Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - 7 ZB 17.60
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25,97 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt deutschlandweit eine Autovermietung. Mit Bescheiden vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013 setzte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 und vom 1. April bis zum 30. Juni 2013 für die Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 1 408 562,94 € fest.
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Nachdem die Klägerin die festgesetzten Beiträge gezahlt hatte, hat sie Klage erhoben mit dem Ziel, die Beitragsbescheide aufzuheben und die Beiträge nebst Prozesszinsen zurückzuerhalten. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorschriften über die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle, weil er der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV diene und nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt fließe. Er werde auch nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er sei eine Vorzugslast, die durch die mit ihr verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert sei. Der abgabenbegründende Vorteil dürfe typisierend an das Innehaben einer Raumeinheit anknüpfen. Der Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Beitrag sei durch die technische Entwicklung und das damit drohende strukturelle Erhebungsdefizit bei der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts veranlasst.
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Seine besondere sachliche Rechtfertigung finde der Rundfunkbeitrag durch die Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung des Programmauftrags und durch seine Ausgleichsfunktion. Der Vorteilsausgleich beziehe sich auf den strukturellen Vorteil, den jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehe, und den individuellen Vorteil der Möglichkeit der Inanspruchnahme. Beide Vorteile rechtfertigten für sich die Erhebung des Beitrags. Dies gelte auch für den unternehmerischen Bereich, dem der öffentlich-rechtliche Rundfunk spezifische, die Unternehmenszwecke fördernde Vorteile biete.
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Die Beitragspflicht für Betriebsstätten mit ihrer stufenweise degressiven Staffelung und für Kraftfahrzeuge sei dem Grunde und der Höhe nach auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabepflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Die Belastung halte sich angesichts der mit ihr verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs im Rahmen des Zumutbaren, auch soweit sich bei großen Betrieben insbesondere mit zahlreichen Betriebsstätten die Beiträge erheblich vervielfachten. Zudem sei der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung nicht auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet.
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Eine Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens sei nicht gegeben. Durch die im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente sei die Nichtanzeige mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden. Vollzugsmängel könnten ein strukturelles Erhebungsdefizit nicht begründen.
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Der Kraftfahrzeugbeitrag führe nicht zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunkempfang in Kraftfahrzeugen dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile biete und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden könne, wie dies im Falle der Klägerin, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs lege, offensichtlich sei. Hierbei handele es sich um einen sachlichen Grund, der den Unterschied zum Beitrag im privaten Bereich kennzeichne.
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Dem Betriebsstättenbeitrag lägen keine unzutreffenden Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten oder dessen Nutzen zugrunde. Ebenso wenig sei die Staffelung nach Beschäftigtenzahlen sachwidrig. Der Gesetzgeber habe hier einen Massenvorgang geregelt, der ihn zur Typisierung und Schaffung praktikabler Differenzierungen berechtige. Dementsprechend sei es sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots nach der Zahl der Beschäftigten und nicht nach dem Umsatz oder dem Gewinn bemesse und davon ausgehe, dass der spezifische Programmvorteil nicht linear mit der Zahl der Beschäftigten steige, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnehme.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie neben einem Verfahrensmangel vor allem geltend macht, dass es sich bei dem Beitrag um eine Zwecksteuer handele, weshalb den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die an Vorzugslasten zu stellenden Anforderungen seien nicht erfüllt. Die Erhebung einer Abgabe sei zwar sachlich durch die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt; es fehle dem Beitrag aber an der erforderlichen deutlichen Unterscheidung von der Steuer. Für die Rechtfertigung der Vorzugslast reiche die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Senats zum Wohnungsbeitrag nicht aus. Es müsse die Annahme berechtigt sein, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offenstehe, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nehme. Hierfür fehle es an belastbaren Ermittlungen der Üblichkeiten und Möglichkeiten des vorteilhaften Rundfunkempfangs in Betriebsstätten. Zudem müsse die Vorteilhaftigkeit der Rundfunknutzung für den Abgabepflichtigen hinterfragt werden.
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Die Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht ergebe sich auch aus einem Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Die Erhebung von Vorzugslasten werde in Bezug auf den Nutzen durch das Äquivalenzprinzip und in Bezug auf die Höhe der Kosten des Leistungserbringers durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt. Beide Prinzipien seien hier verletzt, weil das Beitragsaufkommen den Bedarf deutlich übersteige und der Gesetzgeber einen Vergleich des prognostizierten Aufkommens mit dem konkret ermittelten Bedarf unterlassen habe.
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Die Beitragspflicht verletze ferner das Gebot der Belastungsgleichheit. Zum einen führten die Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu einem strukturellen Erhebungsdefizit, weil sie nicht die Gewähr für eine gleichmäßige Inanspruchnahme aller Beitragspflichtigen böten. Zum anderen seien der Betriebsstätten- und der Kraftfahrzeugbeitrag in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar.
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Der Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV -, § 48 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien
, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 7. Juni 2011, GVBl S. 258).
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Die Beitragspflicht nach den §§ 5 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Der Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG erfasst die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, auf die sich über Art. 19 Abs. 3 GG auch rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts wie die Klägerin berufen können. Daher können die Beitragsschuldner eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den nicht privaten Bereich verlangen.
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Das berufungsgerichtliche Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (1.). Die angefochtenen Bescheide sind durch die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gedeckt (2.). Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ist eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt (4.). Sie stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können; dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Betriebsstätte bzw. eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs verlässlich erfasst (5.). Die Landesgesetzgeber waren berechtigt, die von den nicht privaten Rundfunkteilnehmern erhobene frühere Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu ersetzen (6.). Es ist nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit geboten, Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen, in denen ein Rundfunkempfangsgerät nicht vorhanden ist, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (7.). Das Beitragsaufkommen beachtet die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags und verletzt weder das Übermaßverbot noch das Kostendeckungsprinzip (8.). Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich lässt ein strukturelles Erhebungsdefizit nicht erkennen (9.). Das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit wird nicht durch die Ausgestaltung des Betriebsstättenbeitrags (10.), des Kraftfahrzeugbeitrags (11.) oder die Erhebung des sog. "Übergangsbeitrags" (12.) verletzt. Weitere verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Beitragserhebung bestehen nicht (13.).
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1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der daraus folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Ein Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 7 B 47.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:230516B7B47.15.0] - juris Rn. 16 m.w.N. und vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53).
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Gemessen hieran lässt sich eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes durch das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragenen Anteile nicht erfasster, beitragspflichtiger Betriebsstätten- und Kraftfahrzeuginhaber nicht feststellen. Einen dem Vortrag der Klägerin entsprechenden Akteninhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und demzufolge auch nicht übergangen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zwar auf die Akten und damit auch auf den klägerischen Berufungsvortrag Bezug genommen. Hierdurch werden aber die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Umstände nicht als Tatsachen festgestellt; die Feststellung beschränkt sich allein darauf, dass die Berufungsbegründung einen bestimmten Inhalt hat (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 137). Aus den vorgenannten Gründen hat das Berufungsgericht auch keine aktenwidrigen Tatsachen angenommen.
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Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass Vollzugsmängel nicht geeignet sind, ein strukturelles Erhebungsdefizit und damit die Verfassungswidrigkeit der materiellen Beitragsnormen zu begründen. Anhand dieses Rechtssatzes hat es die Ausführungen der Klägerin dahingehend gewürdigt, dass sie nicht auf die Darlegung eines strukturellen Erhebungsdefizits, sondern von Vollzugsmängeln zielten. Diese Schlussfolgerung begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Insoweit hat die Klägerin eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht substantiiert. Wenn sie meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte die von ihr ermittelten Anteile nicht erfasster beitragspflichtiger Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge der Annahme eines strukturellen Erhebungsdefizits zugrunde legen müssen, handelt es sich um die Geltendmachung einer von dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs abweichenden Würdigung ihres Vortrags, welche dem materiellen Recht zuzuordnen ist.
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Die Klägerin erachtet einen Verstoß gegen Denkgesetze als gegeben, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, dass der beabsichtigte Personalabbau beim Beitragsservice der Rundfunkanstalten keinen Vollzugsmangel begründe. Denn nach ihrer Auffassung ändere der beabsichtigte Personalabbau nichts an dem objektiven Befund, dass mit dem Verzicht auf Kontrollen das Entdeckungsrisiko schwinde. Indes ist das Berufungsgericht nicht von einem Verzicht auf Kontrollen aufgrund des Personalabbaus ausgegangen. Es hat lediglich in den Blick genommen, dass mit dem Übergang von der gerätebezogenen Gebührenpflicht auf die an Raumeinheiten anknüpfende Beitragspflicht Erleichterungen bei der Feststellung der Zahlungspflicht verbunden sind, die der Gesetzgeber zum Anlass für einen Abbau von Kontrollpersonal im privaten wie im nichtprivaten Bereich hat nehmen dürfen (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 11). Diese Schlussfolgerung lässt keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen.
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2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 festgelegten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt bis zu 180 Beiträge. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
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Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an (§ 6 Abs. 1 RBStV). Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist (§ 6 Abs. 2 RBStV).
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Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird (§ 7 Abs. 1 RBStV). Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet (§ 7 Abs. 2 RBStV). Die Beitragsschuldner haben die für die Beitragserhebung maßgebenden Umstände anzuzeigen (§ 8 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV).
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Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung des 15. RÄStV vom 7. Juni 2011, GVBl S. 258). Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und deren Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern in dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist, stellt den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 8).
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Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch die angefochtenen Bescheide liegen vor. Die Klägerin war im maßgebenden Zeitraum als Inhaberin der in den Bescheiden aufgeführten Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge Beitragsschuldnerin (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Die festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
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3. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 12). Der Senat hat bereits zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entschieden, dass der Rundfunkbeitrag die Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht erfüllt. Die dort genannten Gründe beanspruchen auch Geltung für den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich: Zum einen wird der Rundfunkbeitrag nach dem Regelungskonzept der §§ 5 und 6 RBStV nicht voraussetzungslos erhoben; die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Betriebsstätte bzw. eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs, weil sie davon ausgingen, in diesen Raumeinheiten finde typischerweise Rundfunknutzung statt (vgl. unter 5.). Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt, sondern es ist nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff.).
