Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 Ca 2973/16

ECLI:ECLI:DE:ARBGD:2016:0629.7CA2973.16.00
bei uns veröffentlicht am29.06.2016

Tenor

1.Die Übernahme des Rechtsstreit M.

2.Der Rechtsstreit wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 Ca 2973/16

Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 Ca 2973/16

Referenzen - Gesetze

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers
Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 Ca 2973/16 zitiert 7 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Referenzen - Urteile

Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 Ca 2973/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 Ca 2973/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2011 - X ARZ 263/11

bei uns veröffentlicht am 10.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 263/11 vom 10. August 2011 in der Sache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Bacher und die Rich

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2010 - I ZB 37/09

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/09 vom 18. März 2010 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91a Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete U

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - IX ZB 61/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB61/15 vom 21. März 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2016:210316BIXZB61.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. G

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 16. Juni 2015 - 10 AS 2/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Das Amtsgericht Schwabach ist zuständig. Gründe 1 I.

Referenzen

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Tenor

Das Amtsgericht Schwabach ist zuständig.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 2.194,96 Euro aus zwei Rechnungen vom 3. April 2012 und vom 22. Mai 2012 über diverse Baumaterialien, die dieser für sein Eigenheim gekauft haben soll. Zwischen den Parteien bestand bis Ende Mai 2012 ein Arbeitsverhältnis. Durch Beschluss vom 5. Februar 2015 hat das Amtsgericht Schwabach den Rechtsstreit unter Hinweis auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG an das Arbeitsgericht Nürnberg verwiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

2

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 24. April 2015 eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Verweisungsbeschluss sei objektiv willkürlich und daher nicht bindend. Er enthalte keine Begründung und auch aus der Akte ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen rechtfertigen könnten.

3

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.

4

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. In diesen Fällen wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist(BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5 f. mwN). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder dass die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt durch denjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.

5

2. Das für die weitere Sachbehandlung zuständige Gericht ist das Amtsgericht Schwabach. Der Verweisungsbeschluss vom 5. Februar 2015 ist für das Arbeitsgericht Nürnberg nicht bindend. Der Beschluss ist wegen einer krassen Rechtsverletzung offensichtlich unhaltbar. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Nürnberg führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.

6

a) Das Amtsgericht Schwabach hat zwingendes Verfahrensrecht verletzt, weil es den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht mit einer Begründung versehen hat. Die Gründe des Beschlusses beschränken sich auf die Angabe der §§ 13, 17a Abs. 2 GVG. Dies genügt ersichtlich nicht (vgl. BSG 18. Juli 2012 - B 12 SF 5/12 S - Rn. 7). Auch wenn die fehlende Begründung des Beschlusses nicht zur Nichtigkeit dieser Entscheidung führt (BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 12), liegt doch bereits in dieser groben Missachtung der nicht zur Disposition des einzelnen Richters stehenden Begründungspflicht nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG regelmäßig eine krasse Rechtsverletzung, welche die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise rechtfertigt. Die Beschlussgründe geben Aufschluss über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen der Verweisungsbeschluss beruht. Sie sind damit notwendiger Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob sich das verweisende Gericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn dem Akteninhalt mit ausreichender Sicherheit und für die Beteiligten erkennbar entnommen werden kann, dass die Verweisung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BSG 18. Juli 2012 - B 12 SF 5/12 S - aaO).

7

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwabach offensichtlich unhaltbar. Aus den darin angegebenen §§ 13, 17a GVG erschließt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nicht einmal ansatzweise. Auch dem Akteninhalt kann nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Verweisung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Amtsgericht Schwabach hat den Verweisungsbeschluss zwar erst gefasst, nachdem die Klägerin - ohne jede Begründung - mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 die Verweisung an das Arbeitsgericht Nürnberg beantragt und der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 mitgeteilt hatte, dagegen bestünden keine Einwände. Der Akteninhalt gibt jedoch keinerlei Aufschluss darüber, welche sachlichen und rechtlichen Beweggründe das Amtsgericht Schwabach zu seiner Beschlussfassung veranlasst haben.

8

c) Das Arbeitsgericht Nürnberg ist daher an den Verweisungsbeschluss nicht gebunden. Das für die weitere Sachbehandlung zuständige Gericht ist das Amtsgericht Schwabach. Dieses hat den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Brune    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

Das Landgericht Lüneburg ist zuständig.

