Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 22 ZB 15.2189

bei uns veröffentlicht am16.12.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für Mittelfranken (Meisterprüfungsausschuss) vom 17. September 2013 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2014, mit denen entschieden wurde, dass der Kläger den Teil I (praktische Prüfung) der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk nicht bestanden habe; er begehrt ferner die Verpflichtung des Beklagten, seine Prüfungsleistung in Teil I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Kläger hatte für das von ihm angefertigte Meisterprüfungsprojekt 741 von 1.500 möglichen Punkten, im Fachgespräch 159 von 500 und für die Situationsaufgabe 570 von 1.000 Punkten erhalten und damit die für das Bestehen des Teils I erforderliche Punktzahl verfehlt. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach hatte er geltend gemacht, die Bewertung sei fehlerhaft, bei fehlerfreier Bewertung hätte er die Mindestpunktzahl erhalten müssen. Das Verwaltungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme (Augenschein) über die Beschaffenheit des vom Kläger angefertigten Meisterstücks (eines Wohnzimmer-Barschranks) und nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Der Kläger macht geltend, an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden ernstliche Zweifel (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 1 auf S. 1 bis 4 oben). Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

1.1. Der Kläger will solche Zweifel daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Benotung des Meisterprüfungsprojekts die Bewertung der Prüfer nicht beanstandet habe, wonach von dem Barschrank ein „beißender Gestank“ ausgegangen sei, was zu einem Punktabzug geführt oder eine höhere Punktvergabe verhindert habe; er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe insoweit seiner Entscheidung „sachfremde und unfaire Erwägungen zugrunde gelegt“ (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 2 Mitte, S. 3 oben; vgl. UA, S. 23 oben). Die Ausführungen des Klägers sind - zusammengefasst - dahingehend zu verstehen, dass (nach Ansicht des Klägers) im Zeitpunkt der Bewertung des Meisterstücks (13.9.2013) von diesem zumindest kein als unangenehm zu empfindender, einen Punktabzug rechtfertigender Geruch ausgegangen sei, äußerstenfalls aber ein solcher Geruch nach zumutbarer Wartezeit verflogen wäre und schon deshalb einen Punktabzug nicht gerechtfertigt hätte.

Dieser Vorwurf des Klägers ist indes unberechtigt. Das Verwaltungsgericht hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris, Rn. 21), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff.) - ausgeführt, dass bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen die fachliche Beurteilung der Prüfungsleistung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, wobei dann, wenn die Beurteilung einer Prüfungsarbeit unterschiedliche Ansichten zulässt, einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden muss; willkürlich wäre die Beurteilung einer vertretbaren Lösung als falsch (BVerfG, B. v. 17.4.1991, a. a. O.). Der Beurteilungsspielraum eines Prüfers ist aber nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle des Prüfers setzen, sondern nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerfG, B. v. 17.4.1991, a. a. O.). Vorliegend ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass die Prüfer in seinem Fall diese Maßstäbe falsch angewandt hätten oder dass das Verwaltungsgericht derartige, den Prüfern unterlaufene Fehler zu Unrecht nicht beanstandet hätte.

Soweit der Kläger betont, dass der Geruch des Barschranks, der beim Augenschein am 23. Juli 2015 wahrzunehmen war, der natürliche Geruch des Holzes sei (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 3 oben), hat das Verwaltungsgericht einen natürlichen Ursprung des zu bemerkenden Geruchs gar nicht in Frage gestellt, sondern ihn für möglich gehalten, weil Palisanderholz von Natur aus stark ausdünsten könne (UA, S. 23 oben). Für rechtens gehalten hat es allerdings die Beurteilung der Prüfer, die am Tag der Bewertung (13.9.2013) einen vom Barschrank ausgehenden „beißenden Geruch“, mithin einen unangenehmen Geruch, festgestellt und bemängelt hatten, ein solcher Geruch hätte durch eine speziell für Tropenholz geeignete, rechtzeitig bis zum Tag der Bewertung aushärtende und die Holzoberfläche versiegelnde Beschichtung verhindert werden können (vgl. S. 5/6 des Vorlageschreibens des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses an die Regierung von Mittelfranken vom 11.2.2014, Bl. 207 der Verwaltungsverfahrensakte). Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Soweit der Kläger vorträgt, ein solcher „leicht wahrnehmbarer“ Geruch sei bei solchen Naturprodukten immer vorhanden und werde von den Besitzern derartiger Tropenholzmöbel wohl überwiegend als angenehm und natürlich empfunden, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat - ausweislich der genannten Niederschriften - zwar nicht ausdrücklich einen unangenehmen Geruch des Möbels festgestellt. Es hat aber die Aussage der am Augenschein anwesenden und im Fall des Klägers dem Meisterprüfungsausschuss angehörenden drei Prüfer protokolliert, wonach der „jetzt noch wahrnehmbare Geruch … in keinem Vergleich zu der damaligen Ausdünstung“ stehe (Niederschrift über den Augenschein vom 23.7.2015, S. 4). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Prüfer zu einer solchen Beurteilung von Rechts wegen unter Beachtung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht hätten gelangen dürfen. Auch soweit der Kläger in der Antragsbegründung (S. 3 Mitte) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft zulasten des Klägers unterstellt, er habe ein ungeeignetes Material zur Oberflächenbehandlung verwendet, vermag er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist damit der - im Tatbestand des Urteils (S. 9 oben) wiedergegebenen - Bewertung seitens des Beklagten gefolgt, die inhaltlich sowohl der „Dokumentation Teilerzeugnis Meisterprüfungsprojekt“ vom 13. September 2013 (vgl. Bl. 132 der Verwaltungsverfahrensakte: „beißender Gestank - falsche OF-Materialien für das gewählte Holz verwendet“) als auch den Aufzeichnungen des Meisterprüfungsausschusses zum Fachgespräch entspricht. Diesen Notizen zufolge ist der Kläger dem Vorhalt im Fachgespräch, der Schrank „stinkt“, nicht entgegengetreten und hat auf Anschlussfragen erklärt, die Oberfläche habe er mit einer „Art Salatöl“ behandelt und der Geruch sei nach ungefähr eineinhalb Monaten verflogen (vgl. Bl. 130 der Verwaltungsverfahrensakte). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich wiederum nicht, dass die Prüfer zu einer solchen Beurteilung von Rechts wegen unter Beachtung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht hätten gelangen dürfen.

