Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2014 - 15 CS 13.1910

bei uns veröffentlicht am16.07.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 5 S 13.932, 23.08.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. Juli 2013 für die Errichtung eines Mastschweinestalls, eines Mutterkuhstalls mit Mistlege, Fahrsilo, Güllevorgrube und Güllegrube sowie eines Getreidelagers auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung F.

Die Antragsteller waren bis zur Eintragung der Rechtsnachfolger im Grundbuch am 8. August 2013 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung F. (Nachbargrundstück), das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen 475 m und 560 m von den Bauvorhaben entfernt ist. Sie haben am 27. Juni und am 31. Juli 2013 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, die sie am 5. August 2013 erhoben haben. Mit Beschluss vom 23. August 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

In der Sache legen die Antragsteller auf Grundlage des von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens des Ingenieurbüros D. vom 11. September 2013 mit Erläuterungen vom 5. Mai 2014 dar, dass die angefochtenen Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen erwarten ließen. Die bewertete Geruchshäufigkeit für Gerüche aus Tierhaltungsanlagen betrage bei Errichtung der geplanten Hofstelle und unter Berücksichtigung vorhandener Emittenten 18,6% der Jahresstunden am Anwesen der Antragsteller (auf Grundlage der Geruchs-Immissionsrichtlinie i. d. F. vom 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008 - GIRL - i. V. m. der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2, November 2012 - VDI 3894 Blatt 2). Der Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Wohnbebauung sei gegenüber den nicht privilegierten Vorhaben der Beigeladenen Vorrang einzuräumen. Darüber hinaus wenden die Antragsteller Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts ein.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigungen für den Neubau eines Mastschweinestalls, den Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, eines Fahrsilos, einer Güllevorgrube und einer Güllegrube und den Neubau eines Getreidelagers unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die von den Antragstellern aufgeworfenen immissionsfachlichen Thematiken seien vom Verwaltungsgericht in einer für ein Eilverfahren äußerst ausführlichen Weise erörtert worden und könnten abschließend nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Dem Anwesen der Antragsteller sei allenfalls die Schutzwürdigkeit eines Wohnanwesens in einem faktischen Dorfgebiet zuzubilligen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller nach Maßgabe der § 173 VwGO i. V. m. §§ 265, 266 ZPO antragsbefugt; weder die übrigen Verfahrensbeteiligten noch die neuen Eigentümer des Nachbargrundstücks, die vom laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wurden, haben beantragt, dass der Rechtsstreit von den neuen Eigentümern des Nachbargrundstücks zu übernehmen ist. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt zudem aus ihrem Nießbrauchsrecht an dem Nachbargrundstück.

2. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Insbesondere rufen die zugelassenen Vorhaben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wohl keine schädlichen Umwelteinwirkungen am Anwesen der Antragsteller durch Gerüche hervor, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigungen wegen einer hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgenden Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen könnten.

a) Soweit die Antragsteller die Baugenehmigung für den Neubau eines Getreidelagers (Bauantrag-Nr. F-2013/009) anfechten, werden ihre Rechte offensichtlich nicht verletzt. Es ist nicht erkennbar, dass der Betrieb des Getreidelagers zu einer Belästigung am Anwesen der Antragsteller führen kann.

b) Die Baugenehmigung für den Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, eines Fahrsilos, einer Güllevorgrube und einer Güllegrube (Bauantrag-Nr. F-2013/006) ist - jedenfalls für sich betrachtet - voraussichtlich ebenso wenig geeignet, Rechte der Antragsteller zu verletzen. Aus dem Gutachten des Ingenieurbüros D. vom 11. September 2013 mit Erläuterungen vom 5. Mai 2014, das die Antragsteller eingereicht haben und auf das sie sich berufen, ergibt sich, dass die Zusatzbelastung ohne Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors fgesamt für die Gerüche aus dem Mutterkuhstall am Anwesen der Antragsteller (Immissionspunkt 1) bei 1% der Jahresstunden (vgl. Auswertung für die Beurteilungspunkte: Zusatzbelastung, Anhang 4 des D.-Gutachtens, ODOR_050 J00) und damit deutlich unter dem Irrelevanzkriterium von 2% der Jahresstunden liegt (Nr. 3.3 Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - i. d. F. 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008; vgl. auch GIRL v. 5.11.2009, Mbl. NRW Nr. 31 v. 27.11.2009, S. 529). Angesichts der im Verhältnis zur untersuchten Rinderhaltung (1.368 GE/s) vergleichsweise geringen Geruchsstoffströme aus der Mistlege (540 GE/s) und dem Fahrsilo (108 GE/s), ist mit dem Erreichen einer Geruchshäufigkeit von 2% der Jahresstunden am Anwesen der Antragsteller wohl nicht zu rechnen.

Der Vortrag der Antragsteller, dass sich das Irrelevanzkriterium auf die von der gesamten (zu genehmigenden) Anlage ausgehende Zusatzbelastung bezieht (vgl. Nr. 3.3 GIRL mit Auslegungshinweisen), trifft zwar zu. Es erscheint aber eher fraglich, ob der vom Beigeladenen zu 2) beantragte und diesem genehmigte „Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, (eines) Fahrsilos, (einer) Güllevorgrube und (einer) Güllegrube“ (Bauantrag-Nr. F-2013/006) und der vom Beigeladenen zu 1) beantragte und diesem genehmigte „Neubau eines Mastschweinestalls“ (Bauantrag-Nr. F 2013/005) als gemeinsame Anlage entsprechend § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV zu bewerten sind. Auch wenn die Betriebseinrichtungen Güllegrube, Fahrsilo und Mistlege von den Beigeladenen gemeinschaftlich genutzt werden und die Betriebe der Beigeladenen als Bewirtschaftungseinheit gesehen werden können, sind ihre Unternehmen jeweils eigenständige landwirtschaftliche Betriebe (siehe Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 22.4.2013; vgl. Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 1 Rn. 26; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 4 Rn. 25, 30 jeweils m. w. N.; ebs. wohl Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL Abs. 4).

c) Die Zusatzbelastung durch den Mastschweinestall (Bauantrag-Nr. F-2013/005) lässt sich der Auswertung im Gutachten von D. nicht entnehmen, weil die Zusatzbelastung der aus den im gewählten Beurteilungsgebiet vorhandenen Schweinehaltungen gesamt ausgewiesen wird (ODOR_075 J00 = 4,8%). Im Hinblick auf einen Geruchsstoffstrom von 3.600 GE/s (Mutterkuhstall 1.368 GE/s) ist aber voraussichtlich von einer Überschreitung des Irrelevanzkriteriums am Anwesen der Antragsteller auszugehen. Gleichwohl spricht derzeit Überwiegendes für die Erfolglosigkeit der Klage der Antragsteller gegen den Mastschweinestall. Das gilt auch dann, wenn die Zusatzbelastung aus dem Mutterkuhstall (einschließlich Mistlege, Fahrsilo, Güllevorgrube und Güllegrube) nicht als irrelevant i. S. d. Nr. 3.3 GIRL bewertet und eine einheitliche Betrachtung der Geruchswirkungen der angefochtenen Vorhaben angestellt würde.

aa) Entgegen der Darlegung der Antragsteller können sie zugunsten ihres Anwesen wohl nicht den Schutzanspruch eines Wohngebiets gegenüber Gerüchen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung geltend machen. Die sich entlang der S-straße in Nord-Süd-Richtung entlangziehende, weitgehend einzeilige Bebauung wird - ihre Ortsteileigenschaft unterstellt (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.1976 - 4 B 185/75 - juris) - wohl auch durch die nördlich des Anwesens der Antragsteller befindliche Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. ... geprägt, in der trotz der Neubauten auf den Grundstücken FlNr. ... und ... nach wie vor eine Pferdehaltung betrieben wird. Deren Vorhandensein spricht jedenfalls im nördlichen Bereich der Bebauung entlang der S.-straße, dem auch das Anwesen der Antragsteller angehört, tendenziell für das Vorliegen eines faktischen Dorfgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO) oder einer von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung geprägten Gemengelage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bei der Bewertung des Gebietscharakters kommt es - anders als die Antragsteller einwenden - nicht darauf an, was nach Darlegung des Gutachters unter Bezugnahme auf die Begründung und die Auslegungshinweise der GIRL unter einem Dorfgebiet zu verstehen sei. Insbesondere ist für die nach § 34 Abs. 2 BauGB vorzunehmende Prüfung, ob die nähere Umgebung einem Dorfgebiet entspricht, nicht vorauszusetzen, dass sich eine über Jahrzehnte oder vielleicht sogar Jahrhunderte historisch gewachsene Struktur entwickelt hat (die Ausführungen des Gutachters beziehen sich auf die Erläuterung in den Auslegungshinweisen zur „Ortsüblichkeit“ landwirtschaftlicher Gerüche; in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird lediglich der Wortlaut des § 5 Abs. 1 BauNVO wiedergegeben). Aus den von den Antragstellern vorgelegten Kopien eines „Baulinienplans von 1964“ folgt nichts anderes, weil dieser ggf. übergeleitete Baulinienplan als einfacher Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB weder Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält noch eine Abgrenzung des Außen- vom Innenbereich vornimmt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 2 ZB 12.2318 - juris Rn. 12 f. m. w. N.; BayVGH, U.v. 15.7.2005 - 1 B 04.1080 - juris). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Randlage des wohngenutzten Grundstücks der Antragsteller zum Außenbereich hingewiesen. Insoweit ist die Geruchs-Schutzwürdigkeit gemindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 1 ZB 12.1021 - juris Rn. 20; vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 32; vgl. auch Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL i. d. F. vom 29.2.2008, zu Nr. 3.1). Die Auffassung der Antragsteller, die gegenständlichen Nutzungen seien nicht privilegiert, teilt der Senat angesichts der nachvollziehbaren Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 3. April 2013, vom 22. April 2013 und vom 29. Mai 2013 nicht. Von Vorstehendem ausgehend erscheint angesichts des weitgehend von Außenbereichsgrundstücken umgebenen Wohngrundstücks der Antragsteller und der auch landwirtschaftlich geprägten Umgebungsbebauung selbst im Rahmen der Beurteilungskriterien der GIRL eine Gesamtbelastung von bis zu 20% der tierartspezifischen Geruchshäufigkeit vertretbar. Die im Gutachten von D. ermittelte Gesamtbelastung von 18,6% der Jahresstunden wäre damit wohl auch nach den Maßstäben der GIRL noch zumutbar.

bb) Gegen einen Erfolg der Klagen sprechen auch die ausnehmend konservativen und zum Teil unzutreffenden Annahmen des Gutachtens von D., die eine uneingeschränkte Verwertbarkeit der sachverständigen Untersuchung eher fraglich erscheinen lassen, soweit darin eine Überschreitung des Immissionswerts von 15% (verursacht durch Tierhaltungsanlagen) für Dorfgebiete bzw. für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich (vgl. Nr. 3.1 Punkt 2 der Auslegungshinweise zur GIRL) ermittelt wird.