Gründe

1

I. Mit ihrer im September 2014 beim Amtsgericht Celle eingegangenen Drittschuldnerklage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von rund 3.800,00 Euro gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten - einem Arbeitnehmer des Beklagten - aus dem Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2013. Im Oktober 2014 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Mit einer beim Amtsgericht im März 2015 eingegangenen Klageerweiterung begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung weiterer rund 3.000,00 Euro gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten aus dem Zeitraum Juli 2013 bis zur Insolvenzeröffnung. Ferner begehrt sie Feststellung, dass die Ansprüche aus Klage und Klageerweiterung auf einer Forderung gegen den Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen. Dieser sei ihr nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB schadensersatzpflichtig, da er die Abführung pfändbaren Arbeitseinkommens an sie vorsätzlich unterlassen habe.

3

Der Beklagte hat geltend gemacht, nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht sei für den Rechtsstreit zuständig, da es um die Zahlung gepfändeten Arbeitsentgelts gehe. Hilfsweise werde die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23 Nr. 1 GVG gerügt, weil der Streitwert seit der Klageerweiterung 5.000,00 Euro übersteige und damit das Landgericht zuständig sei. Hierauf hat die Klägerin eine Verweisung „an das zuständige Gericht (Arbeits- oder Landgericht)“ beantragt.

4

Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 erklärte sich das Amtsgericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 506 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Lüneburg, weil der Streitwert nach der Klageerweiterung über 5.000,00 Euro liege. Am 22. Juni 2015 gingen die Akten beim Landgericht ein.

5

Das Landgericht sandte mit Verfügung vom 27. Juni 2015 die Akten an das Amtsgericht zurück und bat um Prüfung, ob der Abgabebeschluss vom 11. Juni 2015 nach Anhörung der Parteien aufzuheben sei. Da gepfändeter Arbeitslohn eingeklagt werde, sei eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben.

6

Das Amtsgericht teilte den Parteien mit, dass es der Anregung des Landgerichts entsprechen wolle. Der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit einer Abgabe der Sache an das Arbeitsgericht. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

7

Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hob das Amtsgericht - vor Ablauf der von ihm gesetzten Stellungnahmefrist - seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht vom 11. Juni 2015 auf, erklärte sich wiederum für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Celle. Das Amtsgericht übersandte die Akte noch vor Zustellung des Beschlusses, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, an das Arbeitsgericht.

8

Das Arbeitsgericht sandte mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Akten an das Amtsgericht zurück, weil der Rechtsstreit mangels Eintritt der formellen Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses noch nicht bei ihm anhängig geworden sei. Ferner wies es darauf hin, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts an das Landgericht vom 11. Juni 2015 auch für das Amtsgericht bindend sei.

9

Das Amtsgericht traf am 4. September 2015 einen neuen Beschluss, erklärte den beschrittenen Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig und verwies den Rechtsstreit (erneut) an das Arbeitsgericht. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Beklagten am 11. September 2015 und der Klägerin am 24. September 2015 zugestellt. Diese legten keine sofortige Beschwerde hiergegen ein und äußerten sich nicht mehr.

10

Bereits am 10. September 2015 - noch vor Zustellung des Beschlusses vom 4. September 2015 - gingen die Akten erneut beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht sandte die Akten wieder an das Amtsgericht zurück, da keine formelle Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses eingetreten sei.

11

In der Folgezeit sandte das Amtsgericht die Akten nunmehr ein drittes Mal an das Arbeitsgericht, wo sie am 16. Oktober 2015 eingingen. Mit Beschluss vom 10. November 2015 lehnte das Arbeitsgericht die Übernahme des Verfahrens ab und legte dem Bundesarbeitsgericht die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

12

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.

13

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5).

14

2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist(BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6; 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 105, 305). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.

15

3. Das zuständige Gericht ist das Landgericht Lüneburg. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle an das Arbeitsgericht Celle ist offensichtlich unhaltbar. Bei Erlass der Verweisungsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015 war der Rechtsstreit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Das Amtsgericht war nicht befugt, seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht vom 11. Juni 2015 aufzuheben.

16

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten hindert nicht die Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Bundesarbeitsgericht, selbst wenn der Rechtsstreit noch unterbrochen wäre. Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter(vgl. zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO BGH 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13 - Rn. 7).

17

b) Durch die Insolvenzeröffnung wird die Wirksamkeit des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Celle an das Landgericht Lüneburg vom 11. Juni 2015 und seiner weiteren Prozesshandlungen schon deshalb nicht infrage gestellt, weil keine Unterbrechung des Rechtsstreits vorliegt.

18

aa) Soweit hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung der Rechtsstreit nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war, hat die Klägerin ihn - nach unwidersprochen von ihr vorgetragener Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle, deren Eintragung durch den Insolvenzverwalter und Bestreiten durch den beklagten (Dritt-)Schuldner - mit Schriftsatz vom 23. März 2015 gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgenommen. Dass die Klägerin ihren ursprünglichen Zahlungsantrag bislang noch nicht auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, ist im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht weiter zu erörtern.