Soweit es um die Frage geht, ob und auf welche Weise dem unangenehmen Geruch hätte entgegengewirkt werden können, verweist der Kläger in der Antragsbegründung lediglich darauf, er habe kein spezielles Öl für Tropenhölzer, sondern ein für die Oberflächenbehandlung von Möbeln allgemein geeignetes Öl verwendet. Mit diesem Vortrag wird indes der Einschätzung des Beklagten, dass mit der vom Kläger gewählten Oberflächenbehandlung des Barschranks ein von diesem ausgehender, überwiegend als jedenfalls sehr unangenehm empfundener, wochenlang (nicht nur während einer zumutbaren Wartezeit) anhaltender Geruch ausgegangen sei, der einen Punktabzug rechtfertige, nicht die Grundlage entzogen. Denn zum einen schließt der Befund, dass eine bestimmte Holzart natürliche, aber besonders intensive Gerüche absondere, nicht die Feststellung aus, dass dieser Geruch als unangenehm empfunden werde (wegen seiner Charakteristik und/oder Intensität). Zum andern setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den Ausführungen den Verwaltungsgerichts (UA, S. 26 oben) auseinander, das - neben anderen Aussagen im Fachgespräch - auch die (seitens des Klägers in der Antragsbegründung nicht bestrittene) Erwiderung des Klägers, er habe eine Art Salatöl zur Oberflächenbehandlung verwendet, als unqualifizierte Antwort gewürdigt hat. Dass „eine Art Salatöl“ hier das Mittel der Wahl gewesen wäre, wird vom Kläger nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt.

1.2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich auch in Bezug auf die Bewertung des mit dem Kläger geführten Fachgesprächs, in dem der Kläger 159 von 500 möglichen Punkten erzielt hatte (Schriftsatz vom 19.10.2015,Nr. 2 auf S. 4). Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft auf verschiedene Mängel nicht eingegangen, die dem Prüfungsverfahren hinsichtlich des Fachgesprächs, dem „offensichtlich willkürliche Erwägungen“ zugrunde gelegt worden seien, anhafteten; der Kläger meint in diesem Zusammenhang auch, rechtlich unzulässige Wechselwirkungen zwischen dem Verlauf des Fachgesprächs und der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts zu erkennen. Keiner seiner Einwände ist jedoch überzeugend.

So vermisst der Kläger eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Umstand, dass in den Aufzeichnungen des Meisterprüfungsausschusses zum Fachgespräch (S. 130 der Verwaltungsverfahrensakte) vermerkt sei, der Kläger habe eine „lässige Haltung“ eingenommen und „oft Daumen/Hand in der Hosentasche“ gehabt, und dass - der Antragsbegründung des Klägers zufolge - diese Haltung des Klägers den Prüfer M... „offensichtlich“ dazu bewogen habe, dem Kläger beim Bewertungskriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ nur 10 Punkte zu geben, während die beiden anderen Prüfer 55 bzw. 45 Punkte vergeben hätten. Der Kläger meint weiter, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den erheblichen Abweichungen bei den von verschiedenen Prüfern vergebenen Punktzahlen für „Oberflächenqualität, Produktqualität“ seien nicht nachvollziehbar, zumal es gerade nicht darauf ankomme, ob sich alle Prüfer über die (nach ihrer Ansicht) nicht mehr ausreichende Leistung des Klägers beim Meisterprüfungsprojekt einig gewesen seien, sondern darauf, ob die konkrete Punktvergabe den zustehenden Bewertungsspielraum eingehalten habe; das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nur sehr wenige Punkte zum Bestehen der Meisterprüfung gefehlt hätten.

Mit der letztgenannten Kritik, die er im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (Nr. 2 auf S. 3) zu vertiefen versucht hat, bezieht sich die Antragsbegründung erkennbar darauf, dass der Kläger im Teil I der Meisterprüfung (nicht - wie er formuliert - der Meisterprüfung insgesamt) nur 1.470 von insgesamt 3.000 (nicht „1.000“) möglichen Punkten erzielt hat (vgl. „Notenblatt Teil 1“ auf Bl. 164 der Verwaltungsverfahrensakte), dass er zum Bestehen dieses Prüfungsteils jedoch mindestens 50% der maximal möglichen Punkte, vorliegend also mindestens 1.500 Punkte, benötigt hätte (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben - Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO, BGBl I 2001, 4154). Insoweit ist dem Kläger einerseits zwar zuzugestehen, dass die vom Verwaltungsgericht (UA, Rn. 87) angeführte Einigkeit der Prüfer darüber, dass die Mindestanforderungen hinsichtlich eines bestimmten Bewertungskriteriums („Oberflächenqualität, Produktqualität“) nicht erfüllt seien, nicht die Folgerung erlaubt, dass die konkrete Punktebewertung durch einen einzelnen Prüfer rechtmäßig sei. Andererseits ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weshalb eine Bewertung mit 10 Punkten (bei 150 für dieses Kriterium möglichen Punkten, vgl. Bl. 165 der Verwaltungsverfahrensakte) tatsächlich vom Bewertungsspielraum nicht mehr abgedeckt wäre; in Betracht zu ziehen ist insbesondere auch die Möglichkeit, dass nicht die Vergabe von nur 10 Punkten unvertretbar niedrig, sondern die von zweien der drei Prüfer vergebenen Punktzahlen (45 bzw. 55) ungerechtfertigt hoch gewesen sein könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die - nach Ansicht des Meisterprüfungsausschusses zu bemerkende - „lässige Haltung“ des Klägers im Fachgespräch den Prüfer M... zu einer ungerechtfertigt schlechten Bewertung des Klägers beim Kriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ veranlasst hätte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Anhaltspunkte für die Berechtigung des vom Kläger gehegten Verdachts wurden vom Kläger in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Einer substantiierten Darlegung hätte es insoweit aber umso mehr bedurft, als der Prüfer M..., von dem die seitens des Klägers beanstandete Bewertung mit 10 Punkten stammt, im Gegensatz zu den beiden anderen „wohlwollenderen“ Prüfern am Fachgespräch gar nicht teilgenommen hat (vgl. Bl. 157 bis 159 der Verwaltungsverfahrensakte), von einem darin möglicherweise gezeigten unangemessen „lässigen“ Verhalten des Klägers also nicht unmittelbar beeinflusst worden sein kann, zumal - nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderung des Beklagten (Schriftsatz vom 13.11.2015, S. 4 Mitte) - die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts am Vortag des Fachgesprächs stattgefunden hat. Dass am Fachgespräch ausnahmsweise statt drei nur zwei Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses teilzunehmen brauchen, ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 MPVerfVO geregelt; diesbezügliche Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend.