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4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Bundes- und Landesgesetzgeber könnten die abschließende Verteilung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und der Steuerertragshoheit nach Art. 105 ff. GG umgehen, wenn sie unter Berufung auf ihre Regelungszuständigkeit für eine Sachmaterie nach Art. 70 ff. GG unbeschränkt damit in Zusammenhang stehende nichtsteuerliche Abgaben erheben könnten (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <16 f.>; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51, 52/06 - BVerfGE 132, 334 Rn. 48).
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Die Rechtfertigung folgt nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39 sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Länder die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 24). Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 17).
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5. Die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 5 und 6 RBStV setzt auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Im nicht privaten Bereich ist der individuell zurechenbare Vorteil nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auf den Inhaber der Betriebsstätte und des betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs bezogen zu beurteilen (unter a)). Diesen Vorteil durfte der Gesetzgeber den Inhabern auch zurechnen (unter b)).
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a) Nach dem Willen der Länder soll der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich denjenigen Vorteil einer Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgelten, durch den die Inhaber der Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge in unternehmensspezifischer Weise profitieren (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 11, 17). Diese sind Schuldner des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Denn Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt; auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 m.w.N.).
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Der individuelle Vorteil ist daher bezogen auf die Betriebsstätte und das betrieblich benutzte Kraftfahrzeug für den jeweiligen Inhaber zu bestimmen. Nur dessen unternehmensspezifischer Vorteil der Möglichkeit einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs ist abzugelten (sog. "kommunikativer Nutzen"; vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 17). Dieser besteht, wenn der Betriebsstätten- bzw. Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt.
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Dieses Regelungskonzept schließt es aus, die Beitragspflicht des Inhabers dem Grunde nach an den privatnützigen Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Beschäftigten mittels eigener Geräte am Arbeitsplatz zu knüpfen. Ein solcher Rundfunkempfang mittels eigener Geräte ist auch am Arbeitsplatz bereits durch die Beitragspflicht der Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Wohnungsinhaber abgegolten. Denn der Gesetzgeber hat das Merkmal der "Wohnung" und die Beitragspflicht ihrer Inhaber gewählt, weil er davon ausgegangen ist, dass dieser Personenkreis zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangsgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt und dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 13; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32).
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b) Der Gesetzgeber war berechtigt, mit der Anknüpfung an die Betriebsstätte und das betrieblich genutzte Kraftfahrzeug den abzugeltenden Vorteil deren Inhabern zuzurechnen. Seine Einschätzung, in diesen Raumeinheiten finde typischerweise eine Rundfunknutzung statt (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 17), beruht auf einer typisierenden Betrachtungsweise der Zurechenbarkeit des abzugeltenden Vorteils, die von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt ist.
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Nach der Rechtsprechung des Senats darf aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt. Kann der Einzelne frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 27 f., 32).
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Hiernach stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, den der Gesetzgeber den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen individuell zurechnen durfte. Denn der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass diese Raumeinheiten nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet sind und von ihnen auch in unternehmensspezifischer Weise Gebrauch gemacht wird.
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aa) Die gesetzgeberische Annahme, dass die Betriebsstätte typischer Ort des Rundfunkempfangs ist, beruht zunächst auf der Verbreitung von internetfähigen Personalcomputern (PC) in der inzwischen weit überwiegenden Zahl der Betriebsstätten. Nach den Angaben im Statistischen Jahrbuch 2015 des Statistischen Bundesamts hat der Anteil der Unternehmen mit internetfähigen PC durchschnittlich im Jahr 2013 87 v.H. und im Jahr 2014 89 v.H. betragen. Diese Angaben kann der Senat für seine Entscheidung auch ohne ausdrückliche berufungsgerichtliche Feststellung als allgemeinkundige Tatsachen heranziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29).
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Die Eignung von internetfähigen PC als Empfangsgeräte war schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - in der Fassung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl S. 452) anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genügten internetfähige PC den Anforderungen an ein Rundfunkempfangsgerät, weil es sich bei ihnen um technische Einrichtungen handelt, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk geeignet sind. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, war nicht erheblich. Die Vorschrift stellte nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab. Auf die Nutzungsgewohnheiten kam es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb war es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zuließ. Die Rundfunkgebührenpflicht durfte daher an den Besitz eines internetfähigen PC anknüpfen, auch wenn der Gesetzgeber aufgrund der wegen der Tragbarkeit und oftmals geringen Größe dieser Geräte zunehmend schwieriger werdenden Zurechenbarkeit zu einem Inhaber ohne dessen Mitwirkung gehalten war, die Entwicklung am Maßstab der Abgabengerechtigkeit zu beobachten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 17, 52).
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Mit dem Übergang von der gerätebezogenen Gebühr auf die Beitragspflicht der Betriebsstätteninhaber hat der Gesetzgeber der besagten Zurechnungsproblematik in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. unter 6.). Der Gesetzgeber hat die voranschreitende Verbreitung solcher Empfangsgeräte neben den herkömmlichen Empfangsgeräten bei den nicht privaten Rundfunkteilnehmern in den Blick nehmen und sich für die Betriebsstätte als ein diese Entwicklung erfassendes Anknüpfungsmerkmal entscheiden dürfen, um so das Gebot der Belastungsgleichheit zu gewährleisten. Auch im Rahmen der Beitragspflicht kommt es für die Abgeltung des unternehmensspezifischen Vorteils der Empfangsmöglichkeit allein auf die objektive Eignung von internetfähigen PC als Empfangsgeräte und nicht auf die Nutzungsgewohnheiten oder weitere Verwendungsmöglichkeiten an.
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Neben den internetfähigen PC sind in den Betriebsstätten auch weitere internetfähige Empfangsgeräte wie betriebliche Smartphones und Tablets verbreitet; hinzu treten Hörfunk- und Fernsehgeräte, die ebenfalls in Betriebsstätten vorhanden sind. Hiervon konnte der Gesetzgeber aufgrund der damaligen Anmeldungen von Empfangsgeräten nicht privater Rundfunkteilnehmer nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausgehen. So wurden nach den statistischen und für den Senat berücksichtigungsfähigen Angaben des veröffentlichten Geschäftsberichts der Gebühreneinzugszentrale für das Jahr 2012 (S. 26) noch im Jahr 2012 vor dem Übergang auf den geräteunabhängigen Beitrag bei den nicht privaten Rundfunkteilnehmern durch den Beauftragtendienst 89 295 Hörfunkgeräte, 37 133 Fernsehgeräte und 9 723 neuartige Rundfunkgeräte zu- bzw. angemeldet und es belief sich der Bestand nicht privater Rundfunkteilnehmerkonten mit angemeldeten Empfangsgeräten Ende 2012 auf 2 957 097 Konten. In Kenntnis dieses Bestandes von Empfangsgeräten im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber bewusst auf das Merkmal der Betriebsstätte als typischen Ort des Rundfunkempfangs abgestellt, weil er durch diese Bezugsgröße den Datenbestand der Gebühreneinzugszentrale für den nicht privaten Bereich weitgehend übernehmen und so Bürokratieaufwand vermeiden konnte (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 17). Diese Angaben rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass Empfangsgeräte - neuartige wie herkömmliche - in Betriebsstätten nahezu lückenlos verbreitet sind.
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Dem Gesetzgeber war die Anknüpfung an das Merkmal der Betriebsstätteninhaberschaft nicht deshalb verwehrt, weil die neuartigen Empfangsgeräte wie internetfähige PC in der betrieblichen Praxis - anders als im privaten Bereich - vorrangig nicht zum Rundfunkempfang genutzt werden. Dieser Umstand steht der Eignung als Empfangsgerät nicht entgegen. Der Gesetzgeber konnte diesem Gesichtspunkt - auch im Vergleich zu der Beitragspflicht der Wohnungsinhaber, bei denen die Nutzung der Geräte für den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedenfalls bei den herkömmlichen Geräten bestimmend ist - allein bei der Beitragshöhe Rechnung tragen, indem bei der ersten Stufe der Beitragsstaffelung lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags und auf der zweiten Stufe ein Rundfunkbeitrag verlangt wird und auf diese Weise über 90 % der Betriebsstätten erfasst werden (vgl. unter 10.).
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bb) Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist eine hinreichende Verknüpfung der Beitragspflicht des Inhabers mit der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots anzuerkennen, weil nach den statistischen Angaben, die vom Senat als allgemeinkundige Tatsachen herangezogen werden können, in nahezu sämtlichen Fahrzeugen ein Autoradio eingebaut ist (vgl. Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Zahlen & Fakten 2014, Ausgabe 2015: PKW Ausstattung Radio, Bestand 2013: 97 %, Bestand 2014: 98 %; Neuwagen 2013: 98 %, Neuwagen 2014: 97 %, Gebrauchtwagen 2013: 95 %, Gebrauchtwagen 2014: 96 %).
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6. Die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die an Raumeinheiten anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht und damit das sachnähere Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts durch das Anknüpfen an Raumeinheiten zu ersetzen, hält sich wie im privaten Bereich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 ff.) innerhalb des verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Der Wechsel von dem "Gerätebesitz" zur "Betriebsstätte" bzw. zum "Kraftfahrzeug" als Anknüpfungsmerkmal war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte und dadurch auch im nicht privaten Bereich jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden war, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Dieses Gebot verlangt gesetzliche Erhebungstatbestände, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Abgabepflichtigen sicherstellen, und deren Anwendung. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Abgabe nur von denjenigen Abgabepflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Abgabepflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 m.w.N.).
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Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Zwar ist die Schutzwürdigkeit von Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen am Maßstab von Art. 13 Abs. 1 GG gemindert und die Landesgesetzgeber sind befugt, eine gesetzliche Grundlage für das Recht zum Betreten dieser Räumlichkeiten zu schaffen (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Grundlage: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08 - NJW 2008, 2426). Jedoch hätte selbst bei Vorhandensein eines entsprechenden Betretungsrechts der nicht private Rundfunkteilnehmer einen Kontrollbesuch zunächst verwehren und damit Maßnahmen des Verwaltungszwangs erforderlich machen können. Hinzu traten die unüberwindbaren Schwierigkeiten, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (PC, Notebooks, Smartphones u.a.) festzustellen. Derartige Geräte, deren Verbreitung zunimmt, können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden, ohne dass sie einem nicht privaten Rundfunkteilnehmer zugeordnet werden können. Aus diesem Grunde nahm die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter ab (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 und 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 122; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).
