Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2014 - 22 ZB 14.1157

bei uns veröffentlicht am11.08.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 K 13.63, 27.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 125.600,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer Zuwendung zur „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“ in Höhe eines Teilbetrags von 125.600 Euro.

Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Förderung der Entwicklung einer Holzgaserzeugungsanlage im Umfang von 142.100 Euro (Antrag vom 24. Oktober 2008, Behördenakte Ordner 1, Bl. 61 ff.). Sie fügte eine Projektbeschreibung bei, wonach es sich um eine dreiteilige Anlage handele, deren dritter Teil die zu fördernde Holzgaserzeugungsanlage sei, mit der Holzgas erzeugt und durch eine Rohrleitung einem benachbarten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden solle (Pilotanlage). Ziel sei „die Errichtung und der Betrieb der vorgestellten Anlage“ (a. a. O. Bl. 58). Es werde „eine technische Weiterentwicklung vorangetrieben, die es in Deutschland in der Form nicht gibt“, niemand habe „bisher zuvor den Einsatz erprobt, getestet, Anordnungen optimiert“ (a. a. O. Bl. 31).

Mit Zuwendungsbescheid vom 24. April 2009 gewährte der Beklagte einen Zuschuss bis zur Höhe von 140.600 Euro als zweckgebundene Mittel zur anteiligen Deckung der Kosten, die der Klägerin bei der Durchführung des Vorhabens „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“ entstünden. „Maßgebend für die Durchführung des Vorhabens ist die Beschreibung in den Antragsunterlagen vom 24.10.2008“; weiter wurde als Nebenbestimmung Nr. 1.1 aufgenommen: „Zulasten der Zuwendung dürfen nur die im Durchführungszeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2009 entstandenen Kosten abgerechnet werden“ (Behördenakte Ordner 2, Bl. 121 ff.).

Die Klägerin schloss am 21. November 2008 einen Liefervertrag u. a. über eine „Holzvergaser-Anlage für den Brenner (Pilotanlage)“ über einen Preis von 231.490 Euro netto (Behördenakte Ordner 1 Bl. 43 ff., die jedoch im Zuwendungszeitraum nur unvollständig geliefert, nicht montiert und nicht in Betrieb genommen worden ist und auf den die Klägerin nur eine Anzahlung von 147.044,53 Euro geleistet hat (so die Feststellungen des OLG Frankfurt am Main im Kaufpreiszahlungsprozess der Lieferantin gegen die Klägerin, U. v. 22.5.2012, Behördenakte Ordner 1, Bl. 537/533, 511).

Nach Anhörung der Klägerin widerrief der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Dezember 2012 den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung der ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 125.600 Euro innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids (Nr. 2) und ordnete die Verzinsung des Erstattungsbetrags an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Ziel des Vorhabens sei die Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage gewesen. Diese Holzgaserzeugungsanlage (Pilotanlage) aber sei nicht aufgebaut und entwickelt und damit der Zuwendungszweck nicht erfüllt worden.

Gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen hat.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Divergenz geltend. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheids nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG lägen nicht vor, da sie an den früheren § 44a Abs. 1 BHO anknüpften und dementsprechend einer teleologischen Reduktion auf den Widerrufsgrund der nicht zweckentsprechenden Verwendung bedürften. Eine solche zweckwidrige Verwendung liege hier jedoch nicht vor, weil die Klägerin die Fördermittel auf das Fördervorhaben verwendet habe und eine bloße Zweckverfehlung gerade keiner zweckwidrigen Verwendung gleichstehe. Zudem weiche das Verwaltungsgericht insoweit von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab.

Der Beklagte beantragt die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in ihrer Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von ihr behaupteten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.).

a) Soweit die Klägerin sinngemäß meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sachlich nicht erfüllt, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Insoweit macht sie geltend, sie habe die Fördermittel - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - zweckentsprechend verwendet; der Zweck sei lediglich nicht erreicht worden, und dies sei kein Widerrufsgrund (VGH-Akte Bl. 23).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Zweck der Förderung nach dem Zuwendungsbescheid die Entwicklung, der Aufbau und die Inbetriebnahme einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion gewesen und dieser Zweck dadurch verfehlt worden sei, dass die Klägerin diese Holzgaserzeugungsanlage nicht entwickelt, aufgebaut und in Betrieb genommen habe; sie habe lediglich einen nicht geförderten Anlagenteil mit nachgeschaltetem Blockheizkraftwerk errichtet.

Die Klägerin macht geltend, sie habe - auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - die Zuwendung auf das Fördervorhaben verwendet. Nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids reiche die zweckentsprechende Verwendung aus, um den Zuwendungszweck zu erreichen. Dies trifft indes nicht zu.

