Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 23. Jan. 2014 - 6 Ca 4716/13

ECLI:ECLI:DE:ARBGDO:2014:0123.6CA4716.13.00
bei uns veröffentlicht am23.01.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 3.629,60 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 23. Jan. 2014 - 6 Ca 4716/13

Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 23. Jan. 2014 - 6 Ca 4716/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W
Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 23. Jan. 2014 - 6 Ca 4716/13 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 16 Strafbare Werbung


(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit F

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten


War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, we

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen


Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu

Referenzen - Urteile

Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 23. Jan. 2014 - 6 Ca 4716/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2011 - 5 StR 514/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja UWG § 16 Abs. 2, § 2 Abs. 2 BGB § 13 Verbraucherbegriff bei progressiver Kundenwerbung. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 5 StR 514/09 LG Leipzig – BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2013 - 6 Sa 451/11

bei uns veröffentlicht am 15.02.2013

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 1711/10 - vom 09.06.2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird n

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2008 - 3 Sa 88/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 1711/10 - vom 09.06.2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen der Insolenzanfechtung über die Rechtsgrundlosigkeit einer gezahlten Arbeitsvergütung.

2

Der Kläger wurde mit Beschluss vom 1. Februar 2007 durch das Amtsgericht Dresden zum Insolvenzverwalter für das am gleichen Tag vor dem Amtsgericht Dresden eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der F C. & Sohn GmbH in B - 5 IN 0000 - bestellt. Die Beklagte ist die getrennt lebende Ehefrau des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin.

3

Die Insolvenzschuldnerin F C. & Sohn GmbH war 1991 als Tochter der Firma C. & Sohn GmbH gegründet worden. 1996 wurde - unter Aufbau einer Fertigungsstätte mit zwei Produktionshallen, Büro- und Sozialanbau usw. - eine zweiten Niederlassung in B errichtet. Bis spätestens Mitte 2006 geriet die Insolvenzschuldnerin in eine nicht mehr überwindbare Krise, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte. Im Rahmen von Sanierungsbestrebungen der Hausbank war eine Sanierungsbewertung zustande gekommen, in welcher neben Daten, die für die wirtschaftliche Betrachtung wesentlich waren, auch ein Organigramm der Firmenstruktur mit Abteilungen und - nach Ansicht des Klägers: sämtlichen - Namen beschäftigter Mitarbeitern vorkamen, u.a. der der Tochter der Beklagten ( C. [-G.]) in der Personalabteilung, des Sohns (Manuel C.) in der Führungsebene und des Ehemanns der Beklagten (Herbert C.) als Geschäftsführer, nicht indes der der Beklagten (Bl. 20 ff. d.A.).

4

Seit Beginn der Ehe im September 1972 hatte die Beklagte in unterschiedlichen Tätigkeiten für den Betrieb gearbeitet und hierfür Lohn erhalten. Ein schriftlicher Vertrag nicht abgesetzt worden. Anlässlich der Geburt des ersten Kindes hatte sich die Arbeitszeit der Klägerin reduziert, nach der Geburt des zweiten Kindes in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber die Arbeitserledigung nach Hause verlagert. Auch als die Kinder nicht mehr betreut werden mussten, blieb die Praxis der Arbeit von zuhause aus unverändert. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die Beklagte 2005 und 2006 - als die Eheleute getrennt lebten - in einem „Beschäftigungsverhältnis“ stand. Der Beklagten gegenüber wurde monatlich ein Bruttogehalt von 1.329,96 EUR (einschließlich Direktversicherung und Pkw-Nutzung) abgerechnet - aufs Jahr besehen 23.513,15 EUR in 2005 und 23.524,69 EUR in 2006, zusammen 47.037,84 EUR (Ablichtungen der Lohn-/ Gehaltsabrechnung 12/05 und 12/06 in Bl. 26 f. d.A.). Auf einem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen gab die Beklagte am 12. Juli 2007 unter Gegenzeichnung der Arbeitgeberseite an, seit 1. Januar 2005 „bis heute“ als kaufmännische Angestellte beschäftigt gewesen zu sein (Ort der Tätigkeit: zuhause; durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: Arbeitstage: 5, Stunden: 40; Arbeitszeit: feste Arbeitszeit; Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit: OP-Listen bearbeiten, Ausschreibungen anfordern; Tätigkeit wurde aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausgeübt; der mitarbeitende Angehörige ist an Weisungen des Betriebsinhabers über die Ausführung der Arbeit gebunden und das Weisungsrecht wird tatsächlich auch ausgeübt; im Einzelnen Bl. 28-30 d.A.).

5

Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 gegenüber der Beklagten die Anfechtung gemäß § 134 InsO wie folgt (Bl. 31 f. d.A.):

6

„.. Aus den mir bislang vorliegenden Lohnunterlagen wurden sie zumindest in dem Zeitraum ab Januar 2005 als Arbeitnehmerin bei der Insolvenzschuldnerin geführt und haben in den Jahren 2005 und 2006 ein Bruttoentgelt von insgesamt rund 47.000 EUR erhalten. Da von ehemaligen Mitarbeitern auf Anfragen bezüglich ihrer konkreten Tätigkeit im Unternehmen keine plausiblen Angaben gemacht werden konnten und ihre eigenen Angaben vom 12.07.2007 in dem 'Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen' auch keine schlüssige Antwort auf Ihre tatsächlich geleistete Arbeit zu lassen, ist nach bisherigem Kenntnisstand nicht auszuschließen, dass es sich vorliegend um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt. ... Die erhaltenen Zahlungen ohne adäquate Gegenleistung wären gemäß § 134 InsO anfechtbar mit der Konsequenz, dass die erhaltenen Zahlungen bzw. ein angemessener Teil davon an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen sind. Insofern bitte ich Sie, mir bis zum 08.06.2009 mitzuteilen bzw. nachzuweisen, welche Tätigkeiten sie ausgeübt haben ...“

7

Die Beklagte antwortete am 30. Juni 2009, sie habe ihrem Gehalt entsprechend und wie im Feststellungsbogen vom 12. Juli 2007 erklärt gearbeitet.

8

Dem am 1. Juli 2009 klägerseits beim Amtsgericht Aschersleben beantragten, am 3. Juli 2009 erlassenen und am 8. Juli 2009 zugestellten Mahnbescheid über 47.037,85 EUR aus insolvenzrechtlicher Anfechtung gemäß § 134 InsO nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007 widersprach die Beklagte am 14. Juli 2009 insgesamt. Das Verfahren wurde am 17. August 2009 antragsgemäß an das Landgericht Kaiserslautern abgegeben.

9

Am 19. März 2010 rechnete der Kläger der Beklagten gegenüber die Arbeitsmonate Februar und März 2007, während derer er die Beklagte freigestellt hatte, mit jeweils 1.329,36 EUR (brutto) ab, woraus sich - unter Abzug auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.257,15 EUR netto - ein Zahlbetrag von 664,61 EUR ergab. Der Kläger meinte im vorliegenden Verfahren, zur Auskehr verpflichtet gewesen zu sein, solange die Anfechtung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt gewesen sei, weil das einer kanzleiinternen Vereinbarung entsprochen habe. Unstreitig blieb zwischen den Parteien, dass über den 31. März 2007 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.

10

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. November 2010 - 3 O 566/09 - erklärte das Landgericht Kaiserslautern den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig (Bl. 73 ff. d.A.) und verwies den Rechtsstreit an das örtliche Arbeitsgericht.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

12

Im Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei keine nennenswerte Tätigkeit der Beklagten bekannt (Zeugnis Frau D., Herr E.). Die von ihr behaupteten Tätigkeiten seien nicht nach außen in Erscheinung getreten. Sie habe keine entlohnungsgemäßen Arbeitsleistungen erbracht (Zeugnis Herr A., Herr B., Herr Herbert C.). Frau D. habe für die Gemeinschuldnerin alle OP-Listen bearbeitet, Herr E. alle Angebote und Ausschreibungen (Zeugnis Frau D., Herr E.). Beklagtenseits behauptete Recherchen, Ausschreibungsermittlungen gegenüber der öffentlichen Hand, irgendwelches Ausfindigmachen von Bauträgern oder Generalunternehmern habe es nicht gegeben (Nichtwissen). Namentlich behauptete Präsentationen gegenüber Architekten und Bauträgern bedürften der Konkretisierung. Die Insolvenzschuldnerin habe immerhin über ein Hochglanz-Prospekt mit wesentlichen Angaben und eine eigene Homepage für den ersten Zugriff verfügt (was unstreitig blieb). Auch vermeintliche Zuständigkeiten als „Feuerwehr“ oder „Mädchen für alles“ bedürften der Substantiierung. Insbesondere im 40-stündigen Wochenumfang seien solche Arbeiten nicht möglich gewesen. Zudem habe es keinerlei dem Standard elektronischer Vernetzung entsprechende Verbindung zwischen dem vermeintlichen Arbeitsort der Beklagten und dem Betrieb der Insolvenzschuldnerin gegeben, um Arbeitsergebnisse dem kaufmännischen System zuführen zu können (was unstreitig blieb). Weiter hätte die Beklagte, wenn sie eine ihrem ausgezahlten Lohn entsprechende Tätigkeit ausgeführt haben wollte, unter Namensnennung im Organigramm erfasst sein müssen. Ohne erbrachte Arbeitsleistung könne es sich nur um ein Scheinarbeitsverhältnis mit Alimentcharakter gehandelt haben. Er (der Kläger) bestreite (mit Nichtwissen), dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin seit 2004 Unterhaltsleistungen erbracht habe. Zwar habe auch er (der Kläger) noch im Frühjahr 2010 Lohn an die Beklagte gezahlt. Grund hierfür sei jedoch nur gewesen, dass Lohnzahlung, Lohnabrechnungen, Abgabenleistungen usw. aus der vormaligen Zeit den äußeren Eindruck eines bestehenden Arbeitsverhältnis erweckt hätten, d.h. der Vertrag von Anfang an gültig gewesen sei.

13

Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Insolvenzmasse 47.037,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt und ihrerseits vorgetragen:

16

Sie habe für die Firma unter Einsatz eines PC folgende Arbeiten von zuhause aus erbracht und sei hierfür anschließend wie vertraglich vereinbart entlohnt worden: (1) Recherchieren von Ausschreibungen potentieller Auftraggeber der öffentlichen Hand, von Bauträgern und Generalunternehmern, und zwar orientiert an der Produktpalette und den Kompetenzen und Leistungsvermögen der Insolvenzschuldnerin unter Anforderung von Ausschreibungsunterlagen, (2) Vorstellung der Insolvenzschuldnerin gegenüber Architekten und Bauträgern durch entsprechende Anschreiben unter Darstellung des Unternehmensprofils zum Ziel der Neukundenakquise, (3) Fertigstellung von Kalkulationen unter Übertragung der Kalkulationen in die notwendigen Formblätter, (4) Zuarbeiten in allen anderen Bereichen, je nach Bedarf und Notwendigkeit als „Mädchen für alles“ oder „Feuerwehr“. Aufgrund ihrer langjährigen und firmenbezogenen Berufserfahrung habe sie in den verschiedensten Bereiche eingesetzt werden und - teils eigenständig, teils in Ergänzung oder in Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern - anfallende Büroarbeiten zu erledigen vermocht. Eine feste Zuordnung von Arbeitsbereichen habe es nur für die jeweiligen Projekte gegeben. Die Verbindungsbrücke zwischen häuslichem Arbeitsplatz und Betrieb sei die im Betrieb beschäftigte Tochter gewesen, mit der sie tagtäglich in Kontakt gestanden habe. Sie (die Tochter) habe ihr - soweit notwendig - sämtliche Unterlagen und Informationen direkt überbracht bzw. umgekehrt auch wieder mit in die Firma genommen (Zeugnis Frau C.-G., Zeugnis Herr Herbert C.). Die fehlende Erwähnung im Organigramm habe möglicherweise darauf beruht, dass hiermit nur eine Stellungnahme zur Fortführungsfähigkeit und -Würdigkeit bezweckt gewesen sei, in der sie (die Beklagte) keine Rolle mehr gespielt habe, oder dass man sie schlicht übersah. Ansprüche auf Rückgewähr umfassten zumindest keine vollen Bruttolohnsummen und unterlägen der - vorliegend durchgreifenden - Verjährung.