Aus der Auswertung für den „Beurteilungspunkt 01: Zusatzbelastung“ folgt, dass die mit einem Gewichtungsfaktor f von 1 angeführte Geruchsbelastung (ODOR 100 J00) eine Geruchsstundenhäufigkeit von 14,5% umfasst. Darin ist neben dem Fahrsilo und den Mistlegen insbesondere die nahe zum Grundstück der Antragsteller gelegene Pferdehaltung enthalten. Insoweit wird im Gutachten von D. „konservativ von 65 Pferden“ ausgegangen, obwohl auf dem Pferdehof nicht nur Pferde, sondern Pferde und Ponys gehalten werden, was im Hinblick auf die mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) von Bedeutung ist (vgl. VDI 3894 Blatt 1 und 2 Anhang A wonach für Pferde über 3 Jahre eine mittlere Tierlebendmasse von 1,1 GV/Tier und bei Ponys und Kleinpferden nur von 0,7 GV/Tier anzusetzen ist). Dass auf dem Pferdehof auch Ponys bzw. Kleinpferde gehalten werden, ergibt sich nicht nur aus den rein tatsächlichen Verhältnissen, sondern auch aus den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen. Mit der Baugenehmigung vom 23. Juni 1998 (Az. F97/296) für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... in Pferdehaltung und Errichtung von Pferdekoppeln hat die Antragsgegnerin auch die dem Bauantrag zugrundeliegende Betriebsbeschreibung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Danach werden sowohl in der Zucht als auch in Ausbildung, Pension, Schulbetrieb etc. ausschließlich Islandpferde eingesetzt. Hierbei dürfte es sich wohl um Kleinpferde i. S. d. VDI 3894 Blatt 1 und 2 Anhang A handeln, für die eine mittlere Tierlebendmasse von 0,7 GV/Tier anzusetzen ist.

(2) Ferner wurde nicht berücksichtigt, dass ein Teil der Pferde auf der Koppel gehalten wird (vgl. VDI 3894 Blatt 2 Anhang B Fußnote e). Der Vortrag, ausweislich der Augenscheinfeststellungen habe sich eine Reihe von Pferden tagsüber in den Stallungen bzw. auf dem Hof befunden, weshalb in der Prognose kein genereller täglicher Wechsel zwischen Koppel- und Stallhaltung angenommen werden könne, greift zu kurz, weil auch ein relativer Ansatz der sich regelmäßig auf der Koppel aufhaltenden Zahl von Pferden angesetzt werden kann (der behördliche Immissionsschutz beim Landratsamt ist insoweit von 10 bis 15 Tieren ausgegangen).

(3) Schließlich ist es wohl nicht vertretbar, dass für die Pferdehaltung ein Gewichtungsfaktor von 1 angesetzt wurde. Dies entspricht zwar einer konformen Anwendung der GIRL (vgl. Nr. 4.6 GIRL; ebs. VDI 3894 Blatt 2 Anhang F), führt aber zu einer kaum zu rechtfertigenden negativen Bewertung des Belästigungsgrads von Gerüchen aus der Pferdehaltung im Verhältnis zur Schweine- (Gewichtungsfaktor 0,75) oder zur Milchkuhhaltung (Gewichtungsfaktor 0,5). Aus der fehlenden Bewertung des Ausmaßes der Geruchsbelastung für die Tierart „Pferd“ in der Untersuchung „Geruchsbeurteilung aus der Landwirtschaft“ (vgl. Sucker/Müller/Both, Bericht zu Expositions- Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätenprofile, Materialienband 73, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, S. 31, 41), aus der die tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren für die Tierarten Mastgeflügel, Mastschweine und Milchkühe in der GIRL 2008 abgeleitet wurden, darf nicht der Schluss gezogen werden, Gerüche aus der Pferdehaltung lösten eine stärkere Belästigungsreaktion aus als Gerüche aus der Schweine- oder Milchkuhhaltung. Genau dies unterstellt die GIRL im Ergebnis aber, wenn gefordert wird, dass für Tierarten, die nicht in der Tabelle 4 enthalten sind (also z. B. Pferde), kein Gewichtungsfaktor (also Faktor 1) einzusetzen ist. Sofern von Seiten des Gutachters dargelegt wird, nach Aussage von maßgeblich am Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (a. a. O.) Beteiligten gebe es derzeit keine wissenschaftlich fundierten Daten, die u. a. Abschläge für Pferde rechtfertigten, wirft dies die Frage auf, ob die GIRL damit überhaupt auf Tiergerüche aus der Pferdehaltung anwendbar ist. Denn neben der relativen Geruchshäufigkeit wird in der GIRL 2008 beim Geruch aus Tierhaltungsanlagen durch Einführung eines belästigungsrelevanten Kennfaktors eben auch berücksichtigt, welche tierartspezifische Geruchsqualität auftritt. Dem liegt der genannte Forschungsbericht „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zugrunde, wonach die nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist (vgl. dort z. B. Nr. 5 Punkt 3,). Weshalb dies bei der Tierart Pferd anders sein soll, erschließt sich nicht. Insbesondere ist wohl nicht zu erwarten, dass die Geruchsqualität für die Tierart Pferd im Vergleich zur Tierart Rind eine stärkere Belästigungsreaktion auslöst. So erscheint es nach den „Abstandsregelungen für Rinder- und Pferdehaltung“ (Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand 10/2013, Kap. 3.3.2) nicht sachgerecht, für Pferde als in der Tabelle 4 der GIRL nicht genannten Tierart einen Faktor f von 1 anzusetzen, weil die Techniken der Pferdehaltung in Bezug auf Aufstallung, Lüftung, Entmistung und Mistlagerung aus der Rinderhaltung bekannt und vergleichbar sind und die Geruchsintensitäten in der gleichen Größenordnung (wie bei der Rinderhaltung) liegen. Der charakteristische Geruch dieser Tierarten (Rind und Pferd) sei zwar unterschiedlich, die hedonische Geruchswirkung (Anm.: i. S. v. „Lästigkeit“ und damit vergleichbar mit der Belästigungswirkung anhand der tierartspezifischen Geruchsqualität nach GIRL) sei jedoch ähnlich. Für Pferde sei daher derselbe tierartspezifische Faktor wie für Rinder anzusetzen (vom Bayerischen Arbeitskreises wird ein Gewichtungsfaktor 0,4 für Milchkühe mit Jungtieren, Mastkälberhaltung und Pferdehaltung empfohlen). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen trägt die Begutachtung durch D. keine Rechnung.

cc) Schließlich kann die GIRL zwar im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, eine irgendwie geartete Bindungswirkung oder ein Vorrang vor anderen Bewertungsmethoden besteht aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 10 m. w. N.; OVG NW, U.v. 30.1.2014 - 7 A 2555/11 - juris Rn. 69 ff. m. w. N.; BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 29/10 - BauR 2010, 2083 = juris Rn. 3 m. w. N.). Die immissionsschutzfachliche Bewertung durch den behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... vom 15. Juli 2013 mit Nachtrag vom 23. Juli 2013 auf Grundlage der VDI 3894 Blatt 2 tritt deshalb gleichrangig neben die Begutachtung durch D. Daraus ergibt sich, „dass die Geruchsgrenzwerte nicht für die einzelnen Anlagen und nicht für die summierten Geruchsemissionen der Tierställe weder für allgemeine Wohngebiete (10% der Jahresstunden) noch für Dorfgebiete (15%) am Haus der Antragsteller oder sonstigen Wohnhäusern erreicht werden“. Zur nördlich gelegenen Pferdestallung bestehe aus immissionsfachlicher Sicht ein ausreichender Abstand zum Wohnanwesen der Antragsteller selbst dann, wenn ein Geruchsfaktor von 1 angesetzt würde. Der gegen die Berechnungen des behördlichen Immissionsschutzes gerichtete Einwand, die vereinfachte Methode zur Beurteilung von Geruchsstoffimmissionen aus Tierhaltungsanlagen mit Hilfe der Abstandsregelung der VDI 3894 Blatt 2 berücksichtige kumulierende Wirkungen von umliegenden Anlagen nur bedingt, folgt dem Ansatz der von den Antragstellern präferierten GIRL für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Für Tierhaltungsanlagen, die - wie hier - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, kann die GIRL zwar „sinngemäß angewendet werden“, insoweit wird aber auch auf die Anwendbarkeit der Abstandsregelungen der VDI 3471 und VDI 3472 hingewiesen, die durch die VDI 3894 Blatt 1 und 2 ersetzt wurden.

d) Soweit die Antragsteller Verfahrensmängel des angefochtenen Beschlusses geltend machen, kommt eine allein mögliche Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 130 Rn. 4 m. w. N.) nicht in Betracht.

