Haftung von Wirtschaftsprüfern in der Insolvenz der sie beauftragenden Unternehmen

erstmalig veröffentlicht: 28.09.2020, letzte Fassung: 19.10.2022

Anlässlich des Wirecard-Skandals wird die Frage nach der Haftung von Wirtschaftsprüfung für Fehler im Prüfungsprozess neu aufgeworfen. Eine spezialgesetzliche Grundlage zur Forderung von Schadensersatz besteht in Deutschland nur für die überprüfte Kapitalgesellschaft selbst und die mit dieser verbundenen Unternehmen. Gegebenenfalls ist jedoch ein Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Haftungsgrundlagen und damit eine Haftung von Wirtschaftsprüfern auch für die durch Dritte erlittenen Schäden denkbar – Streifler & Kollegen – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin

 

Eine spezialgesetzliche Haftung von Wirtschaftsprüfern ergibt sich vor allem aus der Norm des § 323 HGB – dieser beschreibt jedoch nur die Schadensersatzpflicht eines Abschlussprüfers und seiner Gehilfen gegenüber der Kapitalgesellschaft selbst und gegenüber einem verbundenen Unternehmen. Eine vergleichbare Anspruchsgrundlage für Dritte, die ebenfalls aufgrund einer Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Abschlussprüfung einer Kapitalgesellschaft einen Schaden erleiden, sucht man im Handelsgesetzbuch vergeblich.

Im Zuge des Skandals um das Unternehmen „WireCard“ werden aktuell jedoch unterschiedliche Wege in der Fachliteratur diskutiert, wie die an diesem Fall beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dennoch in Haftung genommen werden könnten.

Im Folgenden soll zusammengefasst werden, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit der Abschlussprüfer für Schäden der Kapitalgesellschaft, von verbundenen Unternehmen und gegebenenfalls auch für Schäden Dritter einzustehen hat und wie dieser sich von einer möglichen Haftung unter Umständen befreien könnte bzw. welche Verteidigungsstrategien möglich sind.

 

I. Haftung gegenüber der Kapitalgesellschaft und verbundenen Unternehmen

Unter den Voraussetzungen des § 323 I 3 HGB haftet der Wirtschafts- bzw. Abschlussprüfer sowohl gegenüber den beauftragenden Kapitalgesellschaften als auch gegenüber Unternehmen, die mit diesen verbunden sind.

1. Die Voraussetzungen der Haftung aus § 323 I 3 HGB

Voraussetzungen der Haftung sind:

  • a) Pflichtverletzung des Abschlussprüfers oder seines Gehilfen

  • b) Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

  • c) Eintritt eines kausalen Schadens

  • d) Anspruchssteller ist ersatzberechtigte Kapitalgesellschaft oder ein mit dieser verbundenen Unternehmen

Der Abschlussprüfer oder einer seiner Gehilfen müsste hierfür also zurechenbar eine der ihm obliegenden Pflichten verletzt haben. Pflichten des Wirtschaftsprüfers sind hierbei die Pflicht zur gewissenhaften und unparteilichen Prüfung und die Pflicht zur Verschwiegenheit.

Hierbei trifft den Wirtschaftsprüfer insbesondere bei Bestehen von Bedenken an der Korrektheit der vom überprüften Unternehmen vorgelegten Zahlen eine gewisse Nachforschungspflicht. Prüft dieser die Daten im Zweifel nicht nach, so könnte hierin bereits eine leichtfertige Pflichtverletzung liegen, die wiederum zur Haftung führen kann. Durfte der Wirtschaftsprüfer jedoch auf die Richtigkeit der Daten vertrauen, so besteht auch keine Nachforschungspflicht. Eine Fehlerhaftigkeit der Abschlussprüfung allein führt daher nicht notwendigerweise zur Haftung.

2. Umfang der Haftung 

Im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft und den verbundenen Unternehmen ist eine Haftung aber möglicherweise begrenzt. Bei fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen gem. § 323 II 1 HGB auf 1 Million Euro. Bei der Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht von fahrlässig Handelnden wiederum gem. § 323 II 2 HGB auf 4 Millionen Euro für eine Prüfung.

Dies wird gerade hinsichtlich der hohen Summen, die für die Kapitalgesellschaft auf dem Spiel stehen, hin und wieder kritisch gesehen.

3. Zwingende Haftung

Bei § 323 HGB handelt es sich um eine nicht abdingbare Regelung. Die Ersatzpflicht, wie sie nach § 323 HGB besteht, kann also nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Damit soll insbesondere der Schutz des Vertrauens von Kapitalgesellschaften in die Kompetenz von Wirtschaftsprüfern geschützt werden.

 

II. Haftung gegenüber betroffenen Dritten 

Für die Haftung gegenüber unbeteiligten Dritten, die aufgrund der Pflichtverletzung der Abschlussprüfer einen Schaden erlitten haben, existiert keine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage im Handelsgesetzbuch (HGB).

Jedoch tätigen auch Dritte im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Abschlussprüfung einer Kapitalgesellschaft zum Teil hohe Investitionen. Insbesondere Gesellschafter der jeweiligen Kapitalgesellschaft, Kreditgeber, Lieferanten oder Anleger können betroffen sein.