19

bb) Hinsichtlich der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23. März 2015 ist von vornherein keine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eingetreten. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits im Sinne dieser Vorschrift kann nur eintreten, wenn die Rechtshängigkeit vor Insolvenzeröffnung eingetreten ist (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 9 ff. mwN). Die Klageerweiterung wurde dem Beklagten jedoch erst nach Insolvenzeröffnung zugestellt. In Bezug auf die Klageerweiterung ist deshalb keine Unterbrechung eingetreten. Ob die Klageerweiterung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger 31. Aufl. § 240 Rn. 4), war im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht zu entscheiden.

20

c) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, beruhen auf einer krassen Rechtsverletzung, so dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht kommt. Da das Amtsgericht zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse nicht mehr der gesetzliche Richter war, sind sie offensichtlich unhaltbar.

21

aa) Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 ist mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht der Rechtsstreit dort anhängig geworden, § 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

22

(1) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Dies gilt selbst bei einem nachträglich erkannten Rechtsirrtum, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht beendet wird (vgl. BGH 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 281 Rn. 29 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 16). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11 - Rn. 9).

23

(2) Hieran gemessen war der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 bindend. Zwar hätte hinsichtlich der von der Klägerin gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nahegelegen, der Beschluss ist insoweit jedoch nicht offensichtlich unhaltbar und damit kein Beleg willkürlicher Rechtsfindung.

24

bb) Hiernach ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht anhängig geworden (§ 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zugleich hat die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht geendet. Bei Erlass der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, war der Rechtsstreit damit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit nicht anhängig ist, verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. Ihr kommt keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu.

25

4. Der Senat konnte nach Anhörung der Parteien das Landgericht Lüneburg als zuständiges Gericht bestimmen. Zwar haben sich mit dem Amtsgericht Celle und dem Arbeitsgericht Celle zwei Gerichte für unzuständig erklärt, von denen gegenwärtig keines für den Rechtsstreit zuständig ist. Dagegen ist die bloße Rücksendung der Akten durch das Landgericht Lüneburg an das Amtsgericht Celle mit der „Bitte um Prüfung“ kein Beschluss, mit dem die Übernahme der Sache abgelehnt wird (vgl. Zöller/Greger § 281 Rn. 13, 19 mwN). Für die Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch nach seinem Wortlaut voraus, dass eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, zuständig ist. Danach müsste hier eine Gerichtsstandsbestimmung unterbleiben, eine Rückgabe der Sache erfolgen und dann ggf. eine Weiterleitung der Akten an das Landgericht erfolgen. Eines solchen Umwegs bedarf es aber nicht. Vielmehr kann der Senat - wie auch der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen (vgl. BGH 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - zu 3 der Gründe, BGHZ 71, 69; 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe mwN) - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das zuständige Gericht selbst bestimmen, auch wenn dieses sich noch nicht für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies gilt umso mehr, als auf Antrag der Parteien bereits ein bindender Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle an das Landgericht Lüneburg ergangen ist.

26

5. Das Landgericht Lüneburg ist nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle nach § 506 Abs. 1 ZPO nicht gehindert, seinerseits die Frage der Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a GVG zu prüfen(vgl. BAG 4. Januar 1993 - 5 AS 12/92 - zu II 4 b der Gründe; MüKoZPO/Prütting 4. Aufl. § 281 Rn. 46; Stein/Jonas/Leipold § 281 Rn. 39). Dabei wird es in den Blick zu nehmen haben, dass für einzelne Streitgegenstände eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Betracht kommt. Dies ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten naheliegend, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3 ArbGG(vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 3 Rn. 9). Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klageerweiterung den Beklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung ihr gegenüber in Anspruch nehmen will, bedarf dies näherer Betrachtung, da es sich diesbezüglich nicht um einen ursprünglich dem Streitverkündeten als Arbeitnehmer des Beklagten zustehenden Anspruch handeln würde.

        

Linck 

        

Brune 

        

Schlünder

        
                                                              

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Tenor

Das Landgericht Lüneburg ist zuständig.

Gründe

1

I. Mit ihrer im September 2014 beim Amtsgericht Celle eingegangenen Drittschuldnerklage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von rund 3.800,00 Euro gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten - einem Arbeitnehmer des Beklagten - aus dem Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2013. Im Oktober 2014 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Mit einer beim Amtsgericht im März 2015 eingegangenen Klageerweiterung begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung weiterer rund 3.000,00 Euro gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten aus dem Zeitraum Juli 2013 bis zur Insolvenzeröffnung. Ferner begehrt sie Feststellung, dass die Ansprüche aus Klage und Klageerweiterung auf einer Forderung gegen den Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen. Dieser sei ihr nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB schadensersatzpflichtig, da er die Abführung pfändbaren Arbeitseinkommens an sie vorsätzlich unterlassen habe.