aa) Es bedarf weder des Einverständnisses eines Verfahrensbeteiligten dafür, dass die Kammer in Urlaubsabwesenheit des Berichterstatters, „der sich die Örtlichkeiten angeschaut und den Tatsachenvortrag und die Rechtsansicht der Parteien in diesem Termin auch gehört hatte“, entschieden hat, noch liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Welche Richter über den Fall entscheiden, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 4 VwGO, § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG); das gilt auch für den Vertretungsfall. Das Verwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 zur Besetzung der Kammer Stellung genommen. Danach waren am 23. August 2013 die Vorsitzende und der Berichterstatter in Urlaub, weshalb die nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 zuständigen Vertretungsrichter an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal der Bevollmächtigte der Antragsteller den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt hatte, „sofern sich das Gericht außer Stande sieht, kurzfristig über den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden“, also auf die Dringlichkeit einer Entscheidung hingewiesen hatte. Dass der Berichterstatter wegen Urlaubsabwesenheit nicht an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, obwohl er am 5. August 2013 den Augenschein eingenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere bleibt eine durchgeführte Augenscheinnahme als Beweisaufnahme auch dann eine zulässige Sachverhaltsermittlung, wenn der den Beweis aufnehmende Richter an der späteren Entscheidung nicht mitwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.1992 - 4 B 251/92 - juris RdNr. 6). Der Berichterstatter hat im Augenscheintermin aussagekräftige Lichtbilder gefertigt und die Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die anlässlich des Ortstermins gewonnenen Erkenntnisse nicht uneingeschränkt verwertbar wären oder dass sich dem Verwaltungsgericht ein nochmaliger Ortstermin durch den Spruchkörper hätte aufdrängen müssen.

bb) Entgegen dem Vortrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch gegen seine Ermittlungspflichten verstoßen, dass es davon abgesehen hat, die nach Auffassung der Antragsteller erforderliche umfassende Immissionsbeurteilung vornehmen zu lassen, obwohl der Gutachter der Antragsteller erklärt hatte, er erachte die 15%-Jahresstundengrenze aufgrund seiner Prognoseüberlegungen für überschritten.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der fachkundigen Bewertung der zu erwartenden Geruchsimmissionen durch den behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... nach Maßgabe der VDI 3894 Blatt 2 davon ausgegangen, dass am Anwesen der Antragsteller keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auftreten werden. Weitergehende Ermittlungen, insbesondere eine förmliche Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, waren auch angesichts des besonderen Charakters des Eilverfahrens nicht veranlasst (vgl. Geiger in Eyermann, a. a. O., § 86 Rn. 1a m. w. N.).

Letztlich beanstanden die Antragsteller, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Bewertung der Geruchsimmissionen auf Grundlage der Abstandsregelungen der VDI 3894 Blatt 2 begnügt hat und keine Bewertung der Geruchsbelastung in sinngemäßer Anwendung der GIRL vornehmen hat lassen. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht vermag diese Kritik an der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu begründen.

cc) Die eingewandte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Antragsteller tragen vor, das Verwaltungsgericht habe ihnen keine Gelegenheit gegeben, auf die Aussagen der Bearbeiterin der fachlichen Stellungnahme des behördlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt ... zu erwidern. Das trifft nicht zu. Die vom behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... gefertigte Stellungnahme vom 15. Juli 2013 mit Nachtrag vom 23. Juli 2013, auf die das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich abstellt, wurde den Antragstellern zugestellt und die Antragsteller haben sich damit u. a. im Schriftsatz vom 12. August 2013 auch auseinander gesetzt. Soweit auf eine Telefonnotiz in den Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2013 Bezug genommen wird, aus der sich ergibt, dass das Landratsamt keine technischen Möglichkeiten für eine Ausbreitungsberechnung nach TA Luft hat und die Voraussetzungen für die Einholung eines externen Gutachtens aufgrund der tatsächlichen Abstände nicht für gegeben erachtet, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit den Aussagen des Sachverständigen der Antragsteller auseinander, wonach eine Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 15% der Jahresstunden zu erwarten sei, lässt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich auf die Berechnungen des behördlichen Immissionsschutzes auf Grundlage der Abstandsregelung nach VDI 3894 Blatt 2 abgestellt. Dies ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden. Dass die Antragsteller eine Beurteilung unter Einbeziehung der Vorbelastung für erforderlich gehalten haben, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. Rn. 16 des Beschlusses vom 23. August 2013). Darüber hinaus ist das Gericht weder dazu verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen, noch muss es jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe es nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Insoweit hindert Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht insbesondere auch nicht daran, das Beteiligtenvorbringen aus Gründen des materiellen Rechts nicht weiter aufzunehmen (BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2).

dd) Schließlich haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren das ihrer Ansicht nach erforderliche Gutachten auf Grundlage einer Bewertung nach GIRL vorgelegt, das ihrem Antrag nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zum Erfolg verhilft, so dass die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21e


(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, wel

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 266 Veräußerung eines Grundstücks


(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 4


Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2014 - 15 CS 13.1910 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2014 - 15 CS 13.1910 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 22 ZB 13.692

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Jan. 2014 - 7 A 2555/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2010 - 7 B 4/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juli 2010 - 4 B 29/10

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2014 - 15 CS 13.1910.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2018 - 15 CS 18.1285

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1890

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2016 - RN 6 K 15.1436

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RN 6 K 15.1436 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Januar 2016 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Abwehranspruch eines landwirtschaftlichen Betriebs

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - M 1 K 14.1707

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarschutz gegen Lichtimmissione

Referenzen

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die den Beigeladenen für die Errichtung einer Biogasanlage erteilt worden ist.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks im B. Weg in M., das in ca. 320 m Entfernung vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen liegt. Zu diesem Betrieb gehören ein genehmigter Schweinemaststall mit 560 Liegeplätzen, eine Getreidehalle und ein Güllebehälter. Die Beigeladenen sind überdies Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 15,8 ha und Pächter landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 100 ha. Der anlagenbezogene LKW-Verkehr zum Betrieb der Beigeladenen führt u.a. über den T. Weg, der als Gemeindestraße gewidmet ist.

3

Im April 2002 zeigten die Beigeladenen den Immissionsschutzbehörden an, dass sie beabsichtigen, eine Biogasanlage zu errichten und ihren Schweinemastbetrieb auf 2 200 Tiere zu erweitern. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wies den Landkreis M. nach einem Ortstermin darauf hin, dass ein gemeinsames Genehmigungsverfahren für die Biogasanlage und die Anlagen zur Erweiterung der Schweinezucht nicht in Betracht komme. Im April 2004 beantragten die Beigeladenen beim Landkreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Haltung von 2 200 Schweinen, die - nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG - zunächst abgelehnt wurde. Auf die dagegen von den Beigeladenen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Landkreis zur Neubescheidung. Mit Bescheid vom 27. November 2006 wurde die Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Tiere unter Auflagen erteilt. Nach Ziffer I, 1 der Genehmigung darf die Schweinemast nur unter der Bedingung betrieben werden, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage vollziehbar und die Biogasanlage funktionsfähig ist.

4

Im Frühjahr 2004 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t pro Tag sowie einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt. Ausweislich der Antragsunterlagen können in der Biogasanlage 6 600 t Gülle, 5 950 t Getreide und 100 t Abfälle aus der Landespflege vergoren und einem Blockheizkraftwerk, das abluftseitig mit Abgasschalldämpfern betrieben werden soll, zugeleitet werden. Der Schwerlastverkehr zur Anlage soll in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr erfolgen. Die Leistung der Anlage sollte ursprünglich 2 x 536 kW betragen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 änderten die Beigeladenen den Antrag dahingehend ab, dass die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht überschreite.

5

Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 erteilte der Beklagte im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage. Der dagegen von den Klägern eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung eines Gutachtens zu den Stoffströmen der geplanten Biogasanlage mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2006 zurückgewiesen.

6

Die Kläger haben gegen die Genehmigung der Biogasanlage fristgerecht Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger nach Einholung von Gutachten zu den Lärm- und Geruchsimmissionen zurückgewiesen: Die Genehmigung vom 29. Juli 2005 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe die Genehmigung der Biogasanlage und die Erweiterung der Schweinemast von 560 auf 2 200 Mastplätze zu Recht in zwei getrennte immissionsschutzrechtliche Verfahren aufgespalten. Die erweiterte Schweinemastanlage und die Biogasanlage stellten keine einheitliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der 4. BImSchV dar. Technisch und rechtlich handele es sich um zwei eigenständige Anlagen und nicht um eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Die baurechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verlange zwar einen Zusammenhang beider Betriebe, der vorliegend durch die schon vorhandene Schweinemast hergestellt werde. Immissionsrechtlich bestehe eine solche Verbindung aber nicht, wie schon die unterschiedlichen Genehmigungserfordernisse und die unterschiedliche Zuordnung der Biogasanlagen einerseits und Schweinemastanlagen mit einer Größe von 2 200 Mastplätzen andererseits im Anhang zur 4. BImSchV zeigten. Abgesehen davon sei die Erweiterung der Schweinemast für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage technisch auch nicht erforderlich. Die in der Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast normierte Bedingung der Vollziehbarkeit der Genehmigung für die Biogasanlage führe ebenfalls nicht zu einer technischen Verbundenheit, sondern garantiere lediglich, dass die anfallende Gülle einer Verstromung zugeführt werden könne.

7

Zudem würden Dritte durch die Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG auch nicht in eigenen Rechten verletzt.

8

Die Biogasanlage verstoße nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht gegen nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Bestimmungen. Von dem Vorhaben gehe kein unzumutbarer Verkehrslärm aus. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete würden nach den Feststellungen des Gutachters P. in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2008 auch während der Getreideerntezeit eingehalten.

9

Auch unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Biogasanlage im Sinne von Ziffer 6 der TA Lärm könnten sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der Lage des Grundstücks der Kläger in einem allgemeinen Wohngebiet an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich und des schon seit Jahrzehnten vorhandenen Schweinemastbetriebes erscheine es sachgerecht, einen Mittelwert zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet zu bilden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet würden nach dem Gutachten des Gutachters P. vom 1. Oktober 2008 sicher eingehalten.

10

Die Kläger würden durch das Vorhaben auch nicht von erheblichen Geruchsimmissionen betroffen. Dabei habe die Erweiterung der Schweinemast außer Betracht zu bleiben, weil sie Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei und die Geruchsimmissionen nicht der Biogasanlage unmittelbar zugeordnet werden könnten.

