OnlineKommentar zu § 185 StGB von Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung

 

Allgemein

Die Auslegung des § 185 StGB erfordert die Berücksichtigung von Kunstfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit.[3]

Rechtsgut

Die Beleidigungsdelikte sind im 14. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt. Das Rechtsgut dieser Beleidigungsdelikte und damit auch des § 185 StGB ist die Ehre.[4] Die Ehre ist Ausfluss der Personenwürde.[5] Der Mensch besitzt aufgrund seines Menschseins Würde und aufgrund dieser Personenwürde auch das gleiche Maß an Ehre.[6]

Systematik

§ 185 Var. 1 fungiert als Grund- und Auffangtatbestand der Beleidigungsdelikte. Demgegenüber sind die §§ 186, 187 StGB leges speciales. Der Anwendungsbereich des § 185 StGB umfasst mithin ehrverletzende Werturteile gegenüber Betroffenen („Du Arschloch!“), ehrverletzende Werturteile gegenüber Dritten („Sie ist eine dumme Sau!“) sowie beleidigende Tatsachenbehauptungen gegenüber Betroffenen („Du hast gestohlen!“).[7] Die Aussprache beleidigender Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten („Er hat gestohlen!“) wird als üble Nachrede gem. § 187 StGB oder als Verleumdung gem. § 187 StGB bestraft.[8]

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Jede Person, die Träger des Rechtsguts "Ehre" sein kann, stellt ein taugliches Tatobjekt dar. Das sind grundsätzlich alle natürlichen Personen und aufgrund des § 194 Abs. 3 und 4 StGB auch Personengemeinschaften, Verbände sowie politische Körperschaften.

Tathandlung

Die Beleidigung ist die ehrverletzende Kundgabe der eigenen Missachtung oder der Nichtachtung gegenüber einem tauglichen Tatobjekt.[9]

Kundgabe

Die eigene[10] Kundgabe fungiert als eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung. [11] Deshalb muss sich der/die Täter/in mit dem Inhalt der Äußerung identifizieren.[12]

Nicht erforderlich ist, dass die Äußerung mündlich erfolgt. Sie kann vielmehr auch schriftlich, bildlich, symbolisch, durch schlüssige Handlungen oder Tätlichkeiten erfolgen.[13]

Die Kundgabe erfordert keine Individualisierung. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, dass sich die Beleidigung sich an den Beleidigten richtet. Es reicht aus, wenn sie an eine andere Person gerichtet ist.[14]

Ehrverletzender Charakter

Die Kundgabe der eigenen Missachtung oder Nichtachtung muss ehrverletzenden Charakter haben und ist anzunehmen, wenn die/der Täter/in der Betroffenen Person, ihren sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abspricht.[15]

Das kann durch das Zuschreiben negativer Qualitäten geschehen.[16]

Auslegung der Äußerung/Geste

Die Aufgabe der Gerichte besteht darin, den objektiven Sinn der Äußerung bzw. Geste durch eine umfassende Auslegung zu ermitteln.[17]

Dabei berücksichtigt das Gericht alle Umstände des Einzelfalles.[18] Nicht jedoch das subjektive Empfinden des Opfers.[19] Wie der Empfänger die Äußerung/Geste diese verstanden hat, ist also nicht entscheidend.[20]

Bei der Auslegung einer Äußerung/Geste und der Frage nach ihrem ehrverletzenden Inhalt ist die Beantwortung der Frage, wie ein objektiver Dritte bei Kenntnis aller Umstände des Einzelfalles diese versteht, maßgeblich.[21]

Insbesondere muss das Kommunikationsgrundrecht, namentlich die Meinungsäußerungsfreiheit des Kundgebenden sorgfältig gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abgewogen werden.[22]

Diese Abwägung wird nur unterlassen, wenn es sich bei der Äußerung um eine sogenannte Schmähkritik oder Formalbeleidigung handelt. Als Schmähkritik wird eine Äußerung bezeichnet, die jeder sachlichen Grundlage entzogen ist und die überwiegend böswillig und gehässig ist.[23] Dieser Begriff muss jedoch eng ausgelegt werden, weil es sonst zu einer übermäßigen Verdrägung der Meinungsfreiheit kommen könnte.[24]

Tatsachenbehauptungen und Werturteile

Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen müssen unwahr sein. Wahre Tatsachenbehauptungen können nur unter bestimmten Umständen eine Beleidigung darstellen. Das kann sich zum Beispiel aus der Form der Äußerung ergeben (vgl. § 192 StGB).[25]

Bei negativen Werturteilen, die ein ehrminderndes Verhalten des Betroffenen zum Gegenstand haben und grundsätzlich als angemessen anzusehen sind, ist eine Miss-bzw. Nichtachtung nicht anzunehmen. Ausnahmen bestehen insofern bei Formalbeleidigungen.[26]

Qualifikation

Eine Qualifikation liegt vor, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird. Voraussetzung ist eine unmittelbar spürbare Einwirkung auf den Körper des Opfers. Weitere Voraussetzung ist, dass der/die Täter/in durch diese Einwirkung gleichzeitig die Geringschätzung gegenüber dem Opfer zum Ausdruck bringt.[27]

