Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 08. Apr. 2014 - 5 Ca 395/13

bei uns veröffentlicht am08.04.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 27.407,85 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Der am … 1990 geborene, ledige, nicht unterhaltsverpflichtete Kläger war zuletzt bei der Beklagten seit dem 01.06.2012 als Lagermitarbeiter gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.045,32 EUR beschäftigt. Der Kläger absolvierte zuvor vom 01.09.2008 bis 29.06.2011 bei der Beklagten ein Ausbildungsverhältnis, arbeitete jedoch zunächst im Anschluss vom 01.07.2011 bis 31.05.2012 bei einem anderen Arbeitgeber.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel Baden-Württemberg Anwendung. § 23 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg vom 29.06.1989 lautete:
„Auflösungsvertrag
Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Dem/der Arbeitnehmer/-in ist nach Vorlage des Vertrages auf seinen/ihren Wunsch eine Bedenkzeit von 1 Werktag einzuräumen. Der Tag der Aushändigung zählt nicht mit.“
§ 23 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg lautet seit 13.01.1994:
„Auflösungsvertrag
Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat nach Vorlage des Vertrages eine Widerrufsfrist von 1 Werktag. Der Tag der Aushändigung zählt nicht mit.“
Mehrere Mitarbeiter der Beklagten in M. fesselten im Herbst 2012 den Mitarbeiter P. H. mit Frischhaltefolie an einen Betonpfeiler im Lager der Beklagten. Der Mitarbeiter H. wurde dabei u.a. auch mit einem Eddingstift im Gesicht angemalt. Das gesamte Geschehen wurde durch eine Reihe von Mitarbeitern mittels Handykameras auf Foto und Video aufgenommen, die teilweise auf der Plattform „youtube“ zu sehen waren. Bei diesem Geschehen war auch der Kläger anwesend. Er war ferner zumindest insoweit aktiv an der Situation beteiligt, als er den gefesselten Mitarbeiter für wenige Augenblicke an der Schulter berührte.
10 
Am 20.09.2013 fand im Personalbüro der Beklagten ein Personalgespräch mit einer Dauer von insgesamt ca. 10 Minuten statt. Es waren der Geschäftsführer der Beklagten Herr F., der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Herr Dr. W. und der Kläger beteiligt. Die Beklagte händigte dem Kläger in diesem Gespräch eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 20.09.2013 aus (vgl. Blatt 13 der Akte). Ebenfalls im Rahmen dieses Gesprächs unterzeichnete der Kläger eine Abwicklungsvereinbarung über das Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu Anlage K3 = Blatt 14 der Akte). Die Abwicklungsvereinbarung sah unter anderem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.10.2013 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR brutto vor.
11 
Mit Schreiben vom 20.09.2013, bei der Beklagten am 21.09.2013 um 18:18 Uhr per Fax eingegangen, widerrief der Kläger den Abwicklungsvertrag (vgl. Anlage K4 = Blatt 15 der Akte).
12 
Der Kläger meint, § 23 des Manteltarifvertrages des Einzelhandels Baden-Württemberg erfasse nicht nur Auflösungsverträge, sondern auch Abwicklungsverträge. Der Kläger habe deshalb die Abwicklungsvereinbarung vom 20.09.2013 wirksam widerrufen können. Ein Recht zur Kündigung stünde der Beklagten nicht zu. Bei dem streitgegenständlichen Kündigungssachverhalt, der insgesamt nur ca. 2 Minuten gedauert habe, habe es sich um einen „Scherz unter Kollegen“ gehandelt. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass das vermeintliche Opfer während des Vorfalls die ganze Zeit über gelacht habe.
13 
Mit Klageschrift vom 07.10.2013 behauptete der Kläger, die Beklagte habe im Personalgespräch am 20.09.2013 dem Kläger mitgeteilt, dass er fristlos gekündigt werde, wenn er nicht den Abwicklungsvertrag unterzeichne.
14 
Mit Schriftsatz vom 13.02.2014 trägt der Kläger vor, dass ihm zeitgleich die außerordentliche Kündigung und der Abwicklungsvertrag vorgelegt worden seien. Auf seine Nachfrage, ob er den Abwicklungsvertrag sofort unterzeichnen müsse, hätten die Vertreter der Beklagten geantwortet, wenn er dies nicht mache, verbliebe es bei der fristlosen Kündigung. Der Kläger habe dann zeitgleich (= unmittelbar hintereinander) die Empfangsbestätigung der außerordentlichen Kündigung und den Abwicklungsvertrag unterzeichnet. Zwischen Übergabe der Kündigung und Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung habe ca. 1 Minute gelegen. Die Beklagte habe spätestens im April 2013 vom Vorfall im Herbst 2012 durch den Prokuristen K. erfahren.
15 
Der Kläger beantragt:
16 
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.09.2013, zugegangen am 20.09.2013, aufgelöst worden ist.
17 
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 20.09.2013, zugegangen am 20.09.2013, aufgelöst worden ist.
18 
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.203 hinaus fortbesteht.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie meint, § 23 MTV des Einzelhandels Baden-Württemberg erfasse nur „echte“ Auflösungsverträge. Der Vorfall im Herbst 2012 in M. rechtfertige darüber hinaus eine fristlose Kündigung. Die Beklagte habe erstmals am 18.09.2013 Kenntnis über die Vorfälle erlangt. Bei dem Vorfall im Herbst 2012 habe es sich nicht um einen Scherz, sondern um einen ernsten Vorfall gehandelt. Mit Nichtwissen müsse bestritten werden, dass der Vorfall nur zwei Minuten gedauert habe. Bei dem gesamten Vorfall handele es sich um ein gemeinschaftliches Vorgehen der Täter, weshalb sich der Kläger auch die Handlungen der übrigen Beteiligten zurechnen lassen müsse.
22 
Nach Anfrage beim Kläger zu Beginn des Personalgesprächs am 20.09.2013, ob er an den Geschehnissen aktiv beteiligt gewesen sei und dies der Kläger bejaht habe, habe die Beklagte dem Kläger daraufhin die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Erst am Ende des ca. 10-minütigen Gesprächs habe der Kläger nach Erörterung der Vorfälle den Abwicklungsvertrag unterzeichnet. Keineswegs sei die Kündigung zusammen mit dem Abwicklungsvertrag vorgelegt worden. Der Kläger habe den Empfang der Kündigung quittiert und erst im Rahmen der Fortsetzung des Gesprächs den Abwicklungsvertrag, wie vorgeschlagen, akzeptiert und unterschrieben.
23 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete wie in der Abwicklungsvereinbarung vom 20.09.2013 vereinbart mit Ablauf des 31.10.2013. Der Widerruf des Klägers vom 20.09.2013 beseitige die Abwicklungsvereinbarung nicht.
25 
§ 23 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg gilt nicht für Abwicklungsvereinbarungen. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
I.
26 
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa 26.03.2013, 3 AZR 68/11 - Rdnr. 25 - mit weiteren Nachweisen).
II.
27 
Nach diesen Kriterien findet § 23 MTV Baden-Württemberg nur auf „echte“ Auflösungsverträge Anwendung.
28 
1. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich von Auflösungsverträgen und nicht von Abwicklungsverträgen spricht. Unter einem Auflösungsvertrag wird im Arbeitsleben allgemein ein Vertrag verstanden, durch den ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Willenseinigung der Parteien endet. Es handelt sich mithin um Verträge, die konstitutiv die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bewirken. Im Unterschied hierzu löst der Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht selbst auf, der Abwicklungsvertrag regelt nur die Modalitäten zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Er setzt einen zeitlich vorgeschalteten Beendigungsgrund, in der Regel eine Kündigung, voraus. Bedienen sich die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag eines Begriffs, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte Bedeutung hat, dann ist davon auszugehen, dass sie diesen Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung angewendet wissen wollen (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa 24.01.1985, 2 AZR 67/84).
29 
2. Für die Auslegung des Klägers, § 23 MTV Baden-Württemberg erfasse aufgrund seines Sinns und Zwecks gleichermaßen Auflösungsverträge/Aufhebungsverträge wie Abwicklungsverträge, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein das vom Kläger behauptete Schutzbedürfnis rechtfertigt es nicht, den Tarifvertragsparteien eine Regelung zu unterstellen, die diese nicht treffen wollten. Das Postulat der Gleichheit der Interessenlage kann den im Wortlaut einer Vorschrift zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien nicht unterlaufen.
30 
Der Kläger selbst führt aus, der Begriff des Abwicklungsvertrages existiere erst seit dem Jahr 1994. Der Inhalt und Wortlaut des § 23 MTV Baden-Württemberg entsprach im Wesentlichen bereits vor dem Jahr 1994 der heute aktuellen Fassung. Seit dem 13.01.1994 ist der Wortlaut der Vorschrift unverändert. War den Tarifvertragsparteien in den 1980er Jahren der Begriff des Abwicklungsvertrages überhaupt nicht bekannt, ist es ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff des Auflösungsvertrages auch Abwicklungsverträge gemeint haben konnten. Trotz Änderung der arbeitsrechtlichen Praxis und dem zunehmenden Auftreten des Abwicklungsvertrages ab dem Jahr 1994 änderten die Tarifvertragsparteien den Wortlaut der Vorschrift des § 23 MTV Baden-Württemberg dagegen nicht. Es wäre dabei ein Leichtes gewesen, die geänderte Praxis der Abwicklungsverträge in § 23 MTV Baden-Württemberg zu berücksichtigen. Da die Tarifvertragsparteien die Regelung nicht (klarstellend) änderten, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die Tarifvertragsparteien die ursprüngliche Bedeutung des Begriffes des Auflösungsvertrages wie vor dem Jahr 1994 beibehalten wollten.
31 
Das Bundesarbeitsgericht hat dann auch bereits in seiner Entscheidung vom 24.01.1985 (2 AZR 67/84) entschieden, dass bei einer vergleichbaren Tarifvorschrift des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen der Begriff des „Auflösungsvertrages“ nicht auf den Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die aufgrund des Drucks des Arbeitgebers zustande kam, ausgeweitet werden kann. Es hat damit der erweiternden Auslegung einer vergleichbaren Tarifvorschrift aufgrund behaupteter vergleichbarer Interessenlage eine Absage erteilt. Vorliegend kann nichts anderes gelten. Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, ob, wie der Kläger meint, die Schutzregelung des § 23 MTV Baden-Württemberg vollständig ausgehebelt würde, wenn Abwicklungsverträge nicht erfasst würden. Allein entscheidend ist der in der tariflichen Regelung zum Ausdruck gebrachte Wille der Tarifvertragsparteien. Der kann jedoch, wie dargelegt, nicht im Sinne des Klägers verstanden werden.
III.
32 
Es handelt sich im Streitfall auch bei der Vereinbarung vom 20.09.2013 um einen Abwicklungsvertrag im oben genannten Sinne. Es bestehen zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Zweifel darüber, dass die Beklagte zunächst die streitgegenständlichen Kündigungen aussprach und der Kläger erst im Anschluss, frühestens nach Ablauf einer Minute, die Abwicklungsvereinbarung unterzeichnete. Hatte der Kläger noch in der Klageschrift zu suggerieren versucht, die Beklagte habe die übergegebene Kündigung nicht ausgesprochen, sondern nur mit dem Ausspruch der Kündigung gedroht, um offenbar den Weg zu einem „echten“ Aufhebungsvertrag zu ebnen, änderte der Kläger seinen Sachvortrag mit Schriftsatz vom 13.02.2014 auf die Klageerwiderung der Beklagten dahin, dass die Beklagte zunächst die Kündigung übergab und es hierbei nach Erklärung der Beklagten verbleiben sollte, wenn der Kläger den Abwicklungsvertrag nicht unterzeichne. In der Kammerverhandlung vom 08.04.2014 räumte der Kläger dann noch ein, dass zwischen der Aushändigung der Kündigung und der Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages eine Zeitspanne von ca. einer Minute gelegen habe. Für die Einordnung der Vereinbarung vom 20.09.2013 als Abwicklungsvertrag spielt es dann keine Rolle, ob zwischen Übergabe der Kündigung und Unterzeichnung der Vereinbarung ca. eine Minute, so der Kläger, oder ca. zehn Minuten, so die Beklagte, lagen. In jedem Fall fielen die Übergabe und Ausspruch der Kündigung und die Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages in hinreichendem Maße auseinander. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass sich die Drucksituation, in der sich der Kläger im Personalgespräch befand, weder nach einer Minute nach Übergabe der Kündigung noch nach einem fortgeführten Gespräch von weiteren zehn Minuten geändert haben dürfte. Der Kläger wird die Unterzeichnung der Vereinbarung stets unter dem Eindruck der ansonsten fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen haben. Hierauf kommt es für die Qualifizierung des Rechtscharakters der Vereinbarung vom 20.09.2013 jedoch nicht an.