11

Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus Biogasanlagen fehle es an rechtsverbindlichen Konkretisierungen. Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sei die Frage der Erheblichkeit der Immissionen im gerichtlichen Verfahren primär anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Nach der Gesamtschau der dem Senat vorliegenden Gutachten und Sachverständigenstellungnahmen sei nicht damit zu rechnen, dass die Kläger auf ihrem Grundstück durch die Biogasanlage unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wären. Nach dem Geruchsgutachten und der Ammoniakprognose des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 sei im Hinblick auf die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Mastplätze davon auszugehen, dass auf keiner Beurteilungsfläche mit geschlossener Wohnbebauung eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,10 (entsprechend 10 % der Jahresstunden) erreicht oder überschritten werde und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Ammoniakimmissionen vorlägen. Auch der Gutachter Prof. St. sei in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 davon ausgegangen, dass bei keiner der vier beauftragten Betriebsvarianten mit erheblichen Geruchsimmissionen durch die Biogasanlage zu rechnen sei.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensrügen gestützt ist.

II.

13

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

14

Die Revision ist weder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

15

1. a) Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie erfordert den schlüssigen Vortrag, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt ein Widerspruch gegeben sei. Der Widerspruch muss offensichtlich sein. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschluss vom 31. Mai 2010 - BVerwG 4 BN 15.10 - juris Rn. 8). Davon ausgehend ist der Vorwurf aktenwidriger Sachverhaltsfeststellungen nicht gerechtfertigt.

16

Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe seiner rechtlichen Prüfung eine immissionsrechtliche Genehmigung für eine Biogasanlage zugrunde gelegt, die mit dem vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Inhalt nicht erteilt worden sei. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Er findet in den von der Beschwerde zitierten Formulierungen auf den S. 15, 25 und 18 der Urteilsgründe keine Stütze. Die Ausführungen auf S. 15 der Urteilsgründe behandeln die Frage, ob die Schweinemastanlage mit 2 200 Tierplätzen und die Biogasanlage eine einheitliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV darstellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht u.a. mit der Begründung verneint, dass die Erweiterung der Schweinemast für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage im Hinblick auf den geringen energetischen Ertrag von Schweinegülle technisch nicht erforderlich sei. Dementsprechend sei die Genehmigung vom 27. November 2006 für eine erweiterte Schweinemast mit 2 200 Mastplätzen hinsichtlich der Beurteilung der Biogasanlage auch insoweit nicht von Belang. Insbesondere führe die dort normierte Bedingung der Vollziehbarkeit der Biogasanlage (Ziffer I, 1) nicht zu einer technischen Verbundenheit, sondern garantiere lediglich, dass die anfallende Gülle auch im Falle der Erweiterung der Schweinemast einer Verstromung zugeführt werden kann. Der Sache nach richtet sich die Rüge der Aktenwidrigkeit demnach nicht gegen offenkundig aktenwidrige Tatsachenfeststellungen, sondern gegen die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass es an einer technischen Verbundenheit von Schweinemast und Biogasanlage fehle. Dies gilt auch für die weiter zitierte Passage auf S. 25 der Urteilsgründe, wonach die Erweiterung der Schweinemast jedenfalls bei der Prüfung der Geruchsemissionen außer Betracht zu bleiben habe, weil sie Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei und die Geruchsemissionen nicht der Biogasanlage unmittelbar zugeordnet werden können.

17

Auch die beanstandete Formulierung auf S. 18 der Urteilsgründe, wonach die Gülle in jeder Betriebsvariante vollständig dem Verfahren der Biogaserzeugung zur Verfügung gestellt werde, was für den hier zunächst maßgeblichen Ist-Betrieb (560 Mastplätze mit Biogasanlage) offenkundig sei und wovon auch in den Zielbetrieben mit 2 200 Mastplätzen ohne Weiteres ausgegangen werden könne, kann nicht als Beleg für aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts dienen. Die Kläger übersehen, dass es für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich nicht darauf ankam, ob der Schweinestall mit 560 oder 2 200 Mastschweinen betrieben wird, weil die Genehmigung für die Biogasanlage nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts die Erweiterung des Schweinemastbetriebes nicht zum Gegenstand hat. Die Beschwerde hält diese Würdigung unter Hinweis auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 zum Stichwort Privilegierung (S. 7) für falsch. Auch dieses Vorbringen erschöpft sich aber in Wahrheit darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als fehlerhaft anzugreifen.

18

b) Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

19

Die Kläger rügen einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, den sie darin erblicken, dass das Oberverwaltungsgericht ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, eine Ausbreitungsrechnung erstellen zu lassen, nicht nachgegangen ist. Eine solche Ausbreitungsrechnung habe auch der vom Gericht bestellte Gutachter Prof. St. für erforderlich gehalten. Die Sachlage sei insoweit weder durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 noch die Stellungnahme der SGD vom 26. Juni 2009 hinreichend geklärt. Vielmehr sei aufgrund des Beweisantrages der gerichtlich bestellte Sachverständige aufgerufen gewesen, die von ihm selbst als fehlend bemängelte Ausbreitungsrechnung durchzuführen. Ohne Ausbreitungsrechnung könne nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass die Kläger von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen werden. Das nicht eingeholte Gutachten wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst bei Bildung eines Mittelwertes im Bereich des Wohnhauses der Kläger aber auch der Außenflächen unzumutbare Immissionen angekommen wären, insbesondere die Geruchshäufigkeit über 15 % der Jahresstunden gelegen hätte.

20

Mit diesem Vorbringen ist ein Aufklärungsmangel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Zwar trifft zu, dass der Sachverständige Prof. St. in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 (S. 59) ausgeführt hat, die Frage, wie sich die Geruchsstoffemissionen in dem topografisch stark gegliederten Gelände bei den Klägern immissionstechnisch bemerkbar machen werden, sei letztendlich nur über eine Ausbreitungsrechnung zu beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat sich seine Überzeugung, dass die Kläger durch die Errichtung der Biogasanlage nicht von erheblichen Geruchsimmissionen betroffen werden, aber nicht nur auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. St., sondern auch der im Genehmigungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 und einer fachlichen Stellungnahme des Beklagten vom 26. Juni 2009 gebildet (vgl. UA S. 26 - 31). Nach der Ausbreitungsrechnung des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 werden die Kläger bei Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen. Zum selben Ergebnis gelangt auch eine Ausbreitungsrechnung, die der Beklagte auf der Grundlage der vom Sachverständigen Prof. St. in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 ermittelten Geruchsfrachten vorgenommen und mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat. Danach wird der Immissionswert für Wohn-/Mischgebiete von 0,10 am Gebäude der Kläger unterschritten. Die Beschwerde legt nicht dar, warum das Oberverwaltungsgericht diese Stellungnahmen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen durfte, sondern eine weitere Ausbreitungsrechnung des Sachverständigen Prof. St. hätte einholen müssen. Grundsätzlich verwehren es weder das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, noch der Grundsatz der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO dem Tatsachengericht, sich bei der rechtlichen Würdigung auf Tatsachenvortrag der Beteiligten, namentlich die von einer Behörde mit besonderer Fachkunde erstellten oder im Verwaltungsverfahren eingeholten Unterlagen zu stützen (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 12 = juris Rn. 43 und vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5). Unterbleibt die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten, liegt darin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. So sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr; Beschluss vom 3. Februar 2010 - BVerwG 7 B 35.09 - juris Rn. 12 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine dieser Fallgestaltungen hier vorliegt, hat die Beschwerde nicht dargetan.

21

Das Vorbringen der Kläger, dass eine solche Ausbreitungsrechnung schon deswegen veranlasst gewesen sei, weil die Mindestabstände der TA Luft von 286 m (2 200 x 0,13) zwischen Schweinemaststall und Wohnanwesen der Kläger (Ziff. 5.4.7.1) sowie 300 m zwischen Kofermentationsanlagen und Wohnbebauung (Ziff. 5.4.8.6.1) nicht eingehalten seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den von den Klägern nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts steht das Wohnhaus der Kläger im B. Weg 13 mehr als 300 m von der geplanten Anlage entfernt (vgl. UA S. 2 und S. 26 unten, S. 27 oben). Dies deckt sich auch mit den Entfernungsangaben im Gutachten des Sachverständigen Prof. St. vom 30. Dezember 2008 (S. 27 oben), wonach der geringste Abstand der Biogasanlage zum Anwesen der Kläger im B. Weg 13 305 m beträgt. Auch in der Beschwerdebegründung ist auf Seite 2 ausgeführt, dass das Wohngebäude der Kläger ca. 300 m entfernt sei. Vor diesem Hintergrund kann von einer Nichteinhaltung der Mindestabstände keine Rede sein.

22

2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

23

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.

24

a) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Biogasanlage und der die Gülle liefernde Mastschweinestall aufgrund des räumlich-funktionalen Zusammenhangs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BauGB Anlagenteile einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nebeneinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind.

25

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts so nicht stellen würde. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 4. BImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Stand August 2010, § 4 BImSchG Rn. 24; Böhm, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand Oktober 2010, § 4 Rn. 56). Dies trifft nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts weder auf die Biogasanlage noch die erweiterte Schweinemast zu. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis. Danach ist für genehmigungsbedürftige Anlagen, die entweder als Nebeneinrichtung oder als Teile in einem Unterordnungsverhältnis zu einer genehmigungspflichtigen Hauptanlage stehen, nur eine - Haupt- und Nebenanlage umfassende - Genehmigung erforderlich. Die Form des Genehmigungsverfahrens wird durch § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV bestimmt. Die Vorschrift stellt klar, dass Anlagen in Spalte 2 des Anhangs nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegen, wenn sie Teile der in Spalte 1 des Anhangs genannten Anlagen sind (BRDrucks 226/85, S. 42, 43). Ist auch nur eine der Anlagen in Spalte 1 des Anhangs aufgeführt, wird das Genehmigungsverfahren insgesamt mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt (vgl. Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 2, Stand März 2010, § 1 4. BImSchV Rn. 37; Bd. 1, Stand August 2010, § 4 BImSchG Rn. 26). D.h., ein förmliches Verfahren für eine Gesamtanlage ist auch dann durchzuführen, wenn die Nebeneinrichtung dem förmlichen Verfahren und die Haupteinrichtung dem vereinfachten Verfahren unterliegt (Ludwig, a.a.O. § 2 4. BImSchV Rn. 11).

