Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Nov. 2016 - 13 Ca 4492/16

ECLI:ECLI:DE:ARBGD:2016:1111.13CA4492.16.00
bei uns veröffentlicht am11.11.2016

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Altersfreizeit in Höhe von 9,6 Arbeitstagen für das Jahr 2016 zu gewähren.

2.Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Altersfreizeit in Relation seiner Teilzeittätigkeit von 80 % pro Woche im Vergleich zu Vollzeitkräften, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, zusteht, mithin zur Zeit pro Jahr 4/5 von 12 Tagen Altersfreizeit bei Vollzeit.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 4 % der Kläger und zu 96 % die Beklagte zu tragen.

5.Der Streitwert wird auf 4.847,99 € festgesetzt.

6.Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen.


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Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Nov. 2016 - 13 Ca 4492/16

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 329/08 - wird zurückgewiesen.

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(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2011 - 17 Sa 496/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Fluggesellschaft, die Gewährung von Erholungsurlaub.

2

Die Parteien begründeten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 1991 ein Arbeitsverhältnis. Ziff. 1 des Arbeitsvertrags lautet:

        

„1.     

Beginn und Ort der Tätigkeit

                 

Herr T wird im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Schulung (voraussichtlich 20.06.1992) als Flugzeugführer mit Einsatzort Köln beschäftigt.

                 

DLT kann Herrn T entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen auch mit einer anderen im Interesse der DLT liegenden Aufgabe im Flugbetrieb betrauen, unter Umständen auch an einem anderen Ort im In- und Ausland.“

3

Das Grundgehalt des Klägers betrug ab Mai 2009 monatlich 9.122,71 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 1 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH vom 17. April 2004 (im Folgenden: MTV) kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung.

4

Gemäß einer Mitteilung des flugmedizinischen Sachverständigen vom 19. November 2008 kann dem Kläger dauerhaft kein Tauglichkeitszeugnis als Flugzeugführer iSd. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Über die Fluguntauglichkeit des Klägers besteht zwischen den Parteien kein Streit. Wegen ihr wird der Kläger von der Beklagten nicht beschäftigt.

5

Mit seiner der Beklagten am 18. August 2009 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger von der Beklagten ua. verlangt, ihm den tariflichen Erholungsurlaub für das Jahr 2009 zu gewähren. Dazu hat er die Ansicht vertreten, die Gewährung von Urlaub setze nicht die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus.

6

Er hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Urlaubsjahr 2009 30 bezahlte Tage Urlaub ab Rechtskraft der Entscheidung zu gewähren.

7

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger könne eine Urlaubsgewährung nicht verlangen, weil der Urlaubsanspruch wegen der Fluguntauglichkeit des Klägers nicht erfüllt werden könne.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 10. Juli 2012 zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage auf Urlaubsgewährung ist zulässig, aber unbegründet.

10

I. Der auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2009 gerichtete Leistungsantrag ist zulässig.

11

1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Kläger begehrt keine rückwirkende Befreiung von seiner Arbeitspflicht. Mit der Formulierung, die Beklagte solle verurteilt werden, ihm „für das Urlaubsjahr 2009 30 bezahlte Tage Urlaub“ zu gewähren, kennzeichnet er lediglich das Jahr, in dem der geltend gemachte Urlaubsanspruch entstanden sein soll (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 522/00 - zu I der Gründe). Mit seinem Revisionsantrag hat der Kläger dies nunmehr auch klargestellt, indem er eine Gewährung erst „ab Rechtskraft der Entscheidung“ begehrt. Da der Antrag von vornherein in diesem Sinne zu verstehen war, handelt es sich nicht um eine unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz.

12

2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Klagen, mit denen der Arbeitgeber zur Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten Zeitpunkt verurteilt werden soll, sind zulässig (ErfK/Gallner 14. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 31 unter Hinweis auf BAG 5. September 2002 - 9 AZR 355/01 - zu A I der Gründe, BAGE 102, 294; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 80 f. unter Hinweis auf BAG 25. November 1982 - 6 AZR 1254/79 - zu 4 der Gründe, BAGE 40, 379).

13

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der beanspruchte Urlaub nicht zu.

14

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Urlaub im Umfang von 30 Tagen aus § 17 MTV bzw. 20 Arbeitstagen gemäß §§ 1, 3 BUrlG. Der im Jahr 2009 entstandene Urlaub ist spätestens am 31. März 2011 verfallen. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist(vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119). Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt(vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19). Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, Slg. 2011, I-11757). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff., BAGE 142, 371). Der MTV enthält keinen längeren Übertragungszeitraum. § 17 Abs. 4 MTV entspricht weitgehend § 7 Abs. 3 BUrlG, sodass insoweit von einem Gleichlauf der gesetzlichen und tariflichen Urlaubsregelungen auszugehen ist.

15

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Die Beklagte ist nicht gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger 30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus dem Jahr 2009 zu gewähren. Zwar hat der Kläger mit seiner Klageerweiterung im August 2009 den Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend gemacht (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 535/05 - Rn. 18). Die Beklagte konnte dem Kläger jedoch keinen Urlaub gewähren.

16

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hängt die Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach dem nationalen Urlaubsrecht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden (BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 172/91 - zu 1 a der Gründe; zust. Düwell NZA Beilage 3/2011, 133, 134; vgl. auch ErfK/Gallner § 7 BUrlG Rn. 21; Leinemann/Linck § 7 BUrlG Rn. 134; Powietzka/Rolf BUrlG § 7 Rn. 51). Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht(vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 17 mwN; 8. September 1998 - 9 AZR 161/97 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 89, 362; krit. DFL/Gutzeit 6. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 4). Kann der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit nicht mehr erbringen, wird ihm die Arbeitsleistung nachträglich unmöglich. Er wird nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei(Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 49 Rn. 5). Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (vgl. Gotthardt/Greiner DB 2002, 2106, 2111 f. mwN zur Abgrenzung zwischen § 275 Abs. 1 und Abs. 3). Es handelt sich um eine Leistungsstörung auf Seiten des Arbeitnehmers (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14 mwN).

17

b) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

18

aa) Soweit der EuGH davon ausgeht, die Arbeitszeitrichtlinie behandele den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Teile eines einzigen Anspruchs (EuGH 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 58, Slg. 2006, I-2531), folgt daraus nicht, dass einem Arbeitnehmer, dem die Erbringung der Arbeitsleistung nicht möglich ist, Urlaub zu gewähren ist. Gerade wenn man mit dem EuGH davon ausginge, es bestehe ein einheitlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub, kann nicht ein Teilaspekt - der Anspruch auf Urlaubsvergütung - erfüllt werden, ohne dass zugleich auch der andere Teil - der Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung - erfüllt wird. Wäre der Arbeitgeber gemäß der Rechtsansicht des Klägers verpflichtet, im fortbestehenden Arbeitsverhältnis einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer trotz der nicht möglichen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung Urlaubsvergütung zu zahlen, käme dies im Ergebnis einer Abgeltung des Urlaubs im laufenden Arbeitsverhältnis gleich. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf jedoch nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

19

bb) Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer „im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen“(EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 32, Slg. 2009, I-179). Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, ist es, wie sich aus dem Wortlaut der Arbeitszeitrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen können, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 28, aaO). Wenn nach dem Unionsrecht der Urlaub eines Arbeitnehmers auch dann abzugelten ist, wenn dieser längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, wird daraus deutlich, dass während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Freistellungsanspruch nicht erfüllt werden konnte (nochmals bestätigend: EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 25).

20

cc) Aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) folgt nichts anderes. Die Vorschrift bestimmt nur, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub hat. Die Grundrechtecharta enthält keine Regelung über die Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung des Urlaubs. Die Frage, inwieweit Art. 31 Abs. 2 GRC im Verhältnis zwischen zwei Privaten überhaupt unmittelbare Wirkung entfalten kann(vgl. EuGH 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale]), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

21

dd) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind - wie dargestellt - durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt oder ihre Beantwortung ist offenkundig.

22

c) Entgegen der Ansicht des Klägers gibt auch das nationale Recht keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit von Urlaub und Krankheit in Frage zu stellen.

23

aa) Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 9 BUrlG(vgl. LAG Köln 10. Oktober 2012 - 5 Sa 255/12 - zu II 2 b bb der Gründe; aA noch LAG Köln 7. Februar 2011 - 5 Sa 891/10 - zu V 2 d der Gründe). Die Vorschrift regelt den Fall, dass der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers diesem Urlaub gewährt hat, indem er ihn für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit hat. Ohne die Regelung in § 9 BUrlG würde der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch ersatzlos verlieren, wenn er während eines bereits bewilligten Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt. Dies folgt aus § 275 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber würde von der Leistungspflicht frei, weil er mit der Festlegung des Urlaubszeitraums als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan hätte(AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 9 BUrlG Rn. 8). Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit träte somit Unmöglichkeit ein, die an sich eigentlich zum Ausschluss einer Verpflichtung des Arbeitgebers, erneut Urlaub zu bewilligen, führen würde. Hiervon enthält § 9 BUrlG eine Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers. Diese führt indes nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit nehmen kann. Er soll ihn vielmehr, wenn er initiativ wird, danach erneut beanspruchen können. Wird er nicht initiativ, bleibt es bei der Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber von der Leistungspflicht frei wird.

24

bb) Auch die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG spricht gegen die Rechtsauffassung des Klägers, einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer könne Urlaub erteilt werden. Nach dieser Bestimmung findet eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Damit ist insbesondere die mit einer Erkrankung des Arbeitnehmers verbundene Arbeitsunfähigkeit gemeint (vgl. BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 871/94 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 81, 339; HWK/Schinz 6. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 82). Einer derartigen Übertragungsvorschrift bedürfte es nicht, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während seiner Erkrankung Urlaub gewähren könnte.

25

d) Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten bis zum Untergang des Urlaubsanspruchs unmöglich, dem Kläger Urlaub durch Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu gewähren. Der Kläger war schon aufgrund seiner Fluguntauglichkeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Davon ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 19 mwN). Der Urlaubsanspruch ist auch dann erfüllbar, wenn der Arbeitnehmer andere Arbeitsleistungen hätte erbringen können, welche der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag als vertragsgemäß hätte annehmen müssen (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 423/02 - zu A II 2 b bb der Gründe, BAGE 106, 361). Aufgrund seiner durch den flugmedizinischen Sachverständigen festgestellten Fluguntauglichkeit konnte der Kläger seine Arbeitsleistung als Flugzeugführer dauerhaft nicht mehr erbringen. Die Beklagte hatte auch keine Möglichkeit, dem Kläger in Ausübung ihres Direktionsrechts einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Die hierauf gerichteten Klageanträge hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Für den Kläger bestand demnach gemäß § 275 Abs. 1 BGB keine Arbeitspflicht.

26

Da es nur darauf ankommt, ob dem Arbeitgeber die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung möglich ist, ist es unerheblich, ob unabhängig davon bei dem Arbeitnehmer der Zweck der Urlaubsgewährung eintreten kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es daher ohne Bedeutung, ob er sich trotz seiner Krankheit hätte erholen können (vgl. AnwK-ArbR/Düwell § 9 BUrlG Rn. 14; Leinemann/Linck § 9 Rn. 3).

27

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2011 - 17 Sa 496/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Fluggesellschaft, die Gewährung von Erholungsurlaub.

2

Die Parteien begründeten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 1991 ein Arbeitsverhältnis. Ziff. 1 des Arbeitsvertrags lautet:

        

„1.     

Beginn und Ort der Tätigkeit

                 

Herr T wird im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Schulung (voraussichtlich 20.06.1992) als Flugzeugführer mit Einsatzort Köln beschäftigt.

                 

DLT kann Herrn T entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen auch mit einer anderen im Interesse der DLT liegenden Aufgabe im Flugbetrieb betrauen, unter Umständen auch an einem anderen Ort im In- und Ausland.“

3

Das Grundgehalt des Klägers betrug ab Mai 2009 monatlich 9.122,71 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 1 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH vom 17. April 2004 (im Folgenden: MTV) kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung.

4

Gemäß einer Mitteilung des flugmedizinischen Sachverständigen vom 19. November 2008 kann dem Kläger dauerhaft kein Tauglichkeitszeugnis als Flugzeugführer iSd. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Über die Fluguntauglichkeit des Klägers besteht zwischen den Parteien kein Streit. Wegen ihr wird der Kläger von der Beklagten nicht beschäftigt.

5

Mit seiner der Beklagten am 18. August 2009 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger von der Beklagten ua. verlangt, ihm den tariflichen Erholungsurlaub für das Jahr 2009 zu gewähren. Dazu hat er die Ansicht vertreten, die Gewährung von Urlaub setze nicht die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus.

6

Er hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Urlaubsjahr 2009 30 bezahlte Tage Urlaub ab Rechtskraft der Entscheidung zu gewähren.

7

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger könne eine Urlaubsgewährung nicht verlangen, weil der Urlaubsanspruch wegen der Fluguntauglichkeit des Klägers nicht erfüllt werden könne.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 10. Juli 2012 zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage auf Urlaubsgewährung ist zulässig, aber unbegründet.

10

I. Der auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2009 gerichtete Leistungsantrag ist zulässig.

11

1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Kläger begehrt keine rückwirkende Befreiung von seiner Arbeitspflicht. Mit der Formulierung, die Beklagte solle verurteilt werden, ihm „für das Urlaubsjahr 2009 30 bezahlte Tage Urlaub“ zu gewähren, kennzeichnet er lediglich das Jahr, in dem der geltend gemachte Urlaubsanspruch entstanden sein soll (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 522/00 - zu I der Gründe). Mit seinem Revisionsantrag hat der Kläger dies nunmehr auch klargestellt, indem er eine Gewährung erst „ab Rechtskraft der Entscheidung“ begehrt. Da der Antrag von vornherein in diesem Sinne zu verstehen war, handelt es sich nicht um eine unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz.

12

2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Klagen, mit denen der Arbeitgeber zur Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten Zeitpunkt verurteilt werden soll, sind zulässig (ErfK/Gallner 14. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 31 unter Hinweis auf BAG 5. September 2002 - 9 AZR 355/01 - zu A I der Gründe, BAGE 102, 294; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 80 f. unter Hinweis auf BAG 25. November 1982 - 6 AZR 1254/79 - zu 4 der Gründe, BAGE 40, 379).

13

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der beanspruchte Urlaub nicht zu.

14

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Urlaub im Umfang von 30 Tagen aus § 17 MTV bzw. 20 Arbeitstagen gemäß §§ 1, 3 BUrlG. Der im Jahr 2009 entstandene Urlaub ist spätestens am 31. März 2011 verfallen. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist(vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119). Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt(vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19). Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, Slg. 2011, I-11757). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff., BAGE 142, 371). Der MTV enthält keinen längeren Übertragungszeitraum. § 17 Abs. 4 MTV entspricht weitgehend § 7 Abs. 3 BUrlG, sodass insoweit von einem Gleichlauf der gesetzlichen und tariflichen Urlaubsregelungen auszugehen ist.

15

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Die Beklagte ist nicht gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger 30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus dem Jahr 2009 zu gewähren. Zwar hat der Kläger mit seiner Klageerweiterung im August 2009 den Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend gemacht (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 535/05 - Rn. 18). Die Beklagte konnte dem Kläger jedoch keinen Urlaub gewähren.

16

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hängt die Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach dem nationalen Urlaubsrecht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden (BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 172/91 - zu 1 a der Gründe; zust. Düwell NZA Beilage 3/2011, 133, 134; vgl. auch ErfK/Gallner § 7 BUrlG Rn. 21; Leinemann/Linck § 7 BUrlG Rn. 134; Powietzka/Rolf BUrlG § 7 Rn. 51). Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht(vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 17 mwN; 8. September 1998 - 9 AZR 161/97 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 89, 362; krit. DFL/Gutzeit 6. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 4). Kann der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit nicht mehr erbringen, wird ihm die Arbeitsleistung nachträglich unmöglich. Er wird nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei(Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 49 Rn. 5). Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (vgl. Gotthardt/Greiner DB 2002, 2106, 2111 f. mwN zur Abgrenzung zwischen § 275 Abs. 1 und Abs. 3). Es handelt sich um eine Leistungsstörung auf Seiten des Arbeitnehmers (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14 mwN).

17

b) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

18

aa) Soweit der EuGH davon ausgeht, die Arbeitszeitrichtlinie behandele den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Teile eines einzigen Anspruchs (EuGH 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 58, Slg. 2006, I-2531), folgt daraus nicht, dass einem Arbeitnehmer, dem die Erbringung der Arbeitsleistung nicht möglich ist, Urlaub zu gewähren ist. Gerade wenn man mit dem EuGH davon ausginge, es bestehe ein einheitlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub, kann nicht ein Teilaspekt - der Anspruch auf Urlaubsvergütung - erfüllt werden, ohne dass zugleich auch der andere Teil - der Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung - erfüllt wird. Wäre der Arbeitgeber gemäß der Rechtsansicht des Klägers verpflichtet, im fortbestehenden Arbeitsverhältnis einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer trotz der nicht möglichen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung Urlaubsvergütung zu zahlen, käme dies im Ergebnis einer Abgeltung des Urlaubs im laufenden Arbeitsverhältnis gleich. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf jedoch nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

19

bb) Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer „im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen“(EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 32, Slg. 2009, I-179). Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, ist es, wie sich aus dem Wortlaut der Arbeitszeitrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen können, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 28, aaO). Wenn nach dem Unionsrecht der Urlaub eines Arbeitnehmers auch dann abzugelten ist, wenn dieser längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, wird daraus deutlich, dass während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Freistellungsanspruch nicht erfüllt werden konnte (nochmals bestätigend: EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 25).

20

cc) Aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) folgt nichts anderes. Die Vorschrift bestimmt nur, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub hat. Die Grundrechtecharta enthält keine Regelung über die Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung des Urlaubs. Die Frage, inwieweit Art. 31 Abs. 2 GRC im Verhältnis zwischen zwei Privaten überhaupt unmittelbare Wirkung entfalten kann(vgl. EuGH 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale]), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

21

dd) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind - wie dargestellt - durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt oder ihre Beantwortung ist offenkundig.

22

c) Entgegen der Ansicht des Klägers gibt auch das nationale Recht keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit von Urlaub und Krankheit in Frage zu stellen.

23

aa) Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 9 BUrlG(vgl. LAG Köln 10. Oktober 2012 - 5 Sa 255/12 - zu II 2 b bb der Gründe; aA noch LAG Köln 7. Februar 2011 - 5 Sa 891/10 - zu V 2 d der Gründe). Die Vorschrift regelt den Fall, dass der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers diesem Urlaub gewährt hat, indem er ihn für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit hat. Ohne die Regelung in § 9 BUrlG würde der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch ersatzlos verlieren, wenn er während eines bereits bewilligten Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt. Dies folgt aus § 275 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber würde von der Leistungspflicht frei, weil er mit der Festlegung des Urlaubszeitraums als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan hätte(AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 9 BUrlG Rn. 8). Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit träte somit Unmöglichkeit ein, die an sich eigentlich zum Ausschluss einer Verpflichtung des Arbeitgebers, erneut Urlaub zu bewilligen, führen würde. Hiervon enthält § 9 BUrlG eine Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers. Diese führt indes nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit nehmen kann. Er soll ihn vielmehr, wenn er initiativ wird, danach erneut beanspruchen können. Wird er nicht initiativ, bleibt es bei der Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber von der Leistungspflicht frei wird.

24

bb) Auch die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG spricht gegen die Rechtsauffassung des Klägers, einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer könne Urlaub erteilt werden. Nach dieser Bestimmung findet eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Damit ist insbesondere die mit einer Erkrankung des Arbeitnehmers verbundene Arbeitsunfähigkeit gemeint (vgl. BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 871/94 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 81, 339; HWK/Schinz 6. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 82). Einer derartigen Übertragungsvorschrift bedürfte es nicht, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während seiner Erkrankung Urlaub gewähren könnte.

25

d) Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten bis zum Untergang des Urlaubsanspruchs unmöglich, dem Kläger Urlaub durch Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu gewähren. Der Kläger war schon aufgrund seiner Fluguntauglichkeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Davon ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 19 mwN). Der Urlaubsanspruch ist auch dann erfüllbar, wenn der Arbeitnehmer andere Arbeitsleistungen hätte erbringen können, welche der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag als vertragsgemäß hätte annehmen müssen (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 423/02 - zu A II 2 b bb der Gründe, BAGE 106, 361). Aufgrund seiner durch den flugmedizinischen Sachverständigen festgestellten Fluguntauglichkeit konnte der Kläger seine Arbeitsleistung als Flugzeugführer dauerhaft nicht mehr erbringen. Die Beklagte hatte auch keine Möglichkeit, dem Kläger in Ausübung ihres Direktionsrechts einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Die hierauf gerichteten Klageanträge hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Für den Kläger bestand demnach gemäß § 275 Abs. 1 BGB keine Arbeitspflicht.

26

Da es nur darauf ankommt, ob dem Arbeitgeber die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung möglich ist, ist es unerheblich, ob unabhängig davon bei dem Arbeitnehmer der Zweck der Urlaubsgewährung eintreten kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es daher ohne Bedeutung, ob er sich trotz seiner Krankheit hätte erholen können (vgl. AnwK-ArbR/Düwell § 9 BUrlG Rn. 14; Leinemann/Linck § 9 Rn. 3).

27

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2011 - 17 Sa 496/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Fluggesellschaft, die Gewährung von Erholungsurlaub.

2

Die Parteien begründeten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 1991 ein Arbeitsverhältnis. Ziff. 1 des Arbeitsvertrags lautet:

        

„1.     

Beginn und Ort der Tätigkeit

                 

Herr T wird im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Schulung (voraussichtlich 20.06.1992) als Flugzeugführer mit Einsatzort Köln beschäftigt.

                 

DLT kann Herrn T entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen auch mit einer anderen im Interesse der DLT liegenden Aufgabe im Flugbetrieb betrauen, unter Umständen auch an einem anderen Ort im In- und Ausland.“

3

Das Grundgehalt des Klägers betrug ab Mai 2009 monatlich 9.122,71 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 1 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH vom 17. April 2004 (im Folgenden: MTV) kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung.

4

Gemäß einer Mitteilung des flugmedizinischen Sachverständigen vom 19. November 2008 kann dem Kläger dauerhaft kein Tauglichkeitszeugnis als Flugzeugführer iSd. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Über die Fluguntauglichkeit des Klägers besteht zwischen den Parteien kein Streit. Wegen ihr wird der Kläger von der Beklagten nicht beschäftigt.

5

Mit seiner der Beklagten am 18. August 2009 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger von der Beklagten ua. verlangt, ihm den tariflichen Erholungsurlaub für das Jahr 2009 zu gewähren. Dazu hat er die Ansicht vertreten, die Gewährung von Urlaub setze nicht die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus.

6

Er hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Urlaubsjahr 2009 30 bezahlte Tage Urlaub ab Rechtskraft der Entscheidung zu gewähren.

7

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger könne eine Urlaubsgewährung nicht verlangen, weil der Urlaubsanspruch wegen der Fluguntauglichkeit des Klägers nicht erfüllt werden könne.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 10. Juli 2012 zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage auf Urlaubsgewährung ist zulässig, aber unbegründet.

10

I. Der auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2009 gerichtete Leistungsantrag ist zulässig.

11

1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Kläger begehrt keine rückwirkende Befreiung von seiner Arbeitspflicht. Mit der Formulierung, die Beklagte solle verurteilt werden, ihm „für das Urlaubsjahr 2009 30 bezahlte Tage Urlaub“ zu gewähren, kennzeichnet er lediglich das Jahr, in dem der geltend gemachte Urlaubsanspruch entstanden sein soll (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 522/00 - zu I der Gründe). Mit seinem Revisionsantrag hat der Kläger dies nunmehr auch klargestellt, indem er eine Gewährung erst „ab Rechtskraft der Entscheidung“ begehrt. Da der Antrag von vornherein in diesem Sinne zu verstehen war, handelt es sich nicht um eine unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz.

12

2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Klagen, mit denen der Arbeitgeber zur Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten Zeitpunkt verurteilt werden soll, sind zulässig (ErfK/Gallner 14. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 31 unter Hinweis auf BAG 5. September 2002 - 9 AZR 355/01 - zu A I der Gründe, BAGE 102, 294; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 80 f. unter Hinweis auf BAG 25. November 1982 - 6 AZR 1254/79 - zu 4 der Gründe, BAGE 40, 379).

13

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der beanspruchte Urlaub nicht zu.

14

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Urlaub im Umfang von 30 Tagen aus § 17 MTV bzw. 20 Arbeitstagen gemäß §§ 1, 3 BUrlG. Der im Jahr 2009 entstandene Urlaub ist spätestens am 31. März 2011 verfallen. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist(vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119). Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt(vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19). Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, Slg. 2011, I-11757). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff., BAGE 142, 371). Der MTV enthält keinen längeren Übertragungszeitraum. § 17 Abs. 4 MTV entspricht weitgehend § 7 Abs. 3 BUrlG, sodass insoweit von einem Gleichlauf der gesetzlichen und tariflichen Urlaubsregelungen auszugehen ist.

15

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Die Beklagte ist nicht gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger 30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus dem Jahr 2009 zu gewähren. Zwar hat der Kläger mit seiner Klageerweiterung im August 2009 den Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend gemacht (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 535/05 - Rn. 18). Die Beklagte konnte dem Kläger jedoch keinen Urlaub gewähren.

16

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hängt die Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach dem nationalen Urlaubsrecht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden (BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 172/91 - zu 1 a der Gründe; zust. Düwell NZA Beilage 3/2011, 133, 134; vgl. auch ErfK/Gallner § 7 BUrlG Rn. 21; Leinemann/Linck § 7 BUrlG Rn. 134; Powietzka/Rolf BUrlG § 7 Rn. 51). Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht(vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 17 mwN; 8. September 1998 - 9 AZR 161/97 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 89, 362; krit. DFL/Gutzeit 6. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 4). Kann der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit nicht mehr erbringen, wird ihm die Arbeitsleistung nachträglich unmöglich. Er wird nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei(Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 49 Rn. 5). Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (vgl. Gotthardt/Greiner DB 2002, 2106, 2111 f. mwN zur Abgrenzung zwischen § 275 Abs. 1 und Abs. 3). Es handelt sich um eine Leistungsstörung auf Seiten des Arbeitnehmers (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14 mwN).

17

b) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

18

aa) Soweit der EuGH davon ausgeht, die Arbeitszeitrichtlinie behandele den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Teile eines einzigen Anspruchs (EuGH 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 58, Slg. 2006, I-2531), folgt daraus nicht, dass einem Arbeitnehmer, dem die Erbringung der Arbeitsleistung nicht möglich ist, Urlaub zu gewähren ist. Gerade wenn man mit dem EuGH davon ausginge, es bestehe ein einheitlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub, kann nicht ein Teilaspekt - der Anspruch auf Urlaubsvergütung - erfüllt werden, ohne dass zugleich auch der andere Teil - der Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung - erfüllt wird. Wäre der Arbeitgeber gemäß der Rechtsansicht des Klägers verpflichtet, im fortbestehenden Arbeitsverhältnis einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer trotz der nicht möglichen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung Urlaubsvergütung zu zahlen, käme dies im Ergebnis einer Abgeltung des Urlaubs im laufenden Arbeitsverhältnis gleich. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf jedoch nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

19

bb) Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer „im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen“(EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 32, Slg. 2009, I-179). Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, ist es, wie sich aus dem Wortlaut der Arbeitszeitrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen können, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 28, aaO). Wenn nach dem Unionsrecht der Urlaub eines Arbeitnehmers auch dann abzugelten ist, wenn dieser längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, wird daraus deutlich, dass während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Freistellungsanspruch nicht erfüllt werden konnte (nochmals bestätigend: EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 25).

20

cc) Aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) folgt nichts anderes. Die Vorschrift bestimmt nur, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub hat. Die Grundrechtecharta enthält keine Regelung über die Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung des Urlaubs. Die Frage, inwieweit Art. 31 Abs. 2 GRC im Verhältnis zwischen zwei Privaten überhaupt unmittelbare Wirkung entfalten kann(vgl. EuGH 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale]), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

21

dd) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind - wie dargestellt - durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt oder ihre Beantwortung ist offenkundig.

22

c) Entgegen der Ansicht des Klägers gibt auch das nationale Recht keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit von Urlaub und Krankheit in Frage zu stellen.

23

aa) Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 9 BUrlG(vgl. LAG Köln 10. Oktober 2012 - 5 Sa 255/12 - zu II 2 b bb der Gründe; aA noch LAG Köln 7. Februar 2011 - 5 Sa 891/10 - zu V 2 d der Gründe). Die Vorschrift regelt den Fall, dass der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers diesem Urlaub gewährt hat, indem er ihn für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit hat. Ohne die Regelung in § 9 BUrlG würde der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch ersatzlos verlieren, wenn er während eines bereits bewilligten Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt. Dies folgt aus § 275 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber würde von der Leistungspflicht frei, weil er mit der Festlegung des Urlaubszeitraums als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan hätte(AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 9 BUrlG Rn. 8). Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit träte somit Unmöglichkeit ein, die an sich eigentlich zum Ausschluss einer Verpflichtung des Arbeitgebers, erneut Urlaub zu bewilligen, führen würde. Hiervon enthält § 9 BUrlG eine Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers. Diese führt indes nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit nehmen kann. Er soll ihn vielmehr, wenn er initiativ wird, danach erneut beanspruchen können. Wird er nicht initiativ, bleibt es bei der Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber von der Leistungspflicht frei wird.

24

bb) Auch die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG spricht gegen die Rechtsauffassung des Klägers, einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer könne Urlaub erteilt werden. Nach dieser Bestimmung findet eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Damit ist insbesondere die mit einer Erkrankung des Arbeitnehmers verbundene Arbeitsunfähigkeit gemeint (vgl. BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 871/94 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 81, 339; HWK/Schinz 6. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 82). Einer derartigen Übertragungsvorschrift bedürfte es nicht, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während seiner Erkrankung Urlaub gewähren könnte.

25

d) Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten bis zum Untergang des Urlaubsanspruchs unmöglich, dem Kläger Urlaub durch Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu gewähren. Der Kläger war schon aufgrund seiner Fluguntauglichkeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Davon ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 19 mwN). Der Urlaubsanspruch ist auch dann erfüllbar, wenn der Arbeitnehmer andere Arbeitsleistungen hätte erbringen können, welche der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag als vertragsgemäß hätte annehmen müssen (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 423/02 - zu A II 2 b bb der Gründe, BAGE 106, 361). Aufgrund seiner durch den flugmedizinischen Sachverständigen festgestellten Fluguntauglichkeit konnte der Kläger seine Arbeitsleistung als Flugzeugführer dauerhaft nicht mehr erbringen. Die Beklagte hatte auch keine Möglichkeit, dem Kläger in Ausübung ihres Direktionsrechts einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Die hierauf gerichteten Klageanträge hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Für den Kläger bestand demnach gemäß § 275 Abs. 1 BGB keine Arbeitspflicht.

26

Da es nur darauf ankommt, ob dem Arbeitgeber die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung möglich ist, ist es unerheblich, ob unabhängig davon bei dem Arbeitnehmer der Zweck der Urlaubsgewährung eintreten kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es daher ohne Bedeutung, ob er sich trotz seiner Krankheit hätte erholen können (vgl. AnwK-ArbR/Düwell § 9 BUrlG Rn. 14; Leinemann/Linck § 9 Rn. 3).

27

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. März 2015 - 13 Sa 409/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherungszulage.

2

Der Kläger ist seit dem 1. September 1984 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in Verbindung mit dem hessischen Lohntarifvertrag. Seit dem 1. Juli 2010 gilt der Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 30. Juni 2010 (TV-N Hessen). Die Überleitung in das neue Tarifsystem erfolgte gemäß § 23 TV-N Hessen. Dieser lautet in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 30. September 2013 auszugsweise wie folgt:

        

§ 23 

        

Überleitungsregelungen

        

Für die Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2010 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Juli 2010 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gilt folgendes:

        

(1)     

Die Arbeitnehmer werden am 1. Juli 2010 in diesen Tarifvertrag übergeleitet.

        

…       

        
        

(4)     

Durch die Überleitung entstehende finanzielle Nachteile werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeglichen.

        

(5)     

Auf der Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ist ein Vergleichsentgelt zu ermitteln.

                 

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet, sind die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. das HGTAV-Monatsgehalt und eine eventuelle Gehaltsgruppenzulage, bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BMT-G richtet, der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen.

                 

Die Arbeitnehmer, bei denen das für den Monat Juli 2010 zustehende Tabellenentgelt … das Vergleichsentgelt nach den Unterabsätzen 1 und 2 unterschreitet, erhalten neben ihrem Entgelt eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages.

                 

…       

                 

Wird mit einem Arbeitnehmer nach dem 1. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte, ist die persönliche Zulage in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

                 

Die persönliche Zulage erhöht sich bei allgemeinen linearen Entgelterhöhungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erhöhungen wie folgt:

                 

Die persönliche Zulage erhöht sich bei der ersten allgemeinen linearen Entgelterhöhung nach dem 30. Juni 2010 um 90 v.H. des Vomhundertsatzes nach § 25 Abs. 3 Satz 1. Der Prozentsatz von 90 vermindert sich bei folgenden allgemeinen linearen Entgelterhöhungen um jeweils 10 Prozentpunkte; bei mehrstufigen linearen Entgelterhöhungen innerhalb eines Kalenderjahres ist nur die erste Erhöhung maßgeblich. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Betrag der persönlichen Zulage. …

                 

Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen ab dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden auf die persönliche Zulage angerechnet. Eine Anrechnung unterbleibt insoweit, als ein Entgeltgewinn im Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt des Stufenaufstieges nach dem ab 1. Juli 2010 geltenden Tarifrecht auch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifrecht eingetreten wäre. …

                 

Im Falle der Höhergruppierung eines Omnibus- und/oder Schienenbahnfahrers von Entgeltgruppe 4 nach Entgeltgruppe 5 der Anlage 1 zum TV-N Hessen wird der Höhergruppierungsgewinn auf die persönliche Zulage angerechnet.

        

(6)     

Für den Monat Juni 2010 zustehende familienbezogene Entgeltbestandteile (Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 ff., Sozialzuschlag) werden nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BMT-G als Besitzstandszulage fortgezahlt. … Die Besitzstandszulage nimmt an allgemeinen linearen Entgelterhöhungen teil. § 7 ist anzuwenden.

        

…“    

3

Zum Überleitungsstichtag war der Kläger in Vollzeit beschäftigt. Er erhielt seit der Überleitung neben seiner Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-N Hessen eine persönliche Zulage gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen. Mit Änderungsvertrag vom 15. November 2010 vereinbarten die Parteien für das Kalenderjahr 2011 eine vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit auf 75 % der Vollzeitbeschäftigung. Die Vergütung des Klägers einschließlich der persönlichen Zulage wurde dementsprechend reduziert. Seit dem 1. Januar 2012 arbeitet der Kläger vertragsgemäß wieder in Vollzeit. Er erhält hierfür das ungeschmälerte Tabellenentgelt. Die persönliche Zulage zahlt die Beklagte - unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen - jedoch weiterhin in gekürzter Höhe entsprechend der vormals herabgesetzten Arbeitszeit. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 verlangte der Kläger rückwirkend ab Januar 2012 erfolglos die Leistung der persönlichen Zulage bezogen auf die wieder ausgeübte Vollzeittätigkeit.

4

Mit seiner Klage hat er dieses Begehren weiterverfolgt. Die tarifvertragliche Regelung in § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen, wonach bei Vereinbarung einer geringeren individuellen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem 1. Juli 2010 die persönliche Zulage anteilig zu kürzen ist, müsse so ausgelegt werden, dass bei einer vorübergehenden Teilzeitvereinbarung eine ebenfalls vorübergehende Kürzung der persönlichen Zulage vorgenommen werde. Die persönliche Zulage sei Teil des synallagmatischen Verhältnisses von Arbeitszeit und Vergütung. Sie könne nicht für einen längeren Zeitraum gekürzt werden, als die befristete Änderung des Arbeitsverhältnisses dauere. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Tariferhöhungen sei die Beklagte bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 zur Zahlung eines Differenzbetrags von 1.781,16 Euro brutto verpflichtet.