17

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klage mit Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 Ca 1711/10 - (auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird, Bl. 138 ff. d.A.) vollumfänglich entsprochen. Es hat dafür gehalten, dass die Klägerin keine nachvollziehbaren Arbeitsleistungen erläutert habe, obgleich sie hierzu aufgrund sekundärer Darlegungslast verpflichtet gewesen sei. Das Geschilderte seien nur Tätigkeiten im Allgemeinen, ohne (wenigstens exemplarischen) Bezug zum genauen Inhalt und zeitlichen Umfang, was auch im Hinblick auf die im Feststellungsbogen aufgeführten Tätigkeiten einer Bearbeiterin von OP-Listen gelte. Auch wenn der Kläger für 2007 noch Vergütungsdifferenzen nachgezahlt habe, liege hierin kein Anerkenntnis einer Lohnzahlungspflicht in 2005 und 2006. Umgekehrt gelte statt dessen, dass, wenn für diese Jahre Arbeitsleistungen fehlten, solche offenbar auch nicht hätten erbracht werden müssen, was wiederum ein Scheinarbeitsverhältnis nahe lege. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Arbeitsverhältnis, obwohl der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachkomme, zwei Jahre lang mit monatlichen Vergütungsleistungen bedacht werde.

18

Das Urteil wurde der Beklagten am 5. Juli 2011 zugestellt. Sie hat hiergegen mit Schriftsatz 27. Juli 2011, eingegangen 29. Juli 2011, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 5. Oktober 2011 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 30. September 2011, eingegangen am gleichen Tag, begründet.

19

Die Beklagte trägt zweitinstanzlich vor:

20

Weil eine ausdrückliche Anfechtung nicht erklärt worden sei (das Schreiben vom 20. Mai 2009 habe allein der Sachverhaltsaufklärung gedient und auch die Klageerhebung stelle keine auslegungsfähige Erklärung dar) sei der Anspruch schon aus formellen Gründen nicht gegeben. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die sekundäre Darlegungslast überspannt. Es sei nicht möglich, alle Umstände der Arbeitstätigkeit einschließlich zeitlicher Anteile bis ins Detail zu rekonstruieren. Sie (die Beklagte) habe als kaufmännische Angestellte an fünf Tagen der Woche mit insgesamt 40 Stunden von zuhause aus folgende Aufgabenbereiche mit entsprechenden Zeitanteilen bearbeitet:

21

(1) Recherchieren von Ausschreibungen - hierzu habe sie die von ihrer Tochter erhaltenen Ausschreibungshefte (Bundesausschreibungsblatt; I-Hefte), in denen deutschlandweit Objekte für Fenster und Türen in Kunststoff- und Alu-Bauweise sowie in Holz- und Holz-Alu-Bauweise ausgeschrieben seien, auf passende Bauvorhaben im Angebotsprofil der Insolvenzschuldnerin geprüft und nach telefonischer Rücksprache mit dem Geschäftsführer zum Anlass der Anforderung von Ausschreibungsunterlagen genommen, wobei weitere vergleichbare Recherchen auch im Internet durchgeführt worden seien, was einen täglichen Arbeitsanfall von ein bis zwei Stunden ausgemacht habe -,

22

(2) Vorstellung des Unternehmens gegenüber Architekten / Unternehmen etc. pp. - hier habe sie (die Beklagte) über das Internet usw. Architekten, Bauträger und Generalunternehmer herausgesucht, um ihnen das Unternehmen anhand von Prospekten und Anschreiben mit dem Ziel, künftig Ausschreibungsunterlagen automatisch zugesandt zu erhalten, sofern neue Vergaben anstünden, präsentiert, was einen täglichen Arbeitsaufwand von etwa einer Stunde umfasst habe -,

23

(3) sonstige Arbeiten und Korrespondenz - dies habe die Erledigung von Korrespondenzen für den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf telefonisch mitgeteilte oder per Handdiktiergerät vorbereitete Diktate beinhaltet, wobei die Kassetten von ihrer Tochter mitgebracht und die fertigen Briefe dieser wieder mitgegeben worden seien, was einen Zeitaufwand von 0,5 bis eine Stunde pro Tag ausgefüllt habe -,

24

(4) Bearbeitung der OP-Liste der Firma C. in St. J - bei der Insolvenzschuldnerin seien hierzu einmal im Monat Listen der offenen Posten ausgedruckt worden, welche sie von ihrer Tochter zur Abarbeitung überbracht erhalten habe, und die sie über Kontaktaufnahmen mit den Kunden sowie Nachfragen, aufgrund welcher Umstände Zahlungen noch nicht beglichen seien, Anhalten zu Zahlungen, Vereinbarung von Zahlungszielen bzw. (soweit Rückstände auf Mängeln beruht hätten) durch Mängelvermerke für ihre Tochter zur Weitergabe in den Betrieb, erfüllt hätte, dies alles bei einem täglichen Arbeitsaufwand von ein bis zwei Stunden -,

25

(5) Übertragung von Ausschreibungen und Fertigstellung von Ausschreibungsunterlagen - hier seien täglich ca. drei Ausschreibungen in die vorgesehenen Formulare übertragen worden, Bescheinigungen z.B. für die Berufsgenossenschaft, das Handelsregister, Krankenkassen oder das Finanzamt kopiert, den Unterlagen beigefügt, verpackt und versandt worden (einschließlich Verbringung zur Post mit ca. 20 Min. Fahrtaufwand), woraus abermals je nach Größe der Ausschreibung teilweise bis zu vier Stunden Arbeitszeit hervorgegangen seien (bei hohem Aufmerksamkeitsaufwand, weil die Übertragungen formell und inhaltlich richtig sein müsse, um die Teilnahme an der Ausschreibung zu gewährleisten, es handelte sich schließlich um Ausschreibungen mit Auftragswerten von 1 bis 2 Millionen, wobei pro Seite der Ausschreibung 3-7 Positionen anfielen, je Objekt ca. 200-400 Seiten) - Beweis Zeugnis Frau C.-G., Herr Herbert C., Herr G., Herr H., Herr I.).

26

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. Juni 2011 abzuändern und die Klage - auch in ihrer hilfsweisen Fassung des Berufungsrechtszugs - abweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen,

30

sowie hilfsweise sinngemäß

31

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Insolvenzmasse 37.199,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen,

32

2. die Beklagte zu verurteilen, ihre Erstattungsansprüche gemäß § 26 SGB IV gegenüber der Einzugsstelle (DAK B, K 4, B, Sozialversicherungsnummer: 00000000), ersatzweise gegenüber den Sozialversicherungsträgern (D, Bundesagentur für A, Deutsche Rentenversicherung/Mitteldeutschland) für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 4.876,57 EUR und für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 4.961,61 EUR an den Kläger abzutreten.

33

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt weiter vor:

34

Die Anfechtung sei mit Mahnbescheidsantrag und späterer Klagebegründung ausreichend geltend gemacht. Zu erstatten sei jedweder geldwerte Vorteil, auch in Gestalt von ersparten Aufwendungen (Dienstwagen o.ä.). Selbst mit weiterem Vortrag habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die Beklagte habe die behaupteten Tätigkeiten nicht bei der Insolvenzschuldnerin erbracht, schon gar nicht im behaupteten Zeitumfang (Zeugnis Herr A., Herr B., Herr Herbert C.). Es seien keine Arbeitsergebnisse in den normalen Unternehmenskreislauf integriert worden. Vielmehr sei das Organigramm für den status quo der seinerzeitigen Belegschaft beachtlich. Bei Diktaten für den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin könne es sich nicht um Gegenstände des Unternehmens gehandelt haben. Die in St. J ehemals ansässige C. & Sohn GmbH sei im Zeitraum 2005 bis 2006 in die M Verwaltungsgesellschaft mbH umbenannt worden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahren sei fehlender Masse gescheitert (was unstreitig blieb).

35

Die Kammer hat über die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe zwischen 2005 und 2006 keinerlei Arbeitsleistungen erbracht, namentlich nicht OP-Listen betreut oder Ausschreibungen und Angebote begleitet, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Frau D., Herr E., Herr A., Herr B. und Herr Herbert C., sowie gegenbeweislich durch Vernehmung des Herrn Herbert C. und der Frau C.-G. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 15. Februar 2013 in Bl. 372 ff. d.A. Bezug genommen.

36

Des weiteren wird für den Sach- und Streitsstand zweiter Instanz ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze (der Beklagten vom 30. September 2011 [Bl. 171 ff. d.A.], 17. Februar 2012 [Bl. 234 d.A.], 5. November 2012 [Bl. 192 f. d.A.], 30. November 2012 [Bl. 328 f. d.A.], 19. Dezember 2012 [Bl. 333, 336 d.A.], 8. Januar 2013 [Bl. 351 d.A.] und 17. Januar 2013 [Bl. 367 d.A.] sowie des Klägers vom 20. Oktober 2011 [Bl. 205 ff. d.A.], 7. Februar 2012 [Bl. 232 d.A.], 27. Februar 2012 [Bl. 235 d.A.], 12. September 2012 [Bl. 260 d.A.], 13. September 2012 [Bl. 262 ff. d.A.], 15. Oktober 2012 [Bl. 280 d.A.] und 29. Oktober 2012 [Bl. 286 f. d.A.]) nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereichten Unterlage sowie die Protokolle vom 27. Januar 2012, 24. August 2012 und 15. Februar 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

37

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage erweist sich zumindest nach ergänzendem Vorbringen der Beklagten in zweiter Instanz sowie durchgeführter Beweisaufnahme als unbegründet.

I.

38

Die Berufung ist zulässig (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG). Die Beklagte ist im Umfang des erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsbetrags, der die Grenze des § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG übersteigt, beschwert. Sie hat ihr Rechtsmittel form- und fristgerecht angebracht (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

II.

39

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Spätestens aus dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ergab sich unzweifelhaft, dass die Beklagte die in Abrede gestellten Arbeitstätigkeiten im geschuldeten Umfang doch erbracht hatte. Der auf den Erfolgsfall gerichtete Hilfsantrag fällt nicht mehr zur Entscheidung an.

40

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Sie genügt den Anforderungen aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Wertersatz aus insolvenzrechtlicher Anfechtung gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1, § 134 InsO. Den Bestimmtheitsanforderungen genügt ein solcher Klageantrag, wenn er den Wertersatz konkret beziffert und einen Sachvortrag umfasst, der die Tatsachen, aus denen der Anfechtungsanspruch hergeleitet wird, erkennen lässt (HK-InsO/ Kreft 5. Aufl. § 146 Rn. 8). Diesen Voraussetzungen wurde vorliegend genügt.

41

2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Wertersatz aus insolvenzrechtlicher Anfechtung zu. Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung die erzielte Bereicherung zwar zurück zu gewähren, wenn die Leistung unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO erlangt war, nicht nur Gelegenheitsgeschenke betraf und im Erhalt nicht länger als vier Jahre bis zur Insolvenzeröffnung zurück lag. Die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

42

a) Dem Kläger fehlte allerdings nicht schon die Anfechtungsbefugnis. Er hatte zwar in Anlage K 1 lediglich eine Ablichtung seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter vom 10. Januar 2007 zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 14 f. d.A.). Nach § 129 Abs. 1 InsO ist anfechtungsbefugt indes nur der (schlussendliche) Insolvenzverwalter. Zwischen den Parteien bestand aber über die nachfolgend zur vorläufigen Bestellung erfolgte Einsetzung als eigentlichem Insolvenzverwalter (Beschluss des Amtsgerichts L-Stadt vom 1. Februar 2007, Az. 000/00) kein Streit. Es gab bei Schluss der mündlichen Verhandlung weiter auch keinen Anhaltspunkt, dass das Insolvenzverfahren bereits vollständig und ohne Nachtragsverteilung beendet gewesen sein sollte (zu dieser sachlichen Begrenzung der Rechtsausübung etwa Huber in Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 10).

43

b) Entgegen dem Beklagteneinwand war das Anfechtungsrecht des Klägers auch nicht nach § 134 Abs. 1, § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Insolvenzanfechtung bedarf keiner gesonderten Erklärung (BGH 1.2.2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 20, NZI 2007, 230). Die Würdigung des auf eine solche Erklärung gleichwohl deutenden Klägerschreibens vom 20.Mai 2009 konnte vor diesem Hintergrund letztlich auf sich beruhen. Das Anfechtungsrecht war mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und zugleich - in Gestalt des Rückgewähranspruchs aus anfechtbarem Rechtsgeschäft - auch fällig geworden. Auf diesen Beginn vom 1. Februar 2007 endete die Verjährungsfrist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (zur Anwendbarkeit HK-InsO/ Kreft § 146 Rn. 11) mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und war vorliegend mit Zustellung des Mahnbescheids - unter Hinweis auf das klägerseitige Anfechtungsrecht - unter dem 8. Juli 2009 rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

44

c) Der Beklagten war allerdings zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006 keine unberechtigte weil unentgeltliche Arbeitsentgeltleistung zugekommen, die sie an den Kläger zurückgewähren musste.