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7. Die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen beitragspflichtig sind, in deren Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen keine Empfangsgeräte vorhanden sind. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in diesen Fällen nicht vor. Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Denn dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 f.).
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Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Inhabern, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die raumeinheitenbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Betriebsstätteninhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 37). Darüber hinaus handelt es sich bei den Betriebsstätten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen, in denen keine Empfangsgeräte vorhanden sind, um eine sehr kleine Gruppe (vgl. unter 5.b)).
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8. Vorzugslasten dürfen nur zur Finanzierung derjenigen Kosten erhoben werden, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung des ausgleichspflichtigen Vorteils aufweisen. Die Einbeziehung anderer Kosten ist nicht durch den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Zweck des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt; sie verstößt gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Daher dürfen durch den Rundfunkbeitrag nur solche Kosten auf die Abgabepflichtigen umgelegt werden, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags, d.h. mit der Herstellung und Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme aufweisen (§ 1 RBStV, § 12 Abs. 1 RStV). Dies sind diejenigen Mittel, die die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ihrem Beitragsvorschlag zugrunde legt, d.h. für erforderlich hält, um die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen.
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Durch das Beitragsaufkommen des Rundfunkbeitrags werden nur solche Kosten auf die Abgabepflichtigen umgelegt, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 39 ff.). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wegen der Höhe des tatsächlich erzielten Beitragsaufkommens oder des Fehlens einer gesetzgeberischen Prognose über das Beitragsaufkommen liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Die Landesgesetzgeber durften diejenige Beitragshöhe zugrunde legen, die die KEF für den hier maßgeblichen Zeitraum empfohlen hat. Einer eigenständigen Prognose der Landesgesetzgeber über das zu erwartende Beitragsaufkommen bedurfte es nicht. Das Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe ist dreistufig ausgestaltet, bestehend aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch die KEF sowie abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber. Dieses Verfahren genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil es den Rundfunkanstalten unter Wahrung ihrer Programmautonomie die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel sichert und Einflussnahmen des Staates auf die Programmgestaltung der Rundfunkanstalten wirksam ausschließt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <222 ff.>).
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Nach den bindenden Feststellungen im berufungsgerichtlichen Urteil hat die KEF in ihrem 18. Bericht (Dezember 2011) den Rundfunkanstalten trotz eines ungedeckten Finanzbedarfs für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016 von 304,1 Mio. € und angesichts bestehender Unsicherheiten die Festsetzung des Beitrags auf 17,98 €, statt auf den errechneten Betrag von 18,35 € empfohlen. Die KEF überprüft bei ihrer Empfehlung die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1 und 3 RFinStV).
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Die empfohlene Höhe des Beitrags entsprach der bis Ende 2012 geltenden vollen Grund- und Fernsehgebühr. Die Empfehlung der KEF haben sich die Landesgesetzgeber zu Eigen gemacht, auch wenn sie schon vor der Veröffentlichung des 18. KEF-Berichts dem 15. RÄndStV und damit der in § 8 RFinStV entsprechend normierten Beitragshöhe zugestimmt haben. Denn die Gesetzgeber haben sich im Rahmen ihrer Zustimmungen vorbehalten, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nach Vorlage des 18. KEF-Berichts bis zum 1. Januar 2013 zu ändern, sollte die KEF zu einer von dem anvisierten Beitrag von 17,98 € abweichenden Empfehlung kommen (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 29). Der Erstellung eigener Prognosen seitens der Landesgesetzgeber über das voraussichtliche Beitragsaufkommen bedurfte es damit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht, zumal etwaige Überschüsse nicht in den Rundfunkanstalten zweckungebunden verbleiben dürfen. Das Beitragsaufkommen ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden. Mit Blick auf diese Vorgaben ist hinsichtlich des Beitragsaufkommens bei der gesetzlichen Festlegung der Beitragshöhe in der ersten Beitragsperiode angesichts des Modellwechsels und den insbesondere mit dem Meldedatenabgleich im privaten Bereich verbundenen Unsicherheiten ein weiter Prognosespielraum zuzuerkennen, dessen Ausübung mit der Anknüpfung des Beitrags an die Empfehlung der KEF keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips und des Übermaßverbots erkennen lässt.
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9. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Belastungsgleichheit verbietet im Steuerrecht eine Erhebungsregelung, welche die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt. Der Gesetzgeber hat demgemäß die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden Erhebungsregelungen so aufeinander abzustimmen, dass ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Erhebungsdefizit der Abgabe nicht entsteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <268, 271 f.>). Diese Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 und vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52).
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a) Hängt die Festsetzung der Beitragsschuld nach der gesetzlichen Konzeption - wie hier gemäß § 8 Abs. 1 und 4 RBStV - von der Mitwirkung des Beitragsschuldners ab, verlangt das Gebot der Belastungsgleichheit, dass die vom Beitragsschuldner geforderte Beitragsehrlichkeit durch hinreichende, die abgabenrechtliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten vom Gesetzgeber abgestützt wird. Insoweit bedarf im Erhebungsverfahren das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <273> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <120 ff.>). Die Prüfung erfordert eine Gesamtbetrachtung der Erhebungsregelungen, die neben der Anzeigepflicht sämtliche gesetzlich vorgesehenen Kontrollinstrumente in den Blick nimmt.
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b) Liegen den Rundfunkanstalten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben in der Erklärung eines Beitragspflichtigen vor, können sie nach § 8 Abs. 4 RBStV Nachweise über die ihnen mitgeteilten Daten verlangen (LT-Drs. BY 16/7001 S. 21; Lent, LKRZ 2013, 57 <58>). Darüber hinaus stehen den Rundfunkanstalten bei Anhaltspunkten für eine bestehende oder über die gemachten Angaben hinausgehende Beitragspflicht die in § 9 Abs. 1 RBStV enthaltenen Auskunfts- und Nachweisrechte zu. Diese Rechte können sie im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 6 RBStV).
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c) Bestehen derartige Anhaltspunkte nicht, lässt sich der Wahrheitsgehalt der bei der Anmeldung oder Änderungsanzeige nach § 8 Abs. 1 und 4 RBStV anzugebenden Daten allein aus der Erklärung nicht erkennen. Doch sind derartige Erklärungen unter Praktikabilitätsgründen aus Sicht der Beitragspflichtigen und der Rundfunkanstalten im Massenverfahren zu billigen; sie fördern zwar nicht die Überprüfungsbereitschaft der Rundfunkanstalten, stehen aber einer weiteren Überprüfung auch nicht entgegen (ebenso zu entsprechend gestalteten Steuervordrucken BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <120>). In diesen Fällen wie auch für den Fall des Unterlassens einer gesetzlich vorgesehenen Anmeldung einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs haben die Rundfunkanstalten nach § 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV die Befugnis, unter den Voraussetzungen seines Satzes 2 Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zu erheben. Die Regelung ermächtigt die Rundfunkanstalten für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung einer Beitragspflicht zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum einen aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen und zum anderen von Adressenankäufen privater Anbieter (LT-Drs. BY 16/7001 S. 23). Damit ist gewährleistet, dass die Rundfunkanstalten unabhängig von dem Willen des Beitragspflichtigen Kenntnis von Anhaltspunkten erlangen können, die auf eine Beitragspflicht bzw. auf eine Unvollständigkeit und Unrichtigkeit von Erklärungen hinweisen und damit Anlass geben, von den in § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 RBStV bestehenden Auskunfts- und Nachweisrechten Gebrauch zu machen. So können die Rundfunkanstalten bei Anhaltspunkten für eine unvollständige oder unzutreffende Anmeldung oder für verschwiegene Betriebsstätten insbesondere hinsichtlich der Anzahl sowohl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten als auch der auf einen Betriebsstätteninhaber zugelassenen Kraftfahrzeuge entsprechende Nachweise vom Inhaber verlangen, die deren Anzahl belegen. Gerade der Adresskauf schließt hier die Lücke, die nach dem bisherigen Modell noch durch Vor-Ort-Kontrollen geschlossen werden sollte (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 23; siehe auch Bull, Rundfunkbeitrag und Datenschutz, 2011, S. 43 ff. zur Zulässigkeit der Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen einschließlich Adresshändlern).
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d) § 11 Abs. 4 RBStV findet auf natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen Anwendung. Zwar handelt es sich nach § 3 Abs. 1 BDSG bei "personenbezogenen Daten" um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), so dass die Verwendung des Begriffes in § 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV allein hierauf zu beziehen sein könnte. Indes entspricht es dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Norm, sie auch auf juristische Personen und Personenvereinigungen anzuwenden. Die Regelung soll neben Adresskäufen eine Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Vorschriften ermöglichen, um so Beitragsschuldner ermitteln zu können und Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 23). Sie zielt auf die Gewährleistung des Gebots der Belastungsgleichheit ab, welches nur eingehalten werden kann, wenn sie sämtliche Beitragsschuldner unabhängig von ihrer Rechtsform erfasst. Da Daten juristischer Personen und Personenvereinigungen im Vergleich zu denjenigen der natürlichen Personen keine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen, ist eine einschränkende, nur natürliche Personen erfassende Auslegung und Anwendung der Norm nicht geboten.
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e) Die in § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 RBStV enthaltene Befugnis zur Datenerhebung ist auch geeignet, eine gleichmäßige Durchsetzung der Beitragspflicht zu gewährleisten. Die Norm ermöglicht die Erhebung gerade solcher Daten, die Rückschlüsse auf die Beitragspflicht insbesondere durch einen Abgleich mit dem vorhandenen Datenbestand an Beitragsschuldnern zulassen. Sie ist auf das Massenverfahren der Rundfunkbeitragspflicht abgestimmt. Eines von der Klägerin geforderten automatisierten Datenabgleichs wie im privaten Bereich bedarf es daneben nicht. Hinzu kommt, dass ein solcher Abgleich bei den Kfz-Zulassungsstellen ungeeignet wäre, weil dessen Ergebnis sämtliche Fahrzeuge eines Inhabers erfassen würde, ohne zwischen privater und nicht privater Nutzung von Kraftfahrzeugen zu unterscheiden. Ob ein Fahrzeug im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV eine Beitragspflicht begründet, bedürfte einer einzelfallbezogenen Prüfung, die mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Das Ergebnis eines solchen Datenabgleichs ließe also - anders als bei den Wohnungsinhabern der Meldedatenabgleich - keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Beitragspflicht zu. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung durch die Befugnis der Rundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV ergänzt wird, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen. Damit bleibt die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen gewahrt. Zudem dürfen die Kfz-Zulassungsstellen den Rundfunkanstalten Auskunft zur Feststellung und Bestimmung von Halterdaten nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erteilen, die derjenige Inhaber eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs begeht, der dieses nicht anzeigt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RBStV).