IV.
33 
Es kommt auch keine ergänzende Tarifauslegung bzw. analoge Anwendung des § 23 MTV Baden-Württemberg in Betracht. Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (vgl. BAG 12.12.2013, 8 AZR 942/12; 23.04.2013, 3 AZR 23/11). Vorliegend ist von einer bewussten Regelungslücke auszugehen. Bei Erschaffung der Vorschrift in den 80er Jahren war die Praxis der Abwicklungsverträge nicht bekannt. Zum damaligen Zeitpunkt konnte daher eine Regelungslücke nicht bestehen. Trotz des Urteils des BAG vom 24.01.1985 (2 AZR 67/84) und der sich zunehmenden Verbreitung der Abwicklungsverträge haben die Tarifvertragsparteien hierauf nicht reagiert. Hieraus kann, wie unter II. oben dargestellt, nur der Schluss gezogen werden, dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer kein allgemeines Widerrufsrecht in Drucksituationen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zubilligen wollten. Es entstand demnach auch keine unbewusste Regelungslücke infolge der Praxis der Abwicklungsverträge. Die allgemeine Problematik über die Reichweite des Begriffs des Auflösungsvertrages ist bereits seit den 1980er Jahren diskutiert worden. Trotz mehrfacher Änderungen des Manteltarifvertrages blieb § 23 MTV Baden-Württemberg seit dem Jahr 1994 dagegen unverändert. Es muss den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, den Anwendungsbereich einer Tarifvorschrift zu bestimmen.
34 
Nebenentscheidungen
35 
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über den Rechtsmittelstreitwert beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Jeder Antrag wird dabei mit dem Vierteljahresverdienst der klagenden Partei in Höhe von 9.135,96 EUR bewertet.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete wie in der Abwicklungsvereinbarung vom 20.09.2013 vereinbart mit Ablauf des 31.10.2013. Der Widerruf des Klägers vom 20.09.2013 beseitige die Abwicklungsvereinbarung nicht.
25 
§ 23 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg gilt nicht für Abwicklungsvereinbarungen. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
I.
26 
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa 26.03.2013, 3 AZR 68/11 - Rdnr. 25 - mit weiteren Nachweisen).
II.
27 
Nach diesen Kriterien findet § 23 MTV Baden-Württemberg nur auf „echte“ Auflösungsverträge Anwendung.
28 
1. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich von Auflösungsverträgen und nicht von Abwicklungsverträgen spricht. Unter einem Auflösungsvertrag wird im Arbeitsleben allgemein ein Vertrag verstanden, durch den ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Willenseinigung der Parteien endet. Es handelt sich mithin um Verträge, die konstitutiv die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bewirken. Im Unterschied hierzu löst der Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht selbst auf, der Abwicklungsvertrag regelt nur die Modalitäten zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Er setzt einen zeitlich vorgeschalteten Beendigungsgrund, in der Regel eine Kündigung, voraus. Bedienen sich die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag eines Begriffs, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte Bedeutung hat, dann ist davon auszugehen, dass sie diesen Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung angewendet wissen wollen (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa 24.01.1985, 2 AZR 67/84).
29 
2. Für die Auslegung des Klägers, § 23 MTV Baden-Württemberg erfasse aufgrund seines Sinns und Zwecks gleichermaßen Auflösungsverträge/Aufhebungsverträge wie Abwicklungsverträge, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein das vom Kläger behauptete Schutzbedürfnis rechtfertigt es nicht, den Tarifvertragsparteien eine Regelung zu unterstellen, die diese nicht treffen wollten. Das Postulat der Gleichheit der Interessenlage kann den im Wortlaut einer Vorschrift zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien nicht unterlaufen.
30 
Der Kläger selbst führt aus, der Begriff des Abwicklungsvertrages existiere erst seit dem Jahr 1994. Der Inhalt und Wortlaut des § 23 MTV Baden-Württemberg entsprach im Wesentlichen bereits vor dem Jahr 1994 der heute aktuellen Fassung. Seit dem 13.01.1994 ist der Wortlaut der Vorschrift unverändert. War den Tarifvertragsparteien in den 1980er Jahren der Begriff des Abwicklungsvertrages überhaupt nicht bekannt, ist es ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff des Auflösungsvertrages auch Abwicklungsverträge gemeint haben konnten. Trotz Änderung der arbeitsrechtlichen Praxis und dem zunehmenden Auftreten des Abwicklungsvertrages ab dem Jahr 1994 änderten die Tarifvertragsparteien den Wortlaut der Vorschrift des § 23 MTV Baden-Württemberg dagegen nicht. Es wäre dabei ein Leichtes gewesen, die geänderte Praxis der Abwicklungsverträge in § 23 MTV Baden-Württemberg zu berücksichtigen. Da die Tarifvertragsparteien die Regelung nicht (klarstellend) änderten, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die Tarifvertragsparteien die ursprüngliche Bedeutung des Begriffes des Auflösungsvertrages wie vor dem Jahr 1994 beibehalten wollten.
31 
Das Bundesarbeitsgericht hat dann auch bereits in seiner Entscheidung vom 24.01.1985 (2 AZR 67/84) entschieden, dass bei einer vergleichbaren Tarifvorschrift des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen der Begriff des „Auflösungsvertrages“ nicht auf den Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die aufgrund des Drucks des Arbeitgebers zustande kam, ausgeweitet werden kann. Es hat damit der erweiternden Auslegung einer vergleichbaren Tarifvorschrift aufgrund behaupteter vergleichbarer Interessenlage eine Absage erteilt. Vorliegend kann nichts anderes gelten. Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, ob, wie der Kläger meint, die Schutzregelung des § 23 MTV Baden-Württemberg vollständig ausgehebelt würde, wenn Abwicklungsverträge nicht erfasst würden. Allein entscheidend ist der in der tariflichen Regelung zum Ausdruck gebrachte Wille der Tarifvertragsparteien. Der kann jedoch, wie dargelegt, nicht im Sinne des Klägers verstanden werden.
III.
32 
Es handelt sich im Streitfall auch bei der Vereinbarung vom 20.09.2013 um einen Abwicklungsvertrag im oben genannten Sinne. Es bestehen zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Zweifel darüber, dass die Beklagte zunächst die streitgegenständlichen Kündigungen aussprach und der Kläger erst im Anschluss, frühestens nach Ablauf einer Minute, die Abwicklungsvereinbarung unterzeichnete. Hatte der Kläger noch in der Klageschrift zu suggerieren versucht, die Beklagte habe die übergegebene Kündigung nicht ausgesprochen, sondern nur mit dem Ausspruch der Kündigung gedroht, um offenbar den Weg zu einem „echten“ Aufhebungsvertrag zu ebnen, änderte der Kläger seinen Sachvortrag mit Schriftsatz vom 13.02.2014 auf die Klageerwiderung der Beklagten dahin, dass die Beklagte zunächst die Kündigung übergab und es hierbei nach Erklärung der Beklagten verbleiben sollte, wenn der Kläger den Abwicklungsvertrag nicht unterzeichne. In der Kammerverhandlung vom 08.04.2014 räumte der Kläger dann noch ein, dass zwischen der Aushändigung der Kündigung und der Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages eine Zeitspanne von ca. einer Minute gelegen habe. Für die Einordnung der Vereinbarung vom 20.09.2013 als Abwicklungsvertrag spielt es dann keine Rolle, ob zwischen Übergabe der Kündigung und Unterzeichnung der Vereinbarung ca. eine Minute, so der Kläger, oder ca. zehn Minuten, so die Beklagte, lagen. In jedem Fall fielen die Übergabe und Ausspruch der Kündigung und die Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages in hinreichendem Maße auseinander. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass sich die Drucksituation, in der sich der Kläger im Personalgespräch befand, weder nach einer Minute nach Übergabe der Kündigung noch nach einem fortgeführten Gespräch von weiteren zehn Minuten geändert haben dürfte. Der Kläger wird die Unterzeichnung der Vereinbarung stets unter dem Eindruck der ansonsten fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen haben. Hierauf kommt es für die Qualifizierung des Rechtscharakters der Vereinbarung vom 20.09.2013 jedoch nicht an.
IV.
33 
Es kommt auch keine ergänzende Tarifauslegung bzw. analoge Anwendung des § 23 MTV Baden-Württemberg in Betracht. Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (vgl. BAG 12.12.2013, 8 AZR 942/12; 23.04.2013, 3 AZR 23/11). Vorliegend ist von einer bewussten Regelungslücke auszugehen. Bei Erschaffung der Vorschrift in den 80er Jahren war die Praxis der Abwicklungsverträge nicht bekannt. Zum damaligen Zeitpunkt konnte daher eine Regelungslücke nicht bestehen. Trotz des Urteils des BAG vom 24.01.1985 (2 AZR 67/84) und der sich zunehmenden Verbreitung der Abwicklungsverträge haben die Tarifvertragsparteien hierauf nicht reagiert. Hieraus kann, wie unter II. oben dargestellt, nur der Schluss gezogen werden, dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer kein allgemeines Widerrufsrecht in Drucksituationen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zubilligen wollten. Es entstand demnach auch keine unbewusste Regelungslücke infolge der Praxis der Abwicklungsverträge. Die allgemeine Problematik über die Reichweite des Begriffs des Auflösungsvertrages ist bereits seit den 1980er Jahren diskutiert worden. Trotz mehrfacher Änderungen des Manteltarifvertrages blieb § 23 MTV Baden-Württemberg seit dem Jahr 1994 dagegen unverändert. Es muss den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, den Anwendungsbereich einer Tarifvorschrift zu bestimmen.
34 
Nebenentscheidungen
35 
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über den Rechtsmittelstreitwert beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Jeder Antrag wird dabei mit dem Vierteljahresverdienst der klagenden Partei in Höhe von 9.135,96 EUR bewertet.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 08. Apr. 2014 - 5 Ca 395/13

Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 08. Apr. 2014 - 5 Ca 395/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen
Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 08. Apr. 2014 - 5 Ca 395/13 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Apr. 2013 - 3 AZR 23/11

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2010 - 15 Sa 816/10 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. März 2013 - 3 AZR 68/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2010 - 9 Sa 428/10 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2010 - 9 Sa 428/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Gas- und Stromkosten iHv. 25 vH freizustellen.