Unterlassen

Eine Beleidigung durch Unterlassen ist möglich. Dazu ist es erforderlich, dass das Unterlassen einen eigenen Erklärungswert hat. Der Tatbestand der Beleidigung durch Unterlassen ist regelmäßig erfüllt, wenn der/die Täter/in nicht verhindert, dass Dritte Kenntnis von, ihre/seine eigenen Aufzeichnungen erlangen.[28] Demgegenüber reicht es für eine Beleidigung durch Unterlassen nicht aus, dass eine Person, die Beleidigungen Dritter nicht verhindert, da es hier an einer eigenen Kundgabe fehlt.[29] In diesem Fall kommt lediglich eine Beihilfe zur Beleidigung in Betracht. Allerdings nur, wenn einer Garantenstellung bejaht werden kann.[30] Ein konkludentes Tun, nicht jedoch eine Unterlassen liegt vor, wenn bei der Anrede von Personen, die Höflichkeitsformeln wie die Anrede "Frau" unterlassen werden..[31]

Subjektiver Tatbestand

Die Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung gem. § 185 StGB erfordert zumindest bedingtes vorsätzliches Handeln.[32] Der/die Täterin muss zumindest die Möglichkeit sehen, dass seine/ihre Äußerung oder Geste ehrverletzend sein könnte. Die Kränkungs- bzw. Beleidigungsabsicht stellt demgegenüber keine notwendige Tatbestandsvoraussetzung dar.[33]

Zum Vorsatz gehört weiterhin, dass der/die Täter/in will, dass das Opfer bzw. Dritte die ehrverletzende Äußerung zur Kenntnis nehmen und den ehrverletzenden Gehalt verstehen. [34] Der Vorsatz des/der Täterin muss sich bei Tatsachenbehauptungen auch auf die Unwahrheit der Behauptung beziehen.[35]Vorsätzliches Handeln ist schließlich auch dann anzunehmen, wenn der Beleidigende den Äußerungsempfänger verwechselt. Hier liegt ein unbeachtlicher error in persona vor.[36] Allerdings nur, wenn für den Empfänger nicht erkennbar ist, dass der Angriff auf die Ehre an eine andere Person gerichtet war.[37]

Rechtswidrigkeit

Beleidigte Personen können auf die Wahrung ihres Achtungsanspruchs verzichten. In diesem Fall entfällt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung.[38] Uneinigkeit besteht bei der Frage, ob eine Zustimmung des Betroffenen die Beleidigung bereits auf der Tatbestandsebene ausschließt[39] oder eine Einwilligung auf der Rechtfertigungsebene darstellt.[40]Einigkeit besteht hingegen darüber, dass eine wirksame Zustimmung die Kenntnis des Beleidigten über die Bedeutung und Tragweiter der Tat voraussetzt und nicht auf einer rechtsgutsbezogenen Täuschung beruhen darf.[41] Die sogenannte "Ehrennotwehr" fungiert als sonstiger Rechtfertigungsgrund. Ein andauernder Angriff auf die persönliche Ehre kann eine Beleidigung erforderlich machen.[42]

Täterschaft und Teilnahme

Der Ausdruck der eigenen Missachtung ist zwingende Voraussetzung der Täterschaft bei einer Beleidigung, weshalb Beteiligte nur dann in Mittäterschaft bestraft werden können, wenn die Beleidigung ihnen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann und die Beteiligten die Äußerung auch als eigene verstehen wollen.[43]

Für mittelbare Täterschaft ist erforderlich, dass dieser sich einer anderen Person bedient, um durch diese die eigene Nichtachtung bzw. Missachtung auszudrücken.[44]

Als Teilnehmer kann bestraft werden, wer eine fremde Miss- bzw. Nichtachtung kundtut und nur sofern die Beleidigung durch den Haupttäter noch nicht vollendet ist.[45]

Versuch

Bei der Beleidigung handelt es sich um ein Vergehen. Um eine Strafbarkeit wegen versuchter Beleidigung zu ermöglichen, müsste § 185 diese ausdrücklich bestimmen. Da dies nicht der Fall ist, steht eine versuchte Beleidigung nicht unter Strafe.[46]

Konkurrenzen

Fallen mehrere Beleidigungen in einer zusammenhängenden Äußerung (unabhängig davon, ob die schriftlich oder mündlich erfolgt) ist Tateinheit anzunehmen.[47] § 185 StGB tritt gegenüber §§ 186, 187 als lex generalis zurück, sofern eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung ausschließlich Dritten gegenüber erfolgt. Dagegen ist Tateinheit einzunehmen, wenn der Betroffene selbst Adressat der Äußerung ist.[48]

§ 90 StGB ist gegenüber § 185 StGB Spezialvorschrift und verdrängt diesen dementsprechend.[49]

Die Möglichkeit einer Idealkonkurrenz besteht bei  § 90b, § 189 sowie § 223[50] und unter Umständen auch mit §§ 174, 177 und § 182.[51]
 