Der Zuwendungszweck ergab sich hinreichend deutlich aus dem Zuwendungsbescheid vom 24. April 2009, der zur Vorhabensbeschreibung auf den Förderantrag der Klägerin vom 24. Oktober 2008 Bezug nahm (Behördenakte Ordner 2 Bl. 121/120). Danach war Gegenstand der Förderung die „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“. Das erzeugte Holzgas sollte „an die benachbarte Firma mittels Rohrleitung geliefert und dort zur Erzeugung von Prozesswärme genutzt“ werden. Der Wirkungsgrad zur direkten Verbrennung sei gleich, der Vorteil liege in der „Platzungebundenheit“ (Behördenakte Ordner 1 Bl. 61 ff.). Das Fördervorhaben „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“ erschöpft sich nicht im Zukauf einer Holzgaserzeugungsanlage, sondern - wie sich aus dem Zuwendungsbescheid vom 24. April 2009 und Nr. 2 und Nr. 4 des Förderantrags ergibt - in der Errichtung einer Holzgaserzeugungsanlage nach einem bestimmten technischen Prinzip und unter Einschluss wesentlicher Anlagenteile wie der Rohrleitung zur Holzgasabnehmerin, und dies alles innerhalb des bestimmten Durchführungszeitraums. Der Erwerb einer Holzgaserzeugungsanlage war nur notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für ihre geförderte und daher geforderte Aufstellung, Inbetriebnahme und Weiterentwicklung.

Der im Zuwendungsbescheid derart festgelegte Zuwendungszweck ist aber nicht erreicht worden, da die Holzgaserzeugungsanlage im Durchführungszeitraum (vgl. Bescheid vom 24.4.2009, Nebenbestimmung Nr. 1.1: 1.11.2008 bis 31.12.2009) weder errichtet noch in Betrieb genommen worden ist; lediglich eine Rohrleitung und in einem Nebengebäude aufbewahrte Anlagenteile konnten bei der Vor-Ort-Kontrolle gezeigt werden. Auch aus dem im Kaufpreiszahlungsprozess der Lieferantin gegen die Klägerin ergangenen Urteil ergibt sich, dass die geförderte Holzgaserzeugungsanlage (Pilotanlage) zum - lange nach Ende des Durchführungszeitraums liegenden - Zeitpunkt des Urteilserlasses noch nicht (vollständig) geliefert, montiert und in Betrieb genommen worden war (OLG Frankfurt am Main, U. v. 22.5.2012 - 14 U 50/11 - Behördenakte Ordner 1 Bl. 537/533).

Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, bereits die Verwendung des ausgezahlten Teilbetrags von 125.600 Euro Fördermittel zur Teilzahlung des mit ihrer Lieferantin vereinbarten Kaufpreises erfülle den mit der Förderung angestrebten Zweck, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Rechtsauffassung ist mit dem dargestellten Inhalt des Zuwendungsbescheids vom 24. April 2009 nicht vereinbar.

b) Soweit die Klägerin sinngemäß meint, der Wortlaut des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sei durch teleologische Reduktion derart auszulegen, dass er nur die zuvor in § 44a Abs. 1 Satz 2 BHO genannten Fälle der nicht zweckentsprechenden Verwendung beinhalte, denen das Nichterreichen des Förderungszwecks nicht gleichzusetzen sei, hat sie auch damit keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Nach Sinn und Zweck des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG n. F. sollte die Neufassung zwar die Widerrufsregelungen an die entsprechenden Regelungen des § 44a Abs. 1 Satz 2 BHO und des Art. 44a BayHO anpassen (vgl. Gesetzesbegründung vom 22.1.1997, LT-Drs. 13/7007, Vorspruch unter B) a. E., Begründung S. 6 f.). Da diese Regelungen aber bereits den Widerruf für die Vergangenheit bei Zweckverfehlung vorsahen und diese Widerrufsmöglichkeit Kern der Novelle des Art. 49 BayVwVfG war, kommt eine teleologische Reduktion des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG zur Anpassung an § 44a Abs. 1 BHO von vornherein nicht in Betracht, weil die alte und die neue Regelung inhaltlich insoweit übereinstimmen.