2

Der im Dezember 1948 geborene Kläger war seit dem 1. März 1976 bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (im Folgenden: WSW AG) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ua. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen; daneben fanden die für die Angestellten des Arbeitgebers geltenden sonstigen Tarifverträge und betrieblichen Vereinbarungen Anwendung.

3

Am 26. September 1975 hatte der damalige Vorstand der WSW AG eine allgemeine Regelung zu einem Werkstarif für Energieleistungen erlassen. Diese Vorstandsverfügung bestimmte auszugsweise:

        

„Neufassung der Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 vom 26.9.1975

        

Betrifft : Werkstarif

        

0       

Bezugsberechtigte

                 

00    

Für den gemessenen Haushaltsbezug von elektrischer Energie und Gas wird auf Antrag eine Ermäßigung eingeräumt:

                          

000     

vollbeschäftigten Betriebsangehörigen,

                          

001     

ehemaligen Betriebsangehörigen,

                          

002     

Witwen ehemaliger Betriebsangehöriger für die Dauer des Witwenstandes,

                          

…       

        
        

1       

Voraussetzungen für die Gewährung des Werkstarifs sind:

                 

10    

der eigene Haushalt,

                 

11    

die ununterbrochene Beschäftigungszeit bei den WSW / BEV bzw. - vor dem 1.4.1948 - den Städt. Werken Wuppertal der

                          

110     

Betriebsangehörigen von mindestens 6 Monaten,

                          

111     

ehemaligen Betriebsangehörigen von mindestens 5 Jahren bis zu ihrer Inruhesetzung,

                 

12    

der Bestand der Ehe während der aktiven Betriebszugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes.

        

…       

        
        

3       

Wohnen außerhalb des Versorgungsbereichs der WSW

                 

Bezugsberechtigte, die nicht im Versorgungsbereich der WSW wohnen, erhalten - sofern ihr Verbrauch an elektrischer Energie und Gas von ihrem Versorgungsunternehmen im Währungsgebiet der Deutschen Mark zu einem höheren Preis abgerechnet wird, als er nach dem Werkstarif zur Verrechnung kommen würde - den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihnen bezahlten Rechnungsbetrag und dem nach dem Werkstarif zu verrechnenden Betrag erstattet.

        

…       

        
        

5       

Tarife

                 

Ab 1.1.1976 erhalten die Bezugsberechtigten 25 % Rabatt auf die allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie und Gas sowie auf Sondervertragspreise für Raumheizung und sonstigen Haushaltsbedarf.

        

6       

Besitzstand

                 

Hinsichtlich der auf dieser Verfügung beruhenden Ansprüche wird kein Besitzstand begründet.

        

7       

Kündigung

                 

Der Anspruch auf Werkstarif kann - auch mit Wirkung gegenüber ehemaligen Betriebsangehörigen - unter Aufheben oder Ändern dieser Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden.

        

8       

Die Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 (alte Fassung) wird am 31.12.1975 ungültig.“

4

Ab dem 1. Januar 2005 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Dieser bestimmt in § 2 Abs. 1:

        

„Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren.“

5

Im Jahr 2007 wurden die mit der Erstellung zentraler Dienstleistungen befassten Organisationseinheiten der WSW AG abgespalten und im Wege der Aufnahme nach §§ 123 ff. UmwG auf die Beklagte übertragen. Diese ist weder Erzeuger noch Lieferant von Strom und Gas. Im Zuge der zum 1. Januar 2007 erfolgten Umwandlung wies die WSW AG den Kläger darauf hin, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergehen und diese in seinen Arbeitsvertrag eintreten werde.

6

Im Zuge der Umstrukturierung der WSW AG schlossen die WSW AG und die der WSW-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte zählt, einerseits und die Gewerkschaft ver.di andererseits den Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der WSW Unternehmensgruppe vom 10. November 2006 (im Folgenden: TV-SR). Dieser bestimmt ua.:

        

Präambel

        

Die Wuppertaler Stadtwerke AG, ein einheitliches und sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Wuppertal befindliches Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, wird durch eine grundlegende Umstrukturierung in mehrere Unternehmen geteilt. Dieser Tarifvertrag wird zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der WSW-Unternehmensgruppe abgeschlossen.

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der diesen Tarifvertrag abschließenden oder beitretenden Unternehmen, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen dieses Tarifvertrages nachstehend nicht abweichend festgelegt wird.

        

(2) Der § 4 I dieses Tarifvertrages gilt nur für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 III.

        

(3) Der Tarifvertrag bindet und verpflichtet die ihn abschließenden und die ihm beitretenden Unternehmen und Parteien.

        

§ 2     

        

Definitionen

        

(1) Der Begriff ‚WSW-Unternehmensgruppe’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint folgende bestehende, sich in Gründung befindliche bzw. zu gründende Unternehmen:

        

WSW Holding GmbH (Arbeitstitel),

        

WSW Verkehr GmbH (Arbeitstitel),

        

Wuppertaler Stadtwerke AG und die

        

WSW Netz GmbH.

        

(2) ‚Stichtag’ im Sinne dieses Tarifvertrages ist:

        

       

für die WSW Holding GmbH und die WSW Verkehr GmbH der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Betriebsübergang auf eines der beiden Unternehmen übergehen.

        

       

für die Wuppertaler Stadtwerke AG der Tag, auf den der spätere der beiden oben genannten Stichtage fällt.

        

(3) Der Begriff ‚heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die

        

       

am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe stehen werden und

        

       

am Vortag des oben genannten Stichtages in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG standen.

        

Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind ausgeschlossen.

        

§ 3     

        

Tarifbindung

        

(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe führen die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG am Vortag des Stichtages geltenden Tarifverträge - ausdrücklich einschließlich des Tarifvertrages ‚Tarifvertrag vom 17. Januar 2005 zur Einführung des TV-V bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (WSW AG)’ - in ihrer jeweils gültigen Fassung weiter und erklären ihren Willen, den Abschluss identischer Tarifverträge beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erklärt sich schon jetzt zum Abschluss dieser Tarifverträge bereit.

        

(2) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen beantragen, sofern dadurch die Regelungen in Absatz 1 keine Einschränkungen erfahren.

        

§ 4     

        

Kündigungsschutz

        

(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum 31.12.2020 unzulässig. Ausnahmsweise ist der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jedoch auch innerhalb des Zeitraums bis zum 31.12.2020 zulässig, wenn sich die jeweilige betriebliche Geschäftsgrundlage (durch z. B. drohenden Verlust von Leistungen, Genehmigungen oder Aufträgen) so ändert, dass das jeweilige Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe zu Maßnahmen greifen muss, die es zur Anzeige gemäß § 17 I KSchG verpflichtet.

        

…       

        

§ 5     

        

Materielle Sicherung

        

(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe treten zum Stichtag in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG bestehenden und im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung der Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Streichung von Entgeltbestandteilen und auch keine andere Veränderung des derzeitigen Entgelts vorgenommen.

        

(2) Die zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen werden für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe beginnen, werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortgeführt.

        

§ 6     

        

Immaterielle Sicherung

        

Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Eventuelle spätere Veränderungen in den vorgenannten Bereichen erfolgen auf der Grundlage der dann in dem jeweiligen Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe geltenden Regelwerke.

        

§ 7     

        

Betriebsvereinbarungen

        

(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe treten in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG geltenden Betriebsvereinbarungen ein.

        

…       

        

§ 8     

        

Zusatzversorgung

        

Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden die Ansprüche aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 TV-V, auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfüllen.“

7

Am 24. September 2007 beschlossen der Vorstand der WSW AG und die Geschäftsführungen der Beklagten und der WSW mobil GmbH, dass künftig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der WSW-Unternehmensgruppe angestellt werden, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 1. Oktober 2007 ihr Arbeitsverhältnis beenden und anschließend in den Ruhestand wechseln, Energierabatte iHv. 15 vH erhalten, wenn die Energie von der WSW AG bezogen wird.

8

Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und befindet sich seit dem 1. Januar 2009 im Ruhestand. Bis zum 31. Dezember 2008 gewährte ihm die Beklagte einen Energiekostenrabatt iHv. 25 vH; seit dem 1. Januar 2009 erhält er nur noch einen Rabatt iHv. 15 vH.

9

Gegen diese Absenkung des Energiekostenrabatts hat sich der Kläger gewandt und von der Beklagten weiterhin die Freistellung von den abgerechneten Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH begehrt.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund betrieblicher Übung ein Energiekostenrabatt für Strom und Gas iHv. 25 vH zu. Der Entstehung einer betrieblichen Übung stehe das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT und des § 2 Abs. 1 Satz 2 TV-V nicht entgegen. Bei der Vereinbarung des Personalrabatts handele es sich nicht um eine Nebenabrede. Die Zusage übertariflicher Sonderleistungen gehöre zu den vertraglichen Hauptpflichten. Im Übrigen stelle sich die Berufung der Beklagten auf die fehlende Schriftform als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Vorstandsverfügung vom 26. September 1975 stehe der Begründung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung nicht entgegen. Diese Verfügung sei ihm nicht bekannt. Im Übrigen sei ihm gegenüber ein Widerruf nicht erklärt worden. Schließlich stehe ihm der Anspruch auch aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR zu.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn von Forderungen der Wuppertaler Stadtwerke AG freizustellen, soweit diese vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2009 mehr als 75 % der gemessenen Energiekosten (Gas und Strom) gegenüber ihm abgerechnet hat;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn auf Lebenszeit, nach seinem Tod seine Witwe auf Lebenszeit, in Höhe von 25 % von den Kosten der Energielieferung (Gas und Strom) durch die WSW AG oder einen Nachfolge-Versorgungsbetrieb freizustellen,

        

hilfsweise,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Energiepreisvergünstigung von 25 % entsprechend den bisherigen Bedingungen bei der Energielieferung durch die WSW AG zu gewähren.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht mit den Hauptanträgen entsprochen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn auf Lebenszeit und ggf. nach seinem Tod seine Witwe auf deren Lebenszeit - jedenfalls für die Dauer ihres Witwenstands - von den Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH der anfallenden Kosten freistellt.