45

aa) Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BGH 21.12.2010 - IX ZR 199/10 - Rn. 10, NZI 2011, 107). Bei einer Leistung im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags liegt Entgeltlichkeit vor, soweit durch die Leistung eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird; Gegenleistung ist dann die vom Schuldner erlangte Befreiung von seiner Verbindlichkeit (BGH 9.12.2010 - IX ZR 60/10 - Rn. 10, NJW 2011, 1732). Bei Zahlungen auf eine Nichtschuld fehlt es an der Entgeltlichkeit einer Leistung (BGH 21.12.2010 - IX ZR 199/10 - Rn. 12, a.a.O.). Leistung ist jede Schmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (BGH 19.4.2007 - IX ZR 79/05 - Rn. 14, NZI 2007, 403). Dem anfechtenden Insolvenzverwalter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer unentgeltlichen Leistung sowie die Verursachung einer Gläubigerbenachteiligung. Soweit die Entscheidung von (sei es auch indiziellen) Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhängt - zum Beispiel ob dieser eine Gegenleistung erbracht hat -, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast (MünchKommInsO/ Kirchhof 2. Aufl. § 134 Rn. 49).

46

bb) Eine Leistung auf eine Nichtschuld ist nicht anzunehmen.

47

(1) Der Kläger selbst bringt zum Bestehen einer rechtswirksamen Verbindlichkeit schon Wesentliches vor. So führt er aus, dass die Beklagte in den Jahren 2005 und 2006 in einem „Beschäftigungsverhältnis“ zur Insolvenzschuldnerin gestanden habe (S. 3 der Anspruchsbegründungsschrift vom 8. Oktober 2009, Bl. 12 d.A.), was angesichts der klaren Regelung in § 7 Abs. 1 SGB IV kaum anders als durch Bestehen eines Arbeitsverhältnisses denkbar ist. Er legt zudem auch Abrechnungen des jeweils letzten Kalendermonats der bezeichneten Jahre vor, welche die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wiedergeben (Anlagen K 6, 7, Bl. 27 f. d.A.), was gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. §§ 28 e Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 SGB IV wiederum nur unter der Voraussetzung eines bestehenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses Sinn ergeben konnte. Des Weiteren reichte der Kläger selbst den bereits in seinem Namen für die Insolvenzschuldnerin gegengezeichneten Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen vom 12. Juli 2007 zur Gerichtsakte, indem ebenfalls gerade der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten ausgeführt wird (Anlage K 7, Bl. 28 ff. d.A.).

48

(2) Soweit der Kläger meint, von einem Scheingeschäft ausgehen zu können, folgt ihm die Berufungskammer nicht.

49

(a) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein abgeschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit ihm verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft doch für notwendig erachten. Ein bei seinem Abschluss tatsächlich gewollter Vertrag wird nicht deshalb zum Scheingeschäft, weil der mit ihm bezweckte Erfolg in der gewählten Rechtsform nicht erreicht werden kann (BGH 20.7.2006 - IX ZR 226/03 - Rn. 11, NJW-RR 2006, 1555). Die Darlegungs- und Beweislast, dass ein nur dem äußeren Anschein nach bestehendes Rechtsverhältnis hervorgerufen werden sollte, liegt bei demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BAG 9.2.1995 - 2 AZR 389/94 - zu II 4 der Gründe, NZA 1996, 249).

50

(b) Vorliegend fehlt substantiierter Klägervortrag dazu, zwischen welchen Personen zu welchem Zweck wann welches andere als eine Arbeitsverhältnis für die Klägerin begründet worden sein mochte.

51

(aa) Nach dem nicht weiter in Abrede gestellte Beklagtenvorbringen, seit Beginn der Ehe (1972) unter wechselnden Tätigkeitsinhalten im Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin gestanden zu haben, war von einem bereits lange bestehenden Rechtsverhältnis auszugehen. Dies hatte der Kläger weder in Abrede gestellt noch widerlegt, dass er den Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen vom 12. Juli 2007 in seinem Namen gegenzeichnete oder gegenzeichnen ließ, der immerhin bis auf das Datum der Eheschließung zurückreichte (Anlage K 7, dort Ziff. 3.8, Bl. 30 d.A.).

52

(bb) Der pauschale Beweisantritt unter Benennung dreier Zeugen für den Umstand, dass allein ein gegenleistungsfreier Lohnerhalt auf das Bestehen eines Scheinrechtsverhältnis hindeuten mochte (Schriftsatz 02.12.09, Bl. 46. d.A.), war unerheblich, weil dies auf eine Einvernahme über rechtliche Werturteile oder bloße Ausforschung hinauslief. Dem Beweis zugänglich sind allein Tatsachen, d.h. konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände (LAG Rheinland-Pfalz 16.8.2011 - 3 Sa 167/11 - zu A I 2 b aa der Gründe, NZA-RR 2012, 5), die der Kläger nicht weiter ausführte. Für einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Ehegattenarbeitsverhältnisse willensgemäß in jedem Trennungsfall automatisch in Scheingeschäfte zum Zweck der leistungsfreien Alimentation umschlagen sollen, fehlt jede verallgemeinerbare Tatsachenbasis.

53

(cc) Der Kläger konnte vor diesem Hintergrund nicht offen lassen, ob und ggf. seit wann welche trennungsbezogenen Unterhaltsansprüche seitens der Beklagten bestanden haben mochten und ggf. wie bedient oder nicht bedient wurden. Mit bloßem Nichtwissen, ob der Geschäftsführer Unterhalt gewährte, war der Darlegungslast des Klägers nicht genügt. Zudem war zu beachten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen zur Insolvenzanfechtung in § 143 i.V.m. §§ 130 ff. InsO von einer Umkehr der Beweislast gegenüber nahestehenden Personen gerade abgesehen hatte (HK-InsO/ Kreft § 143 Rn. 34).

54

(dd) Gegen ein Scheingeschäft sprach schlussendlich auch der Umstand, dass der Kläger selbst - und zwar noch nach Anhängigmachung des vorliegenden Anspruchs am 8. Juli 2009 und nach vorangegangener schriftlicher Erläuterung vom 20. Mai 2009 mithin in Kenntnis aller Umstände - mit Schreiben vom 19. März 2010 sämtliche Restlohnssummen aus 2007 an die Beklagte gezahlt hatte, ohne dabei irgendwelche Vorbehalte zu artikulieren (vgl. Bl. 122 d.A.). War damit für 2007 ein Rechtsgeschäft zumindest kraft Bestätigung i.S.d. § 141 BGB in Wirksamkeit erwachsen, ließ sich an der Tragfähigkeit der Rechtsgrundlage für die vorangegangene Zeit ebenfalls kaum ernsthaft zweifeln. Anderes konnte schließlich auch aus keiner irgendwie erläuterten oder nach außen kenntlich gemachten „Kanzleipraxis“ des Klägers folgen.

55

cc) Die Lohngewährung gegenüber der Beklagten war zwischen Januar 2005 und Dezember 2006 nicht gegenleistungsfrei erfolgt.

56

(1) Die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten betrafen Vergütungs- und Gratifikationsansprüche. Für Gratifikationen, die der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis leistet, gilt generell, dass sie nicht unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO erfolgen (Huber in Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch § 49 Rn. 14). Soweit der Kläger daneben Lohnansprüche der Beklagten bezweifelte, gilt, dass zum Beleg von Vergütungsansprüchen regelmäßig ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer darlegt, sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten zu haben, um die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen - die konkret zu leistende Arbeit durch Weisungen zu bestimmen ist dann dessen Sache (§ 106 GewO) - (BAG 18.4.2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, NZA 2012, 998). Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang können an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden. Belegt der Arbeitnehmer sein ausreichendes Angebot ist es Sache des Anfechtenden das Gegenteil darzulegen und zu beweisen.

57

(2) Selbst wenn man das Klägervorbringen letztlich dahin auffassen wollte, die Beklagte habe nicht nur keine beim Arbeitgeber angekommenen Ergebnisse vorzuweisen, sondern auch keine ausreichenden Arbeitsleistungen angeboten, war die Beklagte dem spätestens in zweiter Instanz ausreichend entgegen getreten, indem sie nach Ort (zu Hause), Zeit (regelmäßig 40 Wochenstunden an 5 Tagen) und Inhalt (Recherchieren von Ausschreibungen, Vorstellung des Unternehmens gegenüber Architekten / Unternehmen etc. pp., sonstige Arbeiten und Korrespondenz, Bearbeitung der OP-Liste der Firma C. in St. J und Übertragung von Ausschreibungen und Fertigstellung von Ausschreibungsunterlagen) Leistungsangaben gemacht hatte. Den hiergegen gerichteten Vortrag konnte der Kläger nicht beweiskräftig widerlegen.

58

(3) Für das Ergebnis der Beweisaufnahme ist dabei gemäß § 286 Abs. 1 ZPO auszuführen, dass die klägerischen Zeugen weder explizit noch implizit ausschließen konnten, dass sich die Beklagte der Insolvenzschuldnerin zur Arbeit zur Verfügung gestellt und auf Zuweisung anforderungsgemäße Leistungen tatsächlich erbracht hatte. Im Gegenteil bekundeten teils Kläger- und durchgehen Beklagtenzeugen, dass tatsächlich und ordnungsgemäß gearbeitet worden war.

59

(a) Frau D. konnte die eine alleinige OP-Listenführung im Kundenbereich nur für den in B geführten Inhalt erläutern, worum den es nach dem Beklagtenvorbringen, OP-Listen für St. J erbracht zu haben, indes nicht weiter ging. Entgegen dem Klägervorbringen bestätigte sie ausdrücklich, dass nicht nur sie OP-Listen-Führerin war, sondern allein in B noch eine weitere Kraft vorhanden war. Sie erklärte zudem auch dass selbstständige Listenführungen des Weiteren in St. J, und zwar für die dortigen Firmen M und C., existierten. Dass die Beklagte zu denjenigen zählte, die dort OP-Listen bearbeiteten, schloss die Zeugin nicht aus, sondern ließ es explizit offen („wer dort was gemacht hat, weiß ich nicht“). Die Zeugin gab ihre Aussage flüssig und auf Nachfrage erklärend sowie widerspruchsfrei ab. Glaubwürdigkeitszweifel bestanden nicht.

60

(b) Auch Herr E. gab - und entgegen der Klägerbehauptung - an, keineswegs der einzige Ausschreibungs- und Angebotseinholer der Insolvenzschuldnerin gewesen zu sein, sondern sprach allein für den Standort B von zwei bis drei Kalkulatoren und weiteren am Standort „E“. Auszuschließen, dass die Beklagte zu den dort tätigen Sachbearbeitern gehörte, vermochte er - unter eindrucksvollem Andeuten der Masse von Ausschreibungen und Recherchen unter Aufheben der Hände - gerade nicht. Aus eigener Erfahrung schilderte er die zu leistende Arbeit auch als rein „händisch“ und von zu Hause aus ausführbar, was eine Bearbeitung in der beklagtenseits geschilderten Weise ohne Weiteres möglich erscheinen ließ. Auch dieser Zeuge machte seine Aussage bruchlos und auf Nachfrage illustrierend sowie widerspruchsfrei. Glaubwürdigkeitszweifel bestanden ebenfalls nicht.

61

(c) Weiter ließ auch Herr B. offen, wer bei der Insolvenzschuldnerin welche Recherchen betrieben haben sollte und wer nicht. Er verwies als Projektleiter in St. J - nachvollziehbar - auf die bereits fertig bei ihm angelangten Aufträge. Hinsichtlich der Begleitung von OP-Listen gab er indes - entgegen dem Klägervorbringen - an, mit der Beklagten wegen offener Posten aus Altfällen bisweilen zu tun gehabt zu haben, ohne dass er dies zeitlich näher abgrenzen und für die Jahre 2005 und 2006 ausschließen konnte. Die hierbei bekundeten Erinnerungslücken waren aufgrund des sechs- bis siebenjährigen Zeitabstands verständlich. Es gab auch sonst keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Seine Einlassungen waren frei, auf Nachfrage klar stellend und in sich widerspruchsfrei gehalten.