Eine Dritthaftung aus § 323 HGB analog wird entschieden abgelehnt. Der Wortlaut der Norm beschränkt sich eindeutig und abschließend auf eine Haftung für Schäden von Kapitalgesellschaften und den mit diesen verbundenen Unternehmen.

1. Haftung aus Deliktsrecht 

Nach allgemeiner Meinung ist jedoch das Deliktsrecht auch neben einer möglichen Haftung aus § 323 HGB anwendbar. Kann dem Abschlussprüfer also eine deliktische Handlung vorgeworfen werden (die auch verschuldet und nicht gerechtfertigt sein muss), kann auch der kausale Schaden eines Dritten ersatzfähig sein.

a) Fehlende Rechtsgutsverletzung und schwieriger Vorsatznachweis

Der § 823 BGB enthält zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz aufgrund einer deliktischen Handlung.

Die erste Anspruchsgrundlage (aus § 823 I BGB) setzt voraus, dass der Anspruchssteller eineRechtsgutsverletzung (an Eigentum, Freiheit, Gesundheit etc.) erlitten hat. Das reine Vermögen wird hiervon jedoch nicht geschützt, weshalb eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber einem (lediglich) Vermögen investierenden Dritten wohl in der Regel ausgeschlossen sein dürfte.

Eine weitere Anspruchsgrundlage (§ 823 II BGB) setzt demgegenüber eine Schutzgesetzverletzung anstelle der Rechtsgutsverletzung voraus. Ein sogenanntes Schutzgesetz (also eine Rechtsnorm, die zumindest auch dem Schutz eines einzelnen Dritten dient) besteht jedoch nicht bereits in § 323 HGB (Fischer/Zastrow, GWR 2020, 351, 352). Auch spezielle Regelungen zu Berufspflichten und Standards eines Wirtschaftsprüfers (§ 43 I WPO und § 18 KWG) weisen keine Schutznormqualität auf (Ebd., 353). Mögliche Schutzgesetze wären allenfalls Normen des Strafrechts (bspw. im Bereich der Geheimniswahrung, Urkundenfälschung oder des Betrugs) – für die Erfüllung der einschlägigen Tatbestände ist jedoch jeweils Vorsatz notwendig, sodass eine Haftung auch hiernach eher unwahrscheinlich erscheint. Jedenfalls ergibt sich aus den strengen Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer vielversprechenden „Verteidigungsstrategie“ des Anspruchsgegners.

b) Exkulpationsmöglichkeit und Schwelle zur Sittenwidrigkeit

Nach einer weiteren Anspruchsgrundlage (§ 831 BGB) könnte eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aufgrund von Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden im Verhältnis zu seinen Verrichtungsgehilfen erreicht werden. Im Rahmen dieses Anspruchs besteht jedoch die Möglichkeit des Anspruchsgegners sich für ein Fehlverhalten seines Gehilfen zu „exkulpieren“ – also den Beweis dahingehend zu führen, dass er als Geschäftsherr bei der Anleitung des jeweiligen Gehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden worden wäre.

Ein solcher Beweis kann unter Umständen bereits durch die Vorlage besonderer (schriftlicher) Belehrungen bzw. durch Vorlage des mit entsprechenden Anweisungen versehenen Arbeitsvertrages geführt werden.

Eine weitere Anspruchsgrundlage in § 826 BGB gewährt dem Anspruchssteller Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung. Auch das „reine Vermögen“ wird von dieser Norm geschützt, sodass auch Geldinvestitionen hiernach grundsätzlich ersatzfähig wären. Die Schwelle zur Sittenwidrigkeit der Schädigung im Einzelfall ist jedoch verhältnismäßig hoch. Grundsätzlich wird ein „Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verlangt, der wiederum eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraussetzt.

Diese strengen Voraussetzungen sind jedoch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Haftung des Wirtschaftsprüfers herabgesenkt. Es soll genügen, dass der Abschlussprüfer „leichtfertig“ und „gewissenlos“ – also entgegen seiner in einschlägigen Regelungswerken festgesetzten Berufspflichten – handelt. Eine solche Leichtfertigkeit bzw. Gewissenlosigkeit solle insbesondere gegeben sein, wenn sich der Abschlussprüfer über erkennbare Bedenken hinwegsetzt (vgl. BGH WM 2006, 423, 427; BGH WM 1987, 257, 258). Durfte der Wirtschaftsprüfer jedoch berechtigterweise auf die Richtigkeit der ihm übermittelten Zahlen vertrauen, so liegt auch keine Sittenwidrigkeit vor.

Kann eine Sittenwidrigkeit angenommen werden, weil ausreichende Anhaltspunkte für die Fälschung der Daten vorlagen und der Wirtschaftsprüfer keine ausreichenden Nachforschungen angestellt hatte, so muss zum Bestehen des Anspruchs nach § 826 BGB jedoch auch einSchädigungsvorsatz vorliegen. Dieser besteht nur dann, wenn anzunehmen ist, dass der Anspruchsgegner die Schädigung des Anspruchsstellers zumindest billigend in Kauf genommen hat (sog. Eventualvorsatz).