15

I. Die Klage ist zulässig.

16

1. Die Hauptanträge bedürfen der Auslegung.

17

a) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25, EzTöD 650 TV-Ärzte/VKA § 16 Entgeltgruppe III Nr. 13; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, WM 2003, 1919).

18

b) Mit den Hauptanträgen begehrt der Kläger trotz der Formulierung als (unbezifferte) Leistungsanträge die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2009 (Hauptantrag zu 1) und für die Zeit ab dem 1. November 2009 bis zu seinem Tod sowie ggf. für die Dauer des Witwenstands seiner Ehefrau (Hauptantrag zu 2) freizustellen. Dieses Verständnis seiner Anträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

19

2. In dieser Auslegung sind die Hauptanträge zulässig.

20

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14).

21

b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von den Forderungen der WSW AG oder eines Nachfolge-Versorgungsunternehmens aus dem Bezug von Strom und Gas iHv. 25 vH der tatsächlich angefallenen Kosten in der Zeit ab dem 1. Januar 2009 freizustellen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Freistellungsverpflichtung leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11). Dies ist hier der Fall.

22

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 2 TV-SR Anspruch auf die begehrte Freistellung von den Kosten für Strom und Gas. Bis zum 1. Januar 2007 gewährte die WSW AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten allen Arbeitnehmern, die in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis zu ihr standen, auch für die Dauer des Ruhestands und darüber hinaus nach ihrem Tod deren Witwen einen Energiekostenrabatt iHv. 25 vH der gemessenen Verbrauchskosten für Strom und Gas. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung iSv. § 5 Abs. 2 TV-SR. Nach dieser Tarifbestimmung ist es unerheblich, ob auf deren Gewährung in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch bestanden hat. Entscheidend ist allein die tatsächliche Gewährung. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine betriebliche Übung auf die Gewährung eines Energiekostenrabatts entstanden ist.

23

1. Der TV-SR ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anzuwenden. Nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 10. Februar 1976 finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die für Angestellte des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge Anwendung. Hierzu zählt auch der TV-SR. Dieser gilt nach § 2 Abs. 1 TV-SR für die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört.

24

2. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfasst auch den von der WSW AG an ihre Mitarbeiter und Betriebsrentner gewährten Energiekostenrabatt als betriebliche Sozialleistung. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

25

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, BAGE 132, 162; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe mwN, BAGE 113, 291).

26

b) Danach erfasst § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens seit 1975 tatsächlich gewährten Energiekostenrabatt, ohne dass es darauf ankäme, ob hierauf ein Rechtsanspruch, etwa in Gestalt einer betrieblichen Übung, bestanden hat.

27

aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. Danach werden die von der WSW AG zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe, somit auch im Unternehmen der Beklagten, fortgeführt.

28

Bei dem Energiekostenrabatt handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung. Diese soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR „heutigen“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Beklagten weitergewährt werden. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV-SR sind heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag(§ 2 Abs. 2 TV-SR), dem 1. Januar 2007, in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe stehen und am Vortrag des Stichtags, dem 31. Dezember 2006, in einem Arbeitsverhältnis mit der WSW AG gestanden haben. Diese Arbeitnehmer sollen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR den Energiekostenrabatt auch weiterhin erhalten. Davon zu unterscheiden sind diejenigen Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe eintreten. Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der WSW-Unternehmensgruppe weiter gewährt. Die „heutigen“ Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der WSW AG nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den „heutigen“ Arbeitnehmern auch dann weiterzugewähren, wenn sie in den Ruhestand treten.

29

Nach dem Tarifwortlaut kommt es für die Weitergewährung der betrieblichen Sozialleistung nicht darauf an, ob hierauf ein Rechtsanspruch bestand. Mit der Formulierung „gewährte betriebliche Sozialleistungen“ haben die Tarifvertragsparteien allein darauf abgestellt, dass die Sozialleistung von der WSW AG tatsächlich erbracht wurde.

30

bb) Für diese Auslegung sprechen auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und ihr Sinn und Zweck.

31

Der TV-SR dient nach seiner Präambel der Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer im Zuge der grundlegenden Umstrukturierung der WSW AG und der damit verbundenen Schaffung der WSW-Unternehmensgruppe. Diese Sicherung soll nach § 4 TV-SR den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz gewährleisten und nach § 5 Abs. 1 TV-SR die Sicherung des Arbeitsentgelts einschließlich der Eingruppierung und Einstufung umfassen. Durch § 5 Abs. 2 TV-SR sollen die gewährten betrieblichen Sozialleistungen gesichert werden und mit § 6 TV-SR werden die bisherigen Tätigkeitsbereiche, Arbeitsinhalte und Arbeitsorte weitgehend gegen Veränderungen geschützt. Schließlich enthält § 8 TV-SR Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung. Die tarifliche Regelung bezweckt damit, wie sich etwa aus § 6 TV-SR ergibt, eine über den Schutz aus § 613a BGB hinausgehende Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer. Diesen sollten ihre bisherigen (Rechts-)Positionen und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen erhalten bleiben und durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Zu diesen tatsächlich gewährten Leistungen gehört auch der Energiekostenrabatt, der auch im Ruhestand weitergewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei den gewährten betrieblichen Sozialleistungen zwischen Leistungen an aktive Arbeitnehmer und an Versorgungsempfänger unterschieden haben, sind nicht ersichtlich. Ob auf den Energiekostenrabatt bereits gegenüber der WSW AG ein Rechtsanspruch - ggf. aus betrieblicher Übung - bestand, ist daher ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beklagte selbst weder Gas noch Strom produziert oder liefert.

32

c) Der Kläger kann daher von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch während seines Ruhestands, nach seinem Tod seine Witwe für die Dauer des Witwenstands, Freistellung von den anfallenden Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH verlangen. Er stand am 1. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe. Am Vortrag dieses Stichtags war er Arbeitnehmer der WSW AG. Somit erfüllt er die tariflichen Voraussetzungen für die Weitergewährung des Energiekostenrabatts in der bisherigen Höhe.

33

III. Der Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, denn er ist erkennbar nur für den Fall der Abweisung der Hauptanträge gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

34

IV. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Lohre     

        

    C. Reiter     

                 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2010 - 15 Sa 816/10 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2010 - 13 Ca 9332/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente und dabei über die Auswirkung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.

2

Der im November 1943 geborene Kläger war als Ingenieur bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die Beklagte übergeleitet. Im Vorfeld schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, jedem Beschäftigten der BFS ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszugsweise:

        

„Die DFS wird grundsätzlich jedem dem Luftfahrt-Bundesamt (Abteilung Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Angebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals durch die DFS regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden.“

3

Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft DAG den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993). Dieser Tarifvertrag bestimmt ua.:

        

„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. Darüber hinaus sichert der Pensions-Sicherungs-Verein a. G. zusätzlich diese Leistungen entsprechend dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit der DFS abgeschlossen haben und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen.

        

…       

        
                          
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. Soweit kein volles Beschäftigungsjahr vorliegt, wird die tatsächliche Vergütung auf ein Jahr einschließlich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes hochgerechnet. Zeitzuschläge und variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

        

(2)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird unterteilt in den Teil

                 

-       

bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung

                          

und     

                 

-       

den diesen Durchschnitt übersteigenden Teil des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens.

                 

…       

                          
                 

§ 6     

                 

Altersruhegeld

        

(1)     

Lebenslängliches Altersruhegeld wird gewährt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der DFS ausscheiden.

        

(2)     

Das jährliche Altersruhegeld beträgt

                 

-       

0,4 % des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden BBG in den alten Bundesländern

                                   

zuzüglich

                 

-       

1,2 % des den Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden BBG in den alten Bundesländern übersteigenden Teils des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens,

                 

jeweils multipliziert mit der anrechenbaren Beschäftigungszeit.

        

…       

        
                          
        

§ 7     

        

Vorzeitiges Altersruhegeld

        

(1)     

Vorzeitiges Altersruhegeld können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beanspruchen, wenn sie vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus den Diensten der DFS ausscheiden.

        

(2)     

Die Höhe des vorzeitigen Altersruhegeldes errechnet sich wie das Altersruhegeld gemäß § 6 Abs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung des bis zum Dienstaustritt erworbenen Ruhegeldes um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, in dem der Beginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen des normalen Pensionierungstages liegt, maximal jedoch um 18 %.

                 

…       

                          
        

§ 17   

        

Härteregelung

        

Bei einem besonderen Härtefall wird über die sich aus den Vorschriften dieses Tarifvertrages ergebenden Leistungen ggf. hinausgegangen, insbesondere wenn ein Vergleich zwischen Altversorgung (VBL und BeamtVG) und den Leistungen aus diesem Tarifvertrag wesentliche Unterschiede aufweist. Hierüber entscheidet ein Versorgungsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern, mit einfacher Mehrheit. Als Mitglieder werden 3 durch den Gesamtbetriebsrat entsandt, 3 durch die Geschäftsführung bestimmt, wobei diese 6 Mitglieder zusätzlich ein 7. unparteiisches Mitglied wählen.“

4

Der Anhang 2 zum VersTV 1993 lautet:

        

„Der Versorgungstarifvertrag baut auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung auf.

        

Soweit sich die oben genannten Versorgungssysteme in der Zukunft wesentlich ändern, werden die Vertragsparteien Verhandlungen darüber aufnehmen, ob und in welcher Form der Versorgungstarifvertrag der geänderten Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit anzupassen ist.

        

Als wesentlich gelten solche Veränderungen, die zur Vereinbarung anderer Strukturen und Leistungshöhen des Versorgungstarifvertrages geführt hätten, wenn die bei Abschluss des Tarifvertrages bekannt gewesen wäre.“

5

Am 20. August/13. September 1993 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag der ua. bestimmt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1.    

Herr O wird ab 01.11.1993 als Ingenieur/ABL bei der Regionalstelle Düsseldorf beschäftigt.

        

2.    

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und die den MTV ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.

                 

…       

        

§ 5 Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

6

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt.

7

Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung(Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006) vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3627) für das Jahr 2006 auf 63.000,00 Euro jährlich und 5.250,00 Euro monatlich festgesetzt. Infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 und der daraus resultierenden erhöhten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die gesetzliche Altersrente des Klägers um monatlich 19,51 Euro erhöht.