26

b) Auch soweit die Beschwerde bei wohlwollender Auslegung die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig aufwerfen will,

ob eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Biogasanlage grundsätzlich als Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage zu qualifizieren ist,

kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Unter welchen abstrakten Voraussetzungen eine Anlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage anzusehen ist, ist geklärt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu klären und entzieht sich einer generellen Beantwortung.

27

Zum Kernbestand einer genehmigungsbedürftigen Gesamtanlage gehören alle Teilanlagen, die bei den zur Erreichung des jeweiligen Betriebszwecks (Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Bearbeitung) notwendigen Verfahrensschritten eingesetzt oder benutzt werden. Der Kernbestand setzt sich aus dem Anlagenkern und den sonstigen wesentlichen Bestandteilen zusammen. Zum Anlagenkern gehören die Haupteinrichtungen, in denen der durch den Betriebszweck gekennzeichnete eigentliche Betriebsvorgang stattfindet (z.B. Reaktionsbehälter, Rohrleitungen, Antriebsmotoren, Brenner, Gebläse). Zu den sonstigen wesentlichen Bestandteilen gehören die übrigen Betriebseinheiten, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind, insbesondere Hilfseinrichtungen wie Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen sowie Sicherheitsvorkehrungen wie Sicherheitsventile und Abschaltvorkehrungen (Feldhaus, a.a.O. § 4 Rn. 22, 23; Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C 71.82 - BVerwGE 69, 351 = Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 2 = juris Rn. 10).

28

Demgegenüber haben Nebeneinrichtungen keine Verfahrensschritte zum Gegenstand, die zur Erreichung des Betriebszwecks unmittelbar erforderlich sind, sie sind aber auf diesen Zweck hin ausgerichtet. Im Verhältnis zum Kernbestand haben sie eine "dienende" Funktion. Auf die Notwendigkeit der Nebeneinrichtung für das Funktionieren der Hauptanlage kommt es nicht an. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von diesem bestimmten Funktionszusammenhang. Ob eine (Teil-)Anlage als Nebeneinrichtung zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob die Anlage im Einzelfall für den Betrieb der Kernanlage bedeutsam ist (Ludwig, in: Feldhaus a.a.O. § 1 4. BImSchV Rn. 34; Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.O.).

29

Auch die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer Tierhaltungsanlage ist, ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen. Etwas anderes folgt nicht ohne Weiteres aus dem von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geforderten räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Biogasanlage. Dieser räumlich-funktionale Zusammenhang bedingt zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die Nähe des Vorhabens zur Hofstelle, sondern bezieht sich auch auf die Möglichkeit der Verwendung in der Anlage anfallender Reststoffe als Dünger auf den Betriebsflächen und insbesondere die gemeinsame Nutzung bestehender baulicher Anlagen im Betrieb der Hofstelle und der Biogasanlage (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 7 C 6.08 - BVerwGE 132, 372 ff. = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 378 = juris Rn. 20). Das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines Betriebes" in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB verlangt aber nur, dass die Biogasanlage im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden darf. Ihm kann dagegen nicht entnommen werden, dass die Biogasanlage gegenüber dem klassischen landwirtschaftlichen Basisbetrieb, an den angeknüpft wird, von untergeordneter Bedeutung sein muss. Das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Merkmal des "Dienens" kann auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenso wenig übertragen werden wie die (räumliche) Beschränkung der Anlage auf die Maße einer noch zulässigen "mitgezogenen" Nutzung (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 18, 19). Umgekehrt lässt sich aus dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erst recht nicht herleiten, dass die Tierhaltungsanlage Teil oder Nebeneinrichtung der Biogasanlage ist.

30

Es versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, u.a. darauf ankommt, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die Gärrückstände verwertet werden. Allein ein betriebstechnischer Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. Peine/Knopp/Radcke, Das Recht der Errichtung von Biogasanlagen, 2009, S. 52, 53).

31

Davon ausgehend mag Einiges dafür sprechen, dass eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Biogasanlage bei Anlegung der vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Maßstäbe in der Regel als Nebeneinrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes, dem sie räumlich-funktional zugeordnet ist, qualifiziert werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob die Biogasanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, zuverlässig nur unter Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilt werden kann.

32

c) Auch die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob die Geruchs-Schutzwürdigkeit ausgewiesener Wohngebiete in Randlagen zum Außenbereich gegenüber privilegierten Außenbereichsvorhaben, insbesondere der Landwirtschaft, im Sinne einer Mittelwertbildung gemindert ist und die Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung "privilegierter" sind als andere Immissionen,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die aufgeworfene Frage kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Ob eine Wohnnutzung in Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben eine verminderte Schutzwürdigkeit genießt, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei Geruchsimmissionen eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden ist. Dieser Mittelwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, vielmehr handelt es sich um einen "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit (Beschluss vom 28. September 1993 - BVerwG 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119). Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist (Beschluss vom 12. September 2007 - BVerwG 7 B 24.07 - juris Rn. 4). Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat, beurteilt sich nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren und hebt somit nicht auf eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab (Beschluss vom 12. September 2007 a.a.O. Rn. 6, 7).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutz-rechtliche Genehmigung für eine Hähnchenmastanlage, bestehend u. a. aus einem Stall mit 39.500 Tierplätzen und vier Futtersilos. Der Stall soll im Außenbereich auf den Grundstücken FINrn. 1019/2 und 1020 der Gemarkung B. entstehen; auf dem südlich daran angrenzenden Grundstück FINr. 1005 betreibt der Beigeladene schon eine Biogasanlage. Seine Hofstelle mit Wohnhaus, Maschinenhalle und Rinderstall auf dem südwestlich des Vorhabens liegenden Grundstück FINr. 1011 soll aufgegeben werden. Der Kläger unterhält auf den weiter südlich liegenden Grundstücken FINrn. 1008 und 1014 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Mastschweine- und einem Zuchtsauenstall. Sein Wohnhaus ist etwa 150 m vom geplanten Hähnchenmaststall entfernt. Zudem ist er Eigentümer der Grundstücke FINr. 1021 (genutzt zum Getreideanbau), FINrn. 1002 und 1030 (mit drei als Immissionsorte BUP 2, 4 und 5 untersuchten Biotopen) und FINr. 1015.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2012 erteilte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen dem Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Nr. 1) unter Nebenbestimmungen zum Lärmschutz (Nr. 3.7.1); eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Niederschlagswasserbeseitigung wurde einem separaten Verfahren vorbehalten (Nr. 2). Die genannte Nebenbestimmung wurde im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens durch Bescheid des Landratsamts vom 15. Januar 2013 ergänzt. Die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete sowie die getrennt hiervon gegen den Ergänzungsbescheid vom 15. Januar 2013 erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 19. Februar 2013 abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) geltend.

Der Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen; sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, das verfahrensfehlerfrei zustandegekommen und auch materiellrechtlich zutreffend sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag der Kläger nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend dem Kläger mit seinem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Der Kläger stützt ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass das Verwaltungsgericht im Bezug auf Geruchsimmissionen den Wert von 0,25 (25% der Jahresgeruchsstunden), der in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - in der Fassung vom 29.2.2008 und einer Ergänzung vom 10.9.2008 mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 29.2.2008) genannt ist, nur als Anhaltspunkt, nicht aber als starre Obergrenze angesehen und demzufolge die beim Kläger gegebene Überschreitung (Geruchshäufigkeit von 37%) als rechtens angesehen hat (nachfolgend beziehen sich Seitenangaben „bei Feldhaus S. xy“ auf die Veröffentlichung der GIRL in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, C 4.11 (LAI)). Der Kläger macht geltend, jegliche Überschreitung des Wertes 0,25 führe grundsätzlich zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen (Schriftsatz vom 24.4.2013, S. 3 unten, S. 4 oben). Dem ist nicht zu folgen. Denn zum einen entfalten die GIRL sowie die hierzu ergangenen Auslegungshinweise mangels entsprechender Rechtsqualität keine die Verwaltungsgerichte bindende Wirkung (1.1.1). Zum andern lässt sich der GIRL und den Auslegungsweisen nicht entnehmen, dass der vorliegende Sachverhalt unter Nr. 3.1 GIRL und den hierzu ergangenen Auslegungshinweisen abschließend und ausnahmslos mit dem vom Kläger angenommenen Ergebnis geregelt wäre (1.1.2).

1.1.1. Zur Rechtsqualität der GIRL und vergleichbarer Regelwerke hat das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083, Rn. 3) ausgeführt: „Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (U.v. 19.1.1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; B.v. 24.1.1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2 juris Rn. 6; BGH, U.v. 21.6.2001 - III ZR 313/99 - BRS 64 Nr. 171 S. 665 f.), und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind“. Die GIRL enthält technische Normen, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (OVG NRW, B.v. 14.1.2010 - 8 B 1015/09 - RdL 2010, 124, Rn. 31 und 32 unter Hinweis u. a. auf BVerwG, B.v. 7.5.2007 - 4 B 5.07 - BauR 2007, 1454). Vorliegend war deshalb das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers von Rechts wegen nicht gehindert, den in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL (bei Feldhaus S. 31/32) genannten Wert von 0,25 nicht als absolute Obergrenze anzusehen. Die Annahme einer derartigen Bindungswirkung wäre demgegenüber rechtlich nicht haltbar.