3

Der Beklagte hat geltend gemacht, nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht sei für den Rechtsstreit zuständig, da es um die Zahlung gepfändeten Arbeitsentgelts gehe. Hilfsweise werde die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23 Nr. 1 GVG gerügt, weil der Streitwert seit der Klageerweiterung 5.000,00 Euro übersteige und damit das Landgericht zuständig sei. Hierauf hat die Klägerin eine Verweisung „an das zuständige Gericht (Arbeits- oder Landgericht)“ beantragt.

4

Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 erklärte sich das Amtsgericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 506 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Lüneburg, weil der Streitwert nach der Klageerweiterung über 5.000,00 Euro liege. Am 22. Juni 2015 gingen die Akten beim Landgericht ein.

5

Das Landgericht sandte mit Verfügung vom 27. Juni 2015 die Akten an das Amtsgericht zurück und bat um Prüfung, ob der Abgabebeschluss vom 11. Juni 2015 nach Anhörung der Parteien aufzuheben sei. Da gepfändeter Arbeitslohn eingeklagt werde, sei eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben.

6

Das Amtsgericht teilte den Parteien mit, dass es der Anregung des Landgerichts entsprechen wolle. Der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit einer Abgabe der Sache an das Arbeitsgericht. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

7

Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hob das Amtsgericht - vor Ablauf der von ihm gesetzten Stellungnahmefrist - seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht vom 11. Juni 2015 auf, erklärte sich wiederum für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Celle. Das Amtsgericht übersandte die Akte noch vor Zustellung des Beschlusses, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, an das Arbeitsgericht.

8

Das Arbeitsgericht sandte mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Akten an das Amtsgericht zurück, weil der Rechtsstreit mangels Eintritt der formellen Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses noch nicht bei ihm anhängig geworden sei. Ferner wies es darauf hin, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts an das Landgericht vom 11. Juni 2015 auch für das Amtsgericht bindend sei.

9

Das Amtsgericht traf am 4. September 2015 einen neuen Beschluss, erklärte den beschrittenen Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig und verwies den Rechtsstreit (erneut) an das Arbeitsgericht. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Beklagten am 11. September 2015 und der Klägerin am 24. September 2015 zugestellt. Diese legten keine sofortige Beschwerde hiergegen ein und äußerten sich nicht mehr.

10

Bereits am 10. September 2015 - noch vor Zustellung des Beschlusses vom 4. September 2015 - gingen die Akten erneut beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht sandte die Akten wieder an das Amtsgericht zurück, da keine formelle Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses eingetreten sei.

11

In der Folgezeit sandte das Amtsgericht die Akten nunmehr ein drittes Mal an das Arbeitsgericht, wo sie am 16. Oktober 2015 eingingen. Mit Beschluss vom 10. November 2015 lehnte das Arbeitsgericht die Übernahme des Verfahrens ab und legte dem Bundesarbeitsgericht die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

12

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.

13

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5).

14

2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist(BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6; 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 105, 305). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.

15

3. Das zuständige Gericht ist das Landgericht Lüneburg. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle an das Arbeitsgericht Celle ist offensichtlich unhaltbar. Bei Erlass der Verweisungsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015 war der Rechtsstreit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Das Amtsgericht war nicht befugt, seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht vom 11. Juni 2015 aufzuheben.

16

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten hindert nicht die Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Bundesarbeitsgericht, selbst wenn der Rechtsstreit noch unterbrochen wäre. Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter(vgl. zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO BGH 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13 - Rn. 7).

17

b) Durch die Insolvenzeröffnung wird die Wirksamkeit des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Celle an das Landgericht Lüneburg vom 11. Juni 2015 und seiner weiteren Prozesshandlungen schon deshalb nicht infrage gestellt, weil keine Unterbrechung des Rechtsstreits vorliegt.

18

aa) Soweit hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung der Rechtsstreit nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war, hat die Klägerin ihn - nach unwidersprochen von ihr vorgetragener Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle, deren Eintragung durch den Insolvenzverwalter und Bestreiten durch den beklagten (Dritt-)Schuldner - mit Schriftsatz vom 23. März 2015 gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgenommen. Dass die Klägerin ihren ursprünglichen Zahlungsantrag bislang noch nicht auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, ist im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht weiter zu erörtern.