5

Der Kläger hat dementsprechend beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.781,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

6

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger habe auch nach seiner Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung nur einen Anspruch auf die gekürzte persönliche Zulage. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen bestimme im Falle einer Herabsetzung der Arbeitszeit nach dem Überleitungsstichtag die unbefristete Kürzung der persönlichen Zulage. Bei Erhöhung der Arbeitszeit solle die persönliche Zulage unverändert bleiben. Sie werde nur bei linearen Entgelterhöhungen gesteigert. Dies entspreche ihrem Zweck, das am Tag der Überleitung erreichte Entgelt zu sichern. Ein dauerhafter Erhalt der persönlichen Zulage sei nicht beabsichtigt gewesen. Bei Entgelterhöhungen wegen Stufenaufstieg oder Höhergruppierung iSd. § 23 Abs. 5 Unterabs. 12 TV-N Hessen sei ihre Abschmelzung vorgesehen. Auch sei sie nur für eine begrenzte Zeit dynamisch ausgestaltet worden.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf die persönliche Zulage bezogen auf seine Vollzeittätigkeit. Die Höhe der Klageforderung steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

9

1. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen kommt als Grundregel erneut zur Anwendung, wenn ein nach dem 1. Juli 2010 beginnender Zeitraum der befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß seine vor der Überleitung bereits ausgeübte Vollzeittätigkeit wieder aufnimmt. Der Regelungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen ist dann nicht mehr eröffnet.

10

a) § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen gewährt den von der Überleitung in den TV-N Hessen betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich unbefristet die Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und der Vergütung nach dem TV-N Hessen als persönliche Zulage und sichert damit bezogen auf die Bezüge des Monats Juni 2010 das erreichte Einkommensniveau. Diese Besitzstandswahrung ist dynamisch ausgestaltet, allerdings verliert die persönliche Zulage durch die in § 23 Abs. 5 Unterabs. 10 TV-N Hessen vorgesehene Abschwächung der Dynamik mit jeder linearen Entgelterhöhung an Bedeutung.

11

b) Die Tarifvertragsparteien haben für bestimmte Konstellationen eine Verminderung der persönlichen Zulage angeordnet.

12

aa) Dies betrifft Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen (§ 23 Abs. 5 Unterabs. 11 TV-N Hessen) oder einer Höhergruppierung iSd. § 23 Abs. 5 Unterabs. 12 TV-N Hessen. Solche Entgeltsteigerungen werden auf die persönliche Zulage angerechnet, weil es nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien insoweit keiner Einkommenssicherung mehr bedarf.

13

bb) § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen bestimmt eine Verminderung der persönlichen Zulage, wenn nach dem Überleitungsstichtag (1. Juli 2010) eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart wird, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte. Die persönliche Zulage ist dann in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

14

c) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die persönliche Zulage des Klägers während der Reduzierung seiner Arbeitszeit im Jahr 2011 zu Recht gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen zu kürzen war. Mit der vertraglich vorgesehenen Rückkehr zur Vollzeittätigkeit ab dem 1. Januar 2012 endete jedoch der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen, da keine Herabsetzung der Arbeitszeit mehr vorlag. Entgegen der Auffassung der Revision sieht § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen keine Aufrechterhaltung der Kürzung bei einer Rückkehr zur Vollzeittätigkeit vor.

15

aa) Dies ist dem Wortlaut der Tarifnorm nicht zu entnehmen. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen ordnet eine Kürzung der persönlichen Zulage bei Herabsetzung der Arbeitszeit an. Mit der Folge von Erhöhungen der Arbeitszeit befasst sich die Vorschrift nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien mit § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen die Höhe der persönlichen Zulage auch bei Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit, dh. einer Erhöhung der Arbeitszeit, regeln wollten.

16

bb) Dies ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm bei Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs.

17

(1) § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 23 Abs. 5 TV-N Hessen gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern. Dies steht im Einklang mit § 7 TV-N Hessen. Dieser sieht vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer alle Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer entspricht. Bei Rückkehr zur Vollzeittätigkeit ist jedoch keine Veranlassung für eine anteilige Kürzung mehr gegeben. Dem Äquivalenzverhältnis entspricht dann vielmehr die Leistung der ungekürzten Zulage.

18

(2) Einer ausdrücklichen Verweisung auf § 7 TV-N Hessen bedurfte es nicht, um die synallagmatische Verbindung zwischen Arbeitszeitvolumen und Höhe der persönlichen Zulage zum Ausdruck zu bringen. Soweit die Revision insoweit auf § 23 Abs. 6 TV-N Hessen verweist, verkennt sie, dass diese Vorschrift eigenständig bzgl. der familienbezogenen Entgeltbestandteile eine Besitzstandszulage regelt und dabei ohne die Verweisung auf § 7 TV-N Hessen keinen Bezug zur Arbeitszeit aufweisen würde. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen hat demgegenüber innerhalb der Gesamtregelung des § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bzgl. der persönlichen Zulage eine arbeitszeitbezogene Spezialregelung zum Gegenstand.

19

(3) Mit der persönlichen Zulage sollen nur die Einkünfte zum Überleitungsstichtag gesichert werden. Folglich bewirkt die Erhöhung der Arbeitszeit eines vor der Überleitung in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers nach dem 1. Juli 2010 keine Steigerung der persönlichen Zulage (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 29 f.). War ein Arbeitnehmer vor der Überleitung aber in Vollzeit tätig, hat er mit der Überleitung die darauf bezogene tarifliche Einkommenssicherung erreicht. Diese kann ihm nur genommen werden, wenn eine Tarifvorschrift dies anordnet. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen nimmt eine solche Anordnung vor, aber eben nur bei Herabsetzung der Arbeitszeit. Findet nach einer befristeten Herabsetzung eine Rückkehr zur Vollzeittätigkeit statt, entfällt die Kürzung nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen. Damit wird der Zweck der persönlichen Zulage erreicht. Der nun wieder in Vollzeit Beschäftigte befindet sich in derselben Situation wie zum Überleitungsstichtag. Dem entspricht, dass die Grundregel des § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen wieder zur Anwendung kommt und die persönliche Zulage erneut bezogen auf die Vollzeittätigkeit gewährt (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 39).

20

2. Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG.

21

a) § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG enthalten ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit(BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 29). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345 ; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63). Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15).

22

b) Würde § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen eine unbefristete Kürzung der persönlichen Zulage auch bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung nach einer befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit anordnen, könnte eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter gegeben sein.

23

aa) Dies würde voraussetzen, dass nach dem 1. Juli 2010 vorübergehend eine Teilzeitbeschäftigung iSv. § 2 TzBfG ausgeübt wird und nach Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung vergleichbare durchgehend vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine ungekürzte persönliche Zulage erhalten. Eine beibehaltene Kürzung der persönlichen Zulage des ehemals Teilzeitbeschäftigten wäre dann nur auf die vorangegangene Teilzeitbeschäftigung zurückzuführen. Die Tarifvertragsparteien hätten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schlechtergestellt, auch wenn diese während der Teilzeitbeschäftigung noch keine ungerechtfertigten Nachteile hinnehmen müssten. Die Benachteiligung bei einer späteren Vollzeitbeschäftigung wäre aber in der Teilzeitbeschäftigung angelegt. Wegen dieser Kausalität würde das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG eingreifen, auch wenn zum Zeitpunkt der Benachteiligung keine Teilzeitbeschäftigung mehr ausgeübt wird. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit zu den Fällen, in denen § 4 Abs. 2 TzBfG bei der Neubegründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gebietet, die in einer vorherigen befristeten Beschäftigung gewonnene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen(vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 ua. - [Valenza] Rn. 34 f.; BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 23 ff.; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28 ff.; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 26 f., BAGE 144, 263).

24

bb) Eine solche Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten wäre nicht durch einen sachlichen Grund iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

25

(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG setzt Paragraph 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) um. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten reicht es danach nicht aus, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm vorgesehen ist. Auch bloße Haushaltserwägungen genügen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O‘Brien] Rn. 64, 66). Dementsprechend hat sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 18; 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 22; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 27; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32).

26

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre eine Rechtfertigung für eine auf die Teilzeittätigkeit zurückgehende Schlechterstellung hier nicht erkennbar. Das Gegenteil ist der Fall. Wie dargestellt, soll die persönliche Zulage die zum 1. Juli 2010 erreichten Einkommensverhältnisse sichern. Diesem Zweck entspricht es, die persönliche Zulage nach Beendigung einer vorübergehenden Teilzeittätigkeit wieder in der ursprünglichen Höhe zu leisten. Sowohl die Arbeitszeit als auch die Entgeltsicherung sind damit wieder auf dem Stand des Überleitungsstichtages.

27

3. Soweit die Revision auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 2010 (- 12 Sa 56/09 -) zur persönlichen Zulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr(TV UmBw) Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Die Regelungen des TV UmBw weisen keinen Bezug zu § 23 Abs. 5 TV-N Hessen auf.

28

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes     

        

    Sieberts    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. August 2014 - 16 Sa 482/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine tarifliche Einmalzahlung und weiteres Entgelt aufgrund einer Tariferhöhung zustehen.

2

Die Parteien vereinbarten am 26. Juni 2009 Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 30. Juni 2015 nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) und des „Tarifvertrags zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV)“ in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dieser Tarifvertrag enthält unter § 5 folgende Regelung zum Arbeitsentgelt:

        

„(1)   

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Altersteilzeitarbeit das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit nach Abs. 2 sowie eine Aufstockungszahlung nach Abs. 3.

        

(2)     

a)    

Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Arbeitsphase setzt sich abweichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v.H.

                          

aa)     

des Monatstabellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung bei bisheriger Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum erhalten hätte,

                                   

…       

                 

b)    

Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Freistellungsphase setzt sich abweichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v.H.

                          

aa)     

des Monatstabellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß Altersteilzeitgesetz erhalten hätte. Mindestens jedoch besteht Anspruch auf das innerhalb der Arbeitsphase erarbeitete durchschnittliche Wertguthaben,

                          

…       

        
                 

c)    

Wird die Altersteilzeit gemäß § 4 Abs. 1 außerhalb des Blockzeitmodells vereinbart, erfolgt die Berechnung des Arbeitsentgelts durchgehend nach Buchst. a.

        

…“    

        
3

Der Kläger erhielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 605. Das Tarifentgelt dieser Entgeltgruppe betrug ab 1. Januar 2012 monatlich 2.811,72 Euro brutto und ab 1. Mai 2013 monatlich 2.896,07 Euro brutto.

4

Der „Einmalzahlungs-Tarifvertrag 2013 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Nachwuchskräfte der Unternehmen der FGr-TVe bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge, DB Systel GmbH und DB Kommunikationstechnik GmbH (Einmalz-TV 2013)“ enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Einmalzahlung für Arbeitnehmer

        

(1)     

Arbeitnehmer, die im April 2013 vom Geltungsbereich eines der FGr-TVe bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge, des MTV DB Telematik, MTV DB Kommunikationstechnik oder MTV DB Systel erfasst sind, erhalten mit der Entgeltzahlung für Mai 2013 für den Zeitraum Januar bis April 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 500,00 EUR.

        

…       

        
        

(4)     

Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit erhalten die Einmalzahlung nach Abs. 1 nach folgenden Grundsätzen:

                 

a)    

Im Blockzeitmodell:

                          

Während der Arbeitsphase gelten Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 sinngemäß. Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch.

                 

b)    

Außerhalb des Blockzeitmodells:

                          

Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 gilt sinngemäß.

        

…“    

        
5

Mit seiner am 10. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf die hälftige Einmalzahlung iHv. 250,00 Euro brutto und die Vergütungsdifferenz iHv. 50 vH der Tariferhöhung für die Monate Mai bis August 2013 iHv. monatlich 42,18 Euro brutto geltend gemacht. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 (- 4 Sa 1380/12 -) hat er die Auffassung vertreten, ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehme, erarbeite in der Arbeitsphase ein Zeitguthaben und kein Entgeltguthaben. Er sei daher so zu behandeln, als hätte er in der Freistellungsphase - im reduzierten Umfang - seine Arbeitsleistung erbracht. Daher nehme er an Tariferhöhungen teil. Zudem verstießen § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV und § 1 Abs. 4 Buchst. a Einmalz-TV 2013 gegen das aus § 4 Abs. 1 TzBfG folgende Diskriminierungsverbot, das teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schütze.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 418,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers auf Einmalzahlung sei ausdrücklich durch § 1 Abs. 4 Buchst. a Einmalz-TV 2013 ausgeschlossen. Ein Anspruch auf tarifliche Entgelterhöhung bestehe ebenfalls nicht. § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV schließe einen solchen Anspruch aus. Diese Tarifnormen verstießen weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt in der Freistellungsphase noch auf eine tarifliche Einmalzahlung nach dem Einmalz-TV 2013.

10

I. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weitere Vergütung iHv. jeweils 42,18 Euro brutto für die Monate Mai bis August 2013 besteht nicht. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase nach § 5 Abs. 2 Buchst. b KonzernAtzTV. Weitere Aufstockungszahlungen nach § 5 Abs. 3 KonzernAtzTV verlangt der Kläger nicht.

11

1. Nach § 4 der „Altersteilzeitvereinbarung“ iVm. § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV erhält der Kläger in der Freistellungsphase als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit abweichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zum KonzernAtzTV jeweils 50 vH des Monatstabellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß AltTZG erhalten hätte. Mindestens jedoch besteht ein Anspruch auf das innerhalb der Arbeitsphase erarbeitete durchschnittliche Wertguthaben. Mit dieser Regelung werden Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von tariflichen Vergütungsänderungen ausgenommen, die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam werden. Dieses Auslegungsergebnis wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

12

2. Der Hinweis des Klägers auf die Urteile des Senats vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 -) und vom 22. Juli 2014 (- 9 AZR 946/12 -) hilft ihm nicht weiter. Diesen Entscheidungen lagen andere Sachverhalte zugrunde, die Vorschriften des KonzernAtzTV fanden keine Anwendung und die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell waren von Tariferhöhungen nicht ausgenommen.

13

3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt dieser Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell von Tariferhöhungen, die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam werden, nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG.

14

a) Nach dieser Bestimmung darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345).

15

b) Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17, BAGE 150, 345; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, BAGE 128, 63; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 16; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 28; HaKo-TzBfG/Joussen 3. Aufl. § 4 Rn. 24 ff.). § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren(BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - aaO; vgl. auch Thüsing ZfA 2002, 249, 259 f. mwN). Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - aaO; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 23 mwN).

16

c) Daran gemessen liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit nicht vor.

17

aa) Aus § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV folgt dann keine Benachteiligung der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase, wenn nach der Feststellung des Regelarbeitsentgelts das Tarifentgelt vermindert wird. Aber auch dann, wenn das Tarifentgelt danach erhöht wird, ist eine Benachteiligung hinsichtlich des Nettoentgelts ausgeschlossen, wenn das im Vergleich zu (Alters-)Teilzeitarbeitnehmern in der Arbeitsphase geringere Tarifentgelt durch eine höhere Aufstockungszahlung nach § 5 Abs. 3 KonzernAtzTV ausgeglichen wird.

18

bb) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, die Regelung in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV benachteilige ihn gegenüber anderen (Vollzeit-)Arbeitnehmern, fehlt es an der für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG erforderlichen Kausalität zwischen der Benachteiligung und der Dauer der Arbeitszeit.

19

Die Abkopplung des Altersteilzeitentgelts in der Freistellungsphase von der dynamischen tariflichen Entgeltentwicklung durch § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV knüpft nicht an die Dauer der Arbeitszeit an, sondern ausschließlich an deren Lage. Diese Regelung nimmt Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nur von solchen Entgelterhöhungen aus, die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam werden. Der Kläger erhält im Zeitpunkt der Auszahlung seines Guthabens nicht nur gegenüber einem vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmer ein - in Relation zum Umfang der Arbeitszeit - geringeres Tabellenentgelt, sondern er erhält auch ein geringeres Tabellenentgelt als ein (Alters-)Teilzeitarbeitnehmer, dessen Arbeitszeit kontinuierlich verteilt ist. Das ändert zwar nichts an der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und einem Teil der Teilzeitarbeitnehmer (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17, BAGE 150, 345; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 23), zeigt jedoch, dass nicht die Dauer der Arbeitszeit das Differenzierungskriterium ist, sondern allein deren Lage (vgl. zu einer tariflichen Regelung, die zwischen Altersteilzeit- und sonstigen Teilzeitarbeitnehmern differenziert BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 104, 272). Der Altersteilzeitarbeitnehmer erhält in der Freistellungsphase Entgelt für die Arbeitsleistung, die er in der Arbeitsphase erbracht hat. Bei Berücksichtigung des Zeitraums der Arbeitsleistung erhält er (mindestens) das gleiche Entgelt wie andere Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung während desselben Zeitraums erbracht haben. Allein hieran knüpft die Tarifnorm an.

20

4. § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es war den Tarifvertragsparteien aus Gleichheitsgründen nicht verwehrt, die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von Tariferhöhungen in der Freistellungsphase auszunehmen.

21

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen(BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26, BAGE 149, 297; vgl. auch Schaub/Treber ArbR-HdB 16. Aufl. § 199 Rn. 7 mwN).

22

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 15, BAGE 150, 246). Art. 3 Abs. 1 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird(BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 27 mwN zur Rspr. des BVerfG, BAGE 149, 297; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19).

23

c) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Differenzierung. Eine solche bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen(BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 28 mwN, BAGE 149, 297). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; zum Prüfungsmaßstab und den berücksichtigungsfähigen Kriterien Britz NJW 2014, 346). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz in der Regel verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 30 mwN insb. zur Rspr. des BVerfG). Gleiches gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 753/06 - Rn. 32). Je weniger die Merkmale, an die eine Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, desto strenger sind die Anforderungen (vgl. BVerfG 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 31 mwN, BVerfGE 132, 179). Bei einer rein sachbezogenen Ungleichbehandlung sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung hingegen geringer (vgl. Jarass NJW 1997, 2545, 2548 mwN zur Rspr. des BVerfG).

24

d) Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 28). Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN; vgl. auch BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27). Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27).

25

e) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar werden Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von Tariferhöhungen nach der Feststellung des Regelarbeitsentgelts ausgeschlossen. Jedoch knüpft diese Ungleichbehandlung nicht an wesentlich gleiche Sachverhalte an, sondern an die bei Altersteilzeit im Blockmodell bestehenden Besonderheiten.

26

aa) Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die kontinuierlich ihre Arbeitsleistung erbringen, tritt der Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Er baut ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase auf (vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - aaO). Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1).

27

bb) Kommt es in der Freistellungsphase zu einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen, ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (vgl. BAG 17. November 2015 - 9 AZR 509/14 - Rn. 30; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 30, BAGE 116, 86). Es bleibt dabei den Tarifvertragsparteien oder den Parteien eines Individualarbeitsvertrags unbenommen, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu treffen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - aaO; vgl. auch BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 946/12 - Rn. 11).

28

cc) Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Freistellungsphase nach der tariflichen Regelung lediglich ein vom Altersteilzeitarbeitnehmer angespartes Entgeltguthaben zur Auszahlung gelangt, also die Vergütung dem tariflich festgelegten Gegenwert für die Arbeitsleistung entspricht, den sie im Zeitpunkt ihrer Erbringung hatte, und die Tarifvertragsparteien von einer für den Altersteilzeitarbeitnehmer günstigeren Regelung absehen. Die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie sind in diesem Fall nicht überschritten. Dies gilt erst recht, wenn die Tarifvertragsparteien - wie hier - für die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell eine günstigere Regelung treffen, ohne aber eine völlige Angleichung an Arbeitnehmer, die kontinuierlich ihre Arbeitsleistung erbringen, vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben hier insoweit eine günstigere Regelung geschaffen, als sie es nicht bei einem Anspruch des Altersteilzeitarbeitnehmers im Blockmodell auf das (durchschnittliche) Wertguthaben belassen haben (§ 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 2 KonzernAtzTV). Sie haben diesen Anspruch vielmehr als Mindestanspruch ausgestaltet und auf das Monatstabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile abgestellt, die der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für seine Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß AltTZG erhalten hätte. Insofern enthält der KonzernAtzTV eine Besserstellung der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell gegenüber den Vollzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitsleistung zur selben Zeit erbracht haben wie der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase. Die Vollzeitbeschäftigten erhielten „lediglich“ das zu jener Zeit maßgebliche Tarifentgelt, während Altersteilzeitarbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV für 50 vH der erbrachten Arbeitszeit ein relativ höheres Arbeitsentgelt erhalten können.

29

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine anteilige tarifliche Einmalzahlung nach § 1 Einmalz-TV 2013. § 1 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 Einmalz-TV 2013 nimmt Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase aus. Dieser Anspruchsausschluss verstößt aus den vorgenannten Gründen weder gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

30

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    Pielenz    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. März 2015 - 13 Sa 409/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherungszulage.

2

Der Kläger ist seit dem 1. September 1984 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in Verbindung mit dem hessischen Lohntarifvertrag. Seit dem 1. Juli 2010 gilt der Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 30. Juni 2010 (TV-N Hessen). Die Überleitung in das neue Tarifsystem erfolgte gemäß § 23 TV-N Hessen. Dieser lautet in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 30. September 2013 auszugsweise wie folgt:

        

§ 23 

        

Überleitungsregelungen

        

Für die Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2010 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Juli 2010 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gilt folgendes:

        

(1)     

Die Arbeitnehmer werden am 1. Juli 2010 in diesen Tarifvertrag übergeleitet.

        

…       

        
        

(4)     

Durch die Überleitung entstehende finanzielle Nachteile werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeglichen.

        

(5)     

Auf der Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ist ein Vergleichsentgelt zu ermitteln.

                 

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet, sind die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. das HGTAV-Monatsgehalt und eine eventuelle Gehaltsgruppenzulage, bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BMT-G richtet, der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen.

                 

Die Arbeitnehmer, bei denen das für den Monat Juli 2010 zustehende Tabellenentgelt … das Vergleichsentgelt nach den Unterabsätzen 1 und 2 unterschreitet, erhalten neben ihrem Entgelt eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages.

                 

…       

                 

Wird mit einem Arbeitnehmer nach dem 1. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte, ist die persönliche Zulage in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

                 

Die persönliche Zulage erhöht sich bei allgemeinen linearen Entgelterhöhungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erhöhungen wie folgt:

                 

Die persönliche Zulage erhöht sich bei der ersten allgemeinen linearen Entgelterhöhung nach dem 30. Juni 2010 um 90 v.H. des Vomhundertsatzes nach § 25 Abs. 3 Satz 1. Der Prozentsatz von 90 vermindert sich bei folgenden allgemeinen linearen Entgelterhöhungen um jeweils 10 Prozentpunkte; bei mehrstufigen linearen Entgelterhöhungen innerhalb eines Kalenderjahres ist nur die erste Erhöhung maßgeblich. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Betrag der persönlichen Zulage. …

                 

Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen ab dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden auf die persönliche Zulage angerechnet. Eine Anrechnung unterbleibt insoweit, als ein Entgeltgewinn im Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt des Stufenaufstieges nach dem ab 1. Juli 2010 geltenden Tarifrecht auch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifrecht eingetreten wäre. …

                 

Im Falle der Höhergruppierung eines Omnibus- und/oder Schienenbahnfahrers von Entgeltgruppe 4 nach Entgeltgruppe 5 der Anlage 1 zum TV-N Hessen wird der Höhergruppierungsgewinn auf die persönliche Zulage angerechnet.

        

(6)     

Für den Monat Juni 2010 zustehende familienbezogene Entgeltbestandteile (Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 ff., Sozialzuschlag) werden nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BMT-G als Besitzstandszulage fortgezahlt. … Die Besitzstandszulage nimmt an allgemeinen linearen Entgelterhöhungen teil. § 7 ist anzuwenden.

        

…“    

3

Zum Überleitungsstichtag war der Kläger in Vollzeit beschäftigt. Er erhielt seit der Überleitung neben seiner Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-N Hessen eine persönliche Zulage gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen. Mit Änderungsvertrag vom 15. November 2010 vereinbarten die Parteien für das Kalenderjahr 2011 eine vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit auf 75 % der Vollzeitbeschäftigung. Die Vergütung des Klägers einschließlich der persönlichen Zulage wurde dementsprechend reduziert. Seit dem 1. Januar 2012 arbeitet der Kläger vertragsgemäß wieder in Vollzeit. Er erhält hierfür das ungeschmälerte Tabellenentgelt. Die persönliche Zulage zahlt die Beklagte - unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen - jedoch weiterhin in gekürzter Höhe entsprechend der vormals herabgesetzten Arbeitszeit. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 verlangte der Kläger rückwirkend ab Januar 2012 erfolglos die Leistung der persönlichen Zulage bezogen auf die wieder ausgeübte Vollzeittätigkeit.

4

Mit seiner Klage hat er dieses Begehren weiterverfolgt. Die tarifvertragliche Regelung in § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen, wonach bei Vereinbarung einer geringeren individuellen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem 1. Juli 2010 die persönliche Zulage anteilig zu kürzen ist, müsse so ausgelegt werden, dass bei einer vorübergehenden Teilzeitvereinbarung eine ebenfalls vorübergehende Kürzung der persönlichen Zulage vorgenommen werde. Die persönliche Zulage sei Teil des synallagmatischen Verhältnisses von Arbeitszeit und Vergütung. Sie könne nicht für einen längeren Zeitraum gekürzt werden, als die befristete Änderung des Arbeitsverhältnisses dauere. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Tariferhöhungen sei die Beklagte bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 zur Zahlung eines Differenzbetrags von 1.781,16 Euro brutto verpflichtet.

5

Der Kläger hat dementsprechend beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.781,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

6

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger habe auch nach seiner Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung nur einen Anspruch auf die gekürzte persönliche Zulage. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen bestimme im Falle einer Herabsetzung der Arbeitszeit nach dem Überleitungsstichtag die unbefristete Kürzung der persönlichen Zulage. Bei Erhöhung der Arbeitszeit solle die persönliche Zulage unverändert bleiben. Sie werde nur bei linearen Entgelterhöhungen gesteigert. Dies entspreche ihrem Zweck, das am Tag der Überleitung erreichte Entgelt zu sichern. Ein dauerhafter Erhalt der persönlichen Zulage sei nicht beabsichtigt gewesen. Bei Entgelterhöhungen wegen Stufenaufstieg oder Höhergruppierung iSd. § 23 Abs. 5 Unterabs. 12 TV-N Hessen sei ihre Abschmelzung vorgesehen. Auch sei sie nur für eine begrenzte Zeit dynamisch ausgestaltet worden.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf die persönliche Zulage bezogen auf seine Vollzeittätigkeit. Die Höhe der Klageforderung steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

9

1. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen kommt als Grundregel erneut zur Anwendung, wenn ein nach dem 1. Juli 2010 beginnender Zeitraum der befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß seine vor der Überleitung bereits ausgeübte Vollzeittätigkeit wieder aufnimmt. Der Regelungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen ist dann nicht mehr eröffnet.

10

a) § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen gewährt den von der Überleitung in den TV-N Hessen betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich unbefristet die Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und der Vergütung nach dem TV-N Hessen als persönliche Zulage und sichert damit bezogen auf die Bezüge des Monats Juni 2010 das erreichte Einkommensniveau. Diese Besitzstandswahrung ist dynamisch ausgestaltet, allerdings verliert die persönliche Zulage durch die in § 23 Abs. 5 Unterabs. 10 TV-N Hessen vorgesehene Abschwächung der Dynamik mit jeder linearen Entgelterhöhung an Bedeutung.

11

b) Die Tarifvertragsparteien haben für bestimmte Konstellationen eine Verminderung der persönlichen Zulage angeordnet.

12

aa) Dies betrifft Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen (§ 23 Abs. 5 Unterabs. 11 TV-N Hessen) oder einer Höhergruppierung iSd. § 23 Abs. 5 Unterabs. 12 TV-N Hessen. Solche Entgeltsteigerungen werden auf die persönliche Zulage angerechnet, weil es nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien insoweit keiner Einkommenssicherung mehr bedarf.

13

bb) § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen bestimmt eine Verminderung der persönlichen Zulage, wenn nach dem Überleitungsstichtag (1. Juli 2010) eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart wird, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte. Die persönliche Zulage ist dann in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

14

c) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die persönliche Zulage des Klägers während der Reduzierung seiner Arbeitszeit im Jahr 2011 zu Recht gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen zu kürzen war. Mit der vertraglich vorgesehenen Rückkehr zur Vollzeittätigkeit ab dem 1. Januar 2012 endete jedoch der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen, da keine Herabsetzung der Arbeitszeit mehr vorlag. Entgegen der Auffassung der Revision sieht § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen keine Aufrechterhaltung der Kürzung bei einer Rückkehr zur Vollzeittätigkeit vor.

15

aa) Dies ist dem Wortlaut der Tarifnorm nicht zu entnehmen. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen ordnet eine Kürzung der persönlichen Zulage bei Herabsetzung der Arbeitszeit an. Mit der Folge von Erhöhungen der Arbeitszeit befasst sich die Vorschrift nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien mit § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen die Höhe der persönlichen Zulage auch bei Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit, dh. einer Erhöhung der Arbeitszeit, regeln wollten.

16

bb) Dies ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm bei Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs.

17

(1) § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 23 Abs. 5 TV-N Hessen gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern. Dies steht im Einklang mit § 7 TV-N Hessen. Dieser sieht vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer alle Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer entspricht. Bei Rückkehr zur Vollzeittätigkeit ist jedoch keine Veranlassung für eine anteilige Kürzung mehr gegeben. Dem Äquivalenzverhältnis entspricht dann vielmehr die Leistung der ungekürzten Zulage.

18

(2) Einer ausdrücklichen Verweisung auf § 7 TV-N Hessen bedurfte es nicht, um die synallagmatische Verbindung zwischen Arbeitszeitvolumen und Höhe der persönlichen Zulage zum Ausdruck zu bringen. Soweit die Revision insoweit auf § 23 Abs. 6 TV-N Hessen verweist, verkennt sie, dass diese Vorschrift eigenständig bzgl. der familienbezogenen Entgeltbestandteile eine Besitzstandszulage regelt und dabei ohne die Verweisung auf § 7 TV-N Hessen keinen Bezug zur Arbeitszeit aufweisen würde. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen hat demgegenüber innerhalb der Gesamtregelung des § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bzgl. der persönlichen Zulage eine arbeitszeitbezogene Spezialregelung zum Gegenstand.

19

(3) Mit der persönlichen Zulage sollen nur die Einkünfte zum Überleitungsstichtag gesichert werden. Folglich bewirkt die Erhöhung der Arbeitszeit eines vor der Überleitung in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers nach dem 1. Juli 2010 keine Steigerung der persönlichen Zulage (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 29 f.). War ein Arbeitnehmer vor der Überleitung aber in Vollzeit tätig, hat er mit der Überleitung die darauf bezogene tarifliche Einkommenssicherung erreicht. Diese kann ihm nur genommen werden, wenn eine Tarifvorschrift dies anordnet. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen nimmt eine solche Anordnung vor, aber eben nur bei Herabsetzung der Arbeitszeit. Findet nach einer befristeten Herabsetzung eine Rückkehr zur Vollzeittätigkeit statt, entfällt die Kürzung nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen. Damit wird der Zweck der persönlichen Zulage erreicht. Der nun wieder in Vollzeit Beschäftigte befindet sich in derselben Situation wie zum Überleitungsstichtag. Dem entspricht, dass die Grundregel des § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen wieder zur Anwendung kommt und die persönliche Zulage erneut bezogen auf die Vollzeittätigkeit gewährt (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 39).

20

2. Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG.

21

a) § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG enthalten ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit(BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 29). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345 ; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63). Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15).

22

b) Würde § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen eine unbefristete Kürzung der persönlichen Zulage auch bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung nach einer befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit anordnen, könnte eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter gegeben sein.

23

aa) Dies würde voraussetzen, dass nach dem 1. Juli 2010 vorübergehend eine Teilzeitbeschäftigung iSv. § 2 TzBfG ausgeübt wird und nach Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung vergleichbare durchgehend vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine ungekürzte persönliche Zulage erhalten. Eine beibehaltene Kürzung der persönlichen Zulage des ehemals Teilzeitbeschäftigten wäre dann nur auf die vorangegangene Teilzeitbeschäftigung zurückzuführen. Die Tarifvertragsparteien hätten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schlechtergestellt, auch wenn diese während der Teilzeitbeschäftigung noch keine ungerechtfertigten Nachteile hinnehmen müssten. Die Benachteiligung bei einer späteren Vollzeitbeschäftigung wäre aber in der Teilzeitbeschäftigung angelegt. Wegen dieser Kausalität würde das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG eingreifen, auch wenn zum Zeitpunkt der Benachteiligung keine Teilzeitbeschäftigung mehr ausgeübt wird. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit zu den Fällen, in denen § 4 Abs. 2 TzBfG bei der Neubegründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gebietet, die in einer vorherigen befristeten Beschäftigung gewonnene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen(vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 ua. - [Valenza] Rn. 34 f.; BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 23 ff.; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28 ff.; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 26 f., BAGE 144, 263).

24

bb) Eine solche Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten wäre nicht durch einen sachlichen Grund iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

25

(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG setzt Paragraph 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) um. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten reicht es danach nicht aus, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm vorgesehen ist. Auch bloße Haushaltserwägungen genügen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O‘Brien] Rn. 64, 66). Dementsprechend hat sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 18; 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 22; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 27; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32).

26

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre eine Rechtfertigung für eine auf die Teilzeittätigkeit zurückgehende Schlechterstellung hier nicht erkennbar. Das Gegenteil ist der Fall. Wie dargestellt, soll die persönliche Zulage die zum 1. Juli 2010 erreichten Einkommensverhältnisse sichern. Diesem Zweck entspricht es, die persönliche Zulage nach Beendigung einer vorübergehenden Teilzeittätigkeit wieder in der ursprünglichen Höhe zu leisten. Sowohl die Arbeitszeit als auch die Entgeltsicherung sind damit wieder auf dem Stand des Überleitungsstichtages.

27

3. Soweit die Revision auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 2010 (- 12 Sa 56/09 -) zur persönlichen Zulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr(TV UmBw) Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Die Regelungen des TV UmBw weisen keinen Bezug zu § 23 Abs. 5 TV-N Hessen auf.

28

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes     

        

    Sieberts    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2011 - 8 Sa 1136/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Wechselschicht- und Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte.

2

Die Klägerin ist seit 1990 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt, zuletzt in Teilzeit mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters (19,25 Stunden pro Woche). Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (AVR DWBO) in der jeweiligen Fassung Anwendung.

3

Durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. vom 15. Januar 2010 ist § 20 AVR DWBO(Wechselschicht- und Schichtzulage) geändert und Abs. 5 hinzugefügt worden. In der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung lautet die Regelung wie folgt:

        

„(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) vorsieht und die bzw. der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage i. H. v. 102,26 € monatlich.

        

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage i. H. v. 61,36 € monatlich, wenn sie bzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt,

        

a)    

weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

        

b)    

weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet.

        

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst

        

a)    

innerhalb von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage i. H. v. 46,02 € monatlich,

        

b)    

innerhalb von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage i. H. v. 35,79 € monatlich.

        

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (z. B. Pförtnerinnen und Pförtner, Wächterinnen und Wächter).

        

(5) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von den Zulagen gem. Abs. 1 bis 3, die für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

Für Nichtvollbeschäftigte tritt an die Stelle der 40 Arbeitsstunden in Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) die Stundenzahl, die ihren Teilzeitquotienten entspricht.“

4

Im streitgegenständlichen Zeitraum (Juli 2010 bis Januar 2011) gewährte die Beklagte Zulagen nach § 20 Abs. 1 bis 3 AVR DWBO - anders als vor dem 1. Mai 2010 - nur anteilig nach dem Verhältnis der Arbeitszeit der Klägerin, auch wenn diese im Bemessungszeitraum 40 Arbeitsstunden oder mehr in der Nachtschicht leistete.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Reduzierung der Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte stelle eine unzulässige Diskriminierung dar und verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Sie werde als Teilzeitbeschäftigte nur wegen der Teilzeitarbeit benachteiligt, auch wenn sie dieselbe Anzahl von Nachtarbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leiste. Hinsichtlich der Nachtdienste sei sie den gleichen Belastungen wie Vollzeitbeschäftigte ausgesetzt. Da die AVR-Regelung an die Überschreitung eines definierten Schwellenwertes anknüpfe, sei es unerheblich, in welchem Rhythmus die einzelnen Schichten aufeinander folgten.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 102,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit im Falle der Erbringung von 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht 100 % der in § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Buchst. b AVR DWBO vorgesehenen Zulage, statt der in § 20 Abs. 5 AVR DWBO vorgesehenen, um 50 % gekürzten Zulage zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitsrechtliche Kommission habe die Zulagen für die vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts differenziert festgelegt. Zusätzliche Ruhezeiten oder längere Ruhepausen seien zum Anlass für den Fortfall bzw. die Verringerung der Zulage genommen worden. Für Teilzeitkräfte seien andere Grenzwerte und eine andere Höhe der Zulage geregelt worden. Damit sei die Regelung nach dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gestaltet worden.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die teilzeitbeschäftigte Klägerin hat auch dann keinen Anspruch auf die volle Wechselschicht- und Schichtzulage, wenn sie im Bemessungszeitraum mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Die jeweilige Zulage steht der Klägerin vielmehr gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 AVR DWBO nur anteilig zu. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und hält einer Kontrolle am Maßstab des § 307 BGB stand.