1.1.2. Auch inhaltlich rechtfertigen Regelungen und Systematik der GIRL sowie der Auslegungshinweise hierzu nicht die Annahme, der in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL genannte Wert von 0,25 (bei Feldhaus S. 32) sei eine Obergrenze, die in keinem Fall überschritten werden dürfe. In Nr. 3.1 GIRL, Tabelle 1 (bei Feldhaus S. 4), ist für drei verschiedene Gebietsarten ein Immissionswert (IW) angegeben, der diejenige Grenze der Gesamtbelastung durch Geruchsimmissionen beschreibt, bei deren Überschreitung i.d.R. eine erhebliche Belästigung vorliegt. Allerdings berücksichtigt Nr. 3.1 i. V. m. Nr. 5 GIRL (vgl. bei Feldhaus S. 5 oben, S. 13), dass zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ein Vergleich mit den Immissionswerten der Tabelle 1 mitunter nicht ausreichen kann, so dass im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat, die nach der Berücksichtigung weiterer, gegebenenfalls einer Vielzahl von Kriterien zu einem Ergebnis führen kann, das von den Werten in Tabelle 1 (Nr. 3.1 GIRL) nach oben oder nach unten abweicht. Hieraus ergibt sich, dass bereits den in der GIRL genannten Immissionswerten keine abschließend geregelte Verbindlichkeit zukommen soll. Die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL (bei Feldhaus S. 31/32) besagen nichts Gegenteiliges, sondern bestätigen diesen Befund. Denn dort werden die „speziellen Fälle“, zu denen auch die vom Kläger angesprochene Möglichkeit der Erhöhung des Immissionswerts auf bis zu 0,25 bei Geruchsimmissionen und schutzbedürftigen Objekten im Außenbereich gehört, ausdrücklich als „Beispiele“ bezeichnet; die Auslegungshinweise schließen die Erhöhung der unter Nr. 3.1 GIRL, Tabelle 1, genannten Immissionswerte auch in andern geeigneten Ausnahmefällen somit nicht aus. Zudem sieht Nr. 5 GIRL (bei Feldhaus S. 13/14) in begründeten Einzelfällen die Zulässigkeit weiterer Abweichungen von den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten vor. Die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL (bei Feldhaus S. 40 ff.) nennen als einen der möglichen, beispielhaft genannten Ausnahmefälle das Nebeneinander von geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Betrieben und verweisen insoweit auf die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ (vgl. bei Feldhaus S. 42, S. 22 ff., S. 26 ff.). Wie der im Unterabschnitt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ enthaltene Hinweis auf einen ungewöhnlichen, vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall des „landwirtschaftsbezogenen Wohnens“ zeigt (B.v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 - NVwZ 2002, 1390), kann unter besonderen Umständen sogar eine Geruchshäufigkeit von 50% noch zumutbar sein.

Zutreffend ist zwar, dass bei der Annahme, eine Geruchshäufigkeit von mehr als 25% sei noch zumutbar, auch im Außenbereich große Zurückhaltung geboten ist und der soeben genannte Wert einer Geruchshäufigkeit von 50% nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden soll (GIRL, bei Feldhaus S. 29). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass bei einem Nebeneinander mehrerer emittierender landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe in besonderen Einzelfällen auch derartige Geruchshäufigkeiten zumutbar sein können. Auch nach dem Regelungsgehalt und der Systematik der GIRL ist der Immissionswert von 0,25 danach keine absolute Obergrenze. Der vom Kläger (im Schriftsatz vom 11.6.2013, S. 2 und 3) auch für seinen Fall für zutreffend gehaltenen Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (U.v. 24.4.2012 - 3 K 6274/09 - juris, Rn. 85 bis 87, und B.v. 6.12.2012 - 3 L 1208/12 - juris, aufrechterhalten im B.v. 18.6.2013 - 3 K 5158/12 - juris), wonach der Wert von 0,25 die „absolut zulässige Obergrenze“ sei, ist somit nicht zu folgen. Soweit sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 24. April 2012 (a. a. O., Rn. 86) seinerseits auf ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, U.v. 25.3.2009 - 7 D 129/07.NE - ZfBR 2009, 482) beruft, ist dies nicht gerechtfertigt; dort findet sich eine derartige wörtliche oder sinngemäße Aussage („absolute Obergrenze“) gerade nicht; vielmehr spricht das Gericht - relativierend - stets nur von einer „regelmäßigen“ Unzumutbarkeit von Geruchshäufigkeiten oberhalb von 25%. Zur rechtlichen Bedeutung des Wertes 0,25 in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL hat sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 25. März 2009 nicht geäußert, sondern auf die - oben genannte - frühere Entscheidung vom 18. März 2002, a. a. O. („landwirtschaftsbezogenes Wohnen“), hingewiesen, die einen solchen „Nachbarstreit“ betraf. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erwähnt zwar den vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (U.v. 25.3.2009, a. a. O., Rn. 127 und 128) betonten Unterschied zwischen einer planerischen Abwägung im Hinblick auf Geruchsbelastungen einerseits (nur diese war Gegenstand des Urteils vom 25.3.2009) und Nachbarstreitigkeiten andererseits; es meint aber zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine absolute Obergrenze bei 0,25 auch zum Schutz betroffener Nachbarn anzuerkennen bereit sei (VG Düsseldorf, U.v. 24.4.2012, a. a. O., Rn. 87). Im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012, a. a. O., hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Frage, ob der genannte Wert von 0,25 eine absolute Obergrenze darstelle, ausdrücklich offen gelassen (OVG NRW, B.v. 9.12.2013 - 8 A 1451/12 - juris, Leitsatz 5 und Rn. 67 ff.), wenngleich es mit weiteren Ausführungen keinen Zweifel daran gelassen hat, dass nach den Intentionen der GIRL und den hierzu ergangenen Auslegungshinweisen verschiedene Umstände, die bei landwirtschaftlichen Anwesen mit Wohnungen im Außenbereich typischerweise vorliegen, schon durch die zugelassene Anhebung des nach Nr. 3.1 GIRL, Tabelle 1, für Dorfgebiete geltenden Immissionswerts (0,15) auf 0,25 berücksichtigt werden und eine Überschreitung auch dieses Werts ganz besonderer Ausnahmegründe bedarf.

1.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht besondere Ausnahmegründe angenommen und dabei wesentlich darauf abgestellt, dass die am Wohnhaus des Klägers zu erwartende Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen (37% Geruchshäufigkeit) überwiegend vom Kläger selbst verursacht wird, zumal das Wohnhaus direkt neben den eigenen Stallanlagen steht (S. 14 Mitte des Urteils). Dass gleichwohl besondere Ausnahmegründe nicht vorliegen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Der Kläger greift insofern das Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung an, ohne aber aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht den insoweit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Wertungsrahmen überschritten hätte (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11). Der Kläger macht geltend, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden auch dann, wenn die zumutbare Geruchshäufigkeit - entgegen seiner Rechtsansicht - nicht bei maximal 25% liege; in diesem Fall wäre nämlich eine konkrete Einzelfallprüfung geboten, die vorliegend unterlassen oder jedenfalls fehlerhaft durchgeführt worden sei (Schriftsatz vom 24.4.2013, S. 4 unten, S. 5). Der Kläger bemängelt insoweit, das Verwaltungsgericht habe sich damit beschränkt, auf verschiedene Gerichtsentscheidungen zu verweisen, in denen - bei den dort zu beurteilenden Einzelfällen - höhere Geruchshäufigkeiten von bis zu 50% der Jahresstunden als zumutbar angesehen worden seien. Außerdem sei nach den Auslegungshinweisen zu Nrn. 1 und 5 GIRL (bei Feldhaus S. 29 und S 40 ff.) bei der Ermittlung der Geruchsbelastung durch den benachbarten Betrieb die im eigenen Betrieb erzeugte Belastung nicht hinzuzurechnen. Bei der anzustellenden Einzelfallbetrachtung seien daher die Geruchsimmissionen am Wohnhaus des Klägers aus seinem eigenen Betrieb nicht einzurechnen. Deshalb habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die vom angegriffenen Vorhaben verursachten Gerüche als nachrangig angesehen. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Mit seinem Hinweis auf die nach seiner Ansicht vom Verwaltungsgericht missachteten Auslegungshinweise zu Nrn. 1 und 5 GIRL (Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der vom eigenen Betrieb erzeugten Geruchsbelastung) meint der Kläger wohl, bei der Einzelfallbetrachtung müsse (zugunsten des Klägers) die von seinem Betrieb verursachte Geruchsbelastung in die Gesamtbelastung einfließen, sie dürfe aber - ungeachtet ihres beträchtlichen Beitrags zur Gesamtbelastung - nicht (zu seinen Lasten) schutzmindernd bewertet werden. Derartiges ergibt sich aus den Auslegungsweisen aber nicht. Wenn vielmehr in den Auslegungsweisen zu Nr. 1 GIRL (bei Feldhaus S. 30, Abschn. 2) davon die Rede ist, dass Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen sind, was auch Eingang in die Rechtsprechung (z. B. des NdsOVG, U.v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01) zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe gefunden habe, so meint dies vielmehr das Gegenteil: Wohnhäuser, die zu benachbarten Tierhaltungsbetrieben gehören, sind in dieser „Schicksalsgemeinschaft“ von Wohnnutzungen und geruchsemittierenden Tierhaltungen, die jeweils gegenseitig sowohl Geruchsbelastungen verursachen als auch unter solchen Belastungen leiden, zwar nicht schutzlos gestellt, aber ihr Schutz ist stark gemindert. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge die Auslegungshinweise zu Nrn. 1 und 5 GIRL zutreffend angewandt und überdies die in einer solchen „Schicksalsgemeinschaft“ berechtigte Erwägung angeführt, wonach ein Landwirt dann, wenn man seiner Wohnung innerhalb des landwirtschaftlichen Anwesens uneingeschränkte Schutzbedürftigkeit zugestände, durch Weiterführung seiner eigenen Tierhaltung einem Nachbarn jede Möglichkeit der betrieblichen Entwicklung nehmen könnte.

