Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 23. Jan. 2013 - 11 Ca 654/11

published on 23/01/2013 00:00
Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 23. Jan. 2013 - 11 Ca 654/11
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über das in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.08.2010 den Arbeitnehmern der Beklagten im Betrieb in B., die die technische Ausrüstung einschließlich PC und Drucker für die D. zusammenstellen, gewährte Arbeitsentgelt und die jährliche Zahl der Urlaubstage zu erteilen.

2. Der Antrag der Beklagten, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 9.600,00.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Parteien ist ein Auskunftsbegehren im Streit.
Der Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 25.11.2005 mit der U. (U., auszugsweise Anlage K 1 = ABl. 5 ff.) bis einschließlich August 2010 im Betrieb der Beklagten in B. im IT-Bereich tätig. Die Aufgaben des Klägers bestanden darin, die technische Ausrüstung einschließlich PC und Drucker für die Prüfingenieure der D. zusammenzustellen. Der Arbeitsvertrag nimmt nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers Bezug auf den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Dienstleister (AMP) und der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personal (CGZP) geschlossenen Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung Bezug.
Mit Klage vom 29.12.2010 vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe - 3 Ca 4/11 - nimmt der Kläger die Firma U. auf restliche Arbeitsvergütung für die Jahre 2007 - 2010 in Höhe von EUR 48.222,44 brutto in Anspruch, gestützt auf die §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG und die Differenz zwischen dem aus seiner Sicht geschuldetem Stundenlohn von EUR 15,00 und tatsächlich gezahlten EUR 9,26. Der Einzelheiten wegen wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen (ABl. 10 ff.).
Nach fruchtloser Aufforderung (Anlagen K 2, 3 = ABl. 8, 9) verfolgt der Kläger mit der am 26.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klage Auskunftsansprüche nach § 13 AÜG gegen die Beklagte.
Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht,
eine wirksame arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge liegen nicht vor. Die Unwirksamkeit der Tarifverträge folge aus den zwischenzeitlichen Feststellungen der Gerichte zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP. Die Beklagte könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Kläger tritt dem Antrag entgegen, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. Ein nicht mehr wieder gut zu machender Schaden trete nicht ein. Der Kläger wolle die Informationen ausschließlich zur Durchsetzung berechtigter eigener Ansprüche verwenden.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Betrieb der Beklagten im Betrieb in B. mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer der Beklagten, die die technische Ausrüstung einschließlich PC und Drucker für die D. zusammenstellen, geltenden Arbeitsbedingungen Arbeitsentgelt und die Zahl der Urlaubstage für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.08.2010 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
10 
sowie für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen werden sollte,
11 
die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen.
12 
Der Kläger tritt dem Antrag entgegen.
13 
Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Sie trägt vor und vertritt die Ansicht, die gerichtlich festgestellte fehlende Tariffähigkeit der CGZP könne nicht zur einer vergangenheitsbezogenen Unwirksamkeit der geschlossenen Tarifverträge führen. Jedenfalls bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Tarifverträge. Durch die vorläufige Vollstreckung entstünde der Beklagten ein nicht zu ersetzender Nachteil, weil die Auskünfte nicht mehr rücknehmbar seien und die Gefahr bestehe, dass die Arbeitsbedingungen bei der Beklagten einen größeren Personenkreis bekannt würden, insbesondere ihren Kunden und ihren Wettbewerbern. Außerdem seien Mitarbeiterdaten rechtlich zu schützen.
14 
Der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wegen wird auf die Schriftsätze der Parteien, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 23.01.2013 (ABl. 145 ff.) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zulässig und begründet. Der Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, ist unbegründet.
A.
16 
Die Klage ist zulässig und insbesondere nach der im Termin vom 23.01.2013 vorgenommenen Präzisierung auf die Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt und Urlaubstage hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Hinsichtlich des Urlaubs geht es dem Kläger um die jährliche Zahl der Urlaubstage, was klarstellend im Tenor zu berücksichtigen war. Das ergibt sich aus der Klagschrift gegen die Firma U., auf die der Kläger Bezug genommen hat. Der Kläger hat auch die Art der Tätigkeit, um die es geht, näher bezeichnet und damit die unbestimmten Begriffe des § 13 AÜG der vergleichbaren Arbeitnehmer und der wesentlichen Arbeitsbedingungen konkretisiert.