62

(d) Auch Herr A. war als Beschäftigter der C. & Sohn GmbH in St. J nicht in der Lage Auskünfte über fehlende Beschäftigungslagen bei der Insolvenzschuldnerin zu geben. In Erläuterung der von Mitarbeitern für seinen Arbeitgeber - die C. & Sohn GmbH, St. J - erfüllten Aufgeben bezeichnete er statt dessen die Beklagte ausdrücklich und unter illustrierendem Hinweis auf faktische Verflechtungen im Geschäftslauf der Gesellschaften insgesamt als Sachbearbeiterin für Außenstände. Zudem verwies er auf externe Kräfte für die Angebotsbearbeitung und erinnerte sich auch an Ausführungen von B aus, ohne dabei die Beklagte in irgendeiner Weise auszuschließen. Weder Glaubwürdigkeitszweifel gegenüber dem Zeugen noch Glaubhaftigkeitszweifel an seiner Aussage ließen die Einlassung in Frage stehen.

63

(e) Darüber hinaus wurden vom Zeugen Herbert C. die Kerntätigkeiten der Beklagten nach Zuweisung und Durchführung für 2005 und 2006 bestätigt, und zwar sowohl im Hinblick auf den fraglichen Gesamtzeitraum, als auch den Ort und den wesentlichen Inhalt der Vornahmen. Hiernach war die Beklagte in Heimarbeit von ihm einerseits in die Realisierung von Außenständen der C. & Sohn GmbH sowie der M eingebunden gewesen, die einen erheblichen Wertumfang gehabt hatten, und hielt in schwierigen Fällen mit ihm (dem Zeugen) hierüber Rücksprache, so dass er an die Kunden selbst herantreten konnte. Zum anderen oblagen (so der Zeuge weiter) der Beklagten Recherche und Auswertung von Angebotsblättern, die mehrmals wöchentlich kamen und mehrstündigen sensiblem Aufwand erforderten. Auszuschließen, dass daneben nicht noch weitere Tätigkeiten anfielen, vermochte der Zeuge im Hinblick auf die lange Beschäftigungszeit der Beklagten ebenfalls nicht. Er verwies ergänzend etwa auf die Einbindung der Beklagten in Finanzierungsplanungen. Auch ohne nähere Kontrollen hegte der Zeuge insgesamt keinen Zweifel, dass die Beklagte ihre Arbeitszeiten in irgendeiner Form vernachlässigt haben sollte („ich musste ... nicht sagen, wann sie was zu tun hat“). Auch für die Kammer ergab sich aufgrund von Zahl, Umfang und Zeitaufwand für die Auswertung von Ausschreibungen, die erheblichen „Altlasten“ sowie die offenbar auf eingefahrenen Gleisen weiter vollzogenen Aufgabenfelder (wie etwa Finanzierungsplanungen) kein Anhalt für zeitliche Minderleistungen. Die Kammer hatte, da sich die Aussagen des Zeugen ohne weiteres in die der vorangehörten Zeugen fügte, auch keinen Grund eine parteinehmende oder begünstigende Einlassung anzunehmen. Schon Herr E. hatte die Massen von ausgewerteten Angebotsunterlagen angesprochen, die im Endwert der wöchentlich nötigen Angebotszahlen (40 bis 50) mit der des Zeugen (sechs Mitarbeiter mit 10 Angeboten) wesentlich übereinstimmte. Herrn B. hatte für seinen Dienst in St. J von Rückfragen der Beklagten zu „uralten“ offenen Posten gesprochen, was dem Geschäftsführerzeugnis entsprach. Allein wegen getrennten Lebens vermochte die Kammer auch nicht anzunehmen, dass die Jahrzehnte umfassende Aufbauarbeit für das Familienunternehmen schlagartig nicht mehr fortführbar war und eine professionelle Abwicklung des Arbeitsverhältnisses in der vom Zeugen geschilderten Art unwiederbringlich ausschloss. Die Kammer hielt den Zeugen mithin für glaubwürdig und seine Aussage zum Beleg des von ihm ihr gegenüber wahrgenommenen Direktionsrechts für glaubhaft.

64

(f) Frau C.-G. schließlich bestätigte ebenfalls die Bearbeitung von OP-Listen, die Auswertung von Ausschreibungen einschließlich nachfolgender Übertragungen und etwaigen Kundenakquisen nebst Recherchen im Internet. Aufgrund des geschilderten Umstand, dass sie der Beklagten Unterlagen persönlich überbrachte sowie kraft eigener Stellung in personalleitender Position war, musste die Zeugin in der Lage sein, aus eigener Wahrnehmung über die Arbeiten der Beklagten zu berichten. Die von ihr übereinstimmend mit Herrn Herbert C. und Herrn E. bekundete Masse von auszuwertenden Unterlagen für den betriebsnotwendigen Umsatz („... brauchte die Kalkulation großes Futter“), ließ trotz persönlicher Nähe der Zeugin zur Beklagtenpartei nicht am objektiven Einlassungswert zweifeln. Übereinstimmung bestand auch im Hinblick auf die OP-Listenführung zu den Darstellungen der Frau D.. Neben der Glaubhaftigkeit der Aussage stand auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin - auch wegen ihres unbefangenen Auftretens - nicht in Frage.

65

(4) Die Kammer vermochte dem Kläger auch in der Bewertung von Indizien nicht zu folgen. Das Fehlen von Arbeitsergebnissen am Standort B ließ sich im Hinblick auf die für den Standort St. J geführten OP-Listen unschwer damit erklären, dass nach Bekundung der Zeugin Frau D. in B nur die dortige Liste war. Auch ergab sich hinsichtlich diverser Angebotsvorarbeiten schon aus der Masse und teilweisen Unergiebigkeit durchzuführender Arbeiten geradezu zwangsläufig, dass nur schwer nachvollziehbar sein konnte, ob wer wann welche Vorarbeit erbracht hatte. Die Schilderung des Projektleiters B., überlassene Aufträge nicht näher nach ihrer Entstehung erkannt zu haben, belegte die Untunlichkeit etwaiger Rückschlusserwägungen. Ähnliches mochte für weitere Zuarbeiten der Beklagten im Rahmen von Finanzplanungen o.ä. gelten, für die selbstverständliche Mitwirkungen aufgrund familiärer Abstimmungsstrukturen und betroffenen Persönlichkeitssphären (nachvollziehbar) ohne Kenntlichmachungen nach außen geblieben sein mochten. Auch das Fehlen des Beklagtennamens im Organigramm ließ sich zwanglos dieserart erklären. Organigramme tragen zudem keine generalisierbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich. Dass Arbeiten von zuhause aus auch ohne besondere technische Vernetzung möglich waren, hatte Herr E. für sämtliche Angebotsvorbereitungen erläutert. Für die Führung von OP-Listen fehlte jeder Anhalt, die Dinge anders zu sehen, nachdem die Beklagte ihre Arbeit wie von Herrn Herbert C. und Frau C.-G. bekundet jahrzehntelang in Heimarbeit verrichtet hatte.

66

(5) Der Anspruch war damit in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter belegt.

67

3. Der auf gerichtlichen Hinweis im Termin vom 24. August 2012 angebrachte Hilfsantrag war als echter Eventualantrag allein für den Fall der Begründetheit des Anspruchs gestellt. Er trug dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsfolge der Anfechtung eine Rückgewähr entsprechend den Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgelöst haben mochte (BGH 20.4. 2010 - IX ZR 163/09 - Rn. 7, NJW 2010, 2125), für die die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung Wertersatz als im Regelfall durch Nettolohnrückzahlung, Steuerbefreiung gegenüber dem Fiskus und Übertragung von Erstattungsansprüchen nach § 26 SGB IV geschuldet ansieht (BAG 9.4.2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 57, ZTR 2009, 95). Da der Anspruch vorliegend jedoch tatbestandlich schon nicht belegt war, fiel der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.

B.

68

Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da es an Gründen hierzu i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG fehlte.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Verbraucherbegriff bei progressiver Kundenwerbung.
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 5 StR 514/09
LG Leipzig –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
wegen progressiver Kundenwerbung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollstreckung der gegen die Angeklagten H. , L. , Ka. , Her. und Ke. verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Hinsichtlich der letztgenannten fünf Angeklagten werden die Gebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens jeweils um ein Fünftel ermäßigt; die Staatskasse trägt auch ein Fünftel ihrer notwendigen Auslagen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten der progressiven Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG) schuldig gesprochen und gegen sie – mit Ausnahme des Angeklagten K. , der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde – auf Freiheitsstrafen erkannt, wobei jeweils ein Monat (bzw. 30 Tagessätze) wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt wurde. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde nur bei einem Teil der Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wenden.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
1. Die Angeklagten, welche in unterschiedlicher Stellung und in unterschiedlichen Zeiträumen bei den Unternehmen P. -P. V. (nachfolgend PPV) und BIFOS tätig waren, vertrieben über die PPV in der Zeit von Juni 2002 bis April 2006 Seminare der mit ihr eng verwobenen Firmen AFOS und BIFOS. Dabei handelte es sich um Fortbildungsseminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf, welche sich über einen Zeitraum von vier Tagen erstreckten. Die Teilnahme kostete – entsprechend vergleichbaren Seminaren – 3.200 €. Neben den Seminaren wurde auch eine Vertriebsmitarbeit bei der PPV beworben ; „als Vertriebsmitarbeiter sollten die Interessenten u.a. für den Verkauf der Seminare werben“ (UA S. 31).
4
Sämtliche Werbemaßnahmen der PPV folgten dabei einem einheitlichen Absatzkonzept, das sich wie folgt gestaltete: Die Maßnahmen richteten sich in erster Linie an Personen, die nach Arbeit oder einer Verdienstmöglichkeit an den Wochenenden suchten. Zu diesem Zweck schalteten Mitarbeiter der PPV in verschiedenen Zeitungen „bewusst kurz gehaltene Annoncen“ (UA S. 22), die für Fahrdiensttätigkeiten am Wochenende einen Verdienst von 400 bis 500 € in Aussicht stellten. „Die Annoncen enthielten regelmäßig keine Hinweise darauf, dass damit eine Vertriebstätigkeit verbunden sein sollte. Ein Name der Firma, die die Verdienstmöglichkeiten offerierte , war nicht angegeben. Der Inhalt der Annoncen differierte leicht, teils war von Nebenbeschäftigung, von Personentransporten, von Fahrdiensten im Nebenberuf, von Nebentätigkeit mit Pkw, von Chauffeurdiensten und Fahrten ‚geladener Gäste’ die Rede“ (UA S. 22). Interessenten erhielten auch in telefonischen oder persönlichen Kontaktgesprächen keine näheren Informationen zu der angebotenen Tätigkeit; sie wurden zu einer Präsentationsveran- staltung eingeladen, zu welcher sie regelmäßig von Mitarbeitern der PPV gefahren wurden, „um eine Abreise vor Abschluss der Veranstaltung zu verhindern“ (UA S. 23). Der Veranstaltungsort und das veranstaltende Unternehmen waren den Interessenten nicht bekannt. Auf der Fahrt zu den Präsentationsveranstaltungen erhielten die Interessenten ebenfalls keine weitergehenden Informationen zu der angebotenen Tätigkeit. Die Sitzordnung im Präsentationssaal wurde dergestalt vorgegeben, dass auf beiden Seiten des Neuinteressenten jeweils ein Mitarbeiter der PPV Platz nahm. Dadurch waren Kontakte zwischen Neuinteressenten erschwert. Im Vorfeld der Präsentation hatten die Interessenten eine Unkostenpauschale von 35 € zu entrichten.
5
Die Präsentation begann mit einem Vortrag des Präsentationsleiters, der darin – nach zunächst allgemeinen Ausführungen – für die Fortbildungsseminare warb sowie zeitweise auch für die Vermittlung von Immobilienanlagen , von Telefonanbietern, von Stromverträgen, von Saunen, „Steuerchecks“ und „Vitasol-Kabinen“. Im Gegensatz zu den Fortbildungsseminaren konnten die Teilnehmer die weiteren Produkte im Anschluss an die Präsentation jedoch nicht erwerben; „sie spielten im Vertriebssystem der PPV eine sehr untergeordnete Rolle“ (UA S. 31).
6
Im Schwerpunkt wurde auch für eine Mitarbeit bei der PPV zum Vertrieb der Fortbildungsseminare geworben, wobei den Zuhörern Provisionen in folgender Höhe in Aussicht gestellt wurden: Für jedes erfolgreich vermittelte Seminar sollten sie als „Vertriebsrepräsentantenanwärter“ eine Provision von 550 € brutto erhalten. Bereits nach der Vermittlung von zwei Seminaren sollte der Anwärter zum „Vertriebsrepräsentanten“ ernannt werden, dessen Aufgabe es war, seinerseits die Anwärter anzuleiten; die Provision für jedes erfolgreich vermittelte Seminar sollte sich auf 700 € brutto erhöhen.
7
Im Anschluss an den Präsentationsvortrag fanden Einzelgespräche mit den Teilnehmern statt, in denen die Verdienstmöglichkeiten nochmals erläutert wurden. „Regelmäßig wurde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass eine Mitarbeit bei der PPV nur bei Buchung und Bezahlung des Seminars möglich sei“ (UA S. 33). Der Interessent schloss den Seminarvertrag ab. Außerdem füllte er in der Regel einen Bewerbungsbogen als Vertriebspartner aus, welcher u.a. folgenden Text enthielt: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift , dass die Abnahme der/des von der PPV vermittelten Produkte(s) mir nicht als Voraussetzung oder Bedingung einer etwaigen Mitarbeit beim PPV dargestellt wurde, sondern dass mir vielmehr zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Mitarbeit – und damit auch die mir vorgestellten Verdienstmöglichkeiten durch Produktvermittlung – auch ohne eigene Produktabnahme möglich ist. Entschließe ich mich zur Abnahme der/des Produkte(s), geschieht dies, weil mich diese(s) überzeugt haben“ (UA S. 32).
8
Tatsächlich wurde jedoch die Buchung und Bezahlung eines Seminars regelmäßig als Voraussetzung für eine Vertriebsmitarbeit bei der PPV verlangt ; dabei kam es, „den Umworbenen bei Abschluss des Seminarvertrages regelmäßig auf die Berechtigung zur Teilnahme am Vertriebssystem mit den entsprechenden Provisionsaussichten und nicht auf die Seminarteilnahme an“ (UA S. 34).
9
Ein Vertriebsmitarbeitervertrag wurde zumeist erst im Rahmen der folgenden Präsentationsveranstaltung etwa eine Woche später unterzeichnet und ausgehändigt. Voraussetzung dafür war, dass der Kunde die Seminargebühr bezahlt hatte oder zumindest eine Ratenzahlungsvereinbarung bzw. eine Vereinbarung über die Verrechnung mit Provisionsansprüchen getroffen worden war.
10
Die neu geworbenen Vertriebsmitarbeiter fuhren sodann Neuinteressenten zu einer der nachfolgenden Präsentationsveranstaltungen, auf welcher diese „auf die gleiche Art und unter dem Versprechen der gleichen Provisionen“ (UA S. 34) zu der Zahlung einer Seminargebühr und „damit dem Systembeitritt“ (UA S. 35) bewogen werden sollten.
11
Insgesamt wurden im Tatzeitraum dergestalt mindestens 4.605 Personen umworben; es wurden 3.959 Seminare erfolgreich vermittelt.
12
2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten als eine einheitliche Straftat der progressiven Kundenwerbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG gewertet. Die Angeklagten hätten sich an Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift gewandt. Maßgeblich hierfür sei weder der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mitarbeitervertrages, noch derjenige der Buchung des Seminars, sondern die Kontaktanbahnung bis hin zur Anfahrt zu den Präsentationsveranstaltungen. Während dieses Zeitraums seien die Interessenten noch in der Informations- und Entscheidungsphase gewesen. Solange sie aber noch keine Entscheidung in Richtung einer unternehmerischen Tätigkeit getroffen hätten, bestehe bei ihnen die Verbrauchereigenschaft fort. Hierüber hätten sich die Angeklagten auch in keinem Irrtum (§ 17 StGB) befunden. Dies zeige sich schon daran, dass sie in den Mitarbeiterverträgen den Passus aufgenommen hätten, dass die Mitarbeit nicht vom Erwerb eines Seminars abhängig gemacht worden sei.
13
Das Kettenelement liege darin, dass der einzelne Abnehmer weitere Abnehmer habe werben sollen, denen gegenüber wiederum dieselben Vorteilsversprechen erfolgen sollten. Insgesamt handele es sich um ein einheitliches Absatzkonzept. Dies begründe eine Tat im Rechtssinne, die von den Angeklagten gemeinschaftlich begangen worden sei.