10

I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Mit der Entscheidung über die Leistungsklage ist der festzustellende Anspruch nur für den der Leistungsklage zugrunde liegenden Zeitraum, nicht aber für die Folgemonate erschöpfend geklärt (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 17).

11

Der Feststellungsantrag ist so, wie ihn das Arbeitsgericht verstanden und ausgeurteilt und die Klägerin sich schon in der Berufungsinstanz zu eigen gemacht hat, hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit ihm will die Klägerin festgestellt wissen, dass sie einen ungekürzten Anspruch auf die Zulagen nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b AVR DWBO hat, wenn sie mindestens 40 Nachtarbeitsstunden im Bemessungszeitraum erbringt.

12

II. Die Klage ist unbegründet.

13

1. § 20 AVR DWBO in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung bestimmt in Abs. 5 Satz 1 ausdrücklich, dass nicht vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter nur einen Anspruch auf Wechselschicht- und Schichtzulagen in Höhe des Anteils ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern haben. Gleichzeitig senkt § 20 Abs. 5 Satz 2 AVR DWBO den Schwellenwert der erforderlichen Nachtarbeitsstunden nach Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ebenfalls quotal nach dem Anteil der Arbeitszeit. Diesen Anspruch hat die Beklagte - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - erfüllt.

14

2. Die Gewährung eines lediglich anteiligen Anspruchs für Teilzeitbeschäftigte verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

15

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht(sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft. Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 21 f.; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62; 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 21, BAGE 128, 21).

16

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vor. Vielmehr gewährt § 20 Abs. 5 AVR DWBO einen ratierlichen Anspruch auf Wechselschicht- und Schichtzulage nach der jeweiligen Arbeitszeit. Die Regelung entspricht dabei in doppelter Hinsicht der gesetzlichen Vorgabe. Zum einen berücksichtigt sie bei dem Schwellenwert für die Entstehung des Zulagenanspruchs, dass Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer verringerten Arbeitszeit in der Regel auch eine verringerte Anzahl von Nachtarbeitsstunden erbringen bzw. erbringen können. Deshalb ist der Schwellenwert durch § 20 Abs. 5 Satz 2 AVR DWBO entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit herabgesetzt(vgl. zu diesem Erfordernis für teilzeitbeschäftigte Beamte: BVerwG 26. März 2009 - 2 C 12.08 -).

17

Zum anderen macht Abs. 5 Satz 1 deutlich, dass § 20 AVR DWBO den Teilzeitbeschäftigten einen anteiligen Anspruch auf die Zulagen entsprechend dem Anteil ihrer Arbeitszeit gewähren will. Zu den tariflichen Wechselschicht- und Schichtzulagen für Teilzeitbeschäftigte im Anwendungsbereich des TVöD hat der Senat in der Entscheidung vom 24. September 2008 (BAG - 10 AZR 634/07 - Rn. 19, BAGE 128, 21) insofern ausgeführt: Tarifliche Wechselschicht- und Schichtzulagen sollen dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die Wechselschicht- und die Schichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirken und ihr Beginn und Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen. Dieses Ziel eines Ausgleichs hatten auch die Tarifvertragsparteien des TVöD vor Augen. Sie haben die Höhe der Wechselschicht- und der Schichtzulage in § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TVöD unter der Überschrift „Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“ geregelt. Der Zweck, mit Wechselschicht- und Schichtarbeit verbundene Belastungen und Erschwernisse auszugleichen, steht einer Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Zahlung der Wechselschicht- und der Schichtzulage nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht entgegen. Die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass die sich aus Wechselschicht- und Schichtarbeit ergebenden Erschwernisse einen Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten proportional geringer belasten, überschreitet nicht die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht. Dass die Tarifvertragsparteien die Höhe der monatlichen Zulagen an die sich aus der Wechselschicht- und Schichtarbeit jeweils ergebende Belastung binden wollten und die Wechselschicht- und die Schichtzulage nach ihrem Willen einem Beschäftigten nicht unabhängig vom Umfang der von ihm geleisteten Wechselschicht- und Schichtarbeit in voller Höhe zustehen sollten, wird auch aus den Regelungen in § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD deutlich.

18

Diese Überlegungen, die in der Literatur auf Zustimmung gestoßen sind (vgl. zB Arnold/Gräfl/Rambach TzBfG 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 28; ErfK/Preis 13. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 45; Laux/Schlachter/Laux TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 171, 175; Sievers TK-TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 35), gelten auch im Hinblick auf § 20 AVR DWBO in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung. Auch insoweit hat die Arbeitsrechtliche Kommission nunmehr den Pro-rata-temporis-Grundsatz zur Anwendung gebracht und ist ersichtlich davon ausgegangen, dass wegen der von Teilzeitbeschäftigten zu erbringenden geringeren Anzahl an Arbeitsstunden die Belastung durch Wechselschicht- und Schichtarbeit im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten geringer ist. Zwar verlangt § 20 AVR DWBO - anders als der TVöD - die Ableistung einer gewissen Anzahl von Nachtarbeitsstunden; diese ist aber für Teilzeitbeschäftigte ebenfalls nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit herabgesetzt. Dies zeigt, dass § 20 AVR DWBO nicht(mehr) schwerpunktmäßig die Belastungen durch Nachtarbeit ausgleichen will, sondern an die grundsätzlichen Belastungen durch Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit anknüpft. Damit unterscheidet sich die Regelung deutlich von § 33a BAT und dem diesem nachgebildeten § 20 AVR DWBO aF. Dort wurde gerade nicht danach unterschieden, welche Arbeitszeit der einzelne Arbeitnehmer insgesamt zu erbringen hat, sondern bestand auch für Teilzeitbeschäftigte erst ab der Leistung von 40 Nachtarbeitsstunden überhaupt die Möglichkeit, in den Genuss der Zulagen zu kommen. Deshalb hat der Senat zu dieser Tarifregelung die Auffassung vertreten, dass sie an eine Belastung anknüpfte, der Teilzeitbeschäftigte in gleicher Weise wie Vollzeitbeschäftigte ausgesetzt waren (BAG 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 - zu 4 b der Gründe, BAGE 73, 307). Dies ist bei der vorliegenden Regelung nicht der Fall.

19

3. § 20 Abs. 5 AVR DWBO hält auch einer Kontrolle am Maßstab des § 305 ff. BGB stand.

20

a) Bei kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 ff. BGB (vgl. zB BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BAGE 135, 163).

21

b) § 20 Abs. 5 Satz 1 AVR DWBO benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine Abweichung von Rechtsvorschriften liegt nicht vor. Vielmehr entspricht § 20 Abs. 5 Satz 1 AVR DWBO der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

22

c) Ebenso wenig verstößt die Regelung gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 Satz 2 BGB. § 20 Abs. 5 AVR DWBO ist nicht intransparent, sondern legt deutlich fest, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage haben.

23

III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Simon    

        

    A. Effenberger    

                 

Tenor

1. Auf die Revision beider Parteien wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Dezember 2009 - 3 Sa 465/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Theaterbetriebszulage.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1998 für die Beklagte als Arbeiter im Bereich der Bühnen- und Beleuchtungstechnik tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Landesbezirkliche Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD-NRW) Anwendung.

3

Der TVöD-NRW regelt in Teil V (Verwaltung) Nr. 4 (Beschäftigte an Theatern und Bühnen [zu Anlage C. 11 TVöD-V]) auszugsweise:

        

„§ 3   

        

Arbeitszeit, Zeitzuschläge und Theaterbetriebszulage

        

(1)     

Ergänzend und in Ausführung zu Nr. 4 der Anlage C. 11 zum TVöD-V gelten nachfolgende Regelungen.

        

(2)     

Die Beschäftigten erhalten Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD-V.

        

(3)     

Wird ein Beschäftigter an seinem dienstplanmäßig freien Tag, der als Ausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit festgesetzt ist, ausnahmsweise zur Arbeit herangezogen, erhält er für die Arbeitsstunden am Ersatzsonntag an Stelle des Zeitzuschlags nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-V einen Zeitzuschlag von 50 v. H. Die Ausgleichstage sind im Dienstplan auszuweisen.

        

(4)     

Die Beschäftigten erhalten neben den Zeitzuschlägen nach den vorstehenden Absätzen 2 und 3 eine Theaterbetriebszulage in Höhe von € 5,93 arbeitstäglich zur Abgeltung der mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse durch

                 

a)    

die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit und

                 

b)    

die nicht nur gelegentliche Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie

                 

c)    

die sonstigen theatertypischen Anforderungen.

                 

Nicht zu den anspruchsbegründenden Aufwendungen und besonderen Erschwernissen zählt das Mitwirken bei Proben und Vorstellungen auf offener Bühne in Kostüm und/oder Maske. Beschäftigte, welche die in Satz 1 genannten Aufwendungen und besonderen Erschwernisse nur teilweise erfüllen, erhalten je Arbeitstag eine hälftige Theaterbetriebszulage. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 24 Abs. 2 TVöD-V entsprechend.

                 

Protokollerklärung zu Abs. 4 Buchst. a):            

                 

Üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten liegen vor, wenn

                 

-       

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang variieren oder

                 

-       

geplante und tatsächliche Arbeitszeiten häufig voneinander abweichen und regelmäßig mit Änderungen in der Dienstplangestaltung aufgrund der Besonderheiten des Theaterbetriebs zu rechnen ist oder

                 

-       

geteilte tägliche Arbeitszeit geleistet wird.

        

(5)     

Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage erhalten, haben keinen Anspruch auf Wechselschicht- oder Schichtzulagen/-zuschläge (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD-V bzw. § 23 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA).“

4

§ 24 Abs. 2 TVöD-V bestimmt:

        

„Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.“

5

Bis zum 30. November 2008 setzte die Beklagte den Kläger mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden ein, seit dem 1. Dezember 2008 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 27 Stunden. Der Kläger hat üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten und unterliegt den sonstigen theatertypischen Anforderungen. Er leistet in erheblichem Umfang Sonntagsarbeit. Vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 fiel Feiertags- und Nachtarbeit nicht an. Im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 leistete der Kläger an drei Tagen Feiertags- und an acht Tagen Nachtarbeit.

6

Die Beklagte überprüft die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Theaterbetriebszulage jeweils für den Zeitraum eines halben Jahres. Sie zahlte dem Kläger vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 keine und vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 die hälftige Zulage.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die ungekürzte Zulage zu. Das Tarifmerkmal nicht nur gelegentlicher Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b TVöD-NRW sei erfüllt. Ausreichend sei die nicht nur gelegentliche Erbringung von Sonn- und Feiertags- oder von Nachtarbeit. Die Kürzung der Zulage wegen seiner Teilzeitbeschäftigung verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

8

Der Kläger hat in der Revisionsinstanz Klage und Revision teilweise zurückgenommen. Er begehrt noch Zahlung der Zulage für 269 Arbeitstage im Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Januar 2009 unter Berücksichtigung darauf erbrachter Zahlungen in Höhe von 563,46 Euro.

9

Der Kläger hat, soweit noch von Interesse, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.031,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, alle tariflich genannten Sonderformen der Arbeit müssten kumulativ vorliegen, um einen Anspruch auf die Zulage auszulösen. Sofern einzelne Sonderformen der Arbeit nicht in dem tariflich geforderten Zeitmaß geleistet seien, bestehe ein Anspruch auf die hälftige Zulage. Ein Anteil von mehr als 20 % entspreche dem Tatbestandsmerkmal „nicht nur gelegentlich“.

11

Das Landesarbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision diesen Antrag, soweit er abgewiesen wurde, weiter. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision das Ziel, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revisionen beider Parteien sind, soweit über sie noch zu entscheiden ist, begründet. In welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Theaterbetriebszulage hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der Kläger zwar üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten iSv. Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a TVöD-NRW; sein Dienst im Theater war auch mit Erschwernissen durch sonstige theatertypische Anforderungen iSv. Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c TVöD-NRW verbunden. Der Anspruch auf die volle Theaterbetriebszulage setzt nach Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b TVöD-NRW entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aber voraus, dass im Prüfungszeitraum kumulativ Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet wird. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, ob insgesamt in dem tariflich bestimmten Zeitmaß „nicht nur gelegentlich“ Arbeit zu ungünstigen Zeiten angefallen ist. Nicht erforderlich ist, dass jede einzelne Sonderform der Arbeit in diesem Umfang geleistet wurde.

14

1. Der Wortlaut von Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b TVöD-NRW, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (vgl. Senat 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220), verlangt den nicht nur gelegentlichen Anfall von „Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit“. Die Verwendung der Konjunktion „und“ spricht dafür, dass für die Zahlung der vollen Theaterbetriebszulage kumulativ alle Sonderformen der Arbeit vorliegen müssen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ausreichend könne auch der Anfall einzelner Sonderformen der Arbeit sein, ist mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm nicht in Übereinstimmung zu bringen.

15

2. Dies bestätigt die Tarifsystematik. Nach Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 5 TVöD-NRW hat der Beschäftigte, der eine Theaterbetriebszulage erhält, keinen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-V. Die Theaterbetriebszulage soll erkennbar die Wechselschichtzulage ersetzen, die in Ermangelung von Wechselschichten iSv. § 7 Abs. 1 TVöD-V im Theaterbetrieb regelmäßig nicht ausgelöst wird. Folgerichtig entsprach sie der Höhe nach in vorherigen Tarifverträgen (vgl. nur § 20 Abs. 5 Buchst. b cc BZT-G/NRW idF des 56. Änderungstarifvertrags vom 9. Juli 1992) dem anteiligen Schichtlohnzuschlag für ständige Wechselschichtarbeit. Da die Zahlung der Wechselschichtzulage die Leistung von Nachtarbeit voraussetzt, kann nicht angenommen werden, dass im Regelungszusammenhang von Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b TVöD-NRW darauf verzichtet werden sollte. Dies gilt umso mehr, als die volle Theaterbetriebszulage bei einem monatlichen Vergleich höher ist als die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-V.

16

Der tarifliche Regelungszusammenhang von Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD-NRW steht allerdings einer Auslegung entgegen, dass das tariflich bestimmte Zeitmaß „nicht nur gelegentlich“ für jede einzelne Sonderform der Arbeit festzustellen ist. Die Gliederung zeigt, dass mit der Theaterbetriebszulage drei Arten von Aufwendungen und besonderen Erschwernissen abgegolten werden sollen. Jeder Erschwernis ist ein gesonderter Gliederungsbuchstabe zugewiesen. Unter Buchst. b wird einheitlich die Erschwernis durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit und damit durch die Arbeit zu ungünstigen Zeiten aufgeführt. Daraus folgt nach vorstehenden Erwägungen zwar nicht, dass der Tarifvertrag auf das kumulative Vorliegen aller Sonderformen der Arbeit verzichtet; die Systematik legt aber eine Auslegung nahe, dass das Vorliegen des tariflich bestimmten Zeitmaßes insgesamt im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen ist.

17

3. Sinn und Zweck der Theaterbetriebszulage bestätigen dies. Sie dient der pauschalen Abgeltung der mit dem Theaterbetrieb typischerweise einhergehenden und in Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis c TVöD-NRW näher aufgeführten Erschwernisse und Aufwendungen. Nicht nur gelegentliche Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit erschwert die Gestaltung der Freizeit und des Familienlebens. Ein Mitarbeiter, der überwiegend an Sonntagen und regelmäßig in der Nacht arbeitet, aber nur gelegentlich an Feiertagen eingesetzt wird, ist nicht geringeren Erschwernissen ausgesetzt als der Mitarbeiter, der das tariflich bestimmte Zeitmaß in Bezug auf alle Sonderformen der Arbeit gerade erfüllt. Es ist deshalb geboten, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, ob durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die tariflich bestimmte Erheblichkeitsschwelle „nicht nur gelegentlich“ insgesamt überschritten wird.

18

4. Dieses Verständnis der Norm führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Zufälligkeiten der Dienstplangestaltung, die zu einer nur gelegentlichen Leistung von Feiertagsarbeit führen können, bewirken dann keine Kürzung der Zulage, wenn bei einer Gesamtbetrachtung das tariflich bestimmte Zeitmaß insgesamt überschritten wird. Beschäftigte, die nicht alle Sonderformen der Arbeit geleistet oder das tarifliche Zeitmaß bei einer Gesamtbetrachtung nicht erreicht haben, erhalten nach Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 3 TVöD-NRW je Arbeitstag die hälftige Theaterbetriebszulage(zur vorherigen Regelung für Angestellte in § 5 Abs. 3 Buchst. a BZT-A/NRW vgl. BAG 24. September 1986 - 4 AZR 400/85 - AP BAT § 2 Nr. 2).

19

5. Das Landesarbeitsgericht hat die gebotene Gesamtbetrachtung nicht vorgenommen. Dies wird nachzuholen sein. Im Hinblick auf das Vorliegen des tariflich bestimmten Zeitmaßes „nicht nur gelegentlich“ kommt den Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 24. September 1986 - 4 AZR 400/85 - aaO). Die Tarifregelung setzt zudem einen Bezugszeitraum voraus, ohne selbst Anhaltspunkte für dessen Bestimmung zu geben. Es ist zunächst Sache des Arbeitgebers, entsprechend den Besonderheiten des Theaterbetriebs zu bestimmen, innerhalb welchen Zeitraums die tarifliche Erheblichkeitsschwelle geprüft wird. Bei dessen Überprüfung kommt den Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zu. Gegen den von der Beklagten gewählten Halbjahreszeitraum bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken.

20

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Theaterbetriebszulage nicht wegen der Teilzeittätigkeit des Klägers gekürzt werden.

21

1. Nach Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 4 TVöD-NRW gilt bei Teilzeitbeschäftigung § 24 Abs. 2 TVöD-V entsprechend. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD-V) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tariflich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit ( BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91  - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35 ; Senat 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13, BAGE 128, 21).

22

2. Die Theaterbetriebszulage nach Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD-NRW wird arbeitstäglich gezahlt. Die Kürzung einer arbeitstäglich gezahlten Zulage entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD-V setzt voraus, dass die tägliche Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten die tägliche Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter unterschreitet. Entsprechen sich die täglichen Arbeitszeiten vergleichbarer Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigter, arbeitet der Teilzeitbeschäftigte aber an weniger Arbeitstagen, ist eine Kürzung ausgeschlossen. Andernfalls würde die arbeitstägliche Zulage wegen der Teilzeit in doppelter Weise gekürzt. Der Teilzeitbeschäftigte erhielte die Zulage nur für die geringere Anzahl an Arbeitstagen und sie würde entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ein weiteres Mal gekürzt. Dem Teilzeitbeschäftigten würde insgesamt eine geringere Vergütung gezahlt, als sie dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Darin läge ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (vgl. Senat 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13, BAGE 128, 21).

23

3. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage der vom Kläger im Streitzeitraum geleisteten Arbeitstage die Zulage berechnet und in einem zweiten Schritt entsprechend dem Anteil der vereinbarten Teilzeitarbeit des Klägers im Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten die Zulage gekürzt. Dies wäre nur bei einer gleichmäßigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten auf eine identische Anzahl von Wochenarbeitstagen richtig. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Es hat nicht festgestellt, ob der Kläger an einer geringeren Anzahl von Wochentagen eingesetzt wurde oder ob seine tägliche Arbeitszeit geringer war als die eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dies wird nachzuholen sein. Zu bedenken ist dabei, dass Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD-NRW eine bestimmte tägliche Mindestarbeitszeit nicht anordnet. Auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten oder die Anzahl seiner wöchentlichen Arbeitstage kann variieren, ohne dass dies auf die Höhe der arbeitstäglich zu zahlenden Zulage Einfluss hat. Beiden Parteien wird deshalb zunächst Gelegenheit zum Vortrag gegeben werden müssen, ob der Kläger an weniger Arbeitstagen eingesetzt wurde und/oder seine tägliche Arbeitszeit geringer war als die eines Vollzeitbeschäftigten. Ergibt sich, dass der Kläger sowohl an weniger Wochentagen gearbeitet hat als ein Vollzeitbeschäftigter als auch seine tägliche Arbeitszeit geringer war als die eines Vollzeitbeschäftigten, so käme eine Kürzung der gezahlten Zulage nur entsprechend seiner geringeren täglichen Arbeitszeit in Betracht. Diese Anwendung der Kürzungsregel des § 24 Abs. 2 TVöD-V auf die Zahlung der arbeitstäglich zu zahlenden Theaterbetriebszulage entspricht Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 Satz 4 TVöD-NRW; danach gilt bei Teilzeitbeschäftigung § 24 Abs. 2 TVöD-V „entsprechend“.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Zielke    

        

    Züfle    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 329/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der ehegattenbezogene Ortszuschlag des teilzeitbeschäftigten Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zeitanteilig zu kürzen war.

2

Der Kläger ist beim beklagten Freistaat mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeitsverhältnisse fand der BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten deshalb bis zum 30. September 2005 den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung jeweils zur Hälfte. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts wurde die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt. Da die Ehefrau des Klägers nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war, ging der beklagte Freistaat ab Oktober 2005 zwar von einem Anspruch auf den vollen Ehegattenanteil aus, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers um die Hälfte. Aufgrund dieser zeitanteiligen Kürzung erhielt der Kläger nach wie vor einen Ehegattenanteil iHv. monatlich 53,45 Euro brutto. Zur Berechnung des Ehegattenanteils heißt es im BAT:

        

„§ 29 Ortszuschlag.           

        

A. Grundlage des Ortszuschlages           

        

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

        

...     

        
        

B. Stufen des Ortszuschlages           

        

...     

        

(2)     

Zur Stufe 2 gehören

        

1.    

verheiratete Angestellte,

        

...     

        
        

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stände ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

...“   

        
3

§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT lautet:

        

„§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter.           

        

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.“

4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. November 2006 vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet. Der beklagte Freistaat legte den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil auch bei der Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers zugrunde. In § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) heißt es ua.:

        

„§ 5 Vergleichsentgelt.           

        

...     

        

(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. …

        

...     

        

(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. ...

                 
        

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:

        

1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT/BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

        

...“   

5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD der volle Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugestanden. Für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT sei maßgebend, dass seine Ehefrau und er im öffentlichen Dienst stünden und jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Die beiden Arbeitsverhältnisse seien im Sinne der Ortszuschlagsregelung als ein Vollzeitarbeitsverhältnis anzusehen. Deshalb hätte der beklagte Freistaat bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-L auch den vollen Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugrunde legen müssen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 534,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 53,45 Euro seit dem 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen.

7

Der beklagte Freistaat hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hätten nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Klägers vom BAT in den TVöD nicht mehr vorgelegen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten sei der Ehegattenanteil nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann nicht zeitanteilig zu kürzen, wenn beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt seien. Dies sei bei der Ehefrau des Klägers ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall gewesen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag zu 2., mit dem der Kläger dem Wortlaut nach die Zahlung von Ortszuschlag beansprucht, bedarf allerdings der Auslegung. Aus dem mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Klageziel wird deutlich, dass der Klageantrag zu 2. sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2007 bezieht und damit auf die Zeit nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L. Letztgenannter Tarifvertrag sieht die Zahlung eines Ortszuschlags nicht mehr vor. Der Klageantrag zu 2. ist angesichts des sich aus der Klagebegründung ersichtlichen Klagebegehrens deshalb so zu verstehen, dass der Kläger die Verpflichtung des beklagten Freistaats festgestellt haben will, dass ab dem 1. Januar 2007 bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags im Sinne von Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder zu unterbleiben hat. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum 1. Oktober 2005 keinen weitergehenden Anspruch auf ehegattenbezogenen Ortszuschlag. Der beklagte Freistaat hat deshalb auch mit Recht bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des teilzeitbeschäftigten Klägers vom BAT in den TV-L zum 1. November 2006 den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil zugrunde gelegt.

12

1. Gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Da die Vergütung des Angestellten nach § 26 Abs. 1 BAT aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag besteht, ist dieser einschließlich des Ehegattenanteils bei einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen (vgl. Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18). Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT der Ehegattenanteil bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten grundsätzlich zu kürzen ist, wird auch aus der Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT deutlich. In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kürzungsanordnung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausnahmsweise keine Anwendung findet. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift waren entgegen der Ansicht des Klägers nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum 1. Oktober 2005 nicht mehr erfüllt, weil die Ehefrau des Klägers nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2007 (- 6 AZR 95/07 - Rn. 28, aaO) und vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 668/08 - aaO) angenommen, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann, wenn sein ebenfalls im öffentlichen Dienst stehender Ehegatte zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden ist. Daran hält der Senat fest. Die Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2010 (- 6 AZR 809/08 - AP BAT-O § 29 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 16), wonach der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Anwendungsbereich des BAT-O verbliebenen Teilzeitbeschäftigten nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD wegen § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen ist, steht dem nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien des BAT/BAT-O haben den ehegattenbezogenen und den kinderbezogenen Ortszuschlag unterschiedlich geregelt.

13

2. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT regelt, dass § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers zwingt der Wortlaut der Vorschrift damit nicht zu dem Verständnis, dass die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auch dann nicht anzuwenden ist, wenn der Ehegatte des Angestellten nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist. Zwar spricht § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nicht ausdrücklich davon, dass beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt sein müssen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem von den Tarifvertragsparteien mit dem Ehegattenanteil verfolgten Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann ausgeschlossen ist, wenn die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT genannten Voraussetzungen erfüllt sind, also der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags vom Arbeitgeber nur zur Hälfte gezahlt wird (so auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juli 2010 § 34 Erl. 3).

14

3. Mit dem Wort „Unterschiedsbetrag“ in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT haben die Tarifvertragsparteien eindeutig den im vorhergehenden Satz genannten, zur Hälfte zu zahlenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags gemeint. Damit haben sie zugleich die Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT daran geknüpft, dass dem Angestellten der ehegattenbezogene Ortszuschlag nur zur Hälfte gezahlt wird. Dies ist nach der tariflichen Regelung aber nicht schon dann der Fall, wenn auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht. Hinzukommen muss, dass dieser im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, hat der Angestellte Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 und nicht nur auf die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags. Dass die Nichtanwendung von § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Ehegattenanteil voraussetzt, dass auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht, stellt der Kläger nicht in Frage. Auch diese Voraussetzung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT. Sie wird ebenso wie die für die Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erforderliche Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten nur aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang deutlich.

15

4. Sinn und Zweck der Regelung des Ehegattenanteils in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT bestätigen das Auslegungsergebnis. Die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (Senat 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14 = EzBAT BAT § 29 Nr. 25; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). Allerdings sollten trotz der Kürzung die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Ehegattenanteil erhalten, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. Senat 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - BAGE 106, 6, 9). Dieses Ziel wäre jedoch verfehlt worden, wenn der Ehegattenanteil sowohl gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT als auch nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzt worden wäre. Ehegatten, deren Arbeitsverhältnisse sich nach dem BAT richteten und die wie der Kläger und seine Ehefrau jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren, hätten bei Anwendung beider Kürzungsregelungen zusammen nicht einen Ehegattenanteil von 100 %, sondern nur von 50 % erhalten. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT bestimmt, dass unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht anzuwenden ist. Liegen die Voraussetzungen für die Nichtanwendung dieser Kürzungsregelung jedoch nicht vor, weil nur einer der Ehegatten im öffentlichen Dienst steht, nur einer der Ehegatten ortszuschlagsberechtigt ist oder das erforderliche Maß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht erreicht wird, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der ortszuschlagsberechtigte Teilzeitbeschäftigte den Ehegattenanteil nur in dem Umfang erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18).

16

5. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben gesehen, dass die Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TV-L dazu führen kann, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann. Dies hat sie veranlasst, in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder zu regeln, dass bei der Berechnung des Vergleichsentgelts auch der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrags der Ortszuschlagsstufen 1 und 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt wird. In Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder haben sie angeordnet, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags(§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2) nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O unterbleibt. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben dagegen von einer solchen Regelung zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße beim Familieneinkommen im TVÜ-Bund/VKA abgesehen. Sie waren bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen auch nicht verpflichtet, den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich gewesen wäre (Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 28, BAGE 124, 284).

17

6. Die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 TzBfG.

18

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht(sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz, vgl. Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63). Der Ortszuschlag ist nach § 26 Abs. 1 BAT Bestandteil der Vergütung und damit Arbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - aaO). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (Senat 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250, 253; BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 606/02 - BAGE 108, 123, 128 f.). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO).

19

b) Daran gemessen wurde der Kläger nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD zum 1. Oktober 2005 wegen seiner Teilzeitbeschäftigung bezüglich des Ortszuschlags nicht schlechter behandelt als vollzeitbeschäftigte Angestellte. Als vollzeitbeschäftigtem Angestellten hätte ihm ab Oktober 2005 der volle Ehegattenanteil iHv. monatlich 106,90 Euro brutto zugestanden. Als mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigter Angestellter hatte er nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz und nach der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT Anspruch auf die Hälfte des Ehegattenanteils und damit auf monatlich 53,45 Euro brutto. Diesen Betrag hat der beklagte Freistaat dem Kläger gezahlt und ihn damit nicht schlechter behandelt als einen Vollzeitbeschäftigten.

20

7. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L zum 1. November 2006 hat die aufgrund der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD entstandene finanzielle Einbuße beim Familieneinkommen des Klägers und seiner Ehefrau nicht beseitigt. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags unterbleibt nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nur nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O, dessen Voraussetzungen mangels Ortszuschlagsberechtigung der Ehefrau des Klägers bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TV-L nicht mehr vorlagen. Zudem stellt Satz 3 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder klar, dass durch die in Satz 2 getroffene Regelung neue Ansprüche nicht entstehen.

21

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Beus    

        

    Uwe Zabel    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015 Az: 6 Ca 615/15 abgeändert.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 6,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Dezember 2014 gutzuschreiben.

3) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Januar 2015 gutzuschreiben.

4) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Februar 2015 gutzuschreiben.

5) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat März 2015 gutzuschreiben.

6) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat April 2015 gutzuschreiben.

7) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Mai 2015 gutzuschreiben.

8) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juni 2015 gutzuschreiben.

9) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juli 2015 gutzuschreiben.

10) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

11) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

12) Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. März 2015 - 13 Sa 409/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherungszulage.

2

Der Kläger ist seit dem 1. September 1984 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in Verbindung mit dem hessischen Lohntarifvertrag. Seit dem 1. Juli 2010 gilt der Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 30. Juni 2010 (TV-N Hessen). Die Überleitung in das neue Tarifsystem erfolgte gemäß § 23 TV-N Hessen. Dieser lautet in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 30. September 2013 auszugsweise wie folgt:

        

§ 23 

        

Überleitungsregelungen

        

Für die Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2010 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Juli 2010 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gilt folgendes:

        

(1)     

Die Arbeitnehmer werden am 1. Juli 2010 in diesen Tarifvertrag übergeleitet.

        

…       

        
        

(4)     

Durch die Überleitung entstehende finanzielle Nachteile werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeglichen.

        

(5)     

Auf der Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ist ein Vergleichsentgelt zu ermitteln.

                 

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet, sind die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. das HGTAV-Monatsgehalt und eine eventuelle Gehaltsgruppenzulage, bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BMT-G richtet, der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen.

                 

Die Arbeitnehmer, bei denen das für den Monat Juli 2010 zustehende Tabellenentgelt … das Vergleichsentgelt nach den Unterabsätzen 1 und 2 unterschreitet, erhalten neben ihrem Entgelt eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages.

                 

…       

                 

Wird mit einem Arbeitnehmer nach dem 1. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte, ist die persönliche Zulage in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

                 

Die persönliche Zulage erhöht sich bei allgemeinen linearen Entgelterhöhungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erhöhungen wie folgt:

                 

Die persönliche Zulage erhöht sich bei der ersten allgemeinen linearen Entgelterhöhung nach dem 30. Juni 2010 um 90 v.H. des Vomhundertsatzes nach § 25 Abs. 3 Satz 1. Der Prozentsatz von 90 vermindert sich bei folgenden allgemeinen linearen Entgelterhöhungen um jeweils 10 Prozentpunkte; bei mehrstufigen linearen Entgelterhöhungen innerhalb eines Kalenderjahres ist nur die erste Erhöhung maßgeblich. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Betrag der persönlichen Zulage. …

                 

Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen ab dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden auf die persönliche Zulage angerechnet. Eine Anrechnung unterbleibt insoweit, als ein Entgeltgewinn im Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt des Stufenaufstieges nach dem ab 1. Juli 2010 geltenden Tarifrecht auch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifrecht eingetreten wäre. …

                 

Im Falle der Höhergruppierung eines Omnibus- und/oder Schienenbahnfahrers von Entgeltgruppe 4 nach Entgeltgruppe 5 der Anlage 1 zum TV-N Hessen wird der Höhergruppierungsgewinn auf die persönliche Zulage angerechnet.

        

(6)     

Für den Monat Juni 2010 zustehende familienbezogene Entgeltbestandteile (Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 ff., Sozialzuschlag) werden nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BMT-G als Besitzstandszulage fortgezahlt. … Die Besitzstandszulage nimmt an allgemeinen linearen Entgelterhöhungen teil. § 7 ist anzuwenden.

        

…“    

3

Zum Überleitungsstichtag war der Kläger in Vollzeit beschäftigt. Er erhielt seit der Überleitung neben seiner Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-N Hessen eine persönliche Zulage gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen. Mit Änderungsvertrag vom 15. November 2010 vereinbarten die Parteien für das Kalenderjahr 2011 eine vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit auf 75 % der Vollzeitbeschäftigung. Die Vergütung des Klägers einschließlich der persönlichen Zulage wurde dementsprechend reduziert. Seit dem 1. Januar 2012 arbeitet der Kläger vertragsgemäß wieder in Vollzeit. Er erhält hierfür das ungeschmälerte Tabellenentgelt. Die persönliche Zulage zahlt die Beklagte - unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen - jedoch weiterhin in gekürzter Höhe entsprechend der vormals herabgesetzten Arbeitszeit. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 verlangte der Kläger rückwirkend ab Januar 2012 erfolglos die Leistung der persönlichen Zulage bezogen auf die wieder ausgeübte Vollzeittätigkeit.

4

Mit seiner Klage hat er dieses Begehren weiterverfolgt. Die tarifvertragliche Regelung in § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen, wonach bei Vereinbarung einer geringeren individuellen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem 1. Juli 2010 die persönliche Zulage anteilig zu kürzen ist, müsse so ausgelegt werden, dass bei einer vorübergehenden Teilzeitvereinbarung eine ebenfalls vorübergehende Kürzung der persönlichen Zulage vorgenommen werde. Die persönliche Zulage sei Teil des synallagmatischen Verhältnisses von Arbeitszeit und Vergütung. Sie könne nicht für einen längeren Zeitraum gekürzt werden, als die befristete Änderung des Arbeitsverhältnisses dauere. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Tariferhöhungen sei die Beklagte bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 zur Zahlung eines Differenzbetrags von 1.781,16 Euro brutto verpflichtet.

5

Der Kläger hat dementsprechend beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.781,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

6

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger habe auch nach seiner Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung nur einen Anspruch auf die gekürzte persönliche Zulage. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen bestimme im Falle einer Herabsetzung der Arbeitszeit nach dem Überleitungsstichtag die unbefristete Kürzung der persönlichen Zulage. Bei Erhöhung der Arbeitszeit solle die persönliche Zulage unverändert bleiben. Sie werde nur bei linearen Entgelterhöhungen gesteigert. Dies entspreche ihrem Zweck, das am Tag der Überleitung erreichte Entgelt zu sichern. Ein dauerhafter Erhalt der persönlichen Zulage sei nicht beabsichtigt gewesen. Bei Entgelterhöhungen wegen Stufenaufstieg oder Höhergruppierung iSd. § 23 Abs. 5 Unterabs. 12 TV-N Hessen sei ihre Abschmelzung vorgesehen. Auch sei sie nur für eine begrenzte Zeit dynamisch ausgestaltet worden.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf die persönliche Zulage bezogen auf seine Vollzeittätigkeit. Die Höhe der Klageforderung steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

9

1. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen kommt als Grundregel erneut zur Anwendung, wenn ein nach dem 1. Juli 2010 beginnender Zeitraum der befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß seine vor der Überleitung bereits ausgeübte Vollzeittätigkeit wieder aufnimmt. Der Regelungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen ist dann nicht mehr eröffnet.