B.
17 
Die Klage ist auch begründet, weil die Beklagte bislang zu Unrecht die begehrten Auskünfte verweigert hat.
I.
18 
Nach § 13 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahme vorliegen.
19 
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 AÜG verpflichten den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.
20 
Die in § 13 HS 2 AÜG angesprochene Ausnahme besagt sinngemäß, dass davon abweichende Regelungen (nur) aufgrund eines anzuwendenden Tarifvertrages zulässig sind, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können.
21 
Der Zweck des § 13 AÜG besteht darin, dem Leiharbeitnehmer den Vergleich zwischen tatsächlich gewährtem und geschuldetem Lohn und Lohnnebenleistungen zu ermöglichen, damit er gegebenenfalls Ansprüche aus § 10 Abs. 4 AÜG gegen den Verleiher geltend machen kann (Ulber, AÜG, 4. Aufl. § 13 Rz. 11; Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 13 Rz. 1). Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehört sowohl das Arbeitsentgelt als auch die jährliche Zahl der Urlaubstage, hinsichtlich deren die Auskunft begehrt wird (Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 9 Rz. 137).
II.
22 
Danach ist die Klage begründet.
23 
1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma U. vom 25.11.2005 auf die Tarifverträge zwischen der AMP und der CGZP in der jeweiligen Fassung Bezug nimmt, auch wenn der Arbeitsvertrag dem Gericht nur fragmentarisch vorleget wurde.
24 
2. Durch mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12 -, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 -, - 1 AZB 58/11 -) steht die fehlende Tariffähigkeit der CGZP fest. Alle Gerichte sind an einen in einem Verfahren nach § 97 ArbGG ergangenen Ausspruch über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gebunden, wenn diese Eigenschaften als Vorfrage in einem späteren Verfahren zu beurteilen sind, sofern nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Rechtskraft endet (BAG 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 - Rz. 10, juris; 06.06.2000 - 1 ABR 21/99 - zu B. II. 4. a) der Gründe, BAGE 95, 47).
25 
3. Allerdings vertritt die Beklagte die Auffassung, die fehlende Fähigkeit wirksam Tarifverträge zu schließen, führe nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit der geschlossenen Tarifverträge auf einen vor (der Rechtskraft) der Entscheidung liegenden Zeitpunkt. Auf die Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit der Tarifverträge in dem Zeitraum, auf den sich der Auskunftsanspruch bezieht, kommt es aber nicht an:
26 
a) Die Ausnahmebestimmung in § 13 HS 2 AÜG soll den Entleiher vor unberechtigten Auskunftsansprüchen des Leiharbeitnehmers schützen und greift immer ein, wenn aufgrund eines Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung feststeht, dass dem Leiharbeitnehmer aufgrund der Auskunft im Vergleich zu den arbeitsvertraglichen Ansprüchen keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Steht nicht zweifelsfrei fest, dass dem Leiharbeitnehmer auch bei Auskunft des Entleihers keine Ansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG zustehen, bleibt der Auskunftsanspruch entsprechend dem Zweck der Norm erhalten. Bedeutung hat dies insbesondere, wenn die Unwirksamkeit des Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung feststeht oder erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit von Bestimmungen des Tarifvertrages bestehen. Bereits bei Zweifeln an der Wirksamkeit, d. h. vor einer höchstrichterlichen Klärung der arbeitsrechtlichen Diskussion um die Wirksamkeit der bislang abgeschlossenen Tarifverträge, hat der Leiharbeitnehmer den vollständigen Auskunftsanspruch. Würde man ihm bis zur höchstrichterlichen Klärung die Auskunft verweigern, könnte seine Entgeltansprüche schon aufgrund des Zeitablaufs verjährt, verfristet oder verfallen sein (Ulber, AÜG, 4. Aufl. § 13 Rz. 13; Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 13 Rz. 5).
27 
b) Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs in diesem Fall ist sachgerecht, weil der Streit über die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Bestimmungen seine eigentliche Relevanz im Zahlungsprozess gegen den Verleiher entfaltet. Das mit jener Sache befasste Gericht hat darüber zu befinden, ob - beispielsweise aus Gründen des Vertrauensschutzes - von der Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit auszugehen ist, obwohl eine Tariffähigkeit der CGZP auch nach den Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 nicht bestand.