II.


14
Die Revisionen sind mit der Sachrüge nur insoweit teilweise erfolgreich , als das Landgericht fünf Angeklagten eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung versagt hat. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausführungen bedarf ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts nur Folgendes:
15
1. Hinsichtlich der Angeklagten H. und Ke. ist kein Strafklageverbrauch eingetreten. Gegen diese Angeklagten wurde zwar von der Staatsanwaltschaft Rostock wegen eines Vergehens nach § 16 Abs. 2 UWG ermittelt und das Verfahren nach Erfüllung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt. Das Landgericht führt jedoch zutreffend aus, dass die diesen Angeklagten vorgeworfene Tat (Anwerbung des Zeugen N. im November 2006) außerhalb des abgeurteilten Tatzeitraums lag, der bis Ende April 2006 andauerte. Als Endpunkt hat die Strafkammer den von den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt gefassten Entschluss gewertet, die PPV zu beenden und das System innerhalb einer neuen Gesellschaft, der MMG, weiterzuführen. In der Verlagerung der Geschäftstätigkeit auf eine andere Firma hat das Landgericht zutreffend einen neuen Tatentschluss gesehen , der zugleich das ursprüngliche Organisationsdelikt – bezogen auf die PPV – beendete. Dass die Vertriebstätigkeit durch die PPV im Juli 2006 wiederaufgenommen wurde, stellt abermals einen neuen Tatentschluss dar und lässt nicht etwa die ursprüngliche Tat wieder aufleben.
16
Diese Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Ein Strafklageverbrauch durch die Verfahrenseinstellung eines Teilaktes (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. August 2003 – 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343) kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, weil diese Einzelhandlung nicht dieselbe prozessuale Tat betrifft und außerhalb des Aburteilungszeitraums steht.
17
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts hierzu bleiben ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen, insoweit die Ablehnung von Beweisanträgen betreffend, die sich auf eine durchgängige Tätigkeit der PPV beziehen, sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Es bestand angesichts des in den Urteilsgründen dargestellten Ermittlungsergebnisses für die Strafkammer auch kein Anlass zu weiterer (freibeweislicher) Nachforschung, ob die PPV durchgängig im Jahr 2006 ein System progressiver Kundenwerbung betrieb (zur Frage, inwieweit eine freibeweisliche Feststellung von tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses in Betracht kommt, vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 – StB 4 und 5/01, BGHSt 46, 349, 353; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 1 StR 266/10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, NJW 2011, 547). Soweit die Verteidigung hierzu auf die angebotenen Zeuginnen O. und Kr. verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Funktion und wo im Einzelnen die Zeuginnen für die PPV tätig gewesen sein sollen. Ebenso wenig lässt sich erkennen, ob sie im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Seminaren gearbeitet haben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die weiterhin als Zeugin benannte D. K. , die hauptsächlich mit Büroarbeiten betraut war.
18
Im Übrigen würde selbst ein Fortbestand der PPV den Ansatz des Landgerichts nicht in Frage stellen. Maßgeblich hierfür ist nämlich, dass in der Verlagerung der Geschäftstätigkeit (und deren Modifizierung) ein neuer Tatentschluss zu sehen ist, der zugleich eine neue und selbständige Tat im Sinne des § 264 StPO begründet. Dem steht nicht entgegen, dass die PPV in ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur weiter bestanden hat, zumal sie ja später auch tatsächlich reaktiviert wurde. Jedenfalls sollte sie nicht mehr Träger des Systems progressiver Kundenwerbung sein. Insofern widerspräche ein Fortbestand der PPV nicht der Auffassung des Landgerichts, dass mit der Übertragung der Seminarwerbung auf die MMG ein neuer Tatentschluss verbunden, die ursprüngliche Tat (über die PPV) mithin abgeschlossen war. Damit kann der Einzelvorgang einer progressiven Kundenwerbung, der zur Einstellung nach § 153a StPO durch die Staatsanwaltschaft Rostock geführt hat, nicht mehr Teil des Organisationsdelikts sein, weshalb ein Strafklageverbrauch ausscheidet.
19
2. Soweit die Beschwerdeführer die Ablehnung von Beweisanträgen auf die Vernehmung Hunderter von Zeugen in Anlehnung an eine – freilich schwer nachvollziehbare – Beweismittelauflistung in der Anklage beanstanden , scheitern die Rügen auch an den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Konnexität bei fortgeschrittener Beweisaufnahme (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284).
20
3. Die Schuldsprüche wegen progressiver Werbung halten rechtlicher Überprüfung stand.
21
a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Verbrauchereigenschaft der Interessenten bejaht.
22
aa) Der Straftatbestand des § 16 Abs. 2 UWG wurde im Rahmen der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahr 2004 (BGBl. I, S. 1414) in Bezug auf den geschützten Personenkreis modifiziert. Während die Vorgängervorschrift des § 6c UWG a.F. noch sämtliche Nichtkaufleute erfasste, beschränkte die Neufassung der Strafvorschrift den Schutzbereich auf Verbraucher, weil nur insofern ein erhebliches Gefährdungspotential bestehe (BT-Drucks. 15/1487, S. 26).
23
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthält dabei keine eigene Definition des Verbraucherbegriffs, sondern erklärt in § 2 Abs. 2 UWG die Vorschrift des § 13 BGB für entsprechend anwendbar. Danach ist Verbraucher eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Im Gegensatz dazu steht unternehmerisches Handeln, das durch die Definition des Unternehmerbegriffs (§ 14 Abs. 1 BGB) gesetzlich bestimmt ist als Abschluss von Rechtsgeschäften für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit.
24
Für die Abgrenzung ist nicht der innere Wille des Handelnden entscheidend , sondern es gilt ein objektivierter Maßstab. Ob eine Tätigkeit als selbständige zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 13 Rn. 3 f.). Ausgeschlossen vom Verbraucherbegriff ist nur jedwedes selbständiges berufliches oder gewerbliches Handeln. Auch ein Arbeitnehmer wird bei Rechtsgeschäften in Beziehung auf sein Arbeitsverhältnis als Verbraucher angesehen (BVerfG – Kammer –, NJW 2007, 286, 287; MünchKommBGB /Micklitz, 5. Aufl., § 13 Rn. 46). Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln liegt allerdings vor, wenn das maßgebliche Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 mwN; Palandt /Ellenberger aaO; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 16; aA Micklitz, aaO, Rn. 54). Dies gilt indes nicht, solange die getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil der Existenzgründung selbst ist, sondern sich im Vorfeld einer solchen bewegt und die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, erst vorbereitet (BGH, Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435). Bewegt sich das rechtsgeschäftliche Handeln im Vorfeld einer Existenzgründung, über die noch nicht definitiv entschieden ist, ist es noch nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Solche Aktivitäten in der Sondierungsphase betreffen daher Verbraucherhandeln (vgl. BGH aaO).
25
Maßgebender Zeitpunkt der Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ist dabei im Rahmen des § 16 Abs. 2 UWG nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, in welchem der Geworbene erstmals durch das Absatzkonzept des Veranstalters in der Weise angesprochen wird, dass die Werbung unmittelbar in die Abnahme des Produkts einmünden soll.
26
Das Lauterkeitsrecht entfaltet seine verbraucherschützende Funktion bereits im Vorfeld von Vertragsanbahnungen und auch in solchen Fällen, in denen – wie bei der bloßen Sympathiewerbung (Imagewerbung) eines Unternehmens – eine Vertragsanbahnung nicht in Rede steht (Sosnitza in Pi- per/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 85; Lettl, GRUR 2004, 449, 451). In diesem Zusammenhang ist auch die durch § 2 Abs. 2 UWG lediglich entsprechend – d.h. sinngemäß – angeordnete Geltung des Verbraucherschutzbegriffes zu sehen. Da nach § 16 Abs. 2 UWG das Verhalten im Vorgriff auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes pönalisiert wird, bestimmt sich danach auch der Verbraucherbegriff. Maßgeblich ist deshalb, ob die Adressaten in dem Zeitpunkt, in welchem sie durch die Werbemaßnahmen angesprochen werden, Verbraucher sind (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 16 Rn. 36).
27
bb) Für diese Auslegung des § 16 Abs. 2 UWG sprechen zudem der Schutzzweck der Norm und deren Deliktscharakter. § 16 Abs. 2 UWG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze , Stand: Oktober 2009, § 16 UWG Rn. 124; Dreyer in HarteBavendamm /Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 16 Rn. 32; Bornkamm aaO, § 16 Rn. 4; Sosnitza, aaO, § 16 Rn. 36). Bezweckt ist der generelle Schutz geschäftlich unerfahrener Personen vor der Verstrickung in Vertriebsmethoden , die schon ihrer Anlage nach für sie ein gefährliches, schadensträchtiges Risiko zum Inhalt haben (Diemer aaO, Rn. 123). Der Abnehmer soll vor Täuschung , glücksspielartiger Willensbeeinflussung und Vermögensgefährdung geschützt werden (BT-Drucks. 10/5058, S. 38 f., ähnlich BT-Drucks. 9/1707, S. 14). Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass Abnehmer auf das System „hereinfallen“ (Dreyer aaO; Sosnitza aaO) und einen Vertrag abschließen. Vielmehr genügt das Herbeiführen einer gefahrenvollen Situation, mithin die Verfolgung des als Schneeballsystem stukturierten Absatzsystems durch Werbemaßnahmen.
28
cc) Aufgrund der Ausgestaltung des Straftatbestandes als Unternehmensdelikt ist die Tat bereits vollendet, wenn der Täter versucht, das Werbeund Vertriebssystem in Gang zu setzen (Janssen/Maluga in MünchKommStGB , Nebenstrafrecht II, UWG, 2010, § 16 Rn. 96). Nach allgemeinen Regeln muss er dazu zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Das Verhalten des Täters muss darauf gerichtet sein, den geschützten Personenkreis zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten zu veranlassen (vgl. Bornkamm aaO, Rn. 36; Janssen/Maluga aaO, Rn. 97; Diemer aaO, Rn. 143; Sosnitza aaO). Zur Tatbestandsvollendung gehört daher jede Handlung im Rahmen des nach § 16 Abs. 2 UWG tatbestandlichen Werbesystems , die geeignet ist, das Ziel zu erreichen (Diemer aaO, Rn. 129). Entscheidend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt – nicht bei Vertragsabschluss – sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Deshalb kann es hier dahinstehen , ob die Interessenten beim Abschluss der Seminarverträge etwa nicht mehr Verbraucher waren.
29