§ 44a Abs. 1 BHO regelte (i. d. F. vom 22.9.19941994, BGBl I 2605): „Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet werden.“

Darunter wurden seinerzeit auch Fälle gefasst, in denen in Folge mangelhafter Ausführung der mit der Zuwendung verfolgte Zweck nicht (mehr) erreicht werden konnte (wegen Baumängeln nicht funktionsfähiger Schutzraum, BayVGH, B. v. 19.1.1990 - 19 CS 89.3261 - BayVBl 1990, 310/311). Das Risiko einer mangelhaften Vorleistung Dritter lag in diesen Fällen mangels anderweitiger Regelung im Zuwendungsbescheid beim Zuwendungsempfänger, der seine Lieferanten in Regress nehmen kann, aber nicht bei der öffentlichen Hand (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.1990 - 19 CS 89.3261 - BayVBl 1990, 310/311). Dem ist der vorliegende Fall strukturell vergleichbar: Tatsächlich hat auch die Klägerin (vergeblich) versucht, sich vom mit ihrer Lieferantin geschlossenen Vertrag über die „Holzvergaser-Anlage für den Brenner (Pilotanlage)“ unter Mängelrügen zu lösen. Da jedoch sie ihre Lieferantin ausgesucht und der Beklagte hierauf keinen Einfluss genommen hat, liegen auch hier die Risiken der Lieferbeziehung allein bei der Klägerin und kann sie diese dem Widerruf nicht entgegenhalten.

Abgesehen davon hat die Klägerin im Durchführungszeitraum nach ihren Angaben zwar die erste und zweite Holzgaserzeugungsanlage durch ihre Lieferantin geliefert und montiert erhalten, die dritte und einzig geförderte Anlage „trotz Fristablaufs“ aber nicht (Verwendungsnachweis vom 18.3.2012, Behördenakte Ordner 1 Bl. 591/588). Dabei hat sie die von ihr abgerufenen Fördermittel für die erste und zweite Holzgaserzeugungsanlage aufgewendet, aber nicht für die Pilotanlage. Dies ergibt sich aus den auf Abschlagszahlungen an die Lieferantin bezogenen Mittelabrufen (Mittelabruf vom 4.5.2009 mit Abschlagsrechnung, Behördenakte Ordner 1 Bl. 137/133; Mittelabruf vom 24.2.2010 mit Abschlagsrechnung, Behördenakte Ordner 1 Bl. 168/162) einerseits und der Schlussrechnung der Lieferantin (Rechnung vom 15.7.2009, Behördenakte Ordner 1 Bl. 427 f.) andererseits, in der die „Holzvergaser-Anlage für den Brenner (Pilotanlage)“ im Gegensatz zum Förderantrag (vgl. Position 3 des Kaufvertrags vom 13./21.11.2008, Anlage zum Förderantrag vom 24.10.2008, Behördenakte Ordner 1 Bl. 61/42) gar nicht aufgeführt ist. Somit haben die Klägerin und die Lieferantin die geleisteten und auch aus Fördermitteln bestrittenen Abschlagszahlungen lediglich auf die nicht geförderte erste und zweite Anlage angerechnet, nicht auf die allein geförderte dritte Anlage. Eine dem Förderzweck entsprechende Mittelverwendung ist auch deshalb nicht nachgewiesen.

2. Die Divergenz ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Klägerin nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774/777 f. Rn. 23).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2014 - 22 ZB 14.1157

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2014 - 22 ZB 14.1157 zitiert 8 §§.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

I.

1

Der 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung. Im Alter von drei Jahren zog er gemeinsam mit seiner Mutter zu seinem als Arbeitnehmer in Deutschland lebenden Vater. Er erwarb hier den Hauptschulabschluss und absolvierte eine Berufsausbildung. 1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. In der Folgezeit ist er mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. 2006 erfolgte eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Zuletzt wurde der Kläger im Jahre 2007 wegen Diebstahls und einer Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Beklagte wies ihn mit Bescheid vom 4. November 2008 aus dem Bundesgebiet aus, wobei sie seine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG - Türkei (ARB 1/80) berücksichtigte. Seine Anfechtungsklage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

2

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3

1. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entnehmen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.

4

a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob Ausweisungen assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger bei Fehlen eines Rechtsbehelfsverfahrens, gegebenenfalls in Form eines Widerspruchsverfahrens, das auch eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung ermöglicht, auch nach dem Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30.04.2006 von vornherein unheilbar rechtswidrig sind" (Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 2012 S. 2). Für die Zulassung der Grundsatzrevision wegen dieser Frage fehlt es an dem erforderlichen Klärungsbedarf, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die Frage zu verneinen ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 22 - 25, vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - juris Rn. 28 - 34 und vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 - juris Rn. 23 f.).