28 
Demgegenüber hat das vorliegende Verfahren nur vorbereitenden Charakter. Würde man dem Kläger den Auskunftsanspruch bis zur Klärung der Frage der Wirksamkeit der Tarifverträge verweigern, könnte dies zur Verjährung von Zahlungsansprüchen führen. Schadensersatzansprüche gegen den auskunftsverpflichteten Entleiher könnten am mangelnden Verschulden hinsichtlich eines Rechtsirrtums scheitern. Der Leiharbeitnehmer kann auch nicht darauf verwiesen werden, eine auf bloße Schätzungen oder gegebenenfalls unzuverlässige Angaben von Arbeitskollegen gestützte Klage zu erheben, um der Verjährungseinrede zu begegnen.
29 
Käme es schließlich im vorliegenden Verfahren auf die Frage der Wirksamkeit der Tarifverträge an, bestünde die Gefahr divergierender Entscheidungen im Auskunftsprozess gegen den Entleiher und dem Zahlungsprozess gegen den Verleiher zum Nachteil des Klägers, insbesondere, wenn das mit dem Auskunftsbegehren befasste Gericht von der Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit ausgeht.
30 
c) Letztlich kann sich der auskunftsverpflichtete Entleiher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Denn er hat keinen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer geschlossen, der auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt.
31 
Die Beklagte behauptet nicht, der zwischen ihr und der Firma U. geschlossene Vertrag schütze durch einen Verweis auf die Tarifverträge oder den Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma U. ein Vertrauen darauf, nicht nach § 13 AÜG auf Auskunft in Anspruch genommen zu werden. Vertrauensschutz kann deshalb allenfalls der Verleiher als Vertragsarbeitgeber für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere konnte die Beklagte als Entleiherin weder rechtswirksam Einfluss auf den Abschluss des Arbeitsvertrages noch auf eine spätere Abänderung - Wegfall der Bezugnahme auf Tarifverträge - nehmen.
32 
Dem Klagebegehren war daher zu entsprechen.
C.
I.
33 
Der Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, ist unbegründet.
34 
Nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Berufung zulässig ist, vorläufig vollstreckbar. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag im Urteil auszuschließen, wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung einen ihm nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
35 
Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit sollen zwar keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden. Das Gesetz enthält allerdings auch keine Ausnahme von dem Grundsatz der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG bei der Durchsetzung eines Titels auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung. Deshalb ist eine Abwägung der Interessen des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit denen des Beklagten vorzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob durch die Stattgabe des Antrags die Wirkungen des Titels leerlaufen würden (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2013, § 62 ArbGG Rz. 4 m. w. N.).
II.
36 
Die gebotene Interessenabwägung führt dazu, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht auszuschließen ist.
37 
Der Kläger ist auf die Erteilung der Auskünfte dringend angewiesen, um die immerhin bereits auf den 29.12.2010 datierende Zahlungsklage gegen den Entleiher voranzubringen. Das vorliegende Verfahren wurde am 26.01.2011 eingeleitet. Das Interesse des Klägers an zeitnahem Rechtsschutz überwiegt das Interesse der Beklagten, die geschuldeten Auskünfte nicht zu erteilen. Die Gefahr, Vertragspartner, Kunden oder Wettbewerber der Beklagten würden Kenntnis von den Gehaltsstrukturen der Beklagten erlangen, ist fernliegend. Der Kläger begehrt nicht Auskunft über die Gehaltsstrukturen, sondern über das Arbeitsentgelt und die Zahl der Urlaubstage von mit ihm vergleichbaren Arbeitskräften, von denen der Kläger zwei zur Orientierung benannt hat. Der Kläger beabsichtigt auch nicht, die Erkenntnisse zu publizieren, sondern ausschließlich im Verfahren gegen den Entleiher einzusetzen. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers nach §§ 13, 10 Abs. 4 AÜG. Um schützenswerte Daten von Individuen geht es dabei nicht. Die Beklagte verkennt, dass sie selbst auch unmittelbar gegenüber ihrem Vertragspartner zur Auskunft verpflichtet ist, § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG.
38 
Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.
D.
39 
Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
40 
Der Streitwert war mit ca. 20 % der bereits erhobenen Zahlungsklage gegen den Verleiher festzusetzen, §§ 3 ff. ZPO.
41 
Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs.2 b ArbGG. Im Übrigen war die Berufung nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind.