1.3. Der Kläger macht innerhalb von Nr. 3 der Antragsbegründung trotz der Bezeichnung als Verfahrensmangel wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung sinngemäß ernstliche Zweifel am angegriffenen Urteil geltend, die deshalb bestehen sollen, weil die Prüfer und - ihnen folgend - das Verwaltungsgericht am Barschrank zu Unrecht für kritikwürdig befunden hätten, dass die Mechanik des Tablarauszugs nicht in jeder Position des Auszugs verdeckt, sondern bei ausgefahrenem Tablar sichtbar sei; der Kläger meint, die Einschätzung, wonach die Konstruktion bei ausgefahrenem Tablar nicht ästhetisch aussehe, sei eine rein subjektive Wertung und vom Ermessen der Prüfer nicht mehr gedeckt (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 5 Mitte und S. 6 oben). Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber für nachvollziehbar gehalten, dass bei einem hochwertigen Einzelstück wie dem vom Kläger angefertigten Barschrank eine verdeckte Ausführung des Tablarauszugs ästhetischer gewesen wäre und dadurch auch die Beschläge und die Mechanik besser hätten geschützt werden können, wie der Beklagte es gesehen hat. Sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem Prüfungsausschuss ging es hier erkennbar nicht ausschließlich und nicht einmal vorrangig um einen ästhetischen Eindruck, sondern um die Güte der Ausführung. Dass die Einbeziehung der Ästhetik in die Bewertung gegen die Prüfungsordnung verstoßen oder allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe verletzt hätte oder sachfremd gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.4. Soweit der Kläger gleichfalls zum Thema „Verfahrensmangel“ weiter anführt, ihm gegenüber seien verschiedene Beanstandungen in Bezug auf die Funktionalität des Barschranks erhoben worden (betreffend die Verschließbarkeit der Türen, Spannung der Türen, Wackeln des Tablarauszugs, mangelnde Standsicherheit von Trinkgläsern beim Öffnen und Schließen des Tablars, dessen fehlende Arretierung in der Endposition beim Auszug, Unzweckmäßigkeit der gefrästen Nuten zum Auffangen von Flüssigkeit), mag die Erwähnung dieser Gesichtspunkt zwar dahingehend zu deuten sein, dass all diese Beanstandungen unberechtigt seien. Es fehlt in der Antragsbegründung aber jegliche konkrete Darlegung, inwiefern diesbezüglich das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet (vgl. Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 5 unten, S. 6 oben).

2. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) missachtet und dadurch einen Verfahrensfehler im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begangen, weil es die Ursache verschiedener, von den Prüfern bei der Begutachtung des Meisterstücks festgestellter Mängel (verbogene Schubstangen, Kratzer auf den Schließblechen) nicht ermittelt und dem Beweisangebot des Klägers und dessen Vortrag nicht nachgegangen sei, wonach während des Zeitraums zwischen dem Aufstellen des Barschranks durch den Kläger und der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts Dritte (z. B. Besucher) unkontrolliert Zugang zum Aufstellungsraum gehabt hätten und das zuvor vollständig unbeschädigte Meisterstück absichtlich oder durch unsachgemäße Bedienung beschädigt hätten. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Insofern muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - GewArch 2015, 328) zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 3), den erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen und unter Beweis zu stellen; er geht dagegen nicht auf Gesichtspunkte ein, derentwegen das Verwaltungsgericht bestimmte unter Beweis gestellte Tatsachen als entscheidungsunerheblich angesehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil (UA, S. 21 unten) zum Vortrag des Klägers, wonach die Schubstangen bei Aufstellung des Schranks noch nicht verbogen gewesen und erst durch gewaltsames Zudrücken des Schranks durch Dritte beschädigt worden seien, ausgeführt, dass insoweit der Kläger keine weiteren Ausführungen habe machen können, die seine Mutmaßung der Fremdeinwirkung stützen und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Die (gegenteilige, vgl. UA, S. 7 unten, S. 8 oben) Wertung des Meisterprüfungsausschusses sei deshalb nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hätte der Kläger das Meisterstück so stabil anfertigen müssen, dass Teile des Schließmechanismus - selbst bei einer unterstellen Benutzung durch Dritte - nicht verbiegen, sondern dieser auch über einen längeren Zeitraum und bei regelmäßiger Benutzung eine einwandfreie Funktion beibehalte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gab es keinerlei Anhaltspunkte für mutwillige Zerstörungen durch Dritte und kam es zumindest in Bezug auf die verbogenen Schubstangen nicht darauf an, ob vor der Bewertung durch die Prüfungskommission Dritte unbefugt an dem Barschrank hantieren und dadurch diesen beschädigen konnten. Hinsichtlich mutwilliger Zerstörungen drängte sich somit dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf. Auf einen bloßen unbefugten Gebrauch durch Dritte kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht an, so dass auch insofern eine Beweisaufnahme nicht geboten war (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 20140, § 124 Rn. 51 m. w. N.).

Abgesehen davon war dem Kläger aus dem Widerspruchsbescheid (vgl. S. 3, Nr. 4 „Einbau Beschläge“) und der Klageerwiderung (vgl. Schriftsatz vom 24.6.2014, S. 4 Mitte) - mithin nicht erst seit der Antragserwiderung im Zulassungsverfahren, wie der Kläger im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (S. 3 unten, S. 4 oben) nahe legt - bekannt, dass der Beklagte nicht von einer Fremdeinwirkung Dritter als Ursache für die am Meisterstück beanstandeten Funktionsmängel und Beschädigungen ausging. Es wäre deshalb Obliegenheit des Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen, unbedingten Beweisantrag zu denjenigen Tatsachenfragen zu stellen, die er erstens für entscheidungserheblich und zweitens für ungeklärt angesehen hat. Sollte er im Unklaren über die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auch bezüglich der Frage der Entscheidungserheblichkeit bestimmter Tatsachen, gewesen sein, so wäre gerade die Stellung eines Beweisantrags geeignet gewesen, auch insofern mehr Klarheit zu gewinnen. Wer indes einen unbedingten Beweisantrag - wie vorliegend der Kläger - nicht stellt, obwohl es nach seiner Auffassung der Beweiserhebung bedürfte, kann sich nach der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht nicht darauf berufen, das Gericht habe eine gebotene Beweisaufnahme nicht vorgenommen.

3. Inwiefern das Verwaltungsgericht das für das Handeln von Verwaltungsbehörden entwickelte Gebot des „fairen Verfahrens“ (als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1978 - VII C 50.75 - BVerwGE 55, 355; BayVGH, U. v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - BayVBl 2014, 50, Rn. 63 m. w. N.) missachtet haben soll, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 6, Nr. 4) auch nicht ansatzweise. Nach der Darstellung des Klägers habe das Verwaltungsgericht nämlich beim Augenschein den Kläger zuerst aufgefordert, den Barschrank, der mittels der gerade für diesen Zweck angebrachten verstellbaren Sockelkonstruktion an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasst und aufgestellt gewesen sei und nicht gewackelt habe, zu drehen; danach habe das Verwaltungsgericht dem Kläger vorgeworfen, der Barschrank wackele bzw. die Türen könnten nicht ohne Überwindung eines geringen Widerstands geschlossen werden. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar und hat keinen Bezug zum angegriffenen Urteil. Darin hat das Verwaltungsgericht dem Kläger an keiner Stelle mangelnde Standsicherheit des Barschranks im Sinn eines „Wackelns“ vorgehalten. Das Verwaltungsgericht hat (UA, S. 16 unten) nicht auf ein „Wackeln“ des Barschranks abgestellt, sondern die Kritik des Prüfungsausschusses angesprochen, die nicht auf einen wackeligen Stand des Barschranks gerichtet war, sondern darauf, dass der vom Kläger angebrachte verstellbare Fuß des Möbelstücks an einem für die Gewichtsverteilung ungünstigen Schwerpunkt montiert sei. Aussagen des Verwaltungsgerichts über ein „Wackeln“ finden sich im Urteil (UA, S. 19 unten) und in der Niederschrift über den Augenschein (S. 3 „Tablarauszug“) nur im Zusammenhang mit dem Tablarauszug und dessen „wackeliger Konstruktion“, nicht aber in Bezug auf einen wackelnden Barschrank.