10

a) § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen gewährt den von der Überleitung in den TV-N Hessen betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich unbefristet die Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und der Vergütung nach dem TV-N Hessen als persönliche Zulage und sichert damit bezogen auf die Bezüge des Monats Juni 2010 das erreichte Einkommensniveau. Diese Besitzstandswahrung ist dynamisch ausgestaltet, allerdings verliert die persönliche Zulage durch die in § 23 Abs. 5 Unterabs. 10 TV-N Hessen vorgesehene Abschwächung der Dynamik mit jeder linearen Entgelterhöhung an Bedeutung.

11

b) Die Tarifvertragsparteien haben für bestimmte Konstellationen eine Verminderung der persönlichen Zulage angeordnet.

12

aa) Dies betrifft Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen (§ 23 Abs. 5 Unterabs. 11 TV-N Hessen) oder einer Höhergruppierung iSd. § 23 Abs. 5 Unterabs. 12 TV-N Hessen. Solche Entgeltsteigerungen werden auf die persönliche Zulage angerechnet, weil es nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien insoweit keiner Einkommenssicherung mehr bedarf.

13

bb) § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen bestimmt eine Verminderung der persönlichen Zulage, wenn nach dem Überleitungsstichtag (1. Juli 2010) eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart wird, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte. Die persönliche Zulage ist dann in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

14

c) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die persönliche Zulage des Klägers während der Reduzierung seiner Arbeitszeit im Jahr 2011 zu Recht gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen zu kürzen war. Mit der vertraglich vorgesehenen Rückkehr zur Vollzeittätigkeit ab dem 1. Januar 2012 endete jedoch der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen, da keine Herabsetzung der Arbeitszeit mehr vorlag. Entgegen der Auffassung der Revision sieht § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen keine Aufrechterhaltung der Kürzung bei einer Rückkehr zur Vollzeittätigkeit vor.

15

aa) Dies ist dem Wortlaut der Tarifnorm nicht zu entnehmen. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen ordnet eine Kürzung der persönlichen Zulage bei Herabsetzung der Arbeitszeit an. Mit der Folge von Erhöhungen der Arbeitszeit befasst sich die Vorschrift nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien mit § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen die Höhe der persönlichen Zulage auch bei Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit, dh. einer Erhöhung der Arbeitszeit, regeln wollten.

16

bb) Dies ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm bei Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs.

17

(1) § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 23 Abs. 5 TV-N Hessen gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern. Dies steht im Einklang mit § 7 TV-N Hessen. Dieser sieht vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer alle Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer entspricht. Bei Rückkehr zur Vollzeittätigkeit ist jedoch keine Veranlassung für eine anteilige Kürzung mehr gegeben. Dem Äquivalenzverhältnis entspricht dann vielmehr die Leistung der ungekürzten Zulage.

18

(2) Einer ausdrücklichen Verweisung auf § 7 TV-N Hessen bedurfte es nicht, um die synallagmatische Verbindung zwischen Arbeitszeitvolumen und Höhe der persönlichen Zulage zum Ausdruck zu bringen. Soweit die Revision insoweit auf § 23 Abs. 6 TV-N Hessen verweist, verkennt sie, dass diese Vorschrift eigenständig bzgl. der familienbezogenen Entgeltbestandteile eine Besitzstandszulage regelt und dabei ohne die Verweisung auf § 7 TV-N Hessen keinen Bezug zur Arbeitszeit aufweisen würde. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen hat demgegenüber innerhalb der Gesamtregelung des § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bzgl. der persönlichen Zulage eine arbeitszeitbezogene Spezialregelung zum Gegenstand.

19

(3) Mit der persönlichen Zulage sollen nur die Einkünfte zum Überleitungsstichtag gesichert werden. Folglich bewirkt die Erhöhung der Arbeitszeit eines vor der Überleitung in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers nach dem 1. Juli 2010 keine Steigerung der persönlichen Zulage (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 29 f.). War ein Arbeitnehmer vor der Überleitung aber in Vollzeit tätig, hat er mit der Überleitung die darauf bezogene tarifliche Einkommenssicherung erreicht. Diese kann ihm nur genommen werden, wenn eine Tarifvorschrift dies anordnet. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen nimmt eine solche Anordnung vor, aber eben nur bei Herabsetzung der Arbeitszeit. Findet nach einer befristeten Herabsetzung eine Rückkehr zur Vollzeittätigkeit statt, entfällt die Kürzung nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen. Damit wird der Zweck der persönlichen Zulage erreicht. Der nun wieder in Vollzeit Beschäftigte befindet sich in derselben Situation wie zum Überleitungsstichtag. Dem entspricht, dass die Grundregel des § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen wieder zur Anwendung kommt und die persönliche Zulage erneut bezogen auf die Vollzeittätigkeit gewährt (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 39).

20

2. Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG.

21

a) § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG enthalten ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit(BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 29). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345 ; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63). Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15).

22

b) Würde § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen eine unbefristete Kürzung der persönlichen Zulage auch bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung nach einer befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit anordnen, könnte eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter gegeben sein.

23

aa) Dies würde voraussetzen, dass nach dem 1. Juli 2010 vorübergehend eine Teilzeitbeschäftigung iSv. § 2 TzBfG ausgeübt wird und nach Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung vergleichbare durchgehend vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine ungekürzte persönliche Zulage erhalten. Eine beibehaltene Kürzung der persönlichen Zulage des ehemals Teilzeitbeschäftigten wäre dann nur auf die vorangegangene Teilzeitbeschäftigung zurückzuführen. Die Tarifvertragsparteien hätten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schlechtergestellt, auch wenn diese während der Teilzeitbeschäftigung noch keine ungerechtfertigten Nachteile hinnehmen müssten. Die Benachteiligung bei einer späteren Vollzeitbeschäftigung wäre aber in der Teilzeitbeschäftigung angelegt. Wegen dieser Kausalität würde das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG eingreifen, auch wenn zum Zeitpunkt der Benachteiligung keine Teilzeitbeschäftigung mehr ausgeübt wird. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit zu den Fällen, in denen § 4 Abs. 2 TzBfG bei der Neubegründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gebietet, die in einer vorherigen befristeten Beschäftigung gewonnene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen(vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 ua. - [Valenza] Rn. 34 f.; BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 23 ff.; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28 ff.; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 26 f., BAGE 144, 263).

24

bb) Eine solche Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten wäre nicht durch einen sachlichen Grund iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

25

(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG setzt Paragraph 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) um. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten reicht es danach nicht aus, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm vorgesehen ist. Auch bloße Haushaltserwägungen genügen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O‘Brien] Rn. 64, 66). Dementsprechend hat sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 18; 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 22; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 27; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32).

26

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre eine Rechtfertigung für eine auf die Teilzeittätigkeit zurückgehende Schlechterstellung hier nicht erkennbar. Das Gegenteil ist der Fall. Wie dargestellt, soll die persönliche Zulage die zum 1. Juli 2010 erreichten Einkommensverhältnisse sichern. Diesem Zweck entspricht es, die persönliche Zulage nach Beendigung einer vorübergehenden Teilzeittätigkeit wieder in der ursprünglichen Höhe zu leisten. Sowohl die Arbeitszeit als auch die Entgeltsicherung sind damit wieder auf dem Stand des Überleitungsstichtages.

27

3. Soweit die Revision auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 2010 (- 12 Sa 56/09 -) zur persönlichen Zulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr(TV UmBw) Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Die Regelungen des TV UmBw weisen keinen Bezug zu § 23 Abs. 5 TV-N Hessen auf.

28

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes     

        

    Sieberts    

                 

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015 Az: 6 Ca 615/15 abgeändert.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 6,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Dezember 2014 gutzuschreiben.

3) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Januar 2015 gutzuschreiben.

4) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Februar 2015 gutzuschreiben.

5) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat März 2015 gutzuschreiben.

6) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat April 2015 gutzuschreiben.

7) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Mai 2015 gutzuschreiben.

8) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juni 2015 gutzuschreiben.

9) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juli 2015 gutzuschreiben.

10) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

11) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

12) Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. März 2012 - 16 Sa 809/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch Betriebsvereinbarung geregelten Altersgrenze.

2

Der Kläger war seit April 1980 bei der Beklagten aufgrund einer von beiden Seiten unterzeichneten „Einstellmeldung“ beschäftigt. In dieser heißt es:

        

„1.     

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Lohnempfänger, des Lohntarifvertrages und der Arbeitsordnung der V AG in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        
        

3.    

Es wird eine Probezeit von 4 Wochen vereinbart. Wird die Weiterbeschäftigung nicht mindestens 7 Tage vor Ablauf der Probezeit schriftlich abgelehnt, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

        

…       

        
        

6.    

Es wurden ausgehändigt:

Mantel-Tarif-Vertrag für Lohnempfänger

                          

Lohntarifvertrag

                          

Arbeitsordnung

                          

Satzung der Betriebskrankenkasse (mit Krankenordnung)

                          

Unfallverhütungs-Vorschriften

                          

Versorgungsrichtlinien“

3

In der als Versorgungsordnung bezeichneten Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 6/76 vom 21. Dezember 1976 (GBV 6/76) ist bestimmt:

        

㤠3

        

V-Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit

        

(1) V-Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird an einen V-Mitarbeiter gezahlt, der nach Erfüllung der Wartezeit (§ 2) aus dem Arbeitsverhältnis mit der V AG ausscheidet, weil ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei ihm den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat und deswegen Rente gewährt (= vorzeitiger Versorgungsfall). …

        

…       

        

§ 4

        

V-Altersrente

        

(1) V-Altersrente wird gezahlt, wenn ein V-Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der V AG ausscheidet (= Versorgungsfall bei fester Altersgrenze).

        

(2) V-Altersrente wird vorzeitig gezahlt, wenn ein V-Mitarbeiter nach Vollendung des 63. - bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder bei Schwerbehinderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres -, eine V-Mitarbeiterin nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der V AG ausscheidet (= Versorgungsfall bei flexibler Altersgrenze).

        

(3) V-Altersrente wird vom Beginn des Monats an gezahlt, der auf den Zeitpunkt des altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der V AG folgt, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die noch Zahlungen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis geleistet werden. …

        

…       

        

§ 8

        

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

...     

        

(3) Die V-Rente wird wie folgt berechnet: Es wird ermittelt, welche V-Rente bei angenommener Fortdauer des Arbeitsverhältnisses mit der V AG bis zum Eintritt der nach Absatz 2 maßgebenden Voraussetzungen nach § 7 zu zahlen wäre (= fiktive Vollrente). Hierbei wird das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten des Arbeitsverhältnisses mit der V AG nach Maßgabe des § 6 zugrunde gelegt. Diese Rente wird in dem Verhältnis ermäßigt, in dem die erreichte Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der V AG zur erreichbar gewesenen Dauer steht (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs = feste Altersgrenze).

        

…“    

4

Die GBV 6/76 wurde durch die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 2/92 vom 11. Dezember 1992 (GBV 2/92) neu gefasst. Nach deren § 4 Abs. 1 Satz 2 endet das Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Die GBV 2/92 trat am 31. Dezember 1992 in Kraft und galt für alle Versorgungsfälle, die auf einem Arbeitsverhältnis beruhten, das vor dem 1. Januar 1987, aber nach dem 1. Dezember 1976 begründet worden war.

5

Der Kläger vollendete im August 2007 sein 65. Lebensjahr und schied zum 31. August 2007 bei der Beklagten aus.

6

Die für die Beklagte geltenden Firmentarifverträge enthielten zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers keine Altersgrenzenregelungen. Erst am 14. Oktober 2009 vereinbarte die IG Metall mit der Beklagten eine Ergänzung des Manteltarifvertrags vom 15. Dezember 2008, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Beschäftigte die jeweilige individuelle Regelaltersgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Diese Regelung trat mit Wirkung zum 1. August 2009 in Kraft.

7

Mit seiner am 5. Juli 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei nicht durch die in den Gesamtbetriebsvereinbarungen enthaltenen Altersgrenzenregelungen beendet worden. Diese führten zu nach dem AGG unzulässigen Benachteiligungen wegen des Lebensalters. Eine auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogene Befristung könne in Betriebsvereinbarungen nicht vereinbart werden. Bei der Einstellung sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Diese Abrede gehe als günstigere Absprache etwaigen Altersgrenzenregelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen vor.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31. August 2007 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrags auch über den 31. August 2007 hinaus in der Montage zu beschäftigen.

9

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat nach § 4 Abs. 1 GBV 6/76 mit Ablauf des Kalendermonats geendet, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, also am 31. August 2007. Die in der GBV 6/76 enthaltene Altersgrenze ist wirksam. Günstigere vertragliche Vereinbarungen bestehen nicht. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

12

I. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat mit Ablauf des 31. August 2007 geendet. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 GBV 6/76, der eine auf das Erreichen des 65. Lebensjahres bezogene Altersgrenze enthält. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG greift nicht ein. Die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat konnten eine Befristung des Arbeitsvertrags durch eine auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenze in der GBV 6/76 regeln. Die Altersgrenzenregelung verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG und das Verbot der Altersdiskriminierung in § 7 Abs. 1, § 1 AGG.

13

1. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, enthält bereits § 4 Abs. 1 GBV 6/76 eine auf das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bezogene Altersgrenze. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Normzweck der Vorschrift.

14

a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 376/10 - Rn. 15).

15

b) Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 GBV 6/76 ist nicht eindeutig. Er kann dahingehend verstanden werden, dass er ausschließlich die Ruhegeldbezugsberechtigung eines Arbeitnehmers bei Erreichen der festen Altersgrenze regelt. Ein Verständnis, wonach er nicht nur diese, sondern auch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der ruhegeldberechtigten Arbeitnehmer regelt, wird durch den Wortlaut jedoch nicht ausgeschlossen.

16

c) Für die Auslegung von § 4 Abs. 1 GBV 6/76 als Beendigungsnorm spricht der systematische Zusammenhang der Vorschrift. Denn auch an anderer Stelle in der GBV 6/76 wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Bezug einer gesetzlichen Rente geregelt. § 3 Abs. 1 GBV 6/76 enthält eine auflösende Bedingung, nach der ein Arbeitnehmer bei Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit und einer entsprechenden Rentengewährung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dem entspricht § 4 Abs. 3 GBV 6/76, wonach V-Altersrente vom Beginn des Monats an gezahlt wird, der auf den Zeitpunkt des „altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der V AG“ folgt. Diese Norm, die an die Regelung der festen sowie der flexiblen Altersgrenze in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GBV 6/76 anknüpft, geht von einem „altersbedingten Ausscheiden“ aus dem Arbeitsverhältnis aus und nicht aufgrund eines eigenständigen Beendigungstatbestands. Hierfür spricht auch die Berechnungsregel für die Höhe des Ruhegeldes bei vorzeitigem Ausscheiden in § 8 Abs. 3 GBV 6/76. Nach dieser ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres begrenzt. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls bei Erreichen der in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 bestimmten Altersgrenze endet.

17

d) Dies entspricht dem Normzweck. Durch die Regelungen der GBV 6/76 wird den Arbeitnehmern der Beklagten neben ihrer gesetzlichen Altersrente eine weitere Versorgung gewährt, die an die Stelle der entfallenden Arbeitsvergütung tritt. Da die GBV 6/76 nicht regelt, dass das betriebliche Ruhegeld nach Erreichen des Versorgungsfalls auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden kann, ist davon auszugehen, dass durch die Versorgungsordnung zugleich das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der festen Altersgrenze beendet werden soll. Dies haben die Betriebsparteien in der GBV 2/92 durch § 4 Abs. 1 Satz 2 GBV 2/92 klargestellt.

18

2. Die Altersgrenzenregelung der GBV 6/76 verstößt nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG.

19

a) Danach können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Arbeitsbedingungen sind dann durch Tarifvertrag geregelt, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 12). Tarifüblich ist eine Regelung, wenn der Regelungsgegenstand in der Vergangenheit in einem einschlägigen Tarifvertrag enthalten war und die Tarifvertragsparteien über ihn Verhandlungen führen. Bloße zeitliche Geltungslücken zwischen einem abgelaufenen und einem zu erwartenden Tarifvertrag führen nicht zum Wegfall der Sperrwirkung. Keine Tarifüblichkeit liegt allerdings vor, wenn es in der Vergangenheit noch keinen einschlägigen Tarifvertrag gab und die Tarifvertragsparteien lediglich beabsichtigen, die Angelegenheit künftig tariflich zu regeln. Das gilt selbst dann, wenn sie bereits Tarifverhandlungen aufgenommen haben (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 11, BAGE 127, 297).

20

b) Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen nicht vor. Bis zu der am 14. Oktober 2009 vereinbarten Ergänzung des Manteltarifvertrags vom 15. Dezember 2008 enthielten die für die Beklagte geltenden Tarifverträge keine Altersgrenzenregelungen. Zu welchem Zeitpunkt die Tarifvertragsparteien hierüber Verhandlungen aufgenommen haben, ist unerheblich.

21

3. Die Altersgrenzenregelung in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 ist von der Regelungskompetenz der Betriebsparteien umfasst.

22

a) Bei der GBV 6/76 handelt es sich um eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung. Soweit diese den Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgestaltet hat, unterlag sie dem Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hiervon nicht erfasst war die Festlegung einer Altersgrenze bei Erreichen des Regelrentenalters. Für diesen Regelungsgegenstand folgt die Zuständigkeit der Betriebsparteien aus § 88 BetrVG.

23

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien durch Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen. Dem Betriebsverfassungsgesetz liegt seiner Konzeption nach eine grundsätzlich umfassende Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zugrunde (grundlegend BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211). Dies folgt insbesondere aus § 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Zwar dient diese Regelung in erster Linie der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie. Zugleich zeigt sie aber, dass der Gesetzgeber dort, wo die Tarifvertragsparteien ihre Befugnis zur Regelung von Arbeitsbedingungen nicht wahrnehmen oder den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulassen, von einer Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausgeht. Hierfür spricht ferner, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG nicht auf die dort ausdrücklich genannten Gegenstände beschränkt sind, sondern, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, auch über andere Gegenstände möglich sein sollen(BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 19, BAGE 137, 300).

24

c) Diese Normsetzungsbefugnis für Regelungsgegenstände außerhalb der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die betriebliche Normsetzung unterliegt allerdings Binnenschranken. Die Vereinbarkeit der in freiwilligen Betriebsvereinbarungen getroffenen Regelungen mit höherrangigem Recht ist zudem im Individualprozess gerichtlich voll überprüfbar (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 13 ff., 22, BAGE 120, 308).

25

4. Die Altersgrenzenregelung in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des Regelrentenalters ist sachlich gerechtfertigt iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

26

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet(BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 36). Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer(BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 20, BAGE 137, 300).

27

b) Im Bereich des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes ist im Interesse der Gewährleistung der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein staatlicher Mindestschutz unverzichtbar. Das folgt aus der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte, die staatliche Grundrechtsadressaten dazu verpflichten, einzelne Grundrechtsträger vor einer unangemessenen Beschränkung ihrer Grundrechte zu bewahren. Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen schützen seit dem 1. Januar 2001 die Bestimmungen des TzBfG vor einer unangemessenen Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG(BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270). Von den zwingenden Regelungen in § 14 TzBfG kann nach § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Demzufolge bedürfen auch Befristungsregelungen in Betriebsvereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

28

c) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist eröffnet. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer in einer Betriebsvereinbarung enthaltenen Befristung unterliegt seit dem 1. Januar 2001 der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des TzBfG. Dies gilt auch für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Betriebsvereinbarungen.

29

d) Die Altersgrenze in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

30

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine mit Erreichen des Regelrentenalters verknüpfte Altersgrenzenregelung in Kollektivnormen die Befristung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich rechtfertigen. Zwar verfolgt der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch nach einer dauerhaften Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das Regelrentenalter hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Jedoch hat der Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze regelmäßig ein langes Berufsleben hinter sich. Daneben war er typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelung durch seinen Arbeitgeber selbst begünstigt, weil sich seine Einstellungs- und Aufstiegschancen durch das altersbedingte Ausscheiden anderer Arbeitnehmer verbessert haben. Dem gegenüber steht das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung. Dem Interesse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer fördern zu können, ist Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug der Regelaltersrente wirtschaftlich abgesichert ist. Endet das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Altersgrenze, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung, die ihm bisher zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds. Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings auch nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 22).

31

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Altersgrenzenregelung in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 jedenfalls für Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, nicht zu beanstanden. Die Regelung knüpft zwar an die Vollendung des 65. Lebensjahrs an und stellt nicht ausdrücklich auf das Erreichen des Regelrentenalters ab. Jedoch wurde dieses bei Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht (§ 35 Nr. 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754]). Erst mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wurde die Regelaltersgrenze für die Geburtsjahrgänge ab 1947 nach § 35 Satz 2, § 235 Abs. 2 SGB VI schrittweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs angehoben.

32

5. Der durch § 4 Abs. 1 GBV 6/76 bewirkten Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen der Regelaltersgrenze steht das Verbot der Altersdiskriminierung aus § 75 Abs. 1 BetrVG, § 7 Abs. 1, § 1 AGG nicht entgegen. Die Altersgrenze führt zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Diese ist aber nach § 10 Satz 3 Nr. 5, Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig. Weder diese gesetzliche Bestimmung noch die sie ausgestaltende Betriebsvereinbarung sind unionsrechtlich zu beanstanden.

33

a) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig(BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 14).

34

b) Der zeitliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet.

35

aa) Die Regelungen des AGG sind auch auf Altersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des AGG einzelvertraglich oder in Kollektivnormen vereinbart wurden, wenn die Altersgrenze im Einzelfall erst mit oder nach Inkrafttreten des AGG erreicht wird. Nur wenn diese bereits vor dem 18. August 2006 erreicht wurde, gilt nach § 33 Abs. 1 AGG altes Recht(BAG 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 36, BAGE 131, 113).

36

bb) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger vollendete sein 65. Lebensjahr am 12. August 2007 und erreichte die in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 normierte Altersgrenze am 31. August 2007.

37

c) Die Altersgrenzenregelung in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 enthält eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

38

Das Erreichen des in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 festgesetzten Lebensalters führt automatisch zur Auflösung des Arbeitsvertrags. Arbeitnehmer, die dieses Alter erreicht haben, erfahren somit eine weniger günstige Behandlung als alle anderen Erwerbstätigen. Eine solche Regelung hat daher eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen iSd. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 AGG zur Folge.

39

d) Die unterschiedliche Behandlung in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 ist nach § 10 Satz 3 Nr. 5, Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig.

40

aa) § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erlauben die in einer Vereinbarung nach § 10 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 AGG enthaltene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) in nationales Recht umgesetzt (BT-Drucks. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27). Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der Richtlinie 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu erfolgen.

41

bb) Die Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG verfolgt ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG.

42

Der Europäische Gerichtshof hat Altersgrenzenvereinbarungen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts rechtfertigen können. Bei diesen handele es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, Slg. 2010, I-9391). Mit solchen Maßnahmen verfolgen die Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel im Bereich der Sozial- oder Beschäftigungspolitik. Die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, ist seit längerer Zeit Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich. Dieser Mechanismus - so der Gerichtshof - beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO). Die beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele können sich dabei entweder auf den gesamten Arbeitsmarkt oder auf die Beschäftigungssituation in bestimmten Branchen erstrecken (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 69 f., Slg. 2007, I-8531). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht die Regelung über die Zulässigkeit von Altersgrenzen in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG wegen des mit ihr verfolgten arbeits- und beschäftigungspolitischen Ziels im Einklang mit Unionsrecht(EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, aaO). Die Nutzung dieser Ermächtigung durch eine Kollektivvereinbarung müsse allerdings ebenfalls in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgen(EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, aaO). Die Prüfung, ob mit einer solchen Altersgrenzenvereinbarung legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgt werden und die Mittel hierzu angemessen und erforderlich sind, obliegt dabei dem nationalen Gericht(EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 43, Slg. 2010, I-11869).

43

cc) Die Voraussetzungen des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG liegen vor.

44

(1) Die Altersgrenzenregelung in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 sieht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vor, zu dem der betroffene Arbeitnehmer die Regelaltersrente beanspruchen kann.

45

(2) Der Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Zielsetzung als einem legitimen Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG steht nicht entgegen, dass diese nicht in der GBV 6/76 ausdrücklich genannt ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es ausreichend, wenn andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 24).

46

(3) Nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wollten die Betriebsparteien mit den seit dem 1. Dezember 1976 bei der Beklagten geltenden Altersgrenzen eine zusätzliche soziale Absicherung der Arbeitnehmer im Zeitpunkt ihres Renteneintritts erreichen sowie einen geordneten Rahmen für die Personalplanung, eine ausgewogene Altersstruktur der Belegschaft und für die Nachwuchsförderung schaffen. Hierbei handelt es sich um beschäftigungspolitische Ziele iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG.

47

(4) Die Rechtsqualität der GBV 6/76 als Betriebsvereinbarung steht dem nicht entgegen.

48

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können auch auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlungen in betrieblichen Vereinbarungen zulässig sein, wenn die Betriebsparteien mit ihren Regelungen sozial- und beschäftigungspolitische Ziele iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgen, sofern die zur Erreichung dieser Ziele eingesetzten Mittel angemessen und erforderlich sind und nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 43, 46, 49). Der Gerichtshof sieht Arbeitgeber und Betriebsrat als Sozialpartner an (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 38, Slg. 2004, I-11491), denen bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels sowie bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen ein weiter Ermessenspielraum zusteht (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 69, Slg. 2010, I-9391).

49

dd) Die in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 enthaltene Altersgrenze ist erforderlich und angemessen iSd. § 10 Satz 2 AGG.

50

Die Regelung ist zur Erreichung der mit ihr verfolgten beschäftigungspolitischen Ziele erforderlich. Es ist jedenfalls nicht unvernünftig, wenn die Betriebsparteien davon ausgehen, dass das Ausscheiden von rentenbezugsberechtigten Arbeitnehmern eine sichere Personalplanung ermöglicht, zur Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft beiträgt und die Einstellungschancen von jüngeren Arbeitnehmern fördert. Die Altersgrenze in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 erweist sich in Bezug auf die von ihr betroffenen Arbeitnehmer auch nicht als unangemessen. Die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses trifft sie nicht unvorbereitet. Die Regelung führt nicht zu ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Sie enthält kein Verbot einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, sondern beendet nur das in der Vergangenheit begründete Arbeitsverhältnis. Der mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts verbundene wirtschaftliche Nachteil wird durch die Bezugsmöglichkeit der Regelaltersrente zumindest teilweise ausgeglichen.

51

e) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht.

52

Die für die Beurteilung von auf das Regelrentenalter bezogenen Altersgrenzen geltenden unionsrechtlichen Anforderungen sind durch die angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 5.  Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531) als geklärt anzusehen. Nach den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rs. Odar (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar]) und Hlozek (EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Slg. 2004, I-11491) steht zudem fest, dass in Betriebsvereinbarungen enthaltene Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters durch sozial- und beschäftigungspolitische Ziele iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden können.

53

6. Weitere Unwirksamkeitsgründe gegenüber der durch § 4 Abs. 1 GBV 6/76 bewirkten Befristung seines Arbeitsvertrags hat der Kläger nicht geltend gemacht(§ 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG).

54

II. Die Altersgrenzenregelung in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 wird nicht durch eine für den Kläger günstigere Abrede verdrängt.

55

1. Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen zwar unmittelbar und zwingend. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch unvollständig. Sie wird durch das Günstigkeitsprinzip ergänzt. Das in § 4 Abs. 3 TVG nur unvollkommen geregelte Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes, der unabhängig von der Art der Rechtsquelle und auch außerhalb des Tarifvertragsgesetzes Geltung beansprucht. Es gilt auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 3 a, b der Gründe, BAGE 53, 42). Günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen gehen daher den belastenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23, BAGE 124, 323).

56

2. Mit der in Nr. 3 der Einstellungsmeldung vom 8. April 1980 enthaltenen Formulierung, nach der das Arbeitsverhältnis auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen gilt, haben die Parteien keine für den Kläger gegenüber der GBV 6/76 günstigere Vereinbarung getroffen.

57

Die vertragliche Regelung enthält eine auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vierwöchigen Probezeit endet, wenn die Beklagte die Weiterbeschäftigung nicht mindestens sieben Tage vor deren Ablauf ablehnt. Verzichtet sie hierauf, wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf der Probezeit als unbefristetes fortgesetzt. Nach dem für die Auslegung von Verträgen maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) konnte der Kläger die bei seiner Einstellung im Jahr 1980 getroffene Vereinbarung nicht dahingehend verstehen, das Arbeitsverhältnis könne bis zu seinem Ableben nur durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Hiergegen spricht insbesondere die bei Vertragsschluss erfolgte Übergabe der GBV 6/76, in der die bei der Beklagten geltende Altersgrenze enthalten war. Durch Nr. 3 der Einstellungsmeldung sollte nicht eine auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenze abbedungen werden, sondern vielmehr nur klargestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur für eine im Voraus konkret bestimmte Frist abgeschlossen wird (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 23, BAGE 136, 270).

58

3. Ungeachtet dessen haben die Parteien ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen hinsichtlich einer Altersgrenzenregelung in den von der Beklagten vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betriebsvereinbarungsoffen gestaltet.

59

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders(BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 19, BAGE 139, 156).

60

b) Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat. Mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Die Änderung und Umgestaltung von betriebseinheitlich gewährten Leistungen wäre nur durch den Ausspruch von Änderungskündigungen möglich. Der Abschluss von betriebsvereinbarungsfesten Abreden würde zudem den Gestaltungsraum der Betriebsparteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einschränken. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen.

61

c) Dem steht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen. Danach muss der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Diese Auslegungsregel kommt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn der Klauselinhalt nicht bereits durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 20, BAGE 139, 156).

62

d) Nach diesen Grundsätzen ist der Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug auf eine Altersgrenzenregelung betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Bei den in der Einstellungsmeldung enthaltenen Vertragsinhalten handelt es sich um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen mit kollektivem Bezug. Dass der Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in Nr. 3 der Einstellungsmeldung eine betriebsvereinbarungsfeste Individualvereinbarung zugrunde liegt, die zur Verdrängung der Altersgrenzenregelung in § 4 Abs. 3 GBV 6/76 führt, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

63

III. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, da er, wie seine Auslegung ergibt, nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gestellt ist.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Manfred Gentz    

        

    Berg    

                 

(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2011 - 13 Sa 366/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil sich der Kläger bei internen Stellenausschreibungen aufgrund seines befristeten Arbeitsvertrags und seiner Schwerbehinderung benachteiligt sieht.

2

Der Kläger ist Schwerbehinderter mit einem GdB 50. Der Kläger war zunächst ohne Sachgrund vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 beim beklagten Land befristet beschäftigt. Diese Beschäftigung wurde sodann einvernehmlich bis zum 30. September 2009 verlängert. Der Kläger war als Assistent im Dezernat S des Landesamtes für S tätig. Sein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt in der Entgeltgruppe 3 TV-L belief sich auf 1.907,00 Euro.

3

Das beklagte Land vereinbarte mit der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Personalrat am 3. März 2009 eine Integrationsvereinbarung. Darin heißt es auszugsweise:

        

„2. Kapitel - Zielvereinbarungen

        

2.1. Einstellung

        

…       

        

Bei internen wie bei externen Stellenausschreibungen ist schwerbehinderten und gleichgestellten Stellenbewerbern/Stellenbewerberinnen gegenüber anderen bei gleicher fachlicher Eignung der Vorzug zu geben. Schwerbehinderte Frauen sollen besonders berücksichtigt werden.

        

…       

        

Befristete Arbeitsverträge mit schwerbehinderten Menschen werden vor Ablauf der Befristung unter Ausschöpfung aller Förder- und Einsatzmöglichkeiten auf unbefristete Weiterbeschäftigung überprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist arbeitgeberseits aktenkundig zu machen.“

4

Mitte 2009 schrieb das beklagte Land eine ab dem 1. August 2009 zu besetzende Stelle einer Assistentin/eines Assistenten im Dezernat S im Landesamt für S aus. Die Ausschreibung richtete sich ausschließlich an Beschäftigte der Landesverwaltung B, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befanden. Der mit der ausgeschriebenen Tätigkeit befasste, aber in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehende Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 20. Juni 2009 auf diese Stelle und wies dabei auf seine Schwerbehinderung hin. Ein Bewerbungsgespräch mit ihm fand am 16. Juli 2009 statt. Schließlich entschied sich das beklagte Land für eine Bewerberin, die ebenfalls schwerbehindert ist. Landesweit schrieb das beklagte Land weiter im Intranet fünf Stellen aus, wobei sich die Ausschreibung wiederum ausschließlich an Beschäftigte der Landesverwaltung richtete, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen. Auf diese Stellen bewarb sich der Kläger nicht.

5

Mit Schreiben vom 11. August 2009 wandte sich der Kläger an die Präsidentin seiner Beschäftigungsbehörde und bat zu prüfen, ob er über den 30. September 2009 hinaus weiterbeschäftigt werden könne. Das beklagte Land verwies zunächst auf den Vorrang unbefristet im Landesdienst Beschäftigter und teilte schließlich unter dem 9. September 2009 dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung am 30. September 2009 enden werde. Mit einer an diesem Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses und hilfsweise die Verurteilung des beklagten Landes zur Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Erstmals im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 15. Dezember 2010 hat der Kläger hilfsweise den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld wegen Diskriminierung in den Bewerbungsverfahren zu zahlen.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es unzulässig sei, wenn sich eine landesverwaltungsinterne Stellenausschreibung des beklagten Landes ausschließlich an Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Landesverwaltung richte, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG dar. Wäre er nicht von vornherein von einer Bewerbung ausgeschlossen worden, wäre er für die ausgeschriebenen Stellen geeignet und laut der Verpflichtung des beklagten Landes in der Integrationsvereinbarung als Schwerbehinderter auch bevorzugt zu berücksichtigen gewesen. Unerheblich sei, dass sich der Kläger auf die fünf von ihm in Bezug genommenen Stellenausschreibungen nicht beworben habe. Er sei durch den Ausschreibungstext bereits von einer Bewerbung abgehalten worden. Über das Intranet seien die diskriminierenden Stellenausschreibungen auch einem nur eingeschränkten Personenkreis, ua. ihm selbst, zugegangen. Es sei auch kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern anzunehmen. Das beklagte Land könne sich insbesondere nicht auf haushaltsrechtliche Erwägungen stützen. Gründe für eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hätten nicht vorgelegen. Das beklagte Land müsse seine Auswahlkriterien an Art. 33 Abs. 2 GG ausrichten und dürfe nicht das Argument, Kosten sparen zu wollen, in den Vordergrund stellen.

7

Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung hat der Kläger zuletzt beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 1.000,00 Euro liegen sollte, wegen Diskriminierung des Klägers bei den Bewerbungsverfahren des Landes Brandenburg zu zahlen.

8

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Schmerzensgeldanspruch unter keinem Gesichtspunkt zu. Bei der Stelle eines Assistenten Schwerbehindertenrecht, auf die er sich beworben habe, habe er nicht berücksichtigt werden können, weil im Ergebnis eine Bewerberin - ebenfalls schwerbehindert - besser geeignet gewesen sei. Eine Diskriminierung des Klägers bezüglich der übrigen Stellenausschreibungen liege schon deshalb nicht vor, weil sich dieser auf die Stellenausschreibungen nicht beworben habe. Im Übrigen sei der öffentliche Arbeitgeber berechtigt, das Anforderungsprofil einer Stelle zu erstellen und er könne dabei auch den Bewerberkreis auf solche Bewerber beschränken, die bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Im Ergebnis sei der Kläger weder aufgrund seiner Schwerbehinderung noch wegen der Ausschreibung an unbefristet beschäftigte Bewerber diskriminiert worden.

9

Die auf Befristungskontrollklage, hilfsweise auf Beschäftigung und weiter hilfsweise auf Schmerzensgeldzahlung gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 7 AZN 1019/11 - die Revision insoweit zugelassen, als die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts über den hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zurückgewiesen wurde. Mit seiner insoweit beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel einer Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes oder einer Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner Behinderung oder als befristet Beschäftigter steht dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.

11

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Anspruch auf ein Schmerzensgeld habe der Kläger nicht, da er bei den Bewerbungsverfahren nicht diskriminiert worden sei. Soweit der Kläger die Ausschreibung unbefristeter Stellen nur für solche Bewerber, die bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünden, gerügt habe, liege schon eine Diskriminierung nach § 4 Abs. 2 TzBfG deshalb nicht vor, weil sich der Kläger auf derartige Stellen nicht beworben habe. Eine abstrakte Diskriminierung ohne konkrete eigene Benachteiligung löse einen Entschädigungsanspruch nach deutschem Recht nicht aus.