5

Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (a.a.O. Rn. 22) entschieden, dass Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG und die darin vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren nicht für Ausweisungsverfügungen gilt, die nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 erlassen wurden. Das gilt auch für die hier angegriffene Ausweisung, die mit Bescheid vom 4. November 2008 verfügt wurde. Der Senat hat dies zum einen damit begründet, dass die Vorschrift durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung zum 30. April 2006 aufgehoben worden ist. Weiter hat er darauf abgestellt, dass als unionsrechtlicher Bezugsrahmen für die Ausweisung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nunmehr Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen heranzuziehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 79). Der Senat hat aber auch für den Fall, dass die für Unionsbürger maßgebliche Vorschrift des Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG auf die Ausweisung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger anwendbar wäre, entschieden, dass sich daraus keine Verpflichtung zur Einschaltung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren ergibt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 29 f.). Weder in der für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen noch in der für Unionsbürger maßgeblichen Regelung ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle vorgeschrieben (so erneut Urteil vom 15. Januar 2013 a.a.O. Rn. 23).

6

Soweit die Beschwerde darauf abstellt, dass Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG weiterhin das Erfordernis einer vollständigen, ggf. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vorzunehmenden Ermessensüberprüfung enthält (Beschwerdebegründung S. 5 - 8), hat der Senat hierzu in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (Rn. 30) ausgeführt:

"Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG sehe weiter die Beteiligung einer unabhängigen Stelle vor, was sich zum einen daraus ergebe, dass der Rechtsbehelf nach Art. 31 Abs. 1 'gegebenenfalls' auch bei einer Behörde eingelegt werden könne und sich die Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 31 Abs. 3 nicht nur auf Tatsachen, sondern auch auf 'Umstände' zu beziehen habe. Denn der Verweis in Art. 31 Abs. 1 auf die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegebenenfalls bei einer Behörde einzulegen (englische Fassung: 'where appropriate'), bezieht sich erkennbar auf die Fälle, in denen das nationale Recht das so vorsieht, etwa wenn der gerichtlichen Überprüfung noch ein behördliches Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist. Eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Beteiligung einer zweiten Stelle im Verwaltungsverfahren ergibt sich daraus jedoch nicht. Entsprechendes gilt für die in Art. 31 Abs. 3 vorgeschriebene Überprüfung der Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht. Aus dem Begriff der 'Umstände' (englische Fassung: 'circumstances') lässt sich eine Zweckmäßigkeitsprüfung - wie sie in Deutschland einer Behörde vorbehalten wäre - nicht ableiten. Die Formulierung ist vielmehr im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 Satz 2 zu sehen, der die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 vorschreibt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind alle 'Umstände' zu berücksichtigen, die Art. 28 bezeichnet."

7

Im Übrigen ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG, dass die Mitgliedstaaten nicht zur Aufrechterhaltung einer Regelung verpflichtet werden sollten, wonach vor Ausspruch der Ausweisungsentscheidung eine unabhängige Stelle einzuschalten ist. Vielmehr sollte die Aufnahme einer entsprechenden Regelung der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers überlassen werden. Die seinerzeit in Art. 29 des Kommissionsentwurfs vom 23. Mai 2001 enthaltene Regelung zum Rechtsschutz bei Ausweisungsentscheidungen wurde u.a. wie folgt begründet (KOM(2001) 257 endgültig S. 23 f.):

"1. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, den Aufenthaltsberechtigten den Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln und somit einen lückenlosen Rechtsschutz zu sichern.

2. Ein lückenloser Rechtsschutz schließt nicht aus, dass ein Mitgliedstaat vorsieht, dass ein Rechtsbehelf bei einer Behörde eingelegt werden kann. In diesem Fall müssen die in Artikel 9 der Richtlinie 64/221/EWG genannten Objektivitätsgarantien gegeben sein, insbesondere die vorherige Stellungnahme einer anderen Behörde, als die, die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung verfügen soll, sowie Garantie in Bezug auf die Rechte der Verteidigung."

8

Die fehlende Verpflichtung zur Normierung eines behördlichen Rechtsbehelfsverfahrens ergibt sich auch aus der Begründung der Kommission zu ihrem geänderten Vorschlag vom 15. April 2003, der die heute in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie enthaltene Formulierung einführte, dass ein Rechtsbehelf bei einem Gericht und "gegebenenfalls" bei einer Behörde eingelegt werden kann. Diese lautete (KOM(2003) 199 endgültig, S. 10 zum damaligen Art. 29 Abs. 1):

"Die Änderung soll klarstellen, dass der Rechtsbehelf stets bei einem Gericht eingelegt werden muss und ein Rechtsbehelf bei einer Behörde nur dann ebenfalls zulässig ist, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dies vorsieht (zum Beispiel bevor ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann)."

