VOB/A: Im Angebot muss die Vertretungsbefugnis richtig nachgewiesen werden

bei uns veröffentlicht am27.09.2007

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
In Ausschreibungsunterlagen befindet sich immer öfter folgende Klausel: „Der Bieter hat sich mit Angebotsabgabe darüber zu erklären, wer vertretungsbefugt ist bzw. bevollmächtigt ist, das Angebot sowie Erklärungen rechtsverbindlich für ihn abzugeben und die Vertretungsbefugnis bzw. Bevollmächtigung nachzuweisen.“

Diese Verpflichtung sollte der Bauunternehmer ernst nehmen. Schon kleine Fehler führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Kein Nachweis der Vertretungsbefugnis liegt zum Beispiel vor, wenn der Geschäftsbrief einer GmbH zwei Geschäftsführer ausweist und nur einer der beiden einem Dritten schriftlich die Vertretungsbefugnis der GmbH zuweist. Nach dem GmbH-Gesetz ist nämlich davon auszugehen, dass eine Gesamtvertretung durch alle Geschäftsführer vorliegt. Ist ein einzelner Geschäftsführer berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten, muss er dies der Vergabestelle unaufgefordert nachweisen. Das war aber im konkreten Fall nicht geschehen. Damit blieb – so die Vergabekammer Sachsen – dem öffentlichen Auftraggeber gar nicht anderes übrig, als die GmbH vom Vergabeverfahren auszuschließen. Er war auch nicht gehalten, den Nachweis der Vertretungsberechtigung nachzufordern (Vergabekammer Sachsen, 1/SVK/007-07).


 

 

 

 

 

 

 

 

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