Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 118 Mangel der Ernstlichkeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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21.03.2017 05:52
Bei unverständlichen oder lückenhaften Erklärungen der Teilnehmer einer Online-Verkaufsauktion sind AGB der Internetplattform (Ebay) zur Auslegung heranzuziehen.
SubjectsAllgemeines
31.12.2009 09:56
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
31.12.2009 09:51
BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsOrdentliche Kündigung
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere od
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23 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12.04.2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 153/05 vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlosse
published on 12.05.2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 97/05 Verkündet am: 12. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 26.05.2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 399/99 Verkündet am: 26. Mai 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 25.05.2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1).
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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