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f) Soweit die Klägerin meint, aufgrund ihrer Berechnungen nicht erfasster Betriebsstätten und beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge werde ein strukturelles Erhebungsdefizit erkennbar, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Denn der Gesetzgeber hat den Rundfunkanstalten alle gesetzlich erforderlichen Befugnisse an die Hand gegeben, die Beitragspflicht gleichmäßig zu vollziehen. Vollzugsdefizite, die sich insbesondere unmittelbar nach dem Modellwechsel zunächst noch ergeben, sind dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen und können daher nach der aufgezeigten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein strukturelles Erhebungsdefizit nicht begründen.
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g) Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung der Klägerin, ein strukturelles Defizit der Erhebungsregelungen sei auch deshalb gegeben, weil durch die Anwendung der §§ 8, 9 und 11 RBStV in die landesverfassungsrechtlich im Land Brandenburg, Freistaat Sachsen und Freistaat Thüringen normierten Datenschutzgrundrechte eingegriffen werde und die jeweiligen Eingriffe in den Zustimmungsgesetzen dieser Länder nicht entsprechend der ebenfalls landesverfassungsrechtlich verankerten Zitiergebote aufgeführt würden, sodass die Erhebungsregelungen nichtig seien.
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Art. 11 der Verfassung des Landes Brandenburg - LV BB - vom 20. August 1992 (GVBl. S. 298), Art. 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen - VerfSN - vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) und Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Thüringen - ThürVerf - vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625) enthalten Datenschutzgrundrechte, in die durch die Befugnis zur Datenerhebung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingegriffen wird. Damit ist der Anwendungsbereich der landesverfassungsrechtlich ebenfalls normierten Zitiergebote (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV BB, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VerfSN und Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf) grundsätzlich eröffnet, denn sie erfassen auch Datenschutzgrundrechte einschränkende Gesetze (vgl. Heintzen, NJ 1995, 288 <289>). Das Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Verträge des Landes Brandenburg vom 9. Juni 2011 (GVBl. Nr. 9 S. 1), das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 des Freistaates Sachsen (SächsGVBl. S. 638) und das Thüringer Gesetz zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung vom 30. November 2011 (GVBl. S. 479) nennen die Einschränkung des jeweiligen Datenschutzgrundrechts nicht. Hieraus folgt aber nicht die Nichtigkeit der Erhebungsregelungen in den genannten Ländern.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei dem bundesrechtlichen Zitiergebot um eine Formvorschrift, die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert. Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, dass neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne dass der Gesetzgeber darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt. Daher findet es keine Anwendung auf solche Gesetze, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73 - BVerfGE 35, 185 <188 f.>).
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Diese von der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erkannte Ausnahme vom Zitiergebot ist auf die landesverfassungsrechtlichen Zitiergebote übertragbar. Sie ist für Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV BB von der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt (vgl. BbgVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - 31/11 - LVerfGE 23, 101 <113>), und gilt auch für die in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VerfSN und Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf enthaltenen Zitiergebote. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese irrevisiblen Normen ausnahmsweise auslegen, da die Vorinstanz deren Entscheidungserheblichkeit nicht erkannt und sie deshalb nicht angewandt hat und es auf sie nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 116 m.w.N.). Demzufolge kann hier der Senat die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Ausnahme vom Zitiergebot bei der Wiederholung von Grundrechtseingriffen als Grundlage für die Auslegung der Reichweite der sächsischen und thüringischen Zitiergebote, die Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wortgleich entsprechen, heranziehen (ebenso Heintzen, NJ 1995, 288<290>). Die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Befugnisse der Rundfunkanstalten sind nur mit geringen Abweichungen und Präzisierungen an die Stelle der bereits unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vorhandenen, in § 4 Abs. 5 und 6 sowie § 8 RGStV normierten Kontrollinstrumente getreten, welche sich ebenfalls auf personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen bezogen haben. Die Auskunfts- und Nachweisrechte sowie Datenerhebungsbefugnisse stellen aus diesem Grunde Wiederholungen bereits normierter Grundrechtsbeschränkungen dar, sodass die landesverfassungsrechtlichen Zitiergebote ausnahmsweise keine Anwendung finden.
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10. Die Ausgestaltung des Betriebsstättenbeitrags verletzt nicht das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene abgabenrechtliche Gebot der Belastungsgleichheit (dazu unter a)). Weder stellt die Anknüpfung an die Betriebsstätte einen ungerechtfertigten Abgabentatbestand dar (unter b)) noch überschreitet der Gesetzgeber mit dem gewählten Abgabenmaßstab gemessen am abzugeltenden Vorteil seinen Gestaltungsspielraum (unter c)).
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a) Das Gebot der Belastungsgleichheit verlangt gesetzliche Erhebungstatbestände, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Abgabepflichtigen sicherstellen, und deren Anwendung (vgl. unter 6.). Dem Gesetzgeber ist unter Beachtung dieses Gebots ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis; vgl. hierzu im Einzelnen mit Nachweisen oben zu 7).
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Es ist durch den Zweck einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabepflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Je größer der Vorteil des einzelnen, desto höher soll seine Belastung sein. Da die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt werden, nicht exakt bemessen werden können, muss der Aufwand anhand eines Maßstabs verteilt werden, der Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der tatsächlichen Nutzung zulässt. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44).
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b) Im nicht privaten Bereich stellt sich der abzugeltende, unternehmensspezifische Vorteil vielgestaltiger als im privaten Bereich dar. Er kann sich auf die Erledigung betrieblicher Aufgaben ebenso wie auf die Unterhaltung oder Information der Beschäftigten und/oder der Kunden beziehen (vgl. unter 5.a)). Aufgrund dieser Vielgestaltigkeit des abzugeltenden Vorteils durfte der Gesetzgeber die Beitragspflicht dem Grunde nach an den Ort der Betriebsstätte als typischen Ort der Nutzung des Rundfunkempfangs (vgl. unter 5.b)) anknüpfen.
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Auch wenn in den einzelnen Betriebsstätten der unternehmensspezifische Vorteil des Rundfunkempfangs unterschiedlich ausgeprägt ist, stellt der Abgabetatbestand noch einen sachgerechten Abgabegrund dar. Eine Abgabepflicht, die nicht nur an die Betriebsstätte, sondern auch an den jeweiligen Vorteil innerhalb einer Betriebsstätte anknüpfte, stellte einen Maßstab dar, der einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nach sich zöge und sich im Bereich der Rundfunkfinanzierung als unpraktikabel erwiese. Denn wie im privaten Bereich können auch hier die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt werden, nicht exakt bemessen werden. Anders als in denjenigen Bereichen des Abgabenrechts, in denen die Abgabetatbestände an messbare bzw. verbrauchsabhängige Einheiten anknüpfen können, ist die tatsächliche Nutzung und damit der jeweilige konkrete Nutzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar. Dies konnten und durften die Länder zum Anlass nehmen, die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht nach den tatsächlichen Vorteilen, Branchen oder Tätigkeitsbereichen differenzierend auszugestalten, sondern sie umfassend entsprechend der nahezu lückenlosen Verbreitung von Empfangsgeräten in den Betriebsstätten zu normieren. Die so gestaltete Beitragspflicht erweist sich bezogen auf die unternehmensspezifischen Vorteile als eine praktikable und dem Massenverfahren der Beitragserhebung Rechnung tragende Regelung der Vorteilsabgeltung.
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c) Mit der Ausgestaltung der Beitragshöhe für Betriebsstätteninhaber hält sich der Gesetzgeber ebenfalls innerhalb seines Gestaltungsspielraums. Die degressive Staffelung der Beitragshöhe in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl bildet den abzugeltenden Vorteil mit Blick auf die Nutzenproportionalität hinreichend ab (unter aa)). Eine zusätzliche Staffelung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Betriebsstätten oder eine Bemessung des Beitrags allein nach der Zahl der Beschäftigten ohne Berücksichtigung ihrer Verteilung auf die jeweiligen Betriebsstätten musste der Gesetzgeber nicht vorsehen (unter bb)).
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aa) Die Höhe der Beitragspflicht haben die Länder an die Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte Beschäftigten gekoppelt und eine degressive Staffelung von zehn Stufen in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl vorgesehen. Die Beschäftigtenzahl ist eine Maßeinheit für die Größe der Betriebsstätte. Angesichts der Vielgestaltigkeit des abzugeltenden Vorteils und der Unterschiedlichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Betriebsstätten ist eine solche typisierende Maßeinheit nicht zu beanstanden (so auch Degenhardt, in K&R 2013, Beihefter zu Heft 3, S. 20). Es handelt sich hierbei aber nur um einen Bestandteil des Verteilungsmaßstabs, den der Gesetzgeber durch eine degressive Staffelung ergänzt hat. Aus diesem Grunde zeigt die Klägerin eine Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit nicht allein damit auf, dass der abzugeltende Vorteil in der ersten Staffel mit bis zu 5,83 € pro Person und in der zehnten Staffel mit höchstens 0,16 € pro Person bemessen wird.
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Soweit nach den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die Beschäftigtenzahl nicht monats- oder quartalsgenau, sondern jahresdurchschnittlich bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr für die Beitragsbemessung zu ermitteln ist und die Beschäftigten ohne Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitkräften und unter Außerachtlassung von nichtsozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Auszubildenden erfasst werden (vgl. im Einzelnen § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 RBStV; LT-Drs. BY 16/7001 S. 20 f.), bestehen hiergegen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität keine Bedenken. Der Senat kann eine Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit wegen einer Überschreitung der Typisierungsbefugnis nicht schon dann annehmen, wenn zweckmäßige oder vertretbare Alternativen bestehen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist insbesondere nicht zu prüfen, ob die Landesgesetzgeber mit der Beitragsgestaltung die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden haben, sondern es ist nur zu prüfen, ob sie die verfassungsrechtlichen Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten haben (vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 70).