9

Auch die Begründung der Kommission zur heute in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie geregelten Vorschrift über den Inhalt und Umfang der Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren entspricht der oben wiedergegebenen Auslegung des Senats in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (Rn. 30), dass darin eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die Erfordernisse von Art. 28 der Richtlinie geregelt wird, aber keine Zweckmäßigkeitsprüfung, wie sie in Deutschland nur von einer Behörde erfolgen könnte (vgl. KOM(2003) 199 endgültig, S. 10 zum damaligen Art. 29 Abs. 4).

10

Ergibt sich aber aus Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG nicht das Erfordernis der Einschaltung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren, kommt es für die Beantwortung der aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht darauf an, ob für die verfahrensmäßigen Anforderungen an die Ausweisung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG oder Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet. Damit sind auch die Einwände der Beschwerde gegen die Auslegung des EuGH-Urteils in der Sache Ziebell durch das Berufungsgericht unerheblich, die sich gegen eine Erstreckung der dort getroffenen Aussagen zur Anwendbarkeit von Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG auf die verfahrensrechtlichen Regelungen bei Ausweisungen und damit die Nichtanwendbarkeit von Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG wenden (Beschwerdebegründung S. 17 - 23).

11

Das früher in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG geregelte Erfordernis der Einschaltung einer unabhängigen Stelle bei Ausweisungen gilt auch nicht - wie die Beschwerde meint - als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Europarechts, der aus dem im EGV bzw. AEUV verankerten Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit abzuleiten wäre, für Unionsbürger wie Berechtigte nach dem ARB 1/80 fort (Beschwerdebegründung S. 9 - 10). Vielmehr hat der Richtliniengeber die Verfahrenssicherungen bei Ausweisungen ohne vertragsrechtliche Bindung an das Modell der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG neu geregelt und durfte dies auch tun. Im Rahmen seines gemeinschaftsrechtlichen Regelungsspielraums hat er in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG den Wegfall der Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Verwaltungsverfahren, wie sie noch in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorgeschrieben war, durch einen erhöhten Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen - worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (Rn. 29) hingewiesen hat. Die Frage eines solchen Ausgleichs ist mit Blick auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu betrachten und nicht isoliert für einen einzelnen Staat wie Deutschland. In vielen europäischen Staaten unterlagen ausländerbehördliche Entscheidungen bis zum Inkrafttreten von Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG aber keiner vollständigen gerichtlichen Kontrolle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

12

Aus dem von der Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juni 2005 in der Sache Dörr/Ünal (Rs. C-136/03 - Slg. 2005, I-4759 Rn. 61 - 69) ergibt sich nur, dass die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG in dem Umfang, in dem sie für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger und deren Familienangehörige gelten, auch auf Berechtigte nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 zu übertragen sind. Nachdem an die Stelle der bisherigen Regelungen zum Rechtsschutz neue getreten sind, gelten die Grundsätze des Gerichtshofs zur Übertragbarkeit für diese, führen aber nicht zur Aufrechterhaltung der alten, außer Kraft gesetzten Vorschriften.

13

In der Rechtsprechung des Senats ist mittlerweile auch geklärt, dass eine Aufrechterhaltung der früher in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG getroffenen Regelung nur für Berechtigte nach dem ARB 1/80 - wie sie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2011 (2 BvR 1969/09 - NVwZ 2012, 426 <429>) erörtert worden ist - gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP - verstoßen würde. Der Senat hat dies wie folgt begründet (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 23 f.):

"Da Ausgangspunkt der Betrachtung des Gerichtshofs die Verfahrensgarantien sind, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden, erweist sich seine Rechtsprechung zur Übertragung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige schon im Ansatz offen für Fälle von Rechtsänderungen, die die Stellung der Unionsbürger betreffen. Für diese gewährleistet Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG gegen Entscheidungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung getroffen werden, einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde. Im Rechtsbehelfsverfahren sind nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände zu überprüfen, auf denen die Entscheidung beruht. Nach Satz 2 gewährleistet das Rechtsbehelfsverfahren, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG nicht unverhältnismäßig ist. Demzufolge gebietet Unionsrecht bei Ausweisungen von Unionsbürgern keine behördliche Kontrolle mehr nach dem 'Vier-Augen-Prinzip'. Dann können assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach der dynamisch angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragung von Rechten auf diese Gruppe keine bessere verfahrensrechtliche Rechtsstellung beanspruchen.

Demgegenüber beruft sich der Kläger auf die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP. Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Aus diesen Stand-Still-Klauseln ergibt sich nach Auffassung des Klägers, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden sei. Dem folgt der Senat nicht.