19

bb) Hinsichtlich der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23. März 2015 ist von vornherein keine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eingetreten. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits im Sinne dieser Vorschrift kann nur eintreten, wenn die Rechtshängigkeit vor Insolvenzeröffnung eingetreten ist (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 9 ff. mwN). Die Klageerweiterung wurde dem Beklagten jedoch erst nach Insolvenzeröffnung zugestellt. In Bezug auf die Klageerweiterung ist deshalb keine Unterbrechung eingetreten. Ob die Klageerweiterung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger 31. Aufl. § 240 Rn. 4), war im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht zu entscheiden.

20

c) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, beruhen auf einer krassen Rechtsverletzung, so dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht kommt. Da das Amtsgericht zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse nicht mehr der gesetzliche Richter war, sind sie offensichtlich unhaltbar.

21

aa) Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 ist mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht der Rechtsstreit dort anhängig geworden, § 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

22

(1) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Dies gilt selbst bei einem nachträglich erkannten Rechtsirrtum, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht beendet wird (vgl. BGH 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 281 Rn. 29 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 16). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11 - Rn. 9).

23

(2) Hieran gemessen war der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 bindend. Zwar hätte hinsichtlich der von der Klägerin gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nahegelegen, der Beschluss ist insoweit jedoch nicht offensichtlich unhaltbar und damit kein Beleg willkürlicher Rechtsfindung.

24

bb) Hiernach ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht anhängig geworden (§ 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zugleich hat die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht geendet. Bei Erlass der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, war der Rechtsstreit damit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit nicht anhängig ist, verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. Ihr kommt keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu.

25

4. Der Senat konnte nach Anhörung der Parteien das Landgericht Lüneburg als zuständiges Gericht bestimmen. Zwar haben sich mit dem Amtsgericht Celle und dem Arbeitsgericht Celle zwei Gerichte für unzuständig erklärt, von denen gegenwärtig keines für den Rechtsstreit zuständig ist. Dagegen ist die bloße Rücksendung der Akten durch das Landgericht Lüneburg an das Amtsgericht Celle mit der „Bitte um Prüfung“ kein Beschluss, mit dem die Übernahme der Sache abgelehnt wird (vgl. Zöller/Greger § 281 Rn. 13, 19 mwN). Für die Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch nach seinem Wortlaut voraus, dass eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, zuständig ist. Danach müsste hier eine Gerichtsstandsbestimmung unterbleiben, eine Rückgabe der Sache erfolgen und dann ggf. eine Weiterleitung der Akten an das Landgericht erfolgen. Eines solchen Umwegs bedarf es aber nicht. Vielmehr kann der Senat - wie auch der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen (vgl. BGH 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - zu 3 der Gründe, BGHZ 71, 69; 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe mwN) - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das zuständige Gericht selbst bestimmen, auch wenn dieses sich noch nicht für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies gilt umso mehr, als auf Antrag der Parteien bereits ein bindender Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle an das Landgericht Lüneburg ergangen ist.

26

5. Das Landgericht Lüneburg ist nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle nach § 506 Abs. 1 ZPO nicht gehindert, seinerseits die Frage der Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a GVG zu prüfen(vgl. BAG 4. Januar 1993 - 5 AS 12/92 - zu II 4 b der Gründe; MüKoZPO/Prütting 4. Aufl. § 281 Rn. 46; Stein/Jonas/Leipold § 281 Rn. 39). Dabei wird es in den Blick zu nehmen haben, dass für einzelne Streitgegenstände eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Betracht kommt. Dies ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten naheliegend, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3 ArbGG(vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 3 Rn. 9). Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klageerweiterung den Beklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung ihr gegenüber in Anspruch nehmen will, bedarf dies näherer Betrachtung, da es sich diesbezüglich nicht um einen ursprünglich dem Streitverkündeten als Arbeitnehmer des Beklagten zustehenden Anspruch handeln würde.

        

Linck 

        

Brune 

        

Schlünder

        
                                                              

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB61/15
vom
21. März 2016
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:210316BIXZB61.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 21. März 2016
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61 € festgesetzt.

Gründe:


1
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert an. Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 € zu erheben.
2
Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der Antragsteller hingenommen, so dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskostenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverweisung , ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910 unter III.). Dies gilt auch im Streitfall. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61 €.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 316 O 376/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 9 W 29/15 -