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Die Bemessung des abzugeltenden Vorteils am Maßstab der Beschäftigtenzahl in Kombination mit einer degressiven Staffelung der Beitragshöhe ist vertretbar. Die durch die degressive Staffelung hervorgerufenen Ungleichbehandlungen werden durch den Gedanken des Vorteilsausgleichs am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, so dass von einer Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit nicht ausgegangen werden kann.
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Der abzugeltende Vorteil erschöpft sich nicht in einer vom Betriebsstätteninhaber veranlassten Unterhaltungsmöglichkeit für seine Beschäftigten. Er erfasst - wie bereits dargelegt - unabhängig davon die Nutzungsmöglichkeit im Bereich des Kundenverkehrs und die Informationsmöglichkeit im Rahmen der Erledigung betriebsbezogener Aufgaben. Die letztgenannten Bestandteile des unternehmensspezifischen Vorteils sind nicht von der Beschäftigtenzahl, sondern vom jeweiligen konkreten Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit abhängig; sie nehmen nicht proportional mit der Beschäftigtenzahl zu. Zudem hat nicht jeder Beschäftigte innerhalb einer Betriebsstätte zwingend gleichermaßen Zugang zu dortigen Empfangsgeräten und damit die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots. Angesichts dessen nimmt der unternehmensspezifische Vorteil des Rundfunkangebots für den Inhaber nicht mit steigender Beschäftigtenzahl proportional zu, sondern er relativiert sich. Der abzugeltende Vorteil steigt in seinem "Wert für den Betrieb" nicht linear (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 17); dem entspricht die degressive Staffelung des Beitrags.
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Die Degression schützt die Betriebsstätteninhaber im Sinne des Übermaßverbots vor einer unverhältnismäßigen Belastung. Denn in den erfassten Betriebsstätten ist der unternehmensspezifische Vorteil nicht messbar, die konkrete Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehr unterschiedlich ausgestaltet und regelmäßig nicht Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit. Aus diesen Gründen bestehen auch keine Bedenken, wenn die Landesgesetzgeber in der ersten Staffel einen deutlich geringeren Beitrag als im privaten Bereich sowie in der zweiten Staffel einen Beitrag festsetzen, wobei durch die ersten beiden Staffeln ca. 90 % der Betriebsstätten erfasst werden, und zudem eine Kappungsgrenze in der zehnten Staffel vorgesehen ist. Hierdurch wird der unterschiedlichen Nutzenproportionalität Rechnung getragen. Gleichzeitig erweist sich die Einführung der Staffeln selbst aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Massenverfahren als gerechtfertigt, weil nicht jede anzuzeigende Änderung der Beschäftigtenzahl zu einer Änderung der Beitragspflicht führt. Die Vorteile der in der degressiven Gestaltung der Beitragshöhe liegenden Typisierung stehen angesichts dessen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung.
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bb) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, die Beitragshöhe zusätzlich um eine Staffelung nach der Anzahl der Betriebsstätten eines Betriebsstätteninhabers zu ergänzen oder für die Beitragshöhe allein an die Zahl der Beschäftigten ohne Berücksichtigung ihrer Verteilung auf die jeweiligen Betriebsstätten anzuknüpfen.
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Nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist für die Bemessung des unternehmensspezifischen Vorteils nicht die Zahl der Beschäftigten als potentielle Empfänger des Rundfunkangebots ausschließlich maßgebend. Entscheidend ist derjenige Vorteil der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, durch den der Inhaber einer Betriebsstätte in unternehmensspezifischer Weise profitiert. Da die tatbestandliche Anknüpfung an die Betriebsstätte den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit für den Betriebsinhaber zutreffend abbildet (vgl. unter 5.), ist eine zusätzliche Staffelung nach der Anzahl der Betriebsstätten nach dem Vorteilsausgleichsgedanken nicht angezeigt. Unterschiedliche Belastungen von Betriebsinhabern, die eine unterschiedliche Anzahl von Betriebsstätten, aber insgesamt gleiche Beschäftigtenzahlen haben, sind sachlich durch die zulässige Anknüpfung an die Betriebsstätte als regelmäßiger Ort des Rundfunkempfangs gerechtfertigt (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 und 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 126).
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Auch eine Bemessung der Beitragshöhe allein nach der Zahl der Beschäftigten kommt nicht in Betracht, weil die Empfangsmöglichkeit für die Beschäftigten nur einen Bestandteil des unternehmensspezifischen Vorteils betrifft. Insoweit unterscheidet sich die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich von derjenigen im privaten Bereich. Dort wird der Vorteil allein personenbezogen mit Blick auf den Wohnungsinhaber bemessen, während im nicht privaten Bereich für die Beitragspflicht der abzugeltende Vorteil für den Betriebsstätteninhaber bezogen auf seine Betriebsstätte maßgebend ist und damit nicht nur auf die Beschäftigten abstellt.
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11. Die Erhebung des Beitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV genügt ebenfalls dem Gebot der Belastungsgleichheit. Sie stellt keine ungerechtfertigte Mehrfachbelastung des Benutzers dar (unter a)) und ist auch gegenüber der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich sachlich gerechtfertigt (unter b)). Sowohl die Höhe des Beitrags als auch die lineare Steigerung in Abhängigkeit von der Anzahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge begegnen keinen Bedenken (unter c)). Die Regelung führt auch nicht zu einer doppelten Beitragspflicht bei einem Austausch beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge innerhalb eines Monats (unter d)).
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a) Die Abgeltung des unternehmensspezifischen Vorteils einer Nutzung des Rundfunkangebots in einem betrieblich genutzten Kraftfahrzeug stellt nicht deshalb eine ungerechtfertigte Mehrfachbelastung dar, weil der Nutzer des Kraftfahrzeugs bereits entweder von der privaten Beitragspflicht oder über seine Zugehörigkeit zu einer Betriebsstätte erfasst wird. Auch im Bereich der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge ist der abzugeltende Vorteil für den Zulassungsinhaber bezogen auf die Raumeinheit zu bestimmen. Abzugelten ist derjenige Vorteil, den der Zulassungsinhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit in den Kraftfahrzeugen dadurch hat, dass er sie zur Erledigung betrieblicher Zwecke einsetzen kann (vgl. unter 5.a)). Diese Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt hier für den Kraftfahrzeuginhaber einen gesondert abzugeltenden Vorteil dar (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 17), unabhängig davon, ob der Inhaber selbst, seine Beschäftigten oder - wie im Fall der Klägerin - die Kunden das Kraftfahrzeug nutzen. Zwar werden die Kunden der Klägerin die Kraftfahrzeuge aus privaten oder betrieblichen Gründen mieten. Hierdurch wird aber die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Kraftfahrzeuginhaber - hier der Klägerin - nicht zu einer solchen ihrer Kunden. Der Kraftfahrzeugbeitrag dient auch in diesem Fall ausschließlich der Abgeltung des unternehmensspezifischen Vorteils, den die Klägerin dadurch hat, dass sie ihren Kunden Kraftfahrzeuge anbietet, in denen Rundfunk empfangen werden kann.
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b) Nach Auffassung der Klägerin wird das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil kein sachlicher Grund ersichtlich sei, dass der private Rundfunkbeitrag den Vorteil der Rundfunknutzung im privat genutzten Kraftfahrzeug vollständig abdecke, im betrieblichen Bereich hingegen nicht. Dem folgt der Senat nicht.
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Die Beitragspflicht des Wohnungsinhabers deckt die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im gesamten privaten Bereich ab. Diese ist - wie der Senat hervorgehoben hat - nicht auf den Bereich der Wohnung beschränkt, sondern erfasst auch die mobile Nutzung durch Empfangsgeräte außerhalb der Wohnung (vgl. unter 5.a)). Im privaten Bereich ist daher ein gesonderter Vorteil für die Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem privat genutzten Kraftfahrzeug nicht gesondert abzugelten. Entsprechendes gilt für den nicht privaten Bereich bei betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorliegen, der Zulassungsinhaber also zugleich Inhaber einer Betriebsstätte ist und er daher für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede seiner beitragspflichtigen Betriebsstätten einen Beitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV nicht zu entrichten hat. Insoweit liegt schon keine Ungleichbehandlung vor.
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Demgegenüber war der Gesetzgeber nicht gehalten, im Vergleich zum privaten Bereich sämtliche betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge von der Beitragspflicht auszunehmen. Wie der Senat schon zum Rundfunkgebührenrecht entschieden hat, ist eine Unterscheidung in der Abgabenpflichtigkeit von Empfangsgeräten in privaten und nicht privat bzw. gemischt genutzten Kraftfahrzeugen nicht willkürlich. Denn betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, dienen im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78 S. 51 unter Hinweis u.a. auf BayVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 1978 - Vf.10-VII-76 - BayVGHE 31, 158 <165>). Diese Rechtsprechung ist auf den Kraftfahrzeugbeitrag zu übertragen, mit dem ein Vorteil des Zulassungsinhabers abgegolten wird, der von dem Betriebsstättenbeitrag nicht erfasst wird und die Ungleichbehandlung zum Wohnungsbeitrag rechtfertigt.
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c) Die Höhe des Beitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge von einem Drittel des Rundfunkbeitrags bildet den gewährten Vorteil in verfassungsgemäßer Weise ab. Sie entspricht der früheren Grundgebühr nach dem Rundfunkgebührenrecht, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts oder neuartigen Rundfunkempfangsgeräts gezahlt werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78).
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Ebenso wenig ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber - anders als bei dem Betriebsstättenbeitrag - die Beitragshöhe linear ansteigend im Verhältnis zu der Anzahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge ausgestaltet hat. Die Beitragshöhe muss im rechten Verhältnis zum abzugeltenden Vorteil stehen. Dies ist bei dem linear steigenden Beitragsverlauf der Fall. Denn der betriebsspezifische Vorteil für den Fahrzeuginhaber ist aufgrund der jeweiligen Ausstattung mit einem Empfangsgerät in allen Fahrzeugen gleich. Auch bei großen Fahrzeugflotten ist es daher vertretbar, dass die Länder die Beitragspflicht nicht durch einen degressiven Verlauf der Beitragshöhe oder eine Kappungsgrenze beschränkt haben.