 

 

 


 
[1] Regge/Pegel, Müko-StGB, 4. Auflage 2019, § 185, Rn. 6.
[2] Regge/Pegel, Müko-StGB, 4. Auflage 2019, § 185, Rn. 6.
[3] Valerius, BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 1.
[4] Valerius, BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 1.
[5] BGHSt 36, 145 (148); OLG Düsseldorf, NJW 2001, 3562 (3563).
[6] Valerius, BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 1.
[7] Valerius, BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 15; Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 2.
[8] Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 2.
[9] Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 8; Rainer/Zaczyk, Kindhäußer/Neumann/Paeffgen-StGB, 5 Auflage, 2017, § 185, Rn. 2; Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 3.
[10] hM; vgl Köln NJW 93, 1486 und 96, 2878; auch anders: Tenckhoff, JuS 88, 787, 791.
[11] Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 3.
[12] OLG Köln 19.3.1996 – Ss 32/96, NJW 1996, 2878 (2879); Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 8. 
[13] Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 8; Valerius, BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 17.
[14] Valerius, BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 18.
[15] Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 9; Eisele/Schittenhelm, Schönke/Schröder-StGB, 30 Auflage 2019, § 185, Rn. 2; Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 4.
[16] Vgl. BGH 36 148, Bay 83 32, 02 25, NJW 05, 1291, Düsseldorf NJW 89, 3030, 92, 1335, Frankfurt NJW 03, 77; Eisele/Schittenhelm, Schönke/Schröder-StGB, 30 Auflage 2019, § 185, Rn. 2.
[17] Vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BVerfG BayVBl 06, 15; Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 4.
[18] Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 4.
[19] OLG Hamm 10.10.2005 – 3 Ss 231/05, NStZ-RR 2007, 140; OLG Dresden 14.5.2009 – 1 Ss 181/09, 3 Rn. 8.
[20] Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 12. 
[21] BVerfG 25.3.2008 – 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907 (2908); BGH 18.2.1964 – 1 StR 572/63, BGHSt 19, 235 (237) = NJW 1964, 1148; 18.11.2014 – VI ZR 76/14, NJW 2015, 778; Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 12.
[22] BVerfG 28.8.2005 – 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274; 5.12.2008 – 1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749 Rn. 12; Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 8.
[23] LAG Hamm 5.2.2016 – 10 SaGa 35/15, BeckRS 2015, 68677, Rn. 102; Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 9.
[24] Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 9
[25] Eisele/Schittenhelm, Schönke/Schröder-StGB, 30 Auflage 2019, § 185, Rn. 6.
[26] Vgl. EGMR NJW 92, 613, NJW 06, 1648; Eisele/Schittenhelm, Schönke/Schröder-StGB, 30 Auflage 2019, § 185, Rn. 7.
[27] BGH 16.1.1951 – 3 StR 45/50, NJW 1951, 368; 15.10.1987 – 4 StR 420/87, BGHSt 35, 76 = NStZ 1988, 69.
[28] Eisele/Schittenhelm, Schönke/Schröder-StGB, 30 Auflage 2019, § 185, Rn. 12; Tenckhoff, JuS 1988, 199, 204.
[29] Eisele/Schittenhelm, Schönke/Schröder-StGB, 30 Auflage 2019, § 185, Rn. 12.
[30] Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 36; Tenckhoff, JuS 1988, 199, 204.
[31] Eisele/Schittenhelm, Schönke/Schröder-StGB, 30 Auflage 2019, § 185, Rn. 12.
[32] Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 39; Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 10.
[33] BGH 19.9.1991 – 1 StR 509/91, NStZ 1992, 33 (34); BayObLG 18.2.1998 – 5 StRR 117/97, BayObLGSt 1998, 15 (19).
[34] Haas GA 1996, 473; Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 40.
[35] BGH 16.12.1954 – 3 StR 384/54; Eisele/Schittenhelm, Schönke/Schröder-StGB, 30 Auflage 2019, § 185, Rn. 12.
[36] Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 10.
[37] Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 10.
[38] Valerius, BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 38; Tenckhoff JuS 88, 787, 788.  
[39] So uA. BGH GA 1963, 50; Fischer Rn. 16.
[40] So BGHSt 11, 67 (72); BayObLG MDR 1963, 333.
[41] Valerius, BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 38.
[42] RGSt 21, 168 (171); 29, 240 f.; Valerius, BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 39.
[43] OLG Köln 28.1.1992 – 1 Ss 567 – 569/91, NJW 1993, 1487; Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 49.
[44] Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 49.
[45] Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 49.; Reinbacher JZ 2020, 558.
[46] Regge/Pegel, MüKo-StGB, 4 Auflage 2021, § 185, Rn. 51.
[47] Valerius, BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 43.
[48] BGHSt 6, 159 (161); BayObLG NJW 1962, 1120. 

[49] Valerius BeckOK-StGB, 51. Edition Stand 01.11.2021, § 185, Rn. 44.
[50] BGH MDR/D 1975, 196; Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 14.
[51] Kühl, Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 185, Rn. 14.