dd) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar ist der so zu bestimmende Verbraucherbegriff im Verhältnis zu dem der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, ABl. L 149, 22) zugrunde liegenden Verbraucherbegriff möglicherweise umfassender. Da der europäische Verbraucherbegriff jedoch einerseits den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken begrenzt, andererseits aber die im Übrigen einschlägige Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (RL 84/450/EWG, ABl. L 250, 17) nur einen Mindest-, aber keinen Höchstschutz vorgibt, ist ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht nicht begründet ; denn eine Verstärkung des Verbraucherschutzes über den Standard der Richtlinien hinaus ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (BTDrucks. 16/10145, S. 11 f.; Sosnitza aaO, § 2 Rn. 89; Dreyer aaO, § 16 Rn. 36; Palandt/Ellenberger aaO, Rn. 3).
30
ee) Das Landgericht hat für die Prüfung, ob die von den Werbemaßnahmen angesprochenen Interessenten als Verbraucher anzusehen sind, auf den Zeitpunkt abgestellt, als diese das erste Kontaktgespräch aufnahmen, spätestens aber als sie zu den Präsentationsveranstaltungen gefahren wurden. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Schon in dieser Phase waren sie von Seiten der Angeklagten Werbemaßnahmen ausgesetzt. Bis dahin war keinesfalls etwa eine Entscheidung im Sinne einer „Existenzgründung“ für eine selbständige Tätigkeit gefallen. Die Interessenten befanden sich – wie auch die mitgeteilten Zeugenaussagen belegen – in einer Phase der Vorinformation und Willensbildung und waren damit keine Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, sondern Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Abgesehen davon, dass der Inhalt der Annoncen nicht ohne weiteres auf eine selbständige Tätigkeit schließen ließ, sondern bewusst offen gehalten war und sowohl im Sinne einer arbeitnehmerähnlichen als auch einer kleinunternehmerischen Tätigkeit verstanden werden konnte, war jedenfalls bis dahin noch kein Entschluss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit getroffen. Dies gilt sogar für die Präsentationsveranstaltung selbst, weil auch diese der Information der Teilnehmer gedient hat, die noch nicht entschlossen waren.
31
Diese Phasen der Anwerbung waren bei dem Unternehmensdelikt des § 16 Abs. 2 UWG bereits tatbestandsmäßig. Die Anwerbung, beginnend mit dem Schalten der Zeitungsannoncen, war nach dem Tatplan der Angeklagten bereits darauf angelegt, den Verkauf der Seminare herbeizuführen. Spätestens ab Beginn der Präsentationsveranstaltung war das Unternehmensdelikt des § 16 Abs. 2 UWG vollendet, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Interessenten noch Verbraucher waren. Ihre mögliche spätere Entscheidung, als Vertriebsrepräsentant tätig zu werden, spielt dabei – ungeachtet der Frage , ob sie als „Existenzgründung“ zu qualifizieren wäre – keine Rolle. Nur bei einer solchen – mit dem Wortsinn und der Systematik des Gesetzes übereinstimmenden – Auslegung kann ein effektiver Schutz vor unlauterer Werbung durch die Eröffnung zweckwidriger Umgehungsmaßnahmen gewährleistet werden.
32
b) Das Landgericht hat das Kettenelement im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat festgestellt, dass faktische Voraussetzung für die Beauftragung als Vertriebsmitarbeiter der Erwerb einer Seminarveranstaltung war. Damit hat es der gegenteiligen Klausel in den Mitarbeiter- verträgen keine Geltung beigemessen, diese vielmehr nur als Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse gewertet (UA S. 159 ff.). Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
33
Da die Buchung der Teilnahme an den Motivations- und Ausbildungsseminaren als Bedingung dafür behandelt wurde, dass die Vertriebsmitarbeiter selbst diese Seminare gegen Provisionen vertreiben durften, liegt das Kettenelement vor. Dieser Bedingungszusammenhang erfüllt den Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG, weil der geworbene Mitarbeiter nur dadurch besondere Vorteile erlangen kann, indem er andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlasst. Hierdurch wird nämlich ein Schneeballsystem dergestalt begründet, dass der Vertriebsmitarbeiter ein Produkt erwerben muss und sich nur durch die Einwerbung neuer Kunden refinanzieren kann. Für den Fall einer weiteren Anwerbung erhöhte sich die Provision ebenso, wie eine Beteiligung für den mittlerweile in der Hierarchie aufgestiegenen Vertriebsmitarbeiter für den Fall vorgesehen war, dass untergeordnete Vertriebsmitarbeiter Käufer anwerben (vgl. UA S. 145 ff.). Damit weist das System Merkmale auf, die nach ihrer Beeinflussungswirkung geeignet sind, die typische Dynamik eines Systems der progressiven Kundenwerbung in Gang zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 – 5 StR 223/97, NJW 1998, 390, zu § 6c UWG a.F.).
34
4. Die Angeklagten unterlagen – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – keinem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB. Ausreichende Unrechtseinsicht liegt bereits dann vor, wenn der Täter bei der Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.: BGH, Urteile vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07, BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 8; vom 25. Juni 2008 – 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307, 313; vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08, insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 23. Dezember 1952 – 2 StR 612/52, BGHSt 4, 1, 4; vom 1. Juni 1977 – KRB 3/76, BGHSt 27, 196, 202); es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (BGH, Beschluss vom 4. November 1957 – GSSt 1/57, BGHSt 11, 263, 266).
35
Der vom Tatgericht gezogene Schluss, die der festgestellten Praxis diametral entgegenstehenden Formulierungen in den Mitarbeiterverträgen belegten, dass die Angeklagten mit der Möglichkeit einer Strafbarkeit rechneten , ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Tatzeitraum zivilrechtliche Urteile von Amts- und Landgerichten einen Verstoß gegen § 16 Abs. 2 UWG mangels Verbrauchereigenschaft der Interessenten verneinten. Die Aussagekraft dieser Entscheidungen war schon dadurch vermindert, dass für das den Einzelfall beurteilende Zivilgericht das sich nur aus einer Gesamtbetrachtung erschließende System der progressiven Kundenwerbung praktisch nicht zu erkennen war. Zudem waren die Angeklagten – wie das Landgericht in den Urteilsgründen im Einzelnen ausgeführt hat – durch zahlreiche strafrichterliche Entscheidungen vorgewarnt, die eine Strafbarkeit inzident bejahten. Das von den Angeklagten verfolgte System der progressiven Kundenwerbung war jedenfalls darauf ausgerichtet, eine von ihnen so verstandene rechtliche Grauzone auszunutzen. Dies setzt dann aber regelmäßig eine gedankliche Auseinandersetzung mit den Grenzen strafbaren Verhaltens voraus und schließt, wenn höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vorliegen, jedenfalls die Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar zu machen (BVerfG – Kammer –, NJW 2006, 2684, 2686; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 StR 277/09, BGHSt 54, 243, 258). Dass die Angeklagten selbst von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Strafbarkeit ihres Verhaltens ausgingen , zeigen gerade auch ihre Bemühungen, sowohl in vorformulierten Bewerbungsbögen als auch in Vertriebsmitarbeiterverträgen die tatsächliche Kopplung von Seminarerwerb und Mitarbeit bei der Firma PPV zu verschleiern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. August 2002 – 3 StR 11/02, NJW 2002, 3415, 3417).
36
5. Keinen Bestand hat das landgerichtliche nur insoweit, als bei den Angeklagten H. , L. , Ka. , Her. und Keu. die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafkammer begründet dies damit, dass die Angeklagten bis zum Plädoyer der Staatsanwältin eine entsprechende Tätigkeit fortgesetzt hätten. Dieser Gesichtspunkt trägt unter der hier gegebenen besonderen Voraussetzung, dass die Praxis der Zivilgerichte und der Strafverfolgungsbehörden zu den hier zu entscheidenden Fragen durchaus ambivalent gewesen ist, die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht. Zudem haben auch diese Angeklagten jedenfalls nach dem ersten Plädoyer der Staatsanwältin ihre Tätigkeit eingestellt. Dies weist darauf hin, dass sie sich allein die strafgerichtliche Verurteilung zur Warnung dienen lassen werden.
37
Der Senat setzt bei diesen – sämtlich unbestraften und sozial eingeordneten – Angeklagten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die bei ihnen eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, die vom Landgericht bei einem Mitangeklagten ohne weiteres auch für eine Freiheitsstrafe über einem Jahr nach § 56 Abs. 2 StGB gewährt worden ist.
38
Die hierzu erforderlichen Nebenentscheidungen werden dem Landgericht übertragen.
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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2008 - 3 Sa 88/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis und die Herausgabe dieser Urkunde.

2

Im Anschluss an eine bei der Beklagten erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann war der Kläger vom 4. Juli 2002 bis 24. Juli 2006 in deren Großmarkt in H als Verkäufer im Getränkemarkt beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Leergut anzunehmen und die Kasse zu bedienen.

3

Für Mai und Juni 2006 überprüfte die Beklagte die Leergutlisten und stellte Differenzen zwischen Pfandgeldauszahlungen und dem tatsächlich vorhandenen Leergut fest. Von einer Detektei ließ sie eine für den Kläger nicht erkennbare Videokamera oberhalb seines Kassenarbeitsplatzes installieren, die die Arbeitstage vom 22. bis 24. Juni 2006 aufzeichnete. Die Detektei wertete anschließend den Mitschnitt aus; danach ergab sich für die erkennbaren Unterschlagungsvorgänge an den drei Tagen eine Schädigung iHv. 1.120,00 Euro.

4

Am 24. Juli 2006 wurde der damals 22 Jahre alte Kläger mit dem Vorwurf zahlreicher Unterschlagungen konfrontiert. Der Marktleiter, die Bezirksleiterin und der Revisor hielten dem Kläger in Anwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden vor, er habe Leergut gebucht und die entsprechenden Pfandbeträge an sich ausgezahlt, obwohl es tatsächlich zu keinen Leergutrückgaben gekommen sei. Der Kläger fertigte dann eine eigenhändige Erklärung, mit der er zugab, seit ca. vier Jahren auf diese Art und Weise an seinem Arbeitsplatz Geld genommen zu haben. Anfangs seien es 10,00 Euro pro Tag gewesen, nachdem dies nicht aufgefallen sei, habe er immer mehr Geld entwendet, tageweise bis zu 500,00 bis 600,00 Euro. Innerhalb von vier Jahren habe er so einen Gesamtschaden von mind. 110.000,00 Euro verursacht. Das Geld sei weg. Dies habe er freiwillig und ohne Drohung zugegeben und aufgeschrieben. Er sei bereit, den Schaden zu ersetzen.