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d) Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass bei einem Wechsel eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs innerhalb eines Monats die Gefahr einer doppelten Beitragspflicht entstünde. Eine solche Gefahr ist durch die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausgeschlossen. Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der die Beitragspflicht regelnden Bestimmungen.
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Die Inhaberschaft eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat, es also auf den Beitragsschuldner zugelassen wird (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 RBStV). Die Anzahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge hat der Beitragsschuldner der Landesrundfunkanstalt nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV mitzuteilen. Änderungen der Anzahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge sind den Rundfunkanstalten ebenfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RBStV mitzuteilen. Hierneben besteht die Pflicht, das Ende des Innehabens eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs der Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung, § 8 Abs. 2 RBStV). Aus diesem Normzusammenhang ergeben sich für die Bestimmung der Beitragshöhe keine Auslegungsschwierigkeiten. Aus § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV folgt, dass in den Fällen, in denen ein Fahrzeug innerhalb eines Monats ausgetauscht wird, keine Änderungsmitteilung und keine Abmeldung zu erfolgen hat. Denn die Beitragshöhe besteht unverändert fort, weil sich die mitzuteilenden Daten nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 RBStV ändern (s. auch LT-Drs. BY 16/7001 S. 21). Diese Regelung verdeutlicht, dass in diesen Fällen kein doppelter Kraftfahrzeugbeitrag zu entrichten ist. Nur wenn die Inhaberschaft eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs beendet wird und sich dadurch die Anzahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge ändert, hat der Beitragsschuldner die Abmeldung nach § 8 Abs. 2 RBStV und die Änderung nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV mitzuteilen.
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12. Ungleichbehandlungen bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich bestehen zwischen denjenigen Inhabern, die die erforderlichen Angaben zur Festsetzung des Beitrags nach §§ 5 und 6 RBStV gemacht haben, und denjenigen, die solche Angaben verweigert haben. § 14 Abs. 2 RBStV sieht vor, dass jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet ist, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Kommt jemand dieser Aufforderung nicht nach, zahlt er auf der Grundlage der bisher ihm gegenüber festgesetzten Rundfunkgebühr nach § 14 Abs. 4 Satz 1 RBStV sog. "Übergangsbeiträge". Nach dieser Norm wird, soweit der nicht private Beitragsschuldner den Anforderungen von § 14 Abs. 2 RBStV nicht nachgekommen ist, vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrags zu entrichten.
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Die mit der Festsetzung des sog. "Übergangsbeitrags" verbundene Ungleichbehandlung gegenüber den nach §§ 5 und 6 RBStV Zahlungspflichtigen ist am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, wenn hierdurch eine Nacherhebung der Differenz zu dem Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nicht ausgeschlossen wird. Ein Normverständnis des § 14 Abs. 4 RBStV, welches zu einer dauerhaften Begünstigung der ihren Mitteilungspflichten nicht nachkommenden Beitragsschuldner führen würde, wäre mit dem Gebot der Belastungsgleichheit unvereinbar. Lässt eine Norm - wie hier § 14 Abs. 4 RBStV - mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (stRspr; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2016 - 2 BvR 545/16 - juris Rn. 44 m.w.N.).
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Da die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt wird und das Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten herleitet, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 20), war der Gesetzgeber gehalten, Vorkehrungen für eine Sicherstellung der Finanzausstattung der Rundfunkanstalten für den Fall zu treffen, dass die Beitragsschuldner ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Daher stellt die Beitragspflicht in Höhe der zuletzt gezahlten Rundfunkgebühr ein vorläufiges Finanzierungsinstrument bis zur Feststellung der Beitragshöhe nach den §§ 5 und 6 RBStV dar, wenn eine Nacherhebung der Differenzbeträge vorgesehen ist.
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Auf diese Weise kann dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit Rechnung getragen werden. Denn durch die Regelung des § 14 Abs. 4 RBStV werden diejenigen Beitragsschuldner begünstigt, die ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und dadurch einen niedrigeren Beitrag zahlen als sie bei entsprechender Mitwirkung nach §§ 5 und 6 RBStV zu zahlen hätten. Die nach § 14 Abs. 4 RBStV an die bisherige Rundfunkgebühr und damit an den Besitz von Empfangsgeräten gekoppelte Beitragshöhe gliedert sich nicht in das System der Beitragspflicht nach den §§ 5 und 6 RBStV ein, weil sie auf das bisherige gerätebezogene System der Rundfunkfinanzierung zurückgreift. Hiervon aber haben die Länder wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits (vgl. unter 6.) gerade Abstand genommen. Diesen Rückgriff kann die gebotene Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen des Modellwechsels allenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum rechtfertigen. Die Erhebung des "Übergangsbeitrags" ist indes lediglich faktisch, nicht aber normativ zeitlich begrenzt. Ungeachtet ihrer Stellung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt es sich bei § 14 Abs. 4 RBStV nicht um eine Übergangsregelung. Ihr Anwendungsbereich ist zeitlich nicht begrenzt, sodass sie auf unabsehbare Zeit den Beitragsschuldner die Zahlung eines niedrigeren Beitrags ermöglicht und damit eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht prämiert, bis den Rundfunkanstalten die für die Beitragsfestsetzung nach den §§ 5 und 6 RBStV notwendigen Angaben vorliegen.
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Die mit der Zahlung der "Übergangsbeiträge" verbundene Ungleichbehandlung ist am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nur dann sachlich gerechtfertigt und hinnehmbar, wenn die in § 14 Abs. 4 RBStV enthaltene gesetzliche Vermutung der geschuldeten Beitragshöhe verfassungskonform dahingehend ausgelegt wird, dass sie für den vergangenen Zeitraum einer abschließenden Beitragsfestsetzung nach §§ 5 und 6 RBStV nicht entgegensteht und den ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommenden Beitragsschuldnern ihre mit der Erhebung des "Übergangsbeitrags" eingetretene Begünstigung nicht dauerhaft verbleibt.
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Der Wortlaut des § 14 Abs. 4 RBStV schließt eine solche Auslegung nicht aus, da sich die Vermutung allein auf den "Übergangsbeitrag" beschränkt. Die Auslegung widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Norm, da sie ausschließlich vorübergehend die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch durch diejenigen Beitragsschuldner im nicht privaten Bereich sicherstellen will, die ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Damit wird eine Nacherhebung des nach §§ 5 und 6 RBStV geschuldeten Beitrags nicht versperrt und die Beitragsschuldner können sich nicht dauerhaft der Beitragspflicht entziehen. Nur so verstanden wird durch die lediglich vorübergehende Erhebung des "Übergangsbeitrags" das Gebot der Belastungsgleichheit nicht verletzt.
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Die Rundfunkanstalten sind zur Gewährleistung des Gebots der Belastungsgleichheit verpflichtet, die Beitragsschuldner zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht anzuhalten. Sie haben von ihnen entsprechende Auskünfte und Nachweise zu verlangen und die Mitwirkung gegebenenfalls im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen. Darüber hinaus sind sie gehalten, sich die Daten aufgrund ihrer Befugnisse von Dritten zu beschaffen. Die Kosten für die Beschaffung kann der Beklagte nach § 11 Abs. 2 Satz 1 seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2012 (StAnz Nr. 51-52/2012 - Rundfunkbeitragssatzung) von dem Beitragspflichtigen erstattet verlangen. Werden nach Vorliegen der Angaben die Rundfunkbeiträge nacherhoben, ist nach § 12 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen Angaben nicht zum gesetzlichen Zeitpunkt der Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge mit 6 v.H. zu verzinsen.
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Darüber hinaus ist von den Rundfunkanstalten zu beachten, dass die Verjährung der Beitragsschuld sich gemäß § 7 Abs. 4 RBStV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung richtet. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Indes beginnt die Verjährungsfrist für die Beitragsschuld nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rundfunkanstalten Kenntnis von den für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Zudem ist in den Fällen der Erhebung einer Verjährungseinrede auch zu prüfen, ob die Berufung hierauf gegen Treu und Glauben verstößt, weil im Falle eines objektiv pflichtwidrigen Unterlassens der gesetzlichen Mitwirkung die Berufung auf die Verjährung einer festgesetzten Forderung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 <236>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 LA 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575 jeweils m.w.N.).
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13. Mit Blick auf seine Rechtsprechung zur Beitragspflicht nach den §§ 2 ff. RBStV sieht der Senat keinen Anlass, von der Unvereinbarkeit der Beitragspflicht im nicht privaten Bereich mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG oder mit europarechtlichen Vorgaben auszugehen. Die dort gemachten Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 50 ff.) beanspruchen auch insoweit Geltung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der seit Januar 1996 mit einem Radio- und einem Fernsehgerät beim Beklagten angemeldet ist, beantragte mit Schreiben vom 20. März 2013 bei dem Beklagen, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Zur Begründung führte er aus, die Erhebung von Rundfunkbeiträgen entbehre einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer und die Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 3 GG. Auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei verletzt. Die Höhe des Rundfunkbeitrags sei unangemessen und beruhe unter Verkennung des Prinzips der Gewährleistung einer bloßen Grundversorgung auf verschwenderischen Ausgaben der Verantwortlichen. Würde nur eine Grundversorgung erfolgen, könnten Werbeeinahmen einen Rundfunkbeitrag unnötig machen.
3Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch, zu dessen Begründung der Kläger erneut auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verwies und dazu ein Rechtsgutachten Prof. Dr. E. vorlegte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014, abgesandt am 26. September 2014 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungsmäßig und der Kläger habe die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht nachgewiesen.
4Der Kläger hat am 29. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.
5Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
6den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2014 zu verpflichten, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Mit dem dem Kläger am 1. September 2015 zugestellten Urteil vom 31. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage, die nach ihrer Begründung als Verpflichtungsklage zu qualifizieren sei, sei als solche zulässig aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
10Mit seiner fristgerecht am 1. Oktober 2015 eingelegten und am Montag, den 2. November 2015 begründeten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Rundfunkbeitrag sei weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsgemäß. Mit seinen bereits erstinstanzlich erhobenen Einwänden habe sich das Verwaltungsgericht nicht bzw. nicht ausreichend befasst. Namentlich sei es unzutreffend von einem Beitrag, nicht von einer Steuer ausgegangen. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Innehabung einer Wohnung überschreite die Grenzen zulässiger Typisierung. Tatsächlich sei die Beitragspflicht voraussetzungslos. Die meisten Angebote des Beklagten seien angesichts der technischen Entwicklung zu einer mobilen Welt überhaupt nicht an eine Wohnung gebunden. Tatsächlich finde Rundfunk- und Fernsehnutzung nur zu einem geringen Teil in der eigenen Wohnung statt. Im Hinblick auf die Gläubigerstellung (Abrechnungsgemeinschaften) seien die gesetzlichen Grundlagen nicht hinreichend bestimmt. Der Höhe nach sei der Beitrag deutlich übersetzt, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zukommende Gesamtbetrag werde willkürlich festgesetzt und verteilt. Im Übrigen könne der Beklagte sich auch vollständig durch Werbung finanzieren, die Erhebung von Beiträgen sei deshalb nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch aus einem Gutachten des Bundesfinanzministeriums vom Oktober 2014, das zu dem Ergebnis komme, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei für die Grundversorgung mit Informationen nicht (mehr) notwendig.
11Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
12das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
13Der Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Mit Einverständnis der Beteiligten wird über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden (§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Sache ist entscheidungsreif. Ein Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO scheidet schon mangels Antrags beider Parteien aus; eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO ist aus den nachstehend unter 2.a) cc) genannten Gründen nicht veranlasst.
18Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
191. Die Berufung ist zulässig. Sie ist namentlich rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet worden. Mit ihr verfolgt der Kläger sinngemäß sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Das Klagebegehren war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - seiner Begründung nach auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, den Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides von den Rundfunkbeiträgen zu befreien. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich darauf, die beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abzulehnen, ohne selbst (rückständige) Rundfunkbeiträge festzusetzen. Insoweit ist er weder „Zahlungsbescheid“ noch „Beitragsbescheid“.
20Bedenken dagegen, dass die Begründung der Berufung den nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen Bezug zu dem angefochtenen Urteil aufweist, die sich danach aus den Äußerungen in der Berufungsschrift ergeben könnten, das Urteil betreffe eine Klage, „die sich gegen Zahlungsbescheide zur Erhebung eines Rundfunkbeitrages durch die Beklagte richte“, und das Verwaltungsgericht sei mit dem streitgegenständlichen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, „die Beitragsbescheide seien in den streitgegenständlichen Punkten rechtmäßig gewesen“, stellt der Senat zugunsten des Klägers zurück.
212. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der eine Befreiung des Klägers von den Rundfunkbeiträgen ablehnende Bescheid vom 6. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht beanspruchen.
22In formeller Hinsicht bestehen entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid mit Blick auf § 10 VII RBStV keine Bedenken.
23Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
24Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich verpflichtet einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger ist weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu seiner Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Ob der Kläger einen Fernseher zum Rundfunkempfang bereithält, ist für die rein wohnungsbezogene Beitragserhebung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unerheblich.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 35.
26Der Kläger kann eine Verpflichtung der Beklagten, ihn von den Rundfunkbeiträgen zu befreien, auch nicht mit der Begründung beanspruchen, die Rundfunkbeitragspflicht sei verfassungswidrig. Ein solcher Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
27a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
28Die Einführung des Rundfunkbeitrags bedurfte insbesondere nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV.
29Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 51f.
30Die Anmeldungspflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien.
31Davon ausgehend stellen die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht eine Umwandlung in eine neue Beihilfe dar. Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt (nur) vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beilhilfe auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).
32Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 52, m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 -, juris 56 f., m. w. N.
34bb) Unter dem Blickwinkel des Unionsrechts bedeutsame Verstöße gegen Art. 9-11 EMRK liegen ebenfalls nicht vor. Art. 9 und 10 EMRK gehen nicht über die grundgesetzlichen Verbürgungen hinaus, die - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beachtet. Demgegenüber ist Art. 11 EMRK in der vorliegenden Fallgestaltung von vornherein nicht einschlägig, da eine (Zwangs-)Mitgliedschaft des Klägers nicht begründet wird. Ihm wird kein Beitritt zu einem Veranstalter öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt; der erhobene Beitrag knüpft vielmehr allein an die Nutzungsmöglichkeit für deren Programmangebot an, ohne dass der Kläger zu einer entsprechenden Nutzung auch nur faktisch gezwungen würde.
35Vgl. dazu näher Frowein, in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 11 Rn. 8 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 11 Rn. 15 ff.
36cc) Mit Blick auf diese eindeutige Rechtslage ist der Senat nicht verpflichtet und sieht auch sonst davon ab, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Recht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
37b) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
38So im Ergebnis außer dem Urteil des Senats vom 12. März 2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn. 34 ff. auch Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2015- 4 LA 130/14 -, juris Rn. 4 ff., beide unter Bezugnahme auf das Urteil des VerfGH Rh.-Pf. vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - und die Entscheidung des Bay. VerfGH vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, beide juris; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Februar 2015 - 2 S 2436/14 -, juris Rn. 5; vgl. auch StGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. August 2013 - 1 VB 65/13 -, juris Rn. 16 ff.
39Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Revisionsurteilen vom 18. März 2016 für den hier interessierenden privaten Bereich höchstrichterlich entschieden.
40z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
41aa) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist formell verfassungsgemäß. Namentlich fällt das Zustimmungsgesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 70 Abs. 1 GG (dazu [1]). Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags verstößt darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG (dazu [2]).
42(1) Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Eine solche abweichende Kompetenzverteilung begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Art. 105 GG für Steuern. Dagegen verbleibt es für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren und Beiträge - als sog. Vorzugslasten - bei den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 70 ff. GG.
43Vgl. dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 108, 186 = DVBl. 2003, 1388 = juris Rn. 106, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 42.
44Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nach dem materiellen Gehalt der Norm. Ihre Bezeichnung ist nicht ausschlaggebend.
45Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014- 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 40, und vom 4. Februar 2009- 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 = DVBl. 2009, 777 = juris Rn. 48, Urteil vom 19. März 2003- 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 43.
46§ 3 AO definiert Steuern als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Kennzeichnend für eine Steuer - auch i. S. v. Art. 105 GG - ist danach, dass sie gleichsam „voraussetzungslos“ zur Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs des öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird und nicht als Gegenleistung für eine bestimmte öffentlich-rechtliche Leistung, die nicht in den allgemeinen Haushalt fließt. Beiträge können schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben.
47Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014- 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 41 und Rn. 43, und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, BVerfGE 124, 235 = NVwZ 2010, 35 = juris Rn. 17, Urteile vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 43, vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 = DVBl. 1998, 699 = juris Rn. 58 und 76, und vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 = NJW 1981, 329 = juris Rn. 58 ff.
48Dies zugrunde gelegt, ist der gemäß §§ 2 ff. RBStV im privaten Bereich bzw. nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag keine der Gesetzgebungskompetenz des Landes entzogene Steuer i. S. d. Art. 105 GG. Nach seinem materiellen Gehalt ist er eine nichtsteuerliche Abgabe.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 14 ff. (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen), auch zu den nachfolgenden Ausführungen.
50Diese wird nicht „voraussetzungslos“ erhoben, sondern ist als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert, was ihre echte Beitragseigenschaft ausmacht. Gemäß § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks i. S. v. § 12 RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV. Der Rundfunkbeitrag ist damit kein allgemeines Instrument zur Finanzierung des öffentlichen Gemeinwesens, das dem allgemeinen Haushalt zugutekommt. Er deckt einen besonderen Finanzierungsbedarf - denjenigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - ab.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015- 2 A 2422/14 -, juris Rn. 47 ff.; in diesem Sinne auch bereits Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 72; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 86 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 19 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 25 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 26 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 26 ff.; Wernsmann, Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG) 2015, S. 79 (86 f.); a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 835.
52Der Rundfunkbeitrag ist keine „verdeckte Steuer“. Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen bzw. Inhaber als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist.
53Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar.
54Vgl. zu diesem Problemkomplex wiederum BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 34 ff. (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen); OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2422/14 -, Rn. 49 f., Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 75; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 92 ff. und Rn. 110 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 16. März 2015 - B 3 K 14.15 -, juris Rn. 51 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 35 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 28 ff.; speziell zur Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 6 RBStV in Fällen eines objektiv unmöglichen Rundfunkempfangs als Beispiel für eine besondere Härte die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 41; a. A. E1. , K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der von vornherein den Einbau einer Widerlegungsmöglichkeit der gesetzlichen Vermutung der Beitragspflicht fordert; wegen grundsätzlicher Bedenken gegen die Ausgestaltung der Befreiung bzw. die Umlegung der daraus resultierenden Beitragsausfälle auf die übrigen Beitragspflichtigen kritisch Messerschmidt, DÖV 2015, S. 220 (222 ff.), dagegen wiederum BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 41 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
55Die beitragsförmige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist zudem - was sowohl für das Verständnis des Beitragsbegriffs in dem gegebenen spezifischen Regelungszusammenhang als auch bei jedem weiteren Punkt der nachfolgenden verfassungsrechtlichen Überprüfung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von herausgehobener Bedeutung ist - Ausfluss der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit und auch insofern kompetenziell verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
56Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und auch finanziellen Vorbedingungen bestehen. Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden. Dem entspricht die Garantie funktionsgerechter - und dabei vor allem auch staatsferner - Finanzierung. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden. Der Funktionsfähigkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlich-rechtliche Gebühren, ohne dass dieser Begriff streng rechtstechnisch zu verstehen wäre. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.
57Vgl. BVerfG, Urteile vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 -, DVBl. 2014, 649 = juris Rn. 44, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 129 ff., und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = DVBl. 1994, 465 = juris Rn. 147 ff., Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181 = DVBl. 1992, 1594 = juris Rn. 71 ff., m. w. N.
58Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rundfunkordnung und ihre Finanzierung wie im Hinblick auf die Höhe der Abgabenerhebung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auch was Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte anbelangt. Eine Beitragsregelung wie diejenige des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist hiervon ausgehend erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht.
59Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 122; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334 = NVwZ 2013, 638 = juris Rn. 52; zur Nichtgeltung des Äquivalenzprinzips bei der Überprüfung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108 = DVBl. 1999, 620 = juris Rn. 20; vor diesem Hintergrund sind auch die rechtspolitischen Überlegungen in dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen aus Oktober 2014 vorliegend nicht weiterführend.