8

Im Hinblick auf die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bemühte sich die Gewerkschaft ver.di als Rechtsnachfolgerin der DAG um Verhandlungen mit der Beklagten mit dem Ziel einer Änderung des VersTV 1993. Zu einer Änderung des VersTV 1993 durch die Gewerkschaft ver.di und die Beklagte kam es jedoch nicht. Der VersTV 1993 wurde von der Beklagten zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

9

Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005). Dieser trat rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Er trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im wesentlichen wortgleich mit dem VersTV 1993. Nach dem Anhang 2 beruht der VersTV 2005 auf einer Schiedsvereinbarung vom 26. Juli 2006 und stellt den inhaltsgleichen Neuabschluss des Tarifvertrags von 1993 dar, der auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung aufbaute.

10

Am 21. August 2009 vereinbarten die GdF und die Beklagte den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2009), der ua. bestimmt:

        

„Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die betriebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005).

        

…       

        

Teil A

        

…       

        

§ 4     

        

Versorgungsfähiges Einkommen

        

…       

        
        

(2)     

Das versorgungsfähige Einkommen wird unterteilt

                 

●       

in den Teil bis zur Splittinggrenze

                          

und     

                 

●       

in den diese Splittinggrenze übersteigenden Teil.

                 

Die Splittinggrenze beträgt 64.800 Euro. Ab dem 1. November 2009 wird die Splittinggrenze jeweils im Umfang der tabellenwirksamen Tarifanpassungen zu den maßgeblichen Zeitpunkten angepasst. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf volle Euro-Beträge.

        

…       

        
                 

§ 6     

                 

Altersruhegeld

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, erhalten lebenslang ein Altersruhegeld.

        

(2)     

Das jährliche Altersruhegeld setzt sich zusammen aus

                 

●       

0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinkommens bis zur durchschnittlichen Splittinggrenze der letzten 12 Beschäftigungsmonate

                          

zuzüglich

                 

●       

1,2 % des diese Splittinggrenze übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 versorgungsfähigen Beschäftigungszeit.

                                   
        

§ 7     

        

Vorzeitiges Altersruhegeld

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, können vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Das vorzeitige Altersruhegeld wird lebenslang gezahlt und verändert sich nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

        

(2)     

Die Höhe des vorzeitigen Altersruhegeldes errechnet sich wie das Altersruhegeld gemäß § 6 Abs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, um den der Beginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegt, maximal jedoch um 18 %.“

11

Die Splittinggrenze von 64.800,00 Euro entspricht der im August 2009 maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

12

Der Kläger war zunächst Mitglied der DAG und später der Gewerkschaft ver.di. Im Jahr 2004 trat er in die GdF ein. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2006 (vorzeitiges) Altersruhegeld von der Beklagten. Sein ruhegeldfähiges Jahreseinkommen belief sich auf zuletzt 99.970,03 Euro. Der Berechnung des Altersruhegelds hat die Beklagte die im Jahr vor dem 1. Dezember 2006 durchschnittlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt und ein Altersruhegeld iHv. 2.320,13 Euro monatlich errechnet.

13

Gegen diese Berechnung hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Ruhegeldansprüche richteten sich nach dem VersTV 1993. § 5 des Arbeitsvertrags enthalte eine statische Verweisung auf diesen Tarifvertrag. Der VersTV 1993 sei durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Im Rahmen einer ergänzenden Auslegung sei diese Lücke dahin zu schließen, dass das Ruhegeld unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde, wobei der durch die erhöhte Beitragsabführung in der gesetzlichen Rente erworbene Erhöhungsbetrag anzurechnen sei. Für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2009 errechne sich ein Differenzbetrag iHv. 5.299,96 Euro brutto.

14

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.299,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,49 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Januar 2007, aus jeweils 142,30 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Januar 2008 und aus jeweils 146,17 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

15

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 zutreffend berechnet. Für die Berechnung ist der VersTV 2005 und nicht der VersTV 1993 maßgeblich. Selbst wenn die Berechnung nach dem VersTV 1993 vorzunehmen wäre, stünde dem Kläger kein höheres als das von der Beklagten gezahlte Altersruhegeld zu.

18

I. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 zu Recht nach dem VersTV 2005 berechnet.

19

1. Bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 galt der am 29. September 2006 von der Beklagten und der GdF abgeschlossene VersTV 2005 für das Versorgungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten unmittelbar und zwingend gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, da der Kläger seit dem Jahr 2004 Mitglied der GdF war.

20

Die Versorgungsansprüche des Klägers hatten sich zwar zunächst nach dem von der Beklagten und der DAG am 7. Juli 1993 abgeschlossenen VersTV 1993 gerichtet. Dieser Tarifvertrag galt für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend, denn der Kläger war Mitglied der DAG und die Beklagte selbst Partei des VersTV 1993. Der VersTV 1993 wurde jedoch von der Beklagten mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 gekündigt und wirkte seitdem nach, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt wurde (§ 4 Abs. 5 TVG). Der am 29. September 2006 abgeschlossene VersTV 2005, der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, ist eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG.

21

2. Der VersTV 1993 ist auch nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. August/13. September 1993 getroffenen Vereinbarungen als gegenüber dem VersTV 2005 günstigere Regelung für die Ruhegeldansprüche des Klägers maßgeblich. Der Arbeitsvertrag enthält entgegen der Auffassung des Klägers keine statische Bezugnahme auf den VersTV 1993, sondern eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Dies ergibt sich aus § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags.

22

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14). Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, NZA 2013, 210; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - aaO).

23

b) Entgegen der Auffassung des Klägers verweist der Arbeitsvertrag nicht statisch auf den VersTV 1993. Er nimmt vielmehr den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag in Bezug. Anhaltspunkte für eine statische Verweisung sind nicht ersichtlich. Die unterschiedliche Formulierung in § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags spricht nicht für eine statische Verweisung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag(MTV) für die bei der Deutschen Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und die den MTV ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Der VersTV 1993 ist ein den MTV ergänzender Tarifvertrag und wird demnach von der dynamischen Verweisung in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 richtet.

24

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, im Laufe des Revisionsverfahrens Kenntnis davon erhalten zu haben, dass die Beklagte in späteren Jahren die Verweisungsklausel in § 5 des Formulararbeitsvertrags anders formuliert habe, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revision nicht mehr berücksichtigt werden kann, zumal sich die Beklagte hierzu nicht erklären konnte. Im Übrigen können Formulierungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern für die Auslegung des im Jahr 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss haben.

25

II. Auf der Grundlage des VersTV 2005 hat die Beklagte das (vorzeitige) Altersruhegeld nach § 6 iVm. § 7 VersTV 2005 unter Berücksichtigung der im Jahr vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand durchschnittlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 62.950,00 Euro mit 2.320,13 Euro brutto - unstreitig - zutreffend berechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb geboten, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2003 „außerplanmäßig“ angehoben wurde. Die Anhebung hatte auf den VersTV 2005 keine Auswirkungen. Da die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei Abschluss dieses Tarifvertrags im September 2006 bereits erfolgt war, kann die Regelung in § 6 VersTV 2005 aus der Sicht der Normunterworfenen nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bei Abschluss des Tarifvertrags und in der Folgezeit jeweils gültige und damit die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf eine andere als die zu diesem Zeitpunkt geltende und sich künftig ändernde Beitragsbemessungsgrenze Bezug nehmen wollten.

26

III. Selbst wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als statische Verweisung auf den VersTV 1993 auszulegen wäre und sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nach dem VersTV 1993 richteten, wäre die Klage unbegründet. Nach dem VersTV 1993 ergibt sich keine für den Kläger günstigere Berechnung seines Altersruhegelds. Der VersTV 1993 enthält inhaltsgleiche Regelungen zur Berechnung des Altersruhegelds wie der VersTV 2005. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Altersruhegelds des Klägers entspricht daher auch den Vorgaben der §§ 6, 7 VersTV 1993. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten höheren Ruhegeldanspruch nicht auf eine ergänzende Auslegung von § 7 VersTV 1993 iVm. § 6 Abs. 2 VersTV 1993 und § 4 Abs. 2 VersTV 1993 stützen. Dabei kann dahinstehen, ob der VersTV 1993 infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung des VersTV 1993 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil sich die Tarifvertragsparteien eine ggf. erforderliche Lückenschließung selbst vorbehalten haben und zudem mehrere Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke denkbar sind.

27

1. Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde aufgrund der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

28

2. Für die in § 6 VersTV 1993 getroffene Regelung kommt eine solche ergänzende Auslegung nicht in Betracht.

29

a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt (BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 91, 358) oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht (vgl. BAG 23. Januar 1980 - 4 AZR 105/78 - BAGE 32, 364, 369), eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (BAG 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - zu A II 4 b bb der Gründe mwN, BAGE 110, 208). Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 365/06 - Rn. 20, ZTR 2007, 365; 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 110, 277; 21. Juni 2000 - 4 AZR 931/98 - zu I 1 d cc der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276). Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - aaO; 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - aaO).

30

b) Es kann dahinstehen, ob eine ergänzende Auslegung von § 6 VersTV 1993 bereits deshalb ausscheidet, weil der VersTV 1993 durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht lückenhaft geworden ist. Selbst wenn man mit dem Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 und - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214)und dem Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die nachträgliche Entstehung einer Regelungslücke im VersTV 1993 annehmen wollte, müsste eine Lückenschließung durch den Senat im Wege der ergänzenden Tarifauslegung unterbleiben, weil unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbliebe und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben müsste, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden, zumal die Tarifvertragsparteien in Anhang 2 zum VersTV 1993 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eventuell erforderlich werdende Anpassungen des Tarifvertrags im Falle von Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung selbst vornehmen wollen.

31

aa) Dem VersTV 1993 sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergesehen hätten. Den Regelungen der §§ 4, 6 und § 7 VersTV 1993 lässt sich hierzu nichts entnehmen. Auch die Präambel gibt hierüber keinen Aufschluss. Sie weist lediglich darauf hin, dass mit dem VersTV 1993 die Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen sichergestellt werden soll und die zuvor bei der BFS und dem LBA bestehenden Versorgungssysteme ersetzt werden sollen. Diese Versorgungssysteme waren durch die VBL-Versorgung für die Arbeitnehmer und das Beamtenversorgungsgesetz für die Beamten gekennzeichnet. Dieses Versorgungsniveau sollte durch den VersTV 1993 aufrechterhalten werden. Dieser Regelungszweck kommt auch in der Härtefallregelung in § 17 VersTV 1993 zum Ausdruck. Er wird durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht in Frage gestellt. Im Übrigen stellt der Anhang 2 zum VersTV 1993 klar, dass dieser Tarifvertrag auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes und der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufbaut und im Falle künftiger wesentlicher Änderungen dieser Grundlagen die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über Änderungen des Tarifvertrags aufnehmen werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vorbehalten, auf mögliche Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst zu reagieren.

32

bb) Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die dauerhafte Einführung einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente die einzig rechtlich zulässige Möglichkeit zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke wäre.

33

Vielmehr wäre ebenso denkbar, dass die Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, eine auf wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge treffen.