Gründe

 
15 
Die Klage ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zulässig und begründet. Der Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, ist unbegründet.
A.
16 
Die Klage ist zulässig und insbesondere nach der im Termin vom 23.01.2013 vorgenommenen Präzisierung auf die Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt und Urlaubstage hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Hinsichtlich des Urlaubs geht es dem Kläger um die jährliche Zahl der Urlaubstage, was klarstellend im Tenor zu berücksichtigen war. Das ergibt sich aus der Klagschrift gegen die Firma U., auf die der Kläger Bezug genommen hat. Der Kläger hat auch die Art der Tätigkeit, um die es geht, näher bezeichnet und damit die unbestimmten Begriffe des § 13 AÜG der vergleichbaren Arbeitnehmer und der wesentlichen Arbeitsbedingungen konkretisiert.
B.
17 
Die Klage ist auch begründet, weil die Beklagte bislang zu Unrecht die begehrten Auskünfte verweigert hat.
I.
18 
Nach § 13 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahme vorliegen.
19 
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 AÜG verpflichten den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.
20 
Die in § 13 HS 2 AÜG angesprochene Ausnahme besagt sinngemäß, dass davon abweichende Regelungen (nur) aufgrund eines anzuwendenden Tarifvertrages zulässig sind, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können.
21 
Der Zweck des § 13 AÜG besteht darin, dem Leiharbeitnehmer den Vergleich zwischen tatsächlich gewährtem und geschuldetem Lohn und Lohnnebenleistungen zu ermöglichen, damit er gegebenenfalls Ansprüche aus § 10 Abs. 4 AÜG gegen den Verleiher geltend machen kann (Ulber, AÜG, 4. Aufl. § 13 Rz. 11; Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 13 Rz. 1). Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehört sowohl das Arbeitsentgelt als auch die jährliche Zahl der Urlaubstage, hinsichtlich deren die Auskunft begehrt wird (Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 9 Rz. 137).
II.
22 
Danach ist die Klage begründet.
23 
1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma U. vom 25.11.2005 auf die Tarifverträge zwischen der AMP und der CGZP in der jeweiligen Fassung Bezug nimmt, auch wenn der Arbeitsvertrag dem Gericht nur fragmentarisch vorleget wurde.
24 
2. Durch mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12 -, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 -, - 1 AZB 58/11 -) steht die fehlende Tariffähigkeit der CGZP fest. Alle Gerichte sind an einen in einem Verfahren nach § 97 ArbGG ergangenen Ausspruch über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gebunden, wenn diese Eigenschaften als Vorfrage in einem späteren Verfahren zu beurteilen sind, sofern nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Rechtskraft endet (BAG 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 - Rz. 10, juris; 06.06.2000 - 1 ABR 21/99 - zu B. II. 4. a) der Gründe, BAGE 95, 47).
25 
3. Allerdings vertritt die Beklagte die Auffassung, die fehlende Fähigkeit wirksam Tarifverträge zu schließen, führe nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit der geschlossenen Tarifverträge auf einen vor (der Rechtskraft) der Entscheidung liegenden Zeitpunkt. Auf die Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit der Tarifverträge in dem Zeitraum, auf den sich der Auskunftsanspruch bezieht, kommt es aber nicht an:
26 
a) Die Ausnahmebestimmung in § 13 HS 2 AÜG soll den Entleiher vor unberechtigten Auskunftsansprüchen des Leiharbeitnehmers schützen und greift immer ein, wenn aufgrund eines Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung feststeht, dass dem Leiharbeitnehmer aufgrund der Auskunft im Vergleich zu den arbeitsvertraglichen Ansprüchen keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Steht nicht zweifelsfrei fest, dass dem Leiharbeitnehmer auch bei Auskunft des Entleihers keine Ansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG zustehen, bleibt der Auskunftsanspruch entsprechend dem Zweck der Norm erhalten. Bedeutung hat dies insbesondere, wenn die Unwirksamkeit des Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung feststeht oder erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit von Bestimmungen des Tarifvertrages bestehen. Bereits bei Zweifeln an der Wirksamkeit, d. h. vor einer höchstrichterlichen Klärung der arbeitsrechtlichen Diskussion um die Wirksamkeit der bislang abgeschlossenen Tarifverträge, hat der Leiharbeitnehmer den vollständigen Auskunftsanspruch. Würde man ihm bis zur höchstrichterlichen Klärung die Auskunft verweigern, könnte seine Entgeltansprüche schon aufgrund des Zeitablaufs verjährt, verfristet oder verfallen sein (Ulber, AÜG, 4. Aufl. § 13 Rz. 13; Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 13 Rz. 5).
27 
b) Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs in diesem Fall ist sachgerecht, weil der Streit über die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Bestimmungen seine eigentliche Relevanz im Zahlungsprozess gegen den Verleiher entfaltet. Das mit jener Sache befasste Gericht hat darüber zu befinden, ob - beispielsweise aus Gründen des Vertrauensschutzes - von der Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit auszugehen ist, obwohl eine Tariffähigkeit der CGZP auch nach den Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 nicht bestand.