12

B. Dem folgt der Senat im Ergebnis.

13

I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht deshalb aufzuheben, weil es keinen oder einen nur unzureichenden Tatbestand enthält.

14

1. Ein Berufungsurteil muss grundsätzlich zumindest einen den Anforderungen des § 69 Abs. 3 ArbGG genügenden Tatbestand enthalten. Ohne festgestellten Sachverhalt kann ein Urteil vom Revisionsgericht nicht überprüft werden, weil dann nicht klar ist, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung und Rechtsanwendung zugrunde gelegt hat. Dies gilt auch, wenn die Revision vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden ist. Darin liegt kein Fall des § 69 Abs. 2 ArbGG iVm. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht „unzweifelhaft“ unzulässig(vgl. BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 11, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 66 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 61; 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5). Enthält das Berufungsurteil keinen oder einen nur unzureichenden Tatbestand, ist es vom Revisionsgericht von Amts wegen aufzuheben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Zweck des Revisionsverfahrens deshalb erreicht werden kann, weil die Entscheidungsgründe hinreichende Anhaltspunkte zum Sach- und Streitstand enthalten und die aufgeworfenen Fragen danach beurteilt werden können (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - aaO; 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - aaO; ErfK/Koch 13. Aufl. § 69 ArbGG Rn. 5).

15

2. Der Tatbestand des Berufungsurteils beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts, eigene tatsächliche Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Gleichwohl bietet das Urteil des Berufungsgerichts in der Zusammenschau von Tatbestand und Entscheidungsgründen eine ausreichende Grundlage für eine revisionsrechtliche Kontrolle. In die Revisionsinstanz ist aufgrund der beschränkten Zulassung der Revision nur noch der Streitgegenstand gelangt, ob dem Kläger ein Schmerzensgeld zusteht, weil er vom beklagten Land bei Bewerbungsverfahren vor allem wegen seines befristeten Arbeitsverhältnisses, aber auch wegen seiner Schwerbehinderung unberücksichtigt geblieben, also benachteiligt worden ist. Aus der Wiedergabe der Urteilsgründe des Arbeitsgerichts ergibt sich, dass der Kläger zunächst bis zum 30. September 2008 und dann bis zum 30. September 2009 sachgrundlos befristet beschäftigt wurde. Weiter ergeben sich aus den Gründen des Urteils des Arbeitsgerichts, auf die sich das Landesarbeitsgericht bezogen hat, die für den Schmerzensgeldanspruch wesentlichen Tatsachen, die im Kern auch unstreitig sind. Diese ergeben sich zudem aus den im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätzen, die das Berufungsgericht ebenfalls in Bezug genommen hat. Damit sind die für eine revisionsrechtliche Kontrolle des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers maßgeblichen Fakten aus dem Berufungsurteil noch ersichtlich.

16

II. Die Klage ist auch zulässig. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger seine Schmerzensgeldforderung nicht beziffert hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn er diejenigen Tatsachen, die dem Gericht eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ermöglichen, darlegt sowie die Größenordnung der geltend gemachten Forderungen angibt(BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 16, AP AGG § 15 Nr. 9 = EzA AGG § 15 Nr. 16).

17

III. Die Klage ist jedoch unbegründet.

18

1. Ein Anspruch auf Entschädigung oder „Schmerzensgeld“ nach § 15 Abs. 2 AGG, weil der Kläger bei seiner Bewerbung wegen seiner Behinderung benachteiligt worden wäre, besteht nicht.

19

a) Nach dem Wortlaut seines Antrages begehrt der Kläger zwar ein „Schmerzensgeld“. Der Antrag ist jedoch der Auslegung zugänglich. § 15 Abs. 2 AGG stellt im Arbeitsrecht eine ausdrückliche materielle Grundlage für die Kompensation immaterieller Schäden dar. Eine solche Entschädigung wäre auch von einer dem Wortlaut nach geltend gemachten „Schmerzensgeld“-Forderung umfasst.

20

b) Das Klagebegehren kann jedoch auf diese Anspruchsgrundlage nicht gestützt werden, weil der Anspruch nicht nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht wurde. Die am 30. September 2009 anhängig gemachte Klage war zunächst nur auf Befristungskontrolle, hilfsweise auf Beschäftigung gerichtet. Darin liegt nicht zugleich die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs. Erstmals im Kammertermin vom 15. Dezember 2010 hat der Kläger durch eine zu Protokoll erklärte Klageerweiterung den Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht. Dies wahrte die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG nicht. Zwar haben weder das Arbeits- noch das Landesarbeitsgericht Feststellungen darüber getroffen, wann dem Kläger mitgeteilt wurde, dass er in dem Bewerbungsverfahren, in dem er sich auf die Stelle eines Assistenten im Schwerbehindertenrecht mit Schreiben vom 20. Juni 2009 beworben hatte, keine Berücksichtigung findet. Jedenfalls wurde dem Kläger aber mit Schreiben vom 9. September 2009 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. September 2009 fortgesetzt wird. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs erst am 15. Dezember 2010 wahrt die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG folglich nicht.

21

c) Soweit der Kläger sich wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft, also als Behinderter, benachteiligt sieht, kommt auch kein Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht. Zum einen hat der Kläger insoweit keine anspruchsbegründenden Tatsachen dargelegt, zum anderen ist aus dem unstreitigen Sachverhalt kein schwerwiegender Verschuldensvorwurf, was die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers anbelangt, gegenüber dem beklagten Land abzuleiten. Zudem hat der Senat selbst für geltend gemachte materielle Schäden wegen der Diskriminierung aufgrund eines im AGG genannten verbotenen Merkmals entschieden, dass insoweit die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist einzuhalten ist(BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 32 ff., AP AGG § 15 Nr. 12 = EzA AGG § 15 Nr. 20).

22

2. Auch soweit sich der Kläger bei seiner Bewerbung deswegen benachteiligt sieht, weil sich die Ausschreibung nur an Bewerber mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land richtete, kommt ein Schmerzensgeldanspruch nicht in Betracht.

23

a) Auf das AGG - wiederum im Sinne eines Entschädigungsanspruchs - kann der Kläger einen solchen Anspruch schon deswegen nicht stützen, weil das Merkmal, dass der Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, nicht von den in § 1 AGG abschließend aufgeführten Merkmalen erfasst wird.

24

b) Auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG folgt kein Anspruch auf „Schmerzensgeld“.

25

aa) Nach dieser Bestimmung darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. § 4 Abs. 2 TzBfG ist eine spezielle Ausprägung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes(BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu III der Gründe, BAGE 109, 369 = AP TVG § 3 Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 4; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 17; Thüsing in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 4 Rn. 16; APS/Greiner 4. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 3). Eine Diskriminierungsabsicht ist für die Verwirklichung des Diskriminierungsverbots nicht erforderlich (ErfK/Preis 13. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 37).

26

bb) Ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind, kann schon deswegen offen bleiben, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 TzBfG als Rechtsfolge nicht die Zahlung einer immateriellen Entschädigung oder eines Schmerzensgeldes wegen Diskriminierung vorgesehen hat. Als Ausprägung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Anspruch auf die Beseitigung einer Ungleichbehandlung gerichtet. Der Arbeitnehmer, der in einem nur befristeten Arbeitsverhältnis steht, kann grundsätzlich das gleiche Entgelt oder andere geldwerte Leistungen beanspruchen wie vergleichbare Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Im Zweifel findet eine „Anpassung nach oben“ statt (vgl. BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - Rn. 28, BAGE 136, 36 = AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 72 = EzA GG Art. 33 Nr. 39; Sievers TK-TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 69). Ein solcher Ausgleich materieller Nachteile umfasst keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, also einen Anspruch auf Schmerzensgeld- oder Entschädigungszahlung.

27

c) Auch aus einem Verstoß des beklagten Landes gegen vertragliche (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 2 TzBfG) oder gesetzliche (§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 2 TzBfG) Pflichten, lässt sich vorliegend ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seines immateriellen Schadens im Sinne eines Schmerzensgeldanspruchs oder eines Anspruchs auf Entschädigung nicht ableiten.

28

aa) Es kann dahinstehen, ob ein etwaiger Verstoß des Arbeitgebers gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG zugleich einen Verstoß des Arbeitgebers gegen seine vertraglichen Pflichten darstellt, § 241 Abs. 2 BGB. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber im TzBfG keine Regelung vorgesehen hat, wie er sie für die Diskriminierungsverbote des AGG in § 7 Abs. 3 AGG geschaffen hat. Ebenso kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 2 TzBfG ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB ist(bejahend für § 2 Abs. 1 BeschFG aF: BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 32/00 - zu B I 1 der Gründe, AP BGB § 823 Schutzgesetz Nr. 27 = EzA BGB § 852 Nr. 1; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 48).

29

bb) Jedenfalls scheiterte sowohl ein vertraglicher als auch ein deliktischer Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld daran, dass § 253 Abs. 1 BGB einen Entschädigungsanspruch bei Verletzung des § 4 Abs. 2 TzBfG ausschließt. Vorliegend macht der Kläger keinen materiellen Schaden geltend. Nach § 253 Abs. 1 BGB können Entschädigungen in Geld wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Außerdem kann immaterieller Schadensersatz verlangt werden, wenn eines der in § 253 Abs. 2 BGB aufgezählten Rechtsgüter verletzt wurde. Dazu gehört die Diskriminierung wegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht. Eine billige Entschädigung in Geld kann nur wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verlangt werden, nicht jedoch aufgrund einer Benachteiligung wegen der Befristung des Arbeitsvertrags.

30

d) § 253 Abs. 2 BGB kann auf den vorliegenden Fall auch nicht analog angewendet werden, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

31

Der Gesetzgeber wollte mit der zum 1. August 2002 in Kraft getretenen Neufassung des Schmerzensgeldanspruchs durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) die Diskrepanz zwischen dem Deliktsrecht und dem Vertragsrecht, nach der gemäß § 847 aF BGB Schmerzensgeld nur im Falle einer deliktischen Haftung geschuldet war, beseitigen(BT-Drucks. 14/7752 S. 14 ff.). Es sollte ein Schmerzensgeld auch im Falle einer vertraglichen Verschuldens- sowie der Gefährdungshaftung in Betracht kommen. § 847 aF BGB wurde zu diesem Zweck weitgehend übernommen, den relevanten Rechtsgutsverletzungen fügte der Gesetzgeber noch das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung hinzu(BT-Drucks. 14/7752 S. 24).

32

Bei § 253 Abs. 2 BGB handelt es sich, wie bereits § 253 Abs. 1 BGB klarstellt, um eine abschließende Aufzählung. § 253 Abs. 1 BGB statuiert ein Analogieverbot(MüKoBGB/Oetker 6. Aufl. § 253 Rn. 7). Sinn und Zweck der Norm ist es, dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass immaterielle Schäden wegen der damit verbundenen Bewertungsprobleme nicht ausgeglichen werden (NK-BGB/Huber 2. Aufl. § 253 Rn. 4; Spindler in BeckOK BGB Stand 1. Februar 2013 § 253 Rn. 7). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Geschädigte bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 4 Abs. 2 TzBfG eine Entschädigung verlangen könnte, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich klarstellen müssen. Die Konfliktlage musste ihm auch bewusst sein. Bei dem Inkrafttreten der Neufassung des § 253 BGB zum 1. August 2002 war § 4 Abs. 2 TzBfG bereits seit 1. Januar 2001 in Kraft (BGBl. I 2000 S. 1966). Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers besteht daher kein Raum (vgl. auch BGH 23. Juli 2010 - V ZR 142/09 - Rn. 9, NJW 2010, 3160 für die Ablehnung eines Schmerzensgeldanspruchs bei einem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).

33

e) Soweit er eine Benachteiligung als befristet Beschäftigter geltend macht, kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 280 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG stützen.

34

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Entschädigungszahlung eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. ein schweres Verschulden des Handelnden voraus (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 636/08 - Rn. 42, AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41 = EzA AGG § 15 Nr. 3; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 72, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1; vgl. auch BGH 4. November 2004 - III ZR 361/03 - BGHZ 161, 33). Geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 636/08 - aaO).

35

Wiederum hat aber auch der Kläger insoweit nicht vorgetragen, dass er durch die - unterstellte - unzulässige Benachteiligung wegen seines befristeten Arbeitsvertrags eine schwere Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe erdulden müssen.

36

f) Auch eine Auslegung von § 4 Abs. 2 TzBfG unter Beachtung von § 4 Nr. 1 der in die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 inkorporierten Rahmenvereinbarung (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung in das nationale Recht § 4 Abs. 2 TzBfG diente, führt zu keinem anderen Ergebnis.

37

aa) Gemäß § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung besonders wichtige Grundsätze des Sozialrechts der Gemeinschaft und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts zu zählen (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 und C-456/09 - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 41, Slg. 2010, I-14031). § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ist zudem unbedingt und hinreichend genau, um ab dem Zeitpunkt, zu dem die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG gesetzte Frist abgelaufen ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat in Anspruch genommen werden zu können; der Bestimmung kommt mithin eine unmittelbare Wirkung zu (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza] Rn. 70, NZA 2013, 261; 22. Dezember 2010 - C-444/09 und C-456/09 - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 83, aaO). Nach § 4 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung wird es den Mitgliedstaaten überlassen, Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmung im nationalen Recht festzulegen. Die Rahmenvereinbarung selbst sieht nicht vor, dass einem wegen seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses benachteiligten Arbeitnehmer neben oder anstelle des Anspruchs auf Gleichbehandlung ein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung zustehen muss.

38

bb) Auch der unionsrechtliche Grundsatz der Effektivität gebietet nichts anderes. In Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 EUV in der Fassung von 2008 heißt es, dass die Mitgliedstaaten ua. „alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen [ergreifen], die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben“, und „alle Maßnahmen [unterlassen], die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten“; dazu gehören auch die mit den Richtlinien verfolgten Ziele (EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 41, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 24 = EzA AGG § 22 Nr. 5). Ziel der Rahmenvereinbarung ist es nach deren § 1 Buchst. a, durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern. Dieses Ziel kann effektiv dadurch erreicht werden, dass dem benachteiligten Arbeitnehmer ein Anspruch auf Gleichbehandlung zugestanden wird. Dies ist durch § 4 Abs. 2 TzBfG geschehen. Der Kläger hätte, gestützt auf diese Vorschrift - ggf. im Klageweg - verlangen können, zum Bewerbungsverfahren zugelassen zu werden. Sofern er sich beworben hätte, alle weiteren Kriterien des Anforderungsprofils erfüllte, die Stelle noch nicht besetzt worden sei und er unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 GG der am besten geeignete Bewerber gewesen wäre, hätte er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einstellung und Zuweisung eines unbefristeten Arbeitsvertrags gehabt(vgl. BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 73 = EzA GG Art. 33 Nr. 40). Ist eine Gleichbehandlung nicht mehr möglich, käme allenfalls ein auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 2 TzBfG gestützter materieller Schadensersatz in Betracht, nicht aber der Ausgleich eines bloß immateriellen Schadens.

39

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er sei bereits durch die diskriminierende Ausschreibung abgehalten worden, sich zu bewerben. Lässt eine Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber einen Ermessensspielraum, welche Maßnahmen er zur Umsetzung des in der Richtlinie genannten Ziels ergreift (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV), so sind die Rechte des betroffenen Arbeitnehmers darauf beschränkt, die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Rechte wahrzunehmen (vgl. EuGH 10. April 1984 - C-14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 18, Slg. 1984, 1891 = AP BGB § 611a Nr. 2). Dem Arbeitnehmer steht kein Wahlrecht zu zwischen der ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Geltendmachung der Gleichbehandlung und einem nicht geregelten Entschädigungsanspruch.

40

3. Soweit der Kläger sich benachteiligt sieht, weil das beklagte Land ferner fünf weitere Stellen für unbefristet beschäftigte Bewerber ausgeschrieben hat, kann er Ansprüche schon deswegen nicht geltend machen, weil er sich auf diese Stellen nicht beworben hat. Will ein Arbeitnehmer individuelle Rechte aus § 4 Abs. 2 TzBfG herleiten, müssen dessen Voraussetzungen in seiner Person vollständig erfüllt sein. Dies ist hier nicht der Fall. Es fehlt an einer schlechteren Behandlung des Klägers gegenüber vergleichbaren, nicht befristet beschäftigten Arbeitnehmern.

41

a) Wird eine Stelle unter Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot ausgeschrieben, so besteht die benachteiligende Maßnahme bei einer schutzzweckorientierten Auslegung nicht schon in der Veröffentlichung der diskriminierenden Stellenanzeige, sondern in der Ablehnung bzw. Nichtberücksichtigung des Arbeitnehmers im Bewerbungsverfahren (vgl. BVerfG 21. September 2006 - 1 BvR 308/03 - [Eurokauffrau] Rn. 19, BVerfGK 9, 218 = AP BGB § 611a Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 4). Nach hM begründet ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG auszuschreiben, die Vermutung, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten verbotenen Merkmals erfolgt(BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 59, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10), die diskriminierende Ausschreibung begründet aber selbst keine Entschädigungsansprüche (ErfK/Schlachter 13. Aufl. § 11 AGG Rn. 2; Suckow in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. § 11 Rn. 53; Däubler/Bertzbach - Buschmann 2. Aufl. § 11 Rn. 24; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 11 Rn. 8; HWK/Rupp 5. Aufl. § 11 AGG Rn. 2; aA Roloff in BeckOK Arbeitsrecht Stand 1. Dezember 2012 § 11 AGG Rn. 7). Es besteht kein Grund, die zu dem AGG bestehende Rechtslage nicht auch auf Stellenausschreibungen zu übertragen, bei denen die Diskriminierung nur nicht an ein in § 1 AGG genanntes Merkmal anknüpft, sondern an die Befristung eines Arbeitsvertrags(§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

42

b) Der befristet beschäftigte Arbeitnehmer muss also bei der Benachteiligung, dh. der Nichtberücksichtigung im Stellenbesetzungsverfahren, mit dem erfolgreichen Bewerber, der bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land stand, vergleichbar gewesen sein. In einer Bewerbungssituation bezieht sich die Vergleichbarkeit denknotwendig auf die Erfüllung des Anforderungsprofils und, um überhaupt in den Kreis der Bewerber zu gelangen, auch auf die Bewerbung als solche. Eine solche vergleichbare Situation mit den letztendlich erfolgreichen Bewerbern lag hier nicht vor. Im Gegensatz zu diesen hatte der Kläger keine Bewerbung eingereicht. Schon deswegen konnte er im Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Schon für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG hat der Senat erkannt, dass der Anspruch eine Bewerbung des Arbeitnehmers voraussetzt, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG(vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 370/09 - Rn. 30 ff., AP SGB IX § 81 Nr. 19 = EzA AGG § 15 Nr. 11). Eine abstrakte Diskriminierung ohne konkrete eigene Beteiligung vermag eine Entschädigung nicht auszulösen. Dies gilt gleichermaßen für das AGG wie für das spezielle Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 2 TzBfG. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 25, Slg. 2008, I-5187). Dem Fall, den der Gerichtshof der Europäischen Union zu beurteilen hatte, lag kein individueller Entschädigungsanspruch eines abgewiesenen Bewerbers zugrunde, sondern die Klage eines Zentrums für Chancengleichheit und für die Bekämpfung von Rassismus (Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2000/43/EG). Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung im Rahmen seines durch das Europäische Recht eröffneten Spielraums nicht für eine derartige Verbandsklagemöglichkeit entschieden. Der Europäische Gerichtshof hat einen Entschädigungsanspruch eines von einem diskriminierenden Stellenprofil nur abstrakt betroffenen Arbeitnehmers mit seinem Urteil ebenfalls nicht bejaht.

43

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    Wankel    

                 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2011 - 2 Sa 56/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

2

Die im März 1948 geborene Klägerin war in der Zeit vom 17. Juli 1971 bis zum 31. Mai 2009 bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, als Bildtechnikerin beschäftigt. Vom 17. Juli 1971 bis zum 31. Juli 1977 und vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Mai 2007 war sie in Vollzeit beschäftigt. In der Zeit vom 1. August 1977 bis zum 30. September 1994 war sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers teilzeitbeschäftigt. Vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2009 arbeitete die Klägerin im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

3

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2009 eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.020,00 Euro monatlich und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten iHv. 769,94 Euro monatlich. Die Betriebsrente wurde von der Beklagten zum 1. Juli 2009 auf 792,26 Euro und zum 1. Juli 2010 auf 810,49 Euro monatlich erhöht.

4

Die betriebliche Altersversorgung beruht auf der tarifvertraglichen „Versorgungsvereinbarung vom 13.03.1997 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung“ (im Folgenden: VV 2008). Diese enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

Arten der Versorgungsleistungen

        

Gewährt werden:

        

a)    

Altersrente;

        

…       

        
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen und Beschäftigungszeit

        

(1)     

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen und der Beschäftigungszeit.

        

(2)     

Das ruhegeldfähige Einkommen besteht aus

                 

a)    

der in der Grundvergütungstabelle ausgewiesenen Grundvergütung entsprechend der Versorgungsgruppe und -stufe, in die die/der Berechtigte in dem Monat eingruppiert ist, in dem der Versorgungsfall eintritt …

                 

…       

        

§ 5     

        

Höhe der Rente

        

(1)     

Die Altersrente oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt nach Ablauf der Wartezeit 35/100 des ruhegeldfähigen Einkommens. Sie erhöht sich nach dem vollendeten 10. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100, nach dem vollendeten 15. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1,5/100 und nach dem vollendeten 25. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100 bis zur Höchstgrenze von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Altersrente

        

(1)     

Die/der Berechtigte erhält Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Altersrente wird erstmalig für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die/der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet und aus dem Dienst des N ausscheidet.

        

…       

        
        

§ 18   

        

Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte

        

(1)     

Ist mit der/dem Berechtigten arbeitsvertraglich eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit vereinbart, die weniger als die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten beträgt, ist das ruhegeldfähige Einkommen nach den Absätzen 2 und 3 zu errechnen.

        

(2)     

Für jeden Kalendermonat der Beschäftigung wird der Quotient festgestellt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu der Zahl der tarifvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden einer/eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers gestanden hat (Beschäftigungsquotient). Die Beschäftigungsquotienten sind gemeinüblich auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

                 

Die Summe der Beschäftigungsquotienten geteilt durch die Zahl der Kalendermonate ergibt den Gesamtbeschäftigungsquotienten. Er ist mit dem ruhegeldfähigen Einkommen, das ihr/ihm bei einer Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte, zu multiplizieren.

        

(3)     

Im Übrigen finden die Bestimmungen der Versorgungsvereinbarung entsprechende Anwendung.

        

(4)     

Diese Vorschrift findet nach einer Vollzeitbeschäftigung von 30 Jahren keine Anwendung mehr.

                 

…“    

5

Nach den Bestimmungen der VV 2008 hat die Beklagte die Ausgangsbetriebsrente der Klägerin zum 1. Juni 2009 mit 769,94 Euro monatlich zutreffend berechnet. Dabei hat sie die Altersteilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 90 vH einer Vollzeitbeschäftigung gewertet und für die Gesamtdauer der Beschäftigung der Klägerin einen Gesamtbeschäftigungsquotienten von 76,81 vH zugrunde gelegt.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ab dem 1. Juni 2009 eine höhere Betriebsrente verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, § 18 VV 2008 verstoße gegen das in § 4 Abs. 1 TzBfG normierte Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung und gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz. Sie habe während ihrer Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren und 319 Tagen (umgerechnet: 37,87 Jahre) die gleiche Arbeitsleistung erbracht, die gleiche Vergütung erhalten und die gleich hohe Zahl an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt wie ein Vollzeitbeschäftigter, der bei der Beklagten 29,09 Jahre beschäftigt gewesen sei. Sie habe daher aus Gleichbehandlungsgründen einen Anspruch auf eine Betriebsrente wie ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Beschäftigungsdauer von 29,09 Jahren. Die Regelung des § 18 VV 2008 sei zudem geschlechtsdiskriminierend, da überproportional viele Frauen von dieser Regelung betroffen seien.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Juni 2009 eine Betriebsrente von monatlich 1.352,46 Euro, ab dem 1. Juli 2009 eine Betriebsrente von monatlich 1.391,68 Euro und ab dem 1. Juli 2010 eine Betriebsrente von monatlich 1.423,69 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 277,78 Euro seit dem 1. August 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. In der Revisionsbegründung hat sie sich erstmals darauf berufen, § 18 Abs. 4 VV 2008 behandle Mitarbeiter mit mehr als 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren, die weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, schlechter als Mitarbeiter mit gleicher Betriebszugehörigkeit, die mindestens 30 Jahre Vollzeit gearbeitet haben. Während bei Letzteren die Betriebsrente ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsquotienten ermittelt werde, sei bei Ersteren der Beschäftigungsquotient zu berücksichtigen. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente.

11

I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat die Klage in der Revision nicht unzulässig erweitert oder geändert.

12

1. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).

13

a) Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16 mwN; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13 mwN). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN).

14

Ist das angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung all diese Erwägungen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Setzt sie sich nicht mit allen tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander, wird die angefochtene Entscheidung nicht umfassend in Frage gestellt. Die Revision ist dann insgesamt unzulässig (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18 mwN; 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 mwN).

15

b) Danach genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Das Landesarbeitsgericht hat unter II 2 a bb aaa der Gründe (S. 15 ff. des Urteils) ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Berechnung der Betriebsrente habe und anschließend unter II 2 a bb bbb (S. 17 f. des Urteils) die Auffassung vertreten, die Wahl der Berechnungsmethode obliege den Tarifvertragsparteien. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung zwar nicht ausdrücklich ein. Sie macht aber geltend, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass § 18 VV 2008 gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoße, weil es bei seiner Entscheidung eine unzutreffende Vergleichsgruppe zugrunde gelegt habe. Anschließend bezeichnet sie die aus ihrer Sicht richtige Vergleichsgruppe und beruft sich darauf, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nur vermieden werden könne, wenn sich der Beschäftigungsquotient nur auf die Dienstzeit und nicht auf das ruhegeldfähige Gehalt beziehe. Dies führe zu einem Verstoß der tariflichen Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, der nur beseitigt werden könne, wenn die Betriebsrente in ihrem Sinne berechnet werde. Dieses Vorbringen ist geeignet, die angefochtene Entscheidung umfassend in Frage zu stellen. Darauf ob diese rechtlichen Angriffe gegen das Berufungsurteil durchgreifen, kommt es für die Zulässigkeit der Revision nicht an (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 14).

16

2. Die Revision ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin den von ihr geltend gemachten Verstoß von § 18 VV 2008 gegen § 4 Abs. 1 TzBfG erstmals im Rahmen ihrer Revisionsbegründung darauf gestützt hat, dass die tarifliche Regelung Mitarbeiter mit mehr als 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren, die weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, schlechter behandelt als Mitarbeiter mit derselben Betriebszugehörigkeit, die mindestens 30 Jahre vollzeitbeschäftigt und darüber hinaus teilzeitbeschäftigt waren. Darin liegt keine in der Revision unzulässige Klageänderung oder -erweiterung.

17

a) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe mwN, BGHZ 104, 215). Eine Klageänderung oder Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14).

18

Eine Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands (MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 263 Rn. 7). Der Streitgegenstand wird im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. etwa BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 27 mwN; BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9). Eine Klageänderung liegt deshalb vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9 mwN). Dabei umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9). Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Klageänderung, wenn bei gleichem Antrag lediglich die rechtliche Begründung gewechselt wird (Musielak/Foerste ZPO 10. Aufl. § 263 Rn. 3).

19

b) Danach liegt eine Klageänderung oder -erweiterung hier nicht vor. Die Klägerin hat bei unverändertem Sachantrag und auf der Grundlage des gleichen Lebenssachverhalts lediglich die rechtliche Begründung geändert. Sie macht weiterhin geltend, § 18 VV 2008 verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und leitet daraus nach wie vor als Rechtsfolge ab, dass ihre Betriebsrente wie die eines Vollzeitbeschäftigten mit einer Dienstzeit von 29,09 Jahren berechnet werden müsse. Sie hat lediglich die rechtliche Begründung für den behaupteten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG insoweit geändert, als sie auf eine andere Vergleichsgruppe abstellt. Im Übrigen hat die Klägerin diesen Gesichtspunkt in den Vorinstanzen im Zusammenhang mit der gerügten Diskriminierung wegen des Geschlechts vorgebracht und in der Revisionsbegründung auch keinen neuen Sachvortrag gehalten.

20

II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin zutreffend den Gesamtbeschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 2 VV 2008 berücksichtigt. § 18 VV 2008 verstößt weder gegen § 4 Abs. 1 TzBfG noch gegen §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG und ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Klägerin kann keine von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 abweichende Berechnung ihrer Betriebsrente verlangen; ihr steht keine Betriebsrente in der Höhe zu, die ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Beschäftigungszeit von 29,09 Jahren beanspruchen kann.

21

1. Die Regelungen in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 zur Bildung des Beschäftigungsquotienten verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Sie entsprechen dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz und benachteiligen die Klägerin auch im Übrigen nicht wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

22

a) Die Berechnung der Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten gemäß § 18 Abs. 2 VV 2008 verstößt nicht gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

23

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 21). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13, aaO; BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35). Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt daher eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13 mwN, aaO). Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

24

Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Teilzeitkräfte können keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte (vgl. zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985: BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - zu III 1 a der Gründe). Eine Berechnung der Altersversorgung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor dem Hintergrund von § 4 Nr. 2 der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) auch unionsrechtskonform. Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - [Bruno und Pettini] Rn. 65 mwN, Slg. 2010, I-5119).

25

bb) § 18 Abs. 2 VV 2008, der vorsieht, dass bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern für die Ermittlung ihrer Betriebsrente derjenige Anteil des ruhegeldfähigen Einkommens eines Vollzeitbeschäftigten zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis ihrer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit während des gesamten Arbeitsverhältnisses zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht, verletzt den Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht. Dieser gebietet es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, die Quotierung in Bezug auf den Berechnungsfaktor „Beschäftigungszeit“ vorzunehmen und nicht in Bezug auf den Berechnungsfaktor „ruhegeldfähiges Einkommen“. Deshalb steht der Klägerin keine Betriebsrente in derselben Höhe zu wie einem Vollzeitbeschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von 29,09 Jahren.

26

(1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sind Arbeitsentgelt und die sonstigen teilbaren geldwerten Leistungen arbeitszeitanteilig zu gewähren. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz gebietet nur die (relative) Gleichbehandlung mit einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Vergleichbar in diesem Sinne sind im Hinblick auf § 18 VV 2008 nur Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte mit einer gleich langen Beschäftigungszeit. Deshalb ist die Klägerin nur mit einem Vollzeitbeschäftigten vergleichbar, der - ebenso wie sie - eine Beschäftigungszeit von 37,87 Jahren aufweist.

27

(a) Vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer iSd. § 4 Abs. 1 TzBfG sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG Arbeitnehmer „mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit“. Maßgeblich ist somit vor allem die Vergleichbarkeit der Tätigkeit. Diese funktionale Sichtweise ist allerdings dann nicht maßgeblich, wenn der Arbeitgeber bei der Leistungserbringung nicht auf die Tätigkeit, sondern auf andere Faktoren - etwa die Betriebszugehörigkeit - abstellt, wenn also die Funktion bzw. die Art und der Inhalt der Tätigkeit für die Leistungserbringung nicht maßgeblich sind. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (vgl. etwa Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 23; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 44; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 21; ErfK/Preis 13. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 26; vgl. zu § 2 Abs. 1 BeschFG 1985: BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 6/93 - zu B IV 1 b der Gründe, BAGE 75, 236).

28

(b) Für die Vergleichsgruppenbildung ist vorliegend maßgeblich, dass die nach der VV 2008 zu gewährende Betriebsrente (auch) die Honorierung der Betriebstreue bezweckt und deshalb auch an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft, etwa bei der Wartezeitregelung nach § 3 VV 2008 und bei der Höhe der Betriebsrente nach § 5 VV 2008. Die Betriebsrente ist kein reines Äquivalent für die geleistete Arbeitszeit. Dies folgt schon aus der sich aus § 5 Abs. 1 VV 2008 ergebenden Höchstbegrenzung und den dort vorgesehenen unterschiedlichen Steigerungssätzen. Auch differenzieren die Regelungen in § 3 und § 5 VV 2008 gerade nicht danach, ob die Beschäftigungszeit in Voll- oder Teilzeit erbracht wurde, vielmehr behandeln diese Bestimmungen die Betriebszugehörigkeit beider Gruppen gleich.

29

(2) Danach ist bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin unter Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes ein ruhegeldfähiges Einkommen zugrunde zu legen, das mindestens 76,81 vH des ruhegeldfähigen Einkommens eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, der ebenfalls 37,87 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war. § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG gebietet es nicht, zur Rentenberechnung das ruhegeldfähige Einkommen heranzuziehen, das ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Betriebszugehörigkeit von 29,09 Jahren erhält.

30

cc) Ebenso ist es mit dem Pro-rata-temporis-Grundsatz aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vereinbar, dass nach § 18 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 1 VV 2008 die Betriebsrente nach 30 Beschäftigungsjahren auf 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens begrenzt ist und darüber hinausgehende Beschäftigungsjahre nicht mehr zu einer weiteren Erhöhung des Vomhundertsatzes führen. Die Begrenzung nach § 5 Abs. 1 VV 2008 gilt unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung und somit für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftige gleichermaßen. Die Regelung bewirkt daher keine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung.

31

dd) Die in § 5 Abs. 1 VV 2008 vorgesehene Höchstbegrenzung der Versorgung auf 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Diese Begrenzung bewirkt zwar, dass nach 30 Dienstjahren allein durch weitere Betriebszugehörigkeitszeiten keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erworben werden können. Diese Limitierung begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken.

32

(1) Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert(BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 22; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74, BAGE 134, 89). Wird die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung - wie vorliegend - durch eine tarifvertragliche Regelung ausgestaltet, ist außerdem zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zustehen. Ihnen gebührt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25, BAGE 138, 332; 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 43 mwN, BAGE 124, 1). Sie haben allerdings das in § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG normierte Benachteiligungsverbot zu beachten (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 35 mwN) und sind jedenfalls mittelbar auch an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden(vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, aaO).

33

(2) Die in § 5 Abs. 1 VV 2008 vorgesehene Höchstbegrenzung auf 30 Dienstjahre für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften führt auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 AGG.

34

(a) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

35

(b) Danach bewirkt § 5 Abs. 1 VV 2008 keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Die sich aus § 5 Abs. 1 VV 2008 ergebende Höchstbegrenzung für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften auf 30 Dienstjahre führt nicht dazu, dass Beschäftigungszeiten, die vor Erreichen eines bestimmten Lebensalters zurückgelegt werden, hinsichtlich des Erwerbs von Rentenanwartschaften eine andere Wertigkeit haben als solche, die danach zurückgelegt werden.

36

b) Die Regelung in § 18 VV 2008 verstößt auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Zwar bestimmt § 18 Abs. 4 VV 2008, dass bei Arbeitnehmern, die teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigt sind, bei einer Vollzeitbeschäftigung von 30 Jahren kein Beschäftigungsquotient gebildet wird. Sie werden daher behandelt wie Vollzeitbeschäftigte, wohingegen bei anderen Arbeitnehmern, die teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigt sind, aber weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, für die gesamte Dauer der Beschäftigung ein Teilzeitquotient gebildet wird. Für diese Ungleichbehandlung besteht jedoch ein sachlicher Grund.

37

aa) Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht aus(BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28). Eine schlechtere Behandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht hat(BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28). Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut dieser Bestimmung zwar das Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 26, BAGE 132, 132; 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 215).

38

bb) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein ist nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu rechtfertigen. Die Dauer der Arbeitszeit darf daher nicht das Kriterium darstellen, an welches die unterschiedliche Behandlung anknüpft (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 136, 62). Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Differenzierungsgrund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 27; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32 mwN).