34

Die Tarifvertragsparteien könnten auch eine Lückenschließung dergestalt vornehmen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Altersruhegelds entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ Anhebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für die ab dem 1. Januar 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642).

35

Schließlich wäre auch denkbar, dass die Tarifvertragsparteien keinen Handlungsbedarf erkennen und von einer Anpassung des Tarifvertrags absehen.

36

IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage stützen. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Danach kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls die Gewerkschaft als Tarifvertragspartei eine Anpassung des Tarifvertrags von der Beklagten verlangen. Keinesfalls dürfen die Gerichte für Arbeitssachen unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar(BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 28).

37

V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt     

        

    Silke Nötzel     

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2010 - 9 Sa 428/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Gas- und Stromkosten iHv. 25 vH freizustellen.

2

Der im Dezember 1948 geborene Kläger war seit dem 1. März 1976 bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (im Folgenden: WSW AG) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ua. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen; daneben fanden die für die Angestellten des Arbeitgebers geltenden sonstigen Tarifverträge und betrieblichen Vereinbarungen Anwendung.

3

Am 26. September 1975 hatte der damalige Vorstand der WSW AG eine allgemeine Regelung zu einem Werkstarif für Energieleistungen erlassen. Diese Vorstandsverfügung bestimmte auszugsweise:

        

„Neufassung der Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 vom 26.9.1975

        

Betrifft : Werkstarif

        

0       

Bezugsberechtigte

                 

00    

Für den gemessenen Haushaltsbezug von elektrischer Energie und Gas wird auf Antrag eine Ermäßigung eingeräumt:

                          

000     

vollbeschäftigten Betriebsangehörigen,

                          

001     

ehemaligen Betriebsangehörigen,

                          

002     

Witwen ehemaliger Betriebsangehöriger für die Dauer des Witwenstandes,

                          

…       

        
        

1       

Voraussetzungen für die Gewährung des Werkstarifs sind:

                 

10    

der eigene Haushalt,

                 

11    

die ununterbrochene Beschäftigungszeit bei den WSW / BEV bzw. - vor dem 1.4.1948 - den Städt. Werken Wuppertal der

                          

110     

Betriebsangehörigen von mindestens 6 Monaten,

                          

111     

ehemaligen Betriebsangehörigen von mindestens 5 Jahren bis zu ihrer Inruhesetzung,

                 

12    

der Bestand der Ehe während der aktiven Betriebszugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes.

        

…       

        
        

3       

Wohnen außerhalb des Versorgungsbereichs der WSW

                 

Bezugsberechtigte, die nicht im Versorgungsbereich der WSW wohnen, erhalten - sofern ihr Verbrauch an elektrischer Energie und Gas von ihrem Versorgungsunternehmen im Währungsgebiet der Deutschen Mark zu einem höheren Preis abgerechnet wird, als er nach dem Werkstarif zur Verrechnung kommen würde - den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihnen bezahlten Rechnungsbetrag und dem nach dem Werkstarif zu verrechnenden Betrag erstattet.

        

…       

        
        

5       

Tarife

                 

Ab 1.1.1976 erhalten die Bezugsberechtigten 25 % Rabatt auf die allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie und Gas sowie auf Sondervertragspreise für Raumheizung und sonstigen Haushaltsbedarf.

        

6       

Besitzstand

                 

Hinsichtlich der auf dieser Verfügung beruhenden Ansprüche wird kein Besitzstand begründet.

        

7       

Kündigung

                 

Der Anspruch auf Werkstarif kann - auch mit Wirkung gegenüber ehemaligen Betriebsangehörigen - unter Aufheben oder Ändern dieser Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden.

        

8       

Die Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 (alte Fassung) wird am 31.12.1975 ungültig.“

4

Ab dem 1. Januar 2005 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Dieser bestimmt in § 2 Abs. 1:

        

„Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren.“

5

Im Jahr 2007 wurden die mit der Erstellung zentraler Dienstleistungen befassten Organisationseinheiten der WSW AG abgespalten und im Wege der Aufnahme nach §§ 123 ff. UmwG auf die Beklagte übertragen. Diese ist weder Erzeuger noch Lieferant von Strom und Gas. Im Zuge der zum 1. Januar 2007 erfolgten Umwandlung wies die WSW AG den Kläger darauf hin, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergehen und diese in seinen Arbeitsvertrag eintreten werde.

6

Im Zuge der Umstrukturierung der WSW AG schlossen die WSW AG und die der WSW-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte zählt, einerseits und die Gewerkschaft ver.di andererseits den Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der WSW Unternehmensgruppe vom 10. November 2006 (im Folgenden: TV-SR). Dieser bestimmt ua.:

        

Präambel

        

Die Wuppertaler Stadtwerke AG, ein einheitliches und sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Wuppertal befindliches Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, wird durch eine grundlegende Umstrukturierung in mehrere Unternehmen geteilt. Dieser Tarifvertrag wird zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der WSW-Unternehmensgruppe abgeschlossen.

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der diesen Tarifvertrag abschließenden oder beitretenden Unternehmen, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen dieses Tarifvertrages nachstehend nicht abweichend festgelegt wird.

        

(2) Der § 4 I dieses Tarifvertrages gilt nur für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 III.

        

(3) Der Tarifvertrag bindet und verpflichtet die ihn abschließenden und die ihm beitretenden Unternehmen und Parteien.

        

§ 2     

        

Definitionen

        

(1) Der Begriff ‚WSW-Unternehmensgruppe’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint folgende bestehende, sich in Gründung befindliche bzw. zu gründende Unternehmen:

        

WSW Holding GmbH (Arbeitstitel),

        

WSW Verkehr GmbH (Arbeitstitel),

        

Wuppertaler Stadtwerke AG und die

        

WSW Netz GmbH.

        

(2) ‚Stichtag’ im Sinne dieses Tarifvertrages ist:

        

       

für die WSW Holding GmbH und die WSW Verkehr GmbH der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Betriebsübergang auf eines der beiden Unternehmen übergehen.

        

       

für die Wuppertaler Stadtwerke AG der Tag, auf den der spätere der beiden oben genannten Stichtage fällt.

        

(3) Der Begriff ‚heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die

        

       

am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe stehen werden und

        

       

am Vortag des oben genannten Stichtages in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG standen.

        

Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind ausgeschlossen.

        

§ 3     

        

Tarifbindung

        

(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe führen die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG am Vortag des Stichtages geltenden Tarifverträge - ausdrücklich einschließlich des Tarifvertrages ‚Tarifvertrag vom 17. Januar 2005 zur Einführung des TV-V bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (WSW AG)’ - in ihrer jeweils gültigen Fassung weiter und erklären ihren Willen, den Abschluss identischer Tarifverträge beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erklärt sich schon jetzt zum Abschluss dieser Tarifverträge bereit.

        

(2) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen beantragen, sofern dadurch die Regelungen in Absatz 1 keine Einschränkungen erfahren.

        

§ 4     

        

Kündigungsschutz

        

(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum 31.12.2020 unzulässig. Ausnahmsweise ist der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jedoch auch innerhalb des Zeitraums bis zum 31.12.2020 zulässig, wenn sich die jeweilige betriebliche Geschäftsgrundlage (durch z. B. drohenden Verlust von Leistungen, Genehmigungen oder Aufträgen) so ändert, dass das jeweilige Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe zu Maßnahmen greifen muss, die es zur Anzeige gemäß § 17 I KSchG verpflichtet.

        

…       

        

§ 5     

        

Materielle Sicherung

        

(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe treten zum Stichtag in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG bestehenden und im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung der Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Streichung von Entgeltbestandteilen und auch keine andere Veränderung des derzeitigen Entgelts vorgenommen.

        

(2) Die zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen werden für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe beginnen, werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortgeführt.

        

§ 6     

        

Immaterielle Sicherung

        

Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Eventuelle spätere Veränderungen in den vorgenannten Bereichen erfolgen auf der Grundlage der dann in dem jeweiligen Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe geltenden Regelwerke.

        

§ 7     

        

Betriebsvereinbarungen

        

(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe treten in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG geltenden Betriebsvereinbarungen ein.

        

…       

        

§ 8     

        

Zusatzversorgung

        

Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden die Ansprüche aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 TV-V, auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfüllen.“

7

Am 24. September 2007 beschlossen der Vorstand der WSW AG und die Geschäftsführungen der Beklagten und der WSW mobil GmbH, dass künftig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der WSW-Unternehmensgruppe angestellt werden, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 1. Oktober 2007 ihr Arbeitsverhältnis beenden und anschließend in den Ruhestand wechseln, Energierabatte iHv. 15 vH erhalten, wenn die Energie von der WSW AG bezogen wird.

8

Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und befindet sich seit dem 1. Januar 2009 im Ruhestand. Bis zum 31. Dezember 2008 gewährte ihm die Beklagte einen Energiekostenrabatt iHv. 25 vH; seit dem 1. Januar 2009 erhält er nur noch einen Rabatt iHv. 15 vH.

9

Gegen diese Absenkung des Energiekostenrabatts hat sich der Kläger gewandt und von der Beklagten weiterhin die Freistellung von den abgerechneten Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH begehrt.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund betrieblicher Übung ein Energiekostenrabatt für Strom und Gas iHv. 25 vH zu. Der Entstehung einer betrieblichen Übung stehe das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT und des § 2 Abs. 1 Satz 2 TV-V nicht entgegen. Bei der Vereinbarung des Personalrabatts handele es sich nicht um eine Nebenabrede. Die Zusage übertariflicher Sonderleistungen gehöre zu den vertraglichen Hauptpflichten. Im Übrigen stelle sich die Berufung der Beklagten auf die fehlende Schriftform als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Vorstandsverfügung vom 26. September 1975 stehe der Begründung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung nicht entgegen. Diese Verfügung sei ihm nicht bekannt. Im Übrigen sei ihm gegenüber ein Widerruf nicht erklärt worden. Schließlich stehe ihm der Anspruch auch aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR zu.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn von Forderungen der Wuppertaler Stadtwerke AG freizustellen, soweit diese vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2009 mehr als 75 % der gemessenen Energiekosten (Gas und Strom) gegenüber ihm abgerechnet hat;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn auf Lebenszeit, nach seinem Tod seine Witwe auf Lebenszeit, in Höhe von 25 % von den Kosten der Energielieferung (Gas und Strom) durch die WSW AG oder einen Nachfolge-Versorgungsbetrieb freizustellen,

        

hilfsweise,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Energiepreisvergünstigung von 25 % entsprechend den bisherigen Bedingungen bei der Energielieferung durch die WSW AG zu gewähren.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht mit den Hauptanträgen entsprochen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn auf Lebenszeit und ggf. nach seinem Tod seine Witwe auf deren Lebenszeit - jedenfalls für die Dauer ihres Witwenstands - von den Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH der anfallenden Kosten freistellt.

15

I. Die Klage ist zulässig.

16

1. Die Hauptanträge bedürfen der Auslegung.

17

a) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25, EzTöD 650 TV-Ärzte/VKA § 16 Entgeltgruppe III Nr. 13; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, WM 2003, 1919).