4. Soweit der Kläger zur Antragsbegründung schließlich „auf die übrigen Rügen im Rahmen der Klageschrift“ hinweist (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 5), genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. z. B. B. v. 10.9.2013 - 22 ZB 13.1685 - juris, Rn. 3 bis 6 m. w. N.), könnte selbst die textliche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens die substanzielle Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht ersetzen, weil ein zeitlich vor dem angegriffenen Urteil erfolgter Vortrag - naturgemäß - die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermag.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof bewertet den Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung oder eines Prüfungsteils, dessen Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führt, gleichermaßen gemäß der Empfehlung in Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Grund, der zum Nichtbestehen führt, bedingt regelmäßig keine weitere Differenzierung (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2015 - 22 ZB 15.1607). Der vom Verwaltungsgericht auf 10.000 € festgesetzte Streitwert war daher auf 15.000 € anzuheben.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 22 ZB 15.2189

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 22 C 19.455

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 22 CE 18.1073

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 wird der Streitwer

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.650,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2014 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu Kosten für die Überprüfung seines Kehrbezirks durch die Aufsichtsbehörde.

Aufgrund von Kundenbeschwerden führte das Landratsamt D. eine Kehrbuchüberprüfung und eine anlassbezogene Kehrbezirksüberprüfung durch und zog dafür einen öffentlich vereidigten und bestellten Sachverständigen und dessen Helfer zu. Das von ihm erstellte Gutachten listet zahlreiche Mängel in der Kehrbuch- und Kehrbezirksführung des Klägers auf. Mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid der Regierung von S. vom 12. Dezember 2014 wurde die Bestellung des Klägers für den Kehrbezirk mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Mit Kostenbescheid vom 13. August 2014 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Erstattung der Kosten der Überprüfung seines Kehrbezirks einschließlich der Erstellung des Gutachtens in Höhe von 3.650,80 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Erkenntnisse aus der Kehrbuchüberprüfung sei eine anlassbezogene Kehrbezirksüberprüfung durchgeführt worden. Um die Arbeit des Klägers fachlich beurteilen zu können, sei die Heranziehung eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks der Kaminkehrerinnung S. notwendig gewesen. Die Überprüfung des Kehrbezirks habe wesentliche Pflichtverletzungen aufgedeckt, so betreffend Brandschutz und Betriebssicherheit unterlassene oder lediglich einmal jährlich durchgeführte Überprüfungen von Dunstabzugsanlagen in Gastronomiebetrieben trotz der Gefahr von Fettbränden, zum Teil über mehrere Jahre hinweg überhaupt nicht wahrgenommene Kaminreinigungstermine sowie erhebliche Abweichungen zwischen den gedruckten Listen der Feuerstättenbescheinigungen und den gespeicherten Feuerstättendaten. Diese seien teilweise im Kehrbuch eingetragen, aber die Betreiber der Anlagen hätten keine Unterlagen/Bescheinigungen erhalten oder wüssten nichts von einer Abnahme. Ganze Straßenzüge seien zwar im Kehrbuch erfasst und mit einer Feuerstättenschau 1998 dokumentiert, es seien aber weder Feuerstättendaten noch Daten von Kaminen vorhanden, was auf eine jahrelange Nichtbearbeitung dieser Gebäude hinweise. Mängel hinsichtlich der Energieeinsparverordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung beträfen die unterlassene Dokumentation der Kontrolle der Dämmung freiliegender, wärmeführender Verteilleitungen und der Überprüfung der Effizienz von Umwälzpumpen. Erstmessungen von neu errichteten Anlagen aller Brennstoffarten seien zum größten Teil nicht durchgeführt. Zudem entsprächen die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht den Vorgaben des § 19 SchfHwG, zahlreiche Anwesen seien ohne Daten der Feuerungsanlagen oder gar nicht im Kehrbuch erfasst, Listen von Feuerstättenbescheiden und eine Mängelliste aus dem Jahr 2013 seien zwar vorgelegt worden, aber eine Datei mit den ausgestellten Bescheinigungen sei nicht einsehbar. Nachweise über die Überwachung der Schornsteinfegerarbeiten durch Fremdfirmen seien nicht vorhanden. Da die Gesamtheit dieser Mängel sogar so wesentlich sei, dass der Kläger bereits zur beabsichtigten Aufhebung seiner Bestellung angehört worden sei, seien die Kosten durch ihn zu tragen.

Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Beklagte hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) nicht.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger daran dargelegt, dass die Voraussetzungen seiner Kostenhaftung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG für den im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Betrag dem Grunde nach erfüllt sind.

aa) Soweit der Kläger gegen seine Kostenhaftung einwendet, wesentliche Pflichtverletzungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG seien gerichtlich nicht festgestellt sondern von ihm angegriffen worden, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Überprüfung des Kehrbezirks des Klägers durch die Aufsichtsbehörde habe wesentliche Pflichtverletzungen ergeben, die es unter Bezugnahme auf das Gutachten im Einzelnen benennt (Urteil Rn. 26). Auch hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger erstinstanzlich vorgetragenen und in der Begründung seines Zulassungsantrags in Bezug genommenen Angriffen gegen einzelne gutachterliche Feststellungen befasst und ausgeführt, selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass hinsichtlich zweier überprüfter Grundstücke die vom Gutachter festgestellten Mängel nicht vorliegen sollten, seien die Angriffe in der Gesamtschau ungeeignet, die im Übrigen vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen, im Gutachten dargelegten gravierenden Pflichtverstöße bei der Führung des Kehrbezirks zu entkräften (Urteil Rn. 27 f.). Vielmehr könne die gutachterliche Aussage aufrechterhalten bleiben, dass der Kläger die Betriebs- und Brandsicherheit in der Mehrzahl der überprüften Gebäude vernachlässigt habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund weiterer gravierender Pflichtverstöße wie u. a. der Nichtdurchführung von Bauabnahmen trotz Anforderung (ebenda Rn. 28). Hiergegen hat der Kläger nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Der Kläger hat die im Gutachten, im angefochtenen Bescheid und im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich festgestellten Pflichtverletzungen in der Begründung seines Zulassungsantrags und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, auf die er sich bezogen hat (Niederschrift vom 15.1.2015, S. 3 f., VG-Akte Bl. 60 f.), nicht substantiiert bestritten, ausgenommen lediglich die vom Verwaltungsgericht behandelten zwei Grundstücke. Außer auf die zwei - vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers gewerteten - Fälle geht die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf die weiteren gutachterlich attestierten, aufsichtlich vorgeworfenen und vom Verwaltungsgericht als erheblich eingestuften Pflichtversäumnisse u. a. hinsichtlich der Brand- und Betriebssicherheit der zu überprüfenden Gaststätten oder der unterlassenen Kaminreinigungen ein, obwohl diese Mängel den Vorwurf erheblicher Pflichtverletzung nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinreichend und selbstständig tragen. Die Wertung dieser Pflichtverletzungen als wesentlich durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt.