2. Haftung aufgrund besonderen Vertrauensverhältnisses 

Hat der Abschlussprüfer dem Dritten gegenüber ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, so kommen Haftungstatbestände aus vorvertraglicher Pflichtverletzung in Betracht. Sowohl die Konstrukte der „Sachwalterhaftung“, „Prospekthaftung“ als auch ein Anspruch aus § 311 III BGB zählen hier mit rein. In der Regel entspricht eine hierfür vorausgesetzte Vertrauensposition des Wirtschaftsprüfers nicht der Realität. In der Regel werden Anleger, Kreditgeber und Lieferanten höchstens mittelbar auch die fachgerechte Arbeit des Abschlussprüfers vertrauen. Hierbei handelt es sich dann um ein Vertrauen in die Sach- und Fachkompetenz, aber gerade nicht in die konkrete Person des Abschlussprüfers (Fischer/Zastrow, GWR 2020, 351, 354).

3. Haftung aus fremdem Vertrag – Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Um Schutzlücken im Schadensersatzrecht zu schließen, hat die Rechtsprechung das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entwickelt. Hierdurch kann ein unbeteiligter Dritter Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses verlangen, in dem er selbst nicht als Vertragspartei vertreten ist.

Diese Haftung besteht gegebenenfalls dann jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung nur in der Höhe, wie sie auch gegenüber der Kapitalgesellschaft bzw. einem mit dieser verbundenen Unternehmen bestehen würde. Mit anderen Worten gilt hier die gleiche Haftungsbegrenzung wie auch gem. § 323 II HGB (siehe oben).

Dafür muss ein solches Vertragsverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zwischen den eigentlichen Vertragsparteien bestehen. Die Voraussetzungen hierfür sind die Folgenden:

  • a) Leistungsnähe

    Der Dritte muss mit mindestens einer vertraglichen (Haupt-)Leistung und/ oder den vertragsspezifischen Gefahren unmittelbar in Berührung kommen. Dies ist im Falle eines in eine Kapitalgesellschaft investierenden Dritten in Bezug auf die Abschlussprüfung als Leistung im Rahmen des Vertrags zwischen Abschlussprüfer und der Gesellschaft zu bejahen. Von den Gefahren, die eine fehlerhafte Abschlussprüfung mit sich bringt, sind gerade diejenigen betroffen, die sich wohl auch aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung zu einer Investition in die Gesellschaft entscheiden – sei es durch Lieferung von Waren oder Vergabe von Krediten etc.

  • b) Gläubigernähe bzw. Einbeziehungsinteresse

    Im Falle der Haftung des Abschlussprüfers bedeutet diese Voraussetzung, dass die Kapitalgesellschaft, für die der Abschlussprüfer tätig geworden ist, ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in die Schutzwirkung des Vertragsverhältnisses haben muss. Dieses Interesse muss im Einzelfall streng geprüft werden, da es sich bei der Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter um eine Ausnahme handelt, die gerade nicht gesetzlich normiert ist.

  • c) Erkennbarkeit von beidem

    Sowohl die Nähe des Dritten zur Leistung als auch das Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in die Schutzwirkung des Vertrags müssen für den Abschlussprüfer erkennbar sein.

    Für den Abschlussprüfer muss also erkennbar sein, dass von ihm (aufgrund von Drittinteressen) eine nicht alltägliche Leistung verlangt wird, welche weiter als die vom Gesetzgeber abverlangte Pflichtprüfung geht (Goette DStR 2006, 1464 1467). Im Zweifel muss der Dritte sogar eine konkludente Willenserklärung des Abschlussprüfers vorweisen können, dass dieser bereit ist, auch gegenüber Dritten eine mögliche Haftung zu übernehmen (Lettl NJW 2006, 2817, 2819).

  • d) Schutzwürdigkeit des Dritten

    Zuletzt muss der anspruchsstellende Dritte in den Augen des Gerichts auch als schutzwürdig anzusehen sein. An einer solchen Schutzwürdigkeit fehlt es in der Regel nur dann, wenn dem Dritten noch weitere gleichwertige Ansprüche zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens zustehen. Deliktische Ansprüche werden hierbei insbesondere aufgrund der strengen Haftungsvoraussetzungen nicht als gleichwertig angesehen.

 

III. Fazit

Um eine Haftung von Wirtschaftsprüfern auch gegenüber am Prüfungsvertrag unbeteiligten Dritten zu erreichen, bedarf es im Einzelfall eines hohen Argumentationsaufwandes – unmöglich erscheint es jedoch nicht. Es bleibt abzuwarten, was für eine Linie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem „Wirecard-Skandal“ einschlagen wird. Einschlägige zivilrechtliche Konstruktionen stehen jedenfalls zur Verfügung.

Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Handelsgesetzbuch - HGB | § 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers


(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten b

Kreditwesengesetz - KredWG | § 18 Kreditunterlagen


Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, in

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Referenzen

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.