18

b) Mit den Hauptanträgen begehrt der Kläger trotz der Formulierung als (unbezifferte) Leistungsanträge die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2009 (Hauptantrag zu 1) und für die Zeit ab dem 1. November 2009 bis zu seinem Tod sowie ggf. für die Dauer des Witwenstands seiner Ehefrau (Hauptantrag zu 2) freizustellen. Dieses Verständnis seiner Anträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

19

2. In dieser Auslegung sind die Hauptanträge zulässig.

20

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14).

21

b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von den Forderungen der WSW AG oder eines Nachfolge-Versorgungsunternehmens aus dem Bezug von Strom und Gas iHv. 25 vH der tatsächlich angefallenen Kosten in der Zeit ab dem 1. Januar 2009 freizustellen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Freistellungsverpflichtung leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11). Dies ist hier der Fall.

22

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 2 TV-SR Anspruch auf die begehrte Freistellung von den Kosten für Strom und Gas. Bis zum 1. Januar 2007 gewährte die WSW AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten allen Arbeitnehmern, die in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis zu ihr standen, auch für die Dauer des Ruhestands und darüber hinaus nach ihrem Tod deren Witwen einen Energiekostenrabatt iHv. 25 vH der gemessenen Verbrauchskosten für Strom und Gas. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung iSv. § 5 Abs. 2 TV-SR. Nach dieser Tarifbestimmung ist es unerheblich, ob auf deren Gewährung in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch bestanden hat. Entscheidend ist allein die tatsächliche Gewährung. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine betriebliche Übung auf die Gewährung eines Energiekostenrabatts entstanden ist.

23

1. Der TV-SR ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anzuwenden. Nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 10. Februar 1976 finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die für Angestellte des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge Anwendung. Hierzu zählt auch der TV-SR. Dieser gilt nach § 2 Abs. 1 TV-SR für die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört.

24

2. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfasst auch den von der WSW AG an ihre Mitarbeiter und Betriebsrentner gewährten Energiekostenrabatt als betriebliche Sozialleistung. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

25

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, BAGE 132, 162; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe mwN, BAGE 113, 291).

26

b) Danach erfasst § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens seit 1975 tatsächlich gewährten Energiekostenrabatt, ohne dass es darauf ankäme, ob hierauf ein Rechtsanspruch, etwa in Gestalt einer betrieblichen Übung, bestanden hat.

27

aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. Danach werden die von der WSW AG zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe, somit auch im Unternehmen der Beklagten, fortgeführt.

28

Bei dem Energiekostenrabatt handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung. Diese soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR „heutigen“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Beklagten weitergewährt werden. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV-SR sind heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag(§ 2 Abs. 2 TV-SR), dem 1. Januar 2007, in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe stehen und am Vortrag des Stichtags, dem 31. Dezember 2006, in einem Arbeitsverhältnis mit der WSW AG gestanden haben. Diese Arbeitnehmer sollen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR den Energiekostenrabatt auch weiterhin erhalten. Davon zu unterscheiden sind diejenigen Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe eintreten. Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der WSW-Unternehmensgruppe weiter gewährt. Die „heutigen“ Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der WSW AG nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den „heutigen“ Arbeitnehmern auch dann weiterzugewähren, wenn sie in den Ruhestand treten.

29

Nach dem Tarifwortlaut kommt es für die Weitergewährung der betrieblichen Sozialleistung nicht darauf an, ob hierauf ein Rechtsanspruch bestand. Mit der Formulierung „gewährte betriebliche Sozialleistungen“ haben die Tarifvertragsparteien allein darauf abgestellt, dass die Sozialleistung von der WSW AG tatsächlich erbracht wurde.

30

bb) Für diese Auslegung sprechen auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und ihr Sinn und Zweck.

31

Der TV-SR dient nach seiner Präambel der Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer im Zuge der grundlegenden Umstrukturierung der WSW AG und der damit verbundenen Schaffung der WSW-Unternehmensgruppe. Diese Sicherung soll nach § 4 TV-SR den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz gewährleisten und nach § 5 Abs. 1 TV-SR die Sicherung des Arbeitsentgelts einschließlich der Eingruppierung und Einstufung umfassen. Durch § 5 Abs. 2 TV-SR sollen die gewährten betrieblichen Sozialleistungen gesichert werden und mit § 6 TV-SR werden die bisherigen Tätigkeitsbereiche, Arbeitsinhalte und Arbeitsorte weitgehend gegen Veränderungen geschützt. Schließlich enthält § 8 TV-SR Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung. Die tarifliche Regelung bezweckt damit, wie sich etwa aus § 6 TV-SR ergibt, eine über den Schutz aus § 613a BGB hinausgehende Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer. Diesen sollten ihre bisherigen (Rechts-)Positionen und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen erhalten bleiben und durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Zu diesen tatsächlich gewährten Leistungen gehört auch der Energiekostenrabatt, der auch im Ruhestand weitergewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei den gewährten betrieblichen Sozialleistungen zwischen Leistungen an aktive Arbeitnehmer und an Versorgungsempfänger unterschieden haben, sind nicht ersichtlich. Ob auf den Energiekostenrabatt bereits gegenüber der WSW AG ein Rechtsanspruch - ggf. aus betrieblicher Übung - bestand, ist daher ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beklagte selbst weder Gas noch Strom produziert oder liefert.

32

c) Der Kläger kann daher von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch während seines Ruhestands, nach seinem Tod seine Witwe für die Dauer des Witwenstands, Freistellung von den anfallenden Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH verlangen. Er stand am 1. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe. Am Vortrag dieses Stichtags war er Arbeitnehmer der WSW AG. Somit erfüllt er die tariflichen Voraussetzungen für die Weitergewährung des Energiekostenrabatts in der bisherigen Höhe.

33

III. Der Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, denn er ist erkennbar nur für den Fall der Abweisung der Hauptanträge gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

34

IV. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Lohre     

        

    C. Reiter     

                 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2010 - 15 Sa 816/10 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2010 - 13 Ca 9332/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente und dabei über die Auswirkung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.

2

Der im November 1943 geborene Kläger war als Ingenieur bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die Beklagte übergeleitet. Im Vorfeld schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, jedem Beschäftigten der BFS ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszugsweise:

        

„Die DFS wird grundsätzlich jedem dem Luftfahrt-Bundesamt (Abteilung Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Angebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals durch die DFS regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden.“

3

Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft DAG den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993). Dieser Tarifvertrag bestimmt ua.:

        

„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. Darüber hinaus sichert der Pensions-Sicherungs-Verein a. G. zusätzlich diese Leistungen entsprechend dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit der DFS abgeschlossen haben und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen.

        

…       

        
                          
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. Soweit kein volles Beschäftigungsjahr vorliegt, wird die tatsächliche Vergütung auf ein Jahr einschließlich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes hochgerechnet. Zeitzuschläge und variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

        

(2)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird unterteilt in den Teil

                 

-       

bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung

                          

und     

                 

-       

den diesen Durchschnitt übersteigenden Teil des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens.

                 

…       

                          
                 

§ 6     

                 

Altersruhegeld

        

(1)     

Lebenslängliches Altersruhegeld wird gewährt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der DFS ausscheiden.

        

(2)     

Das jährliche Altersruhegeld beträgt

                 

-       

0,4 % des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden BBG in den alten Bundesländern

                                   

zuzüglich

                 

-       

1,2 % des den Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden BBG in den alten Bundesländern übersteigenden Teils des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens,

                 

jeweils multipliziert mit der anrechenbaren Beschäftigungszeit.

        

…       

        
                          
        

§ 7     

        

Vorzeitiges Altersruhegeld

        

(1)     

Vorzeitiges Altersruhegeld können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beanspruchen, wenn sie vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus den Diensten der DFS ausscheiden.

        

(2)     

Die Höhe des vorzeitigen Altersruhegeldes errechnet sich wie das Altersruhegeld gemäß § 6 Abs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung des bis zum Dienstaustritt erworbenen Ruhegeldes um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, in dem der Beginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen des normalen Pensionierungstages liegt, maximal jedoch um 18 %.

                 

…       

                          
        

§ 17   

        

Härteregelung

        

Bei einem besonderen Härtefall wird über die sich aus den Vorschriften dieses Tarifvertrages ergebenden Leistungen ggf. hinausgegangen, insbesondere wenn ein Vergleich zwischen Altversorgung (VBL und BeamtVG) und den Leistungen aus diesem Tarifvertrag wesentliche Unterschiede aufweist. Hierüber entscheidet ein Versorgungsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern, mit einfacher Mehrheit. Als Mitglieder werden 3 durch den Gesamtbetriebsrat entsandt, 3 durch die Geschäftsführung bestimmt, wobei diese 6 Mitglieder zusätzlich ein 7. unparteiisches Mitglied wählen.“

4

Der Anhang 2 zum VersTV 1993 lautet:

        

„Der Versorgungstarifvertrag baut auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung auf.

        

Soweit sich die oben genannten Versorgungssysteme in der Zukunft wesentlich ändern, werden die Vertragsparteien Verhandlungen darüber aufnehmen, ob und in welcher Form der Versorgungstarifvertrag der geänderten Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit anzupassen ist.

        

Als wesentlich gelten solche Veränderungen, die zur Vereinbarung anderer Strukturen und Leistungshöhen des Versorgungstarifvertrages geführt hätten, wenn die bei Abschluss des Tarifvertrages bekannt gewesen wäre.“

5

Am 20. August/13. September 1993 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag der ua. bestimmt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1.    

Herr O wird ab 01.11.1993 als Ingenieur/ABL bei der Regionalstelle Düsseldorf beschäftigt.

        

2.    

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und die den MTV ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.

                 

…       

        

§ 5 Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

6

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt.

7

Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung(Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006) vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3627) für das Jahr 2006 auf 63.000,00 Euro jährlich und 5.250,00 Euro monatlich festgesetzt. Infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 und der daraus resultierenden erhöhten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die gesetzliche Altersrente des Klägers um monatlich 19,51 Euro erhöht.

8

Im Hinblick auf die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bemühte sich die Gewerkschaft ver.di als Rechtsnachfolgerin der DAG um Verhandlungen mit der Beklagten mit dem Ziel einer Änderung des VersTV 1993. Zu einer Änderung des VersTV 1993 durch die Gewerkschaft ver.di und die Beklagte kam es jedoch nicht. Der VersTV 1993 wurde von der Beklagten zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

9

Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005). Dieser trat rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Er trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im wesentlichen wortgleich mit dem VersTV 1993. Nach dem Anhang 2 beruht der VersTV 2005 auf einer Schiedsvereinbarung vom 26. Juli 2006 und stellt den inhaltsgleichen Neuabschluss des Tarifvertrags von 1993 dar, der auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung aufbaute.

10

Am 21. August 2009 vereinbarten die GdF und die Beklagte den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2009), der ua. bestimmt:

        

„Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die betriebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005).