Demzufolge geht auch der Einwand des Klägers ins Leere, das Verwaltungsgericht habe - aufgrund der (vermeintlich) fehlerhaften Anwendung der Auslegungshinweise zu Nrn. 1 und 5 GIRL - zu Unrecht die vom streitigen Vorhaben verursachte Zusatzbelastung als nachrangig bezeichnet (Schriftsatz vom 24.4.2013, S. 5 oben). Vielmehr ergibt sich aus den unter Nr. 1.3 der Entscheidungsgründe (S. 12 unten des Urteils) wiedergegebenen Aussagen im immissionsschutztechnischen Gutachten des Büros h... vom 10. April 2012, dass der geplante Hähnchenmaststall mit Geflügelmistlagerung am Wohnhaus des Klägers (BUP 1) eine Zusatzbelastung von 2% verursacht, dass die derzeit vom Beigeladenen durch eine Biogasanlage und einen Rinderstall verursachte Belastung 7% beträgt, sich bei Errichtung des Hähnchenmaststalls und damit einhergehendem Wegfall des Rinderstalls aber auf 6% verringert, und dass die Gesamtbelastung bei Verwirklichung des Vorhabens (Vorbelastung durch Schweinemastbetrieb des Klägers, Biogasanlage und geplantem Hähnchenmaststall des Beigeladenen, Wegfall des Rinderstalls) 37% beträgt. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter ermittelten Anteile an der Geruchsimmissionsbelastung insgesamt sowie auch deren Höhe (37%) hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Einen Anteil von 6% bei insgesamt 37%, somit etwa ein Sechstel, als „nachrangig“ zu betrachten, stellt ein Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung dar, das die Grenzen des insoweit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Wertungsrahmens nicht überschreitet.

1.3. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützt, dass das immissionsschutztechnische Gutachten einen falschen tierartspezifischen Faktor angesetzt und veraltete meteorologische Daten aus dem Jahr 2002 eines etwa 30 km entfernt gelegenen Messstandorts zugrundegelegt habe, kann ihm nicht gefolgt werden.

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in Nr. 4.6 GIRL, Tabelle 4 (bei Feldhaus S. 13), ein Gewichtungsfaktor von 1,5 (das ist der vorliegend vom Gutachter verwendete Faktor) für die tierartspezifische Geruchshäufigkeit von Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) vorgesehen ist. Der Kläger hat weder in seinem in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 20. November 2012 - nur bedingt - gestellten Beweisantrag noch in der Begründung seines Zulassungsantrags dargelegt, weshalb die Anwendung des in Nr. 4.6 GIRL vorgesehenen tierartspezifischen Faktors methodisch oder aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse fehlerhaft sein soll. Seiner Antragsbegründung mangelt es deshalb an der gebotenen, von schlüssigen Gegenargumenten gestützten konkreten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts.

Gleiches gilt für den Einwand, dem Gutachten hätten ungeeignete meteorologische Daten zugrunde gelegen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Nr. 1.8 der Entscheidungsgründe über nahezu eine ganze Seite dargelegt und detailliert begründet, weshalb weder im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Messstandortes mit dem Vorhabensstandort noch in Bezug auf die Eignung älterer Wetterdaten Bedenken bestünden und dass zudem der auf diesem Gebiet hochkompetente Deutsche Wetterdienst keine Zweifel an der Verwendbarkeit der Daten geäußert habe. Hiermit hat sich der Kläger in keiner Weise auseinander gesetzt.

1.4. Erfolglos macht der Kläger geltend, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht verneinten - erheblichen nachteiligen Einwirkungen von Ammoniakimmissionen auf den landwirtschaftlichen Grundstücken des Klägers (BUP 2, 4 und 5). Das Verwaltungsgericht hat auf S. 17 des angegriffenen Urteils unter Nr. 3.1 die Kriterien referiert, nach denen zu prüfen ist, ob erheblich nachteilige Ammoniakbelastungen vorliegen; unter Nr. 3.2 (S. 17/18) hat es sodann die im immissionsschutztechnischen Gutachten vorgenommenen Schritte - einschließlich einer Sonderfallbeurteilung mittels Ausbreitungsrechnung - dargelegt und nachvollzogen bis zu dem Ergebnis, dass angesichts einer in Bayern angenommenen maximalen ländlichen Hintergrundbelastung von 3 µg/m³ im vorliegenden Fall davon ausgegangen werde, dass jedenfalls die Gesamtbelastung unter 10 µg/m³ liege, womit schädliche Umwelteinwirkungen durch Ammoniak auf stickstoffempfindliche Pflanzen und Sträucher ausgeschlossen werden könnten (S. 46 des Gutachtens). Das Gericht hat zwar nicht ausdrücklich, aber mit dieser Wiedergabe schlüssig zu erkennen gegeben, dass es das Gutachten insoweit für nachvollziehbar hält und keinen Grund zur Beanstandung sieht. Demgegenüber beschränkt sich der Kläger in der Antragsbegründung auf die Rüge, „eine konkrete weitergehende Überprüfung, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Gesamtbelastung unter 10 µg/m³ liegt“, sei im Gutachten unterlassen worden, eine konkrete Einzelfallprüfung sei nicht erfolgt. Er meint, das „pauschale Abstellen“ darauf, dass bei Annahme einer maximalen ländlichen Hintergrundbelastung in Bayern von 3 µg/m³ davon ausgegangen werden könne, dass jedenfalls die Gesamtbelastung unter 10 µg/m³ liege, wodurch schädliche Umwelteinwirkungen durch Ammoniak auf stickstoffempfindliche Pflanzen und Sträucher ausgeschlossen werden könnten, genüge nicht, das Verwaltungsgericht hätte auch insoweit dem gestellten Beweisantrag nachkommen müssen.

Auch dieser Vortrag genügt jedoch nicht den Anforderungen an die gebotene Auseinandersetzung in der Begründung des Zulassungsantrags mit den entscheidungstragenden Gründen des Urteils. Der Kläger behauptet zwar die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens, legt aber nicht dar, inwiefern entweder dem immissionsschutztechnischen Gutachten unzutreffende Tatsachen als Anknüpfungspunkte zugrunde lägen, das Gutachten rechtliche Vorgaben fehlerhaft angewandt oder missachtet habe, wissenschaftlich methodisch fehlerhaft wäre oder unter welchen anderen rechtserheblichen Mängeln es litte mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht dem Gutachten nicht hätte folgen dürfen.

1.5. Erfolglos stützt der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch darauf, dass das streitige Vorhaben seine Rechte verletze, weil es schädliche Umwelteinwirkungen durch luftgetragene Schadstoffe (Bioaerosole) emittiere. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen in der Begründung und im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat sich im Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149 und 22 ZB 122 ZB 12.151 - juris, Rn. 16 bis 18, ausführlich mit der vom Kläger angesprochenen Problematik befasst. Er hat dargelegt, dass in Fällen von Geflügelmastanlagen, von denen Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger ausgehen können, das Immissionsschutzrecht derzeit keinen Gesundheitsschutz für Menschen gegen solche Schadstoffe vermitteln kann, weil der Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, und dass es verbindliche Grenzwerte für Keimemissionen oder Keimimmissionen nicht gibt. Die Risiken derartiger Immissionen sind nach den fachlichen Einschätzungen u. a. des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und des Bayerischen Landesamts für Umwelt, denen der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist, nicht abschließend quantifizierbar. Kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt; es fehlen wissenschaftliche Untersuchungen bzw. Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personen ausgehen. Die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen zudem. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im dort entschiedenen Fall (B.v. 22.3.2012, a. a. O.) angenommen, dass - entgegen der vorliegenden Antragsbegründung - die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung nicht den Grad eines generellen Besorgnispotenzials überschreitet und somit zwar über das - nicht drittschützende - Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen ist, aber nicht den Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auslösen kann mit der Folge, dass auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen ist. An dieser Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Beschluss vom 12. März 2014 - 22 ZB 13.2382 - juris, Rn. 17, festgehalten und ausgeführt, solange der Ursachenzusammenhang zwischen potentiellen Emissionen einerseits und den Beeinträchtigungen andererseits, die bis zu ernsten Gesundheitsschäden bei manchen Menschen reichen können, derart ungewiss und wenig erforscht ist wie im Fall von Bioaerosolen, komme allein die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) in Betracht.

Die wenig substantiierten Ausführungen des Klägers in der Klagebegründung vom 31. August 2012 (S. 10) und die noch knappere Darlegung in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 24.4.2013, S. unten, S. 7 oben) sind nicht geeignet, diese Bewertung in Frage zu stellen. Der Kläger hat allgemein die starke Belastung der Luft in Tierställen mit Bioaerosolen und den Umstand angeführt, dass in Hähnchenmastställen diese Konzentration am höchsten sei und regelmäßig die MAK-Werte für einatembaren und alveolengängigen Staub übersteige. Mit diesem Vortrag übersieht der Kläger indes, dass gerade der Wert für die maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert) zwar Aussagen hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung von Arbeiten innerhalb des Tierstalls ermöglicht, aber keine zuverlässigen Folgerungen bezüglich der Immissionen außerhalb des Stalls, an benachbarten Grundstücken erlaubt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 12. März 2014 darauf hingewiesen, dass - nach einer im dortigen Verfahren abgegebenen fachlichen Stellungnahme des LGL vom 7. Juni 2010 - die Gefährlichkeit von Krankheitserregern in der Stallinnenluft wesentlich größer ist als in der Außenluft, was u. a. auf die schwach ausgeprägte Überlebensfähigkeit vieler Keime unter normalen Wetterbedingungen zurückzuführen ist (BayVGH, B.v. 12.3.2014, a. a. O., Rn. 19).