Gegen die Auffassung des Klägers spricht bereits, dass Art. 13 ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die Europäische Union verpflichtet. Art. 41 Abs. 1 ZP betrifft sachlich nur Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, nicht aber die der Arbeitnehmerfreizügigkeit zuzurechnende aufenthaltsrechtliche Stellung aus Art. 7 ARB 1/80. Des Weiteren erscheint fraglich, ob die auf den Zugang zum Arbeits- bzw. Binnenmarkt zugeschnittenen Stand-Still-Klauseln überhaupt Verfahrensregelungen bei der Aufenthaltsbeendigung erfassen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 20 zu den gesetzlichen Erlöschenstatbeständen für Aufenthaltstitel) und ob die Aufhebung des 'Vier-Augen-Prinzips' mit Blick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG eine merkliche Verschlechterung der Rechtsposition darstellt. Das kann aber dahinstehen, da die weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige selbst bei Annahme einer rechtserheblichen Verschlechterung gegen Art. 59 ZP verstoßen würde. Nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Das wäre aber bei weiterer Anwendung des 'Vier-Augen-Prinzips' im Vergleich zu den Verfahrensrechten von Unionsbürgern aus Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG - wie oben dargelegt - der Fall."

14

Einer Klärung durch den EuGH bedarf es insoweit nicht. Es ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig ("acte clair"), dass zur Rechtfertigung einer verfahrensrechtlichen Besserstellung von Berechtigten nach dem ARB 1/80 nicht auf den weitergehenden materiellrechtlichen Ausweisungsschutz von Unionsbürgern nach der Richtlinie 2004/38/EG abgestellt werden kann. Denn dieser erhöhte Schutz beruht auf der besonderen Rechtsstellung der Unionsbürger, mit der die Berechtigten nach dem ARB 1/80 keine Gleichstellung verlangen können (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 68 - 74). Das von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 12 f.) herangezogene Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 in der Sache Derin (Rs. C-325/05 - Slg. 2007, I-6495 Rn. 68 f.) trifft für den Vergleich mit der Rechtsstellung von Unionsbürgern keine Aussage, da es zur Auslegung von Art. 59 ZP lediglich die Vor- und Nachteile der Rechtsstellung von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der von Berechtigten nach ARB 1/80 vergleicht, ohne auf die besondere Rechtsstellung von Unionsbürgern einzugehen. Jedenfalls in dem Umfang, in dem sich die Vertragsparteien EWG und Türkei in Art. 59 ZP völkerrechtlich zur Beachtung des Besserstellungsverbots verpflichtet haben, durfte die Union den Wegfall einer Regelung zum außergerichtlichen Rechtsschutz, der für die Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten geschaffen worden war, auch mit Wirkung für die Berechtigten nach dem ARB 1/80 entfallen lassen.

15

Der Rechtsauffassung der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 in der Rechtssache Polat (Rs. C-349/06), auf die sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2011 (a.a.O. S. 429) bezogen hat, dass die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Unionsbürgerrichtlinie auf die Auslegung des Assoziationsabkommens und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte keinen Einfluss habe, ist der Gerichtshof nicht gefolgt. Vielmehr hat er für Regelungen zum Ausweisungsschutz, bei denen die für Unionsbürger geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG im Hinblick auf ihren Gegenstand und Zweck nicht auf Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EWG - Türkei übertragbar sind, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG als neuen unionsrechtlichen Bezugsrahmen bestimmt, nicht aber die außer Kraft getretenen Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG zugunsten der assoziationsrechtlich Begünstigten für weiterhin anwendbar angesehen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 74 - 79).

16

b) Die Beschwerde hält des Weiteren die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob sich für einen assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen, der sich in Strafhaft befindet, aus Art. 9 Assoziationsabkommen EWG-Türkei (AssAbk.), Art. 37 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen (ZP), Art. 10 ARB 1/80 und Art. 3 ARB 3/80 i.V.m. §§ 27, 40 SGB V und §§ 9, 15 SGB VI ein Anspruch auf Durchführung einer Entwöhnungstherapie hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit in Deutschland ergibt, und ob dieser europarechtliche Anspruch dazu führt, dass entweder bei der Prüfung des Vorliegens der für seine aufgrund von Drogendelikten erwogene Ausweisung erforderlichen gegenwärtigen Wiederholungsgefahr die erfolgreiche Durchführung der Drogentherapie unterstellt werden muss, oder aber eine Ausweisungsentscheidung erst nach tatsächlichem Abschluss dieser Drogentherapie getroffen werden darf" (Beschwerdebegründung S. 40).