        

…       

        

Teil A

        

…       

        

§ 4     

        

Versorgungsfähiges Einkommen

        

…       

        
        

(2)     

Das versorgungsfähige Einkommen wird unterteilt

                 

●       

in den Teil bis zur Splittinggrenze

                          

und     

                 

●       

in den diese Splittinggrenze übersteigenden Teil.

                 

Die Splittinggrenze beträgt 64.800 Euro. Ab dem 1. November 2009 wird die Splittinggrenze jeweils im Umfang der tabellenwirksamen Tarifanpassungen zu den maßgeblichen Zeitpunkten angepasst. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf volle Euro-Beträge.

        

…       

        
                 

§ 6     

                 

Altersruhegeld

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, erhalten lebenslang ein Altersruhegeld.

        

(2)     

Das jährliche Altersruhegeld setzt sich zusammen aus

                 

●       

0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinkommens bis zur durchschnittlichen Splittinggrenze der letzten 12 Beschäftigungsmonate

                          

zuzüglich

                 

●       

1,2 % des diese Splittinggrenze übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 versorgungsfähigen Beschäftigungszeit.

                                   
        

§ 7     

        

Vorzeitiges Altersruhegeld

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, können vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Das vorzeitige Altersruhegeld wird lebenslang gezahlt und verändert sich nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

        

(2)     

Die Höhe des vorzeitigen Altersruhegeldes errechnet sich wie das Altersruhegeld gemäß § 6 Abs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, um den der Beginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegt, maximal jedoch um 18 %.“

11

Die Splittinggrenze von 64.800,00 Euro entspricht der im August 2009 maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

12

Der Kläger war zunächst Mitglied der DAG und später der Gewerkschaft ver.di. Im Jahr 2004 trat er in die GdF ein. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2006 (vorzeitiges) Altersruhegeld von der Beklagten. Sein ruhegeldfähiges Jahreseinkommen belief sich auf zuletzt 99.970,03 Euro. Der Berechnung des Altersruhegelds hat die Beklagte die im Jahr vor dem 1. Dezember 2006 durchschnittlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt und ein Altersruhegeld iHv. 2.320,13 Euro monatlich errechnet.

13

Gegen diese Berechnung hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Ruhegeldansprüche richteten sich nach dem VersTV 1993. § 5 des Arbeitsvertrags enthalte eine statische Verweisung auf diesen Tarifvertrag. Der VersTV 1993 sei durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Im Rahmen einer ergänzenden Auslegung sei diese Lücke dahin zu schließen, dass das Ruhegeld unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde, wobei der durch die erhöhte Beitragsabführung in der gesetzlichen Rente erworbene Erhöhungsbetrag anzurechnen sei. Für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2009 errechne sich ein Differenzbetrag iHv. 5.299,96 Euro brutto.

14

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.299,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,49 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Januar 2007, aus jeweils 142,30 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Januar 2008 und aus jeweils 146,17 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

15

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 zutreffend berechnet. Für die Berechnung ist der VersTV 2005 und nicht der VersTV 1993 maßgeblich. Selbst wenn die Berechnung nach dem VersTV 1993 vorzunehmen wäre, stünde dem Kläger kein höheres als das von der Beklagten gezahlte Altersruhegeld zu.

18

I. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 zu Recht nach dem VersTV 2005 berechnet.

19

1. Bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 galt der am 29. September 2006 von der Beklagten und der GdF abgeschlossene VersTV 2005 für das Versorgungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten unmittelbar und zwingend gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, da der Kläger seit dem Jahr 2004 Mitglied der GdF war.

20

Die Versorgungsansprüche des Klägers hatten sich zwar zunächst nach dem von der Beklagten und der DAG am 7. Juli 1993 abgeschlossenen VersTV 1993 gerichtet. Dieser Tarifvertrag galt für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend, denn der Kläger war Mitglied der DAG und die Beklagte selbst Partei des VersTV 1993. Der VersTV 1993 wurde jedoch von der Beklagten mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 gekündigt und wirkte seitdem nach, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt wurde (§ 4 Abs. 5 TVG). Der am 29. September 2006 abgeschlossene VersTV 2005, der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, ist eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG.

21

2. Der VersTV 1993 ist auch nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. August/13. September 1993 getroffenen Vereinbarungen als gegenüber dem VersTV 2005 günstigere Regelung für die Ruhegeldansprüche des Klägers maßgeblich. Der Arbeitsvertrag enthält entgegen der Auffassung des Klägers keine statische Bezugnahme auf den VersTV 1993, sondern eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Dies ergibt sich aus § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags.

22

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14). Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, NZA 2013, 210; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - aaO).

23

b) Entgegen der Auffassung des Klägers verweist der Arbeitsvertrag nicht statisch auf den VersTV 1993. Er nimmt vielmehr den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag in Bezug. Anhaltspunkte für eine statische Verweisung sind nicht ersichtlich. Die unterschiedliche Formulierung in § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags spricht nicht für eine statische Verweisung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag(MTV) für die bei der Deutschen Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und die den MTV ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Der VersTV 1993 ist ein den MTV ergänzender Tarifvertrag und wird demnach von der dynamischen Verweisung in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 richtet.

24

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, im Laufe des Revisionsverfahrens Kenntnis davon erhalten zu haben, dass die Beklagte in späteren Jahren die Verweisungsklausel in § 5 des Formulararbeitsvertrags anders formuliert habe, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revision nicht mehr berücksichtigt werden kann, zumal sich die Beklagte hierzu nicht erklären konnte. Im Übrigen können Formulierungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern für die Auslegung des im Jahr 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss haben.

25

II. Auf der Grundlage des VersTV 2005 hat die Beklagte das (vorzeitige) Altersruhegeld nach § 6 iVm. § 7 VersTV 2005 unter Berücksichtigung der im Jahr vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand durchschnittlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 62.950,00 Euro mit 2.320,13 Euro brutto - unstreitig - zutreffend berechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb geboten, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2003 „außerplanmäßig“ angehoben wurde. Die Anhebung hatte auf den VersTV 2005 keine Auswirkungen. Da die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei Abschluss dieses Tarifvertrags im September 2006 bereits erfolgt war, kann die Regelung in § 6 VersTV 2005 aus der Sicht der Normunterworfenen nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bei Abschluss des Tarifvertrags und in der Folgezeit jeweils gültige und damit die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf eine andere als die zu diesem Zeitpunkt geltende und sich künftig ändernde Beitragsbemessungsgrenze Bezug nehmen wollten.

26

III. Selbst wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als statische Verweisung auf den VersTV 1993 auszulegen wäre und sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nach dem VersTV 1993 richteten, wäre die Klage unbegründet. Nach dem VersTV 1993 ergibt sich keine für den Kläger günstigere Berechnung seines Altersruhegelds. Der VersTV 1993 enthält inhaltsgleiche Regelungen zur Berechnung des Altersruhegelds wie der VersTV 2005. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Altersruhegelds des Klägers entspricht daher auch den Vorgaben der §§ 6, 7 VersTV 1993. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten höheren Ruhegeldanspruch nicht auf eine ergänzende Auslegung von § 7 VersTV 1993 iVm. § 6 Abs. 2 VersTV 1993 und § 4 Abs. 2 VersTV 1993 stützen. Dabei kann dahinstehen, ob der VersTV 1993 infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung des VersTV 1993 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil sich die Tarifvertragsparteien eine ggf. erforderliche Lückenschließung selbst vorbehalten haben und zudem mehrere Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke denkbar sind.

27

1. Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde aufgrund der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

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2. Für die in § 6 VersTV 1993 getroffene Regelung kommt eine solche ergänzende Auslegung nicht in Betracht.

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a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt (BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 91, 358) oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht (vgl. BAG 23. Januar 1980 - 4 AZR 105/78 - BAGE 32, 364, 369), eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (BAG 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - zu A II 4 b bb der Gründe mwN, BAGE 110, 208). Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 365/06 - Rn. 20, ZTR 2007, 365; 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 110, 277; 21. Juni 2000 - 4 AZR 931/98 - zu I 1 d cc der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276). Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - aaO; 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - aaO).

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b) Es kann dahinstehen, ob eine ergänzende Auslegung von § 6 VersTV 1993 bereits deshalb ausscheidet, weil der VersTV 1993 durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht lückenhaft geworden ist. Selbst wenn man mit dem Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 und - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214)und dem Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die nachträgliche Entstehung einer Regelungslücke im VersTV 1993 annehmen wollte, müsste eine Lückenschließung durch den Senat im Wege der ergänzenden Tarifauslegung unterbleiben, weil unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbliebe und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben müsste, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden, zumal die Tarifvertragsparteien in Anhang 2 zum VersTV 1993 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eventuell erforderlich werdende Anpassungen des Tarifvertrags im Falle von Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung selbst vornehmen wollen.

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aa) Dem VersTV 1993 sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergesehen hätten. Den Regelungen der §§ 4, 6 und § 7 VersTV 1993 lässt sich hierzu nichts entnehmen. Auch die Präambel gibt hierüber keinen Aufschluss. Sie weist lediglich darauf hin, dass mit dem VersTV 1993 die Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen sichergestellt werden soll und die zuvor bei der BFS und dem LBA bestehenden Versorgungssysteme ersetzt werden sollen. Diese Versorgungssysteme waren durch die VBL-Versorgung für die Arbeitnehmer und das Beamtenversorgungsgesetz für die Beamten gekennzeichnet. Dieses Versorgungsniveau sollte durch den VersTV 1993 aufrechterhalten werden. Dieser Regelungszweck kommt auch in der Härtefallregelung in § 17 VersTV 1993 zum Ausdruck. Er wird durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht in Frage gestellt. Im Übrigen stellt der Anhang 2 zum VersTV 1993 klar, dass dieser Tarifvertrag auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes und der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufbaut und im Falle künftiger wesentlicher Änderungen dieser Grundlagen die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über Änderungen des Tarifvertrags aufnehmen werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vorbehalten, auf mögliche Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst zu reagieren.

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bb) Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die dauerhafte Einführung einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente die einzig rechtlich zulässige Möglichkeit zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke wäre.

33

Vielmehr wäre ebenso denkbar, dass die Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, eine auf wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge treffen.

34

Die Tarifvertragsparteien könnten auch eine Lückenschließung dergestalt vornehmen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Altersruhegelds entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ Anhebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für die ab dem 1. Januar 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642).

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Schließlich wäre auch denkbar, dass die Tarifvertragsparteien keinen Handlungsbedarf erkennen und von einer Anpassung des Tarifvertrags absehen.

36

IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage stützen. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Danach kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls die Gewerkschaft als Tarifvertragspartei eine Anpassung des Tarifvertrags von der Beklagten verlangen. Keinesfalls dürfen die Gerichte für Arbeitssachen unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar(BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 28).

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V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt     

        

    Silke Nötzel     

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.