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

13
Das Amtsgericht Lüdinghausen wird die Akten erneut dem Arbeitsgericht Bocholt vorzulegen haben. Eines Beschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bedarf es hierzu entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung nicht, weil die Sache mangels Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) nicht rechtshängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - XII ARZ 18/95, NJW-RR 1996, 254). Dabei kann offen bleiben, ob das klägerische Begehren vorliegend als Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf oder - wofür bereits die Überschrift spricht - als unbedingte Klage mit einem flankierenden Prozesskostenhilfeantrag auszulegen ist. Sollte Letztes anzunehmen sein, so fehlt es an einer förmlichen Zustellung an den Beklagten nach § 271 Abs. 1 ZPO. Vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit kommt aber kein Beschluss nach § 17 Abs. 2 ZPO, sondern regelmäßig nur eine Abgabe der Sache an ein anderes Gericht in Betracht, wenn der Kläger wie hier darum bittet, weil er nunmehr dieses andere Gericht anstelle des zuerst angegangenen Gerichts anrufen will. Entscheidend ist hierfür nicht, ob das zunächst angerufene Gericht unzuständig war und das andere Gericht zuständig ist. Mit der Abgabe wird vielmehr dem Willen des Klägers Rechnung getragen, dem es zunächst freisteht, welches Gericht er anrufen will (BGH, Beschluss vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80, NJW 1980, 1281; BAG, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 Rn. 17; Foerste in Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 281 Rn. 5). Für den Fall eines Prozesskostenhilfeersuchens gilt nichts anderes, zumal es vorliegend noch nicht einmal an den Beklagten nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Aufforderung, sachlich dazu Stellung zu nehmen , mitgeteilt worden ist. Da das Arbeitsgericht Bocholt in seiner letzten Zuleitungsverfügung seine funktionelle und örtliche Zuständigkeit bereits bejahthat, geht der Senat davon aus, dass dem Verfahren dort nun auch ohne einen Ausspruch der Rechtswegzuständigkeit, der vor Rechtshängigkeit nur ausnahmsweise im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982 - I ARZ 586/82, NJW 1983, 1062; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, juris Rn. 16), Fortgang gegeben wird.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

9
a) Nach Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hatte das örtliche unzuständige Landgericht Neuruppin gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (OLG Hamm NJW-RR 1994, 828; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 955; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 58 "Verweisung").

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Tenor

Das Amtsgericht Schwabach ist zuständig.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 2.194,96 Euro aus zwei Rechnungen vom 3. April 2012 und vom 22. Mai 2012 über diverse Baumaterialien, die dieser für sein Eigenheim gekauft haben soll. Zwischen den Parteien bestand bis Ende Mai 2012 ein Arbeitsverhältnis. Durch Beschluss vom 5. Februar 2015 hat das Amtsgericht Schwabach den Rechtsstreit unter Hinweis auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG an das Arbeitsgericht Nürnberg verwiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

2

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 24. April 2015 eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Verweisungsbeschluss sei objektiv willkürlich und daher nicht bindend. Er enthalte keine Begründung und auch aus der Akte ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen rechtfertigen könnten.

3

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.

4

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. In diesen Fällen wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist(BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5 f. mwN). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder dass die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt durch denjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.

5

2. Das für die weitere Sachbehandlung zuständige Gericht ist das Amtsgericht Schwabach. Der Verweisungsbeschluss vom 5. Februar 2015 ist für das Arbeitsgericht Nürnberg nicht bindend. Der Beschluss ist wegen einer krassen Rechtsverletzung offensichtlich unhaltbar. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Nürnberg führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.

6

a) Das Amtsgericht Schwabach hat zwingendes Verfahrensrecht verletzt, weil es den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht mit einer Begründung versehen hat. Die Gründe des Beschlusses beschränken sich auf die Angabe der §§ 13, 17a Abs. 2 GVG. Dies genügt ersichtlich nicht (vgl. BSG 18. Juli 2012 - B 12 SF 5/12 S - Rn. 7). Auch wenn die fehlende Begründung des Beschlusses nicht zur Nichtigkeit dieser Entscheidung führt (BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 12), liegt doch bereits in dieser groben Missachtung der nicht zur Disposition des einzelnen Richters stehenden Begründungspflicht nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG regelmäßig eine krasse Rechtsverletzung, welche die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise rechtfertigt. Die Beschlussgründe geben Aufschluss über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen der Verweisungsbeschluss beruht. Sie sind damit notwendiger Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob sich das verweisende Gericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn dem Akteninhalt mit ausreichender Sicherheit und für die Beteiligten erkennbar entnommen werden kann, dass die Verweisung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BSG 18. Juli 2012 - B 12 SF 5/12 S - aaO).

7

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwabach offensichtlich unhaltbar. Aus den darin angegebenen §§ 13, 17a GVG erschließt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nicht einmal ansatzweise. Auch dem Akteninhalt kann nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Verweisung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Amtsgericht Schwabach hat den Verweisungsbeschluss zwar erst gefasst, nachdem die Klägerin - ohne jede Begründung - mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 die Verweisung an das Arbeitsgericht Nürnberg beantragt und der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 mitgeteilt hatte, dagegen bestünden keine Einwände. Der Akteninhalt gibt jedoch keinerlei Aufschluss darüber, welche sachlichen und rechtlichen Beweggründe das Amtsgericht Schwabach zu seiner Beschlussfassung veranlasst haben.