28 
Demgegenüber hat das vorliegende Verfahren nur vorbereitenden Charakter. Würde man dem Kläger den Auskunftsanspruch bis zur Klärung der Frage der Wirksamkeit der Tarifverträge verweigern, könnte dies zur Verjährung von Zahlungsansprüchen führen. Schadensersatzansprüche gegen den auskunftsverpflichteten Entleiher könnten am mangelnden Verschulden hinsichtlich eines Rechtsirrtums scheitern. Der Leiharbeitnehmer kann auch nicht darauf verwiesen werden, eine auf bloße Schätzungen oder gegebenenfalls unzuverlässige Angaben von Arbeitskollegen gestützte Klage zu erheben, um der Verjährungseinrede zu begegnen.
29 
Käme es schließlich im vorliegenden Verfahren auf die Frage der Wirksamkeit der Tarifverträge an, bestünde die Gefahr divergierender Entscheidungen im Auskunftsprozess gegen den Entleiher und dem Zahlungsprozess gegen den Verleiher zum Nachteil des Klägers, insbesondere, wenn das mit dem Auskunftsbegehren befasste Gericht von der Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit ausgeht.
30 
c) Letztlich kann sich der auskunftsverpflichtete Entleiher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Denn er hat keinen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer geschlossen, der auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt.
31 
Die Beklagte behauptet nicht, der zwischen ihr und der Firma U. geschlossene Vertrag schütze durch einen Verweis auf die Tarifverträge oder den Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma U. ein Vertrauen darauf, nicht nach § 13 AÜG auf Auskunft in Anspruch genommen zu werden. Vertrauensschutz kann deshalb allenfalls der Verleiher als Vertragsarbeitgeber für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere konnte die Beklagte als Entleiherin weder rechtswirksam Einfluss auf den Abschluss des Arbeitsvertrages noch auf eine spätere Abänderung - Wegfall der Bezugnahme auf Tarifverträge - nehmen.
32 
Dem Klagebegehren war daher zu entsprechen.
C.
I.
33 
Der Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, ist unbegründet.
34 
Nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Berufung zulässig ist, vorläufig vollstreckbar. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag im Urteil auszuschließen, wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung einen ihm nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
35 
Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit sollen zwar keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden. Das Gesetz enthält allerdings auch keine Ausnahme von dem Grundsatz der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG bei der Durchsetzung eines Titels auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung. Deshalb ist eine Abwägung der Interessen des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit denen des Beklagten vorzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob durch die Stattgabe des Antrags die Wirkungen des Titels leerlaufen würden (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2013, § 62 ArbGG Rz. 4 m. w. N.).
II.
36 
Die gebotene Interessenabwägung führt dazu, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht auszuschließen ist.
37 
Der Kläger ist auf die Erteilung der Auskünfte dringend angewiesen, um die immerhin bereits auf den 29.12.2010 datierende Zahlungsklage gegen den Entleiher voranzubringen. Das vorliegende Verfahren wurde am 26.01.2011 eingeleitet. Das Interesse des Klägers an zeitnahem Rechtsschutz überwiegt das Interesse der Beklagten, die geschuldeten Auskünfte nicht zu erteilen. Die Gefahr, Vertragspartner, Kunden oder Wettbewerber der Beklagten würden Kenntnis von den Gehaltsstrukturen der Beklagten erlangen, ist fernliegend. Der Kläger begehrt nicht Auskunft über die Gehaltsstrukturen, sondern über das Arbeitsentgelt und die Zahl der Urlaubstage von mit ihm vergleichbaren Arbeitskräften, von denen der Kläger zwei zur Orientierung benannt hat. Der Kläger beabsichtigt auch nicht, die Erkenntnisse zu publizieren, sondern ausschließlich im Verfahren gegen den Entleiher einzusetzen. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers nach §§ 13, 10 Abs. 4 AÜG. Um schützenswerte Daten von Individuen geht es dabei nicht. Die Beklagte verkennt, dass sie selbst auch unmittelbar gegenüber ihrem Vertragspartner zur Auskunft verpflichtet ist, § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG.
38 
Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.
D.
39 
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40 
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41 
Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs.2 b ArbGG. Im Übrigen war die Berufung nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind.
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Annotations

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller

1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3.
dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.

(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.

(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller

1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3.
dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.

(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.

(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.