39

cc) Vorliegend wird die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, die zwar eine Beschäftigungszeit von mehr als 30 Jahren aufweisen, aber weniger als 30 Jahre in Vollzeit beschäftigt waren, schlechter behandelt als die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, die ebenfalls eine mehr als 30-jährige Beschäftigungszeit aufweisen, dabei aber mindestens 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben. Während Letztere aufgrund der Regelung des § 18 Abs. 4 VV 2008 im Ergebnis wie durchgängig vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden und keine zeitanteilige Kürzung bei der Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 hinnehmen müssen, wird bei der ersten Gruppe eine entsprechende Kürzung vorgenommen. Insoweit weicht die VV 2008 von ihrem Konzept der Gleichbehandlung der Beschäftigungszeiten unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit ab. Dementsprechend wird bei der Berechnung der Betriebsrente der sowohl teilzeit- als auch vollzeitbeschäftigten Klägerin nach § 18 Abs. 2 VV 2008 ein Beschäftigungsquotient zugrunde gelegt, weil sie während ihrer 37,87 Beschäftigungsjahre weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt war, während bei einem Mitarbeiter, der ebenfalls sowohl teilzeit- als auch vollzeitbeschäftigt war und ebenfalls 37,87 Beschäftigungsjahre aufweist, der jedoch mindestens 30 Jahre in Vollzeit tätig war, kein Beschäftigungsquotient gebildet wird, so dass er wie ein durchgehend in Vollzeit beschäftigter Mitarbeiter behandelt wird.

40

dd) Diese durch § 18 Abs. 4 VV 2008 verursachte Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

41

(1) Mit der Regelung in § 18 Abs. 4 VV 2008 verfolgen die Tarifvertragsparteien den Zweck, diejenigen Arbeitnehmer vor einer Verringerung ihrer bereits erdienten Höchstversorgung zu schützen, die im Vertrauen auf die Versorgungszusage alle nach der Versorgungsvereinbarung erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung der höchstmöglichen Versorgung erfüllt haben, dh. die eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens 30 Jahren iSv. § 4 Abs. 4 VV 2008 zurückgelegt haben, bei der die Versorgungsobergrenze von 60/100 nach § 5 Abs. 1 VV 2008 erreicht ist, und die während der gesamten erforderlichen 30 Beschäftigungsjahre durchgängig das höchstmögliche ruhegeldfähige Einkommen iSv. § 4 Abs. 2 VV 2008 erzielt haben. Für diese Arbeitnehmer soll sich die weitere Dienstzeit nicht nachteilig auswirken unabhängig davon, in welchem Umfang sie in dieser weiteren Zeit gearbeitet haben.

42

(2) Dieser Zweck rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber anderen teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die ebenfalls eine Beschäftigungszeit von mehr als 30 Jahren aufweisen, die aber weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt waren. Diese Arbeitnehmer haben zwar auch die für die höchstmögliche Versorgung von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens erforderliche Beschäftigungszeit zurückgelegt. Sie haben aber nicht mindestens 30 Jahre lang das höchstmögliche ruhegeldfähige Einkommen bezogen. Sie erfüllen daher nicht sämtliche Voraussetzungen für die höchstmögliche Versorgung. Darin liegt der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung.

43

2. Aus den Regelungen des § 18 VV 2008 ergibt sich auch keine nach §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts.

44

a) Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht darin, dass die Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten der Beklagten weiblichen Geschlechts sind und daher in besonderer Weise von der Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 VV 2008 betroffen sind. Eine mittelbare Diskriminierung scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil der Pro-rata-temporis-Grundsatz gewahrt ist. Es fehlt daher an einer Benachteiligung iSd. § 3 AGG(vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 639/07 - Rn. 24). Aus diesem Grund wird auch das Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Entgeltbereich gemäß Art. 157 Abs. 2 AEUV(bzw. früher Art. 141 EG und Art. 119 EWG) nicht verletzt.

45

b) Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts iSd. § 3 Abs. 2 AGG folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten der Beklagten mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 30 Jahren, die davon aber weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt waren und daher nicht von der Regelung des § 18 Abs. 4 VV 2008 profitieren, um Frauen handelt.

46

aa) Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Geschlechts - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

47

bb) Es kann dahinstehen, ob der Sachvortrag der Klägerin ausreichend ist, um eine stärkere Betroffenheit von Frauen durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 30 Jahren annehmen zu können. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt, so dass eine mittelbare Diskriminierung tatbestandlich ausgeschlossen wäre. Die Ungleichbehandlung wird nicht durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 VV 2008 verursacht, sondern durch die Bestimmung in § 18 Abs. 4 VV 2008, die eine Gruppe von teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern von der Bildung eines Beschäftigungsquotienten ausnimmt. Die Besserstellung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Das rechtmäßige Ziel liegt darin, den Arbeitnehmern, die alle Voraussetzungen für die maximal erdienbare Versorgung bereits erfüllt haben, diese Versorgung zu erhalten, auch wenn sie darüber hinaus noch Teilzeitarbeit leisten oder geleistet haben. Das dafür eingesetzte Mittel, nach einer 30-jährigen Vollzeitbeschäftigung von der Anwendung des Beschäftigungsquotienten abzusehen, ist angemessen und erforderlich. Auf andere Weise kann dieses Ziel nicht erreicht werden.

48

3. Einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ist spätestens durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache „Kücükdeveci“ (19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) geklärt. Soweit Fragen der Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung betroffen sind, sind diese durch die Entscheidungen in den Sachen „O`Brien“ (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 -) und „Bruno und Pettini“ (EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - Slg. 2010, I-5119) hinreichend geklärt. Entsprechendes gilt für Fragen im Zusammenhang mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob für eine mittelbar aufgrund des Geschlechts benachteiligende Regelung ein sachlicher Grund besteht (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 51, Slg. 2003, I-2741).

49

4. § 18 VV 2008 verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz(Art. 3 Abs. 1 GG), an den die Tarifvertragsparteien jedenfalls mittelbar gebunden sind (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, BAGE 138, 332). Dieser stellt keine weitergehenden Anforderungen als das Unionsrecht. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern liegt nicht vor.

50

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 329/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der ehegattenbezogene Ortszuschlag des teilzeitbeschäftigten Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zeitanteilig zu kürzen war.

2

Der Kläger ist beim beklagten Freistaat mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeitsverhältnisse fand der BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten deshalb bis zum 30. September 2005 den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung jeweils zur Hälfte. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts wurde die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt. Da die Ehefrau des Klägers nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war, ging der beklagte Freistaat ab Oktober 2005 zwar von einem Anspruch auf den vollen Ehegattenanteil aus, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers um die Hälfte. Aufgrund dieser zeitanteiligen Kürzung erhielt der Kläger nach wie vor einen Ehegattenanteil iHv. monatlich 53,45 Euro brutto. Zur Berechnung des Ehegattenanteils heißt es im BAT:

        

„§ 29 Ortszuschlag.           

        

A. Grundlage des Ortszuschlages           

        

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

        

...     

        
        

B. Stufen des Ortszuschlages           

        

...     

        

(2)     

Zur Stufe 2 gehören

        

1.    

verheiratete Angestellte,

        

...     

        
        

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stände ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

...“   

        
3

§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT lautet:

        

„§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter.           

        

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.“

4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. November 2006 vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet. Der beklagte Freistaat legte den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil auch bei der Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers zugrunde. In § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) heißt es ua.:

        

„§ 5 Vergleichsentgelt.           

        

...     

        

(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. …

        

...     

        

(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. ...

                 
        

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:

        

1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT/BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

        

...“   

5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD der volle Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugestanden. Für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT sei maßgebend, dass seine Ehefrau und er im öffentlichen Dienst stünden und jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Die beiden Arbeitsverhältnisse seien im Sinne der Ortszuschlagsregelung als ein Vollzeitarbeitsverhältnis anzusehen. Deshalb hätte der beklagte Freistaat bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-L auch den vollen Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugrunde legen müssen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 534,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 53,45 Euro seit dem 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen.

7

Der beklagte Freistaat hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hätten nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Klägers vom BAT in den TVöD nicht mehr vorgelegen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten sei der Ehegattenanteil nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann nicht zeitanteilig zu kürzen, wenn beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt seien. Dies sei bei der Ehefrau des Klägers ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall gewesen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag zu 2., mit dem der Kläger dem Wortlaut nach die Zahlung von Ortszuschlag beansprucht, bedarf allerdings der Auslegung. Aus dem mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Klageziel wird deutlich, dass der Klageantrag zu 2. sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2007 bezieht und damit auf die Zeit nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L. Letztgenannter Tarifvertrag sieht die Zahlung eines Ortszuschlags nicht mehr vor. Der Klageantrag zu 2. ist angesichts des sich aus der Klagebegründung ersichtlichen Klagebegehrens deshalb so zu verstehen, dass der Kläger die Verpflichtung des beklagten Freistaats festgestellt haben will, dass ab dem 1. Januar 2007 bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags im Sinne von Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder zu unterbleiben hat. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum 1. Oktober 2005 keinen weitergehenden Anspruch auf ehegattenbezogenen Ortszuschlag. Der beklagte Freistaat hat deshalb auch mit Recht bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des teilzeitbeschäftigten Klägers vom BAT in den TV-L zum 1. November 2006 den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil zugrunde gelegt.

12

1. Gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Da die Vergütung des Angestellten nach § 26 Abs. 1 BAT aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag besteht, ist dieser einschließlich des Ehegattenanteils bei einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen (vgl. Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18). Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT der Ehegattenanteil bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten grundsätzlich zu kürzen ist, wird auch aus der Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT deutlich. In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kürzungsanordnung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausnahmsweise keine Anwendung findet. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift waren entgegen der Ansicht des Klägers nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum 1. Oktober 2005 nicht mehr erfüllt, weil die Ehefrau des Klägers nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2007 (- 6 AZR 95/07 - Rn. 28, aaO) und vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 668/08 - aaO) angenommen, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann, wenn sein ebenfalls im öffentlichen Dienst stehender Ehegatte zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden ist. Daran hält der Senat fest. Die Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2010 (- 6 AZR 809/08 - AP BAT-O § 29 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 16), wonach der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Anwendungsbereich des BAT-O verbliebenen Teilzeitbeschäftigten nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD wegen § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen ist, steht dem nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien des BAT/BAT-O haben den ehegattenbezogenen und den kinderbezogenen Ortszuschlag unterschiedlich geregelt.

13

2. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT regelt, dass § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers zwingt der Wortlaut der Vorschrift damit nicht zu dem Verständnis, dass die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auch dann nicht anzuwenden ist, wenn der Ehegatte des Angestellten nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist. Zwar spricht § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nicht ausdrücklich davon, dass beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt sein müssen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem von den Tarifvertragsparteien mit dem Ehegattenanteil verfolgten Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann ausgeschlossen ist, wenn die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT genannten Voraussetzungen erfüllt sind, also der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags vom Arbeitgeber nur zur Hälfte gezahlt wird (so auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juli 2010 § 34 Erl. 3).

14

3. Mit dem Wort „Unterschiedsbetrag“ in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT haben die Tarifvertragsparteien eindeutig den im vorhergehenden Satz genannten, zur Hälfte zu zahlenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags gemeint. Damit haben sie zugleich die Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT daran geknüpft, dass dem Angestellten der ehegattenbezogene Ortszuschlag nur zur Hälfte gezahlt wird. Dies ist nach der tariflichen Regelung aber nicht schon dann der Fall, wenn auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht. Hinzukommen muss, dass dieser im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, hat der Angestellte Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 und nicht nur auf die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags. Dass die Nichtanwendung von § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Ehegattenanteil voraussetzt, dass auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht, stellt der Kläger nicht in Frage. Auch diese Voraussetzung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT. Sie wird ebenso wie die für die Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erforderliche Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten nur aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang deutlich.

15

4. Sinn und Zweck der Regelung des Ehegattenanteils in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT bestätigen das Auslegungsergebnis. Die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (Senat 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14 = EzBAT BAT § 29 Nr. 25; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). Allerdings sollten trotz der Kürzung die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Ehegattenanteil erhalten, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. Senat 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - BAGE 106, 6, 9). Dieses Ziel wäre jedoch verfehlt worden, wenn der Ehegattenanteil sowohl gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT als auch nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzt worden wäre. Ehegatten, deren Arbeitsverhältnisse sich nach dem BAT richteten und die wie der Kläger und seine Ehefrau jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren, hätten bei Anwendung beider Kürzungsregelungen zusammen nicht einen Ehegattenanteil von 100 %, sondern nur von 50 % erhalten. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT bestimmt, dass unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht anzuwenden ist. Liegen die Voraussetzungen für die Nichtanwendung dieser Kürzungsregelung jedoch nicht vor, weil nur einer der Ehegatten im öffentlichen Dienst steht, nur einer der Ehegatten ortszuschlagsberechtigt ist oder das erforderliche Maß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht erreicht wird, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der ortszuschlagsberechtigte Teilzeitbeschäftigte den Ehegattenanteil nur in dem Umfang erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18).

16

5. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben gesehen, dass die Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TV-L dazu führen kann, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann. Dies hat sie veranlasst, in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder zu regeln, dass bei der Berechnung des Vergleichsentgelts auch der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrags der Ortszuschlagsstufen 1 und 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt wird. In Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder haben sie angeordnet, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags(§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2) nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O unterbleibt. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben dagegen von einer solchen Regelung zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße beim Familieneinkommen im TVÜ-Bund/VKA abgesehen. Sie waren bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen auch nicht verpflichtet, den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich gewesen wäre (Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 28, BAGE 124, 284).

17

6. Die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 TzBfG.

18

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht(sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz, vgl. Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63). Der Ortszuschlag ist nach § 26 Abs. 1 BAT Bestandteil der Vergütung und damit Arbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - aaO). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (Senat 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250, 253; BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 606/02 - BAGE 108, 123, 128 f.). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO).

19

b) Daran gemessen wurde der Kläger nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD zum 1. Oktober 2005 wegen seiner Teilzeitbeschäftigung bezüglich des Ortszuschlags nicht schlechter behandelt als vollzeitbeschäftigte Angestellte. Als vollzeitbeschäftigtem Angestellten hätte ihm ab Oktober 2005 der volle Ehegattenanteil iHv. monatlich 106,90 Euro brutto zugestanden. Als mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigter Angestellter hatte er nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz und nach der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT Anspruch auf die Hälfte des Ehegattenanteils und damit auf monatlich 53,45 Euro brutto. Diesen Betrag hat der beklagte Freistaat dem Kläger gezahlt und ihn damit nicht schlechter behandelt als einen Vollzeitbeschäftigten.

20

7. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L zum 1. November 2006 hat die aufgrund der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD entstandene finanzielle Einbuße beim Familieneinkommen des Klägers und seiner Ehefrau nicht beseitigt. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags unterbleibt nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nur nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O, dessen Voraussetzungen mangels Ortszuschlagsberechtigung der Ehefrau des Klägers bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TV-L nicht mehr vorlagen. Zudem stellt Satz 3 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder klar, dass durch die in Satz 2 getroffene Regelung neue Ansprüche nicht entstehen.

21

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Beus    

        

    Uwe Zabel    

                 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2011 - 2 Sa 56/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

2

Die im März 1948 geborene Klägerin war in der Zeit vom 17. Juli 1971 bis zum 31. Mai 2009 bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, als Bildtechnikerin beschäftigt. Vom 17. Juli 1971 bis zum 31. Juli 1977 und vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Mai 2007 war sie in Vollzeit beschäftigt. In der Zeit vom 1. August 1977 bis zum 30. September 1994 war sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers teilzeitbeschäftigt. Vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2009 arbeitete die Klägerin im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

3

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2009 eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.020,00 Euro monatlich und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten iHv. 769,94 Euro monatlich. Die Betriebsrente wurde von der Beklagten zum 1. Juli 2009 auf 792,26 Euro und zum 1. Juli 2010 auf 810,49 Euro monatlich erhöht.

4

Die betriebliche Altersversorgung beruht auf der tarifvertraglichen „Versorgungsvereinbarung vom 13.03.1997 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung“ (im Folgenden: VV 2008). Diese enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

Arten der Versorgungsleistungen

        

Gewährt werden:

        

a)    

Altersrente;

        

…       

        
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen und Beschäftigungszeit

        

(1)     

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen und der Beschäftigungszeit.

        

(2)     

Das ruhegeldfähige Einkommen besteht aus

                 

a)    

der in der Grundvergütungstabelle ausgewiesenen Grundvergütung entsprechend der Versorgungsgruppe und -stufe, in die die/der Berechtigte in dem Monat eingruppiert ist, in dem der Versorgungsfall eintritt …

                 

…       

        

§ 5     

        

Höhe der Rente

        

(1)     

Die Altersrente oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt nach Ablauf der Wartezeit 35/100 des ruhegeldfähigen Einkommens. Sie erhöht sich nach dem vollendeten 10. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100, nach dem vollendeten 15. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1,5/100 und nach dem vollendeten 25. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100 bis zur Höchstgrenze von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Altersrente

        

(1)     

Die/der Berechtigte erhält Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Altersrente wird erstmalig für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die/der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet und aus dem Dienst des N ausscheidet.

        

…       

        
        

§ 18   

        

Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte

        

(1)     

Ist mit der/dem Berechtigten arbeitsvertraglich eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit vereinbart, die weniger als die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten beträgt, ist das ruhegeldfähige Einkommen nach den Absätzen 2 und 3 zu errechnen.

        

(2)     

Für jeden Kalendermonat der Beschäftigung wird der Quotient festgestellt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu der Zahl der tarifvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden einer/eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers gestanden hat (Beschäftigungsquotient). Die Beschäftigungsquotienten sind gemeinüblich auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

                 

Die Summe der Beschäftigungsquotienten geteilt durch die Zahl der Kalendermonate ergibt den Gesamtbeschäftigungsquotienten. Er ist mit dem ruhegeldfähigen Einkommen, das ihr/ihm bei einer Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte, zu multiplizieren.

        

(3)     

Im Übrigen finden die Bestimmungen der Versorgungsvereinbarung entsprechende Anwendung.

        

(4)     

Diese Vorschrift findet nach einer Vollzeitbeschäftigung von 30 Jahren keine Anwendung mehr.

                 

…“    

5

Nach den Bestimmungen der VV 2008 hat die Beklagte die Ausgangsbetriebsrente der Klägerin zum 1. Juni 2009 mit 769,94 Euro monatlich zutreffend berechnet. Dabei hat sie die Altersteilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 90 vH einer Vollzeitbeschäftigung gewertet und für die Gesamtdauer der Beschäftigung der Klägerin einen Gesamtbeschäftigungsquotienten von 76,81 vH zugrunde gelegt.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ab dem 1. Juni 2009 eine höhere Betriebsrente verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, § 18 VV 2008 verstoße gegen das in § 4 Abs. 1 TzBfG normierte Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung und gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz. Sie habe während ihrer Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren und 319 Tagen (umgerechnet: 37,87 Jahre) die gleiche Arbeitsleistung erbracht, die gleiche Vergütung erhalten und die gleich hohe Zahl an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt wie ein Vollzeitbeschäftigter, der bei der Beklagten 29,09 Jahre beschäftigt gewesen sei. Sie habe daher aus Gleichbehandlungsgründen einen Anspruch auf eine Betriebsrente wie ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Beschäftigungsdauer von 29,09 Jahren. Die Regelung des § 18 VV 2008 sei zudem geschlechtsdiskriminierend, da überproportional viele Frauen von dieser Regelung betroffen seien.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Juni 2009 eine Betriebsrente von monatlich 1.352,46 Euro, ab dem 1. Juli 2009 eine Betriebsrente von monatlich 1.391,68 Euro und ab dem 1. Juli 2010 eine Betriebsrente von monatlich 1.423,69 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 277,78 Euro seit dem 1. August 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. In der Revisionsbegründung hat sie sich erstmals darauf berufen, § 18 Abs. 4 VV 2008 behandle Mitarbeiter mit mehr als 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren, die weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, schlechter als Mitarbeiter mit gleicher Betriebszugehörigkeit, die mindestens 30 Jahre Vollzeit gearbeitet haben. Während bei Letzteren die Betriebsrente ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsquotienten ermittelt werde, sei bei Ersteren der Beschäftigungsquotient zu berücksichtigen. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente.

11

I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat die Klage in der Revision nicht unzulässig erweitert oder geändert.

12

1. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).

13

a) Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16 mwN; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13 mwN). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN).

14

Ist das angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung all diese Erwägungen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Setzt sie sich nicht mit allen tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander, wird die angefochtene Entscheidung nicht umfassend in Frage gestellt. Die Revision ist dann insgesamt unzulässig (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18 mwN; 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 mwN).

15

b) Danach genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Das Landesarbeitsgericht hat unter II 2 a bb aaa der Gründe (S. 15 ff. des Urteils) ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Berechnung der Betriebsrente habe und anschließend unter II 2 a bb bbb (S. 17 f. des Urteils) die Auffassung vertreten, die Wahl der Berechnungsmethode obliege den Tarifvertragsparteien. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung zwar nicht ausdrücklich ein. Sie macht aber geltend, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass § 18 VV 2008 gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoße, weil es bei seiner Entscheidung eine unzutreffende Vergleichsgruppe zugrunde gelegt habe. Anschließend bezeichnet sie die aus ihrer Sicht richtige Vergleichsgruppe und beruft sich darauf, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nur vermieden werden könne, wenn sich der Beschäftigungsquotient nur auf die Dienstzeit und nicht auf das ruhegeldfähige Gehalt beziehe. Dies führe zu einem Verstoß der tariflichen Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, der nur beseitigt werden könne, wenn die Betriebsrente in ihrem Sinne berechnet werde. Dieses Vorbringen ist geeignet, die angefochtene Entscheidung umfassend in Frage zu stellen. Darauf ob diese rechtlichen Angriffe gegen das Berufungsurteil durchgreifen, kommt es für die Zulässigkeit der Revision nicht an (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 14).

16

2. Die Revision ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin den von ihr geltend gemachten Verstoß von § 18 VV 2008 gegen § 4 Abs. 1 TzBfG erstmals im Rahmen ihrer Revisionsbegründung darauf gestützt hat, dass die tarifliche Regelung Mitarbeiter mit mehr als 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren, die weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, schlechter behandelt als Mitarbeiter mit derselben Betriebszugehörigkeit, die mindestens 30 Jahre vollzeitbeschäftigt und darüber hinaus teilzeitbeschäftigt waren. Darin liegt keine in der Revision unzulässige Klageänderung oder -erweiterung.

17

a) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe mwN, BGHZ 104, 215). Eine Klageänderung oder Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14).

18

Eine Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands (MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 263 Rn. 7). Der Streitgegenstand wird im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. etwa BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 27 mwN; BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9). Eine Klageänderung liegt deshalb vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9 mwN). Dabei umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9). Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Klageänderung, wenn bei gleichem Antrag lediglich die rechtliche Begründung gewechselt wird (Musielak/Foerste ZPO 10. Aufl. § 263 Rn. 3).

19

b) Danach liegt eine Klageänderung oder -erweiterung hier nicht vor. Die Klägerin hat bei unverändertem Sachantrag und auf der Grundlage des gleichen Lebenssachverhalts lediglich die rechtliche Begründung geändert. Sie macht weiterhin geltend, § 18 VV 2008 verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und leitet daraus nach wie vor als Rechtsfolge ab, dass ihre Betriebsrente wie die eines Vollzeitbeschäftigten mit einer Dienstzeit von 29,09 Jahren berechnet werden müsse. Sie hat lediglich die rechtliche Begründung für den behaupteten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG insoweit geändert, als sie auf eine andere Vergleichsgruppe abstellt. Im Übrigen hat die Klägerin diesen Gesichtspunkt in den Vorinstanzen im Zusammenhang mit der gerügten Diskriminierung wegen des Geschlechts vorgebracht und in der Revisionsbegründung auch keinen neuen Sachvortrag gehalten.

20

II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin zutreffend den Gesamtbeschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 2 VV 2008 berücksichtigt. § 18 VV 2008 verstößt weder gegen § 4 Abs. 1 TzBfG noch gegen §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG und ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Klägerin kann keine von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 abweichende Berechnung ihrer Betriebsrente verlangen; ihr steht keine Betriebsrente in der Höhe zu, die ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Beschäftigungszeit von 29,09 Jahren beanspruchen kann.

21

1. Die Regelungen in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 zur Bildung des Beschäftigungsquotienten verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Sie entsprechen dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz und benachteiligen die Klägerin auch im Übrigen nicht wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

22

a) Die Berechnung der Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten gemäß § 18 Abs. 2 VV 2008 verstößt nicht gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

23

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 21). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13, aaO; BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35). Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt daher eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13 mwN, aaO). Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

24

Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Teilzeitkräfte können keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte (vgl. zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985: BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - zu III 1 a der Gründe). Eine Berechnung der Altersversorgung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor dem Hintergrund von § 4 Nr. 2 der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) auch unionsrechtskonform. Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - [Bruno und Pettini] Rn. 65 mwN, Slg. 2010, I-5119).

25

bb) § 18 Abs. 2 VV 2008, der vorsieht, dass bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern für die Ermittlung ihrer Betriebsrente derjenige Anteil des ruhegeldfähigen Einkommens eines Vollzeitbeschäftigten zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis ihrer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit während des gesamten Arbeitsverhältnisses zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht, verletzt den Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht. Dieser gebietet es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, die Quotierung in Bezug auf den Berechnungsfaktor „Beschäftigungszeit“ vorzunehmen und nicht in Bezug auf den Berechnungsfaktor „ruhegeldfähiges Einkommen“. Deshalb steht der Klägerin keine Betriebsrente in derselben Höhe zu wie einem Vollzeitbeschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von 29,09 Jahren.

26

(1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sind Arbeitsentgelt und die sonstigen teilbaren geldwerten Leistungen arbeitszeitanteilig zu gewähren. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz gebietet nur die (relative) Gleichbehandlung mit einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Vergleichbar in diesem Sinne sind im Hinblick auf § 18 VV 2008 nur Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte mit einer gleich langen Beschäftigungszeit. Deshalb ist die Klägerin nur mit einem Vollzeitbeschäftigten vergleichbar, der - ebenso wie sie - eine Beschäftigungszeit von 37,87 Jahren aufweist.

27

(a) Vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer iSd. § 4 Abs. 1 TzBfG sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG Arbeitnehmer „mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit“. Maßgeblich ist somit vor allem die Vergleichbarkeit der Tätigkeit. Diese funktionale Sichtweise ist allerdings dann nicht maßgeblich, wenn der Arbeitgeber bei der Leistungserbringung nicht auf die Tätigkeit, sondern auf andere Faktoren - etwa die Betriebszugehörigkeit - abstellt, wenn also die Funktion bzw. die Art und der Inhalt der Tätigkeit für die Leistungserbringung nicht maßgeblich sind. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (vgl. etwa Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 23; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 44; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 21; ErfK/Preis 13. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 26; vgl. zu § 2 Abs. 1 BeschFG 1985: BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 6/93 - zu B IV 1 b der Gründe, BAGE 75, 236).

28

(b) Für die Vergleichsgruppenbildung ist vorliegend maßgeblich, dass die nach der VV 2008 zu gewährende Betriebsrente (auch) die Honorierung der Betriebstreue bezweckt und deshalb auch an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft, etwa bei der Wartezeitregelung nach § 3 VV 2008 und bei der Höhe der Betriebsrente nach § 5 VV 2008. Die Betriebsrente ist kein reines Äquivalent für die geleistete Arbeitszeit. Dies folgt schon aus der sich aus § 5 Abs. 1 VV 2008 ergebenden Höchstbegrenzung und den dort vorgesehenen unterschiedlichen Steigerungssätzen. Auch differenzieren die Regelungen in § 3 und § 5 VV 2008 gerade nicht danach, ob die Beschäftigungszeit in Voll- oder Teilzeit erbracht wurde, vielmehr behandeln diese Bestimmungen die Betriebszugehörigkeit beider Gruppen gleich.

29

(2) Danach ist bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin unter Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes ein ruhegeldfähiges Einkommen zugrunde zu legen, das mindestens 76,81 vH des ruhegeldfähigen Einkommens eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, der ebenfalls 37,87 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war. § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG gebietet es nicht, zur Rentenberechnung das ruhegeldfähige Einkommen heranzuziehen, das ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Betriebszugehörigkeit von 29,09 Jahren erhält.

30

cc) Ebenso ist es mit dem Pro-rata-temporis-Grundsatz aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vereinbar, dass nach § 18 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 1 VV 2008 die Betriebsrente nach 30 Beschäftigungsjahren auf 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens begrenzt ist und darüber hinausgehende Beschäftigungsjahre nicht mehr zu einer weiteren Erhöhung des Vomhundertsatzes führen. Die Begrenzung nach § 5 Abs. 1 VV 2008 gilt unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung und somit für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftige gleichermaßen. Die Regelung bewirkt daher keine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung.

31

dd) Die in § 5 Abs. 1 VV 2008 vorgesehene Höchstbegrenzung der Versorgung auf 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Diese Begrenzung bewirkt zwar, dass nach 30 Dienstjahren allein durch weitere Betriebszugehörigkeitszeiten keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erworben werden können. Diese Limitierung begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken.

32

(1) Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert(BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 22; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74, BAGE 134, 89). Wird die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung - wie vorliegend - durch eine tarifvertragliche Regelung ausgestaltet, ist außerdem zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zustehen. Ihnen gebührt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25, BAGE 138, 332; 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 43 mwN, BAGE 124, 1). Sie haben allerdings das in § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG normierte Benachteiligungsverbot zu beachten (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 35 mwN) und sind jedenfalls mittelbar auch an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden(vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, aaO).

33

(2) Die in § 5 Abs. 1 VV 2008 vorgesehene Höchstbegrenzung auf 30 Dienstjahre für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften führt auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 AGG.

34

(a) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

35

(b) Danach bewirkt § 5 Abs. 1 VV 2008 keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Die sich aus § 5 Abs. 1 VV 2008 ergebende Höchstbegrenzung für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften auf 30 Dienstjahre führt nicht dazu, dass Beschäftigungszeiten, die vor Erreichen eines bestimmten Lebensalters zurückgelegt werden, hinsichtlich des Erwerbs von Rentenanwartschaften eine andere Wertigkeit haben als solche, die danach zurückgelegt werden.

36

b) Die Regelung in § 18 VV 2008 verstößt auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Zwar bestimmt § 18 Abs. 4 VV 2008, dass bei Arbeitnehmern, die teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigt sind, bei einer Vollzeitbeschäftigung von 30 Jahren kein Beschäftigungsquotient gebildet wird. Sie werden daher behandelt wie Vollzeitbeschäftigte, wohingegen bei anderen Arbeitnehmern, die teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigt sind, aber weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, für die gesamte Dauer der Beschäftigung ein Teilzeitquotient gebildet wird. Für diese Ungleichbehandlung besteht jedoch ein sachlicher Grund.

37

aa) Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht aus(BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28). Eine schlechtere Behandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht hat(BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28). Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut dieser Bestimmung zwar das Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 26, BAGE 132, 132; 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 215).

38

bb) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein ist nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu rechtfertigen. Die Dauer der Arbeitszeit darf daher nicht das Kriterium darstellen, an welches die unterschiedliche Behandlung anknüpft (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 136, 62). Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Differenzierungsgrund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 27; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32 mwN).

39

cc) Vorliegend wird die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, die zwar eine Beschäftigungszeit von mehr als 30 Jahren aufweisen, aber weniger als 30 Jahre in Vollzeit beschäftigt waren, schlechter behandelt als die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, die ebenfalls eine mehr als 30-jährige Beschäftigungszeit aufweisen, dabei aber mindestens 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben. Während Letztere aufgrund der Regelung des § 18 Abs. 4 VV 2008 im Ergebnis wie durchgängig vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden und keine zeitanteilige Kürzung bei der Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 hinnehmen müssen, wird bei der ersten Gruppe eine entsprechende Kürzung vorgenommen. Insoweit weicht die VV 2008 von ihrem Konzept der Gleichbehandlung der Beschäftigungszeiten unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit ab. Dementsprechend wird bei der Berechnung der Betriebsrente der sowohl teilzeit- als auch vollzeitbeschäftigten Klägerin nach § 18 Abs. 2 VV 2008 ein Beschäftigungsquotient zugrunde gelegt, weil sie während ihrer 37,87 Beschäftigungsjahre weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt war, während bei einem Mitarbeiter, der ebenfalls sowohl teilzeit- als auch vollzeitbeschäftigt war und ebenfalls 37,87 Beschäftigungsjahre aufweist, der jedoch mindestens 30 Jahre in Vollzeit tätig war, kein Beschäftigungsquotient gebildet wird, so dass er wie ein durchgehend in Vollzeit beschäftigter Mitarbeiter behandelt wird.

40

dd) Diese durch § 18 Abs. 4 VV 2008 verursachte Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

41

(1) Mit der Regelung in § 18 Abs. 4 VV 2008 verfolgen die Tarifvertragsparteien den Zweck, diejenigen Arbeitnehmer vor einer Verringerung ihrer bereits erdienten Höchstversorgung zu schützen, die im Vertrauen auf die Versorgungszusage alle nach der Versorgungsvereinbarung erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung der höchstmöglichen Versorgung erfüllt haben, dh. die eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens 30 Jahren iSv. § 4 Abs. 4 VV 2008 zurückgelegt haben, bei der die Versorgungsobergrenze von 60/100 nach § 5 Abs. 1 VV 2008 erreicht ist, und die während der gesamten erforderlichen 30 Beschäftigungsjahre durchgängig das höchstmögliche ruhegeldfähige Einkommen iSv. § 4 Abs. 2 VV 2008 erzielt haben. Für diese Arbeitnehmer soll sich die weitere Dienstzeit nicht nachteilig auswirken unabhängig davon, in welchem Umfang sie in dieser weiteren Zeit gearbeitet haben.

42

(2) Dieser Zweck rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber anderen teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die ebenfalls eine Beschäftigungszeit von mehr als 30 Jahren aufweisen, die aber weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt waren. Diese Arbeitnehmer haben zwar auch die für die höchstmögliche Versorgung von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens erforderliche Beschäftigungszeit zurückgelegt. Sie haben aber nicht mindestens 30 Jahre lang das höchstmögliche ruhegeldfähige Einkommen bezogen. Sie erfüllen daher nicht sämtliche Voraussetzungen für die höchstmögliche Versorgung. Darin liegt der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung.

43

2. Aus den Regelungen des § 18 VV 2008 ergibt sich auch keine nach §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts.

44

a) Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht darin, dass die Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten der Beklagten weiblichen Geschlechts sind und daher in besonderer Weise von der Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 VV 2008 betroffen sind. Eine mittelbare Diskriminierung scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil der Pro-rata-temporis-Grundsatz gewahrt ist. Es fehlt daher an einer Benachteiligung iSd. § 3 AGG(vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 639/07 - Rn. 24). Aus diesem Grund wird auch das Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Entgeltbereich gemäß Art. 157 Abs. 2 AEUV(bzw. früher Art. 141 EG und Art. 119 EWG) nicht verletzt.

45

b) Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts iSd. § 3 Abs. 2 AGG folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten der Beklagten mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 30 Jahren, die davon aber weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt waren und daher nicht von der Regelung des § 18 Abs. 4 VV 2008 profitieren, um Frauen handelt.

46

aa) Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Geschlechts - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

47

bb) Es kann dahinstehen, ob der Sachvortrag der Klägerin ausreichend ist, um eine stärkere Betroffenheit von Frauen durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 30 Jahren annehmen zu können. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt, so dass eine mittelbare Diskriminierung tatbestandlich ausgeschlossen wäre. Die Ungleichbehandlung wird nicht durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 VV 2008 verursacht, sondern durch die Bestimmung in § 18 Abs. 4 VV 2008, die eine Gruppe von teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern von der Bildung eines Beschäftigungsquotienten ausnimmt. Die Besserstellung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Das rechtmäßige Ziel liegt darin, den Arbeitnehmern, die alle Voraussetzungen für die maximal erdienbare Versorgung bereits erfüllt haben, diese Versorgung zu erhalten, auch wenn sie darüber hinaus noch Teilzeitarbeit leisten oder geleistet haben. Das dafür eingesetzte Mittel, nach einer 30-jährigen Vollzeitbeschäftigung von der Anwendung des Beschäftigungsquotienten abzusehen, ist angemessen und erforderlich. Auf andere Weise kann dieses Ziel nicht erreicht werden.

48

3. Einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ist spätestens durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache „Kücükdeveci“ (19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) geklärt. Soweit Fragen der Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung betroffen sind, sind diese durch die Entscheidungen in den Sachen „O`Brien“ (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 -) und „Bruno und Pettini“ (EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - Slg. 2010, I-5119) hinreichend geklärt. Entsprechendes gilt für Fragen im Zusammenhang mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob für eine mittelbar aufgrund des Geschlechts benachteiligende Regelung ein sachlicher Grund besteht (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 51, Slg. 2003, I-2741).

