Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2018 - L 15 AS 686/16

bei uns veröffentlicht am18.07.2018
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 14 AS 540/16, 30.08.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf ergänzende Leistungen für Auszubildende gemäß § 27 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 15.05.2015 bis 31.03.2016 streitig.

Der 1991 geborene Kläger studiert an der Universität A-Stadt seit Herbst 2013 Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre. Dabei wohnte der Kläger bis Mai 2015 zunächst bei seiner Mutter und seinem Bruder in B-Stadt. Am 15.05.2015 zog der Kläger nach A-Stadt um und bewohnt seitdem dort (alleine) eine ca. 41 m² große Wohnung in der A-Straße. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte er dabei eine Warmmiete von 510,00 EUR monatlich zu zahlen.

Mit Schreiben vom 26.10.2017 teilte das Prüfungsamt der Universität dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beschlossen habe, dem Kläger eine Fristverlängerung von zwei Semestern zu gewähren. Nach Mitteilung des Klägerbevollmächtigten erfolgte dies aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Klägers; die Studienzeit sei nun bis 30.09.2018 verlängert.

Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt der Kläger Kindergeld (in Höhe von 184,00 EUR monatlich). Bis 31.03.2016 bezog er auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in monatlicher Höhe von 597,00 EUR. Die Bewilligungsbescheide des Studentenwerks A-Stadt, Amt für Ausbildungsförderung vom 27.05.2015 und 17.09.2015 wiesen dabei einen Grundbedarf von 373,00 EUR und einen Wohnbedarf von 224,00 EUR aus.

Am 30.04.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben seiner bevollmächtigten Mutter vom 31.05.2015 präzisierte er seinen Antrag dahingehend, dass er die Gewährung eines Zuschusses für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Übernahme der Mietkaution für seine Wohnung in A-Stadt, die Erstattung von Wohnungsbeschaffungs- bzw. Umzugskosten sowie die Übernahme von Schulden auf Darlehensbasis begehre.

Mit Bescheid vom 30.06.2015 versagte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2015, da der Kläger entgegen der Aufforderung des Beklagten nicht bis spätestens 26.06.2015 persönlich bei ihm vorgesprochen habe. Hiergegen erhob der Kläger über seine Mutter Widerspruch.

Mit drei Bescheiden vom 05.01.2016 lehnte der Beklagte die beantragten Leistungen auf einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und eine Schuldenübernahme ab; durch die Bescheide würde der Versagungsbescheid, so der Beklagte, vom 30.06.2015 abgeändert. Im Ablehnungsbescheid hinsichtlich des beantragten Zuschusses für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung legte der Beklagte dar, dass der Kläger Leistungen nach dem BAföG für Studenten (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG) erhalte; darin seien bereits die Bedarfe für einen eigenen Haushalt enthalten. Ein Anspruch auf einen Zuschuss gemäß § 27 SGB II bestehe somit nicht. Mit Bescheid vom 03.02.2016 übernahm der Beklagte jedoch die geforderte Mietkaution für die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt in Höhe von 1.230,00 EUR.

Mit Schreiben vom 20.03.2016 beantragte der Kläger für den Zeitraum ab 01.04.2016 erneut Leistungen nach dem SGB II; hierüber ist vom Beklagten nach Auskunft der Beteiligten noch nicht entschieden worden.

Mit am 29.01.2016 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erhob der Kläger über seine Mutter Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide.

Zudem stellte er am 01.02.2016 beim Sozialgericht (SG) Augsburg einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz. Der Bedarf des Klägers sei nicht gedeckt. Außerdem liege bei ihm ein besonderer Härtefall vor, da er aufgrund von Bahnstreik, Unfall und Krankheit erhebliche Fehlzeiten gehabt habe und das Ausbildungsziel gefährdet sei. Mit Beschluss vom 22.03.2016 (S 15 AS 102/16 ER) lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. In der ausführlichen Begründung des Beschlusses legte das SG im Einzelnen dar, aus welchen Gründen ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. In Betracht kämen nur Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II in der Fassung v. 20.12.2011 (a.F.). Auch diese Vorschrift sei jedoch nicht einschlägig, da der Kläger zwar Leistungen nach dem BAföG beziehe, sich sein Bedarf jedoch nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG (und gerade nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) bemesse. Es sei auch kein besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II gegeben, da mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 B) keine außergewöhnlichen, schwerwiegenden, atypischen und möglichst nicht selbstverschuldeten Umstände vorliegen würden. Es handle sich hier vielmehr um generelle Problematiken, die nicht spezifisch beim Kläger auftreten würden. Im Hinblick auf die genannten krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers habe dieser selbst vorgetragen, dass er zum Ausgleich Zusatzangebote der Universität wahrnehmen könne; außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände lägen damit gerade nicht vor. Dass der Kläger keine günstigere Wohnung gefunden habe, stelle ebenfalls eine Problematik dar, die alle Studenten gleichermaßen betreffe.

Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 14.04.2016 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die oben genannten Ablehnungsbescheide als unbegründet zurück. Im Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Bedarfen für Unterkunft und Heizung wurde auf die Ausführungen im o.g. Beschluss des SG Augsburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger über seine bevollmächtigte Mutter am 13.05.2016 Klage zum SG Augsburg erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass durchaus ein Härtefall im o.g. Sinn vorliege: Der Kläger sei mit nach B-Stadt gezogen, da die Mutter des Klägers schwer krank gewesen sei. Seit 2014 bekomme sie für die nachgewiesene hämatologische Grunderkrankung eine spezielle Behandlung. Ohne die Hilfe des Sohnes hätte sie ihren Alltag nicht mehr bewältigen können. Ebenfalls habe der zur streitgegenständlichen Zeit minderjährige Bruder die Hilfe des Klägers gebraucht, da auch er krank gewesen sei. Hinzu gekommen sei, dass der Kläger fast täglich vier bis fünf Stunden Fahrzeit zur Uni gehabt habe. Nach dem Gesetzgeber sei ein Härtefall jedoch schon gegeben bei einer Fahrzeit ab zwei Stunden. Zudem habe der Kläger im Oktober 2014 einen Unfall erlitten. Um den Anschluss nicht zu verpassen, sei der Umzug nach A-Stadt erfolgt. Aufgrund der nur geringen Zeit, die dem Kläger geblieben sei, um den Abschluss zu erreichen, habe er nicht auf Wohnraum an der Universität warten können. Eine kostengünstige Wohnung habe er nicht gefunden, da die Mutter wegen einer Firmeninsolvenz dem Kläger keine Bürgschaft habe unterschreiben dürfen. Abschließend ist darauf hingewiesen worden, dass der Kläger unverschuldet in diese Situation geraten sei. Er benötige die Wohnung auch, um die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht zu gefährden und das drohende Risiko der Erwerbslosigkeit, die eingetreten wäre, abzuwenden.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Ansprüche gegen den Beklagten bestünden im Hinblick auf § 7 Abs. 5 SGB II und die mangelnden Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II a.F. und § 27 Abs. 3 SGB II a.F. nicht. Im Falle des Klägers liege keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. vor. Insoweit hat sich das SG den Ausführungen im oben genannten Beschluss des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes der 15. Kammer des SG angeschlossen.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.09.2016 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger über seine bevollmächtigte Mutter auf den vorausgegangenen Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren verwiesen und hervorgehoben, dass die Härtefallregelung weder vom Beklagten noch vom SG geprüft worden sei. Weiter hat er mitgeteilt, dass bereits seit 2013 eine Stufenklage bezüglich seiner Unterhaltsforderung gegen seinen Vater beim Amtsgericht laufe. Gegen den Vater sei auch Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung gestellt worden; ein Strafverfahren laufe beim Amtsgericht F-Stadt. Es sei somit nicht zutreffend, dass - wie der Beklagte behaupte - der Kläger keine zivilrechtlichen Anstrengungen unternehme, um seine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater durchzusetzen.

Mit Beschluss vom 16.10.2017 hat der Senat dem Kläger PKH bewilligt und antragsgemäß den Bevollmächtigten beigeordnet.

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren hervorgehoben, dass nach dem entsprechenden Vortrag des Klägers dessen Vater sehr gut verdiene. Nach dem Subsidiaritätsprinzip bestünden daher keine Anspräche auf SGB II-Leistungen. Außerdem bestehe ein gesetzlicher Ausschluss als Student mit eigenem Haushalt gemäß § 7 Abs. 5 SGB II - eine Rückausnahme liege nicht vor. Die Härtefallregelung sei nicht anwendbar, da sich der Kläger in einer Situation befinde wie Tausende anderer Studenten auch, in deren Fälle die angemietete Wohnung zu teuer sei und das BAföG bzw. der BAföG-Vorschuss nicht ausreiche. Üblicherweise werde diesem Missstand durch eine Arbeitsaufnahme im geringfügigen Bereich im Rahmen der Eigeninitiative bzw. Selbsthilfe während des Studiums abgeholfen. Mangels zivilrechtlicher Anstrengungen gegenüber dem Vater fehle es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage einerseits und an einem Härtefall andererseits.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 hat der Klägerbevollmächtigte beantragt, für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und für notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 27 Abs. 4 SGB II a.F. zu erbringen. Beim Kläger sei, so der weitere Vortrag, eine entsprechende Konstellation nach der Fallgruppen-Rechtsprechung des BSG gegeben. Der Abschluss des Studiums sei durch die Krankheiten des Klägers sowie durch die notwendige Pflege und Betreuung seiner Mutter von September 2015 bis Februar 2016 - insoweit ist auf ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. B. verwiesen worden - ursprünglich unvorhersehbar verschoben worden, so dass die im Rahmen einer kurzen Ausbildungsdauer mögliche Finanzierung nicht mehr weiter gesichert gewesen sei. Der Kläger sei übrigens lange Zeit davon ausgegangen, kurzfristig Unterhalt vom Vater zu erhalten. Über die erhobene zivilgerichtliche Klage sei bis heute nicht entschieden worden. Mit dem fehlenden Abschluss des Unterhaltsverfahrens habe der Kläger, so der Bevollmächtigte, auch nicht rechnen müssen. Wegen des Unfalls des Klägers im Oktober 2014 hätte dieser Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich gehabt, weshalb der Kläger das Studium nicht im notwendigen Umfang weiter durchführen habe können. Dazu komme noch, dass der Kläger bereits seit Jahren an erheblichen Darmproblemen leide, die nunmehr als lymphofolikuläre Hyperplasie klassifiziert worden sei. Schließlich sei auch der minderjährige Bruder erkrankt gewesen. Dieser habe zwar grundsätzlich nicht mehr bei der Mutter des Klägers gewohnt, sich jedoch dort aufgrund eigener Erkrankungen im streitigen Zeitraum immer wieder aufgehalten und aufgrund des Zustands der Mutter durch den Kläger mit versorgt werden müssen. Ein entsprechender Härtefall sei im Sinne von § 27 Abs. 4 SGB II a.F. gegeben, da eine Vielzahl von Unterbrechungen einer bereits fortgeschrittenen und bis zuvor grundsätzlich kontinuierlich betriebenen Ausbildung aufgrund Krankheit oder Behinderung vorgelegen habe.