bb) Ebenso wenig hat er mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die behaupteten Pflichtverletzungen nicht selbst überprüft, eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dargelegt.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Einen Beweisantrag oder einen Hilfsbeweisantrag hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger aber nach seinen Darlegungen nicht gestellt, Dass sich dem Verwaltungsgericht trotz des vorliegenden Gutachtens Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen, weil das Gutachten in Folge methodischer Fehler oder anderer Mängel unverwertbar wäre und deswegen der gerichtlichen Beweiswürdigung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Ein Gutachten ist unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33). Solches hat der Kläger nicht vorgetragen.

cc) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit der Rüge dargelegt, die Überprüfung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sei von der Aufsichtsbehörde durchzuführen, so dass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Kostentragung durch den zu Überprüfenden für die Heranziehung von Sachverständigen fehle.

Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung von Sachverständigen als von der aufsichtlichen Überprüfungsbefugnis mit umfasst angesehen und der Aufzählung in § 21 Abs. 2 SchfHwG keine Beschränkung auf die dort genannten Überprüfungsinstrumente - und damit ein Verbot der Heranziehung von Sachverständigen - entnommen (Urteil Rn. 25). Dies begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG in Abweichung von der Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG keine ausdrückliche Aussage zur Heranziehung von Sachverständigen trifft. § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG schrieb noch die Teilnahme eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks an der Kehrbezirksüberprüfung ausdrücklich vor, während § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG hierzu schweigt. In grammatikalischer Auslegung kann § 21 Abs. 2 SchfHwG jedoch mangels eines ausdrücklich einschränkenden Zusatzes (z. B. „nur“, „lediglich“) nicht entnommen werden, dass alle anderen Überprüfungsinstrumente außer der ausdrücklich genannten Anforderung des Kehrbuchs in analoger oder digitaler Form und der ihm zugrunde liegenden Unterlagen ausgeschlossen wären.

Die historische Auslegung spricht ebenfalls gegen eine Beschränkung der Aufsichtsbehörde auf die in § 21 Abs. 2 SchfHwG genannten Überprüfungsinstrumente, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte sich die Aufsichtsbehörde für die Kehrbezirksüberprüfung „insbesondere“ das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen (vgl. Einzelbegründung zu § 21 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, S. 35). Andere Beweismittel wurden somit nicht ausgeschlossen. Eine Einschränkung durch die Neuregelung im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG war erkennbar nicht beabsichtigt.

Gleiches ergibt auch die systematische Auslegung, denn das Kehrbuch bedarf als amtliche Urkunde und gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für die Kehrbezirksführung (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - GewArch 2012, 364/365 Rn. 18 m. w. N.) einer fachkundigen Auswertung. Da die Aufsichtsbehörde - wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat (Urteil Rn. 25) - nicht über das in komplexen Fällen wie dem vorliegenden Fall nötige fachkundige Personal verfügt, ist sie auf externen Fachverstand und damit auf die Heranziehung von Sachverständigen angewiesen, sonst wäre ihr eine effektive Kehrbezirksprüfung überhaupt nicht möglich.

Zu demselben Ergebnis führt auch die teleologische Auslegung des § 21 Abs. 2 SchfHwG. Allein die Sichtung des Kehrbuchs reicht der behördlichen Aufsicht nicht in jedem Fall, denn wie den Gesetzesmaterialen zu entnehmen ist (vgl. Einzelbegründung zu § 21 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, S. 35: „insbesondere das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen“), bedürfen die darin enthaltenen Daten ggf. des Abgleichs mit den hierfür erforderlichen Unterlagen und den tatsächlichen Gegebenheiten und damit - wie ausgeführt - einer fachkundigen Auswertung. Diese kann auch durch externe Sachverständige erfolgen. Dass § 21 Abs. 2 SchfHwG anders als § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG ihre Heranziehung nicht mehr zwingend vorschreibt, ermöglicht eine Entscheidung im Einzelfall und damit für einfache und in eigener behördlicher Fachkompetenz prüfbare Sachverhalte eine deutliche Kostenersparnis. Dies bedeutet aber nicht die Unzulässigkeit der Heranziehung externen Sachverstands in komplexen Fällen wie jenem des Klägers.

dd) Soweit der Kläger sinngemäß meint, Kosten für Sachverständige gehörten zu dem von der Allgemeinheit zu tragenden Behördenaufwand, da sie nur die behördliche Aufsicht unterstützten, geht dies fehl.

§ 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG enthält eine umfassende Kostentragungspflicht des Kehrbezirksinhabers für den Fall der Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen, ohne dass bestimmte Kosten wie für Sachverständige hiervon ausgenommen wären. Das Verwaltungsgericht hat § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG eine gesetzliche Risikoverteilung derart entnommen, dass bei der Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen der Kehrbezirksinhaber, bei der Feststellung unwesentlicher Pflichtverletzungen aber die Allgemeinheit die Kosten zu tragen habe (Urteil Rn. 29). Dagegen hat der Kläger nichts Durchgreifendes vorgetragen. Diese Wertung entspricht dem Verursacherprinzip, einem Veranlasser behördlicher Ermittlungen die Kosten für diese Ermittlungen aufzuerlegen, wenn sich der Anfangsverdacht von Pflichtverletzungen und Rechtsverstößen durch die Ermittlungen erhärtet hat.

Dies gilt auch für die Kosten von rechtmäßig herangezogenen Sachverständigen. Falls dies nicht schon im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geregelt sein sollte, ließe das Bundesrecht Raum für eine Anwendung von Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG, wonach es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt, Äußerungen von Sachverständigen einzuholen, die als Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG erhoben werden können.

b) Auch die Einwände des Klägers gegen die Nachvollziehbarkeit der Rechnung des Sachverständigen legen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Rechnung formell falsch sei, weil ihr nicht zu entnehmen sei, an welchem Tag welche Arbeiten ausgeführt worden seien; gegenüber summierten Stunden und Fahrtkilometer-Abrechnungen habe er im geschäftlichen Verkehr ein Zurückbehaltungsrecht.