17

Die Beschwerde ist insoweit bereits unzulässig, da sie die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht aufzeigt. Zunächst legt sie schon nicht dar, dass der Kläger drogenabhängig ist und aufgrund dieser Abhängigkeit einen Anspruch auf Durchführung einer Entwöhnungstherapie hat. Des Weiteren hat die beteiligte Landesanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 28. November 2012, S. 7), dass das Berufungsgericht die Ausweisung unabhängig vom Ergebnis - auch bei einem möglichen Erfolg - einer Drogentherapie als rechtmäßig angesehen hat (UA S. 55 Rn. 94). Das Berufungsgericht hat zur Begründung unter anderem auf die "dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung" des Klägers (UA S. 38) und dessen "antisoziale(n) Persönlichkeitsanteile" (UA S. 39) hingewiesen (ähnlich UA S. 41), die unabhängig von suchtbedingten Risiken eine erhöhte Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten begründeten (UA S. 39). Geht das Berufungsgericht nach seinen nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen aber von einer die Ausweisung rechtfertigenden schweren Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft unabhängig von der Drogenabhängigkeit des Klägers aus, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer Klärung der hierzu aufgeworfenen Grundsatzfrage.

18

Im Übrigen bedürfte es aber auch im Fall der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sie schon aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung beantwortet werden kann und zu verneinen ist.

19

Dabei kann offenbleiben, ob ein Berechtigter nach dem Assoziationsabkommen EWG - Türkei, dem Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen, dem ARB 1/80 oder ARB 3/80 in der Situation des Klägers ein Anspruch auf Durchführung einer Entwöhnungstherapie hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit hat, wie das die Beschwerde behauptet. Denn selbst wenn ihm ein solcher Anspruch aus einer der von der Beschwerde angeführten Vorschriften zustünde, lässt sich aus diesem kein Ausweisungshindernis ableiten, wie es in der aufgeworfenen Grundsatzfrage formuliert ist. Alle angeführten Vorschriften des Assoziationsrechts haben Diskriminierungsverbote zum Inhalt. Diese verbieten allgemein oder für ihren spezifischen Regelungsbereich eine Diskriminierung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger gegenüber den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Auch soweit sich nach der Rechtsprechung des EuGH aus einzelnen Diskriminierungsverboten aufenthaltsrechtliche Ansprüche ergeben können, beschränken diese nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu beenden (vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999 - Rs. C-416/96, EI-Yassini - Slg. 1999, I-1209 Rn. 45 und vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-11917 Rn. 40 f. zu Diskriminierungsverboten in Abkommen der Union mit Marokko und Tunesien; zur Übertragbarkeit auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 10 ARB 1/80 vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-4/05, Güzeli - Slg. 2006, I-10279 Rn. 52 f.). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist insoweit allein daran zu messen, ob die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sind, wobei als Bezugsrahmen mangels günstigerer Vorschriften im Assoziationsrecht EWG -Türkei Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 75 ff.). Danach kann ein nach dem Assoziationsrecht Berechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Außerdem darf die Ausweisungsverfügung nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Schließlich haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Hingegen kommt es für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen nicht darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht, da die Rechtslage und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger insoweit offenkundig ist ("acte clair").

20

2. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht entnehmen. Die Beschwerde entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2011 (2 BvR 1969/09 - NVwZ 2012, 426) geltend macht (vgl. Beschwerdebegründung S. 52 ff.).

21

Eine solche, die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

22

a) Soweit die Beschwerde hier eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2011 (2 BvR 1969/09 - NVwZ 2012, 426) geltend macht (vgl. Beschwerdebegründung S. 52 ff.), entspricht sie bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie den tragenden abstrakten Rechtssatz nicht benennt. Sie trägt vielmehr vor, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem im angeführten Verfahren ergangenen Beschluss vom 24. Oktober 2011 (a.a.O. S. 428) festgestellt, dass die Frage nach der Weitergeltung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts ungeklärt gewesen sei. Dem widerspreche die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die Frage durch das Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2011 geklärt sei und zwar dahin, dass die Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG in Fällen wie dem vorliegenden weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei (UA S. 13).

23

Die von der Beschwerde behauptete Abweichung bezieht sich nicht auf einen Rechtssatz. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. Beschluss vom 7. März 2001 - BVerwG 8 B 36.01 - juris - Rn. 8; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 35). Die geltend gemachte Abweichung bedeutet keine solche rechtssatzgemäße Auslegung des materiellen Rechts, sondern würdigt lediglich, ob die Rechtsfrage vom EuGH geklärt ist oder nicht. Mit einer solchen Rüge kann die Beschwerde die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.