1.6. Soweit der Kläger erstmals mit dem Schriftsatz vom 11. Juni 2013 ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf die vom streitigen Vorhaben zu befürchtende Vernässung seines landwirtschaftlichen Grundstücks FlNr. 1021 der Gemarkung B. geltend macht, liegt sein Vortrag außerhalb der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist und ist daher unbeachtlich (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Abgesehen davon hat sich das Verwaltungsgericht mit der vom Kläger geltend gemachten Gefahr, dass infolge der großflächigen Versiegelung des Stallgrundstücks Niederschlagswasser von dort aus sein Ackergrundstück FlNr. 1021 überfluten könne, im Urteil befasst; es hat diesbezügliche Befürchtungen des Klägers als unsubstantiiert und ohne ausreichende Tatsachengrundlage angesehen (Nr. 4.3 der Entscheidungsgründe auf S. 19 des Urteils). Überschwemmungsereignisse, die nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sind, sind nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon haben sie für sich genommen keine ausschlaggebende Bedeutung, weil sie auch unabhängig von der bescheidsgemäßen Verwirklichung des strittigen Vorhabens eintreten könnten.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt (Nr. 2 auf S. 7/8 der Antragsbegründung vom 24.4.2013). Der insoweit einzige, vom Kläger substantiiert angesprochene Gesichtspunkt des Immissionswertes von 0,25 (Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL) lässt sich - wie oben unter 1.2 geschehen - anhand der einschlägigen Regelungen in der GIRL, der Auslegungshinweise zur GIRL und unter Rückgriff auf die bisher ergangene Rechtsprechung zur Rechtsnatur der GIRL (vgl. oben 1.1.1) abarbeiten. Ferner weichen die tatsächlichen Details des vorliegenden Falls von anderen entschiedenen Fällen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich ab.

3. Auch Verfahrensmängel in Gestalt der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) vermag der Kläger nicht erfolgreich darzulegen. Der Kläger beanstandet insoweit die Behandlung derjenigen - bedingt gestellten - Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht, die eine Immissionsbelastung durch Gerüche, Ammoniak und Bioaerosole betreffen (Beweisanträge Nrn. 1 bis 3 und 5). Dem ist nicht zu folgen.

Der „zum Beweis der Tatsache, dass ... schädliche Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Geruchsimmissionen verursacht werden“ gestellte Beweisantrag Nr. 1 war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Nr. 5.1 der Entscheidungsgründe (S. 20 des Urteils) ausgeführt hat - nicht auf eine konkrete und individualisierte Tatsache, sondern auf die Ermittlung des durch richterliche Subsumtion zu klärenden Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 BlmSchG gerichtet und schon deshalb abzulehnen.

Entsprechendes gilt für den abgelehnten Beweisantrag Nr. 3 „zum Beweis der Tatsache, dass die geplante Anlage die auf dem Grundstück des Klägers ... liegenden Biotope des Klägers unzumutbar beeinträchtigt“. Die Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern ein unbestimmter Rechtsbegriff. Versteht man als eigentlichen Gegenstand des Beweisantrags die als Begründung hierzu vom Kläger genannten Umstände (Höhe der Ammoniakeinträge, Überschreitung der Irrelevanzschwelle von 3 µg/m³ sowie der Gesamtbelastung von 10 µg/m³), so ist der selbstständig tragende Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach die behaupteten Tatsache durch das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten ausreichend widerlegt und der Kläger dem Gutachten nicht substantiiert entgegen getreten ist (Nr. 5.1 der Entscheidungsgründe, S. 20 des Urteils). Für diesen Fall erkennt die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags an, ohne dass damit gegen die Grundsätze der Überzeugungsbildung oder den Untersuchungsgrundsatz verstoßen würde (Happ, a. a. O., § 86 Rn. 39, 44 m. w. N.).

Die mit dem Beweisantrag Nr. 2 unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Zusatzbelastung an Geruchsimmissionen durch den geplanten Hähnchenmaststall mit Mistlagerung am Wohnhaus des Klägers die Irrelevanzgrenze überschreite, zu einer Erhöhung der Geruchsbelastung führe und im Rahmen der Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen die Immissionsbelastung von 15% der Jahresstunden überschritten werde, hat das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt und deshalb - verfahrensfehlerfrei - den Beweisantrag abgelehnt (Nr. 5.2 der Entscheidungsgründe).

Den Beweisantrag Nr. 5 „zum Beweis der Tatsache, dass durch die geplante Anlage am Wohnhaus und Grundstück des Klägers eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Bioaerosolimmissionen verursacht wird“ hat das Verwaltungsgericht - verfahrensfehlerfrei - mit der Begründung abgelehnt, dass eine Zumutbarkeitsgrenze für Bioaerosolimmissionen nicht existiert (Nr. 5.5 der Entscheidungsgründe, S. 21 des Urteils). Hinzu kommt, dass eine Beweisaufnahme zur Schließung fachwissenschaftlicher Wissenslücken in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Wirkungen von Bioaerosolen verfehlt wäre, weil ihre Ergebnisse die zur Herbeiführung eines neuen Erkenntnisstands nötigen weiteren wissenschaftlichen Studien und deren fachliche Diskussion nicht ersetzen könnten; eine eigenständige Risikobewertung durch Behörden und Gerichte wäre erst dann möglich und erfolgversprechend, wenn die Forschung so weit fortgeschritten wäre, dass die Fragen anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden könnten (BayVGH, B.v. 22.3.2012, a. a. O., Rn. 18, unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 ff.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz: Streitwert für die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2.7.2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 15.1.2013).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.

3

a) Die Frage, ob die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - im Baugenehmigungsverfahren unmittelbar bzw. als Erkenntnisquelle angewendet werden kann, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sich auf sie auch ohne Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens antworten lässt. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>; Beschluss vom 24. Januar 1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2 juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - BRS 64 Nr. 171 S. 665 f.), und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind. Soweit sich die Fragen auf die Auslegung der GIRL selbst beziehen, betreffen sie kein revisibles Recht, weil die Auslegung der GIRL keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung ist (vgl. Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 zu DIN-Normen).

4

b) Die Frage, ob bei der Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage, die zu einer bestehenden Anlage hinzutritt, allein die von der zur Genehmigung gestellten Anlage verursachten Immissionen oder die Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist (vgl. Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - BRS 52 Nr. 52 S. 143), wenn also u.a. die von der Gesamtanlage ausgehenden Immissionen nicht die Schwelle der Schädlichkeit überschreiten. Von diesem Prüfungsansatz ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Ob das Resultat seiner Prüfung zutrifft, ist keine Frage, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Der allgemeinen Kontrolle des angegriffenen Berufungsurteils dient das Beschwerdeverfahren nicht.

5

Die Frage des Beklagten, ob es die Möglichkeit der "Nachsteuerung" durch nachträgliche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gibt, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sondern nach der Bauordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Deren Bestimmungen sind Bestandteil des nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrechts. Die Zusatzfrage, ob eine erteilte Baugenehmigung für ein Erweiterungsvorhaben aufgehoben werden kann, obwohl eine förmliche Betriebsuntersagung nicht in Betracht kommt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie für den Fall der Anwendbarkeit der hier nicht einschlägigen Bestimmung des § 25 Abs. 2 BImSchG gestellt worden ist.

6

c) Auch die Frage, ob Gummigerüche, die in ihrer Wahrnehmung vom Gutachter weder als angenehm noch als unangenehm bewertet wurden, eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 BImSchG darstellen und den Bestandsschutz eines bestehenden Betriebs in Frage stellen können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Vorstellung des Beklagten, nur als unangenehm empfundene Gerüche könnten erheblich belästigend wirken, "neutrale" Gerüche dagegen nicht, trifft ersichtlich nicht zu. Mit dem Thema Bestandsschutz hat die Würdigung, ob Geruchsimmissionen eine erhebliche Belästigung darstellen, nichts zu tun.

7

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 60.02 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165) und vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - (Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2) ab. Es enthält keinen entscheidungstragenden Rechtssatz, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.

8

a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich von dem Rechtssatz leiten lassen, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG müssten im Rahmen des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht hingenommen werden (UA S. 11). Nach Auffassung des Beklagten steht dieser Rechtssatz im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Oktober 2002 (a.a.O.), der zum Inhalt haben soll, dass die Schwelle des nachbarlichen Abwehranspruchs erst bei der Gesundheitsgefahr anzusetzen ist. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes nicht formuliert. Er zieht bei der Schwelle der Gesundheitsgefährdung die äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter ausrichten (Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>).

9

b) Anknüpfungspunkt für die Divergenzrüge der Beigeladenen ist die Aussage im Berufungsurteil, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung einer neuen Immissionsquelle komme es nicht nur auf deren Immissionsanteil, sondern auf die Gesamtimmissionen einschließlich der von anderen Emissionsquellen verursachten Anteile an (UA S. 12). Die Beigeladene sieht darin einen Widerspruch zu dem Rechtssatz im Urteil des Senats vom 11. Februar 1977 (a.a.O.), wonach bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung unmittelbar abzustellen ist auf die Emissionen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Immissionen und Emissionen sind nicht dasselbe. Immissionen sind auf verschiedene Rechtsgüter einwirkende Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG), Emissionen von einer Anlageausgehende Erscheinungen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG).

10

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

11

a) Der Beklagte beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht kein weiteres Gutachten eingeholt hat, obwohl das Gutachten Dr. W. keine Ausbreitungsberechnung enthalte und wegen "Nichterfassens aller Emissionsquellen und deren Verwechslung" unbrauchbar sei. Einen Verfahrensmangel zeigt er damit nicht auf.

12

Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Vorliegend musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, dass die GIRL die vom Gutachter Dr. W. angewandte olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen als zulässige Methode anerkennt und nur für die Berechnung einer Zusatzbelastung die Ausbreitungsberechnung vorrangig anzuwenden ist (UA S. 15). Auf die Ausbreitungsberechnung hat das Oberverwaltungsgericht verzichtet, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Zusatzbelastung nicht ankam. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, ist ohne Belang. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Soweit der Beklagte die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens mit der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens Dr. W. begründet, scheitert seine Aufklärungsrüge daran, dass er nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen eine erneute Begutachtung zur Klageabweisung hätte führen müssen. Die Behauptung, das Gutachten sei keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, reicht nicht aus, um den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen.

13

b) Nach Ansicht der Beigeladenen hätte sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten zu dem Beweisthema einzuholen, ob der Geruchsimmissionsbeitrag aus der zur Genehmigung gestellten Anlage irrelevant ist. Das trifft nicht zu. Die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es begründet hat, warum es der Behauptung der Beigeladenen zu dem Aspekt der irrelevanten Zusatzbelastung nicht weiter nachgegangen ist (UA S. 13 f.), sind mindestens vertretbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.