Dem gegenüber hat das Verwaltungsgericht in Prüfung der Sachverständigenrechnung ausgeführt, die fehlende nähere Aufschlüsselung, wann welche Teilzeiträume angefallen seien, sei angesichts der bei Sachverständigengutachten üblichen Ausweisung nur der Arbeitsstunden und ihrer nicht substantiiert bestrittenen Gesamtzahl entbehrlich. Dies hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Vielmehr ergibt sich aus der dem angefochtenen Kostenbescheid zugrunde liegenden Sachverständigenrechnung und den dazu vorhandenen Unterlagen hinreichend nachprüfbar der aufgeschlüsselte Aufwand für die Kehrbuchüberprüfung und die Erstellung des Gutachtens. So hat der Sachverständige z. B. für den 12. Februar 2014 für eine „Vorortüberprüfung mit Vorbesprechung und Vorbereitung“ inklusive Fahrzeiten zwölf Stunden angesetzt, in den 117 Seiten „Unterlagen zur Kehrbuch- und Kehrbezirksprüfung“ tabellarisch die einzelnen aufgesuchten Anwesen erfasst und die Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Landratsamts dokumentiert. Was den Zeitbedarf und die Stundensätze angeht, hat der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags keine substantiierten Einwände erhoben.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 21 SchfHwG als Ermächtigungsgrundlage für das konkrete Vorgehen des Beklagten dienen kann, bezeichnet keine abstrakte Rechtsfrage. Die Frage, ob ohne „Überprüfung der Ergebnisse der Sachverständigen trotz manifester Anhaltspunkte“ die Kostenpflicht ausgelöst werden kann, würde sich in einem eventuellen Berufungsverfahren angesichts der nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stellen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der beklagte kommunale Abwasserbetrieb hat im Zuge der Ausweisung eines neuen Baugebiets auf der Grundlage einer von der ebenfalls beklagten Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ein Sickerbecken zur Versickerung von Niederschlagswasser angelegt. Bei der Ausführung wurde eine Auflage zur Mindestüberdeckung des Grundwasserleiters nicht eingehalten. Der Kläger, Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks, forderte deswegen Maßnahmen zum Schutz seines Grundstücks vor Vernässung und Schadstoffeintrag. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe weder einen Abwehranspruch gegen den kommunalen Entsorgungsbetrieb noch einen Anspruch auf Einschreiten seitens der Wasserbehörde. Eine abzuwehrende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Schadstoffeintrag über den Grundwasserstrom oder durch Vernässung infolge Hochwassers oder eines Anstiegs des Grundwasserstands könne auch vor der in die Wege geleiteten Umgestaltung des Sickerbeckens nicht angenommen werden.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

4

1. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2013 - BVerwG 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).

5

2. Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterten fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass ungeachtet neuer Erkenntnisse zur Grundwassersituation und trotz des (noch) geringen Abstands der Sohle des Sickerbeckens zum Grundwasserspiegel eine Gefahrenlage für das Grundstück des Klägers, die umgehende Abwehrmaßnahmen erforderte, nicht zu erkennen sei. Die Situation werde sich durch die nach Abschluss eines Tekturverfahrens bevorstehende Aufhöhung der Muldensohle noch verbessern. Diese fachliche Einschätzung, für deren Richtigkeit letztlich auch das Ausbleiben von Schadensereignissen nach Inbetriebnahme des Sickerbeckens spreche, habe der Kläger nicht zu erschüttern vermocht, so dass dem vorsorglich gestellten Beweisantrag nicht habe nachgegangen werden müssen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach darauf abgestellt, dass das in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot des Klägers unsubstantiiert sei. Dieser Einwand rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen (stRspr, Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Der Kläger zeigt nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Substantiierungsanforderungen, die sich auch nach der konkreten prozessualen Situation richten, nicht überspannt.

6

Die gebotene Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Vielmehr verlangt das Substantiierungsgebot, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (Beschluss vom 2. November 2007 - BVerwG 7 BN 3.07 - juris Rn. 5). Der Beteiligte darf sich insoweit zwar insbesondere dann mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fallen (Beschluss vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264 = juris Rn. 13). Auch setzt ein Antrag auf Sachverständigenbeweis nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der auskunftgebenden Stellen gestellt werden, da der Sachverständige sein Gutachten über das Beweisthema gegebenenfalls aufgrund eigener Tatsachenermittlungen zu erstatten hat (Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Wenn die Gegenseite der vorgetragenen Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Der Beteiligte muss sich damit auseinandersetzen und greifbare Anhaltspunkte benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 = juris Rn. 11).

7

3. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof hiernach sein Vorbringen zum Anlass für eine weitere Sachaufklärung nehmen musste.

8

Soweit der Kläger rügt, die Äußerungen der Beklagten und des Wasserwirtschaftsamts seien in einer Gesamtschau "völlig widersprüchlich", könnten folglich nicht als nachvollziehbar und schlüssig qualifiziert werden und die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht stützen, fehlt es an der näheren substantiierten Auseinandersetzung mit dem Vortrag, den der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

9

Von vornherein unbeachtlich sind die Einwände des Klägers, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Erwägungen zu Unrecht auch auf bevorstehende Änderungen des Sickerbeckens im Anschluss an das noch nicht abgeschlossene Tekturverfahren abgestellt und bei der Frage der Aussagekraft gutachterlicher Stellungnahmen zur Frage der Gefahr einer Vernässung verkannt habe, dass es bei der Größe des Einzugsgebiets des Sickerbeckens nur auf den Inhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis ankomme. Denn für den Umfang der Aufklärungspflicht ist allein die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 59).

10

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof den erforderlichen konkreten Bezug der Stellungnahme der Gutachter Dr. H. und T. vom 24. Mai 2006 zur klärungsbedürftigen Sachfrage der Gefahr einer Vernässung nicht gesehen hat. Denn die Gutachter führen insoweit aus, dass die zu erwartende zeitlich begrenzte lokale Grundwasseraufhöhung, die am Wohnhaus des Klägers "im Bereich mehrerer Zentimeter bis maximal 1 bis 2 Dezimeter" liege, in ihrer Reichweite u.a. von der Größe der an das Sickerbecken angeschlossenen Flächen abhänge; diese seien nicht bekannt (S. 7 f.). Die Aussagen zur maximalen Grundwasseraufhöhung am Wohnhaus des Klägers bewegen sich demnach insbesondere vor dem Hintergrund der Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung im Bereich bloßer Spekulation, die eine Beweiserhebung nicht rechtfertigen kann.