5

Anschließend wartete der Kläger eine Dreiviertelstunde im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden, während die Vertreter der Beklagten im Nebenzimmer mit einer anderen Arbeitnehmerin ein Gespräch über ähnliche Vorwürfe führten. Ohne die Betriebsratsvorsitzende fuhren anschließend der Kläger, seine ebenfalls angeschuldigte Kollegin und die Gesprächsteilnehmer der Beklagten aus dem etwa 50 km südöstlich gelegenen H nach M zu einem Notar. Dort wurde ein „Schuldanerkenntnis“ beurkundet und vom Kläger unterzeichnet, mit dem er anerkannte, vorsätzliche unerlaubte Handlungen begangen zu haben und nach § 823 Abs. 2 BGB der Beklagten zu Schadensersatz iHv. 113.750,00 Euro zuzüglich Zinsen verpflichtet zu sein. Beginnend mit dem 1. September 2006 verpflichtete sich der Kläger zu einer monatlichen Ratenzahlung iHv. 200,00 Euro. Er unterwarf sich wegen der Zahlungsverpflichtung einschließlich der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung.

6

Aufgrund dieses notariellen Schuldanerkenntnisses zahlte die Nebenintervenientin, bei der die Beklagte eine Vertrauensschadensversicherung abgeschlossen hatte, eine Versicherungsleistung iHv. 113.750,00 Euro. Der Kläger zahlte von September bis Dezember 2006 - unter später zurückgenommenem Vorbehalt - monatliche Raten in vereinbarter Höhe, insgesamt also 800,00 Euro. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in dieser Höhe eine Zwangsvollstreckung unzulässig ist.

7

Unter dem 29. Dezember 2006 ließ der Kläger seine zum notariellen Schuldanerkenntnis führende Willenserklärung wegen Täuschung und Drohung anfechten und berief sich darauf, das Schuldanerkenntnis sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Anfechtung wiederholte er mit der am 1. Februar 2007 bei Gericht eingegangenen Vollstreckungsabwehrklage. Der Kläger verkündete der Streithelferin unter dem 8. Oktober 2007 den Streit, die nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Am 18. Februar 2008 trat die Streithelferin die auf sie nach § 67 VVG übergegangene Forderung an die Beklagte ab.

8

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm im Gespräch am 24. Juli 2007 sein Mobiltelefon abgenommen und mit der Erstattung einer Strafanzeige und einer empfindlichen Freiheitsstrafe gedroht, falls er das Schuldanerkenntnis nicht unterzeichne. Seine Geständnisse und Erklärungen seien ihm von der Beklagten vorgegeben worden. Ihm sei keine Überlegungsfrist in Ruhe eingeräumt worden. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Videoaufzeichnung eine Vielzahl von einzelnen Unterschlagungen über eine Gesamtsumme von 1.120,00 Euro zeige. Darüber hinaus hat er bestritten, dass die Überprüfung der Leergutlisten die von der Beklagten behaupteten Fehlbeträge ergebe und die Höhe des Schadens in Frage gestellt. Er hat die Auffassung vertreten, das Schuldanerkenntnis sei vor diesem Hintergrund sittenwidrig und wirksam angefochten. Die Drohung mit der Freiheitsstrafe stelle eine unzutreffende rechtliche Wertung dar. Insgesamt sei er jung und unerfahren, perplex und überfordert gewesen. Die durchgeführte Videoüberwachung sei unzulässig gewesen, insbesondere wegen § 6b BDSG. Für deren Kosten hafte er nicht. Die im notariellen Schuldanerkenntnis genannte Summe sei unangemessen hoch, dies auch deshalb, weil es der Beklagten darum gegangen sei, die entsprechende Versicherungssumme zu erhalten.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Zwangsvollstreckung aus dem am 24. Juli 2006 vor dem Notar Dr. K, M, abgegebenen Schuldanerkenntnis (Urkunden-Nr.: 2077 A/2006) für unzulässig zu erklären,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde an ihn herauszugeben.

10

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und, nach Abtretung der Forderung durch die Streithelferin an sie, die materielle Rechtmäßigkeit des Schuldanerkenntnisses verteidigt. Sie hat behauptet, dass im Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Kläger die Langzeitauswertungen für Mai und Juni 2006 vorgelegen hätten, die allein für diese beiden Monate unter seiner Kassenbediennummer einen Fehlbetrag von weit über 10.000,00 Euro ergeben hätten. Bis 19. Juli 2006 sei eine weitere Differenz in Höhe von nahezu 3.500,00 Euro festzustellen gewesen.

11

Die Streithelferin hat die Abweisung der Klage beantragt und darauf verwiesen, die Angriffe des Klägers auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis stützten sich ausschließlich auf Überrumpelungsumstände und die angeblich willkürliche Höhe des Rückzahlungsbetrages. Die Unterschlagungshandlungen an sich habe der Kläger jedoch nicht bestritten.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Beklagte in der ersten Instanz nicht Inhaberin der Forderung war. Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht entschieden, dass die Klage unbegründet ist.

14

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach Rückabtretung durch die Streithelferin sei die Beklagte materiellrechtlich wieder Inhaberin der titulierten Forderung, die Zwangsvollstreckung somit nicht mehr unzulässig. Das notarielle deklaratorische Schuldanerkenntnis sei wirksam. Dass die Beklagte bei einem Streit um die Höhe der Forderung den Schaden allenfalls zu einem geringen Teil hätte beweisen können, führe ebenso wenig zur Sittenwidrigkeit wie der Umstand, dass der Kläger - wenn überhaupt - die Schuld allenfalls unter großen Mühen zurückzahlen könne. Auch aus den Gesamtumständen bei Vertragsschluss ergäbe sich keine Sittenwidrigkeit. Das Schuldanerkenntnis gebe die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien im Zeitpunkt seiner Abgabe wieder. Die Beklagte habe weder eine Geschäftsunerfahrenheit des Klägers unzulässig ausgenutzt noch ihm jede Überlegungsfrist genommen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger am 24. Juli 2006 weder im Großmarkt, noch auf der Fahrt zum Notar oder in dessen Kanzlei in eine seelische Zwangslage versetzt worden sei. Der Kläger habe die Möglichkeit zu telefonischem Kontakt nach außen gehabt; weder sei ihm mit einer hohen Freiheitsstrafe gedroht noch bei Niederschrift des Geständnisses die Hand geführt worden. Die Beklagte habe nicht verlangt, das Schuldanerkenntnis „müsse“ unterschrieben werden, der Notar habe einen gegenteiligen Hinweis gegeben. Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme scheide auch eine Anfechtung nach § 123 BGB aus. Die Beklagte berufe sich auch nicht rechtsmissbräuchlich auf das Schuldanerkenntnis, obwohl sie das Fehlverhalten des Klägers durch fehlende Kontrollen begünstigt habe.

15

B. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

16

I. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, nach Rückabtretung der titulierten Forderung von der Streithelferin an die Beklagte im Februar 2008 sei die Begründung des Arbeitsgerichts für die klagestattgebende Entscheidung hinfällig geworden. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war die Beklagte zwar Vollstreckungsgläubigerin, wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 67 VVG jedoch nicht Inhaberin der titulierten Forderung. Nach Rückabtretung kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte nicht mehr mit der Begründung des Arbeitsgerichts als unzulässig angesehen werden.

17

II. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch erkannt, dass das notarielle Schuldanerkenntnis des Klägers vom 24. Juli 2006 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirksam ist.

18

1. Welchen Inhalt die notarielle Vereinbarung hat, ist grundsätzlich eine Frage tatrichterlicher Feststellung und Auslegung, weil es um den Inhalt einer individuellen, atypischen Erklärung geht. Sie ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob die Rechtsvorschriften für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen, §§ 133, 157 BGB, richtig angewandt wurden, ob das Wesen des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses verkannt oder Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt wurden. Der Auslegungsstoff, der sich nach dem Vorbringen der Parteien gemäß dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, muss vom Berufungsgericht ausreichend beachtet worden sein (BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71, 78 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 169 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 158; 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 - zu II 1 der Gründe).

19

2. Nach diesem Maßstab ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, es liege weder ein Vergleich iSv. § 779 BGB vor, weil es kein gegenseitiges Nachgeben in Bezug auf Bestehen und Höhe einer von der Beklagten erhobenen Forderung gegeben habe, noch sei ein konstitutives Schuldanerkenntnis oder -versprechen nach §§ 780, 781 BGB abgegeben worden, weil der Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung in der notariellen Urkunde ausdrücklich erwähnt wurde. Da bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, anders als beim Vergleich, die Unsicherheit der Parteien über das Bestehen und den Inhalt eines Schuldverhältnisses nicht durch gegenseitiges, sondern durch einseitiges Nachgeben des Schuldners beseitigt wird, hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass vorliegend die Parteien ihre materiellrechtlichen Beziehungen durch einen derartigen einseitigen Feststellungsvertrag regeln wollten (Staudinger/Marburger [1997] § 781 Rn. 8 mwN; BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 = AP BGB § 781 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 2).

20

3. Da das deklaratorische Schuldanerkenntnis eine schon bestehende Schuld lediglich bestätigen soll und sein Zweck darin besteht, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, ist der Kläger mit den Einwendungen ausgeschlossen, die er bei Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses am 24. Juli 2006 kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Dazu gehören nicht nur Einreden, sondern auch echte rechtshindernde oder -vernichtende Einwendungen und das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen (Staudinger/Marburger § 781 Rn. 11 mwN; Palandt/Sprau 69. Aufl. § 781 Rn. 4; BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 c der Gründe, AP BGB § 781 Nr. 5 = EzA BGB § 781 Nr. 5).

21

a) Da der Kläger wusste, dass in der gegebenen Situation gerade das Bestehen und die Höhe des zu ersetzenden Schadens klärungsbedürftig waren, ist er mit dem Einwand ausgeschlossen, die Schuld bestehe nicht oder nicht in dieser Höhe, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.

22

b) Zu Recht haben sich daher die Berufungsrichter mit der Frage des Inhalts und der Zulässigkeit des Beweises durch eine verdeckte Videoaufzeichnung nicht befasst.

23

aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist darin kein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO zu sehen. Es kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine zulässige Verfahrensrüge vorliegt, denn jedenfalls wäre sie unbegründet.

24

Zwar fehlt es an einer Begründung der Entscheidung iSv. § 547 Nr. 6 ZPO auch dann, wenn das Urteil auf einen Klageantrag, Anspruch, selbständigen Angriff oder ein Verteidigungsmittel iSd. § 146 ZPO nicht eingeht(Musielak/Ball ZPO 7. Aufl. § 547 Rn. 15; BGH 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62 - BGHZ 39, 333, 337; Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 547 Rn. 8; GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 73 Rn. 49). Mit der Begründung des Berufungsurteils werden jedoch keine selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel des Klägers übergangen. Sein Vortrag, dass die Videoüberwachung unzulässig gewesen sei, stellt nur ein Argument im Zusammenhang mit einem Angriffs- oder Verteidigungsmittel dar, nämlich der geltend gemachten Unwirksamkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses.

25

bb) Soweit die Rüge des Klägers dahin auszulegen ist, dass er eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG geltend machen will, liegt auch diese nicht vor. Die vorliegende Begründung lässt vielmehr erkennen, dass aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und der zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts die Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung für die Frage der klageweise geltend gemachten Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis unerheblich war. Daher haben die Berufungsrichter auf das vom Kläger erklärte Schuldanerkenntnis abgestellt und sich mit der Frage der Beweisbarkeit der in der notariellen Urkunde fixierten Schadenshöhe durch die Beklagte nicht befasst. Denn gerade die Schadenshöhe war bei Abgabe der Erklärung des Klägers klärungsbedürftig, was dieser auch wusste. Das Landesarbeitsgericht ist weder von einem für den Überwachungszeitraum „bewiesenen“ Schaden iHv. 1.120,00 Euro noch davon ausgegangen, dass die Beklagte unabhängig vom Geständnis und Schuldanerkenntnis des Klägers am 24. Juli 2006 den ihr entstandenen Schaden in voller Höhe hätte beweisen können.

26

III. Dagegen ist der Kläger grundsätzlich nicht mit Einwendungen gegen das notarielle Schuldanerkenntnis selbst ausgeschlossen, insbesondere mit den Einwänden, das Schuldanerkenntnis sei wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig oder aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei verneint.

27

1. Abgesehen davon, dass nicht die Beklagte als Partei des Arbeitsvertrages, sondern der beurkundende Notar als von ihr unabhängiger Dritter die Einzelheiten des Schuldanerkenntnisses formuliert hat, sind dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dabei vorformulierte Vertragsbedingungen zur Anwendung gekommen sind. Eine Überprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) kommt daher nicht in Betracht.