49

4. § 18 VV 2008 verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz(Art. 3 Abs. 1 GG), an den die Tarifvertragsparteien jedenfalls mittelbar gebunden sind (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, BAGE 138, 332). Dieser stellt keine weitergehenden Anforderungen als das Unionsrecht. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern liegt nicht vor.

50

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2010 - 8 Sa 188/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der künftigen Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 11. Mai 1988 bei der Beklagten, zuletzt als Flugkapitän, beschäftigt. Seine Ehefrau ist als Flugkapitänin ebenfalls bei der Beklagten tätig. Um ihren gemeinsamen Sohn betreuen zu können, sind beide Eheleute seit 1999 teilzeitbeschäftigt. Sie sind jeweils abwechselnd einen Monat mit voller Stundenzahl und einen Monat überhaupt nicht tätig („Blockmodell“). Die Beklagte zahlt beiden Eheleuten für jeden Kalendermonat jeweils die Hälfte der Vergütung eines vollzeitbeschäftigten Flugkapitäns.

3

Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden: TV Lufthansa Betriebsrente). Darin heißt es ua.:

        

„§ 4   

        

Rentenbausteine

        

(1)     

Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt.

        

(2)     

Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle (dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Rentenfähiges Einkommen

        

(1)     

Das rentenfähige Einkommen wird in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. …

        

…       

        
        

(4)     

Soweit das jährliche rentenfähige Einkommen die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, wird der übersteigende Teil mit dem Vierfachen bewertet.

        

(5)     

Als Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Summe der für den Mitarbeiter im Bemessungszeitraum gem. Absatz (1) geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen.

                 

Erzielt ein Mitarbeiter im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen, dann ist die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Monate zu ermitteln, für die ein rentenfähiges Einkommen bestand.

                 

…       

        

§ 6     

        

Betriebliche Altersrente

        

(1)     

Betriebliche Altersrente erhalten Mitarbeiter, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet ist; Altersgrenze im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages ist das vollendete 65. Lebensjahr.

        

(2)     

Die Höhe der jährlichen betrieblichen Altersrente ergibt sich gemäß § 4 aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine.“

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Rentenbausteine berechneten sich nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente. Die Tarifvertragsparteien hätten das Problem der blockweisen monatlichen Freistellung erkannt und in § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente dahin geregelt, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen nur für die Monate zu ermitteln sei, in denen ein rentenfähiges Einkommen bezogen werde. Andernfalls werde er durch den TV Lufthansa Betriebsrente ungerechtfertigt wegen seiner Teilzeitbeschäftigung benachteiligt. Er erhalte eine Versorgung, die weit geringer sei, als es seiner Teilzeitquote entspreche. Fasse man seine Teilzeitarbeit mit der seiner Ehefrau zusammen, blieben die gemeinsamen Rentenbausteine überproportional hinter denen zurück, die ein in Vollzeit tätiger Flugkapitän aufgrund der in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente vorgesehenen Bewertung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Teils des rentenfähigen Einkommens erwerbe. Zudem bewirke § 5 TV Lufthansa Betriebsrente eine mittelbare Benachteiligung von Flugzeugführern weiblichen Geschlechts. Im Cockpit-Bereich der Beklagten beantragten überwiegend Frauen eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit um 50 %, weshalb deren rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, Rentenbausteine iSv. § 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal für ihn so gutzuschreiben, dass das jährliche rentenfähige Einkommen iSv. § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal insoweit mit dem vierfachen Faktor bewertet wird, als es den seiner Teilzeitquote entsprechenden Anteil der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt,

        

2.    

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, Rentenbausteine iSv. § 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal für den Kläger zu bilden, die auf einem jährlichen rentenfähigen Einkommen des Klägers iSv. § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal beruhen, das dem vierfachen Faktor insoweit entspricht, als ein dem Teilzeitgehalt des Klägers entsprechendes Vollzeitgehalt mit seinem Teilzeitfaktor errechnet wird,

        

3.    

äußerst hilfsweise,

                 

festzustellen, dass § 5 Abs. 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente nichtig ist, sofern die Bewertung mit dem vierfachen Wert auf den Betrag beschränkt wird, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, ohne proportional die Teilzeitquote des Mitarbeiters zu berücksichtigen,

        

4.    

äußerst hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger die Rentenbausteine iSv. § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal gutzuschreiben, die der Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf die Vollzeitentgelte des Klägers für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitregelung entsprechen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Versorgungstarifvertrag führe weder zu einer Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit noch zu einer solchen wegen des Geschlechts. Der TV Lufthansa Betriebsrente knüpfe weder an die Teilzeitarbeit noch an das Geschlecht, sondern an die Höhe des Gehalts an. Jedenfalls liege ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vor, da die vierfache Bewertung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrages dazu diene, eine am bisherigen Verdienst orientierte Altersversorgung sicherzustellen und die fehlende Berücksichtigung dieses Betrages in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage mit geringfügig anders formulierten, inhaltlich identischen wie den zuletzt gestellten Anträgen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsrente des Klägers berechnet sich nicht nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente. Nach § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente ist die Betriebsrente nicht in der vom Kläger begehrten Weise zu berechnen. Die tarifliche Regelung bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit noch wegen des Geschlechts.

9

A. Die Klage ist zulässig.

10

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung.

11

1. Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25, EzTöD 650 § 16 TV-Ärzte/VKA Entgeltgruppe III Nr. 13; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, MDR 2003, 769).

12

2. Die Auslegung der Klageanträge ergibt, dass es dem Kläger mit seinem Hauptantrag (Antrag zu 1.) darum geht, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Rentenbausteine nach § 4 TV Lufthansa Betriebsrente sein rentenfähiges Einkommen iSv. § 5 TV Lufthansa Betriebsrente insoweit mit dem vierfachen Faktor bewertet, als es den seiner Teilzeitquote entsprechenden Anteil der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung(im Folgenden: Beitragsbemessungsgrenze) übersteigt. Der Kläger will demnach erreichen, dass die Beklagte der Rentenberechnung von vornherein eine seiner Teilzeitquote entsprechend gekürzte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legt. Mit seinem Antrag zu 2. (erster Hilfsantrag) verfolgt der Kläger das Ziel, dass die Beklagte sein rentenfähiges Einkommen so errechnet, dass sie das rentenfähige Einkommen ermittelt, das sich ergeben würde, wenn der Kläger vollzeitbeschäftigt wäre, um dieses rentenfähige Einkommen sodann entsprechend der Teilzeitbeschäftigung zu quoteln. Dem Antrag zu 3. (zweiter Hilfsantrag) kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Es handelt sich nur um ein Begründungselement für die Klageanträge zu 1. und 2. Eine eigenständige Bedeutung dieses Antrags würde nicht dem Interesse des Klägers entsprechen, da die Nichtigkeit von § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist und deshalb nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Mit seinem Antrag zu 4. (dritter Hilfsantrag) verlangt der Kläger, dass seine Rentenbausteine - sofern in Teilzeit gearbeitet wird - nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente in der Weise berechnet werden, als habe er nicht jeden Monat rentenfähiges Einkommen erzielt mit der Folge, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf sein Vollzeitentgelt für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird.

13

Die Auslegung der Anträge zu 1., 2. und 4. ergibt ferner, dass diese Anträge nicht als Leistungs-, sondern als Feststellungsanträge zu verstehen sind. Als Leistungsanträge wären sie nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da sie einer Vollstreckung nicht zugänglich sind. Auch das Landesarbeitsgericht hat die Klageanträge als Feststellungsanträge ausgelegt. Dagegen hat sich der Kläger mit der Revision nicht gewandt, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, sein Begehren im Wege der Feststellungsklage verfolgen zu wollen.

14

II. In dieser Auslegung sind die Anträge nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

15

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14).

16

2. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seine Betriebsrente nach bestimmten Regeln zu berechnen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 22, NZA-RR 2010, 610). Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Berechnungsweise leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Kläger hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202).

17

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine weder unmittelbar auf den TV Lufthansa Betriebsrente noch mit Erfolg darauf stützen, § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirke eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit und/oder des Geschlechts.

18

I. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine folgt nicht unmittelbar aus dem TV Lufthansa Betriebsrente.

19

1. Nach § 4 Abs. 1 TV Lufthansa Betriebsrente ergibt sich die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich nach § 4 Abs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle(dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag.

20

Gemäß § 5 Abs. 1 TV Lufthansa Betriebsrente wird das rentenfähige Einkommen in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres(Bemessungszeitraum) ermittelt. Soweit das jährliche rentenfähige Einkommen die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, wird der übersteigende Teil nach § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente mit dem Vierfachen bewertet.

21

Nach diesen Bestimmungen ist für die vom Kläger begehrte Berechnung des rentenfähigen Einkommens und damit seiner Rentenbausteine kein Raum. Lediglich der Teil des jährlichen rentenfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, ist mit dem vierfachen Betrag zu berücksichtigen. Die tariflichen Regelungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente differenzieren nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, sondern stellen ausschließlich auf das tatsächlich bezogene jährliche rentenfähige Einkommen ab.

22

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Beklagte nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente nicht verpflichtet, seine Rentenbausteine aufgrund der Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm praktizierten „Blockmodell“ in der Weise zu berechnen, als habe er nicht jeden Monat rentenfähiges Einkommen erzielt mit der Folge, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf sein Vollzeitgehalt für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente nicht.

23

§ 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente kommt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen erzielt. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Er erhält jeden Monat Vergütung. Dies entspricht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Darauf, dass er nicht in jedem Monat Arbeitsleistungen erbringt, kommt es nach der tariflichen Regelung nicht an.

24

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien mit § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente demnach gerade nicht den Fall der Blockteilzeitarbeit dahin geregelt, dass die Beitragsbemessungsgrenze proportional zur Teilzeitquote umgerechnet wird. Ein solcher Regelungswille hat in § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente keinen Niederschlag gefunden.

25

II. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine auch nicht mit Erfolg darauf stützen, § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirke eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit und/oder des Geschlechts.

26

1. § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit.

27

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62). Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm - anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen - zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32, AP TzBfG § 4 Nr. 21).

28

b) Durch die Berechnungsregelung in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente werden Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt. Die tarifliche Regelung behandelt Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte nicht ungleich. Bei beiden Beschäftigtengruppen werden Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vierfach bewertet.

29

c) Selbst wenn eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter deshalb vorliegen sollte, weil bei Teilzeitbeschäftigten typischerweise das rentenfähige Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, so dass die in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente vorgesehene höhere Bewertung von Einkommensteilen oberhalb dieser Grenze nicht stattfindet, wäre die Benachteiligung durch einen sachlichen Grund iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

30

aa) § 5 Abs. 1 und Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente enthalten eine sog. gespaltene Rentenformel, die für die Bemessung der Betriebsrente nicht nur an den Verdienst, sondern auch an den unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpft, der bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze besteht. Sinn und Zweck dieser gespaltenen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214). Demgegenüber besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wegen der Teilzeitarbeit typischerweise ein rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen, keine Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung, da ihr gesamtes Einkommen durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigen.

31

bb) Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Bewertung der Einkommensbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Vierfachen ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht vorgetragen, dass die Berechnungsregelung in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente dazu führt, dass Mitarbeiter mit einer Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze - anders als andere Arbeitnehmer - unter Einschluss der gesetzlichen Rente eine überproportional hohe Altersversorgung zu erwarten haben.

32

2. § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente verstößt auch nicht gegen §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG. Die Bestimmung bewirkt keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.

33

a) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Geschlechts, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

34

b) Da § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente nicht unmittelbar an das Geschlecht anknüpft, kommt allenfalls eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts in Betracht. Sie liegt jedoch nicht vor.

35

Es stellt ein rechtmäßiges Ziel des Arbeitgebers dar, seinen Mitarbeitern eine am Versorgungsbedarf orientierte, dem Verdienst angemessene Altersversorgung zu gewähren. Dieses Ziel rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung von Gehaltsbestandteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die höhere Bewertung der Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, da nur auf diese Weise dem an der Höhe des Verdienstes orientierten Versorgungsbedarf unter Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung getragen werden kann.

36

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    H. Frehse    

                 

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015 Az: 6 Ca 615/15 abgeändert.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 6,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Dezember 2014 gutzuschreiben.

3) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Januar 2015 gutzuschreiben.

4) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Februar 2015 gutzuschreiben.

5) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat März 2015 gutzuschreiben.

6) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat April 2015 gutzuschreiben.

7) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Mai 2015 gutzuschreiben.

8) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juni 2015 gutzuschreiben.

9) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juli 2015 gutzuschreiben.

10) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

11) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

12) Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.06.2013 – 1 Ca 1445/13 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor nach Neufassung des Klageantrages hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Arbeitsvergütung zu zahlen in Höhe von Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.  der den Vollzeitbeschäftigten gewährten Vergütung.

Von den Kosten des 2. Rechtszuges trägt die Klägerin 1/6, die Beklagte 5/6.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015 Az: 6 Ca 615/15 abgeändert.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 6,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Dezember 2014 gutzuschreiben.

3) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Januar 2015 gutzuschreiben.

4) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Februar 2015 gutzuschreiben.

5) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat März 2015 gutzuschreiben.

6) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat April 2015 gutzuschreiben.

7) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Mai 2015 gutzuschreiben.

8) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juni 2015 gutzuschreiben.

9) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juli 2015 gutzuschreiben.

10) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

11) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

12) Die Revision wird zugelassen.


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(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015 Az: 6 Ca 615/15 abgeändert.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 6,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Dezember 2014 gutzuschreiben.

3) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Januar 2015 gutzuschreiben.

4) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Februar 2015 gutzuschreiben.

5) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat März 2015 gutzuschreiben.

6) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat April 2015 gutzuschreiben.

7) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Mai 2015 gutzuschreiben.

8) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juni 2015 gutzuschreiben.

9) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juli 2015 gutzuschreiben.

10) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

11) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

12) Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

I. Auf die Revisionen der Parteien wird - unter Zurückweisung der Revisionen der Parteien im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13 - teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung der Berufungen der Parteien im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18. Juni 2013 - 1 Ca 1445/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Arbeitsvergütung für die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 in Höhe von insgesamt 2.080,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 104,00 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. November 2011 und endend mit dem 1. Juni 2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin im Zeitraum von Juni 2013 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Klägerin eine monatliche Bruttoarbeitsvergütung in Höhe von 28,5/35 der ihr als Vollzeitbeschäftigter zustehenden Vergütung zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verpflichtet ist, an die Klägerin ein höheres monatliches Arbeitsentgelt zu zahlen.

2

Die am 4. Januar 1964 geborene Klägerin ist seit 1990 bei der beklagten Gewerkschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie war zunächst in Vollzeitarbeit tätig. Unter dem 26. Juli 2000 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin einen Änderungsvertrag, der ua. den folgenden Inhalt hat:

        

„1. Die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von derzeit 38,5 Stunden gemäß Arbeitsvertrag vom 25.01.1991 wird im gegenseitigen Einvernehmen aus betrieblichen Gründen unter Anwendung der Rahmenvereinbarung zum Interessenausgleich und Rahmensozialplan vom 30.11.1998 ab dem 01.07.2000 unbefristet auf 28,5 Stunden/Woche unter entsprechender Kürzung der Bezüge und sonstigen Leistungen herabgesetzt.“

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die zwischen dem Bundesvorstand der Beklagten und dem bei der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsrat im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ mit dem Stand Januar 2008 (im Folgenden AAB) Anwendung. Die AAB lauten auszugsweise:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

…       

        

(2)     

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regeln wie für Vollzeitbeschäftigte, soweit in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist. …

        

…       

        

§ 9 Arbeitszeit

        

(1)     

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen

                 

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

                 

38 Stunden,

                 

ab dem vollendeten 40. Lebensjahr

                 

36,5 Stunden,

                 

ab dem vollendeten 50. Lebensjahr

                 

35 Stunden.

        

Protokollnotiz zu Absatz 1:

        

Für Beschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis gilt ab 1.1.2008 eine andere Arbeitszeit, als die unter § 9 Absatz 1 getroffenen Regelungen. Die davon abweichende Arbeitszeit für Beschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist gesondert geregelt in der ab 1.1.2008 wirksamen Gesamtbetriebsvereinbarung ‚Arbeitszeit bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen‘.

        

…       

        

…       

        

§ 11 Entgelt

        

(1)     

Das Entgelt ist monatlich bemessen und bargeldlos zu zahlen. Spätestens zum letzten Arbeitstag hat das Entgelt wertgestellt zu sein.

        

…       

        

…       

        

§ 26 Ausschlussfrist

        

(1)     

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem/der Beschäftigten oder von ver.di schriftlich geltend gemacht werden.

        

(2)     

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen zu wahren.“

4

Beschäftigte der Beklagten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Anwendung von § 9 Abs. 1 AAB 36,5 bzw. 35 Stunden beträgt, erhalten ein Bruttomonatsentgelt in gleicher Höhe wie Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Auf Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine „Teilzeitquote“ vereinbart ist, wendet die Beklagte die in § 9 Abs. 1 AAB getroffene Bestimmung entsprechend ihrer jeweiligen Teilzeitquote an; Teilzeitbeschäftigte, mit denen - wie im Fall der Klägerin - keine Teilzeitquote, sondern eine feste wöchentliche Stundenzahl vereinbart ist, haben die Wahl zwischen einer entsprechenden Reduzierung der Arbeitszeit unter Beibehaltung des bisherigen Monatsentgelts und einer entsprechenden Erhöhung des Entgelts unter Beibehaltung der vereinbarten Stundenzahl.

5

Die Klägerin hatte sich - auf entsprechende Nachfrage der Beklagten - für die Zeit ab der Vollendung ihres 40. Lebensjahres - am 4. Januar 2004 - für eine Erhöhung ihres monatlichen Arbeitsentgelts bei unveränderter Arbeitszeit entschieden. Für die Zeit ab der Vollendung ihres 50. Lebensjahres - am 4. Januar 2014 - hat sie sich für eine tatsächliche Herabsetzung ihrer Arbeitszeit entschieden.

6

Das Monatsentgelt einer in Vollzeit beschäftigten Verwaltungsangestellten der Beklagten beträgt 3.108,00 Euro brutto. Die in Teilzeit beschäftigte Klägerin erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung iHv. 2.426,74 Euro brutto.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Altersstaffelung in § 9 Abs. 1 der AAB verstoße gegen das in §§ 1, 7 Abs. 1 AGG bestimmte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters und stelle keine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 AGG dar. Damit stehe ihr im Wege der „Anpassung nach oben“ ein Monatsentgelt iHv. insgesamt 2.530,74 Euro brutto zu, weshalb sie für die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 eine Nachzahlung iHv. monatlich jeweils 104,00 Euro beanspruchen könne.

8

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 insgesamt 2.080,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 104,00 Euro seit dem jeweiligen Letzten des jeweiligen Monats, beginnend mit dem 31. Oktober 2011 und endend mit dem 31. Mai 2013 zu zahlen,

                 

hilfsweise zu 1., die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für die Monate Oktober 2011 bis Mai 2013 zusätzlich insgesamt 123,5 Arbeitsstunden gutzuschreiben;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie im Zeitraum von Juni 2013 bis zur Vollendung ihres 50. Lebensjahres eine monatliche Arbeitsvergütung iHv. 28,5/35 der einem Vollzeitbeschäftigten zustehenden Vergütung zu zahlen,

                 

hilfsweise zu 2. festzustellen, dass die Regelung in § 9 Abs. 1 AAB der Beklagten von Januar 2008 unwirksam ist, soweit dort die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zum vollendeten 40. Lebensjahr auf 38 Stunden und ab dem vollendeten 40. Lebensjahr auf 36,5 Stunden festgeschrieben ist.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Altersstaffelung in § 9 Abs. 1 AAB sei nach § 10 AGG zulässig. Sie diene dem Schutz „älter werdender“ bzw. älterer Arbeitnehmer durch sukzessive Berücksichtigung ihres erhöhten Ruhe- und Erholungsbedürfnisses. Es sei anerkannt, dass ältere Beschäftigte ein höheres Ruhe- und Erholungsbedürfnis hätten; dies werde auch durch Studien und Vorgaben, ua. der Internationalen Arbeitsorganisation belegt. Da die in § 9 Abs. 1 AAB bestimmte Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung des bisherigen Monatsentgelts eine Erhöhung des Arbeitsentgelts pro Zeiteinheit bewirke, müsse die Regelung aus Gründen der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten auch auf Teilzeitkräfte Anwendung finden.

10

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu 1. - unter Klageabweisung im Übrigen - teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin insgesamt 1.664,00 Euro brutto nebst Zinsen für die Monate Februar 2012 bis Mai 2013 zu zahlen sowie auf den Hauptantrag zu 2. festgestellt, dass für die Berechnung des Gehaltes der Klägerin davon auszugehen ist, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bei der Beklagten unabhängig vom Lebensalter 35 Stunden beträgt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen beider Parteien mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass - nachdem die Klägerin ihren Feststellungsantrag neu gefasst hatte - festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Arbeitsvergütung iHv. 28,5/35 der einem Vollzeitbeschäftigten gewährten Vergütung zu zahlen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts gerichtete Klage (auch) für die Monate Oktober 2011 bis Januar 2012 weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Beide Parteien beantragen, die Revision der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Wesentlichen begründet, die zulässige Revision der Beklagten hingegen im Wesentlichen unbegründet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1. zulässig und nahezu vollständig begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts für die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 iHv. insgesamt 2.080,00 Euro brutto. Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Nachzahlungsbeträge stehen der Klägerin allerdings nicht ab dem jeweiligen Letzten des jeweiligen Monats, sondern erst ab dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats zu; insoweit ist die Klage mit dem Hauptantrag zu 1. unbegründet. Die Klage mit dem Hauptantrag zu 2. ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerin bedarf es demnach nicht.

12

A. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig. Dies gilt in der gebotenen Auslegung auch für den auf Feststellung gerichteten Hauptantrag zu 2.

13

I. Der Hauptantrag zu 2. ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie im Zeitraum von Juni 2013 bis zur Vollendung ihres 50. Lebensjahres ein monatliches Arbeitsentgelt iHv. 28,5/35 des ihr bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehenden Entgelts zu zahlen. Dies hat die Klägerin zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt.

14

II. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für ihn besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung eines entsprechenden Monatsentgelts in Abrede stellt(zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse: vgl. ua. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259; 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 14 ff.). Die Klägerin war nach Fälligkeit der jeweiligen monatlichen Entgeltansprüche auch nicht verpflichtet, den Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen. Die bloße Möglichkeit einer Leistungsklage lässt das ursprüngliche Feststellungsinteresse nicht entfallen (vgl. zur st. Rspr. in vergleichbaren Fällen: ua. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 18; 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 15; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 327/11 - Rn. 16; 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 20; vgl. auch BGH 6. November 2013 - VIII ZR 194/12 - Rn. 15; 28. September 2005 - IV ZR 82/04 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 164, 181).

15

B. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage mit dem Hauptantrag zu 1. hinsichtlich der Hauptforderung nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang - also auch für den Zeitraum von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 - begründet. Dabei folgt der Anspruch der Klägerin - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht aus § 15 Abs. 1 iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG, § 9 Abs. 1 AAB, sondern aus § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, § 9 Abs. 1 AAB, weshalb die Klägerin ihren Anspruch nicht im Rahmen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend machen musste. Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Nachzahlungsbeträge stehen der Klägerin allerdings erst ab dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats zu.

16

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene, an das Lebensalter anknüpfende Staffelung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verstoße gegen §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG und sei auch nicht nach § 10 AGG zulässig. Die Altersstaffelung sei deshalb unwirksam mit der Folge, dass die Beklagte der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 AGG zum Schadensersatz verpflichtet sei. Danach sei die Klägerin so zu stellen, als wenn sie bereits ihr 50. Lebensjahr vollendet und eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 35 Stunden/Woche erreicht hätte. Da die Verpflichtung zur Arbeitsleistung strikt zeitgebunden sei, scheide eine Reduzierung der Arbeitszeit für in der Vergangenheit liegende Zeiträume aus. Die Beklagte habe der Klägerin deshalb Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Klägerin stehe demzufolge für die Zeit ab Februar 2012 ein um 104,00 Euro brutto höheres monatliches Entgelt zu. Ansprüche für die Zeit vor Februar 2012 seien nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht worden und deshalb verfallen.

17

II. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter die jeweils jüngeren Beschäftigten gegenüber den jeweils älteren Beschäftigten unmittelbar wegen des Alters benachteiligt und dass für diese Benachteiligung eine Rechtfertigung nicht gegeben ist. Allerdings folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts der Anspruch der Klägerin nicht aus § 15 Abs. 1 iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG, § 9 Abs. 1 AAB, sondern aus § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, § 9 Abs. 1 AAB.

18

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts folgt der Anspruch der Klägerin nicht aus § 15 Abs. 1 AGG.

19

Zwar ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Selbst bei einem unterstellten Verstoß der Regelung in § 9 Abs. 1 AAB gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG jedoch bereits deshalb aus, da § 9 Abs. 1 AAB auf Teilzeitbeschäftigte, mit denen - wie mit der Klägerin - eine feste wöchentliche Stundenzahl vereinbart ist, weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet. Dies ergibt die Auslegung der AAB nach den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen.

20

a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. ua. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 27 mwN; 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN).

21

b) Danach ist § 9 Abs. 1 AAB auf Teilzeitbeschäftigte, mit denen - wie mit der Klägerin - eine feste wöchentliche Stundenzahl vereinbart ist, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

22

aa) § 9 Abs. 1 AAB setzt nur die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer fest und trifft selbst keine Regelung dazu, wie bei Teilzeitbeschäftigten zu verfahren ist.

23

bb) Zwar ist in § 1 Abs. 2 AAB bestimmt, dass für Teilzeitbeschäftigte die Regeln der AAB „wie für Vollzeitbeschäftigte“ gelten; allerdings kommt eine Anwendung von § 9 Abs. 1 AAB „wie für Vollzeitbeschäftigte“, mithin eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung, die ausschließlich eine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und keine Anhebung des Arbeitsentgelts unter Beibehaltung der Arbeitszeit vorsieht, nur für Teilzeitbeschäftigte in Betracht, mit denen eine Teilzeitquote vereinbart ist, deren Arbeitszeit sich mithin auf einen bestimmten Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beläuft. Auf Teilzeitbeschäftigte, mit denen - wie mit der Klägerin - eine feste wöchentliche Stundenzahl vereinbart ist, ist § 9 Abs. 1 AAB hingegen nicht entsprechend anwendbar.

24

(1) Es spricht bereits viel dafür, dass die in § 9 Abs. 1 AAB getroffene Arbeitszeitregelung - auch in entsprechender Anwendung - im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des Günstigkeitsprinzips keine Wirkungen entfalten kann.

25

Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen zwar unmittelbar und zwingend. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch unvollständig. Sie wird durch das Günstigkeitsprinzip ergänzt. Das in § 4 Abs. 3 TVG nur unvollkommen geregelte Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes, der unabhängig von der Art der Rechtsquelle und auch außerhalb des Tarifvertragsgesetzes Geltung beansprucht. Es gilt auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung (vgl. BAG 16. September 1986 - GS 1/82  - zu C II 3 a, b der Gründe, BAGE 53, 42 ). Günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen gehen daher den belastenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 55 mwN; 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 37; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23 , BAGE 124, 323 ).

26

Die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene, an das Lebensalter anknüpfende Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden auf 36,5 bzw. 35 Stunden erfolgt unter (Fort)Zahlung des Entgelts, das bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldet ist. Die Herabsetzung der Arbeitszeit wirkt sich demnach unmittelbar auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung aus; die Regelung bewirkt eine Erhöhung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde für die Beschäftigten, die das 40. bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag jedoch keine Teilzeitquote, sondern eine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Vor diesem Hintergrund könnte einiges dafür sprechen, dass sich die Günstigkeit aus der Sicht des betroffenen Arbeitnehmers - mithin aus der Sicht der Klägerin - zu beurteilen hat und diese deshalb die Möglichkeit haben muss, sich für eine entsprechende Herabsetzung ihrer Arbeitszeit unter Beibehaltung des Entgelts oder für ein höheres Entgelt unter Beibehaltung ihrer Arbeitszeit zu entscheiden(zur Wahlmöglichkeit als günstigerer Regelung vgl. auch Fitting BetrVG 27. Aufl. § 77 Rn. 202 mwN). Eine solche Wahlmöglichkeit würde nicht nur dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin, auf das sich auch der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Begründung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs gestützt hat (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122), sondern auch der in Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit gerecht(vgl. Walker ZfA 1996, 353, 376). Die Möglichkeit, sich für ein Mehr an Freizeit oder einen höheren Arbeitsverdienst zu entscheiden, räumt § 9 Abs. 1 AAB den Beschäftigten indes weder ausdrücklich ein, noch hat eine solche Wahlmöglichkeit im übrigen Text der AAB ihren Niederschlag gefunden.

27

(2) Ob eine entsprechende Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung des Entgelts für die Teilzeitbeschäftigten, mit denen eine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, auch dann günstiger ist, wenn diese nicht die zusätzliche Möglichkeit haben, sich für eine Anhebung des Entgelts unter Beibehaltung der vereinbarten Arbeitszeit zu entscheiden, kann jedoch dahinstehen, denn tatsächlich wendet die Beklagte § 9 Abs. 1 AAB auf Teilzeitbeschäftigte, mit denen - wie mit der Klägerin - keine Teilzeitquote, sondern eine feste wöchentliche Stundenzahl vereinbart ist, nicht entsprechend an, sondern räumt diesen eine Wahlmöglichkeit ein: Diese Teilzeitbeschäftigten können sich zwischen einer anteiligen Reduzierung der Arbeitszeit unter Beibehaltung des bisherigen Monatsentgelts und einer - in § 9 Abs. 1 AAB nicht vorgesehenen - anteiligen Erhöhung des Entgelts unter Beibehaltung der vereinbarten Stundenzahl entscheiden. Diese Praxis der Beklagten beruht nicht auf der in § 1 Abs. 2 AAB getroffenen Bestimmung, sondern auf einer tatsächlichen - ggf. mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmten - Vorgehensweise, die - wie die Beklagte selbst vorträgt - dazu dient, die Teilzeitbeschäftigten, mit denen eine feste Stundenzahl vereinbart ist, nicht wegen der Teilzeitarbeit entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zu benachteiligen. Damit zeigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, dass die in § 9 Abs. 1 AAB getroffene Regelung auf Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, keine entsprechende Anwendung findet.

28

2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines höheren monatlichen Arbeitsentgelts für die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 folgt jedoch aus § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, § 9 Abs. 1 AAB.

29

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht(sog. pro-rata-temporis-Grundsatz, vgl. ua. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62). § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG enthalten ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit(BAG 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 34, BAGE 128, 63; 25. Mai 2005 - 5 AZR 566/04 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 115, 12; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu II 1 der Gründe).

30

Verstoßen einzelne vertragliche Vereinbarungen gegen das Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, ist zwar die benachteiligende Bestimmung unwirksam. Als Rechtsfolge ist die leistungsgewährende Bestimmung allerdings grundsätzlich durch „Anpassung nach oben“ mit demjenigen Inhalt anzuwenden, der die Benachteiligung entfallen lässt. Danach hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung des Arbeitsentgelts bis zu der Höhe, die dem Umfang des Anteils seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Ob dieser Anspruch bereits unmittelbar aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG folgt oder sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 TzBfG oder vielmehr aus § 134 iVm. § 612 Abs. 2 BGB ergibt(für Letzteres ua. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 999/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 149, 60; vgl. auch 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 34, BAGE 128, 63; 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 108, 17), kann dabei offen bleiben.

31

b) Hiervon ausgehend hat die Klägerin aus § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, § 9 Abs. 1 AAB für die Monate Oktober 2011 bis Mai 2013 Anspruch auf ein höheres monatliches Arbeitsentgelt.

32

aa) Die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene, an das Lebensalter anknüpfende Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Zahlung des Entgelts, das bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldet ist, wirkt sich - wie bereits unter Rn. 26 ausgeführt - unmittelbar auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung aus. Die Regelung bewirkt eine Erhöhung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde für die Beschäftigten, die das 40. bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben.

33

Wird die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten nicht herabgesetzt und bleibt deren Arbeitsentgelt unverändert, so erhalten diese pro Arbeitsstunde ein geringeres Arbeitsentgelt als die Vollzeitbeschäftigten der Beklagten. Diese durch § 4 Abs. 1 TzBfG untersagte Ungleichbehandlung kann für Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine feste Stundenzahl vereinbart ist, nur vermieden werden, wenn entweder deren Arbeitszeit unter Beibehaltung des bisherigen Arbeitsentgelts entsprechend gekürzt wird oder wenn unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ein entsprechend höheres Arbeitsentgelt gezahlt wird. Letzteres begehrt die Klägerin.

34

bb) Die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entspricht der Vereinbarung, die die Parteien für die Zeit zwischen der Vollendung des 40. und der Vollendung des 50. Lebensjahres der Klägerin getroffen haben.

35

Wie unter Rn. 27 ausgeführt, wendet die Beklagte § 9 Abs. 1 AAB auf Teilzeitbeschäftigte, mit denen - wie mit der Klägerin - vertraglich eine feste wöchentliche Stundenzahl vereinbart ist, nicht entsprechend an, sondern überlässt diesen die Wahl zwischen einer anteiligen Reduzierung der Arbeitszeit unter Beibehaltung des bisherigen Monatsentgelts und einer anteiligen Erhöhung des Entgelts unter Beibehaltung der vereinbarten Stundenzahl. So ist die Beklagte auch im Fall der Klägerin verfahren, als diese das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Die Klägerin hat sich für den Zeitraum von der Vollendung ihres 40. Lebensjahres bis zur Vollendung ihres 50. Lebensjahres für eine Erhöhung des monatlichen Arbeitsentgelts unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entschieden. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin ab dem vollendeten 40. Lebensjahr unter Beibehaltung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 28,5 Stunden auch ein anteilig erhöhtes Monatsentgelt gezahlt, dies allerdings nur bezogen auf die in § 9 Abs. 1 AAB für Vollzeitbeschäftigte ab der Vollendung des 40. Lebensjahres vorgesehene Arbeitszeit von wöchentlich 36,5 Stunden und nicht bezogen auf die in § 9 Abs. 1 AAB für Vollzeitbeschäftigte ab der Vollendung des 50. Lebensjahres vorgesehene Arbeitszeit von wöchentlich 35 Stunden.

36

cc) Nach § 4 Abs. 1 TzBfG hat die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin mit einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 28,5 Stunden Anspruch auf eine Arbeitsvergütung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines mit der Klägerin vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, dh. eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers der Beklagten, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sich nach § 9 Abs. 1 AAB bestimmt und der - wie die Klägerin - im streitgegenständlichen Zeitraum bereits das 40. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat, beträgt jedoch 35 Stunden. Dies folgt daraus, dass die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Staffelung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter die jüngeren Beschäftigten gegenüber den älteren Beschäftigten entgegen §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG unmittelbar wegen des Alters benachteiligt und dass diese unmittelbare Benachteiligung nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist. Damit haben die Vollzeitbeschäftigten, die zwar das 40., allerdings noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf dieselben Vorteile, die den über 50-jährigen Vollzeitbeschäftigten durch § 9 Abs. 1 AAB eingeräumt werden. Sie können die Anpassung ihrer Arbeitszeit „nach unten“ an die günstigere Arbeitszeit der Beschäftigten „ab dem vollendeten 50. Lebensjahr“ verlangen, weshalb sich ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 35 statt auf 36,5 Stunden beläuft. Da dabei das monatliche Arbeitsentgelt unverändert bleibt, bewirkt dies im Ergebnis eine Anpassung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde „nach oben“.

37

(1) Die AAB der Beklagten unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle; sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind und demnach auch am Maßstab des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.

38

Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält allerdings nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig(ausführlich BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 18 ff.).

39

Innerhalb dieser Grenzen stehen das AGG und die entsprechenden Richtlinien des Unionsrechts, darunter auch die Richtlinie 2000/78/EG, einer gewissen Generalisierung, Typisierung und/oder Pauschalierung nicht entgegen. Den Betriebsparteien steht ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Regelung einer Betriebsvereinbarung für eine Leistung oder Vergünstigung keine individuelle Einzelfallprüfung vorsehen muss, sondern generalisierend an ein bestimmtes Lebensalter anknüpfen darf, jedenfalls um in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht handhabbar zu bleiben (dies anerkennend: EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 ua. - [Specht ua.] Rn. 78; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 70; vgl. auch BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 38, BAGE 149, 315).

40

(2) Die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Staffelung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter benachteiligt die jüngeren Beschäftigten gegenüber den älteren Beschäftigten entgegen §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG unmittelbar wegen des Alters.