 

 

 

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2014 - VI ZR 76/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR76/14 Verkündet am: 18. November 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1004 Hat ein P

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR76/14
Verkündet am:
18. November 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Hat ein Presseorgan unter Beachtung der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung
über den Verdacht einer Straftat berichtet, kann der Betroffene
bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchtigung
von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung
, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass
nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten
werde.
BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Pauge sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, früher Chefjustiziar der H.-Bank, nimmt die auf Beklagtenseite allein noch beteiligte Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) auf Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in Anspruch. Die Beklagte verlegt ein Nachrichtenmagazin, in dem am 23. August 2010 unter der Überschrift "Angst und Verfolgungswahn" unter voller Nennung der im Folgenden abgekürzt wiedergegebenen Namen und Firmen über die H.-Bank berichtet wurde:
2
Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbezichtigung geworden sei." Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P. AG. Dieser solle R.'s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Weiter heißt es: "Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, wäre das eine neue Dimension in der Skandalchronik der Katastrophenbank," die mehrheitlich im Staatseigentum stehe, wegen hochriskanter und verlustreicher Geschäfte mit "Schrottpapieren" ins Visier der Strafverfolger geraten sei und mit staatlichen Mitteln in Milliardenhöhe habe "vor dem Untergang bewahrt" werden müssen. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der H.-Bank bei einem vertraulichen Treffen vom 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag: "Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Bank-Zentrale in der […] Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger] persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.´s Büro eine Wanze installiert. ‚Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten’, heißt es im Protokoll."
3
Im Folgenden wird in dem Beitrag eine Stellungnahme des P.-Vertreters wiedergegeben, der sich zwar an ein Treffen mit dem früheren Sicherheitsberater , dem Kläger und F. erinnern könne, das aber - so der P.-Vertreter - eine andere Angelegenheit betroffen habe; "illegale Aktionen des Mannes kenne man nicht". Im Anschluss daran heißt es in dem Beitrag, der frühere Sicherheitsberater habe laut dem Protokoll des Treffens vom 29. Juli 2010 weiter berichtet, er sei auch in R.´s Privatwohnung eingedrungen und habe dort vergebens versucht , die Telefonleitung so zu manipulieren, dass R. auch zu Hause habe abgehört werden können. Ferner - so der Beitrag - habe der frühere Sicherheitsberater erklärt, er - und nicht R. - sei es gewesen, der jene Papiere "verschickt" habe, die zu R.'s Kündigung geführt hätten. "In diese Aufträge sei seiner Wahrnehmung nach jedes Mal der Leiter der Rechtsabteilung involviert gewesen." Weiter heißt es in dem Beitrag, G. - der Kläger - dementiere mit Nachdruck. Er habe über seinen Anwalt mitteilen lassen, von den angeblichen Vorgängen keine Kenntnis zu haben und erst recht nicht in irgendeiner Weise daran beteiligt gewesen zu sein. Dennoch - so der Beitrag - sei G. "momentan" von seinen Aufgaben entbunden worden. Auf Grund der Aussagen des früheren Sicherheitsberaters habe eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Bank beauftragte Anwaltskanzlei Anzeige gegen den Berater erstattet. Ferner habe ein bei dem Treffen vom 29. Juli 2010 anwesender Vertreter der Bank sich bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge gemeldet. Weiter heißt es: "Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?"
4
Im weiteren Text heißt es schließlich: "Fest steht, dass G. [der Kläger] und N. [der Vorstandsvorsitzende] im Februar 2009 eine Geheimoperation star- teten, um R. und drei weitere Vorstandskollegen des Geheimnisverrats zu überführen."
5
Dem Beitrag lag ein nicht unterzeichnetes Protokoll über den angeblichen Inhalt des Gesprächs vom 29. Juli 2010 zugrunde, demzufolge ein Herr U. als ehemaliger Subunternehmer der P. AG gegenüber Vertretern der H.-Bank eingeräumt hatte, die in dem Beitrag geschilderten, gegen R. gerichteten Handlungen vorgenommen zu haben. In dem Protokoll heißt es, "in diese Aufträge sei Herrn U.'s Wahrnehmung nach jedes Mal der Leiter der Rechtsabteilung involviert gewesen." Nachdem U. von diesem Protokoll Kenntnis erlangt hatte, erklärte er am 22. August 2010 vor einem Notar, er habe die im Protokoll festgehaltenen Aussagen so zu keinem Zeitpunkt gemacht; die Aussagen seien auch inhaltlich falsch. Der Beklagten war diese notarielle Erklärung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags nicht bekannt. Ein gegen U. und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
6
Das Landgericht hat die Beklagte sinngemäß verurteilt richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert. Gemäß einem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers hat es die Beklagte stattdessen verurteilt, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins im redaktionellen Teil mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung unter Verwendung der Überschrift "Richtigstellung" und mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis eine Erklärung des Inhalts zu veröffentlichen, dass sie in dem Bericht vom 23. August 2010 durch die oben in Kursivschrift zitierten und in der Erklärung wiederzugebenden Äußerungen den Verdacht erweckt habe, der Kläger habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, und sie diesen Verdacht nicht aufrechterhalte. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

