Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 10 AZR 543/09

bei uns veröffentlicht am23.06.2010

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Mai 2009 - 7 Sa 1481/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Arbeitszeit des Klägers und über Ansprüche auf Freizeitausgleich.

2

Der Kläger ist Brandmeister bei der Werkfeuerwehr der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der chemischen Industrie Niedersachsens Anwendung. Die Mitarbeiter der Werkfeuerwehr werden im 24-Stunden-Dienst eingesetzt. Ein 24-Stunden-Dienst enthält jeweils acht Stunden Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe. Die Einzelheiten des Schichtsystems ergeben sich aus § 5 Abschn. II des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie West(MTV), aus einer Betriebsvereinbarung zur „Umstellung auf den 24-Stunden-Schichtbetrieb für die Mitarbeiter/innen der Werkfeuerwehr und des Werkschutzes in den hannoverschen Standorten“ und aus einer mit dem Betriebsrat hierzu getroffenen Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2006.

3

Nach den auf dieser Grundlage erstellten Schichtplänen werden die Mitarbeiter der Werkfeuerwehr an jedem zweiten Kalendertag für einen 24-Stunden-Dienst eingeteilt. Nach jedem fünften 24-Stunden-Dienst erhalten sie eine zusätzliche Freischicht. Die Anzahl der zu erbringenden 24-Stunden-Dienste ist durch die Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2006 auf 139 im Kalenderjahr begrenzt. Davon sind 17 Schichten Tarifurlaub. Der Kläger hat im Jahr 2006 126 und im Jahr 2007 122 Schichten geleistet.

4

Seit dem 1. Januar 2006 findet der 24-Stunden-Dienst mit dem ausdrücklich erklärten Einverständnis der Mitarbeiter statt. Der Kläger hat sein Einverständnis zur Fortführung des 24-Stunden-Dienstes durch die Unterschrift auf einem Formular der Beklagten gegeben. In diesem heißt es, dem Kläger müsse bei Fehlen der Einwilligung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.

5

Der MTV enthält ua. folgende Regelungen zur Arbeitszeit:

        

„§ 2   

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

I.       

        

Dauer und Verteilung der Arbeitszeit

        

1.   

Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an Werktagen beträgt ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden. Sie gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5.

                 

Die regelmäßige tarifliche oder abweichend festgelegte wöchentliche Arbeitszeit kann auch im Durchschnitt eines Verteilzeitraums von bis zu 12 Monaten erreicht werden. Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen. Im Übrigen werden die Möglichkeiten der Verteilung der Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht berührt.

                 

…       

        

§ 5     

        

Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft

        

I.       

        

1.   

Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft enthalten ist, kann die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit auf 46,5 Stunden wöchentlich (10 Stunden täglich) ausgedehnt werden. Für LKW-Fahrer und Beifahrer darf die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit 45 Stunden wöchentlich (10 Stunden täglich) nicht überschreiten.7)

        

2.   

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz im Betrieb oder an einer sonstigen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle ohne Entfaltung seiner vollen Arbeitstätigkeit anwesend und jederzeit in der Lage ist, sofort volle Arbeitstätigkeit zu entfalten. 7)

        

...

        
        

7)       

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft enthalten ist. …

        

II.     

        

Für solche Arbeitnehmer, deren höchstens 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, z. B. Angehörige der hauptberuflichen Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr, Wach- und Feuerwehrmannschaften, Werkschutz, Kraftfahrer und Sanitätspersonal, gilt folgende Regelung:

        

1.   

Zu der regelmäßigen täglichen 8-stündigen Arbeitszeit tritt eine regelmäßige tägliche Arbeitsbereitschaft bis zu 8 Stunden und eine regelmäßige tägliche Bereitschaftsruhezeit von mindestens 8 Stunden.

                 

Auf die Anwesenheitszeit im Betrieb (Arbeits-, Ar-beitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeit) muss regelmäßig jeweils eine Freizeit gleicher Länge folgen. Außerdem sind jährlich 35 weitere 24-stündige Freizeiten in möglichst gleichmäßiger Verteilung zu gewähren.

        

2.   

Während der nach Ziffer 1 zulässigen Arbeitsbereitschaft darf der Arbeitnehmer zusätzlich zu der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nach Ziffer 1 bis zu 3 Stunden nur zu solchen Arbeitsleistungen herangezogen werden, die in den betrieblichen Aufgabenbereich der oben genannten Arbeitnehmergruppen fallen oder ihm durch schriftlichen Arbeitsvertrag übertragen wurden. Entstehen Zweifel über den betrieblichen Aufgabenbereich, so sollen Arbeitgeber und Betriebsrat ihn gemeinsam klären.

        

3.   

Beginnt die 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb mit der Frühschicht, so ist die Bereitschaftsruhe in der Regel im Anschluss an Arbeits- und Arbeitsbereitschaftszeiten zu gewähren; Arbeitgeber und Betriebsrat können etwas anderes vereinbaren.

                 

Die Bereitschaftsruhe dient grundsätzlich der Erholung; sie setzt ausreichende Ruhemöglichkeiten voraus und ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren; während der Bereitschaftsruhe dürfen die Arbeitnehmer nur zu solchen Arbeiten eingesetzt werden, die innerhalb ihres Aufgabenbereiches unvorhergesehen erforderlich werden.

        

4.   

…       

        

5.   

Die Arbeitszeitgestaltung des 24-Stunden-Dienstes nach § 5 II berücksichtigt die Anforderungen an den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Absatz 2a ArbZG.

        

6.   

Für die Durchführung der 24-Stunden-Dienste im Sinne des § 5 II ist die schriftliche Einwilligung der Arbeitnehmer erforderlich. Hierzu wird durch Betriebsvereinbarung das notwendige Verfahren festgelegt.“

6

Der Kläger hat geltend gemacht, dass für die im 24-Stunden-Dienst eingesetzten Mitarbeiter der Werkfeuerwehr gem. § 5 Abschn. I MTV eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden gelte. § 5 Absch. II MTV enthalte lediglich Regelungen über die Lage und die Verteilung der Arbeitszeit. Es ergebe sich eine Verpflichtung zur Erbringung von 101,02 24-Stunden-Diensten pro Jahr. Eine über 48 Stunden hinausgehende durchschnittliche Wochenarbeitszeit verstoße jedenfalls gegen das ArbZG und die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003. Der MTV müsse daher gesetzes- und richtlinienkonform ausgelegt werden, was eine Verpflichtung zur Erbringung von höchstens 104,28 24-Stunden-Diensten pro Jahr bedeute. Die zusätzlich erbrachten 24-Stunden-Dienste ergäben Ansprüche auf einen entsprechenden um 25 % erhöhten Freizeitausgleich.

7

Der Kläger hat beantragt

        

1.   

festzustellen, dass er aufgrund seines Arbeitsvertrags nicht verpflichtet sei, mehr als 101,02 24-Stunden-Schichten im Jahr zu arbeiten,

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, ihm 31,22 24-Stunden-Schichten Freizeitausgleich für 24,98 im Jahr 2006 geleistete 24-Stunden-Schichten Mehrarbeit zu gewähren,

        

3.   

die Beklagte zu verurteilen, ihm 26,22 24-Stunden-Schichten Freizeitausgleich für 20,98 im Jahr 2007 geleistete 24-Stunden-Schichten Mehrarbeit zu gewähren, sowie

        

4.   

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für alle im Jahr 2008 geleisteten 24-Stunden-Schich-ten, die die reguläre Arbeitszeit von 101,02 24-Stunden-Schichten übersteigen, Freizeitausgleich gem. § 3 Abschn. I MTV der chemischen Industrie West zu gewähren.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, § 5 Abschn. II MTV stelle eine eigenständige Regelung zum Umfang der Arbeitszeit dar. Das Schichtsystem verstoße nicht gegen Arbeitsschutzvorschriften. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Bereitschaftsruhe überhaupt als Arbeitszeit bewertet werden könne. Unabhängig davon ergebe sich die Zulässigkeit der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung aus § 7 Abs. 2a ArbZG.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger geschuldete Arbeitszeit weder auf 101,02 noch auf 104,28 24-Stunden-Dienste im Jahr beschränkt ist.

11

I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger muss gem. § 5 Abschn. II MTV iVm. der Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2006 139 24-Stunden-Dienste abzüglich 17 Schichten Tarifurlaub im Jahr leisten. Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf einen Freizeitausgleich.

12

1. Die Anträge sind insgesamt hinreichend bestimmt(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Feststellungsanträge sind gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung des zeitlichen Umfangs seiner Arbeitspflicht im Arbeitsverhältnis nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen. Dabei soll sich die Feststellung auf ein Jahr, ggf. unter Berücksichtigung des Ausgleichszeitraums von zwölf Kalendermonaten (vgl. § 7 Abs. 8 ArbZG)beziehen. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 23 ff., NZA 2010, 452; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - Rn. 22 f., EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177).

13

2. Der Kläger muss nicht nur 46,5 Stunden wöchentlich gem. § 5 Abschn. I Ziff. 1 MTV arbeiten. Vielmehr enthält § 5 Abschn. II MTV für die im 24-Stunden-Dienst eingesetzten Mitarbeiter der Werkfeuerwehr eine eigenständige Arbeitszeitregelung. Durch die Festlegung von Mindestfreizeiten und zusätzlichen Freischichten wird nicht nur die Verteilung der jeweiligen Schichten, sondern auch der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit geregelt(ebenso BAG 12. März 2008 - 4 AZR 616/06 - Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 18 = EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 10).

14

a) § 5 Abschn. II MTV trifft für besondere Bereiche eine gegenüber § 5 Abschn. I MTV spezielle abschließende Regelung über die Dauer der Arbeitszeit. Die Norm stellt gegenüber den sonstigen Arbeitszeitregelungen des Tarifvertrags auf einen anderen Bezugszeitraum ab. Sie sieht für die im 24-Stunden-Dienst eingesetzten Mitarbeiter keine durchschnittliche Wochenarbeitszeit, sondern eine „regelmäßige tägliche Arbeitszeit“, eine „regelmäßige tägliche Arbeitsbereitschaft“ und eine „regelmäßige tägliche Bereitschaftsruhezeit“ vor. Der Umfang der über einen längeren Zeitraum geschuldeten Arbeitszeit ergibt sich daraus, dass auf die 24-stündige Anwesenheit im Betrieb regelmäßig jeweils eine Freizeit gleicher Länge folgen muss. Über einen Zeitraum von 48 Stunden sind die Arbeitnehmer mithin zur Erbringung eines 24-Stunden-Dienstes verpflichtet, der sich zu gleichen Teilen aus Arbeits-, Arbeits-bereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten zusammensetzt. Darüber hinaus müssen den Arbeitnehmern jährlich möglichst gleichmäßig verteilt 35 weitere 24-stündige Freizeiten gewährt werden(§ 5 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 MTV).

15

b) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht ebenfalls für die Annahme einer eigenständigen Regelung der Dauer der Arbeitszeit. Reguläre Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe führen nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien jeweils zu einer unterschiedlich starken Belastung der Arbeitnehmer(§ 5 Abschn. II Ziff. 2 und 3 MTV). Es ist daher nahe liegend, dass der Tarifvertrag nicht nur für die Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft, sondern auch für die Arbeitnehmer mit Bereitschaftsruhe eine hieran angepasste Arbeitszeitregelung trifft. Durch die Beschränkungen des Einsatzes bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe soll gewährleistet werden, dass sich die tatsächlich erbrachte Vollarbeit trotz der langen Anwesenheitszeit innerhalb der tarifvertraglichen Normalarbeitszeit bewegt. Dementsprechend weist § 5 Abschn. II Ziff. 5 MTV ausdrücklich darauf hin, die „Arbeitszeitgestaltung des 24-Stunden-Dienstes“ genüge den Anforderungen an den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Sinne von § 7 Abs. 2a ArbZG. Durch den mit Wirkung zum 1. Januar 2004 eingefügten § 7 Abs. 2a ArbZG wurde für die Tarifvertragsparteien gerade die Möglichkeit geschaffen, die werktägliche Arbeitzeit auch ohne Ausgleich über 48 Stunden wöchentlich hinaus zu verlängern.

16

c) § 5 Abschn. II MTV kann nicht dahin ausgelegt werden, dass über einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden darf. Eine derartige Auslegung des Tarifvertrags in Anlehnung an § 7 Abs. 8 ArbZG ließe sich nicht mit dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung und dem danach klar erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien in Einklang bringen. Vielmehr soll für die Mitarbeiter der Werkfeuerwehr eindeutig eine über 48 Stunden pro Woche hinausgehende Arbeitszeit gelten.

17

3. Die tarifvertragliche Arbeitszeitregelung für die im 24-Stunden-Dienst eingesetzten Mitarbeiter der Werkfeuerwehr verstößt nicht gegen das ArbZG.

18

a) Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Bereitschaftsdienst ist arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit. Er muss bei der Berechnung des zulässigen Umfangs der Arbeitszeit in vollem Umfang und nicht nur im Umfang des tatsächlichen Arbeitseinsatzes berücksichtigt werden(BAG 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 60; vgl. zur früheren Rechtslage: BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 105, 32).

19

b) Für die Tarifvertragsparteien besteht die Möglichkeit, eine von § 3 ArbZG abweichende Regelung zu treffen. Die Möglichkeit einer tarifvertraglichen Arbeitzeitverlängerung ergibt sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG. Hiernach kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von § 3 ArbZG zugelassen werden, die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Nach § 7 Abs. 8 ArbZG darf jedoch die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten(vgl. ErfK/Wank 10. Aufl. § 7 ArbZG Rn. 5; Baeck/Deutsch ArbZG 2. Aufl. § 7 Rn. 58; Buschmann/Ulber ArbZG 6. Aufl. § 7 Rn. 10a). Eine darüber hinausgehende tarifvertragliche Arbeitszeitverlängerung ist nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2a ArbZG zulässig.

20

c) Die Zulässigkeit der Arbeitszeitregelung für die im 24-Stunden-Dienst eingesetzten Mitarbeiter der Werkfeuerwehr folgt nicht bereits aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 8 ArbZG. Vielmehr ergibt sich aus § 5 Abschn. II MTV eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von über 48 Stunden, da auch die Bereitschaftsruhe als Bereitschaftsdienst iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG und damit als Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG zu bewerten ist.

21

aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit iSv. Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen. Das gilt ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistung der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt(EuGH 1. Dezember 2005 - C-14/04 - [Dellas] Rn. 46, Slg. 2005, I-10253; 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 93, Slg. 2004, I-8835; 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 75, Slg. 2003, I-8389; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 52, Slg. 2000, I-7963). Eine andere Bewertung ergibt sich nur dann, wenn der Dienst in der Weise geleistet wird, dass der Arbeitnehmer ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft). Für die arbeitsschutzrechtliche Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit ist ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Ruheraum zur Verfügung stellt, in dem sie sich aufhalten können (EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 64, aaO). Darüber hinaus hat der Gerichtshof ausgeführt, für die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Ruhezeit komme es nicht auf Anzahl und Umfang der tatsächlichen Arbeitseinsätze während des Bereitschaftsdienstes an (vgl. EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 55, aaO).

22

bb) Danach ist für die Abgrenzung von Arbeits- und Ruhezeit im Sinne des ArbZG darauf abzustellen, ob sich die Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen, um gegebenenfalls sofort ihre Leistung erbringen zu können. Die gem. § 5 Abschn. II MTV geschuldete Bereitschaftsruhe stellt im arbeitsschutzrechtlichen Sinne Arbeitszeit dar, obwohl sie nach den tarifvertraglichen Vorgaben grundsätzlich der Erholung dient. Die Arbeitnehmer müssen im Betrieb anwesend sein(§ 5 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 MTV). Es kommt nicht darauf an, dass sie nur zu unvorhergesehen erforderlich werdenden Arbeiten herangezogen werden dürfen (§ 5 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV).