Hierauf hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass aufgrund einer Gesamtschau des zugrundeliegenden Sachverhalts kein Härtefall anzunehmen sei. So habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen, was er von B-Stadt aus unternommen habe, um in A-Stadt eine Wohnung in einem Studentenwohnheim zu erlangen. Im Hinblick auf seinen Studienort und den entfernten Wohnort (B-Stadt) sei für den Kläger von Anfang an absehbar gewesen, dass er sich rechtzeitig um eine Wohnung in A-Stadt kümmern hätte müssen, um das zeitintensive Pendeln zwischen beiden Städten zu vermeiden. Es könne nicht sein, dass eine diesbezügliche schlechte Organisation der Allgemeinheit zu Last falle. Des Weiteren hat der Beklagte auch auf die Arbeitsmarktbezogenheit des SGB II hingewiesen. Eine atypische Situation sei nicht gegeben. Eine Selbsthilfeobliegenheit würden, so der Beklagte, Hunderttausende von Studenten in Anspruch nehmen. Nach wie vor sei unverständlich, weshalb der grundsätzlich gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtige und leistungsfähige Vater des Klägers nicht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum ergänzenden Unterhalt verpflichtet worden sei.

Auf diesen Schriftsatz hin hat der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht zu einem früheren Zeitpunkt um eine Wohnung im Studentenwohnheim bemüht habe, weil zu Beginn des Studiums ein Umzug nach A-Stadt nicht beabsichtigt gewesen sei, insbesondere aufgrund der Pflege und Versorgung der Mutter. Er hat auch den Aufnahmeantrag für eine Studierendenwohnanlage beim Studentenwerk A-Stadt vom 04.11.2014, also mehr als sechs Monate vor dem tatsächlichen Umzug nach A-Stadt, beigefügt. Zudem wurden im Berufungsverfahren noch medizinische Unterlagen bzgl. der gesundheitlichen Situation des Klägers und dessen Bruders vorgelegt.

Am 14.05.2018 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage des Senats stattgefunden, in dem der Bevollmächtigte den Berufungsantrag nur noch hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung aufrechterhalten hat. Die Beteiligten haben zudem ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 hat der Beklagte nochmals (ausführlich) Stellung genommen. Es sei der Schluss geboten, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum noch sehr weit vom Abschluss des Studiums entfernt gewesen sei. Hinzu komme, dass das Tatbestandsmerkmal der Mittellosigkeit aufgrund des Bezugs von Kindergeld und BAföG-Vorschuss fehle. Hinsichtlich der vorgetragenen Krankheiten hat der Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass diese kumulativ zu der Voraussetzung einer nachweislich weit fortgeschrittenen Berufsausbildung vorliegen müsste. Daher komme es - mangels Nachweises - auf den Gesundheitszustand gar nicht mehr an. Im Übrigen stelle das BSG auf die Person des Auszubildenden ab, nicht aber auf Krankheiten von Familienmitgliedern. Schließlich sei gar nicht nachgewiesen, dass die Mutter und der Bruder des Klägers pflegebedürftig gewesen seien; Näheres zur konkreten Pflege sei auch gar nicht vorgetragen worden. Bei Leistungen an den Kläger durch den Beklagten käme es, so der Beklagte, zu einer systemwidrigen und unzulässigen Verwässerung einer ausbildungsbezogenen Förderung nach dem BAföG und von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Weiter hat der Beklagte noch angemerkt, dass die vom Kläger beantragten Kosten der Unterkunft und Heizung die Angemessenheitsgrenze der Tabellenwerte nach §§ 8, 12 Wohngeldgesetz (a.F.) übersteigen würden; ein substantiierterer Sachvortrag bzgl. der Eigenbemühungen zur Kostensenkung sei nicht erfolgt. Im Vergleich zu anderen Studenten und zu Sozialhilfeempfängern würde eine Leistung zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung (i.S.v. Art. 3 Grundgesetz) führen. Ergänzend hat sich der Beklagte schließlich zur Frage der außergerichtlichen Kosten geäußert und die fast vollständige Berufungsrücknahme im Erörterungstermin hervorgehoben.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 30.08.2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für den Kläger für den Zeitraum vom 15.05.2015 bis 31.03.2016 einen Zuschuss für den Bedarf für Unterkunft und Heizung, hilfsweise ein Darlehen hierfür, zu erbringen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die allesamt Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG.

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Wie das SG zu Recht entschieden hat, hat der Kläger im Zeitraum vom 15.05.2015 bis 31.03.2016 keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung seiner Wohnung in A-Stadt gemäß § 27 Abs. 3 SGB II a.F. und auch keinen Anspruch auf ein Darlehen für diesen Bedarf gemäß § 27 Abs. 4 SGB II a.F. Der Bescheid vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand des Rechtsstreits ist nur noch ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II bzw. - wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt - hilfsweise ein Darlehen gemäß § 27 Abs. 4 SGB II a.F., begrenzt auf den Zeitraum vom 15.05.2015 bis 31.03.2016.

Die Begrenzung des Streitgegenstands auf den Zuschuss bzw. ein Darlehen zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig. So hat das BSG (Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 27/15 R) die Rechtsprechung zur Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld geltend gemacht werden, auf den Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II übertragen, denn dieser ist als dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet; Entsprechendes kann auch für das Darlehen nach Abs. 4 der Vorschrift gelten. Weiter begrenzt der vom Kläger gestellte neue Antrag (vom 20.03.2016) auf Leistungen für den Zeitraum ab April 2016 den hier streitigen Zeitraum. Zudem ist es dem Kläger unbenommen, den Streitgegenstand nur auf einen Zeitraum zu beschränken.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II a.F. Er ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, soweit diese über Leistungen nach § 27 SGB II hinausgehen. Eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 27 Abs. 3 SGB II sind nicht gegeben, da sich der Bedarf des Klägers als Studierender nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst und nicht, wie in § 27 Abs. 3 SGB II gefordert, nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, da der Kläger in A-Stadt gerade nicht bei seiner Mutter gewohnt hat. Im Übrigen kann im Einzelnen auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des SG vom 22.03.2016 im Eilrechtsschutzverfahren S 15 AS 102/16 ER verwiesen werden.

2. Der Kläger kann für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bzgl. seiner Wohnung in A-Stadt kein Darlehen gemäß § 27 Abs. 4 SGB II a.F. beanspruchen.

Zwar können sich in dem Fall, dass sich Ausbildungsförderleistungen im Einzelfall als nicht bedarfsdeckend erweisen, jedenfalls dann, wenn nicht ausbildungsgeprägte Bedarfe - wie hier für Unterkunft und Heizung - betroffen sind, ausnahmsweise ergänzende Leistungsansprüche nach dem SGB II ergeben (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R).

Darlehensleistungen, auch für Bedarfe für Unterkunft und Heizung, kommen in Betracht, wenn der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 SGB II a.F. eine besondere Härte bedeutet, § 27 Abs. 4 SGB II a.F. Vorliegend ist jedoch nach Überzeugung des Senats eine solche besondere Härte nicht gegeben. Soweit für den Kläger eine Bedarfsunterdeckung im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden hat, ist dies eine Folge der Ausgestaltung der Ausbildungsförderleistungen und keine das Leistungssystem des SGB II berührende Frage (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R, mit Verweis auf Bundesverfassungsgericht vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11). Dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass sich aus der Bedarfsunterdeckung für den Kläger nicht der Zwang ergeben hat, die Ausbildung aufgeben zu müssen; vielmehr wohnt der Kläger nach wie vor in der Wohnung.

Es kommt somit gar nicht auf die Frage der Ermessensausübung des Beklagten an.

Der Begriff der besonderen Härte in § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. z.B. BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R). Mit Blick auf den Wortlaut der Norm - die Härte muss eine besondere sein - geht die Rechtsprechung davon aus, dass die normale, also die allein durch den Ausschluss von den Leistungen entstehende Härte nicht ausreicht (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 01.07.2009 und 06.09.2007, a.a.O.). Ein besonderer Härtefall liegt nach der Rechtsprechung des BSG nur vor, wenn der Leistungsausschluss auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 7 Abs. 5 SGB II, die Grundsicherung davon frei zu halten, eine versteckte Ausbildungsförderung außerhalb des BAföG (und der BAB) zu ermöglichen, übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheint. Keine besondere Härte ist es deshalb nach der Rechtsprechung vor allem, dass eine Ausbildung wegen allgemein fehlender Mittel nicht absolviert werden kann. Das BSG hat postuliert, dass auch im Rahmen der Härtefallregelung der Erwerbsbetontheit der Grundsicherung hinreichend Rechnung getragen werden muss, was von der Literatur gestützt wird (vgl. z.B. Münder, Sozialgesetzbuch II § 27, Rdnr. 9). Deshalb sind es vor allem arbeitsmarktbezogene Gründe, die einen besonderen Härtefall ausmachen können (vgl. BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R). Nach der Rechtsprechung des BSG sind drei Konstellationen (vgl. BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R), worauf die Beteiligten im Verfahren zu Recht hingewiesen haben, maßgeblich:

„(1.) Es besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass eine vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht, weil in einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entsteht, der nicht (mehr) durch BAföG, BAB oder andere Einnahmequellen (Unterstützung der Eltern, eigenes Einkommen, aber auch bisher zu Unrecht gewährte Hilfen zum Lebensunterhalt, sofern sie wegen Vertrauensschutzes nicht nach §§ 45, 48 SGB X zurückgefordert werden können) gedeckt werden kann. Hier muss eine durch objektive Gründe (z.B. den Nachweis der Anmeldung zur Prüfung, wenn alle Voraussetzungen für diese Prüfung erfüllt sind) belegbare Aussicht bestehen, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht wird (BSG 6.9.2007 - B 14/7 b AS 36/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 6).

(2.) Eine bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene (!) Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet, wird aber in absehbarer Zeit zu Ende gebracht; hier kann die Behinderung oder Krankheit nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden (auch hierzu erstmals BSG 6.9.2007 - B 14/7 b AS 36/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 6).

(3.) Eine durch BAföG oder BAföG förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar - weil besondere soziale und/oder persönlichkeitsbedingte Problemlagen nachweisbar sind, die eine Ausbildung für den Zugang zum Erwerbsleben eine so herausragende Bedeutung erlangen lassen, dass es unzumutbar wird, sie aus finanziellen Gründen abzubrechen - die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar und der Berufsabschluss ist nicht auf andere Weise (z.B. durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, […]) erreichbar (s. BSG 6.9.2007 - B 14/7 b AS 28/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 und 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 9). Konstellation „3“ ist die einzige Möglichkeit für Auszubildende, deren Ausbildungsende noch in weiterer Ferne liegt, sich auf einen „besonderen Härtefall“ berufen zu können (s. - noch vor den Entscheidungen des BSG - für einen Medizinstudenten im Physikum LSG Hmb 31.8.2005 - L 5 B 185/05 ER AS, FEVS 57, 150)" (a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor.

Mit der h.M. geht der Senat davon aus, dass die Beweisanforderungen in allen drei Fällen hoch sind (vgl. z.B. BeckOK SozR/Breitkreuz, 42. Ed. 1.4.2016, SGB II § 27 Rn. 11). Der Kläger kann diese vorliegend nicht erfüllen.

Abgesehen davon, dass die Fallgruppe 3 bereits offensichtlich ausscheidet, wovon auch die Beteiligten ausgehen, sind die weiteren oben genannten Konstellationen beim Kläger nicht gegeben und seine Situation auch nicht vergleichbar. Denn beim Kläger ist es gerade nicht so, dass der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung aufgrund von BAföG, Elternunterhalt oder Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert gewesen wäre, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen wären (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R). Auch liegt nicht der Fall vor, dass das bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Studium aufgrund der Umstände beim Kläger wegen einer Behinderung oder Erkrankung unterbrochen worden wäre (BSG a.a.O.). Vielmehr waren das Studium des Klägers und der Lebensunterhalt bereits von Anfang an nicht durch Elternunterhalt oder Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert, sondern durch BAföG-Leistungen, die auch nicht plötzlich weggefallen sind. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt - zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums - war der Lebensunterhalt dann auch durch diese nicht mehr ausreichend gesichert. Es fehlt zudem sowohl an einem weiten Fortschritt des Studiums als auch an einer Unterbrechung aufgrund gesundheitlicher Umstände beim Kläger.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht für den Senat zu seiner Überzeugung fest, dass ein besonderer, außergewöhnlicher Fall beim Kläger nicht gegeben ist. Der Senat stimmt vielmehr dem Beklagten in der Einschätzung zu, dass hier der typische Fall vorliegt, dass sich BAföG-Leistungen im Hinblick auf den Lebensunterhalt eben als nicht ausreichend darstellen. Die Voraussetzungen für eine der vom BSG anerkannten Ausnahmen, so dass trotz der der vom Gesetzgeber gewollten Abgrenzung der Systeme Ausbildungsförderung und Grundsicherung ergänzende SGB II-Leistungen zu zahlen sind, liegen nicht vor.

Es kann im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger damals kurz vor dem Ende des Studiums gestanden wäre oder dass es sich um ein zumindest weit fortgeschrittenes Studium gehandelt hätte. Wie der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hat, stehen auch gar keine entsprechenden näheren Darlegungen im Raum noch sprechen die objektiven Umstände dafür. Festzustellen ist ohne Weiteres, dass der Kläger zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums gerade am Beginn des vierten Fachsemesters gestanden war. Selbst wenn man also zugunsten des Klägers von nur sechs relevanten Semestern ausgehen würde, war ein weiter Fortschritt im oben genannten Sinn damals klar nicht gegeben, nachdem der Kläger damals gerade erst in etwa die Hälfte des Studiums absolviert hatte. Dass von einem weiten Fortschritt nicht die Rede sein kann, zeigt im Übrigen auch die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der oben genannten gerichtlichen Erörterung sein Studium immer noch nicht beendet hatte.

Schließlich ist der Kläger auch nicht wegen seiner Erkrankungen gezwungen gewesen, das Studium zu unterbrechen, auch wenn er während seines Studiums durchaus beeinträchtigt gewesen sein dürfte, einem Umstand, dem die Universität A-Stadt durch Verlängerung des Studiums Rechnung getragen hat. Nicht nachgewiesen ist jedoch, dass die gesundheitlichen Probleme so intensiv gewesen wären, dass der Kläger das Studium hätte unterbrechen müssen. Erst recht ist nicht nachgewiesen, dass die gesundheitlichen Störungen gerade im streitgegenständlichen Zeitraum stark gewesen wären. Schließlich ist auch der Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Bedarfsunterdeckung nicht nachgewiesen.

Wie aus dem Attest des Orthopäden Dr. W. vom 07.04.2016 ausdrücklich hervorgeht, hat das im Oktober 2014 erlittene Sturzgeschehen des Klägers ausschließlich zu sich verschlimmernden Verspannungen der Schulter und der Nackenmuskulatur geführt, was lediglich die Konzentrationsfähigkeit „negativ beeinflussen“ hat können. Zudem hat der Facharzt ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger das Schmerzsyndrom nur bis März 2015 beklagt habe; es hat im streitgegenständlichen Zeitraum also gar nicht mehr bestanden. Weitere Feststellungen auf orthopädischem Fachgebiet hinsichtlich einer relevanten gesundheitlichen Einschränkung des Klägers wurden von dem Facharzt nicht getroffen. Auch die festgestellte Gesundheitssituation auf internistisch-gastroenterologischem Fachgebiet, insbesondere die ärztlichen Berichte von Dr. H. vom 23.05. und 13.09.2017 sind weit davon entfernt, dass sie Anlass zu der Feststellung geben könnten, der Kläger wäre in der maßgeblichen Zeit gesundheitlich schwerer beeinträchtigt gewesen. Gerade die nun festgestellte lymphofolikuläre Hyperplasie, aber auch die in den ärztlichen Berichten wiedergegebenen Beschwerdeschilderungen des Klägers (Druck im Oberbauch etc.) und die bisher durchgeführten Behandlungsmaßnahmen (nur Einnahme von Buscopan etc.), können nicht erklären, weshalb der Kläger das Studium, wie im Verfahren vorgetragen, nicht im notwendigen Umfang hätte bestreiten können. Dass der Kläger diese Beschwerden gegebenenfalls subjektiv stärker empfunden haben könnte, will der Senat nicht in Abrede stellen; eine psychiatrische Erkrankung steht jedoch nicht im Raum, so das eine besondere Berücksichtigung dieser - nur möglicherweise bestehenden - subjektiven Komponente nicht zu erfolgen hat.

Der Senat bestreitet nicht, dass sich die Familie des Klägers durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der weiteren Mitglieder - gegebenenfalls auch im streitgegenständlichen Zeitraum - in einer schwierigen Situation befunden und zusätzlicher Hilfe bedurft und dass der Kläger Unterstützung auch geleistet hat. Damit hat sich jedoch nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dem nicht durch Bejahung eines Härtefalls im Sinne von § 27 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen werden kann, da kein Zusammenhang mit der Erwerbsbetontheit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht. Letztlich kann also offenbleiben, ob die Erkrankung Dritter überhaupt berücksichtigungsfähig im Sinne des § 27 Abs. 4 SGB II a.F. ist, was der Beklagte verneint hat und wogegen auch aus Sicht des Senats gute Gründe sprechen.

Schließlich ist ein (auch vorübergehender) intensiverer Bedarf an Hilfe bzw. eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des Klägers und erst recht seines Bruders nicht nachgewiesen. Auch insoweit sind die Darlegungen der Klägerseite, trotz gerichtlicher Aufforderung bzw. Nachfrage im Erörterungstermin, nur allgemein geblieben.

Für die im Verfahren vorgetragene Behauptung, die Mutter des Klägers sei „schwer leidend“ gewesen, findet sich anhand der medizinischen Unterlagen kein Beleg. Zwar ist unbestritten, dass die Mutter des Klägers an einer hämatologischen Systemerkrankung, einer Autoimmuneutrozytopenie leidet. Aus dieser Diagnose geht aber bereits nicht hervor, dass hierbei zwingend von einem großen Hilfebedarf ausgegangen werden müsste. Vor allem aber hat der die Mutter des Klägers behandelnde Hausarzt Dr. B., obwohl er ausdrücklich zu dieser Frage um Stellungnahme gebeten worden war, lediglich pauschal bestätigt, dass die Mutter des Klägers (wegen der Erkrankung) auf Hilfe angewiesen gewesen sei. Dies entspricht den auch im Erörterungstermin des Senats von dieser lediglich gemachten allgemeinen Angaben zum Hilfebedarf. Im Übrigen hat Dr. B. ausdrücklich einen Hilfebedarf erst ab September 2015 bestätigt, sodass bereits aus diesem Grund der Vortrag der Klägerseite als unschlüssig und letztlich nicht überzeugend zu werten ist.

Im Übrigen erschließt sich dem Senat auch nicht, weshalb der Kläger, wenn er sich denn regelmäßig in B-Stadt aufgehalten hat, um seiner Mutter und seinem Bruder Hilfe zu leisten, die Wohnung in A-Stadt beibehalten hat müssen. Er kann sich auch dem Argument des Beklagten nicht verschließen, dass dann doch ein Urlaubssemester viel näher gelegen hätte. Dass der Kläger an der gesamten Studien- bzw. Wohnsituation jedoch nichts geändert hat, spricht aus Sicht des Senats sehr stark dafür, dass der Hilfebedarf nicht so groß gewesen ist und nun nur hilfsweise als Argument, um die begehrten Leistungen zu erlangen, angeführt wird.

Schließlich ergibt sich dies auch hinsichtlich des behaupteten Unterstützungsbedarfs des Bruders des Klägers. Insoweit ist bereits nach dem klägerischen Vortrag davon auszugehen, dass die Notwendigkeit, hier unterstützend tätig zu werden, nur in einem überschaubaren Zeitraum bestanden hat, der nicht einen der in der BSG-Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle begründen kann.

Der Senat sieht im Übrigen keinen Anlass, hinsichtlich der engen Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls, die vom BSG aufgestellt worden sind, abzuweichen und eine weitere Fallgruppe anzuerkennen, wie hier etwa die Berücksichtigung anerkennenswerten Engagements und solidarischer Hilfeleistung im Familienkreis durch den Betreffenden. Denn dies würde nicht dem oben genannten Gesetzeszweck von § 7 Abs. 5 SGB II, der Vermeidung einer versteckten Ausbildungsförderung im System des SGB II, entsprechen (s. im Einzelnen oben; vgl. hierzu z.B. auch Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 27, Rn. 19, m.w.N.).

Auf die Angemessenheit der geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung kommt es somit nicht an.

Die Berufung kann damit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2018 - L 15 AS 686/16

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2018 - L 15 AS 686/16

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2018 - L 15 AS 686/16 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 27 Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

Referenzen - Urteile

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2018 - L 15 AS 686/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2018 - L 15 AS 686/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 17. Feb. 2016 - B 4 AS 2/15 R

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Gewährung eines Zuschusses zu den Unterkunfts- und Heizaufwendungen der Klägerin im Zeitraum vom 1.2. bis 31.10.2013.

2

Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und einem gemeinsamen Kind in einer Wohnung für die sie und ihr Ehemann im streitigen Zeitraum Kosten in Höhe von 631 Euro hatten (425 Euro Nettokaltmiete, 108 Euro kalte Betriebskosten und 98 Euro warme Betriebskosten). Die Klägerin absolvierte ab dem 1.8.2011 eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, die sie im Juli 2014 beendete. Sie erzielte eine Ausbildungsvergütung und erhielt durch Bescheid der Arbeitsagentur vom 11.7.2012 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Höhe von 145 Euro monatlich. Der Berechnung der BAB legte die Arbeitsagentur gemäß § 61 Abs 1 S 1 SGB III einen Bedarf für den Lebensunterhalt nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG und 224 Euro für Unterkunftsaufwendungen nach § 61 Abs 1 S 2 und 3 SGB III, insgesamt 572 Euro, sowie zusätzlich für Fahrtkosten in Höhe von 48,10 Euro nach § 63 SGB III für den Zeitraum vom 1.5.2012 bis 31.10.2013 zugrunde. Für das Kind wurde der Klägerin Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich von der Familienkasse bewilligt und dem Ehemann wurde bis Ende August 2013 Alg nach dem SGB III gewährt. Ab dem 1.9.2013 absolvierte auch er eine Ausbildung und erhielt ab diesem Zeitpunkt neben einer Ausbildungsvergütung Wohngeld in Höhe von 191 Euro für die Monate September und Oktober 2013.

3

Im Februar 2013 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs 3 SGB II bei dem Beklagten. Mit der Begründung, sie könne ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken, lehnte dieser die beantragten Leistungen durch Bescheid vom 11.2.2013 ab. Auch mit ihrem Widerspruch blieb die Klägerin erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 22.4.2013 errechnete der Beklagte einen Bedarf der Klägerin nach dem SGB II in Höhe von 563,23 Euro, zusammengesetzt aus dem Regelbedarf, einem Mehrbedarf wegen der Aufwendungen für die Warmwasserzubereitung von 7,90 Euro und kopfteiligen - von den in tatsächlicher Höhe als angemessen befundenen - Unterkunfts- und Heizaufwendungen in Höhe von 210,33 Euro. Dem stellte der Beklagte das Einkommen der Klägerin aus der Ausbildungsvergütung abzüglich der Absetzbeträge gemäß § 11b SGB II sowie die BAB ohne Leistungen für Fahrtkosten gegenüber. Der sodann von dem Beklagten errechnete ungedeckte Differenzbetrag ergab 171,09 Euro. Dieser, so der Beklagte, sei niedriger als der BAB-Unterkunftskostenanteil von 224 Euro, sodass kein zuschussfähiger ungedeckter Bedarf verbliebe.

4

Im Klageverfahren vor dem SG hat die Klägerin insoweit obsiegt, als das erstinstanzliche Gericht den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin im streitigen Zeitraum einen monatlichen Zuschuss zu ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von 113,40 Euro zu zahlen. Es ist dabei von der tatsächlich gewährten BAB ausgegangen und hat den hierin enthaltenen Unterkunftskostenanteil von 96,90 Euro den kopfteiligen Aufwendungen nach dem SGB II von 210,30 Euro gegenübergestellt (Urteil vom 25.10.2013). Im Berufungsverfahren - nach Zulassung der Berufung auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin - hat diese weitere 61,52 Euro monatlich begehrt (insgesamt einen Zuschuss von 174,92 Euro). Der Beklagte, der ebenfalls Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat, hat sich gegen die Verurteilung zur Leistungsgewährung gewendet. Das LSG hat seiner Berufung durch Urteil vom 9.2.2015 stattgegeben und das Urteil des SG aufgehoben sowie die Klage abgewiesen. Es ist - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 22.3.2010 (B 4 AS 39/09 R) - zu der Auffassung gelangt, dass dem nach horizontaler Berechnung ermittelten Bedarf der Klägerin der abstrakt in der BAB enthaltene Anteil für Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen sei. Sodann ergebe sich kein Differenzbetrag, der zugunsten der Klägerin durch einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II ausgeglichen werden müsse. Vielmehr sei die der Berechnung der BAB zugrunde gelegte Unterkunftspauschale von 224 Euro monatlich höher als der kopfteilige Bedarf nach § 22 Abs 1 SGB II (210,30 Euro).

5

Mit ihrer Revision, die der Senat zugelassen hat, macht die Klägerin eine Verletzung von § 27 Abs 3 SGB II geltend. Bei der Bedarfsberechnung dürfe nicht die abstrakt in die BAB eingestellte Unterkunftspauschale von 224 Euro berücksichtigt werden, sondern sei der anteilige - in der konkret berechneten BAB - enthaltene Unterkunftsanteil dem Bedarf nach dem SGB II gegenüberzustellen. Der sich danach ergebende Differenzbetrag ergebe den Zuschuss zu den Unterkunftskosten.

6

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, im Zeitraum vom 1.2.2013 bis 31.10.2013 weitere 61,52 Euro monatlich als Zuschuss zu den Unterkunftskosten der Klägerin zu erbringen sowie die Berufung des Beklagten gegen das zuvor benannte Urteil des Sozialgerichts Mannheim zurückzuweisen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

10

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu ungedeckten Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 27 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854 mit Wirkung zum 1.4.2012) im Zeitraum vom 1.2. bis 31.10.2013. Es mangelt im konkreten Fall bereits an einem Differenzbetrag zu Lasten der Klägerin, der als ungedeckter Bedarf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II auslösen könnte. Der in der BAB abstrakt enthaltene Pauschalbetrag für Unterkunft und Heizung in Höhe von 224 Euro ist höher als der abstrakt angemessene Bedarf der Klägerin nach dem SGB II in Höhe von kopfteilig 210,30 Euro, sodass ihr Bedarf für Unterkunft und Heizung durch die BAB, unabhängig von ihrer konkreten, durch die Berücksichtigung von Einkommen bestimmten Höhe, gedeckt ist.

11

1. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs 3 SGB II, begrenzt auf den Zeitraum vom 1.2. bis 31.10.2011, dessen Gewährung der Beklagte durch Bescheid vom 11.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2013 vollständig abgelehnt hat. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig. Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung zur Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als Alg II oder Sozialgeld geltend gemacht werden, auf den Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II übertragen, denn dieser ist als dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet(siehe BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 12 unter Verweis auf BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, RdNr 12 mwN). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, begrenzt der im November 2013 von der Klägerin gestellte erneute Antrag auf Leistungen nach § 27 Abs 3 SGB II zudem den streitigen Zeitraum. Auf einen Folgeantrag der Klägerin aus November 2013 hat der Beklagte mit einem weiteren Bescheid die Leistungsgewährung verneint. Durch die Erteilung dieses Bescheids endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet. Der neue Bescheid ist auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden(siehe dazu näher BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R - juris RdNr 13 unter Hinweis auf BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R - juris).

12

2. Die Klägerin ist anspruchsberechtigt iS des § 27 SGB II. Sie erfüllt sowohl die Voraussetzungen des § 27 Abs 1 SGB II(a), als auch die des § 27 Abs 3 SGB II dem Grunde nach(b).

13

a) Nach § 27 Abs 1 SGB II erhalten Leistungen nach den weiteren Absätzen des § 27 SGB II Auszubildende iS des § 7 Abs 5 SGB II. § 7 Abs 5 SGB II - ebenfalls idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854 mit Wirkung zum 1.4.2012) - bestimmt als Auszubildende Personen, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Ausbildung der Klägerin zur Kauffrau für Bürokommunikation ist nach den Feststellungen des LSG eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung im Sinne der Vorschriften des SGB III. Die Klägerin erhielt deswegen von der Arbeitsagentur die zur Unterstützung der Ausbildung iS des § 57 SGB III notwendige Geldleistung in der Gestalt der BAB nach §§ 61 ff SGB III.

14

b) Die Klägerin erfüllt nach den Feststellungen des LSG auch die persönlichen Voraussetzungen des § 27 Abs 3 SGB II. Danach haben Anspruch auf einen Unterkunftszuschuss ua Auszubildende, die BAB erhalten und deren Bedarf sich nach § 61 Abs 1 SGB III bemisst. Letzteres ist nach dem Bescheid der Arbeitsagentur vom 11.7.2012 der Fall. Nach § 61 Abs 1 S 1 SGB III wird der jeweils geltende Bedarf für Studierende gemäß § 13 Abs 1 Nr 1 zugrunde gelegt, wenn die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht ist. So liegt der Fall hier.

15

Die Klägerin lebte nach den Feststellungen des LSG mit Ehemann und Kind in einer eigenen Wohnung. Als Bedarf galt daher ein Betrag von 348 Euro (§ 13 Abs 1 S 1 BAföG idF des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422 mit Wirkung vom 28.10.2010). Nach § 61 Abs 1 S 2 SGB III erhöht sich der Bedarf um den für die Unterkunft in Höhe von 149 Euro monatlich. Da die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten diesen Betrag jedoch überstiegen - der kopfteilige tatsächliche Unterkunfts- und Heizbedarf betrug nach den Feststellungen des LSG 210,33 Euro -, erhöht er sich nach § 61 Abs 1 S 3 SGB III nochmals um 75 Euro monatlich (insgesamt 224 Euro für Unterkunft), sodass die Arbeitsagentur schlussendlich einen Bedarf von 572 Euro monatlich ohne Fahrtkostenerstattung iS des § 63 SGB III zugrunde gelegt hat.

16

S 2 des § 27 Abs 3 SGB II, der gleichwohl zum Ausschluss von den Zuschussleistungen führt, greift nicht. Danach sind von diesen Leistungen ausgeschlossen solche Auszubildenden, die dem Ausschluss von Leistungen des § 22 Abs 1 S 1 SGB II gemäß § 22 Abs 5 SGB II unterfallen. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

17

3. Die Klägerin hat gleichwohl keinen Anspruch auf einen Unterkunftszuschuss iS des § 27 Abs 3 S 1 SGB II. Danach erhalten die unter 2b) benannten Auszubildenden einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II, soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs 3 SGB II ungedeckt ist. Einen derartigen ungedeckten Bedarf hatte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

18

Das BSG hat zu der Vorgängervorschrift des § 22 Abs 7 SGB II(zuletzt idF des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422 mit Wirkung vom 28.10.2010), die bis zum 31.3.2011 galt (trotz Aufhebung zum 1.1.2011 durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, BGBl I 453 - siehe hierzu BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 16), aber auch zu der gegenüber dieser in ihrem Kern unveränderten Vorschrift des § 27 Abs 3 SGB II befunden, dass die Prüfung eines Anspruchs auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II folgende Prüfungsschritte erfordert: Es ist bei der Berechnung zunächst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu bestimmen(a). In einem zweiten Schritt muss sodann nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 17 ff und - B 4 AS 39/09 R - juris RdNr 18 ff; BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R - juris RdNr 18 ff; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 20)der konkrete (Unterkunfts-)Bedarf nach den Regeln des SGB II ermittelt werden, ausgehend von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II (c). Begrenzt wird die Zuschussleistung alsdann durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 29). Mangelt es insoweit an einem Differenzbetrag zu Lasten des Anspruchstellers, scheitert die Verpflichtung des Beklagten, einen Zuschuss zu erbringen, bereits hieran. So liegt der Fall hier, denn der in die BAB abstrakt eingestellte Bedarf für Unterkunft in Höhe von 224 Euro war im streitigen Zeitraum höher als der abstrakt angemessene tatsächliche Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II(b).

19

a) Das LSG hat hier den von dem Beklagten ersichtlich als angemessen bewerteten Betrag für Unterkunfts- und Heizaufwendungen der Klägerin und ihres Ehemannes sowie des gemeinsamen Kindes in tatsächlicher Höhe seiner Berechnung zugrunde gelegt und gleichwohl zutreffend einen Zuschussanspruch der Klägerin nach § 27 Abs 3 SGB II verneint. Da die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmung des abstrakt angemessenen Unterkunfts- und Heizbedarfs nach dem SGB II mithin nicht beschwert ist, konnte es hier dahinstehen, ob diese tatsächlichen Aufwendungen angemessen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II waren, also die Angemessenheitsgrenze für den örtlichen Vergleichsraum nicht übersteigen. Auch gegen die Bemessung des Bedarfs der Klägerin nach dem SGB II, dem Kopfteilprinzip folgend, ist nichts einzuwenden.

20

Unabhängig davon, ob der Bedarf nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft, in der Ausbildungsförderleistungen vorhanden sind, horizontal zu berechnen ist, wie vom BSG in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen B 4 AS 39/09 R (vom 22.3.2010 - juris RdNr 35) dargelegt, also auch die Ausbildungsförderleistung allen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern als Einkommen iS des § 9 Abs 2 S 1 SGB II zuzurechnen ist oder ob, wie mit durchaus beachtlichen Argumenten vertreten wird, eine vertikale Berechnung vorzunehmen ist(vgl Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 34), vergleichbar der in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, ändert dies nichts an der kopfteiligen Zuordnung des Unterkunftsbedarfs. Auch bei einer vertikalen Bedarfsberechnung erfolgte in dem hier gegebenen Regelfall (zu den Ausnahmen siehe zB BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82) bei einer aus drei Personen bestehenden Gemeinschaft, die gemeinsam eine Wohnung bewohnen, keine andere Aufteilung des Bedarfs als auf drei "Köpfe" (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 1; BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 19/09 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 2; bestätigt durch BSG Beschluss vom 24.2.2016 - B 8 SO 88/15 B - juris; siehe auch Nguyen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 35 SGB XII RdNr 58). Alsdann ergibt sich ein abstrakt angemessener Bedarf der Klägerin nach dem SGB II - ausgehend von Bruttokaltaufwendungen plus Heizkosten in Höhe von 631 Euro monatlich - in Höhe von gerundet 210,33 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung.

21

b) Dieser abstrakt angemessene Unterkunftsbedarf ist allerdings nur dann durch eine Zuschussleistung nach § 27 Abs 3 SGB II zu decken, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, also insbesondere nicht durch den in der Ausbildungsförderleistung enthaltenen Anteil für Unterkunftsaufwendungen. Dabei hat der Senat für den Fall, dass der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil übersteigt, den Zuschuss auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungsanteilen begrenzt (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 29). Dies führt dazu, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem im Vergleich der beiden Unterkunftsleistungsanteile - 224 Euro pauschalierter Anteil in der BAB und 210,33 Euro kopfteilige tatsächliche angemessene Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 SGB II - keine Differenz zu Lasten des Anspruchstellers verbleibt, also damit auch bezogen auf die Unterkunft kein ungedeckter Bedarf insoweit vorhanden ist, kein Zuschuss gewährt wird.

22

Dem liegen folgende, am Sinn und Zweck der Zuschussleistung nach § 22 Abs 3 SGB II orientierte Überlegungen zugrunde. Die Zuschussleistung ist eingeführt worden, um dem Problem des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten entgegenzuwirken. Denn bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung wird lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt. Dieser reicht häufig tatsächlich nicht aus, um die Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Gesetzesbegründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410, S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Das Wort "ungedeckt" im Wortlaut des § 27 Abs 3 S 1 SGB II weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Es ist die Höhe der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten in der Ausbildungsförderleistung - hier nach § 61 Abs 1 S 2 und 3 SGB III - dem tatsächlichen Bedarf gegenüberzustellen und um dem Sinn der Leistung gerecht zu werden, der Zuschuss auch maximal in Höhe der Differenz zwischen den beiden Größen zuzubilligen; hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 30).

23

Anders als die Klägerin meint, ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses auch nicht der konkrete Unterkunftskostenanteil der Ausbildungsförderleistung zugrunde zu legen. Abzustellen ist vielmehr - vor dem Hintergrund des eben umschriebenen Sinns der Leistung nach § 27 Abs 3 SGB II - auf den abstrakten Anteil im BAföG oder etwa der BAB. Dieser pauschalierte Anteil ist rechnerisch zur Sicherung der Unterkunft einzusetzen, unabhängig davon, ob er nur deswegen nicht in vollständiger Höhe als Leistung erbracht wird, weil Einkommen vorhanden ist, das den ungedeckten Bedarf im Sinne des BAföG oder SGB III insoweit senkt. Nur wenn zwischen dem pauschalierten abstrakten Bedarf und dem ebenfalls nach Einkommensberücksichtigung im SGB II ungedeckten tatsächlichen Bedarf eine Deckungslücke bezüglich der Unterkunfts- und Heizaufwendungen vorhanden ist, besteht auch das Risiko des Ausbildungsabbruchs, dem es durch die Zuschussleistung entgegenzuwirken gilt und das den "Deckel" rechtfertigt. Ist Einkommen vorhanden, das zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden muss, wird deutlich, dass der Deckel den soeben beschriebenen Sinn verlöre, wenn der konkret erbrachte Unterkunftsanteil der Ausbildungsförderleistung dem tatsächlichen ungedeckten Bedarf nach dem SGB II gegenübergestellt würde. Dies verdeutlicht die folgende Kontrollüberlegung: Bei fehlendem Einkommen und damit weniger an Mitteln, die zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können, würde die von der Klägerin befürwortete Berechnungsweise zu einem niedrigeren Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II führen, als dies bei einer durch die Berücksichtigung von Einkommen niedrigeren Ausbildungsförderungsleistung der Fall wäre.

24

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 27 Abs 3 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich von auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann (BSG vom 23.3.2010 - B 4 AS 39/09 R - juris RdNr 30).

25

c) In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bei der Betrachtung der Vergleichslage bereits kein ungedeckter Bedarf vorhanden ist, der gedeckelt werden müsste, erübrigt sich der oben dargelegte zweite Schritt der Berechnung des Zuschusses nach § 27 Abs 3 SGB II. Es bedarf keiner konkreten Berechnung des Bedarfs nach dem SGB II.

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2009 wegen der Mitnutzung der Wohnung seines umgangsberechtigten Vaters während der Besuchszeiten.

2

Die Eltern des am 1.7.2001 geborenen Klägers trennten sich im Jahr 2008. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge einigten sie sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 10.11.2008 darauf, dass der ständige Aufenthalt des Klägers bei der Mutter sein sollte. Der Vater verblieb alleine in der ursprünglichen Ehewohnung. Sein Umgang mit dem Kläger erfolgte alle 14 Tage in dieser Wohnung jeweils von Freitagnachmittag bis Montag.

3

Der Kläger und seine Mutter erhielten in dem streitbefangenen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, darunter auch Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue, von beiden gemeinsam bewohnte Wohnung.

4

Der Vater des Klägers studierte seit dem 1.4.2009 an der Fernuniversität Hagen, zunächst als Gasthörer und nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im Juni 2009 rückwirkend zum Semesterbeginn mit dem Status als Vollzeitstudent. Das Studentenwerk bewilligte ihm für die Monate Juni 2009 bis März 2010 Leistungen nach dem BAföG. Zuvor hatte der Beklagte dem Vater des Klägers für den Zeitraum 1.4. bis 30.9.2009 ua Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Abzug der Einnahmen aus einer Untervermietung bewilligt (Bescheid vom 17.3.2009). Für die Monate Juli bis September erfolgte eine Erhöhung der Regelleistung entsprechend der gesetzlichen Anpassung (Bescheid vom 7.6.2009). Den Widerspruch wegen der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.7.2009).

5

Dagegen haben der Kläger und sein Vater Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte seine Leistungsbewilligung gegenüber dem Vater des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum zurückgenommen, weil dieser als Student vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei (Bescheid vom 2.12.2009). Gegenüber dem Kläger hat sich der Beklagte verpflichtet, Sozialgeld in Höhe von 42,20 Euro für die Monate April bis Juni 2009 und 50,20 Euro für die Monate Juli bis September 2009 (1/5 des monatlichen Leistungssatzes) zu zahlen (Teilanerkenntnis vom 9.4.2010). Darüber hinaus hat er sich bereit erklärt, auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 34,26 Euro für die Monate April bis September 2009 zu erbringen (Teilanerkenntnis vom 20.8.2010). Der Kläger habe unabhängig vom Leistungsausschluss seines Vaters Anspruch auf anteiliges Sozialgeld und anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung für jeweils lediglich 6 Tage im Monat, an denen er sich bei seinem Vater aufhalte.

6

Der Kläger hat beide Teilanerkenntnisse angenommen, aber die Klage, mit der er weitere Ansprüche geltend gemacht hat, aufrechterhalten. Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2009 weitere 764,43 Euro für Unterkunft und Heizung (für April bis Juni jeweils 127,48 Euro, für Juli bis September jeweils 127,33 Euro) zu zahlen (Urteil vom 10.2.2011). Der Kläger könne nach dem Kopfteilprinzip die Hälfte der im Monat anfallenden Gesamtkosten für die Wohnung des Vaters als Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Sächsische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe sich im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2009 überwiegend bei seiner Mutter aufgehalten. Er habe daher schon dem Grunde nach keine Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater. Der "Mehrbedarf" für Unterkunft und Heizung infolge der Ausübung des Umgangsrechts durch einen Elternteil sei in Fällen, in denen sich das Kind überwiegend beim anderen Elternteil aufhalte, dem umgangsberechtigten Elternteil und nicht dem Kind zuzurechnen. Das Kind habe insoweit keine eigenen Ansprüche.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 SGB II. Da es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um Individualansprüche handele, müsse der Wohnbedarf des Kindes in beiden Haushalten berücksichtigt werden. Das BSG habe bereits klargestellt, dass nicht ausschlaggebend sei, wem die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts unterhaltsrechtlich zuzuordnen seien. Das LSG gehe auch zu Unrecht davon aus, die Rechtsauffassung des Klägers führe zu Doppelansprüchen. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn jeweils tatsächlich vorliegende Bedarfe in verschiedenen Bedarfsgemeinschaften nebeneinander bestünden und befriedigt werden müssten. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass der Vater des Klägers nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen und die Zuerkennung eines isolierten Mehrbedarfs für die Ausübung des Umgangsrechts in § 27 SGB II nicht vorgesehen sei.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Februar 2011 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2009. Das LSG hat daher zu Recht das Leistungen zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

12

Streitgegenstand sind allein Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Kläger in einer in Betracht kommenden (temporären) Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2009. Der Vater des Klägers hat seine Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 17.2.2016 zurückgenommen und der Kläger hat sein Begehren zulässigerweise auf Leistungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II begrenzt(vgl zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung nur Senatsurteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 - RdNr 12). Er begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung, die über den Betrag von monatlich 34,26 Euro, den der Beklagte durch Teilanerkenntnis vom 20.8.2010 anerkannt hat, hinausgehen. Soweit durch zuvor gegenüber dem Vater des Klägers ergangene Bescheide eine Ablehnung von weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Kläger erfolgt ist, sind diese Bescheide durch das Teilanerkenntnis ersetzt und damit erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X).

13

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, selbst wenn in dem streitgegenständlichen Zeitraum von einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater auszugehen sein sollte. Nach § 28 Abs 1 S 1 SGB II(in der hier anwendbaren Normfassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 - BGBl I 416) erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 S 1 SGB II(in der Normfassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.6.2006 - BGBl I 1706) ergebenden Leistungen (§ 28 Abs 1 S 2 SGB II), zu denen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II(in der Normfassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 - BGBl I 2917) gehören. Dahinstehen kann hier, ob der Vater des Klägers diesem überhaupt (zumindest temporär) einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als "Kopf" einer Bedarfsgemeinschaft vermitteln konnte, obwohl er selbst im streitigen Zeitraum nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(in der Normfassung des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 23.12.2007 - BGBl I 3254) von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war. Es mangelt vorliegend bereits an einem entsprechenden Bedarf des Klägers.

14

Inhaber des Individualanspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 - RdNr 12), einschließlich des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, ist derjenige, bei dem der notwendige Bedarf in eigener Person vorliegt. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst sind davon sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus einem Mietvertrag bzw einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 19 ff). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses (BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 - RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24 - RdNr 16; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 15).

15

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, können diese Aufwendungen unabhängig von Alter und Nutzungsintensität, anteilig pro Kopf - worauf sich die Revision stützt - aufzuteilen sein (vgl nur BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11a AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 - RdNr 28 f), was auch unabhängig davon ist, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 68 - RdNr 18 mwN). Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich jedoch um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die nicht gesetzlich festgeschrieben ist. Eine grundsätzliche Festlegung auf das Prinzip der anteiligen Verteilung der KdU nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sieht die Vorschrift nicht vor (vgl BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 68 - RdNr 18 f mwN).

16

Doch fehlt es hier an der gemeinsamen Nutzung der Wohnung des Vaters des Klägers durch den Kläger und seinen Vater, sodass schon aus diesem Grund eine Aufteilung der allein den Vater treffenden Zahlungsverpflichtungen aus dessen Mietvertrag nicht in Betracht kommt. Eine gemeinsame Nutzung würde voraussetzten, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung hat. Denn nach Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II in Verbindung mit der Gesetzessystematik ist ein eigener notwendiger Wohnbedarf nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigen anzuerkennen. Die Nutzung der Wohnung nur im Rahmen der Besuchszeiten während des Umgangsrechts, nicht aber als ständiger Mitbewohner, reicht für die Annahme, dass hier der Lebensmittelpunkt liegt, nicht aus.

17

Sinn und Zweck der im Rahmen des SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen (vgl nur Luick in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 7; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 46 f; jeweils mwN). Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist daher grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird. Durch Leistungen für diese Wohnung wird der Grundbedarf gedeckt. Unterkunftskosten sind daher stets nur für eine einzige Wohnung anzuerkennen, selbst wenn tatsächlich zwei Wohnungen als Unterkunft zur Verfügung stehen (so LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.6.2006 - L 10 B 488/06 AS ER - RdNr 5; Hessisches LSG Beschluss vom 8.10.2007 - L 7 AS 249/07 ER - RdNr 31; LSG Thüringen Beschluss vom 15.4.2008 - L 9 AS 1438/07 ER - RdNr 17). Dem steht mangels Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen nicht entgegen, dass ausnahmsweise auch die Übernahme von Kosten für die Anmietung zusätzlicher Räume zur Lagerung von persönlichen Gegenständen von der Rechtsprechung als Kosten der Unterkunft anerkannt wurden (so im Fall BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 - Lagerraum bei Übergangswohnheim); solche Räume sind nämlich für sich genommen schon nicht selbstständig als Wohnung geeignet.

18

Bei einem Kind, dessen Eltern getrennt leben, liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes in der Wohnung des Elternteils, bei dem es sich überwiegend aufhält. Durch die Sicherstellung des Wohnbedarfs bei diesem Elternteil wird sein Grundbedürfnis auf Wohnen bereits vollständig befriedigt. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht.

19

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Rechtsprechung des Senats zur Aufteilung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II, wenn sich das Kind zeitweise bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil aufhält. Danach ist - abgesehen von den Fällen des echten Wechselmodels mit etwa hälftigem Aufenthalt bei beiden Elternteilen (dazu BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5 - RdNr 15 ff) - keine Aufsplittung dieses Mehrbedarfs nach Tagen der Anwesenheit bei dem einen oder anderen Elternteil vorzunehmen. Vielmehr ist auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs 3 SGB II nur dem Elternteil zuzugestehen, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt hat(vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 - RdNr 15). Hierfür spricht, dass auch während einer zeitweisen Abwesenheit eines Kindes zur Wahrnehmung des Umgangsrechts die wesentlichen Belastungen und Kosten bei dem anderen Elternteil verbleiben. Für Wohnkosten gilt das in besonderer Weise, denn sie fallen - insbesondere wenn es sich um monatliche Mietzahlungspflichten handelt - unabhängig davon an, wie viele Tage das Kind bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbringt.

20

Dass im Allgemeinen während der Wahrnehmung des Umgangsrechts von einer zeitweisen (temporären) Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil auszugehen ist (grundlegend dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 - RdNr 27 ff; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 - RdNr 15 ff), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Rechtsprechung zur temporären Bedarfsgemeinschaft lässt zwar eine tageweise Zuordnung von Leistungen zu. Doch bezieht sich dies allein auf Leistungen, die in Erfüllung monetärer Bedarfe zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erbracht werden (vgl zur Zuordnung der Regelleistungen zuletzt BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 35 - RdNr 17 f). Auf den Wohnbedarf kann wegen dessen fehlender Teilbarkeit diese Rechtsprechung indes nicht übertragen werden. Aus dem Befund, dass der Wohnbedarf eines Kindes nicht durch dessen zeitweisen Aufenthalt im Wohnraum des umgangsberechtigten Elternteils sichergestellt wird, folgt umgekehrt, dass die Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils - unabhängig von ihrer Größe - auch nur dessen eigenen Wohnbedarf befriedigt (so auch BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 - RdNr 19, in dem Fall, dass ein Lebenspartner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Wohnung nicht mehr bewohnt), entsprechende Kosten also auch nur von ihm zu decken sind.

21

Soweit dem umgangsberechtigten Elternteil gerade wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts zusätzliche oder höhere Wohnkosten entstehen, stellen diese - ebenso wie andere ihm entstehende Kosten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht, beispielsweise Fahrtkosten (vgl dazu BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 = SozR 4-4200 § 21 Nr 19 - RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 21 Nr 21 vorgesehen - RdNr 17 ff) einen zusätzlichen Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils dar (so etwa Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21 RdNr 114; Behrend jM 2014, 22, 28 f; noch offen gelassen BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23 - RdNr 25; BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 35 - RdNr 19). Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts etwa ein zusätzlicher Wohnraumbedarf, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 iVm S 3 SGB II zu berücksichtigen sein(vgl nur Knickrehm/Hahn in Knickrehm/Kreikebohm/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 22 SGB II, RdNr 23 aE; Krauß in Hauck/Noftz, Stand X/2012, K § 22 SGB II, RdNr 126; Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21, RdNr 114).

22

Diese grundsätzliche Zuordnung wird durch die zum 1.4.2011 eingeführten Satzungsregelungen (§§ 22a ff SGB II; eingefügt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) indirekt bestätigt. § 22b Abs 3 S 1 SGB II bestimmt, dass bei Erlass einer Satzung über die angemessenen Wohnkosten für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden soll. Als Beispiel für einen solchen besonderen Bedarf wird ausdrücklich auch ein erhöhter Raumbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts genannt (§ 22b Abs 3 S 2 Nr 2 SGB II). Zwar handelt es sich insoweit nur um eine normative Vorgabe für die Inhaltsgestaltung der Satzung nach § 22a SGB II, nach der die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten können, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Auch ist der Raumbedarf nur eine Hilfsgröße für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten. Dass die Neuregelung einen erhöhten Raumbedarf insbesondere für Personen anerkennen will, die wegen der Ausübung des Umgangsrechts zusätzliche Wohnfläche bereithalten, weist jedoch indiziell darauf hin, dass der Gesetzgeber diesen Bedarf dem umgangsberechtigten Elternteil und dessen Unterkunftsbedarf zuordnet. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solcher Bedarf bei der Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden darf, wie es die Festlegung in einer Satzung nahelegt (nur bei realitätsgerechter Ermittlung BSG Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 70/12 R - BSGE 114, 257 = SozR 4-4200 § 22a Nr 1 - RdNr 35), oder Teil der Prüfung der konkreten Angemessenheit ist (siehe BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 14). Denn hier steht nur die Bedarfszuordnung im Zentrum der Betrachtung und nicht die konkrete Bedarfsermittlung.

23

Eine abweichende Zuordnung des Bedarfs wegen zusätzlicher oder höherer Wohnkosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts ist auch nicht veranlasst, wenn - wie hier - der umgangsberechtigte Elternteil als Auszubildender vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen ist. Auszubildende sind gehalten, ihre Bedarfe in den jeweiligen Systemen der Ausbildungsförderung sicherzustellen; durch den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II ist bezweckt, eine (verdeckte) Ausbildungsförderung durch SGB II-Leistungen zu verhindern(vgl nur Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 7 RdNr 287; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7, RdNr 166). Erweisen sich die Ausbildungsförderleistungen, die teilweise im Übrigen auch Bedarfe wegen Kinderbetreuung in temporären Bedarfsgemeinschaften berücksichtigen (vgl § 14 b BAföG; dazu Schaller in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl 2014, § 14b RdNr 7), im Einzelfall als nicht bedarfsdeckend, können sich jedenfalls dann, wenn nichtausbildungsgeprägte Bedarfe betroffen sind, ausnahmsweise ergänzende Leistungsansprüche nach dem SGB II ergeben (vgl nur Spellbrink/ G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7, RdNr 168 ff). Ebenso wie die Anerkennung erhöhter Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des regulären Bezugs von Leistungen nach dem SGB II sind diese ergänzenden Leistungsansprüche geeignet, auch einen zusätzlichen Bedarf wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts, der als nichtausbildungsgeprägt zu werten ist, zu befriedigen. Bezogen auf erhöhte Unterkunftskosten konnten sich bis zum 31.3.2011 etwa Ansprüche aus § 22 Abs 7 SGB II(in der Normfassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706, der dem heute geltenden § 27 Abs 3 SGB II entspricht; zur Anwendbarkeit der entsprechenden Gesetzesfassungen vgl BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 27 Nr 2 vorgesehen - RdNr 15 ff)für den dort genannten Personenkreis - dem der Vater des Klägers allerdings nicht unterfiel - ergeben. Daneben kommen Darlehensleistungen - auch für Bedarfe für Unterkunft und Heizung - in Betracht, wenn der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet (§ 7 Abs 5 S 2 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung; § 27 Abs 4 SGB II). Soweit gleichwohl Bedarfsunterdeckungen bestehen, verbunden mit dem möglichen Zwang, die Ausbildung aufgeben zu müssen, ist dies eine Folge der Ausgestaltung der Ausbildungsförderleistungen, und keine das Leistungssystem des SGB II berührende Frage (so ausdrücklich BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - RdNr 21 ff).

24

Vorliegend hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter, die ihn überwiegend betreute, nicht aber bei seinem Vater. Die Kosten für die vom Kläger zusammen mit seiner Mutter bewohnten Wohnung wurden ausgehend von einer Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit seiner Mutter als Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II vollständig übernommen. Ein darüber hinausgehender Wohnbedarf des Klägers bezogen auf eine mögliche (temporäre) Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Vater, der weitere Ansprüche begründen könnte, besteht nicht.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2009 wegen der Mitnutzung der Wohnung seines umgangsberechtigten Vaters während der Besuchszeiten.

2

Die Eltern des am 1.7.2001 geborenen Klägers trennten sich im Jahr 2008. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge einigten sie sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 10.11.2008 darauf, dass der ständige Aufenthalt des Klägers bei der Mutter sein sollte. Der Vater verblieb alleine in der ursprünglichen Ehewohnung. Sein Umgang mit dem Kläger erfolgte alle 14 Tage in dieser Wohnung jeweils von Freitagnachmittag bis Montag.

3

Der Kläger und seine Mutter erhielten in dem streitbefangenen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, darunter auch Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue, von beiden gemeinsam bewohnte Wohnung.

4

Der Vater des Klägers studierte seit dem 1.4.2009 an der Fernuniversität Hagen, zunächst als Gasthörer und nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im Juni 2009 rückwirkend zum Semesterbeginn mit dem Status als Vollzeitstudent. Das Studentenwerk bewilligte ihm für die Monate Juni 2009 bis März 2010 Leistungen nach dem BAföG. Zuvor hatte der Beklagte dem Vater des Klägers für den Zeitraum 1.4. bis 30.9.2009 ua Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Abzug der Einnahmen aus einer Untervermietung bewilligt (Bescheid vom 17.3.2009). Für die Monate Juli bis September erfolgte eine Erhöhung der Regelleistung entsprechend der gesetzlichen Anpassung (Bescheid vom 7.6.2009). Den Widerspruch wegen der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.7.2009).

5

Dagegen haben der Kläger und sein Vater Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte seine Leistungsbewilligung gegenüber dem Vater des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum zurückgenommen, weil dieser als Student vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei (Bescheid vom 2.12.2009). Gegenüber dem Kläger hat sich der Beklagte verpflichtet, Sozialgeld in Höhe von 42,20 Euro für die Monate April bis Juni 2009 und 50,20 Euro für die Monate Juli bis September 2009 (1/5 des monatlichen Leistungssatzes) zu zahlen (Teilanerkenntnis vom 9.4.2010). Darüber hinaus hat er sich bereit erklärt, auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 34,26 Euro für die Monate April bis September 2009 zu erbringen (Teilanerkenntnis vom 20.8.2010). Der Kläger habe unabhängig vom Leistungsausschluss seines Vaters Anspruch auf anteiliges Sozialgeld und anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung für jeweils lediglich 6 Tage im Monat, an denen er sich bei seinem Vater aufhalte.

6

Der Kläger hat beide Teilanerkenntnisse angenommen, aber die Klage, mit der er weitere Ansprüche geltend gemacht hat, aufrechterhalten. Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2009 weitere 764,43 Euro für Unterkunft und Heizung (für April bis Juni jeweils 127,48 Euro, für Juli bis September jeweils 127,33 Euro) zu zahlen (Urteil vom 10.2.2011). Der Kläger könne nach dem Kopfteilprinzip die Hälfte der im Monat anfallenden Gesamtkosten für die Wohnung des Vaters als Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Sächsische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe sich im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2009 überwiegend bei seiner Mutter aufgehalten. Er habe daher schon dem Grunde nach keine Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater. Der "Mehrbedarf" für Unterkunft und Heizung infolge der Ausübung des Umgangsrechts durch einen Elternteil sei in Fällen, in denen sich das Kind überwiegend beim anderen Elternteil aufhalte, dem umgangsberechtigten Elternteil und nicht dem Kind zuzurechnen. Das Kind habe insoweit keine eigenen Ansprüche.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 SGB II. Da es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um Individualansprüche handele, müsse der Wohnbedarf des Kindes in beiden Haushalten berücksichtigt werden. Das BSG habe bereits klargestellt, dass nicht ausschlaggebend sei, wem die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts unterhaltsrechtlich zuzuordnen seien. Das LSG gehe auch zu Unrecht davon aus, die Rechtsauffassung des Klägers führe zu Doppelansprüchen. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn jeweils tatsächlich vorliegende Bedarfe in verschiedenen Bedarfsgemeinschaften nebeneinander bestünden und befriedigt werden müssten. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass der Vater des Klägers nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen und die Zuerkennung eines isolierten Mehrbedarfs für die Ausübung des Umgangsrechts in § 27 SGB II nicht vorgesehen sei.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Februar 2011 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2009. Das LSG hat daher zu Recht das Leistungen zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

12

Streitgegenstand sind allein Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Kläger in einer in Betracht kommenden (temporären) Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2009. Der Vater des Klägers hat seine Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 17.2.2016 zurückgenommen und der Kläger hat sein Begehren zulässigerweise auf Leistungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II begrenzt(vgl zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung nur Senatsurteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 - RdNr 12). Er begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung, die über den Betrag von monatlich 34,26 Euro, den der Beklagte durch Teilanerkenntnis vom 20.8.2010 anerkannt hat, hinausgehen. Soweit durch zuvor gegenüber dem Vater des Klägers ergangene Bescheide eine Ablehnung von weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Kläger erfolgt ist, sind diese Bescheide durch das Teilanerkenntnis ersetzt und damit erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X).

13

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, selbst wenn in dem streitgegenständlichen Zeitraum von einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater auszugehen sein sollte. Nach § 28 Abs 1 S 1 SGB II(in der hier anwendbaren Normfassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 - BGBl I 416) erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 S 1 SGB II(in der Normfassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.6.2006 - BGBl I 1706) ergebenden Leistungen (§ 28 Abs 1 S 2 SGB II), zu denen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II(in der Normfassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 - BGBl I 2917) gehören. Dahinstehen kann hier, ob der Vater des Klägers diesem überhaupt (zumindest temporär) einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als "Kopf" einer Bedarfsgemeinschaft vermitteln konnte, obwohl er selbst im streitigen Zeitraum nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(in der Normfassung des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 23.12.2007 - BGBl I 3254) von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war. Es mangelt vorliegend bereits an einem entsprechenden Bedarf des Klägers.

14

Inhaber des Individualanspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 - RdNr 12), einschließlich des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, ist derjenige, bei dem der notwendige Bedarf in eigener Person vorliegt. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst sind davon sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus einem Mietvertrag bzw einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 19 ff). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses (BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 - RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24 - RdNr 16; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 15).

15

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, können diese Aufwendungen unabhängig von Alter und Nutzungsintensität, anteilig pro Kopf - worauf sich die Revision stützt - aufzuteilen sein (vgl nur BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11a AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 - RdNr 28 f), was auch unabhängig davon ist, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 68 - RdNr 18 mwN). Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich jedoch um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die nicht gesetzlich festgeschrieben ist. Eine grundsätzliche Festlegung auf das Prinzip der anteiligen Verteilung der KdU nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sieht die Vorschrift nicht vor (vgl BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 68 - RdNr 18 f mwN).

16

Doch fehlt es hier an der gemeinsamen Nutzung der Wohnung des Vaters des Klägers durch den Kläger und seinen Vater, sodass schon aus diesem Grund eine Aufteilung der allein den Vater treffenden Zahlungsverpflichtungen aus dessen Mietvertrag nicht in Betracht kommt. Eine gemeinsame Nutzung würde voraussetzten, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung hat. Denn nach Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II in Verbindung mit der Gesetzessystematik ist ein eigener notwendiger Wohnbedarf nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigen anzuerkennen. Die Nutzung der Wohnung nur im Rahmen der Besuchszeiten während des Umgangsrechts, nicht aber als ständiger Mitbewohner, reicht für die Annahme, dass hier der Lebensmittelpunkt liegt, nicht aus.

17

Sinn und Zweck der im Rahmen des SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen (vgl nur Luick in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 7; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 46 f; jeweils mwN). Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist daher grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird. Durch Leistungen für diese Wohnung wird der Grundbedarf gedeckt. Unterkunftskosten sind daher stets nur für eine einzige Wohnung anzuerkennen, selbst wenn tatsächlich zwei Wohnungen als Unterkunft zur Verfügung stehen (so LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.6.2006 - L 10 B 488/06 AS ER - RdNr 5; Hessisches LSG Beschluss vom 8.10.2007 - L 7 AS 249/07 ER - RdNr 31; LSG Thüringen Beschluss vom 15.4.2008 - L 9 AS 1438/07 ER - RdNr 17). Dem steht mangels Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen nicht entgegen, dass ausnahmsweise auch die Übernahme von Kosten für die Anmietung zusätzlicher Räume zur Lagerung von persönlichen Gegenständen von der Rechtsprechung als Kosten der Unterkunft anerkannt wurden (so im Fall BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 - Lagerraum bei Übergangswohnheim); solche Räume sind nämlich für sich genommen schon nicht selbstständig als Wohnung geeignet.

18

Bei einem Kind, dessen Eltern getrennt leben, liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes in der Wohnung des Elternteils, bei dem es sich überwiegend aufhält. Durch die Sicherstellung des Wohnbedarfs bei diesem Elternteil wird sein Grundbedürfnis auf Wohnen bereits vollständig befriedigt. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht.

19

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Rechtsprechung des Senats zur Aufteilung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II, wenn sich das Kind zeitweise bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil aufhält. Danach ist - abgesehen von den Fällen des echten Wechselmodels mit etwa hälftigem Aufenthalt bei beiden Elternteilen (dazu BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5 - RdNr 15 ff) - keine Aufsplittung dieses Mehrbedarfs nach Tagen der Anwesenheit bei dem einen oder anderen Elternteil vorzunehmen. Vielmehr ist auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs 3 SGB II nur dem Elternteil zuzugestehen, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt hat(vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 - RdNr 15). Hierfür spricht, dass auch während einer zeitweisen Abwesenheit eines Kindes zur Wahrnehmung des Umgangsrechts die wesentlichen Belastungen und Kosten bei dem anderen Elternteil verbleiben. Für Wohnkosten gilt das in besonderer Weise, denn sie fallen - insbesondere wenn es sich um monatliche Mietzahlungspflichten handelt - unabhängig davon an, wie viele Tage das Kind bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbringt.

20

Dass im Allgemeinen während der Wahrnehmung des Umgangsrechts von einer zeitweisen (temporären) Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil auszugehen ist (grundlegend dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 - RdNr 27 ff; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 - RdNr 15 ff), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Rechtsprechung zur temporären Bedarfsgemeinschaft lässt zwar eine tageweise Zuordnung von Leistungen zu. Doch bezieht sich dies allein auf Leistungen, die in Erfüllung monetärer Bedarfe zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erbracht werden (vgl zur Zuordnung der Regelleistungen zuletzt BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 35 - RdNr 17 f). Auf den Wohnbedarf kann wegen dessen fehlender Teilbarkeit diese Rechtsprechung indes nicht übertragen werden. Aus dem Befund, dass der Wohnbedarf eines Kindes nicht durch dessen zeitweisen Aufenthalt im Wohnraum des umgangsberechtigten Elternteils sichergestellt wird, folgt umgekehrt, dass die Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils - unabhängig von ihrer Größe - auch nur dessen eigenen Wohnbedarf befriedigt (so auch BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 - RdNr 19, in dem Fall, dass ein Lebenspartner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Wohnung nicht mehr bewohnt), entsprechende Kosten also auch nur von ihm zu decken sind.

21

Soweit dem umgangsberechtigten Elternteil gerade wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts zusätzliche oder höhere Wohnkosten entstehen, stellen diese - ebenso wie andere ihm entstehende Kosten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht, beispielsweise Fahrtkosten (vgl dazu BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 = SozR 4-4200 § 21 Nr 19 - RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 21 Nr 21 vorgesehen - RdNr 17 ff) einen zusätzlichen Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils dar (so etwa Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21 RdNr 114; Behrend jM 2014, 22, 28 f; noch offen gelassen BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23 - RdNr 25; BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 35 - RdNr 19). Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts etwa ein zusätzlicher Wohnraumbedarf, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 iVm S 3 SGB II zu berücksichtigen sein(vgl nur Knickrehm/Hahn in Knickrehm/Kreikebohm/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 22 SGB II, RdNr 23 aE; Krauß in Hauck/Noftz, Stand X/2012, K § 22 SGB II, RdNr 126; Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21, RdNr 114).

22

Diese grundsätzliche Zuordnung wird durch die zum 1.4.2011 eingeführten Satzungsregelungen (§§ 22a ff SGB II; eingefügt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) indirekt bestätigt. § 22b Abs 3 S 1 SGB II bestimmt, dass bei Erlass einer Satzung über die angemessenen Wohnkosten für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden soll. Als Beispiel für einen solchen besonderen Bedarf wird ausdrücklich auch ein erhöhter Raumbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts genannt (§ 22b Abs 3 S 2 Nr 2 SGB II). Zwar handelt es sich insoweit nur um eine normative Vorgabe für die Inhaltsgestaltung der Satzung nach § 22a SGB II, nach der die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten können, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Auch ist der Raumbedarf nur eine Hilfsgröße für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten. Dass die Neuregelung einen erhöhten Raumbedarf insbesondere für Personen anerkennen will, die wegen der Ausübung des Umgangsrechts zusätzliche Wohnfläche bereithalten, weist jedoch indiziell darauf hin, dass der Gesetzgeber diesen Bedarf dem umgangsberechtigten Elternteil und dessen Unterkunftsbedarf zuordnet. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solcher Bedarf bei der Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden darf, wie es die Festlegung in einer Satzung nahelegt (nur bei realitätsgerechter Ermittlung BSG Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 70/12 R - BSGE 114, 257 = SozR 4-4200 § 22a Nr 1 - RdNr 35), oder Teil der Prüfung der konkreten Angemessenheit ist (siehe BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 14). Denn hier steht nur die Bedarfszuordnung im Zentrum der Betrachtung und nicht die konkrete Bedarfsermittlung.