8

c) Das Arbeitsgericht Nürnberg ist daher an den Verweisungsbeschluss nicht gebunden. Das für die weitere Sachbehandlung zuständige Gericht ist das Amtsgericht Schwabach. Dieses hat den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Brune    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

Das Landgericht Lüneburg ist zuständig.

Gründe

1

I. Mit ihrer im September 2014 beim Amtsgericht Celle eingegangenen Drittschuldnerklage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von rund 3.800,00 Euro gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten - einem Arbeitnehmer des Beklagten - aus dem Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2013. Im Oktober 2014 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Mit einer beim Amtsgericht im März 2015 eingegangenen Klageerweiterung begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung weiterer rund 3.000,00 Euro gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten aus dem Zeitraum Juli 2013 bis zur Insolvenzeröffnung. Ferner begehrt sie Feststellung, dass die Ansprüche aus Klage und Klageerweiterung auf einer Forderung gegen den Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen. Dieser sei ihr nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB schadensersatzpflichtig, da er die Abführung pfändbaren Arbeitseinkommens an sie vorsätzlich unterlassen habe.

3

Der Beklagte hat geltend gemacht, nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht sei für den Rechtsstreit zuständig, da es um die Zahlung gepfändeten Arbeitsentgelts gehe. Hilfsweise werde die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23 Nr. 1 GVG gerügt, weil der Streitwert seit der Klageerweiterung 5.000,00 Euro übersteige und damit das Landgericht zuständig sei. Hierauf hat die Klägerin eine Verweisung „an das zuständige Gericht (Arbeits- oder Landgericht)“ beantragt.

4

Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 erklärte sich das Amtsgericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 506 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Lüneburg, weil der Streitwert nach der Klageerweiterung über 5.000,00 Euro liege. Am 22. Juni 2015 gingen die Akten beim Landgericht ein.

5

Das Landgericht sandte mit Verfügung vom 27. Juni 2015 die Akten an das Amtsgericht zurück und bat um Prüfung, ob der Abgabebeschluss vom 11. Juni 2015 nach Anhörung der Parteien aufzuheben sei. Da gepfändeter Arbeitslohn eingeklagt werde, sei eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben.

6

Das Amtsgericht teilte den Parteien mit, dass es der Anregung des Landgerichts entsprechen wolle. Der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit einer Abgabe der Sache an das Arbeitsgericht. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

7

Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hob das Amtsgericht - vor Ablauf der von ihm gesetzten Stellungnahmefrist - seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht vom 11. Juni 2015 auf, erklärte sich wiederum für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Celle. Das Amtsgericht übersandte die Akte noch vor Zustellung des Beschlusses, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, an das Arbeitsgericht.

8

Das Arbeitsgericht sandte mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Akten an das Amtsgericht zurück, weil der Rechtsstreit mangels Eintritt der formellen Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses noch nicht bei ihm anhängig geworden sei. Ferner wies es darauf hin, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts an das Landgericht vom 11. Juni 2015 auch für das Amtsgericht bindend sei.

9

Das Amtsgericht traf am 4. September 2015 einen neuen Beschluss, erklärte den beschrittenen Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig und verwies den Rechtsstreit (erneut) an das Arbeitsgericht. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Beklagten am 11. September 2015 und der Klägerin am 24. September 2015 zugestellt. Diese legten keine sofortige Beschwerde hiergegen ein und äußerten sich nicht mehr.

10

Bereits am 10. September 2015 - noch vor Zustellung des Beschlusses vom 4. September 2015 - gingen die Akten erneut beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht sandte die Akten wieder an das Amtsgericht zurück, da keine formelle Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses eingetreten sei.

11

In der Folgezeit sandte das Amtsgericht die Akten nunmehr ein drittes Mal an das Arbeitsgericht, wo sie am 16. Oktober 2015 eingingen. Mit Beschluss vom 10. November 2015 lehnte das Arbeitsgericht die Übernahme des Verfahrens ab und legte dem Bundesarbeitsgericht die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

12

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.

13

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5).

14

2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist(BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6; 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 105, 305). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.

15

3. Das zuständige Gericht ist das Landgericht Lüneburg. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle an das Arbeitsgericht Celle ist offensichtlich unhaltbar. Bei Erlass der Verweisungsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015 war der Rechtsstreit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Das Amtsgericht war nicht befugt, seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht vom 11. Juni 2015 aufzuheben.

16

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten hindert nicht die Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Bundesarbeitsgericht, selbst wenn der Rechtsstreit noch unterbrochen wäre. Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter(vgl. zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO BGH 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13 - Rn. 7).