23

d) Die Zulässigkeit der durchschnittlich 48 Wochenstunden überschreitenden tariflichen Arbeitszeitregelung ergibt sich aus § 7 Abs. 2a ArbZG. Danach kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

24

aa) Das von der Beklagten angewandte 24-Stunden-Schichtsystem beruht auf § 5 Abschn. II MTV und somit auf einem Tarifvertrag. Die Arbeitszeit enthält regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst iSv. § 7 Abs. 2a ArbZG. Selbst wenn der Kläger während der Arbeitsbereitschaftszeit regelmäßig in dem noch als zulässig bestimmten Umfang von drei Stunden(§ 5 Abschn. II Ziff. 2 MTV) zur Arbeit herangezogen werden sollte und diese Zeit von der Arbeitsbereitschaft bzw. dem Bereitschaftsdienst abgezogen werden müsste, bestünde ein 24-Stunden-Dienst zu über 50 % aus Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Ein solcher Anteil genügt den gesetzlichen Anforderungen (BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - Rn. 24, BAGE 117, 27; 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - zu B IV 3 c der Gründe, BAGE 105, 32; ErfK/Wank § 7 ArbZG Rn. 6; Neumann/Biebl ArbZG 15. Aufl. § 7 Rn. 18; Kittner/Zwanziger/Schoof Arbeitsrecht 5. Aufl. § 26 Rn. 259a).

25

bb) Durch die besonderen Regelungen des Tarifvertrags wird sichergestellt, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

26

(1) § 7 Abs. 2a ArbZG enthält keine Vorgaben dazu, auf welche Art und Weise eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer ausgeschlossen werden soll. Vielmehr hat der Gesetzgeber die in Betracht kommenden Regelungsmöglichkeiten offengelassen, da die Erfordernisse für die Arbeitszeitverlängerung und die Belastungssituation für die Beschäftigten bei den verschiedenen Fallgestaltungen sehr voneinander abweichen können (BT-Drucks. 15/1587 S. 30 f.). In der Gesetzesbegründung wird beispielhaft auf die Beschränkung der Arbeitszeitverlängerung auf einen bestimmten Personenkreis, bestimmte Zeiträume und Höchstgrenzen, sowie auf verlängerte Ruhezeiten und eine besondere arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmer hingewiesen (BT-Drucks. 15/1587 aaO).

27

(2) § 7 Abs. 2a ArbZG verlangt zur Sicherstellung der Gesundheit der Arbeitnehmer „besondere Regelungen“. Allgemeine Vorgaben des Arbeitsschutzrechts wie etwa die Erstellung einer Gefährdungsanalyse gem. § 5 ArbSchG reichen deshalb nicht aus. Erforderlich sind zusätzliche, über das Gesetz hinausgehende Regelungen(vgl. Kohte in Das reformierte Arbeitsrecht Kap. 12 Abschn. 2 Rn. 39). Der Tarifvertrag muss beispielsweise zusätzliche Pausenvorschriften, besondere Ruhezeitregelungen oder spezielle arbeitsmedizinische Maßnahmen enthalten (vgl. Kohte in Das reformierte Arbeitsrecht aaO; Reim DB 2004, 186, 188).

28

(3) Der Gesetzgeber hat mit § 7 Abs. 2a ArbZG von der gem. Art. 22 der Arbeitszeitrichtlinie bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht. Art. 22 lässt ein Abweichen von der Höchstarbeitszeit des Art. 6 ohne Ausgleichszeitraum nur dann zu, wenn die „allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer“ eingehalten werden. Eine Verlängerung der Arbeitszeit gem. § 7 Abs. 2a ArbZG ist dementsprechend nur unter Beachtung dieser Grundsätze möglich. „Sicherheit und Gesundheit“ betreffen nach dem Verständnis des EuGH unmittelbar oder mittelbar sämtliche körperlichen und sonstigen Faktoren der Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsumfeld. Dabei nimmt der Gerichtshof an, dass nach dem durch die Arbeitszeitrichtlinie verfolgten Zweck jedem Arbeitnehmer angemessene Ruhezeiten zur Verfügung stehen müssen. Die Ruhepausen müssen nicht nur effektiv sein, indem sie erlauben, sich von der durch die Arbeit hervorgerufenen Ermüdung zu erholen, sondern auch vorbeugenden Charakter haben, indem sie die Gefahr, die in der Kumulierung von Arbeitsphasen liegt, soweit wie möglich verringern(EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 92, 93, Slg. 2003, I-8389). Während der Ausgleichsruhezeiten iSv. Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG darf der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber keiner Verpflichtung unterliegen, die ihn daran hindert, frei und ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen nachzugehen, um die Auswirkungen der Arbeit auf seine Sicherheit und Gesundheit zu neutralisieren. Die Ruhezeiten müssen sich unmittelbar an die Arbeitszeit anschließen und eine bestimmte Anzahl von zusammenhängenden Stunden betragen, um eine Ermüdung oder Überlastung des Arbeitnehmers durch die Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden zu verhindern. Erforderlich ist die Möglichkeit, sich zur Erholung aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen zu können (EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - Rn. 94, 95, aaO).

29

(4) Die Arbeitszeitregelung des § 5 Abschn. II MTV wird diesen Anforderungen gerecht. § 5 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 MTV sieht ausdrücklich vor, dass in unmittelbarem Anschluss an die 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb eine Freizeit gleicher Länge folgen muss. Damit wird eine Kumulierung von mehreren hintereinander geschalteten Arbeitsphasen ausgeschlossen. Außerdem erhalten die Arbeitnehmer jährlich 35 weitere 24-stündige Freizeiten in möglichst gleichmäßiger Verteilung. Aufgrund des damit vorgegebenen und von der Beklagten so praktizierten „Fünfer-Rhythmus“ wird gewährleistet, dass die Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen eine dem Wochenende vergleichbare mehrtägige Freizeit haben. Durch § 5 Abschn. II Ziff. 2 und Ziff. 3 MTV wird sichergestellt, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitsbereitschaftszeit für höchstens drei Stunden und während der Bereitschaftsruhe nur zu solchen Arbeiten eingesetzt werden, die unvorhergesehen erforderlich werden. Die achtstündige Arbeitszeit beinhaltet zudem eine dreiviertelstündige bezahlte Pause(Ziff. 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2006). § 5 Abschn. II Ziff. 3 MTV bestimmt, dass die Bereitschaftsruhe in der Regel im Anschluss an Arbeits- und Arbeitsbereitschaftszeiten zu gewähren ist, grundsätzlich der Erholung dient und ausreichende Ruhemöglichkeiten voraussetzt. Sie darf gem. Ziff. 1 Abs. 3 der Ergänzungsvereinbarung nicht am Anfang der Schicht liegen. Damit ist gewährleistet, dass die Arbeitnehmer zumindest im tariflichen Normalfall trotz der 24-stündigen Anwesenheit im Betrieb ausgeruht in die sich unmittelbar anschließende 24-stündige Freizeit gehen können. Insgesamt bestehen wesentliche Unterschiede zu den vom Gerichtshof beanstandeten Arbeitszeitregelungen für Krankenhausärzte. Schließlich ist die Anzahl der 24-Stunden-Dienste durch die Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2006 auf 139 im Kalenderjahr begrenzt, wovon noch 17 Schichten Tarifurlaub und für Mitarbeiter ab dem 55. Lebensjahr zusätzlich 13 Altersfreischichten abzuzielen sind.

30

(5) Der Senat kann selbst entscheiden, dass die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer entsprechend der Arbeitszeitrichtlinie eingehalten werden. Die Vorlagepflicht gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV(vormals Art. 234 Abs. 3 EG) bezieht sich nur auf die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts. Der Gerichtshof entscheidet in Verfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht darüber, wie die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf den Ausgangsfall anzuwenden sind. Er präzisiert nur in Form abstrakter Rechtssätze den Inhalt der unionsrechtlichen Vorschriften. Die Subsumtion des konkreten Sachverhalts ist Sache des nationalen Gerichts (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - zu B IV 3 b cc (4) der Gründe mwN, BAGE 105, 33). Im Streitfall geht es nicht um die Auslegung, sondern um die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie. Der Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 9. September 2003 (- C-151/02 - [Jaeger] Slg. 2003, I-8389) bereits ausführlich zu den Grundsätzen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes und zu den Anforderungen an eine nach der Richtlinie zwingend erforderliche angemessene Ruhephase geäußert.

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e) Aus § 7 Abs. 7 ArbZG ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der Arbeitszeitverlängerung. Danach ist für die Verlängerung eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich(vgl. EuGH 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 73, Slg. 2000, I-7963; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - zu B IV 4 a der Gründe, BAGE 105, 32). Der Kläger hat wirksam eingewilligt. Dem steht nicht entgegen, dass er sich - erstmals in der Berufungsinstanz - darauf berufen hat, er habe lediglich in die Fortführung der 24-Stunden-Dienste, nicht jedoch in eine Überschreitung der tariflich und gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit eingewilligt. Aufgrund der Kenntnis des bestehenden Schichtsystems war dem Kläger die tatsächliche Auswirkung der Regelung bewusst. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes als Alternative in Aussicht gestellt hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern sich dieser Umstand auf sein Einverständnis ausgewirkt habe. Jedenfalls hat er es nach wie vor nicht widerrufen.

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4. Der Kläger kann auch dann keine Beschränkung seiner Arbeitszeit auf 48 Stunden im Wochendurchschnitt verlangen, wenn die den Tarifvertragsparteien durch § 7 Abs. 2a ArbZG eingeräumte Möglichkeit der Arbeitszeitverlängerung gegen die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie verstößt.

33

a) Gem. Art. 22 der Richtlinie 2003/88/EG ist es einem Mitgliedstaat freigestellt, Art. 6(Höchstarbeitszeit) nicht anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhält und wenn er mit den erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der weiteren dort gemachten Vorgaben sorgt. Der Gesetzgeber hat hiervon durch die Einfügung von Abs. 2a in § 7 ArbZG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) Gebrauch gemacht. Hiergegen wird im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zum Teil eingewendet, dass die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer nicht ohne nähere Vorgaben auf die Tarifvertragsparteien oder sogar auf die Betriebsparteien übertragen werden dürfe (vgl. Kittner/Zwanziger/Schoof § 26 Rn. 260a; Buschmann/Ulber § 7 Rn. 24c; Hk-ArbZG/Linnenkohl 2. Aufl. § 7 Rn. 65; Ulber ZTR 2005, 70, 74; Buschmann AuR 2004, 1, 4f.; offen ErfK/Wank § 7 ArbZG Rn. 18; Schliemann ArbZG § 7 Rn. 76 f.; aA Baeck/Deutsch § 7 Rn. 107 ff.; Neumann/Biebl § 7 Rn. 19a). Ähnliche Bedenken werden in den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak vom 28. April 2010 in der Rechtssache Rosenbladt (- C-45/09 - Rn. 56, 98 ff.) erhoben.

34

b) Die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit unionsrechtlichen Richtlinien führt aber grundsätzlich nicht zur Unbeachtlichkeit der Vorschrift. Im Unterschied zu Normen des Primärrechts und Regelungen in EU-Verordnungen kommt einer Richtlinie keine unmittelbare Wirkung zu. Sie wendet sich nach Art. 288 AEUV(vormals Art. 249 Abs. 3 EG) an die Mitgliedstaaten und verpflichtet diese, die betreffenden Vorgaben im nationalen Recht umzusetzen. Richtlinien wirken nicht direkt zwischen Bürgern. Selbst eine genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der einzelne Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, findet im Privatrechtsverhältnis nicht als solche unmittelbare Anwendung (vgl. EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 108f., 113, Slg. 2004, I-8835; BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 21 ff., EzA BUrlG § 13 Nr. 59; 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - Rn. 41, BAGE 117, 27). Dies gilt speziell auch für die Arbeitszeitrichtlinie (vgl. EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 107 ff., aaO). Richtlinienwidriges nationales Recht muss gleichwohl angewendet werden. Korrektive der fehlenden unmittelbaren Wirkung von Richtlinien zwischen Rechtspersönlichkeiten des Privatrechts sind vielmehr die unionsrechtskonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung und Schadenersatzansprüche gegen den Mitgliedstaat (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 23, aaO).

35

c) Allerdings hat auch die unionsrechtskonforme Auslegung die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung zu beachten. Diese werden bestimmt durch die allgemeinen Auslegungsregeln. Insoweit gilt nichts anderes als für die verfassungskonforme Auslegung. Beide dürfen zum Gesetzeswortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten. Der Gehalt einer nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutigen Regelung kann nicht im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden(vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 26 mwN, aaO; BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - Rn. 43 mwN, BAGE 117, 27).

36

Eine Auslegung des § 7 Abs. 2a ArbZG, die Arbeitszeitverlängerung werde entsprechend § 7 Abs. 8 ArbZG auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche beschränkt, wäre mit dem im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gebrachten klaren Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. § 7 Abs. 2a ArbZG lässt Arbeitszeitverlängerungen „auch ohne Ausgleich“ gerade für die Fälle zu, in denen wegen der besonderen Erfordernisse und Ausgangsbedingungen ein Ausgleich über einen Zeitraum von zwölf Monaten keine Lösung darstellt, die den Bedürfnissen der Beteiligten entspricht, wenn nur durch besondere Regelungen sichergestellt ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird(vgl. BT-Drucks. 15/1587 S. 30). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die in § 7 Abs. 8 ArbZG geregelte Höchstdauer von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich auf die tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen nach § 7 Abs. 2a ArbZG zu erstrecken.

37

5. § 7 Abs. 2a ArbZG ist nach Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Auch kommt ein Verstoß gegen vorrangig anzuwendende allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht(vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 51, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 14 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 77, Slg. 2005, I-9981). Bei den Regelungen zur Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten in der Arbeitszeitrichtlinie handelt es sich „lediglich“ um wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft (vgl. EuGH 1. Dezember 2005 - C-14/04 - [Dellas] Rn. 49, Slg. 2005, I-10253; 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 100, Slg. 2004, I-8835). Selbst wenn der Gesetzgeber die Arbeitszeitrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben sollte, bliebe § 7 Abs. 2a ArbZG anwendbar.

38

6. Demnach bedarf es auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 7 Abs. 2a ArbZG mit Art. 22 der Richtlinie 2003/88/EG keiner Vorlage an den Gerichtshof. Eine Vorlagepflicht besteht nach Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV nur dann, wenn die Auslegungsfrage aus der Sicht des nationalen Gerichts entscheidungserheblich ist(vgl. nur EuGH 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 27, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 16, EzA BUrlG § 13 Nr. 59). § 7 Abs. 2a ArbZG könnte aber einschließlich der auf seiner Grundlage getroffenen tariflichen Arbeitszeitregelung selbst bei einem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie nicht unangewendet bleiben.

39

7. Eine Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Die vom Kläger angeführten Arbeitszeitregelungen für die Mitarbeiter staatlicher Feuerwehren(vgl. EuGH 14. Juli 2005 - C-52/04 - [Personalrat der Feuerwehr Hamburg] Slg. 2005, I-7111; BVerwG 10. Juni 2009 - 2 B 26.09 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 - ZBR 2009, 352; OVG der Freien Hansestadt Bremen 24. September 2008 - 2 A 432/07, 2 A 433/07 - NordÖR 2009, 90; OVG Lüneburg 18. Juni 2007 - 5 LC 225/04 - PersV 2007, 490; OVG des Saarlandes 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 - AS RP-SL 33, 273; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Oktober 2005 - 1 A 2724/04 -) sind mit der hier zugrunde liegenden tariflichen Regelung nicht vergleichbar. Die Arbeitszeit verbeamteter Feuerwehrleute richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Gesetzen. Demgegenüber wird in § 5 Abschn. II MTV eine über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit durch Tarifverträge auf der Grundlage von § 7 Abs. 2a ArbZG zugelassen.

