10.2. Umfang der Schadensersatzpflicht

erstmalig veröffentlicht: 08.09.2010, letzte Fassung: 08.09.2010
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Seit seinem Urteil vom 06.06.1994 unterscheidet der BGH für den Umfang des Schadensersatzanspruchs zwischen solchen Gläubigern, deren vertraglich begründete Ansprüche bis zum Zeitpunkt der Insolvenzreife entstanden sind (Altgläubiger) und solchen, die erst danach bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Die sogenannten Altgläubiger erhalten nach Rechtsprechung des BGH lediglich den sogenannten Quotenschaden, d.h. den Betrag, um den sich die Insolvenzquote des Gläubigers durch Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemindert hat. Neugläubigern ist nach dieser Rechtsprechung dagegen der Schaden zu ersetzen, den sie durch das Unterlassen des Insolvenzantrags erlitten haben, d.h. das negative Interesse, in der Regel also den vollen Forderungsbetrag, den sie von der GmbH zu bekommen hätten.

Für die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzanspruchs kommt es daher insbesondere darauf an, ob dem Geschäftsführer der schuldnerischen GmbH nachgewiesen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, also zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der GmbH, bereits Insolvenzreife bestand, ohne dass der Geschäftsführer den fälligen Insolvenzantrag gestellt hat. Gelingt dieser Nachweis, bestehen gute Chancen, den von der insolventen GmbH nicht mehr zu erlangenden Forderungsbetrag als Schadensersatz vom Geschäftsführer der GmbH noch ersetzt zu bekommen.
Die Geltendmachung derartiger Forderungen setzt zunächst eine umfangreiche Ermittlungstätigkeit voraus. Insbesondere muss die Insolvenzakte eingesehen und die Einsicht in die Bilanzen der GmbH beantragt werden und erfolgen. Sodann müssen die Bilanzen ausgewertet werden.
 
 
Beispiele aus der Rechtsprechung:
 
Ein Geschäftsführer haftet gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG wegen Schmälerung der Insolvenzmasse, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife dem Finanzamt die geschuldete Umsatzsteuer zahlt (ZIP 95, Seite 1418).
 
Das OLG Hamburg bejahte die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 GmbHG in einem Fall, in dem der Geschäftsführer nach Eintritt der Konkursreife einen Kundenscheck auf einem debitorischem Geschäftskonto eingereicht hatte. Die aussichtslose wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin hätte es in diesem Fall erfordert, das noch vorhandene Vermögen zum Zwecke ordnungsgemäßer Verteilung im Konkurs zu erhalten, etwa durch Einrichtung eines neuen Kontos bei einer fremden Bank (dazu ZIP 95, Seite 913).
 
Das Landgericht Hagen hat einen Haftungsanspruch einer Geschäftsführerin bejaht, die am Tage der Konkursantragstellung noch 9.480,00 DM aus vereinnahmten Kundengeldern für Arbeitnehmeranteile an die DAK abgeführt hatte. Das LG Hagen meint, sie habe, um einer strafrechtlichen Verfolgung nach § 266 a StGB zu entgehen, die eigenen Gelder aufzuwenden (dazu ZIP 97, Seite 324). Nach der Neufassung des § 28 e SGB IV dürfte diese Ansicht nicht mehr haltbar sein. (s.u.)
 
Das OLG Celle bejaht eine Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 GmbHG, wenn er Verbindlichkeiten der überschuldeten GmbH begleicht, in dem er einen Kredit in Anspruch nimmt, der durch eine Globalzession abgesichert wurde. Wesentlich hieran ist, dass die Kreditaufnahme die kreditgebende Bank den anderen Gläubigern gegenüber eine bevorzugte Stellung einräumt, weil sie durch eine Globalzession abgesichert wurde. Die Globalzession führt nämlich zu einer Schmälerung der möglichen Konkursquote anderer, nicht bevorrechtigter Forderungen (dazu OLG Celle GmbHR 1997, Seite 901).
 
Wie gefährlich diese Haftung ist, zeigt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.11.1999 - II ZR 273/98 = BB 2000, 267 -, in dem der BGH es als eine den Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtende Handlung ansah, dass ein zugunsten der Gesellschaft begebener Scheck auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft zur Einlösung eingereicht wurde. Denn, so der BGH, in diesem Einreichung auf das im Soll geführte Konto liege eine nach § 64 Abs. 2 GmbH verbotene Zahlung auf die bei der Bank bestehende Schuld, und dies selbst dann, wenn (wie im hier entschiedenen Fall) unmittelbar nach der Einreichung über den Betrag wieder durch eine neuerliche Ausschöpfung des Kreditlimits verfügt wurde.

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch