Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 12 CS 16.2181

published on 09/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 12 CS 16.2181
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Verwaltungsgericht Regensburg, Az.: RN 4 S 16.1535, 12/10/2016

Gericht

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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2016 (Az.: RN 4 S 16.1535) ist wirkungslos.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

1. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern des am 15. August 2015 geborenen Kindes L.. Sie beanspruchen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die seitens des Beklagten am 17. August 2016 vollzogene und mit Bescheid vom 29. August 2016 bestätigte Inobhutnahme von L.. Nach Beendigung von Ls Unterbringung in einer Pflegefamilie durch Übergabe des Kindes an die Antragstellerin zu 1. zur Absolvierung einer Mutter-Kind-Therapie am 14. November 2016 haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. November 2016 das vorläufige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigterklärung mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 zugestimmt. Das Verfahren war daher nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2016 (Az. RN 4 S 16.1535) für wirkungslos zu erklären.

2. Billiges Ermessen gebietet es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, im vorliegenden Fall dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ungeachtet des Umstands, dass er die Inobhutnahme am 14. November 2016 selbst beendet hat, wäre er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren voraussichtlich unterlegen, da den Antragstellern zu 1. und 2. entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Antragsbefugnis zuzubilligen gewesen wäre und sich die Inobhutnahme gemessen an den gesetzlichen Vorgaben des § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) als rechtswidrig erwiesen hätte.

2.1 Die Inobhutnahme vom 17. August 2016 bildet zunächst den Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, die nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dem Verwaltungsrechtsweg unterfällt. Zwar wurde der Antragstellerin zu 1. durch Beschluss des Amtsgerichts Freyung - Familiengericht - vom 9. März 2016 (Az. 1 F 651/15) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. entzogen und dem Antragsgegner im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft übertragen. Ob indes allein die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausgereicht hätte, am 17. August 2016 von den Antragstellern die Herausgabe von L., gegebenenfalls nach Erwirken eines familiengerichtlichen Herausgabetitels, zu verlangen, kann dahinstehen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 12 ZB 12.2766 - juris Rn. 15 für die Durchsetzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber einer Pflegefamilie; Kirchhoff in jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 74, der bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keine Notwendigkeit für eine Inobhutnahme sieht; Zimmermann in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 89 Rn. 3 ff.; kritisch zur gerichtlichen Praxis allein der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Ergänzungspfleger Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 BGB Rn. 226 ff.; Salgo in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1631 Rn. 17 ff.). Denn jedenfalls hat der Antragsgegner mit Erlass des Bescheids vom 29. August 2016 bestätigt, dass er bei der „Herausnahme“ von L. am 17. August 2016 im Wege der Inobhutnahme und damit öffentlich-rechtlich gehandelt hat. Mithin war im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

2.2 Die Antragsteller waren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO analog auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes antragsbefugt. Die Annahme einer Antragsbefugnis wie auch der Klagebefugnis im Rahmen der Anfechtungsklage erfordert, dass nach dem Vorbringen der Antragsteller deren Verletzung in eigenen Rechten zumindest möglich erscheint. Als durch eine rechtswidrige Inobhutnahme möglicherweise verletztes Recht ist hier das verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht in den Blick zu nehmen, dem als Grundrecht eine Abwehrdimension gegen staatliche Eingriffe zukommt (vgl. Uhle in BeckOK GG, Art. 6 Rn. 48). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst materiell das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihres Kindes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Es beinhaltet die freie Entscheidung über die Pflege, d. h. über die Sorge für das körperliche Wohl, wie auch die freie Gestaltung der Erziehung, d. h. der wertbezogenen Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung des Kindes (vgl. Uhle in BeckOK GG, Art. 6, Rn. 51 ff.). Dem entsprechend umschreibt § 1631 Abs. 1 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge als das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Zwar war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Anordnung der Inobhutnahme der Antragsteller zu 2. (noch) nicht Sorgerechtsinhaber und war der Antragstellerin zu 1. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. durch familiengerichtlichen Beschluss entzogen worden. Indes hat der Antragsteller zu 2. das Sorgerecht für L. durch die zwischenzeitliche Heirat mit der Antragstellerin zu 1. nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB erworben, wobei der konkrete Umfang dieses Sorgerechtserwerbs im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann (vgl. hierzu ausführlich Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1626a Rn. 20 ff.). Mit dem Erwerb des Sorgerechts war der Antragsteller zu 2. zugleich berechtigt, die (Aufrechterhaltung der) Inobhutnahme gerichtlich anzugreifen. Auch der Umstand, dass der Antragstellerin zu 1. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. im Zeitpunkt der Inobhutnahme entzogen und dem Antragsgegner als Ergänzungspfleger übertragen worden war, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen. Denn eine Inobhutnahme tangiert, wie der Bevollmächtigte der Antragsteller zutreffend geltend gemacht hat, nicht ausschließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern darüber hinaus auch diejenigen Teile der elterlichen Sorge, die im vorliegenden Fall bei den Antragstellern verblieben waren, so insbesondere die Gesundheitsfürsorge für L., das Recht, Sozialleistungen zu beantragen sowie vor allem das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Recht, L. zu erziehen (vgl. hierzu Salgo in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1631 Rn. 17, 18, 21, 23, 58, 58a; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn. 61 ff., 123; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 31: „Überlagerung“ des elterlichen Sorgerechts für die Dauer der Inobhutnahme). Soweit der Senat im Beschluss vom 20. Januar 2014 (Az. 12 ZB 12. 2766 - NJW 2014, 715 ff.), auf den das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug nimmt, das Vorliegen der Klagebefugnis im Fall einer Inobhutnahme abgelehnt hat, betraf diese Konstellation eine Inobhutnahme bei Pflegeeltern, die sich im Gegensatz zu den leiblichen Eltern auf den grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG gerade nicht berufen können. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überdies die Auffassung vertreten wird, eine durch staatliche Institutionen veranlasste Inobhutnahme tangiere allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht und lasse im Übrigen die Personensorge der Eltern - vergleichbar der Rechtsstellung eines sorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt - unberührt (so etwa VG Schwerin, U.v. 3.5.2015 - 6 A 719/12 - juris Rn. 30 ff.), ist dem nicht zu folgen. Vielmehr erweisen sich die durch eine Inobhutnahme bewirkten Beschränkungen des Erziehungsrechts wie auch der Gesundheitsfürsorge durch die zwangsweise herbeigeführte Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern und die Reduzierung auf ein Umgangsrecht bei der Pflegefamilie als geradezu offenkundig. Mithin besteht bereits im Hinblick auf die den Antragstellern jenseits des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbliebenen und vom grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Bestandteile der elterlichen Sorge, in die die Inobhutnahme eingreift, eine Antrags- bzw. Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

Ferner gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, den Antragstellern gegen die hoheitliche Maßnahme der Inobhutnahme eine Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen. Dass ihnen, obwohl sie mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts Inhaber des Sorgerechts für L. waren, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gleichwohl keinerlei Rechtsschutz gegen die behördlich verfügte Inobhutnahme zukommen soll, ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie unvereinbar. Soweit hier die gerichtliche Kontrolle einer hoheitlichen Maßnahme einer Verwaltungsbehörde in Rede steht, vermag auch der Verweis auf das den Antragstellern zur Verfügung stehende familienrechtliche Rechtsschutzsystem nicht zu überzeugen (so unzutreffend VG Schwerin, U.v. 3.5.2015 - 6 A 719/12 - juris Rn. 33), da im familienrechtlichen Kontext eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns bei der Inobhutnahme gerade nicht erfolgt (vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 46, 71). Vorliegend ist daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen der Antragsbefugnis der Antragsteller auszugehen.

2.3 Weiter hätte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Inobhutnahme ihres Kindes L. auch der Sache nach Erfolg gehabt. Denn die am 17. August 2016 von Mitarbeitern des Antragsgegners angeordnete und vollzogene und mit Bescheid vom 29. August 2016 bestätigte Inobhutnahme hätte sich nach summarischer Prüfung am Maßstab von § 42 SGB VIII als rechtswidrig erwiesen, da die Tatbestandsvoraussetzungen einer Inobhutnahme nicht vorgelegen haben.

Nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ist das zuständige Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und entweder die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Darüber hinaus muss die Inobhutnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d. h. es darf insbesondere keine das Elternrecht weniger stark tangierende, gleich geeignete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls geben. An sämtlichen kumulativ bzw. alternativ geforderten Tatbestandsmerkmalen der Inobhutnahme fehlt es im vorliegenden Fall.

2.3.1 Grundvoraussetzung einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII bildet zunächst eine dringende Gefahr für das Kindeswohl (vgl. zum Gefahrenbegriff Kepert in Kinkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn.25 f.; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 11). Eine dringende Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung muss indes - angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht - stets eine konkrete Gefahr sein (so VG Schwerin, U.v. 3.5.2015 - 6 A 719/12 - juris Rn. 42 betreffend eine nicht ausreichende latente Suizidgefahr von Mutter und Kind). Eine lediglich latente bzw. abstrakte Gefahr für das Kindeswohl reicht zur Rechtfertigung einer Inobhutnahme hingegen nicht aus (vgl. Kößler in jurisPK-SGB VIII, § 8a Rn. 22: „Eine rein abstrakte Gefahr ist nicht ausreichend und wäre ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht.“; Kirchhoff in jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 62; Mann in Schellhorn/Fischer, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 42 Rn. 11).

Das Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl lässt sich indes weder aus dem Senat vorliegenden Aktenvorgang des Antragsgegners noch aus den Gründen des Bescheids vom 29. August 2016 entnehmen. Der Antragsgegner geht vielmehr allein vom Vorliegen einer abstrakten bzw. latenten Gefahr für das Kindeswohl dadurch aus, dass die Kindsmutter und Antragstellerin zu 1. durch Konsum von Amphetaminen bei einem Diskobesuch Anfang August 2016 eine Drogenrückfall erlitten habe und sich hieraus eine nicht näher bezeichnete „Gefahr“ für den etwa ein Jahr alten L. ableite. Sie berücksichtigt dabei nicht, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. an besagtem Wochenende das Kind von der Mutter des Antragstellers zu 2. beaufsichtigt wurde. Ferner berücksichtigt sie nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Kindsvater und Antragsteller zu 2., der mit der Antragstellerin zu 1. zusammenlebt, L. hätte beaufsichtigen und betreuen können. Dass zum Zeitpunkt des Drogenkonsums eine dringende und zugleich auch hinreichend konkrete Gefahr für das Kindeswohl vorgelegen hätte, legt der Antragsgegner mithin nicht dar.

Auch dass zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere zum Zeitpunkt der Anordnung der Inobhutnahme am 17. August 2016 eine dringende Gefahr für das Kindeswohl vorgelegen hätte, ergibt sich weder aus dem Bescheid vom 29. August 2016 noch aus den vorgelegten Jugendamtsakten. Trotz der abstrakten Möglichkeit eines Rückfalls in die Drogensucht der Kindseltern, die seit Ls Geburt besteht, lässt sich eine hinreichend konkrete Gefährdung des Kindeswohls weder durch aktives Tun der Antragsteller noch durch Unterlassen einer gebotenen Betreuung aus dem gesamten Aktenvorgang ablesen. Die entsprechenden Stellungnahmen der Jugendhilfemitarbeiter des Antragsgegners gehen im Gegenteil von einer guten Kooperation der Antragsteller mit dem Jugendamt und von keinerlei Anzeichen einer Vernachlässigung von L. durch seine Eltern - insbesondere durch die Initiative der Mutter des Antragstellers zu 2. - aus. Weshalb sich durch den Anlass für die Inobhutnahme bildenden - nach Aktenlage einmaligen - Amphetaminkonsum der Kindsmutter an dieser Situation etwas geändert haben soll, legt der Antragsgegner nicht dar. Allein der Hinweis auf eine abstrakte Gefährdungssituation (durch die Gefahr des Drogenrückfalls der Antragsteller) ohne einen einzigen Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung von L. kann die hoheitliche Maßnahme der Inobhutnahme nicht rechtfertigen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 29.1.2010 - 1 BvR 374/09 - NJW 2010, 2333; B.v. 27.8.2014 - 1 BvR 1822/14 - FamRZ 2014, 1772 ff. Rn. 25) die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören und es demzufolge nicht dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG unterfällt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Es berechtigt daher nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, die Eltern bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten. Für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls - im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sogar einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl - bedarf es daher stets einer hinreichenden Tatsachengrundlage, aus der ablesbar ist, dass entweder bereits ein Schaden beim Kind eingetreten oder aber bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Insbesondere daran fehlt es im vorliegenden Fall.

2.3.2 Sofern § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VIII ferner verlangt, dass die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprochen haben (vgl. hierzu Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 13 f.), lag auch diese Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt am 17. August 2016 nicht vor. Personensorgeberechtigt für L. war am 17. August trotz Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach wie vor die Antragstellerin zu 1. Zwar haben sie wie auch der Antragsteller zu 2. den Mitarbeitern des Antragsgegners am 17. August 2016 L. schlussendlich übergeben, nicht ohne jedoch zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit der Inobhutnahme und der Unterbringung von L. in einer Pflegefamilie nicht einverstanden sind. So hat insbesondere der Antragsteller zu 2. noch versucht, die Inobhutnahme durch einen Anruf beim zuständigen Familienrichter beim Amtsgericht Freyung zu verhindern. Dass die Antragsteller in der konkreten Situation der Inobhutnahme letztlich Ls Mitnahme toleriert haben, ist nicht mit einem fehlenden Widerspruch gegen die Inobhutnahme gleichzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, B.v. 21.12.2011 - 2 UF 481/11 - juris LS 1; Kirchhoff in jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 82; problematisch insoweit Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn. 31). Auch in der Folge haben die Antragsteller der Inobhutnahme stets widersprochen und die Rückführung des Kindes verlangt. Mithin fehlt es an der Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VIII.

2.3.3 Ebenso wenig war die insoweit alternative Tatbestandsvoraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII, nämlich dass eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, beim Vollzug der Inobhutnahme am 17. August 2016 gegeben (vgl. Kirchhoff in jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 88. „Vor der Inobhutnahme muss tatsächlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen.“; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn. 34). Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die den Anlass der Inobhutnahme bildende „Gefährdung“ von L. durch den Amphetaminkonsum der Antragstellerin zu 1., deren Vorliegen unterstellt, bereits Anfang August 2016 erfolgte und nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen wäre, das Ergehen einer familienrechtlichen Entscheidung, insbesondere eines Eilbeschlusses, abzuwarten, zumal es, wie bereits dargelegt, am 17. August 2016 an einer konkreten Gefahr für L. ersichtlich gefehlt hat. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Familiengerichts ist seitens des Antragsgegners kein Eilantrag gestellt worden. Somit waren auch die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII nicht gegeben.

Nur ergänzend und ohne dass es hierauf im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserheblich ankäme, sei ferner darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner auch seiner Verpflichtung aus § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII auf unverzügliche Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung nach Unterrichtung der Personensorgeberechtigten über die Inobhutnahme und deren Widerspruch gegen die Maßnahme nicht nachgekommen ist.

2.3.4 Darüber hinaus wahrte die Inobhutnahme vom 17. August 2016 auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht (zur diesbezüglichen „Erforderlichkeit“ einer Inobhutnahme vgl. Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn. 27). Als milderes Mittel, mit dem sich die Antragsteller einverstanden erklärt hätten und die dem Antragsgegner am 17. August 2016 auch vorgeschlagen wurde, hätte sich die vorübergehende Unterbringung von L. bei der Mutter des Antragstellers zu 2. angeboten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hätte sich diese Maßnahme auch nicht als ungeeignet erwiesen, insbesondere weil es hierbei nur darum geht, den kurzen Zeitraum bis zur unverzüglichen Herbeiführung der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII mit einer Sofortmaßnahme abzudecken. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Antragstellers zu 2. den Antragstellern innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen gewissermaßen „Zugriff“ auf L. gegeben und damit eine drohende Gefahr für das Kindeswohl begründet hätte, sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

Mithin erweist sich die Inobhutnahme nach summarischer Prüfung auch als unverhältnismäßig. Sie wäre daher ohne Eintritt der Erledigung als rechtswidrig aufzuheben gewesen. Demzufolge trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog unanfechtbar.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.