40

II. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Thiel    

        

    Petri    

                 

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 10 AZR 543/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. Juli 2006 - 1 R 20/05

bei uns veröffentlicht am 19.07.2006

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten wird das Berufungsverfahren eingestellt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritt

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(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren allein noch darüber, in welchem Umfang Zuvielarbeit des Klägers durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Dabei steht außer Streit, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich Bereitschaftsdienst höchstens 48 Stunden betragen darf und, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, ihm bis zur Anpassung des etwa 120 bis 130 Beamte betreffenden Dienstplans, der im Einvernehmen aller Betroffenen und des Personalrates bisher fortgeführt wird, ein Anspruch auf Freizeitausgleich von mindestens 8 1/3 Stunden je Kalendermonat zusteht.

Der Kläger, der 1998 zum Brandmeister ernannt wurde, ist bei der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt S bedienstet, wird im Alarmdienst eingesetzt - das schließt in der Feuerwache zu verrichtenden Bereitschaftsdienst ein - und leistet seit Jahren entsprechend der maßgeblichen Organisationsverfügung vom 12.12.1996 alle drei Tage eine 24-stündige Schicht jeweils von 7.15 Uhr an. Dazwischen liegen jeweils zwei Freischichten. In einem Zeitraum von drei Wochen fallen damit sieben Schichten, also 168 Stunden, an. Umgerechnet auf eine Woche ergeben sich 56 Dienststunden. Die wöchentlich über 53 Stunden hinausgehende Arbeitszeit wird einvernehmlich durch eine Freischicht alle acht Wochen ausgeglichen.

Mit Antrag vom 15.8.2001, eingegangen bei der Beklagten am 21.8.2001, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 - C-303/98 - (Simap) die Anerkennung seines Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit und einen Ausgleich für die Zuvielarbeit.

Durch Bescheid vom 28.10.2003 lehnte die Beklagte einen Ausgleich für die bis durchschnittlich wöchentlich 53 Stunden betragende Arbeitszeit ab, weil die europäische Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten auf den Feuerwehrdienst keine Anwendung finde. Nach der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 4 SBG sei der Dienstherr berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 53 Stunden wöchentlich zu verlängern, soweit Dienst in Bereitschaft geleistet werde.

Gegen den am 3.11.2003 zugestellten Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, die Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten erforderten keine Ausnahme von der Richtlinie. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9.9.2003 - C-151/02 - (Jaeger) sei Bereitschaftsdienst Arbeitszeit. Er - der Kläger - leiste Dienst in Bereitschaft in der Regel zwischen 18.30 Uhr und 7.15 Uhr. Auch außerhalb von Einsätzen fielen immer wieder zwischendurch Arbeiten an, aufgrund derer keine durchgehende Ruhezeit im Rahmen der Bereitschaft gegeben sei.

Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.2.2004 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Ausgleichs zurückgewiesen. Da § 87 Abs. 4 SBG nicht gegen die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung verstoße und eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 53 Stunden enthalte, könne dem Kläger kein Ausgleich für die über 40 Stunden bzw. 48 Stunden hinaus geleistete wöchentliche Arbeitszeit gewährt werden.

Auf den am 20.2.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.3.2004 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben und betont, die Anwendung der Richtlinie sei nicht ausgeschlossen. Der übliche Feuerwehrdienst könne nicht generell als Katastrophenschutzdienst bezeichnet werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2004 zu verpflichten, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 40 -hilfsweise 48- Stunden festzusetzen, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die über 40 -hilfsweise 48- Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ihren Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, die enge Auslegung des Begriffs Katastrophenschutzdienst in der Richtlinie auf Tätigkeiten bei außerordentlichen schweren Unglücksfällen oder Naturkatastrophen sei nicht zutreffend. Auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 53 Stunden, die nicht ausgeglichen werde, entfielen an Arbeits- und Ausbildungszeit nach betrieblichen Aufzeichnungen 16 Stunden (30 %) und auf die eigentliche Bereitschaftszeit 37 Stunden (70 %). Die Belastung durch Einsätze in der Bereitschaftszeit betrage durchschnittlich 4 Stunden wöchentlich (rund 10 %). Sie - die Beklagte - bewerte in ständiger Praxis drei Stunden Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten wie zwei Stunden Volldienst.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2005 ergangenem Urteil - 12 K 59/04 - hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Aufhebung der ergangenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers (einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten) auf höchstens 48 Stunden festzusetzen und dem Kläger für die Zeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf höchstens 40 Stunden nicht zu. Gemäß § 87 Abs. 4 SBG könne die Arbeitszeit, soweit der Dienst in Bereitschaft bestehe, entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Da der Kläger auch Bereitschaftsdienst erbringe, sei die Beklagte berechtigt, die Arbeitszeit des Klägers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus festzusetzen. Die Verpflichtung der Beklagten, die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 48 Wochenstunden festzusetzen, ergebe sich aus Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG. Danach träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentagezeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreite, wobei die Mitgliedstaaten einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten vorsehen könnten. Die Feuerwehr als Teil des staatlichen Sicherheitsbereichs und als Einrichtung des Katastrophenschutzes sei nicht generell vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, sondern nur "bestimmte spezifische Tätigkeiten“, deren Besonderheiten der Anwendung der Richtlinie zwingend entgegenstünden. Diese Ausnahmeregelung sei allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß zu gewährleisten, die dadurch gekennzeichnet seien, dass eine Arbeitszeitplanung für die Einsatz- und Rettungsteams nicht möglich sei, z. B. bei einer Katastrophe. Dagegen seien die mit dem Dienst unter gewöhnlichen Umständen verbundenen Tätigkeiten im Voraus planbar. Daher weise dieser Dienst keine Besonderheiten auf, die der Anwendung der Gemeinschaftsnormen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zwingend entgegenstünden, so dass die Richtlinie auf ihn Anwendung finde. Soweit das nationale Recht, vorliegend § 87 Abs. 4 SBG, die Festlegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich im Durchschnitt mehr als 48 Stunden zulasse, sei diese Bestimmung mit Blick auf die vorrangige Regelung im Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar. Danach sei die Beklagte verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 48 Stunden festzusetzen.

Der Anspruch auf Freizeitausgleich ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht, geltende Rechtsgrundsatz könne in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden seien, die Pflicht zum Ausgleich von Zuvielarbeit entstehen lassen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - dargelegt, dass eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum Grundwertungen widerspreche, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kämen, nach denen langfristige Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit den Beamten nicht prinzipiell ohne jeglichen Ausgleich durch Dienstbefreiung zugemutet werden sollten. Nach Treu und Glauben seien die beiderseitigen Interessen zu einem billigen, dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht werdenden Ausgleich zu bringen.

Das Verwaltungsgericht führt sodann aus, Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 87 Abs. 4 SBG verpflichtet gewesen wäre, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf weniger als 48 Stunden festzusetzen, seien nicht ersichtlich. Zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs müsse berücksichtigt werden, dass die Zuvielarbeit Bereitschaftsdienst sei, der den Beamten weniger als der Volldienst belaste. Da die Beklagte in ständiger Praxis drei Stunden Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten vergütungsmäßig wie zwei Stunden Volldienst bewerte, erscheine es sachgerecht, auch bei der Bemessung des Freizeitausgleichs die Bereitschaftsdienststunde mit zwei Drittel einer Stunde Volldienst zu bewerten. Bei wöchentlich fünf, mithin monatlich 20 Stunden zuviel geleistetem Dienst sei daher zunächst eine Kürzung auf zwei Drittel, also 13 1/3 Stunden, geboten. Im Weiteren müsse Beachtung finden, dass der Beamte gemäß § 87 Abs. 3 SBG ohne Ausgleich fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus an Mehrarbeit erbringen müsse. Auch diese vom Beamten ausgleichslos hinzunehmende höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich sei bei dem an Treu und Glauben zu orientierenden billigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen, so dass sich ein angemessener Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat ab Antragstellung ergebe.