28

2. Das Schuldanerkenntnis ist nicht entsprechend § 779 BGB wegen eines beiderseitigen Irrtums über einen als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt, der der Wirklichkeit nicht entsprach, unwirksam. Zwar ist § 779 BGB wegen seines vergleichsähnlichen Charakters auch auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar(Staudinger/Marburger § 781 Rn. 18 mwN; BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 - zu II 3 a der Gründe; 11. September 1984 - 3 AZR 184/82 - zu III der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 37 = EzA BGB § 138 Nr. 17). Vorliegend haben aber die Parteien nicht gemeinsam über einen als feststehend zugrunde gelegten streitausschließenden Umstand geirrt. Vielmehr macht der Kläger geltend, er sei über Grund und Höhe des von ihm verursachten Schadens im Unklaren gelassen oder getäuscht worden. Das war zwischen den Parteien vor Abgabe des Schuldanerkenntnisses aber gerade streitig und wurde deswegen zu seinem Gegenstand gemacht.

29

3. Das notarielle Schuldanerkenntnis ist nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB. Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, ist eine der Nachprüfung im Wege der Revision unterliegende Rechtsfrage (BGH 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - zu II 3 der Gründe mwN, NJW 1991, 353).

30

a) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist(Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 7, 8; PWW/Ahrens 5. Aufl. § 138 Rn. 25, 28; BGH 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96 - zu II der Gründe mwN, NJW-RR 1998, 590 f.). Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen(BGH 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96 - aaO). Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen und nicht auf den Eintritt der Rechtswirkungen (Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 9; PWW/Ahrens § 138 Rn. 36; BGH 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2002, 429 f.). In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bzw. sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht (teilweise wird lediglich ein objektiver Pflichtenverstoß gefordert zB Staudinger/Sack [2003] § 138 Rn. 62 f.; MünchKommBGB/Armbrüster 5. Aufl. § 138 Rn. 129 ff.), dagegen ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 8; PWW/Ahrens § 138 Rn. 34; BGH 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 146, 298). Bei einer Verpflichtung, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners weit übersteigt, kommt Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt(BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 e der Gründe, AP BGB § 781 Nr. 5 = EzA BGB § 781 Nr. 5 unter Hinweis auf BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95 - zu II 3 der Gründe mwN, NJW 1997, 1980).

31

b) Der Beweggrund der Beklagten, den Kläger zur Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, war nicht sittenwidrig. Der Kläger hatte davor zugegeben, über Jahre hinweg Geld aus der Kasse entwendet und dies mittels fingierter Pfandbons verdeckt zu haben. Er hat dies in Form eines schriftlichen Geständnisses niedergelegt, wozu das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass ihm dabei nicht in einer Weise die Hand geführt worden wäre, sodass er sich dem nicht hätte entziehen können. Sein Handeln und seine Vorgehensweise hat der Kläger nachfolgend auch nicht in Abrede gestellt; nur die Höhe des von ihm anerkannten Schadens hat er bestritten, nicht aber, der Beklagten überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht verstößt es auch nicht gegen die guten Sitten, von einem Schädiger über das schriftliche Geständnis hinaus die Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses zu verlangen, wenn dies aus versicherungsrechtlichen Gründen erforderlich sein sollte. Da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass bei derartigen Festlegungen die Schadenssumme stets überhöht dargestellt und eine Täuschung des Versicherers zumindest billigend in Kauf genommen wird, ist das Landesarbeitsgericht auf diesen Vorhalt des Klägers zu Recht nicht näher eingegangen.

32

c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses auch nicht deswegen bejaht, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hätte. Ein solches kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte den Schaden allenfalls zu einem geringen Teil hätte beweisen können. Insoweit verkennt die Revision, dass maßgebend für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und den übernommenen Leistungen ist, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung (BAG 11. September 1984 - 3 AZR 184/82 - zu IV 1 der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 37 = EzA BGB § 138 Nr. 17; BGH 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2002, 429, 431). Zu Recht hat daher das Landesarbeitsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht auf die „Beweisbarkeit“ oder den „Videobeweis“ abgestellt, sondern darauf, wie die Parteien zunächst beim Geständnis des Klägers und nachfolgend bei seinem notariellen Schuldanerkenntnis auf eine Schadenshöhe von 110.000,00 Euro zuzüglich Detekteikosten gekommen sind. Die Schlussfolgerung, die Gesamtsumme von ca. 110.000,00 Euro basiere auf einer gut begründbaren Annahme und sei gerade nicht aus der Luft gegriffen, kann die Revision nicht mit der Argumentation erfolgreich angreifen, dies führe zu einem so gut wie nicht vorstellbaren Schadensbetrag pro Arbeitstag. Umgelegt auf 220 Arbeitstage pro Jahr ergibt sich eine tägliche Schadenshöhe von 125,00 Euro. Dies erscheint nicht sittenwidrig überhöht, nachdem der Kläger zuvor angegeben hatte, zunächst mit 10,00 Euro täglich begonnen und dann seine Entnahmen immer weiter gesteigert zu haben, bis es an „Spitzentagen“ zu 500,00 bis 600,00 Euro gekommen sei. In einem Schadensersatzprozess hätte bei der gegebenen Sachlage die Schadensschätzung durch ein Gericht nach § 287 ZPO rechtsfehlerfrei auch höher ausfallen können. Die Sittenwidrigkeit lässt sich daher aus der Höhe des anerkannten Schadens nicht ableiten.

33

d) Das notarielle Schuldanerkenntnis ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil der Kläger sich damit zur Zahlung eines Betrages nebst Zinsen verpflichtet hat, den er bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen erst nach Jahrzehnten oder überhaupt nicht vollständig zurückzahlen kann. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten, sich in eigener Verantwortung auch zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können (BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95 - zu II 3 der Gründe mwN, NJW 1997, 1980). Mit der eingeräumten monatlichen Ratenzahlung iHv. 200,00 Euro, die die jährliche Verzinsung auf dem Kapitalmarkt nicht abdeckt und die Vollstreckungsmöglichkeit der Beklagten beschränkt, ist eine wirtschaftliche Knebelung des Klägers ebenfalls nicht erfolgt. Im Übrigen geht es um Ansprüche aus eigenen unerlaubten Handlungen des Klägers und nicht etwa um eine Mithaftungsübernahme oder Bürgschaftserklärung, bei der die Beklagte in sittlich anstößiger Weise die emotionale Verbundenheit des Klägers mit einem Hauptschuldner ausgenutzt hätte, um eine übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit zu erlangen (vgl. dazu BGH 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07 - Rn. 18 mwN, NJW 2009, 2671).

34

e) Die Beklagte hat zur Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses kein unerträgliches Übergewicht dadurch hergestellt, dass sie dem Kläger jede Überlegungsfrist genommen hätte. Abgesehen davon, dass keine oder nur eine kurze Überlegungsfrist allenfalls die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts wegen Drohung nach sich zieht (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 114, 97 = AP BGB § 781 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 2), hat die Beklagte dem Kläger bereits nach dessen Bekunden nicht jegliche Überlegungsfrist genommen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Zwischen dem Gespräch und der Fahrt nach M wartete der Kläger eine Dreiviertelstunde, ohne dass Vertreter der Beklagten zugegen waren. Etwa ebenso lang dürfte dann die Fahrt zum Notar gedauert haben, dessen vom Kläger selbst wiedergegebener Hinweis, er müsse das Schuldanerkenntnis nicht unterschreiben, auch die Gelegenheit darstellte, zwischenzeitlich angestellte Überlegungen und nach dem Gespräch aufgetauchte Bedenken zu äußern.

35

f) Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass die Beklagte keine „Geschäftsunerfahrenheit“ des Klägers ausnutzte, um zum Schuldanerkenntnis zu gelangen. Dass der Kläger als ausgebildeter Einzelhandelskaufmann mit vierjähriger Berufserfahrung und im Alter von 22 Jahren überblicken konnte, was er zugegeben hatte und wozu er sich verpflichtete, durfte die Beklagte ohne Verstoß gegen die guten Sitten annehmen.

36

g) Selbst nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht auf eine Zwangslage bei Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses zu schließen, die die Beklagte sittenwidrig ausgenutzt hätte.

37

Der Kläger hat nicht vorgetragen, auf der Fahrt zum oder beim Notar seien Drohungen ausgesprochen oder Druck aufgebaut worden. Seinem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass schon eine im Büro des Großmarkts aufgebaute unerträgliche „Drohkulisse“ bis unmittelbar vor Abschluss des notariellen Schuldanerkenntnisses fortwirkte. Zudem hat das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Situation im Großmarkt festgestellt, dass von einer Zwangslage des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Die Revision hat das Verfahren, das zu dieser Feststellung geführt hat, nicht mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge angegriffen, womit diese Feststellungen für das Revisionsgericht bindend sind (§ 559 Abs. 2 ZPO). Mit den Feststellungen des Berufungsgerichts geht im Übrigen auch die Revision nunmehr davon aus, dass dem Kläger nicht mit einer „Freiheitsstrafe“, sondern mit einer Strafanzeige gedroht worden ist. Dadurch geriet der Kläger in keine anstößige Zwangslage, weil jeder verständige Arbeitgeber in der damaligen Situation die Erstattung einer Anzeige in Erwägung gezogen hätte. Denn der Kläger hatte nicht in Abrede gestellt, Pfandbeträge unberechtigterweise an sich selbst ausbezahlt zu haben und die Beteiligten stimmten auch überein, dass ein Problem deutlich jenseits des Bereichs eines Bagatelldelikts zu bereinigen war.

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IV. Zutreffend hat es das Berufungsgericht nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) angesehen, wenn sich die Beklagte auf das Anerkenntnis beruft. Selbst wenn sie das Fehlverhalten des Klägers durch fehlende Kontrollen erleichtert haben sollte, stellt dies keinen Rechtsverstoß im Zusammenhang mit der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses dar. Wiederum gilt, dass vorliegend nicht in einem Schadensersatzprozess die Frage eines Mitverschuldens des Geschädigten zu beurteilen war, sondern ob die Beklagte wegen einer titulierten Schadensersatzforderung vollstrecken darf.

39

V. Schließlich hat das Landesarbeitsgericht die Anfechtung seiner zum notariellen Schuldanerkenntnis führenden Willenserklärung des Klägers ohne Rechtsfehler für unwirksam befunden. Schon nach seinem eigenen Vorbringen steht dem Kläger ein Anfechtungsgrund nicht zur Seite. Unmittelbar vor Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses beim Notar ist dem Kläger nicht gedroht worden. Die Drohung mit einer Strafanzeige im Großmarkt war, selbst wenn sie bis zum Notar „fortgewirkt“ haben sollte, nicht widerrechtlich. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist dann rechtmäßig, wenn sie nur dazu dient, den Täter zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen (MünchKommBGB/Kramer § 123 Rn. 43). Da der Kläger nicht in Abrede gestellt hatte, unberechtigterweise Pfandbeträge in erheblicher Höhe an sich selbst ausbezahlt zu haben, lagen ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Beklagte geschädigt hatte; die Erstattung einer Strafanzeige erschien daher als adäquates Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes. Eine solche Drohung ist nicht widerrechtlich, da das Mittel, also das angedrohte Verhalten und der Zweck, dh. das erreichte Schuldanerkenntnis nicht, auch nicht in der Verknüpfung, widerrechtlich sind (Palandt/Ellenberger § 123 Rn. 19; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 3 b bb der Gründe mwN, BAGE 103, 71 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 169 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 158). Ein Gläubiger darf vermeintliche Schadensersatzansprüche unabhängig davon geltend machen, ob er sie beweisen kann. Der erstrebte Zweck, nämlich die Sicherung dieser Ansprüche durch Schuldanerkenntnis ist - für sich betrachtet - noch nicht rechtswidrig, solange der Gläubiger jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf (BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - aaO).

40

Der Kläger ist auch nicht arglistig getäuscht worden. Seiner Behauptung, ihm sei gesagt worden, es gebe „Beweise für einen angeblich entwendeten Geldbetrag in Höhe von insgesamt 110.000,00 Euro“ ist das Berufungsgericht zu Recht schon deswegen nicht weiter nachgegangen, da der Kläger für diese Behauptung beweisfällig geblieben ist.

41

VI. Nachdem die Beklagte das notarielle Schuldanerkenntnis zu Recht erhalten hat, die Urkunde weder nach ihrem Inhalt nichtig noch in ihrer Wirkung beschränkt ist, sind Herausgabeansprüche aus §§ 321 oder 812 Abs. 1 BGB nicht ersichtlich.

42

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Die ehrenamtliche Richterin Morsch
ist wegen Ablauf der Amtszeit an
der Unterschriftsleistung verhindert.
Hauck    

        

    N. Schuster    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.