilt auch dann, wenn ein schon verbindlich feststehender Termin wieder abgesagt worden ist, weil der Impfstoff ausgesetzt worden ist – Streifler & Kollegen, Anwalt für Öffentliches Recht


Astrazeneca wird nun nur noch für Bürger ab 60 Jahren geimpft. Bei Frauen, die deutlich jünger als 60 Jahre alt waren, traten infolge der Impfung Fälle der seltenen Hirnvenen-Thrombose auf.
Da solche (dennoch ernstzunehmende) Fälle aber von einigen Bürgern eher als Einzel-Fälle betrachtet worden sind, begehrten sie dennoch ihre – terminlich schon festgelegte – Schutzimpfung; so auch der Antragssteller im strittigen Fall. Das VG Braunschweig erteilte dem eine Absage:

Streitgegenstand  - Astrazeneca-Impfstoff wurde ausgesetzt 

Im strittigen Fall hatte der Antragssteller einen Impftermin mit dem Impfstoff Astrezeneca erhalten. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Impfstoff Astrazeneca ausgesetzt hat, begehrte er dennoch seine Impfung und verwies dabei auf den ihm vorher verbindlich fest zugeschriebenen Termin der Impfung. Diesbezüglich stellte er einen Eilantrag. In seinem Antrag wies er darauf hin, dass er selbst für negative Folgen einer Impfung haften würde und auch jeden Impfstoff akzeptieren würde.

Die Entscheidung des VG – Rechtsanspruch auf Schutzimpfung nur bei Verfügbarkeit des Impfstoffes 

Der Antrag wurde als unbegründet abgewiesen.

Diesbezüglich entschied das VG (4 B 90/21) am 16. 03. 2021, dass nach den gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen den Virus im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe bestehe, § 1 CoronaImpfV. Hieraus könne stets ein Rechtsanspruch seinerseits auf Impfung abgeleitet werden; aber nur, insofern Impfstoff auch verfügbar ist. Ein Anspruch auf einen bestimmten Termin könne aus der CoronaImpfV allerdings nicht abgeleitet werden.
 
Diesbezüglich verwies die Kammer auf die Homepage der Stadt. Einer solchen sei zu entnehmen, dass das Impfzentrum nächstmöglich Kontakt mit dem von Terminsaufhebungen betroffenen Personen aufnehmen würde und sodann einen neuen Termin zur Schutzimpfung vereinbaren würde.  
 
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[E.K.]
 

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(1) Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Anspruchsberechtigt nach Satz 1 sind: 1. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzl
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07/03/2008 14:09

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
12/05/2021 14:55

Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
25/08/2022 01:19

Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.  Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute! Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  
15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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Annotations

(1) Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Anspruchsberechtigt nach Satz 1 sind:

1.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
2.
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
3.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind,
4.
Personen, die enge Kontaktperson im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 sind, und
5.
Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 und § 4 Absatz 1 Nummer 4, die im Ausland tätig sind, und ihre mitausgereisten Familienangehörigen.

(2) Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungserbringer haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden:

1.
Anspruchsberechtigte nach § 2,
2.
Anspruchsberechtigte nach § 3,
3.
Anspruchsberechtigte nach § 4 und
4.
alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1.
Innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für bestimmte Personengruppen empfohlen werden, sollen diese Personengruppen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.

(3) Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann zudem abgewichen werden, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen sowie in oder aus Gebieten mit besonders hohen Inzidenzen in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffes unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen. Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

1.
die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
2.
die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
3.
die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
4.
Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,
5.
die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,
6.
Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,
7.
Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.
Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst außerdem die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes. Die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes ist der jeweilige Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1.