7
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2014, 354 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Berichtigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB, § 186 StGB zu. Bei einer unzutreffenden Verdachtsäußerung, die nicht in Form einer echten Frage erfolge, komme ein Berichtigungsanspruch in Betracht, wenn der geäußerte Verdacht geeignet sei, das Ansehen des Betroffenen in beträchtlicher Weise herabzusetzen, und diese Rufbeeinträchtigung fortdauere. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Denn danach begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken , bei einer Verdachtsberichterstattung einen Folgenbeseitigungsanspruch anzunehmen, wenn eine rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstelle und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauere. Nach dieser Rechtsprechung sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dem Betroffenen das Recht zubillig- ten, eine ergänzende Meldung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen. Eine Erklärung, dass der Verdacht unberechtigt sei, könne nicht verlangt werden, da die Beklagte nicht behauptet habe, der Verdacht sei berechtigt.
9
Abgesehen von den Fällen, in denen ein strafrechtliches Verfahren mit einem Freispruch beendet worden sei und der Betroffene insoweit eine ergänzende Mitteilung verlangen könne, setze ein Anspruch auf Berichtigung einer Verdachtsberichterstattung voraus, dass sich nach der Berichterstattung herausstelle, dass der Verdacht unberechtigt sei. Dafür trage der Anspruchsteller die Beweislast. Im Streitfall sei der Senat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, unberechtigt sei. Ausgangspunkt für den Verdacht seien die Angaben U.'s, die dieser nach der Behauptung der Beklagten zunächst in einer Besprechung vom 29. Juli 2010 gemacht und sodann in Telefonaten gegenüber den Autoren des Berichts wiederholt habe. Selbst wenn U. diese Angaben tatsächlich gemacht haben sollte, seien sie nach den glaubhaften Aussagen der dazu vernommenen Zeugen jedenfalls inhaltlich unwahr.
10
Der von der Beklagten verbreitete Verdacht sei schwerwiegend und ehrabschneidend. Da die mit dem Verdacht verbundene Rufbeeinträchtigung ohne Zweifel fortdauere, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung einer Erklärung, wonach der Verdacht nicht aufrechterhalten werde. Die vom Landgericht zuerkannte Fassung der Erklärung gehe demgegenüber zu weit.
11
Ob die Verdachtsberichterstattung der Beklagten rechtmäßig gewesen sei, sei für den zuerkannten Berichtigungsanspruch nicht von Bedeutung. Es reiche, dass der von ihr geschaffene Störungszustand als rechtswidrig fortdauere. Davon abgesehen habe die Beklagte nicht dargelegt, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten zu haben. Sie habe keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan. Selbst wenn man meinte, die Angaben U.´s rechtfertigten den Verdacht, sei der Beklagten vorzuwerfen, jedenfalls ihrer Recherchepflicht nicht genügt zu haben. Angesichts des für den Kläger außerordentlich schwerwiegenden Vorwurfs habe es nach der Bestätigung der Vorwürfe durch U. nahe gelegen, die übrigen an dem angeblichen spätabendlichen Treffen beteiligten Personen anzuhören. Zwar habe die Beklagte nach ihrem Vorbringen den hochrangigen Vertreter der P. AG und den Kläger angehört. Sie habe es aber ohne erkennbaren Grund unterlassen, auch F. als weitere angeblich Beteiligte zu dem Treffen zu befragen.

II.