11

Schließlich ist auch nicht dargetan, dass angesichts der schriftlichen Stellungnahmen des Gutachters B. eine Beweiserhebung wegen der Frage eines erhöhten Schadstoffeintrags geboten war. Das vom Kläger angeführte Gutachten vom 29. Dezember 2006 stellt als Beweissicherungsuntersuchung insbesondere den hydro-chemischen Ist-Zustand des Grundwassers dar, der durch deutliche anthropogene Beeinflussungen gekennzeichnet sei. Abschließend stellt die Untersuchung fest, dass durch die geringe Schutzwirkung des Bodens unterhalb der Versickerungsanlage weitere Veränderungen nicht auszuschließen seien (S. 7 f.). Diese allgemein gehaltenen Ausführungen machten aber eine Auseinandersetzung sowohl mit den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen, wonach auch bei hohen Grundwasserständen von einer Direkteinleitung in den Grundwasserleiter nicht gesprochen werden könne, als auch mit den vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Verbesserungen der Filterwirkung durch die anstehende Erhöhung der Muldensohle nicht entbehrlich. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil der Gutachter B. in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2007 - insoweit in Übereinstimmung mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Mai 2007 - selbst davon ausgeht, dass die zu erwartende Schadstofffracht wegen privaten und öffentlichen Flächen "unwahrscheinlich", d.h. voraussichtlich gering sein wird (S. 3).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, soweit dieser den Ausschluss einer Befreiung bei einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich der „Situationsaufgabe“ betrifft.

II.

Was den Ausschluss einer Befreiung bei einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich des „Meisterprüfungsprojekts“ angeht, wird die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2015 zugelassen.

III.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

IV.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren - soweit eine Ablehnung erfolgt ist - auf 5.000 € festgesetzt. Soweit die Berufung zugelassen wird, wird der Streitwert vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wandte sich mit seiner zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage gegen den Bescheid des Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer für Schwaben vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 5. Januar 2015, wonach er die Prüfung im Teil I der Meisterprüfung im Elektrotechnikerhandwerk, Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik, nicht bestanden habe. Er begehrte die Aufhebung dieses Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten, „das Prüfungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen“.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger den - seitens des Beklagten ihm gegenüber erhobenen - Vorwurf einer Täuschungshandlung bekämpfe mit dem Ziel, die Entscheidung, wonach er den Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden habe, zu beseitigen, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Denn unabhängig davon, ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen habe, sei seine Leistung im „Fachgespräch“ mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, was nach den einschlägigen Prüfungsvorschriften dazu führe, dass die Prüfung im Teil I der Meisterprüfung insgesamt als nicht bestanden gelte. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auch dagegen wende, dass er den Teil I der Meisterprüfung vollständig wiederholen müsse und nicht - auf Antrag - von der Wiederholung einzelner, für sich genommen mit ausreichender Punktzahl bewerteter Aufgaben befreit werden könne, sei die Klage deswegen unbegründet, weil der Kläger eine Täuschungshandlung in einem schwerwiegenden Fall begangen habe, so dass Teil I der Meisterprüfung als insgesamt nicht bestanden gelte und demzufolge bei einer Wiederholung der Prüfung nochmals komplett abzulegen sei.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt, verfolgt sein Klagebegehren indes ausdrücklich insoweit nicht mehr weiter, als mit den angegriffenen Bescheiden das Nichtbestehen von Teil I der Meisterprüfung festgestellt worden ist. Im Übrigen macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Entscheidung des Beklagten aufrechterhalten, wonach der Kläger bei der Wiederholung von Teil I der Meisterprüfung diesen Teil I vollständig ablegen müsse, ohne sich von der Wiederholung einzelner Aufgaben, bei denen er eine ausreichende Punktzahl erzielt habe, befreien lassen zu können. Insoweit bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich nicht gegen die Klageabweisung insoweit, als mit Bescheid des Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer für Schwaben vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 5. Januar 2015 entschieden worden ist, dass der Kläger die Prüfung im Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden hat; infolgedessen sind insoweit die streitgegenständlichen Bescheide bereits bestandskräftig und das angefochtene Urteil bereits rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich vielmehr gegen die Klageabweisung insoweit, als das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheiden die Regelung entnommen hat, dass der Kläger bei der Wiederholung von Teil I der Meisterprüfung diesen Teil I komplett ablegen muss, ohne dass eine Befreiungsmöglichkeit bestünde. Der Verwaltungsgerichtshof hält das Begehren des Klägers insoweit für teilbar, so dass der Ausschluss der Befreiung für die jeweiligen Prüfungsbereiche getrennt zu betrachten ist.

2. Ohne Erfolg muss der Zulassungsantrag bleiben, soweit der Kläger ernstliche Zweifel daran geltend macht, dass das Verwaltungsgericht (auch) hinsichtlich der „Situationsaufgabe“ befunden hat, die Voraussetzungen für eine - auf Antrag zu gewährende - Befreiung von der Wiederholung dieser Aufgabe lägen nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger eine Täuschungshandlung im Sinn von § 8 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO (Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben) begangen habe und dass darin zudem ein schwerwiegender Fall im Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO liege. Als schwerwiegende Täuschungshandlung des Klägers sei zu werten, dass er unter Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften für die Bearbeitung der ihm - am Nachmittag des Prüfungstags - gestellten Prüfungsaufgabe (diese verlangte die Entwicklung eines Computerprogramms zur Steuerung einer Autowaschstraße) diejenigen Daten verwendet habe, die ein anderer Prüfling am Vormittag als eigene Lösung der (für die Prüflinge am Vormittag nur leicht abgewandelten) Aufgabe entwickelt und auf seinem eigenen Laptop gespeichert habe; der Kläger habe ohne Wissen des betroffenen Prüflings vom Vormittag sich Zugriff zu dessen Laptop verschafft, die darauf gespeicherte Aufgabenlösung auf seinen eigenen Rechner übertragen, sie unzulässigerweise in die am Nachmittag stattfindende eigene Prüfung mitgenommen und als eigene Aufgabenlösung abgegeben. Die schwerwiegende Täuschungshandlung des Klägers (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO) habe zur Folge, dass der Kläger sich nochmals vollständig der Prüfung in Teil I unterziehen müsse und dass ihm die Möglichkeit nach § 22 Abs. 2 MPVerfVO verwehrt sei, unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag von der Wiederholung einzelner Aufgaben, vorliegend u. a. der „Situationsaufgabe“, befreit zu werden.