24

b) Soweit die Beschwerde auf eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wird, führt sie ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

25

(1) Die Beschwerde sieht eine entscheidungserhebliche Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst darin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 13. September 2005 (BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217), vom 9. August 2007 (BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162) und vom 2. September 2009 (BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54) entschieden habe, dass sich das Rechtsbehelfsverfahren bei der Ausweisung von Berechtigten nach dem ARB 1/80 auch auf Ermessenserwägungen erstrecken müsse, "die über den Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit hinausgehen" (Beschwerdebegründung S. 54 f.). Dem stehe die Rechtsauslegung des Berufungsgerichts entgegen, das auf Seite 23 bis 27 des angefochtenen Urteils die "Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung mit einer bloßen Überprüfung der Ausweisungsentscheidung am Maßstab des materiellen Europarechts gleichgesetzt" habe.

26

Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie bezeichnet schon keine für den vorliegenden Fall intertemporal maßgebliche Rechtsvorschrift, bei deren Anwendung ein Rechtssatzwiderspruch vorliegen könnte. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich auf die Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG, auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde angeführt werden, beziehen sich auf diese Norm. Damit fehlt es aber zusätzlich an der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Abweichung. Denn Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG ist - wie oben unter Ziffer 1a dieses Beschlusses näher ausgeführt - mit Wirkung zum 30. April 2006 aufgehoben worden und findet auf nach diesem Zeitpunkt ausgesprochene Ausweisungsentscheidungen keine Anwendung mehr. Das betrifft auch die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers. Ein Klärungsbedarf besteht deshalb nicht.

27

(2) Allerdings zeigt die Beschwerde eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zum Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - auf (Beschwerdebegründung S. 56 ff.).

28

Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt hier in der divergierenden Auslegung des Rechtsschutzbegehrens bei Anfechtung einer Ausweisung. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Senats haben Ausländer seit Inkrafttreten der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 30 ff., vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - Rn. Rn. 38 und vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 - Rn. 26). Fehlt eine Befristung der Ausweisungsentscheidung, kann der Ausländer zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen. In seinem Anfechtungsantrag ist deshalb zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit ein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung zu sehen, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist.

29

Im vorliegenden Fall waren die Wirkungen der Ausweisung im angegriffenen Bescheid vom 4. November 2008 nicht befristet worden, so dass die Anfechtungsklage des Klägers nach der vorzitierten Rechtsprechung einen Hilfsantrag auf nachträgliche Beifügung einer Befristung umfasste. Über diesen Antrag hätte das Berufungsgericht entscheiden müssen, da es die Ausweisung als rechtmäßig eingestuft hat. Sein - der Entscheidung unausgesprochen zugrunde liegender - Rechtssatz, dass dies nicht erforderlich sei, begründet die von der Beschwerde gerügte Divergenz.

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Dennoch kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, da die Beschwerde insoweit inzwischen unzulässig geworden ist. Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid durch eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre ergänzt. Dem Befristungsanspruch des Klägers ist damit Rechnung getragen, so dass sein im Anfechtungsantrag enthaltener Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur nachträglichen Befristung ins Leere geht und eine Entscheidung über seine Divergenzrüge zur Durchsetzung dieses Befristungsanspruchs nicht mehr erforderlich ist. Für eine Zulassung der Revision allein zur Prüfung der Frage, ob die Behörde die Befristung im Einzelfall fehlerfrei bemessen hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse, da diesem Begehren auf andere, einfachere Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 1 B 17.12 - Rn. 12 f.).

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Eine Rechtsschutzlücke zu Lasten des Klägers entsteht nicht. Vielmehr kann er die - gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare - nachträgliche Befristungsentscheidung vom 25. März 2013 gesondert durch einen Anfechtungsantrag angreifen, der - falls der Befristungsentscheidung (wie hier) eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigegeben war - innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht anhängig gemacht werden muss. Das Revisionsverfahren kann zur gerichtlichen Durchsetzung des Befristungsanspruchs nur dann genutzt werden, wenn es bereits aus anderen Gründen ohnehin eröffnet ist. Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats, wonach das Revisionsverfahren ausnahmsweise auch für die Bescheidung des im Anfechtungsbegehren hilfsweise enthaltenen Verpflichtungsantrags genutzt werden kann, zielt lediglich auf Übergangsfälle einer nachträglichen Befristung von Bescheiden, die ohnehin in der Revisionsinstanz anhängig sind. Sie darf jedoch nicht dazu führen, die Revision in Fällen zuzulassen, in denen keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Übrigen steht es dem Kläger gegebenenfalls zusätzlich frei, bei einer geltend zu machenden Veränderung entscheidungserheblicher Umstände seit der maßgeblichen Befristungsentscheidung jederzeit einen Antrag auf nachträgliche Verkürzung der zunächst festgesetzten Frist bei dem Beklagten zu stellen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.