Dieses Urteil, in dem uneingeschränkt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist dem Kläger am 5.7.2005 zugestellt worden. Am 28.7.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Am 7.7.2005 ist das Urteil der Beklagten zugestellt worden, die am 29.7.2005 Berufung eingelegt hat, die sie aber durch Schriftsatz vom 23.8.2005 mit Blick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 - (Personalrat der Feuerwehr Hamburg) zurücknahm.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die über die Kürzung um ein Drittel von 20 Stunden auf 13 1/3 Stunden hinausgehende Kürzung des Freizeitausgleichs um weitere fünf Stunden sei nicht nachvollziehbar. Es müsse bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben der Umstand mit berücksichtigt werden, dass die Beklagte den Rechtsverstoß gegen die Richtlinie in Kauf genommen habe. Daher könne nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen von einem Beamten ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst in Form von Mehrarbeit für fünf Stunden pro Monat verlangt werden könne. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein früheres Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter entsprechend weitergehender Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2004 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit seit Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 13 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend fügt sie hinzu, das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Entscheidung sich das angefochtene Urteil stütze, habe sehr wohl erkannt, dass der für angeordnete rechtmäßige Mehrarbeit geltende § 72 Abs. 2 S. 2 BBG, der inhaltlich mit § 87 Abs. 3 S. 2 SBG übereinstimme, im Falle von Zuvielarbeit weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei. Es leite aus der Vorschrift aber den allgemeinen Grundsatz her, dass von einem Beamten eine Mehrarbeit in diesem Umfang ausgleichslos hinzunehmen sei. Ein Wertungswiderspruch zu den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts - und nur ein solcher könne einen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen - bestehe nur dann, wenn die geleistete Arbeitszeit über das hinausgehe, was das Gesetz als entschädigungslos hinzunehmen angeordnet habe. Erst seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 - habe sie davon ausgehen müssen, dass ihre Arbeitszeitregelung geltendem Recht nicht entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (Personalakte, Verwaltungsvorgang und Beiheft zur Organisationsverfügung von 1996) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen über den ihm durch das angegriffene Urteil zuerkannten und von der Beklagten inzwischen weitergehend bis zur Anpassung des Dienstplans an eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zugestandenen Freizeitausgleich von 8 1/3 Stunden je Kalendermonat seit dem Ende des Monats der Antragstellung - das ist hier: ab September 2001 - hinausgehenden Anspruch auf weitere Dienstbefreiung wegen Zuvielarbeit.

a) Der dem Grunde nach von der Beklagten inzwischen anerkannte Anspruch des Klägers auf angemessenen Freizeitausgleich beruht auf dem auch und gerade im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und knüpft fallbezogen an die Tatsache an, dass die Beklagte den Kläger durch die Dienstplangestaltung jahrelang rechtswidrig zu Zuvielarbeit herangezogen hat und dies weiterhin - wenngleich mit Zustimmung des Betroffenen - tut. Dass bei solchen Gegebenheiten das dem Beamten zugefügte Unrecht durch die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessenem Umfang auszugleichen ist, entspricht insbesondere der in § 87 Abs. 1 SBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Intention des Landesgesetzgebers, dass eine andauernde Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einem Beamten prinzipiell nicht ohne jeglichen Ausgleich durch Freizeit zugemutet werden soll. Das hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -,

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer,

überzeugend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

Inzwischen steht infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

NVwZ 2005, 1049,

auch außer Frage, dass die Begrenzung der Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden/Woche durch Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. L 307, 18,

deren Umsetzungsfrist am 23.11.1996 endete, auch für Feuerwehrbeamte gilt. Dabei ist durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl.L 299, 90,

keine Rechtsänderung eingetreten

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 2722/04 -, ZBR 2006, 199 = DÖV 2006, 347.

Da all dies inzwischen zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Ausgleich zu gewähren ist dabei für die dem Kläger abverlangte Zuvielarbeit zwischen der 48 und 53 Stunde Dienst pro Woche. Einerseits ist der über 53 Wochenstunden hinausgehende tatsächliche zeitliche Einsatz des Klägers um bis zu drei weitere Wochenstunden bereits einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die volle Ausschöpfung der zulässigen Arbeitszeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden im Falle des Klägers wegen des Nebeneinanders von Volldienst und Bereitschaftsdienst rechtlich nicht beanstandet werden kann

ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Auch insoweit billigen Kläger und Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

b) Was die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs für die ihm zu Unrecht abgeforderten fünf Stunden Dienst pro Woche anlangt, folgt der Senat ebenfalls dem erstinstanzlichen Urteil. Die Festlegung des Freizeitausgleichs auf 8 1/3 Stunden/Monat entspricht bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen der Billigkeit und dem zu deren Konkretisierung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -

a. a. O.,

entwickelten Rechenmodell.

aa) In einem ersten Schritt erfolgt die Umrechnung der wöchentlichen Zuvielarbeit von fünf Stunden auf einen Monatswert, wobei der Monat pauschalierend mit vier Wochen in Ansatz gebracht wird. Die dem zugrunde liegende Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der exakten Zuvielarbeit des einzelnen Beamten über mehrere Jahre hinweg - ausgedrückt in Wochenstunden - bei der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ca. 120 bei der Saarbrücker Feuerwehr - und unter Berücksichtigung insbesondere von individuellen Ausfall-(Urlaubs- und Krankheits-)tagen einen ganz erheblichen Aufwand erforderlich machen würde. Offensichtlich ist nämlich, dass Grundlage eines angemessenen Freizeitausgleichs nicht die rechnerisch mögliche Wochenarbeitszeit, gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, unter Ausklammerung der Urlaubs- und Krankheitstage sein kann. Zwar kann bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Austauschverhältnisses arbeiten, die regelmäßige Mehrarbeit die Höhe des auf Urlaubs- und Krankheitstage entfallenden Arbeitslohns bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist jedoch bei Zuvielarbeit wegen der Alimentation des Beamten nicht die Entgeltebene betroffen und findet bei rechtswidriger Inanspruchnahme beispielsweise auch dann keine finanzielle Abgeltung statt, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung scheitert

so Beschluss des Senats vom 6.9.2004 - 1 Q 52/04 -, juris.

Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte daher nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Nicht ausgeschlossen wäre es danach, ausgehend von 52 Wochen eines Kalenderjahres pauschalierend mindestens sechs Wochen Urlaub in Abzug zu bringen und daher pro Jahr von 46 Wochen, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde, auszugehen. Bei einer Zuvielarbeit von fünf Stunden in der Woche ergäbe sich danach ein Jahreswert von 230 Stunden und monatlich von rund 19,17 Stunden. Auf das Kalenderjahr gesehen ist daher der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz einer jährlichen Zuvielarbeit von 240 Stunden (5 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate), also monatlich 20 Stunden, den Kläger eher begünstigend und auf keinen Fall unangemessen.

Das stellt der Kläger nicht in Abrede.

bb) Die Zuvielarbeit von 20 Stunden/Monat ist nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebietet vielmehr insoweit Abschläge.

Ein erster Abschlag von einem Drittel ist der Tatsache geschuldet, dass die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit ausschlaggebend auf die Einteilung zu Bereitschaftsdienst zurückgeht und aus der Verletzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen, ausdrücklich dem Arbeitsschutz dienenden Normen sich kein Ausgleichsanspruch des Beamten ergibt, wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist

so zutreffend Fieg, Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr, PersR 2006, 114, 116.