12
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagte unabhängig davon , ob eine zulässige Verdachtsberichterstattung vorgelegen habe oder nicht, ein Richtigstellungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB mit dem ausgeurteilten Inhalt zu. Auch die Hilfsbegründung, die Beklagte habe nicht dargelegt, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten zu haben, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
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1. In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (BGH, Großer Zivilsenat, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 102; Senatsurteile vom 15. No- vember 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6 und vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 11). Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Berichtigungsanspruchs müssen jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend unterscheidet die Rechtsprechung des Senats zwischen verschiedenen Abstufungen des Berichtigungsanspruchs, etwa einem Widerruf (Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6), einer Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit der Reportage (Senatsurteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308, 318 f.), einem Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter (Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 189 ff.) oder einer Richtigstellung, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird (Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, NJW 1982, 2246, 2248; vgl. BVerfGE 97, 125, 150). Auch ein von der Rechtsprechung entwickelter "äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch", gerichtet auf eine ergänzende Meldung oder Mitteilung bei günstigem Ausgang eines Strafverfahrens nach ursprünglich rechtmäßiger Meldung über das Verfahren, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2589). Schon in seinem Urteil vom 30. November 1971 (VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325) hat der Senat dem Betroffenen nach einem Bericht über seine nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung einen "Ergänzungsanspruch" hinsichtlich des späteren Freispruchs zuerkannt. Auch die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten wird, teilweise als eingeschränkter Widerruf bezeichnet (vgl. dazu Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 14), stellt eine Konkretisierung des Berichtigungsanspruchs dar (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355).
14
2. Um der Eigenart der hier in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung gerecht zu werden und im Streitfall die dem Ausgleich der Interessen angemessene Konkretisierung eines Berichtigungsanspruch zu bestimmen, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf an, ob die angegriffene Berichterstattung den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung genügte. Nur im Falle einer von Anfang an unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre ein Richtigstellungsanspruch gegeben. Soweit das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit in seiner Hilfsbegründung verneint hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 f.; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 und vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26 mwN).
16
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzu- treffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 26 und vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO).
17
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann mit der Begründung des Berufungsgerichts eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung nicht verneint werden.
18
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht die angegriffenen Äußerungen in dem Beitrag vom 23. August 2010 als Tatsachenbehauptungen in Gestalt einer Verdachtsberichterstattung angesehen. Einerseits lässt sich den Äußerungen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Behauptung eines feststehenden Sachverhalts entnehmen. Andererseits macht die Revision ohne Erfolg geltend, es werde nur eine Frage aufgeworfen, die einem Werturteil gleichstehe.
19
(1) Bei der Erfassung des Aussagegehalts, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 und vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 13; jeweils mwN), muss eine beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st.
Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 20; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, aaO; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 33; BVerfG NJW 2014, 766, 767).
20
(2) Nach diesen Grundsätzen enthalten die angegriffenen Äußerungen die Darstellung des Verdachts, der Kläger sei an den angeblichen auf eine Falschbezichtigung R.'s abzielenden Maßnahmen beteiligt gewesen.
21
Der Beitrag vom 23. August 2010 berichtet über das gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, R.'s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht sowie beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang zitiert der Bericht Aussagen des Beraters, wonach der Kläger an der Beauftragung dieser von ihm - dem Berater - durchgeführten Maßnahmen mitgewirkt habe. Dem stellt der Beitrag Stellungnahmen des Klägeranwalts und des angeblich ebenfalls beteiligten P.-Vertreters gegenüber, in denen die Vorwürfe bestritten werden. Sodann wird geschildert, dass Vertreter der Bank sich auf Grund der Aussagen des früheren Sicherheitsberaters an die Staatsanwaltschaft gewandt hätten.
22
Dieser Darstellung entnimmt ein unbefangener Durchschnittsleser, dass eine Beteiligung des Klägers an den angeblichen Spitzelaktionen möglich erscheint. Er nimmt an, dass der Kläger Bestrebungen unterstützte, R. aus dem Vorstand zu drängen, und damit ein Motiv für die angeblichen Spitzelaktionen hatte; darauf zielen die Ausführungen im Artikel "R. stand seit Januar 2009 auf N.'s Abschussliste" und sei "von nun an sein [des Klägers] Gegner". Mit den protokollierten angeblichen Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wird dann ein Anhaltspunkt für eine tatsächliche Beteiligung geliefert und so vermittelt , dass ein Verdacht "krimineller Methoden" und strafbarer Handlungen des Klägers besteht. Dies wird noch bekräftigt durch die weitere Darstellung, dass offenbar Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren gegen R. mit dem korrespondierten , was der "Security-Mann" (U.) zu Protokoll gegeben habe. Vor diesem Hintergrund fasst er auch die nachfolgenden Sätze "Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?" als Bestandteil der Verdachtsäußerung auf (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 159). Denn es handelt sich bei dem in Frageform gefassten zweiten Satz nicht um eine echte Frage, die einem Werturteil gleichstünde und wegen der eine Richtigstellung nicht verlangt werden könnte. Ein Fragesatz ist nämlich keine echte Frage in diesem Sinne, wenn er nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 31 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661; BVerfG NJW 2014, 766, 767). Der im Streitfall zu beurteilende Fragesatz ist im Gesamtzusammenhang des Artikels schon nicht für verschiedene Antworten offen. Er zielt, wie sich aus dem Kontext ergibt, nur auf eine affirmative Antwort ab, nämlich "Ja, das (Mitmischen bei angeblichen Spitzelaktionen) ist vorstellbar." Die Darstellungen der Motivationslage des Klägers und N.'s, der Entlastung des als Opfer dargestellten R.'s, der Suspendierung des Klägers, die Wiedergabe des Protokolls, die Erwähnung bisheriger Vorwürfe an die Manager - Leichtsinn, Inkompetenz, Größenwahn und das Versenken von Milliarden - und der Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren gegen R. nehmen insgesamt einen breiten Raum ein und lassen die Stellungnahmen des Klägers und des P.-Vertreters in den Hintergrund treten. Damit wird dem unbefangenen Leser der Weg zu einer Verneinung verstellt. Mit dem Begriff der Vorstellbarkeit weisen die Autoren aber deutlich darauf hin, dass die Beteiligung des Klägers an den angeblichen Spitzelaktionen gegen R. eben noch nicht feststeht, sondern es nur um einen Verdacht geht. Sie lassen offen, ob die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der zutreffenden Information über die vorläufige Suspendierung des Klägers.