41

(a) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

42

(b) Danach benachteiligt die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Staffelung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter die jüngeren Vollzeitbeschäftigten gegenüber den älteren Vollzeitbeschäftigten entgegen §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG unmittelbar wegen des Alters.

43

(aa) Alle Vollzeitbeschäftigten der Beklagten, auf die die AAB Anwendung finden und deren „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ sich deshalb nach § 9 Abs. 1 AAB bestimmt, befinden sich in einer vergleichbaren Situation. Durch § 9 Abs. 1 AAB wird ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einheitlich und ohne Rücksicht auf bestehende Unterschiede zwischen ihnen (zB Tätigkeit, Berufsgruppe etc.) festgelegt.

44

(bb) In dieser Situation unterscheidet § 9 Abs. 1 AAB ausschließlich nach dem Lebensalter, wobei die Bestimmung unmittelbar an das Lebensalter anknüpft. Damit werden Beschäftigte, die bereits das 40. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG ungünstiger behandelt als Beschäftigte, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben. Letztere haben allein wegen ihres Alters, also wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, nicht nur eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit. Da die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit unter Zahlung des Entgelts erfolgt, das bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldet ist, geht mit der Herabsetzung der Arbeitszeit zugleich eine Veränderung im Verhältnis von Arbeitsleistung und Entgelt zugunsten der älteren Beschäftigten einher, deren Arbeitsentgelt pro Arbeitsstunde im Ergebnis steigt. Auch diese Wirkung beruht ausschließlich auf dem Lebensalter der Betroffenen.

45

(3) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die die jüngeren Vollzeitbeschäftigten gegenüber den älteren Vollzeitbeschäftigten nach § 9 Abs. 1 AAB erfahren, ist nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt.

46

(a) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht(dazu auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21, BAGE 147, 279), wobei die Richtlinie ihrerseits das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 75, Slg. 2005, I-9981; BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 - Rn. 63) sowie das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert(EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 38, Slg. 2011, I-8003; BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - aaO). § 10 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen(dazu auch BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17, BAGE 149, 315; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 40).

47

(aa) § 10 Satz 1 AGG definiert nicht, was unter einem legitimen Ziel zu verstehen ist. Für die Konkretisierung des Begriffs des legitimen Ziels ist deshalb auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zurückzugreifen. Legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Aufzählung nicht erschöpfend ist (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 80, Slg. 2011, I-8003) - wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rechtmäßige Ziele aus dem Bereich „Sozialpolitik“ (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81, aaO; dazu auch BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 36; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 147, 89). Ziele, die als legitim iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden können, stehen als „sozialpolitische Ziele“ im Allgemeininteresse. Dadurch unterscheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozialpolitischen Ziele einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt (EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I-6919; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569). Ein unabhängig von Allgemeininteressen verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - aaO).

48

(bb) § 10 Satz 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, wonach unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können(vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, BAGE 133, 265; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07  - Rn. 40 , BAGE 129, 181 ). Nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG ist dies der Fall bei der Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen. Und nach § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG kann die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile einschließen. Sowohl § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG als auch § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG stimmen wörtlich mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/78/EG überein, weshalb sie mit den Erfordernissen des Unionsrechts vereinbar sind (vgl. etwa EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 52, Slg. 2007, I-8531; vgl. auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21, BAGE 147, 279; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, aaO; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07  - aaO).

49

(cc) Nach § 10 AGG reicht es - ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG - für die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nicht aus, dass der Arbeitgeber mit der unterschiedlichen Behandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG verfolgt; hinzukommen muss nach § 10 Satz 2 AGG, dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 55 f.). Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden(vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 56 ) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59 ; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981 ).

50

(b) Derjenige, der sich auf die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters nach § 10 AGG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG angestrebt wird(vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 37 mwN; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 50; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 19, BAGE 141, 73) und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 83, Slg. 2011, I-6919).

51

(aa) Fehlt es an einer genauen Angabe des angestrebten Ziels in der jeweiligen Regelung, können ggf. andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Regelung oder Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des angestrebten Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (ua. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 24 mwN; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 45, Slg. 2009, I-1569).

52

(bb) Um darzutun, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 AGG gerechtfertigt ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber allgemein behauptet, dass die die unterschiedliche Behandlung bewirkende Maßnahme oder Regelung geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen. Derartige allgemeine Behauptungen lassen nämlich nicht den Schluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 77, Slg. 2011, I-6919; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 51, Slg. 2009, I-1569; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 35, BAGE 131, 61). Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr substantiierten Sachvortrag zu leisten. Dabei kann er sich insbesondere auch auf statistische Daten berufen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 82, aaO).

53

(c) Danach hat die Beklagte nicht dargetan, dass die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die die jüngeren Vollzeitbeschäftigten gegenüber den älteren Vollzeitbeschäftigten nach § 9 Abs. 1 AAB erfahren, - auch unter Berücksichtigung eines den Betriebsparteien zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums sowie ihrer Befugnis zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung - nach § 10 AGG gerechtfertigt ist.

54

(aa) Die Beklagte hat zur Rechtfertigung der altersbezogenen Ungleichbehandlung vorgebracht, die in § 9 Abs. 1 AAB bestimmte Herabsetzung der Arbeitszeit diene - wie auch die in der Protokollnotiz zu Absatz 1 niedergelegte Regelung zeige - dem Schutz „älter werdender“ bzw. älterer Arbeitnehmer durch sukzessive Berücksichtigung ihres erhöhten Ruhe- und Erholungsbedürfnisses. Es sei anerkannt, dass ältere Beschäftigte ein höheres Ruhe- und Erholungsbedürfnis hätten; dies werde auch durch Studien und Vorgaben, ua. der Internationalen Arbeitsorganisation belegt.

55

(bb) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Regelung in § 9 Abs. 1 AAB eine besondere Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingung zum Schutze „älterer“ Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG enthält. Dies könnte zweifelhaft sein, da nach § 9 Abs. 1 AAB bereits Beschäftigte, die das 40. bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben, in den Genuss einer herabgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit kommen, während beispielsweise § 1 Abs. 3 AltersteilzeitG für die Altersteilzeit „älterer“ Arbeitnehmer an die Vollendung des 55. Lebensjahres anknüpft und auch der Rat der Europäischen Union in seinen beschäftigungspolitischen Leitlinien einen Arbeitnehmer erst ab der Vollendung des 55. Lebensjahres als „älteren“ Arbeitnehmer eingestuft hat (s. die Entscheidung des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, 2005/600/EG Anh. Leitlinie 17, ABl. EU L 205 vom 6. August 2005 S. 21; wegen entsprechender Bedenken vgl. auch Kamanabrou NZA-Beil. 3/2006, 138, 144). Ebenso kann unentschieden bleiben, ob mit der in § 9 Abs. 1 AAB getroffenen Regelung Mindestanforderungen an das Alter für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile iSv. § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG festgelegt werden. Auch kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass mit der in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehenen Herabsetzung der Arbeitszeit ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG verfolgt wird. Es spricht einiges dafür, dass die Regelung mit der Altersstaffelung daran anknüpft, dass mit fortschreitendem Alter der Beschäftigten deren Bedürfnis nach Ruhe und Erholung zunimmt und dass sie die Beschäftigten damit vor einer Überforderung schützen soll. Damit würde ein sozialpolitisches Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgt. Die Bestimmung würde dazu dienen, durch ein Mehr an Freizeit Überforderungen vorzubeugen. Jedenfalls hat die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, dass die in § 9 Abs. 1 AAB an das Alter anknüpfende Herabsetzung der Arbeitszeit zur Erreichung des mit der Bestimmung angestrebten Ziels angemessen und erforderlich ist.

56

(cc) Nach § 9 Abs. 1 AAB haben alle Beschäftigten der Beklagten, die das 40. Lebensjahr und im Weiteren das 50. Lebensjahr vollendet haben, eine herabgesetzte wöchentliche Arbeitszeit von 36,5 bzw. 35 Stunden. Auch wenn anzuerkennen ist, dass körperliche Fähigkeiten auch altersabhängig sind und mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl. auch EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 67 mwN, Slg. 2011, I-8003), ist vorliegend jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 AAB unter (Fort)Zahlung der bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldeten Vergütung erfolgt und dass sich dies unmittelbar auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auswirkt. Die Regelung in § 9 Abs. 1 AAB bewirkt eine Erhöhung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde für die Beschäftigten, die das 40. bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben. Mit § 9 Abs. 1 AAB wird demnach einer sehr großen, ausschließlich nach dem Lebensalter definierten Gruppe von Beschäftigten der Beklagten während eines erheblichen Teils ihres Berufslebens eine erhebliche Vergünstigung gewährt. Diese Vergünstigung bedarf einer besonderen, sowohl auf das Alter „40“ als auch auf das Alter „50“ bezogenen Rechtfertigung.

57

(dd) Die Beklagte hat indes schon keinen konkreten Vortrag geleistet, der ihre Annahme stützen könnte, dass ab einem bestimmten Lebensalter - hier ab der Vollendung des 40. bzw. des 50. Lebensjahres - allgemein von einem erhöhten Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Beschäftigten auszugehen ist. Auch dazu, dass sich das Ruhe- und Erholungsbedürfnis sukzessive - konkret ab der Vollendung des 40. und des 50. Lebensjahres - erhöht, fehlt es an substantiiertem Vorbringen und entsprechenden Nachweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen nur behauptet, ein erhöhtes Ruhe- und Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter sei anerkannt. Soweit sie auf Studien Bezug genommen hat, betreffen diese nicht die Frage nach einem Ruhe- und Erholungsbedürfnis, sondern allgemeine Fragen der Diskriminierungswahrscheinlichkeit und des Diskriminierungsschutzes.

58

Soweit sich die Beklagte auf die Vorgaben der Empfehlung 162 der Internationalen Arbeitsorganisation (Empfehlung betreffend ältere Arbeitnehmer) berufen hat, bezieht sich der von ihr inhaltlich angesprochene Abs. 14 Buchst. b der Empfehlung 162 auf eine „Förderung einer schrittweisen Verkürzung der Arbeitszeit für alle älteren Arbeitnehmer, die dies wünschen, während einer vorgeschriebenen Zeitspanne vor Erreichen des Alters, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet“. Diese Empfehlung betrifft zum einen nicht alle Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter, sondern lediglich diejenigen, „die dies“, mithin eine Arbeitszeitreduzierung vor Erreichen des Ruhestandsalters wünschen. Zudem ist in dieser Empfehlung ein allgemeiner Entgeltausgleich nicht erwähnt. Eine allgemeine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit älterer Arbeitnehmer - allerdings ohne Altersangabe - ist in der Empfehlung 162 der Internationalen Arbeitsorganisation hingegen lediglich „bei anstrengenden, gefährlichen oder gesundheitsschädigenden Arbeiten“ aufgeführt, Abs. 14 Buchst. a der Empfehlung 162. Die Regelung des § 9 Abs. 1 AAB ist demgegenüber nicht auf Beschäftigte der Beklagten mit einer bestimmten, womöglich anstrengenden, gefährlichen oder gesundheitsschädigenden Arbeit beschränkt.

59

Soweit die Beklagte mit einem Hinweis auf Bildschirmarbeit, sitzende Tätigkeit und Stressbelastung ihrer Verwaltungsangestellten offenbar geltend machen will, dass besondere Arbeitsanforderungen die streitgegenständliche Differenzierung rechtfertigen, übersieht sie, dass § 9 Abs. 1 AAB ausweislich seines Wortlauts keine Regelung ist, die lediglich ihre Verwaltungsangestellten betrifft. Vielmehr gilt die Regelung in § 9 Abs. 1 AAB für sämtliche bei der Beklagten Beschäftigten. Die in § 9 Abs. 1 AAB getroffene Differenzierung nach dem Alter bedarf deshalb einer auf den gesamten von der Bestimmung erfassten Personenkreis zugeschnittenen Rechtfertigung. Hierzu hat die Beklagte keinen entsprechenden Vortrag erbracht.

60

Die Beklagte hat letztlich auch keinen Vortrag geleistet, der das Gericht in die Lage versetzen würde, die in § 9 Abs. 1 AAB bestimmte Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um jeweils 1,5 Stunden daraufhin zu überprüfen, ob sie zur Zielerreichung geeignet und erforderlich ist. Auch unter Berücksichtigung eines den Betriebsparteien zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums und ihrer Befugnis zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung hätte die Beklagte zumindest vortragen und belegen müssen, dass die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Arbeitszeitreduzierung ihrem „Wesen nach“(vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 66) tatsächlich geeignet ist, den von ihr angenommenen Mangel der Beschäftigten an Erholung und Ruhe auszugleichen oder diesem Defizit zumindest substantiell zu begegnen. Auch hieran fehlt es.

61

(4) Da die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Staffelung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter gegen §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG verstößt und nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist, ist sie in diesem Umfang gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam(dazu ua. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 460/13 - Rn. 32). Dies führt dazu, dass die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen der Beklagten, die das 40., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, dieselben Vorteile beanspruchen können, wie die Vollzeitbeschäftigten, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 AAB 35 Stunden beträgt.

62

Der Grundsatz der Gleichbehandlung kann bei Bestehen einer diskriminierenden Regelung, solange keine Regelungen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erfolgen, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der privilegierten Gruppe. Die bestehende Regelung bleibt für die nicht benachteiligten Arbeitnehmer solange das einzig gültige Bezugssystem (vgl. EuGH 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtová] Rn. 51, Slg. 2011, I-5573; BAG 25. März 2015 - 5 AZR 460/13 - Rn. 33; 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 31, BAGE 140, 1). Vorliegend ist gültiges Bezugssystem die in § 9 Abs. 1 AAB geregelte Stufe „ab dem vollendeten 50. Lebensalter“. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der von dieser Regelung erfassten vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen der Beklagten beträgt demnach bereits ab der Vollendung des 40. Lebensjahres 35 Stunden, und dies unter (Fort)Zahlung des bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldeten Monatsentgelts.

63

dd) Die einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten, der - wie die Klägerin - bereits das 40. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat, zustehende Anpassung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit „nach unten“ auf 35 Stunden unter (Fort)Zahlung der bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldeten Vergütung ist für die Klägerin nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG umzusetzen. Da die Parteien eine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart haben und die Klägerin sich für die Zeit ab der Vollendung ihres 40. Lebensjahres für eine entsprechende Erhöhung ihrer Vergütung unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entschieden hat, hat sie Anspruch auf eine (relative) Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt. Demzufolge schuldet die Beklagte der Klägerin nach § 4 Abs. 1 TzBfG eine prozentual entsprechende Erhöhung ihres monatlichen Arbeitsentgelts. Für diese Verpflichtung kommt es nicht darauf an, ob vergleichbare Vollzeitbeschäftigte von der Beklagten bereits auf diskriminierungsfreier Grundlage nach § 9 Abs. 1 AAB behandelt werden bzw. worden sind oder ob eine diskriminierungsfreie Behandlung überhaupt gefordert wurde. Vielmehr reicht es für den auf § 4 Abs. 1 TzBfG gestützten Anspruch aus, dass vergleichbare Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Behandlung haben, selbst wenn dieser Anspruch noch nicht geltend gemacht wurde.

64

3. Die Klägerin musste ihren Anspruch auf eine höhere Vergütung nicht im Rahmen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend machen. Diese Bestimmung findet bereits nach ihrem Wortlaut nur auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, dh. nur auf Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche und damit nicht auf die auf § 4 Abs. 1 TzBfG gestützten Ansprüche auf „Anpassung nach oben“ Anwendung.

65

Die Klägerin wird hierdurch auch nicht besser gestellt als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Auch ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer der Beklagten muss seinen Anspruch auf diskriminierungsfreie Behandlung nach der letzten Stufe der Regelung in § 9 Abs. 1 AAB nicht im Rahmen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend machen. Auch bei dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Behandlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 AAB handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, weshalb § 15 Abs. 1 und Abs. 4 AGG auch insoweit keine Anwendung finden.

66

4. Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 2. April 2012 im Rahmen der Ausschlussfrist des § 26 AAB geltend gemacht.

67

5. Das von der Beklagten der Klägerin für die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 geschuldete rückständige Arbeitsentgelt beläuft sich nach den von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf monatlich 104,00 Euro brutto, mithin insgesamt auf 2.080,00 Euro brutto.

68

6. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 11 AAB. Nach § 11 AAB hat das Monatsentgelt spätestens zum letzten Arbeitstag wertgestellt zu sein. Deshalb stehen der Klägerin die beantragten Zinsen nicht bereits ab dem jeweiligen Letzten eines jeden Monats, sondern erst ab dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats zu.

69

C. Da die Klägerin bereits ab der Vollendung ihres 40. Lebensjahres von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung iHv. 28,5/35 der ihr bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehenden Vergütung verlangen kann, ist die Klage mit dem auf Feststellung gerichteten Hauptantrag zu 2. in vollem Umfang begründet.

70

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Rinck    

        

        

        

    N. Reiners    

        

    Soost    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 329/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der ehegattenbezogene Ortszuschlag des teilzeitbeschäftigten Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zeitanteilig zu kürzen war.

2

Der Kläger ist beim beklagten Freistaat mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeitsverhältnisse fand der BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten deshalb bis zum 30. September 2005 den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung jeweils zur Hälfte. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts wurde die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt. Da die Ehefrau des Klägers nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war, ging der beklagte Freistaat ab Oktober 2005 zwar von einem Anspruch auf den vollen Ehegattenanteil aus, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers um die Hälfte. Aufgrund dieser zeitanteiligen Kürzung erhielt der Kläger nach wie vor einen Ehegattenanteil iHv. monatlich 53,45 Euro brutto. Zur Berechnung des Ehegattenanteils heißt es im BAT:

        

„§ 29 Ortszuschlag.           

        

A. Grundlage des Ortszuschlages           

        

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

        

...     

        
        

B. Stufen des Ortszuschlages           

        

...     

        

(2)     

Zur Stufe 2 gehören

        

1.    

verheiratete Angestellte,

        

...     

        
        

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stände ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

...“   

        
3

§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT lautet:

        

„§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter.           

        

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.“

4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. November 2006 vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet. Der beklagte Freistaat legte den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil auch bei der Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers zugrunde. In § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) heißt es ua.:

        

„§ 5 Vergleichsentgelt.           

        

...     

        

(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. …

        

...     

        

(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. ...

                 
        

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:

        

1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT/BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

        

...“   

5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD der volle Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugestanden. Für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT sei maßgebend, dass seine Ehefrau und er im öffentlichen Dienst stünden und jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Die beiden Arbeitsverhältnisse seien im Sinne der Ortszuschlagsregelung als ein Vollzeitarbeitsverhältnis anzusehen. Deshalb hätte der beklagte Freistaat bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-L auch den vollen Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugrunde legen müssen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 534,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 53,45 Euro seit dem 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen.

7

Der beklagte Freistaat hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hätten nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Klägers vom BAT in den TVöD nicht mehr vorgelegen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten sei der Ehegattenanteil nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann nicht zeitanteilig zu kürzen, wenn beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt seien. Dies sei bei der Ehefrau des Klägers ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall gewesen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag zu 2., mit dem der Kläger dem Wortlaut nach die Zahlung von Ortszuschlag beansprucht, bedarf allerdings der Auslegung. Aus dem mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Klageziel wird deutlich, dass der Klageantrag zu 2. sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2007 bezieht und damit auf die Zeit nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L. Letztgenannter Tarifvertrag sieht die Zahlung eines Ortszuschlags nicht mehr vor. Der Klageantrag zu 2. ist angesichts des sich aus der Klagebegründung ersichtlichen Klagebegehrens deshalb so zu verstehen, dass der Kläger die Verpflichtung des beklagten Freistaats festgestellt haben will, dass ab dem 1. Januar 2007 bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags im Sinne von Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder zu unterbleiben hat. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum 1. Oktober 2005 keinen weitergehenden Anspruch auf ehegattenbezogenen Ortszuschlag. Der beklagte Freistaat hat deshalb auch mit Recht bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des teilzeitbeschäftigten Klägers vom BAT in den TV-L zum 1. November 2006 den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil zugrunde gelegt.

12

1. Gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Da die Vergütung des Angestellten nach § 26 Abs. 1 BAT aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag besteht, ist dieser einschließlich des Ehegattenanteils bei einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen (vgl. Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18). Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT der Ehegattenanteil bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten grundsätzlich zu kürzen ist, wird auch aus der Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT deutlich. In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kürzungsanordnung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausnahmsweise keine Anwendung findet. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift waren entgegen der Ansicht des Klägers nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum 1. Oktober 2005 nicht mehr erfüllt, weil die Ehefrau des Klägers nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2007 (- 6 AZR 95/07 - Rn. 28, aaO) und vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 668/08 - aaO) angenommen, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann, wenn sein ebenfalls im öffentlichen Dienst stehender Ehegatte zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden ist. Daran hält der Senat fest. Die Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2010 (- 6 AZR 809/08 - AP BAT-O § 29 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 16), wonach der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Anwendungsbereich des BAT-O verbliebenen Teilzeitbeschäftigten nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD wegen § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen ist, steht dem nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien des BAT/BAT-O haben den ehegattenbezogenen und den kinderbezogenen Ortszuschlag unterschiedlich geregelt.

13

2. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT regelt, dass § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers zwingt der Wortlaut der Vorschrift damit nicht zu dem Verständnis, dass die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auch dann nicht anzuwenden ist, wenn der Ehegatte des Angestellten nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist. Zwar spricht § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nicht ausdrücklich davon, dass beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt sein müssen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem von den Tarifvertragsparteien mit dem Ehegattenanteil verfolgten Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann ausgeschlossen ist, wenn die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT genannten Voraussetzungen erfüllt sind, also der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags vom Arbeitgeber nur zur Hälfte gezahlt wird (so auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juli 2010 § 34 Erl. 3).

14

3. Mit dem Wort „Unterschiedsbetrag“ in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT haben die Tarifvertragsparteien eindeutig den im vorhergehenden Satz genannten, zur Hälfte zu zahlenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags gemeint. Damit haben sie zugleich die Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT daran geknüpft, dass dem Angestellten der ehegattenbezogene Ortszuschlag nur zur Hälfte gezahlt wird. Dies ist nach der tariflichen Regelung aber nicht schon dann der Fall, wenn auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht. Hinzukommen muss, dass dieser im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, hat der Angestellte Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 und nicht nur auf die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags. Dass die Nichtanwendung von § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Ehegattenanteil voraussetzt, dass auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht, stellt der Kläger nicht in Frage. Auch diese Voraussetzung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT. Sie wird ebenso wie die für die Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erforderliche Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten nur aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang deutlich.

15

4. Sinn und Zweck der Regelung des Ehegattenanteils in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT bestätigen das Auslegungsergebnis. Die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (Senat 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14 = EzBAT BAT § 29 Nr. 25; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). Allerdings sollten trotz der Kürzung die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Ehegattenanteil erhalten, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. Senat 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - BAGE 106, 6, 9). Dieses Ziel wäre jedoch verfehlt worden, wenn der Ehegattenanteil sowohl gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT als auch nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzt worden wäre. Ehegatten, deren Arbeitsverhältnisse sich nach dem BAT richteten und die wie der Kläger und seine Ehefrau jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren, hätten bei Anwendung beider Kürzungsregelungen zusammen nicht einen Ehegattenanteil von 100 %, sondern nur von 50 % erhalten. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT bestimmt, dass unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht anzuwenden ist. Liegen die Voraussetzungen für die Nichtanwendung dieser Kürzungsregelung jedoch nicht vor, weil nur einer der Ehegatten im öffentlichen Dienst steht, nur einer der Ehegatten ortszuschlagsberechtigt ist oder das erforderliche Maß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht erreicht wird, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der ortszuschlagsberechtigte Teilzeitbeschäftigte den Ehegattenanteil nur in dem Umfang erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18).

16

5. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben gesehen, dass die Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TV-L dazu führen kann, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann. Dies hat sie veranlasst, in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder zu regeln, dass bei der Berechnung des Vergleichsentgelts auch der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrags der Ortszuschlagsstufen 1 und 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt wird. In Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder haben sie angeordnet, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags(§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2) nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O unterbleibt. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben dagegen von einer solchen Regelung zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße beim Familieneinkommen im TVÜ-Bund/VKA abgesehen. Sie waren bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen auch nicht verpflichtet, den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich gewesen wäre (Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 28, BAGE 124, 284).

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6. Die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 TzBfG.

18

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht(sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz, vgl. Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63). Der Ortszuschlag ist nach § 26 Abs. 1 BAT Bestandteil der Vergütung und damit Arbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - aaO). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (Senat 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250, 253; BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 606/02 - BAGE 108, 123, 128 f.). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO).

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b) Daran gemessen wurde der Kläger nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD zum 1. Oktober 2005 wegen seiner Teilzeitbeschäftigung bezüglich des Ortszuschlags nicht schlechter behandelt als vollzeitbeschäftigte Angestellte. Als vollzeitbeschäftigtem Angestellten hätte ihm ab Oktober 2005 der volle Ehegattenanteil iHv. monatlich 106,90 Euro brutto zugestanden. Als mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigter Angestellter hatte er nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz und nach der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT Anspruch auf die Hälfte des Ehegattenanteils und damit auf monatlich 53,45 Euro brutto. Diesen Betrag hat der beklagte Freistaat dem Kläger gezahlt und ihn damit nicht schlechter behandelt als einen Vollzeitbeschäftigten.

20

7. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L zum 1. November 2006 hat die aufgrund der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD entstandene finanzielle Einbuße beim Familieneinkommen des Klägers und seiner Ehefrau nicht beseitigt. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags unterbleibt nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nur nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O, dessen Voraussetzungen mangels Ortszuschlagsberechtigung der Ehefrau des Klägers bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TV-L nicht mehr vorlagen. Zudem stellt Satz 3 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder klar, dass durch die in Satz 2 getroffene Regelung neue Ansprüche nicht entstehen.

21

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Beus    

        

    Uwe Zabel    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015 Az: 6 Ca 615/15 abgeändert.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 6,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Dezember 2014 gutzuschreiben.

3) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Januar 2015 gutzuschreiben.

4) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Februar 2015 gutzuschreiben.

5) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat März 2015 gutzuschreiben.

6) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat April 2015 gutzuschreiben.

7) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Mai 2015 gutzuschreiben.

8) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juni 2015 gutzuschreiben.

9) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juli 2015 gutzuschreiben.

10) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

11) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

12) Die Revision wird zugelassen.


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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2011 - 17 Sa 496/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Fluggesellschaft, die Gewährung von Erholungsurlaub.

2

Die Parteien begründeten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 1991 ein Arbeitsverhältnis. Ziff. 1 des Arbeitsvertrags lautet:

        

„1.     

Beginn und Ort der Tätigkeit

                 

Herr T wird im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Schulung (voraussichtlich 20.06.1992) als Flugzeugführer mit Einsatzort Köln beschäftigt.

                 

DLT kann Herrn T entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen auch mit einer anderen im Interesse der DLT liegenden Aufgabe im Flugbetrieb betrauen, unter Umständen auch an einem anderen Ort im In- und Ausland.“

3

Das Grundgehalt des Klägers betrug ab Mai 2009 monatlich 9.122,71 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 1 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH vom 17. April 2004 (im Folgenden: MTV) kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung.

4

Gemäß einer Mitteilung des flugmedizinischen Sachverständigen vom 19. November 2008 kann dem Kläger dauerhaft kein Tauglichkeitszeugnis als Flugzeugführer iSd. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Über die Fluguntauglichkeit des Klägers besteht zwischen den Parteien kein Streit. Wegen ihr wird der Kläger von der Beklagten nicht beschäftigt.

5

Mit seiner der Beklagten am 18. August 2009 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger von der Beklagten ua. verlangt, ihm den tariflichen Erholungsurlaub für das Jahr 2009 zu gewähren. Dazu hat er die Ansicht vertreten, die Gewährung von Urlaub setze nicht die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus.

6

Er hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Urlaubsjahr 2009 30 bezahlte Tage Urlaub ab Rechtskraft der Entscheidung zu gewähren.

7

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger könne eine Urlaubsgewährung nicht verlangen, weil der Urlaubsanspruch wegen der Fluguntauglichkeit des Klägers nicht erfüllt werden könne.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 10. Juli 2012 zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage auf Urlaubsgewährung ist zulässig, aber unbegründet.

10

I. Der auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2009 gerichtete Leistungsantrag ist zulässig.

11

1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Kläger begehrt keine rückwirkende Befreiung von seiner Arbeitspflicht. Mit der Formulierung, die Beklagte solle verurteilt werden, ihm „für das Urlaubsjahr 2009 30 bezahlte Tage Urlaub“ zu gewähren, kennzeichnet er lediglich das Jahr, in dem der geltend gemachte Urlaubsanspruch entstanden sein soll (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 522/00 - zu I der Gründe). Mit seinem Revisionsantrag hat der Kläger dies nunmehr auch klargestellt, indem er eine Gewährung erst „ab Rechtskraft der Entscheidung“ begehrt. Da der Antrag von vornherein in diesem Sinne zu verstehen war, handelt es sich nicht um eine unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz.

12

2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Klagen, mit denen der Arbeitgeber zur Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten Zeitpunkt verurteilt werden soll, sind zulässig (ErfK/Gallner 14. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 31 unter Hinweis auf BAG 5. September 2002 - 9 AZR 355/01 - zu A I der Gründe, BAGE 102, 294; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 80 f. unter Hinweis auf BAG 25. November 1982 - 6 AZR 1254/79 - zu 4 der Gründe, BAGE 40, 379).

13

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der beanspruchte Urlaub nicht zu.

14

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Urlaub im Umfang von 30 Tagen aus § 17 MTV bzw. 20 Arbeitstagen gemäß §§ 1, 3 BUrlG. Der im Jahr 2009 entstandene Urlaub ist spätestens am 31. März 2011 verfallen. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist(vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119). Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt(vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19). Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, Slg. 2011, I-11757). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff., BAGE 142, 371). Der MTV enthält keinen längeren Übertragungszeitraum. § 17 Abs. 4 MTV entspricht weitgehend § 7 Abs. 3 BUrlG, sodass insoweit von einem Gleichlauf der gesetzlichen und tariflichen Urlaubsregelungen auszugehen ist.

15

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Die Beklagte ist nicht gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger 30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus dem Jahr 2009 zu gewähren. Zwar hat der Kläger mit seiner Klageerweiterung im August 2009 den Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend gemacht (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 535/05 - Rn. 18). Die Beklagte konnte dem Kläger jedoch keinen Urlaub gewähren.

16

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hängt die Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach dem nationalen Urlaubsrecht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden (BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 172/91 - zu 1 a der Gründe; zust. Düwell NZA Beilage 3/2011, 133, 134; vgl. auch ErfK/Gallner § 7 BUrlG Rn. 21; Leinemann/Linck § 7 BUrlG Rn. 134; Powietzka/Rolf BUrlG § 7 Rn. 51). Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht(vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 17 mwN; 8. September 1998 - 9 AZR 161/97 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 89, 362; krit. DFL/Gutzeit 6. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 4). Kann der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit nicht mehr erbringen, wird ihm die Arbeitsleistung nachträglich unmöglich. Er wird nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei(Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 49 Rn. 5). Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (vgl. Gotthardt/Greiner DB 2002, 2106, 2111 f. mwN zur Abgrenzung zwischen § 275 Abs. 1 und Abs. 3). Es handelt sich um eine Leistungsstörung auf Seiten des Arbeitnehmers (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14 mwN).

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b) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

18

aa) Soweit der EuGH davon ausgeht, die Arbeitszeitrichtlinie behandele den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Teile eines einzigen Anspruchs (EuGH 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 58, Slg. 2006, I-2531), folgt daraus nicht, dass einem Arbeitnehmer, dem die Erbringung der Arbeitsleistung nicht möglich ist, Urlaub zu gewähren ist. Gerade wenn man mit dem EuGH davon ausginge, es bestehe ein einheitlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub, kann nicht ein Teilaspekt - der Anspruch auf Urlaubsvergütung - erfüllt werden, ohne dass zugleich auch der andere Teil - der Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung - erfüllt wird. Wäre der Arbeitgeber gemäß der Rechtsansicht des Klägers verpflichtet, im fortbestehenden Arbeitsverhältnis einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer trotz der nicht möglichen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung Urlaubsvergütung zu zahlen, käme dies im Ergebnis einer Abgeltung des Urlaubs im laufenden Arbeitsverhältnis gleich. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf jedoch nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

19

bb) Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer „im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen“(EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 32, Slg. 2009, I-179). Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, ist es, wie sich aus dem Wortlaut der Arbeitszeitrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen können, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 28, aaO). Wenn nach dem Unionsrecht der Urlaub eines Arbeitnehmers auch dann abzugelten ist, wenn dieser längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, wird daraus deutlich, dass während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Freistellungsanspruch nicht erfüllt werden konnte (nochmals bestätigend: EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 25).

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cc) Aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) folgt nichts anderes. Die Vorschrift bestimmt nur, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub hat. Die Grundrechtecharta enthält keine Regelung über die Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung des Urlaubs. Die Frage, inwieweit Art. 31 Abs. 2 GRC im Verhältnis zwischen zwei Privaten überhaupt unmittelbare Wirkung entfalten kann(vgl. EuGH 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale]), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

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dd) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind - wie dargestellt - durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt oder ihre Beantwortung ist offenkundig.

22

c) Entgegen der Ansicht des Klägers gibt auch das nationale Recht keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit von Urlaub und Krankheit in Frage zu stellen.

23

aa) Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 9 BUrlG(vgl. LAG Köln 10. Oktober 2012 - 5 Sa 255/12 - zu II 2 b bb der Gründe; aA noch LAG Köln 7. Februar 2011 - 5 Sa 891/10 - zu V 2 d der Gründe). Die Vorschrift regelt den Fall, dass der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers diesem Urlaub gewährt hat, indem er ihn für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit hat. Ohne die Regelung in § 9 BUrlG würde der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch ersatzlos verlieren, wenn er während eines bereits bewilligten Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt. Dies folgt aus § 275 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber würde von der Leistungspflicht frei, weil er mit der Festlegung des Urlaubszeitraums als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan hätte(AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 9 BUrlG Rn. 8). Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit träte somit Unmöglichkeit ein, die an sich eigentlich zum Ausschluss einer Verpflichtung des Arbeitgebers, erneut Urlaub zu bewilligen, führen würde. Hiervon enthält § 9 BUrlG eine Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers. Diese führt indes nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit nehmen kann. Er soll ihn vielmehr, wenn er initiativ wird, danach erneut beanspruchen können. Wird er nicht initiativ, bleibt es bei der Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber von der Leistungspflicht frei wird.

24

bb) Auch die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG spricht gegen die Rechtsauffassung des Klägers, einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer könne Urlaub erteilt werden. Nach dieser Bestimmung findet eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Damit ist insbesondere die mit einer Erkrankung des Arbeitnehmers verbundene Arbeitsunfähigkeit gemeint (vgl. BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 871/94 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 81, 339; HWK/Schinz 6. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 82). Einer derartigen Übertragungsvorschrift bedürfte es nicht, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während seiner Erkrankung Urlaub gewähren könnte.

25

d) Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten bis zum Untergang des Urlaubsanspruchs unmöglich, dem Kläger Urlaub durch Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu gewähren. Der Kläger war schon aufgrund seiner Fluguntauglichkeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Davon ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 19 mwN). Der Urlaubsanspruch ist auch dann erfüllbar, wenn der Arbeitnehmer andere Arbeitsleistungen hätte erbringen können, welche der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag als vertragsgemäß hätte annehmen müssen (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 423/02 - zu A II 2 b bb der Gründe, BAGE 106, 361). Aufgrund seiner durch den flugmedizinischen Sachverständigen festgestellten Fluguntauglichkeit konnte der Kläger seine Arbeitsleistung als Flugzeugführer dauerhaft nicht mehr erbringen. Die Beklagte hatte auch keine Möglichkeit, dem Kläger in Ausübung ihres Direktionsrechts einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Die hierauf gerichteten Klageanträge hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Für den Kläger bestand demnach gemäß § 275 Abs. 1 BGB keine Arbeitspflicht.

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Da es nur darauf ankommt, ob dem Arbeitgeber die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung möglich ist, ist es unerheblich, ob unabhängig davon bei dem Arbeitnehmer der Zweck der Urlaubsgewährung eintreten kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es daher ohne Bedeutung, ob er sich trotz seiner Krankheit hätte erholen können (vgl. AnwK-ArbR/Düwell § 9 BUrlG Rn. 14; Leinemann/Linck § 9 Rn. 3).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.