Zeiten von Bereitschaftsdienst können in erheblichem, wenn auch von Fall zu Fall unterschiedlichem Umfang zum Ruhen und Schlafen sowie zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden. Dennoch verbleibt auch in dieser Zeit eine tatsächliche Belastung durch dienstliche Verpflichtungen. Insoweit hat sich bei der Beklagten die Praxis herausgebildet, bei Feuerwehrbeamten drei Stunden Bereitschaftsdienst mit zwei Stunden Volldienst gleichzusetzen. Diesen einleuchtenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Freizeitausgleichs übernommen. Das überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.

cc) Schließlich ist ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden vorzunehmen. Dies entspricht der gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Nach § 87 Abs. 3 SBG ist jeder Beamte verpflichtet, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, da es schon an der Anordnung für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen mangelt. Jedoch gibt die gesetzliche Regelung einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Eine Regelung, wonach jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. Von daher wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Praktizierung einer rechtswidrig zu hohen, aber vom Beamten hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr angemessen nur eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat

ebenso BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - a. a. O..

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es schließlich angemessen, den Zeitraum vom 1.9.2001 bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Mai 2005 gleich zu gewichten. Der Beklagten kann nämlich, was die Dienstplangestaltung anlangt, kein Verschulden angelastet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7/03 -

BVerwGE 119, 363,

die Frage, ob die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegte Zeit auch Bereitschaftsdienst umfasst und die Obergrenze von 48 Stunden/Woche auch bei Feuerwehrbeamten gilt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließende Klarheit schaffte insoweit erst der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O..

Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierte Richtlinie für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gilt, durchsetzt

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, juris, insoweit in ZBR 2006, 199, und DÖV 2006, 347, nicht abgedruckt.

ee) Da die vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, insbesondere die notwendige Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen, kann auch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, a. a. O., und vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Abgesehen davon erfolgt die unveränderte Fortführung der rechtswidrigen Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Kläger. Deshalb bedarf es für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O.,

keiner abweichenden Interessenbewertung.

Nach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2001 bis heute ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von - nur - 8 1/3 Stunden/Monat zu.

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die danach erforderliche Kostenquotelung hat das Begehren des Klägers, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt, zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die sich durch die Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht nach GKG/KV - 1221 ermäßigen

so auch OLG München, Beschluss vom 17.2.2005 - 11 W 2807/04 -, NJW-RR 2005, 1016,

tragen daher der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel. Diese Quotelung trägt den unterschiedlichen Teilstreitwerten von Erst- und Zweitberufung sowie den in den beiden Verfahrensteilen voneinander abweichend angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Rechnung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wegen der Gerichtskosten auf 10.126,26 EUR und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten auf 6.736,41 EUR und für die Berufung des Klägers auf EUR 3.389,85 sowie bezüglich deren Terminsgebühr auf 3.389,85 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 -12 K 59/04- enthaltenen Festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.685,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Das erstinstanzlich entschiedene Begehren auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den dessen Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 42/99 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Da insoweit mit Blick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung noch altes Recht gilt, ist ein Betrag von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen (§§ 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.).

Der streitige Freizeitausgleich ist - ohne Abschlag - nach den jeweiligen Vergütungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu bewerten

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C 28/02 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Diesbezüglich war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - dem Begehren des Klägers folgend, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt - der Ausgleich der wöchentlichen Zuvielarbeit für 45 Monate, nämlich von September 2001 bis Mai 2005. Für den Kläger als Brandmeister (Bes.Gr. A 7) betrug die Mehrarbeitsvergütung bei einer Stunde Mehrarbeit während des gesamten Zeitraums insgesamt 513,19 EUR (bis 31.12.2001, also vier Monate x umgerechnet 11,03 EUR/Std. = 44,12 EUR/Std., bis 31.3.2004, also 27 Monate x 11,27 EUR/Std. = 304,29 EUR/Std. und danach, also 14 Monate x 11,77 EUR/Std. = 164,78 EUR/Std.). Vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und erstrebte einen Freizeitausgleich von wöchentlich 13 Stunden und - bei seinem Ansatz vier Wochen = ein Monat - von monatlich 52 Stunden. Für die 45 Monate entspricht dies einem Wert von 26.685,88 EUR (513,19 EUR/Std. x 52 Std.). Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert vor dem Verwaltungsgericht von 30.685,88 EUR.

Aus diesem Wert obsiegte der Kläger beim Verwaltungsgericht betreffend die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 8/13 aus 4.000 EUR, was 2.461,54 EUR entspricht, und hinsichtlich des Freizeitausgleichs mit 8 1/3 Std./Monat. Letzteres ergibt für die 45 Monate den Betrag von 4.274,87 EUR (513,19 EUR/Std. x 8 1/3 Std.). Nach diesem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers mit insgesamt 6.736,41 EUR bemisst der Senat den auf die Berufung der Beklagten entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert für die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der in der Berufungsinstanz auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamtstreitwert der Gerichtsgebühren und der Verfahrens- sowie Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers für seinen weiter verfolgten Anspruch auf zusätzliche fünf Stunden Freizeitausgleich monatlich von insgesamt 3.389,85 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert für den erstinstanzlich entschiedenen Zeitraum, der mit 2.565,95 EUR (5 Std. x 513,19 EUR/Std.) zu bemessen ist, und aus dem Wert für die 14 Monate bis zur Berufungsentscheidung, der 823,90 EUR (14 x 5 Std. x 11,77 EUR/Std.) beträgt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt

vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.

Danach ergeben sich die festgesetzten Streitwerte für die Berufungsinstanz. Außerdem ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen über den ihm durch das angegriffene Urteil zuerkannten und von der Beklagten inzwischen weitergehend bis zur Anpassung des Dienstplans an eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zugestandenen Freizeitausgleich von 8 1/3 Stunden je Kalendermonat seit dem Ende des Monats der Antragstellung - das ist hier: ab September 2001 - hinausgehenden Anspruch auf weitere Dienstbefreiung wegen Zuvielarbeit.

a) Der dem Grunde nach von der Beklagten inzwischen anerkannte Anspruch des Klägers auf angemessenen Freizeitausgleich beruht auf dem auch und gerade im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und knüpft fallbezogen an die Tatsache an, dass die Beklagte den Kläger durch die Dienstplangestaltung jahrelang rechtswidrig zu Zuvielarbeit herangezogen hat und dies weiterhin - wenngleich mit Zustimmung des Betroffenen - tut. Dass bei solchen Gegebenheiten das dem Beamten zugefügte Unrecht durch die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessenem Umfang auszugleichen ist, entspricht insbesondere der in § 87 Abs. 1 SBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Intention des Landesgesetzgebers, dass eine andauernde Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einem Beamten prinzipiell nicht ohne jeglichen Ausgleich durch Freizeit zugemutet werden soll. Das hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -,

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer,

überzeugend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

Inzwischen steht infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

NVwZ 2005, 1049,

auch außer Frage, dass die Begrenzung der Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden/Woche durch Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. L 307, 18,

deren Umsetzungsfrist am 23.11.1996 endete, auch für Feuerwehrbeamte gilt. Dabei ist durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl.L 299, 90,

keine Rechtsänderung eingetreten

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 2722/04 -, ZBR 2006, 199 = DÖV 2006, 347.

Da all dies inzwischen zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Ausgleich zu gewähren ist dabei für die dem Kläger abverlangte Zuvielarbeit zwischen der 48 und 53 Stunde Dienst pro Woche. Einerseits ist der über 53 Wochenstunden hinausgehende tatsächliche zeitliche Einsatz des Klägers um bis zu drei weitere Wochenstunden bereits einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die volle Ausschöpfung der zulässigen Arbeitszeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden im Falle des Klägers wegen des Nebeneinanders von Volldienst und Bereitschaftsdienst rechtlich nicht beanstandet werden kann

ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Auch insoweit billigen Kläger und Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

b) Was die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs für die ihm zu Unrecht abgeforderten fünf Stunden Dienst pro Woche anlangt, folgt der Senat ebenfalls dem erstinstanzlichen Urteil. Die Festlegung des Freizeitausgleichs auf 8 1/3 Stunden/Monat entspricht bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen der Billigkeit und dem zu deren Konkretisierung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -

a. a. O.,

entwickelten Rechenmodell.

aa) In einem ersten Schritt erfolgt die Umrechnung der wöchentlichen Zuvielarbeit von fünf Stunden auf einen Monatswert, wobei der Monat pauschalierend mit vier Wochen in Ansatz gebracht wird. Die dem zugrunde liegende Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der exakten Zuvielarbeit des einzelnen Beamten über mehrere Jahre hinweg - ausgedrückt in Wochenstunden - bei der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ca. 120 bei der Saarbrücker Feuerwehr - und unter Berücksichtigung insbesondere von individuellen Ausfall-(Urlaubs- und Krankheits-)tagen einen ganz erheblichen Aufwand erforderlich machen würde. Offensichtlich ist nämlich, dass Grundlage eines angemessenen Freizeitausgleichs nicht die rechnerisch mögliche Wochenarbeitszeit, gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, unter Ausklammerung der Urlaubs- und Krankheitstage sein kann. Zwar kann bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Austauschverhältnisses arbeiten, die regelmäßige Mehrarbeit die Höhe des auf Urlaubs- und Krankheitstage entfallenden Arbeitslohns bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist jedoch bei Zuvielarbeit wegen der Alimentation des Beamten nicht die Entgeltebene betroffen und findet bei rechtswidriger Inanspruchnahme beispielsweise auch dann keine finanzielle Abgeltung statt, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung scheitert

so Beschluss des Senats vom 6.9.2004 - 1 Q 52/04 -, juris.

Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte daher nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Nicht ausgeschlossen wäre es danach, ausgehend von 52 Wochen eines Kalenderjahres pauschalierend mindestens sechs Wochen Urlaub in Abzug zu bringen und daher pro Jahr von 46 Wochen, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde, auszugehen. Bei einer Zuvielarbeit von fünf Stunden in der Woche ergäbe sich danach ein Jahreswert von 230 Stunden und monatlich von rund 19,17 Stunden. Auf das Kalenderjahr gesehen ist daher der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz einer jährlichen Zuvielarbeit von 240 Stunden (5 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate), also monatlich 20 Stunden, den Kläger eher begünstigend und auf keinen Fall unangemessen.

Das stellt der Kläger nicht in Abrede.

bb) Die Zuvielarbeit von 20 Stunden/Monat ist nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebietet vielmehr insoweit Abschläge.

Ein erster Abschlag von einem Drittel ist der Tatsache geschuldet, dass die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit ausschlaggebend auf die Einteilung zu Bereitschaftsdienst zurückgeht und aus der Verletzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen, ausdrücklich dem Arbeitsschutz dienenden Normen sich kein Ausgleichsanspruch des Beamten ergibt, wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist

so zutreffend Fieg, Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr, PersR 2006, 114, 116.

Zeiten von Bereitschaftsdienst können in erheblichem, wenn auch von Fall zu Fall unterschiedlichem Umfang zum Ruhen und Schlafen sowie zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden. Dennoch verbleibt auch in dieser Zeit eine tatsächliche Belastung durch dienstliche Verpflichtungen. Insoweit hat sich bei der Beklagten die Praxis herausgebildet, bei Feuerwehrbeamten drei Stunden Bereitschaftsdienst mit zwei Stunden Volldienst gleichzusetzen. Diesen einleuchtenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Freizeitausgleichs übernommen. Das überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.

cc) Schließlich ist ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden vorzunehmen. Dies entspricht der gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Nach § 87 Abs. 3 SBG ist jeder Beamte verpflichtet, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, da es schon an der Anordnung für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen mangelt. Jedoch gibt die gesetzliche Regelung einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Eine Regelung, wonach jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. Von daher wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Praktizierung einer rechtswidrig zu hohen, aber vom Beamten hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr angemessen nur eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat

ebenso BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - a. a. O..

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es schließlich angemessen, den Zeitraum vom 1.9.2001 bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Mai 2005 gleich zu gewichten. Der Beklagten kann nämlich, was die Dienstplangestaltung anlangt, kein Verschulden angelastet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7/03 -

BVerwGE 119, 363,

die Frage, ob die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegte Zeit auch Bereitschaftsdienst umfasst und die Obergrenze von 48 Stunden/Woche auch bei Feuerwehrbeamten gilt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließende Klarheit schaffte insoweit erst der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O..

Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierte Richtlinie für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gilt, durchsetzt

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, juris, insoweit in ZBR 2006, 199, und DÖV 2006, 347, nicht abgedruckt.

ee) Da die vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, insbesondere die notwendige Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen, kann auch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, a. a. O., und vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Abgesehen davon erfolgt die unveränderte Fortführung der rechtswidrigen Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Kläger. Deshalb bedarf es für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O.,

keiner abweichenden Interessenbewertung.

Nach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2001 bis heute ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von - nur - 8 1/3 Stunden/Monat zu.

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die danach erforderliche Kostenquotelung hat das Begehren des Klägers, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt, zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die sich durch die Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht nach GKG/KV - 1221 ermäßigen

so auch OLG München, Beschluss vom 17.2.2005 - 11 W 2807/04 -, NJW-RR 2005, 1016,

tragen daher der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel. Diese Quotelung trägt den unterschiedlichen Teilstreitwerten von Erst- und Zweitberufung sowie den in den beiden Verfahrensteilen voneinander abweichend angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Rechnung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wegen der Gerichtskosten auf 10.126,26 EUR und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten auf 6.736,41 EUR und für die Berufung des Klägers auf EUR 3.389,85 sowie bezüglich deren Terminsgebühr auf 3.389,85 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 -12 K 59/04- enthaltenen Festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.685,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Das erstinstanzlich entschiedene Begehren auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den dessen Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 42/99 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Da insoweit mit Blick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung noch altes Recht gilt, ist ein Betrag von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen (§§ 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.).

Der streitige Freizeitausgleich ist - ohne Abschlag - nach den jeweiligen Vergütungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu bewerten

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C 28/02 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Diesbezüglich war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - dem Begehren des Klägers folgend, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt - der Ausgleich der wöchentlichen Zuvielarbeit für 45 Monate, nämlich von September 2001 bis Mai 2005. Für den Kläger als Brandmeister (Bes.Gr. A 7) betrug die Mehrarbeitsvergütung bei einer Stunde Mehrarbeit während des gesamten Zeitraums insgesamt 513,19 EUR (bis 31.12.2001, also vier Monate x umgerechnet 11,03 EUR/Std. = 44,12 EUR/Std., bis 31.3.2004, also 27 Monate x 11,27 EUR/Std. = 304,29 EUR/Std. und danach, also 14 Monate x 11,77 EUR/Std. = 164,78 EUR/Std.). Vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und erstrebte einen Freizeitausgleich von wöchentlich 13 Stunden und - bei seinem Ansatz vier Wochen = ein Monat - von monatlich 52 Stunden. Für die 45 Monate entspricht dies einem Wert von 26.685,88 EUR (513,19 EUR/Std. x 52 Std.). Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert vor dem Verwaltungsgericht von 30.685,88 EUR.

Aus diesem Wert obsiegte der Kläger beim Verwaltungsgericht betreffend die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 8/13 aus 4.000 EUR, was 2.461,54 EUR entspricht, und hinsichtlich des Freizeitausgleichs mit 8 1/3 Std./Monat. Letzteres ergibt für die 45 Monate den Betrag von 4.274,87 EUR (513,19 EUR/Std. x 8 1/3 Std.). Nach diesem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers mit insgesamt 6.736,41 EUR bemisst der Senat den auf die Berufung der Beklagten entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert für die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der in der Berufungsinstanz auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamtstreitwert der Gerichtsgebühren und der Verfahrens- sowie Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers für seinen weiter verfolgten Anspruch auf zusätzliche fünf Stunden Freizeitausgleich monatlich von insgesamt 3.389,85 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert für den erstinstanzlich entschiedenen Zeitraum, der mit 2.565,95 EUR (5 Std. x 513,19 EUR/Std.) zu bemessen ist, und aus dem Wert für die 14 Monate bis zur Berufungsentscheidung, der 823,90 EUR (14 x 5 Std. x 11,77 EUR/Std.) beträgt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt

vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.

Danach ergeben sich die festgesetzten Streitwerte für die Berufungsinstanz. Außerdem ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)