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bb) Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten ist von der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung auszugehen.
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Die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der H.-Bank, deren Anteile überwiegend von der öffentlichen Hand gehalten wurden und die im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, waren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Dies zieht auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel.
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Entgegen ihrer Auffassung hat die Beklagte auch einen Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Beklagtenvortrag hatte U. den beiden Autoren des Berichts gegenüber erklärt, der Kläger habe ihn bei einem spätabendlichen Treffen beauftragt, R.'s Büro zu verwanzen und dessen Privatwohnung zu durchsuchen. Diese Erklärung stand in Einklang mit den im Protokoll vom 29. Juli 2010 festgehaltenen Angaben U.'s, die dieser den beiden Autoren nach dem von der Revision berufenen Beklagtenvortrag bestätigt hatte. Den Angaben U.'s kam ein nicht unerheblicher Beweiswert zu, weil er sich selbst belastete und ein Motiv für eine Falschbezichtigung des Klägers nicht ersichtlich war. Zudem ergab sich nach dem von der Revision angeführten Beklagtenvortrag aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft, dass U. sich dort gemeldet hatte, um - gegen Straffreiheit - über die angeblichen Abhörmaßnahmen auszusagen. Schließlich zeigte die vorläufige Suspendierung des Klägers, dass auch die H.-Bank die Aussagen U.'s ernst nahm.
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An einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte es auch nicht deshalb , weil die Autoren keine Stellungnahme F.'s eingeholt hatten, die nach den Angaben U.'s an dem spätabendlichen Treffen beteiligt gewesen war. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Sorgfaltspflichten überspannt würden, wollte man von der Presse verlangen, grundsätzlich alle Personen zu befragen, die zu einem Verdacht Auskunft geben können. Die Autoren des Berichts vom 23. August 2010 haben nach dem Vorbringen der Beklagten mit dem Kläger und dem P.-Vertreter zwei der drei Personen angehört, die bei dem Treffen auf U. eingewirkt haben sollen. Dies war unter den konkreten Umständen des Streitfalles auch unter Berücksichtigung der Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs ausreichend. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Befragung F.'s einen wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbracht hätte, waren nicht ersichtlich.
27
Der Bericht enthält schließlich auch keine Vorverurteilung des Klägers. Er erweckt bezüglich der "Spitzelaktionen" nicht den Eindruck, der Kläger sei einer Beteiligung an den angeblichen gegen R. gerichteten Maßnahmen bereits überführt.
28
3. Sind mithin nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Vortrag der Beklagten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, so kann der Kläger nicht die begehrte Richtigstel- lung, sondern nur eine nachträgliche Mitteilung verlangen, die die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht in Frage stellt und unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführt, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird.
29
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Berichtigungsanspruch liegen vor.
30
Mit der angegriffenen Berichterstattung ist die Tatsachenbehauptung erhoben worden, der Kläger stehe im Verdacht, sich an Straftaten des U. beteiligt zu haben (s.o.). Infolge dieser Verdachtsberichterstattung liegt eine mittlerweile rechtswidrige Störung in Gestalt eines Zustandes fortdauernder Rufbeeinträchtigung vor.
31
aa) Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Denn sie betreffen die mögliche Beteiligung des Klägers an Straftaten des früheren SicherheitsberatersU. (§ 148 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a TKG, § 123 Abs. 1, § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 269 Abs. 1 StGB). Eine Berichterstattung über den Verdacht von Straftaten unter namentlicher Nennung des Verdächtigen beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 und vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 9 mwN).
32
Ferner hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Rufbeeinträchtigung fortdauert. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, fast vier Jahre nach der Veröffentlichung sei wegen fehlender Prominenz des Klägers allenfalls eine theoretisch vorhandene gegenwärtige Beeinträchtigung vorhanden. Insoweit kommt es nämlich in der Regel nicht auf den der Verfahrensdauer geschuldeten Zeitablauf an (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034; Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 8 c). Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Hinzu kommt, dass zwischen der Berichterstattung und der Klageerhebung nur circa vier Monate lagen.
33
bb) Der fortdauernde Störungszustand ist spätestens seit der Ausräumung des Tatverdachts rechtswidrig.
34
Der in Anlehnung an § 1004 BGB entwickelte Berichtigungsanspruch zielt auf eine Folgenbeseitigung. Er setzt deshalb nicht voraus, dass eine in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifende Äußerung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die fortdauernde Wirkung einer Äußerung. In dieser Wirkung kann auch dann ein rechtswidriger Zustand liegen, wenn die Äußerung zwar zunächst gerechtfertigt war, die den Rechtfertigungsgrund ergebenden Tatsachen aber in der Folgezeit fortgefallen sind (Senatsurteile vom 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58, NJW 1959, 2011, 2012; vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649; vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328 f.; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts , § 49 Rn. 19; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 23 f.; a.A. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 3a f.). Dem widerspricht es entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln (ebenso Soehring, aaO Rn. 4a) nicht, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) in solchen Fällen nicht vermutet wird, sondern konkret festgestellt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai1987 - VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 2227 mwN); denn insoweit geht es um die spezifischen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs.