17

b) Durch die Insolvenzeröffnung wird die Wirksamkeit des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Celle an das Landgericht Lüneburg vom 11. Juni 2015 und seiner weiteren Prozesshandlungen schon deshalb nicht infrage gestellt, weil keine Unterbrechung des Rechtsstreits vorliegt.

18

aa) Soweit hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung der Rechtsstreit nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war, hat die Klägerin ihn - nach unwidersprochen von ihr vorgetragener Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle, deren Eintragung durch den Insolvenzverwalter und Bestreiten durch den beklagten (Dritt-)Schuldner - mit Schriftsatz vom 23. März 2015 gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgenommen. Dass die Klägerin ihren ursprünglichen Zahlungsantrag bislang noch nicht auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, ist im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht weiter zu erörtern.

19

bb) Hinsichtlich der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23. März 2015 ist von vornherein keine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eingetreten. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits im Sinne dieser Vorschrift kann nur eintreten, wenn die Rechtshängigkeit vor Insolvenzeröffnung eingetreten ist (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 9 ff. mwN). Die Klageerweiterung wurde dem Beklagten jedoch erst nach Insolvenzeröffnung zugestellt. In Bezug auf die Klageerweiterung ist deshalb keine Unterbrechung eingetreten. Ob die Klageerweiterung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger 31. Aufl. § 240 Rn. 4), war im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht zu entscheiden.

20

c) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, beruhen auf einer krassen Rechtsverletzung, so dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht kommt. Da das Amtsgericht zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse nicht mehr der gesetzliche Richter war, sind sie offensichtlich unhaltbar.

21

aa) Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 ist mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht der Rechtsstreit dort anhängig geworden, § 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

22

(1) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Dies gilt selbst bei einem nachträglich erkannten Rechtsirrtum, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht beendet wird (vgl. BGH 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 281 Rn. 29 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 16). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11 - Rn. 9).

23

(2) Hieran gemessen war der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 bindend. Zwar hätte hinsichtlich der von der Klägerin gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nahegelegen, der Beschluss ist insoweit jedoch nicht offensichtlich unhaltbar und damit kein Beleg willkürlicher Rechtsfindung.

24

bb) Hiernach ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht anhängig geworden (§ 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zugleich hat die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht geendet. Bei Erlass der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, war der Rechtsstreit damit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit nicht anhängig ist, verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. Ihr kommt keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu.

25

4. Der Senat konnte nach Anhörung der Parteien das Landgericht Lüneburg als zuständiges Gericht bestimmen. Zwar haben sich mit dem Amtsgericht Celle und dem Arbeitsgericht Celle zwei Gerichte für unzuständig erklärt, von denen gegenwärtig keines für den Rechtsstreit zuständig ist. Dagegen ist die bloße Rücksendung der Akten durch das Landgericht Lüneburg an das Amtsgericht Celle mit der „Bitte um Prüfung“ kein Beschluss, mit dem die Übernahme der Sache abgelehnt wird (vgl. Zöller/Greger § 281 Rn. 13, 19 mwN). Für die Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch nach seinem Wortlaut voraus, dass eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, zuständig ist. Danach müsste hier eine Gerichtsstandsbestimmung unterbleiben, eine Rückgabe der Sache erfolgen und dann ggf. eine Weiterleitung der Akten an das Landgericht erfolgen. Eines solchen Umwegs bedarf es aber nicht. Vielmehr kann der Senat - wie auch der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen (vgl. BGH 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - zu 3 der Gründe, BGHZ 71, 69; 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe mwN) - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das zuständige Gericht selbst bestimmen, auch wenn dieses sich noch nicht für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies gilt umso mehr, als auf Antrag der Parteien bereits ein bindender Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle an das Landgericht Lüneburg ergangen ist.

26

5. Das Landgericht Lüneburg ist nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle nach § 506 Abs. 1 ZPO nicht gehindert, seinerseits die Frage der Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a GVG zu prüfen(vgl. BAG 4. Januar 1993 - 5 AS 12/92 - zu II 4 b der Gründe; MüKoZPO/Prütting 4. Aufl. § 281 Rn. 46; Stein/Jonas/Leipold § 281 Rn. 39). Dabei wird es in den Blick zu nehmen haben, dass für einzelne Streitgegenstände eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Betracht kommt. Dies ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten naheliegend, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3 ArbGG(vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 3 Rn. 9). Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klageerweiterung den Beklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung ihr gegenüber in Anspruch nehmen will, bedarf dies näherer Betrachtung, da es sich diesbezüglich nicht um einen ursprünglich dem Streitverkündeten als Arbeitnehmer des Beklagten zustehenden Anspruch handeln würde.

        

Linck 

        

Brune 

        

Schlünder