2.2. Ob eine Täuschungshandlung überhaupt und insbesondere in einem schwerwiegenden Fall vorliegt, ist unter den Beteiligten streitig; je nach der Beantwortung dieser Fragen wäre gegebenenfalls zu untersuchen, ob die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, eine Täuschungshandlung in einem schwerwiegenden Fall schließe jedwede Befreiung von der Wiederholung der Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 MPVerfVO aus, der rechtlichen Prüfung standhält. In Bezug auf die „Situationsaufgabe“ kommt es auf diese Fragen vorliegend aber nicht an, weil der Kläger - unabhängig vom Vorliegen einer Täuschungshandlung und unabhängig davon, ob er sich von der Wiederholung anderer einzelner Prüfungsaufgaben befreien lassen könnte - die „Situationsaufgabe“ jedenfalls aus einem andern Grund wiederholen muss. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die „Situationsaufgabe“ ist einer von mehreren eigenständigen „Prüfungsbereichen“ im Rechtssinn; hierüber besteht unter den Beteiligten kein Streit. Auch sind insoweit - anders als in Bezug auf das „Fachgespräch“ und das „Meisterprüfungsprojekt“ - § 3 Abs. 1 ElektroTechMstrV (Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk - Elektrotechnikermeisterverordnung) sowie die übrigen mit dieser Vorschrift zusammenhängenden weiteren gesetzlichen Regelungen klar und eindeutig. Neben anderen Voraussetzungen setzt die Befreiung von der Wiederholung einer solchen einzelnen Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO voraus, dass in der vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielt wurden. Daran fehlt es beim Kläger; vielmehr ist die von ihm abgegebene Lösung der „Situationsaufgabe“ wertlos, also mit 0 Punkten zu bewerten; ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen hat, ist dabei ohne Belang. Geht man von der Wahrheit der Angaben des Klägers aus, so ist ihm bei der Verwendung der am Vormittag von einem anderen Prüfling erarbeiteten Lösung für die Erstellung seiner eigenen, der leicht abgewandelten Aufgabe angepassten Lösung, ein Versehen dergestalt unterlaufen, dass er zwar zunächst eine eigene Lösung erarbeitet, dann jedoch diese irrtümlich mit der „Vormittags-Lösung“ des anderen Prüflings überschrieben, seine eigene Lösung mithin vollständig gelöscht hat und sie auch nicht mehr vor der Abgabe der zu erstellenden CD rekonstruieren konnte, so dass er die „fremde“ Lösung vom Vormittag auf der CD abgegeben, diese Lösung sich „zu eigen gemacht“ und dies dem Aufsichtführenden geoffenbart hat.

Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts befand sich demnach auf der vom Kläger gebrannten CD nicht (nicht einmal in Teilen) das von ihm erstellte Programm, sondern das von einem anderen Prüfling am Vormittag erstellte Programm. Der Kläger hat nicht die eigene Arbeit abgegeben, sondern eine fremde (einschließlich des fremden Logfiles). Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, es sei nur maßgeblich, was auf der abgegebenen CD sei und es genüge, dass sich der Kläger die - vollständig - von einem anderen erstellte Lösung „zu eigen gemacht“ habe, ist dem nicht zu folgen. Die zu bewertende Prüfungsleistung besteht nicht darin, eine auf einem Datenträger gespeicherte Aufgabenlösung abzugeben, sondern eine Aufgabe zu lösen; dementsprechend ist das am Ende der Prüfung abzugebende Dokument nicht die eigentliche Leistung, sondern lediglich die Dokumentation der eigenen Leistung. Dass der Kläger in der Lage war, die von einem anderen Prüfling entwickelte Lösung auf seinen Laptop zu übertragen, hat mit der ihm abverlangten Prüfungsleistung nichts gemein und würde - auch im Zusammenhang mit der Erklärung, er mache sich die Lösung des anderen Prüflings „zu eigen“ - selbst dann nicht ausreichen, wenn die Aufgabenstellung am Vormittag dieselbe wie am Nachmittag gewesen wäre. Dass der Kläger auf der abgegebenen CD oder auf seinem Laptop bis zum versehentlichen Löschen eine von ihm selbst entwickelte Lösung gehabt hatte, ist unerheblich, da sie bei Ende der Prüfung „Situationsaufgabe“ nicht (mehr) vorhanden war und sich somit vollständig der Bewertung entzieht. Die „abgelieferte“ Prüfungsleistung hat insofern keinen größeren Wert, als wenn der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - eine leere CD abgegeben hätte. Die Bewertung der Situationsaufgabe mit 0 Punkten ist daher - unabhängig von der Frage, ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen hat - nicht zu beanstanden. Eine mit 0 Punkten bewertete Prüfungsleistung in einem einzelnen Prüfungsbereich muss - mangels Erreichen der Mindestzahl von 50 Punkten - gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO zwingend wiederholt werden.

3. Die Berufung ist indes zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht dem Begehren des Klägers nicht entsprochen hat, den von ihm angenommenen Ausschluss von einer Befreiung für den Prüfungsbereich „Meisterprüfungsprojekt“ aufzuheben. Insofern weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insbesondere ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten daraus, dass einerseits das Unterschreiten der vorgeschriebenen Mindestpunktzahl in einem Prüfungsbereich oder bei einzelnen, zu einem einheitlichen Prüfungsbereich gehörenden Aufgaben („Meisterprüfungsprojekt“ und „Fachgespräch“) zwar zum Nichtbestehen des gesamten Teils I führen kann (§ 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV), dass aber der Wortlaut des § 22 Abs. 1 MPVerfVO für die mögliche (Teil-)Befreiung von der (im Fall des Nichtbestehens eigentlich nötigen) Wiederholung des gesamten Prüfungsteils weder auf den Grund des Nichtbestehens (z. B. eine schwerwiegende Täuschungshandlung) noch auf dieselben Berechnungsweisen wie § 3 Abs. 3 ElektroTechMstrV oder dieselben Punktzahlen wie § 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV abstellt. Anders als § 3 Abs. 3 ElektroTechMstrV, der das Bestehen von Teil I der Meisterprüfung betrifft, enthält § 22 MPVerfVO, der die Wiederholung im Fall des Nichtbestehens regelt, keine Vorgaben dazu, wie die erforderliche Mindestpunktzahl (50) zu ermitteln ist, insbesondere in dem Fall, dass - wie dies der Beklagte vorliegend annimmt - innerhalb eines Prüfungsbereichs mehrere zu diesem gehörende Teilbereiche gesondert geprüft werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt hierbei, dass der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht mehr die Entscheidung über sein (auf dem Verfehlen der Mindestpunktzahl im „Fachgespräch“ beruhendes) Nichtbestehen der Meisterprüfung angreift, sondern lediglich sich die Möglichkeit der Befreiung von der Wiederholung einzelner Prüfungsbereiche erhalten möchte, was die Verringerung des erstinstanzlich zutreffend festgesetzten Streitwerts (15.000 €) auf 10.000 € rechtfertigt. Hiervon ist jeweils die Hälfte (5.000 €) sowohl für den Teil angemessen, bezüglich dessen mit Nr. I des Tenors die Berufung nicht zugelassen wurde („Situationsaufgabe“), als auch - vorläufig - für den verbleibenden berufungsgegenständlichen Teil.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.