35
In der fortdauernden Wirkung einer rufbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung liegt demzufolge unabhängig von ihrer ursprünglichen Rechtmäßigkeit ein von dem Betroffenen nicht zu duldender Störungszustand, wenn der Wahrheitsgehalt der Behauptung zwar zunächst ungeklärt war, sie sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Zwar fallen solche Behauptungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) heraus. Bei der deshalb erforderlichen Abwägung überwiegen jedoch die Belange des Betroffenen. Denn es gibt kein legitimes Interesse daran, an einer Behauptung auch nach Feststellung der Unwahrheit festzuhalten (Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34 f. mwN; BVerfGE 97, 125, 149; 99, 185, 197 f. mwN).
36
Danach liegt im Streitfall eine rechtswidrige Störung vor, auch wenn die Berichterstattung als im Veröffentlichungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen ist. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Verdachtsbehauptung, der Kläger sei an den angeblichen Maßnahmen gegen R. beteiligt gewesen, als widerlegt anzusehen. Die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung muss der Kläger deshalb nicht länger hinnehmen.
37
cc) Die Beklagte ist auch für die rechtswidrige Störung verantwortlich. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist nämlich - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN). Im Streitfall hat die Beklagte mit ihrer Verdachtsberichterstattung die Gefahr einer Per- sönlichkeitsrechtsverletzung begründet, die sich mit der Ausräumung des Verdachts verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328). Dass sich dem Beitrag entnehmen lässt, dass die Autoren von der Vorläufigkeit des Berichteten ausgingen, ist insoweit unerheblich (gegen eine Verantwortlichkeit des Äußernden in solchen Fällen allerdings Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 75).
38
b) Mit dem Berufungsgericht ist demnach davon auszugehen, dass auch bei zulässiger Verdachtsberichterstattung bei späterer Entkräftung des Verdachts grundsätzlich ein Berichtigungsanspruch bestehen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert indes die eingetretene Störung bei zulässiger Verdachtsberichterstattung keine Richtigstellung wie vom Kläger begehrt.
39
Der Presse kann es nach den obigen Ausführungen zur Verdachtsberichterstattung nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht erfüllen. Ebenso wenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen festzuhalten , deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen (BVerfGE 97, 125, 149; BVerfG, NJW 2004, 354, 355) und diese die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
40
Ein Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigenden Erklärung muss sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten. Unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen ist die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1969 - VI ZR 17/68, WM 1969, 915, 917; vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 333; vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 138; BGH, Urteil vom 21. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702 f.; Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1294; MünchKomm-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 223; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 25; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 33 f., 49; vgl. auch BVerfGE 97, 125, 150).
41
Die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, denn die Presse darf zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden, worüber sie berichten will (Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 18 f.). Dieser Eingriff kann zwar nach einer Abwägung mit dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs gerechtfertigt sein, wenn eine Verdachtsäußerung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen ist, etwa weil sie eine Vorverurteilung des Betroffenen enthält. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung, in dem der Äußernde offen darlegt, dass die mitgeteilte Einschätzung nicht endgültig ist, sondern auf Grund späterer Erkenntnisse möglicherweise revidiert werden muss. Tritt dieser von vornherein in Betracht gezogene Fall ein, ist es nicht erforderlich, dass der Äußernde von seiner Erklärung abrückt (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2589; Lehr, AfP 2013, 7, 14). Würde die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss (BVerfG, AfP 2009, 480 ff.). Andererseits kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass sein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktritt.
42
Diese Güterabwägung führt zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Abstufung des Berichtigungsanspruchs. Um die durch die Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, ist es geeignet, erforderlich aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt wird, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde.
43
Bei zulässiger Verdachtsberichterstattung kann das Presseorgan nicht verpflichtet werden, sich selbst ins Unrecht zu setzen, wenn der geäußerte Verdacht sich später als unrichtig erweist. Deshalb kann der Anspruch nicht darauf gerichtet sein, dass auf die nachträgliche Mitteilung im Inhaltsverzeichnis oder im Text unter der Überschrift "Richtigstellung" hingewiesen wird. Denn mit dieser Bezeichnung verbindet der unbefangene Durchschnittsleser, der sie nicht als Fachbegriff der Rechtssprache begreift, nicht nur die Vorstellung, dass der frühere Verdacht ausgeräumt worden ist, sondern dass die Berichterstattung falsch oder unzulässig war. Stattdessen ist ein neutraler Begriff zu wählen, der beispielsweise "Nachtrag zum Bericht vom ..." lauten kann.
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Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über das schonendste Mittel diesem Gedanken bereits insoweit Rechnung getragen, als es die Erklärung für ausreichend erachtet hat, dass der Verdacht nicht aufrechterhalten werde (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 703; vgl. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 4a). Um den Eindruck eines Fehlers durch die frühere Berichterstattung zu vermeiden, ist dabei ein Hinweis auf die zwischenzeitliche Klärung des Sachverhalts, deren Einzelheiten nicht ausgeführt werden müssen, aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, aaO).
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4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Bezüglich des Berichtigungsbegehrens fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu den von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Galke Wellner Pauge von Pentz Oehler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 324 O 628/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - 7 U 44/12 -

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.09.2015 – 3 Ga 16/15 – wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.


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