23

Eine abweichende Zuordnung des Bedarfs wegen zusätzlicher oder höherer Wohnkosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts ist auch nicht veranlasst, wenn - wie hier - der umgangsberechtigte Elternteil als Auszubildender vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen ist. Auszubildende sind gehalten, ihre Bedarfe in den jeweiligen Systemen der Ausbildungsförderung sicherzustellen; durch den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II ist bezweckt, eine (verdeckte) Ausbildungsförderung durch SGB II-Leistungen zu verhindern(vgl nur Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 7 RdNr 287; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7, RdNr 166). Erweisen sich die Ausbildungsförderleistungen, die teilweise im Übrigen auch Bedarfe wegen Kinderbetreuung in temporären Bedarfsgemeinschaften berücksichtigen (vgl § 14 b BAföG; dazu Schaller in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl 2014, § 14b RdNr 7), im Einzelfall als nicht bedarfsdeckend, können sich jedenfalls dann, wenn nichtausbildungsgeprägte Bedarfe betroffen sind, ausnahmsweise ergänzende Leistungsansprüche nach dem SGB II ergeben (vgl nur Spellbrink/ G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7, RdNr 168 ff). Ebenso wie die Anerkennung erhöhter Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des regulären Bezugs von Leistungen nach dem SGB II sind diese ergänzenden Leistungsansprüche geeignet, auch einen zusätzlichen Bedarf wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts, der als nichtausbildungsgeprägt zu werten ist, zu befriedigen. Bezogen auf erhöhte Unterkunftskosten konnten sich bis zum 31.3.2011 etwa Ansprüche aus § 22 Abs 7 SGB II(in der Normfassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706, der dem heute geltenden § 27 Abs 3 SGB II entspricht; zur Anwendbarkeit der entsprechenden Gesetzesfassungen vgl BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 27 Nr 2 vorgesehen - RdNr 15 ff)für den dort genannten Personenkreis - dem der Vater des Klägers allerdings nicht unterfiel - ergeben. Daneben kommen Darlehensleistungen - auch für Bedarfe für Unterkunft und Heizung - in Betracht, wenn der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet (§ 7 Abs 5 S 2 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung; § 27 Abs 4 SGB II). Soweit gleichwohl Bedarfsunterdeckungen bestehen, verbunden mit dem möglichen Zwang, die Ausbildung aufgeben zu müssen, ist dies eine Folge der Ausgestaltung der Ausbildungsförderleistungen, und keine das Leistungssystem des SGB II berührende Frage (so ausdrücklich BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - RdNr 21 ff).

24

Vorliegend hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter, die ihn überwiegend betreute, nicht aber bei seinem Vater. Die Kosten für die vom Kläger zusammen mit seiner Mutter bewohnten Wohnung wurden ausgehend von einer Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit seiner Mutter als Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II vollständig übernommen. Ein darüber hinausgehender Wohnbedarf des Klägers bezogen auf eine mögliche (temporäre) Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Vater, der weitere Ansprüche begründen könnte, besteht nicht.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus) zustehen.

2

1. Die 1956 geborene Beschwerdeführerin lebt mit ihrer 1990 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie hat 1995 ein Architekturstudium erfolgreich abgeschlossen. Anfang September 2006 begann sie eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin. Die Bundesagentur für Arbeit stellte ihr im Juni 2006 einen Bildungsgutschein gemäß § 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung bis 31. Dezember 2008 (im Folgenden: a.F.) aus, mit Zusage der Übernahme der Lehrgangskosten bis zu 24 Monaten, einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums in Vollzeit sowie Fahrkosten.

3

Die damalige Arbeitsgemeinschaft gewährte der Beschwerdeführerin für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2008 einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, lehnte jedoch laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab, weil sie eine abstrakt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung absolviere.

4

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Beschwerdeführerin Klage, die das Sozialgericht abwies. Die Beschwerdeführerin habe eine dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderfähige Ausbildung durchlaufen und sei daher nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011 (im Folgenden: a.F.) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen.

5

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Im Fall der Beschwerdeführerin führten lediglich individuelle Versagungsgründe - hier die Überschreitung der maximalen Altersgrenze für Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - zum Ausschluss der Ausbildungsleistungen. Die Gewährung von Arbeitslosengeld II würde zu einer Ausbildungsförderung auf einer weiteren Ebene führen, was dem reinen Existenzsicherungszweck der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zuwiderlaufe. Es sei auch nicht deswegen eine Ausnahme zu machen, weil die Maßnahme mit einem Bildungsgutschein gefördert worden sei. Objektiv handele es sich um eine Aus- nicht um eine Weiterbildung. Die staatlicher Regelung unterliegende Schulung ziele auf den Erwerb von Kenntnissen in einem anerkannten Ausbildungsberuf ab. Sie setze zwar einen mittleren Berufsabschluss, jedoch keine berufliche Vorerfahrung oder Qualifikation voraus. Daher könne es auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund der Gesetzgeber von einem Leistungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch im Fall von nach § 77 SGB III a.F. förderbaren Maßnahmen Abstand genommen habe.

6

Auf die Revision der Beschwerdeführerin hob das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung auf ein Darlehen verzichtet, so dass nur noch Zuschussleistungen im Streit stünden. Der Senat habe nicht abschließend entscheiden können, ob § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. im Fall der Beschwerdeführerin greife. Die dem Grunde nach förderfähige Ausbildung bewirke grundsätzlich einen Leistungsausschluss. Unerheblich sei, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalte, denn hierfür seien nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. unbeachtliche, in ihrer Person liegende Gründe verantwortlich. Davon unabhängig könne die Beschwerdeführerin allerdings dann einen Leistungsanspruch haben, wenn sie die Ausbildung nicht als schulische Berufsausbildung, sondern im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 77 SGB III a.F. absolviert habe. Die Förderung einer Ausbildung nach § 77 SGB III a.F. führe nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. Ob es sich im konkreten Fall um eine Weiterbildungsmaßnahme handele, werde das Landessozialgericht zu klären haben.

7

Das Landessozialgericht wies die Berufung erneut zurück. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG seien bezüglich der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung erfüllt. Insbesondere habe es sich um eine Ausbildung und nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe die Ausbildung nicht verkürzen oder in irgendeiner Form verändern können. Ihr Architekturstudium weise keine relevanten Deckungsgleichheiten mit den pflichtigen Inhalten der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin auf. Die faktische Erteilung eines Bildungsgutscheins stehe dem nicht entgegen.

8

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

9

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie durch § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums ausgeschlossen werde. Der Gesetzgeber habe es versäumt, einen Auffangtatbestand zu schaffen, der das Existenzminimum derjenigen Auszubildenden sicherstelle, die aus persönlichen Gründen keinen Leistungsanspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten. § 7 Abs. 5 SGB II a.F. gewähre keine Beihilfen in Härtefällen; § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. greife nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in ihrem Fall nicht. Sie werde zum Objekt staatlichen Handelns gemacht. Der Gesetzgeber überschreite seinen Gestaltungsspielraum, wenn er Personen(gruppen) vollständig aus dem staatlichen Hilfesystem herausnehme. Warum Auszubildende, die keine Leistungen nach anderen Gesetzen erhielten, auch keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erhalten sollten, bleibe nach der Gesetzesbegründung offen.

10

Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichte den Staat zur individuellen Ausbildungsförderung. Nur weil sie ihr Existenzminimum nicht selbst sichern könne, dürfe ihr der Weg zu einer Ausbildung nicht versperrt werden. Ihre Berufswahlfreiheit werde verletzt. Personen, die älter als 30 Jahre seien und für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen könnten, könnten keine Ausbildung beginnen beziehungsweise müssten diese abbrechen.

11

Ferner sei sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Sie wäre leistungsberechtigt gewesen, wenn sie ihre Ausbildung abgebrochen hätte. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. sei zur Erreichung des vom Gesetzgeber gewollten Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Auszubildende keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben sollten. Es sei einer hilfebedürftigen Auszubildenden eher zuzumuten, die Ausbildung abzubrechen, um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt anzunehmen, als sie abzubrechen, um darauf zu warten von dem Grundsicherungsträger in Arbeit vermittelt zu werden. Das Prinzip des Forderns und Förderns werde konterkariert. Hätte sie ihre Ausbildung abgebrochen, wäre sie wahrscheinlich heute noch arbeitslos.

12

Schließlich werde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Erwerbsfähige Hilfsbedürftige würden grundlos schlechter gestellt als nichterwerbsfähige Hilfsbedürftige. § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der Fassung bis 31. März 2012 (im Folgenden: a.F.) sehe in Härtefällen Leistungen für Auszubildende als Beihilfe vor. Die Beschwerdeführerin habe sich nie auf § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. berufen, weil sie keine unüberschaubaren Schulden habe anhäufen wollen. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

13

Sie habe den Rechtsweg erschöpft. Eine Nichtzulassungsbeschwerde habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

II.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet

15

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

16

Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin gegen das (zweite) Urteil des Landessozialgerichts nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen ist. Der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, ist vorliegend erreicht (vgl. BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 78, 155 <160>), denn auch das Bundessozialgericht war bereits einmal mit der Sache befasst. Neue Sach- oder Rechtsfragen stellen sich nach der zweiten Entscheidung des Landessozialgerichts nicht.

17

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Frage einer Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Solche Leistungen hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und über sie wurde in den angegriffenen Entscheidungen nicht entschieden.

18

2. Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

19

Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Härtefällen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. nur eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht kommt, während der Sozialhilfeträger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. nach Ermessen ein Darlehen oder eine Beihilfe gewähren kann. Jedoch ist nach dem Beschwerdevorbringen bereits nicht erkennbar, weshalb bei der Beschwerdeführerin überhaupt ein besonderer Härtefall vorliegen soll. Ferner setzt sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Recht der Sozialhilfe unterschiedliche Systeme differenziert nach der Erwerbsfähigkeit vorsehen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann grundsätzlich erwartet werden, dass es ihnen nach Abschluss ihrer Ausbildung möglich sein wird, ein Darlehen zurückzuzahlen; diese Aussicht besteht bei nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht ohne weiteres (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris, Rn. 20).

20

3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

21

a) Eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 125, 175 <222 ff.>; 132, 134 <159 ff.>) liegt nicht vor.

22

§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. konkretisiert den Nachrang gegenüber vorrangigen besonderen Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II). Der Gesetzgeber geht im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass das menschenwürdige Existenzminimum, soweit eine durch die Ausbildung bedingte Bedarfslage entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris, Rn. 28; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 276 ), vorrangig durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch zu decken ist.

23

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. führt im Fall der Beschwerdeführerin dazu, dass ihr für die Dauer ihrer Ausbildung keine Grundsicherungsleistungen (über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus) gewährt werden. Dies beruht auf den Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, insbesondere zur Altersgrenze der Förderung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404) und ist keine im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch.

24

b) Der faktische Zwang, eine Ausbildung abbrechen zu müssen, weil keine Sozialleistungen die Existenz sichern, berührt die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 -, juris, Rn. 36 f.). Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes jedoch hierfür ein besonderes Sozialleistungssystem geschaffen. Dabei hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums entschieden, dass eine möglichst frühzeitige Aufnahme der Ausbildung angestrebt wird (vgl. Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Januar 1979, BTDrucks 8/2467, S. 15; Bericht der Bundesregierung zur Ausbildungsfinanzierung in Familien mit mittlerem Einkommen vom 13. Juli 1987, BTDrucks 11/610, S. 16 f.; Finger, FamRZ 2006, S. 1427 f.). Ermöglicht wird im Allgemeinen, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eine der Begabung entsprechende Ausbildung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404). Ob sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Förderung einer Ausbildung vor der Verfassung rechtfertigen lässt, ist damit nicht gesagt, aber hier auch nicht zu entscheiden.

25

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.