60Diese verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und Prüfungsmaßstäbe desArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG decken das neue Beitragssystem der §§ 2 ff. RBStV bzw. der §§ 5 f. RBStV ihrerseits kompetenziell ab.
61Der von diesen Regelungen angestrebte Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll der Rundfunkbeitrag den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der (staatsfernen) Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung und Betriebsstätte) üblicherweise Gebrauch gemacht wird.
62Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 80 und 82; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 117 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 31; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 38 ff.; siehe außerdem die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 33 f.
63Diese innere, durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG maßgeblich verstärkte Rechtfertigung für die potentiell flächendeckende Erhebung des Rundfunkbeitrags, die mit der ebenso nahezu flächendeckenden Versorgung mit Rundfunkempfang korrespondiert, gilt - wie angesprochen - bei typisierender Betrachtung gleichermaßen für den nicht privaten Bereich. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Sektor vermittelt der Rundfunk ebenfalls spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, den die Unternehmer oder die bei ihnen Beschäftigten im privaten Bereich zu entrichten haben, nicht abgegolten sind. Für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung in gleicher Weise die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
64Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 81; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 117 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 36 ff.; a. A. E1. , K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der die gesetzgeberische Typisierungsbefugnis damit für überschritten hält.
65Im Anschluss daran ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit §§ 2 ff. RBStV bzw. § 5 f. RBStV seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der beitragsförmigen Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung dem Grunde oder der Höhe nach überschritten hätte. Dies lässt im Übrigen auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen aus Oktober 2014 nicht hervortreten.
66Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach - darauf sei noch einmal hingewiesen - darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Des Weiteren belief sich der Rundfunkbeitrag zunächst auf 17,98 Euro im Monat (vgl. § 8 RFinStV) und wurde er zum 1. April 2015 auf 17,50 Euro gesenkt, was als vergleichsweise geringfügige Belastung anzusehen ist, die nicht in einem groben Missverhältnis zur Möglichkeit steht, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Gegen eine nachhaltige und strukturelle „Übersicherung“ bzw. „Überfinanzierung“ der Rundfunkanstalten, welche die Beitragserhebung in eine „verdeckte Steuer“ - oder in eine gleichheits- oder sonstwie verfassungswidrige Beitragsbelastung (dazu im Einzelnen noch weiter unten) - umschlagen lassen würde, hat der Gesetzgeber hinreichend effektive Vorkehrungen getroffen.
67Ebenso Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 85; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 97 ff.; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 33 ff.
68Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen. Dazu tritt als zusätzliches Kontrollinstrument die regelmäßige zweijährige Berichtspflicht der KEF aus § 3 Abs. 8 RFinStV. Dass diese Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung tragende Kontrolle grundsätzlich unzureichend sein könnte, hat der Kläger lediglich behauptet, nicht aber begründet.
69Ausgehend von diesen Gegebenheiten kann nicht von einer „Überfinanzierung“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgegangen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn - wie verschiedentlich z. B. unter Bezugnahme auf ein Gutachten der DICEGmbH aus Februar 2014, das im Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden ist, behauptet wird - mit der Einführung des Rundfunkbeitrages eine Erhöhung des Beitragsaufkommens von ca. 800 Mio Euro jährlich verbunden sein sollte. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bei der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag von erheblichen Prognoseunsicherheiten bezüglich des Finanzierungsaufkommens auszugehen ist. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 [in Höhe von 29.433 Mio Euro]. Der Gesetzgeber musste aber bei der Beitragsbemessung nicht davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine 100%ige Beitragserhebung ohne jegliche Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio Euro festgestellt (18. KEF-Bericht Rn. 1). Nach Nr. 2 der Protokollerklärung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sollte unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. Bericht der KEF eine Evaluierung durchgeführt werden, die auch die Entwicklung der Erträge und die jeweiligen Anteile der Privatwirtschaft am Gesamtertrag erfasst und dabei auch die Notwendigkeit und Angemessenheit der [jeweiligen] Anknüpfungstatbestände prüft. Ausgehend von den dargelegten, in § 3 RFinStV verankerten Kontrollmechanismen und die weiter genannten Absicherungen der bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet ist.
70Vgl. Bay. VerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 85 mit zustimmender Anmerkung Henneke, DVBl. 2014, S. 854 ff.; vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 16. März 2015 - B 3 K 14.15 -, juris Rn. 46.
71Die dargestellten Kontrollinstrumente greifen: Im Anschluss an den o. g. 19. Bericht der KEF und die darin dargestellte Ertragslage sowie die Empfehlung, den Rundfunkbeitrag ab dem Jahr 2015 zu senken, haben die Länder nun im 16. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge beschlossen, den Rundfunkbeitrag zum 1. April 2015 auf 17,50 Euro zu senken; dies ist in Nordrhein-Westfalen durch das Zustimmungsgesetz vom 18. Dezember 2014 (GV NRW 2015, S. 72) geschehen. Dass die Senkung des Rundfunkbeitrages auf 17,50 Euro nicht so hoch ausgefallen ist wie dies die KEF empfohlen hatte [17,25 Euro], ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Denn darüber zu entscheiden, wie die Finanzmittel im Detail etwa bei der Gestaltung des Programmangebots eingesetzt werden, liegt in Anbetracht des weiten Gestaltungsermessens bei der Errichtung einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang stehenden Rundfunkordnung außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs-)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag z. B. der §§ 3 ff. WDR-Gesetz gewährleistet. Von daher ist es auch nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen. Die vom Kläger geforderte weitergehende Darlegung des Beklagten zur Mittelverwendung war schon deshalb nicht zu veranlassen. Entsprechendes gilt für die vermisste weitergehende Kontrolle des Umfangs des Programmangebotes. Bei seinen diesbezüglichen Erwägungen berücksichtigt der Kläger im Übrigen nur unzureichend, dass prägend für die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade auch das Gebot der Vielfaltsicherung ist.
72Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 18 ff., 39 ff. (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
73(2) Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags verstößt darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG.
74Erweist sich eine Abgabe wegen ihres Gegenleistungscharakters als nichtsteuerliche Abgabe, stehen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ihrer Erhebung grundsätzlich nicht entgegen. Die Gesetzgebungskompetenz richtet sich in diesen Fällen allein nach den allgemeinen Regeln über die Sachkompetenz.
75Vgl. hierzu z. B. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 42 und 45 m. w. N.
76Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 16 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
78Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen werden kann, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugeordnet werden kann.
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014- 1 BvR 688/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 52 [betreffend Straßenbaubeiträ-ge] unter Bezugnahme auf Rn. 103 der bereits mehrfach genannten Entscheidung des VerfGH Rh.-Pf. vom 13. Mai 2014 [betreffend den Rundfunkbeitrag].
80Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Gegenüber den Steuern müssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben. Eine deutliche Unterscheidung von der Steuer muss möglich sein.
81Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, BVerfGE 135, 155 = NVwZ 2014, 646 = juris Rn. 121 f., Beschlüsse vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334 = NVwZ 2013, 638 = juris Rn. 47 ff., vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris Rn. 23 ff., und vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348 = juris Rn. 53, jeweils
82m. w. N.; im Ergebnis auch X. , ZG 2015, S. 79 (84 ff.).
83Alle diese Vorgaben beachtet der Rundfunkbeitrag.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 16 ff. (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
85Der besondere sachliche Rechtfertigungsgrund für ihn besteht in der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fließenden dynamischen (staatsfernen) Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wie dargelegt, ist die Rundfunkfinanzierung über den Rundfunkbeitrag sachbezogen. Dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich ist, liegt in der Natur des spezifischen Sondervorteils, den die zumindest nahezu flächendeckende Versorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk bringt. Soweit nämlich hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die nichtsteuerliche Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedoch grundlegend.
86Vgl. VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2015- VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 103 [hierauf nimmt das BVerfG in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, juris Rn. 52 Bezug]; vgl. auch X. , ZG 2015, S. 79 (86) und I. , DVBl. 2014, S. 854.
87Daraus folgt zugleich, dass die für die Rundfunkbeitragserhebung angeführte Rechtfertigung genauso wie seine Charakterisierung als echter Beitrag nicht in sich widersprüchlich ist. Der Rundfunkbeitragsbegriff und sein Gegenleistungsbezug dürfen nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Aufgabe betrachtet werden, in die er durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingebunden ist. Solchermaßen ist der Rundfunkbeitrag mit seiner zweckgebundenen Finanzierungsfunktion von einer Steuer auch hinreichend unterscheidbar. Eine regelmäßige Überprüfung der Rundfunkfinanzierung findet - wie ausgeführt - statt.
88Vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 11. Februar 2015 - RO 3 K 13.1642 -, juris Rn. 44 ff.
89bb) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist insgesamt materiell verfassungsgemäß. Er verstößt nicht gegen Grundrechte.
90(1) §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV verletzen nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG.
91Vgl. dazu nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 50 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
92Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten sowie - negativ - sich aus diesen Quellen nicht zu unterrichten. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht der Informationsfreiheit unter diesen Umständen nur verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
93Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999- 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 11.
94Die objektive Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist nur gering, weil der Beitragspflichtige durch sie nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Rundfunkangebot zu informieren. Dies gilt jedenfalls so lange, wie er mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein legitimer Zweck von einigem Gewicht gegenüber.
95Vgl. zur Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC: BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, NJW 2012, 3423 = juris Rn. 18.
96Überträgt man diesen Ansatz auf §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV, gehen diese mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG konform. Ein Beitragssatz bis zum 31. März 2015 in Höhe von monatlich 17,98 Euro [seit 1. April 2015: 17,50 Euro] ist - zumal unter Berücksichtigung der Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten des § 4 RBStV für den privaten Bereich und der Staffelung in § 5 Abs. 3 sowie der Freistellungen in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV für den nicht privaten Bereich - ersichtlich nicht dazu geeignet, Beitragsschuldner daran zu hindern, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.
97In diesem Sinne auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 64; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 55; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 32; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014- 3 K 5371/13 -, juris Rn. 53 ff.; einen Eingriff verneint auch X. , ZG 2015, S. 79 (91).
98Diese Erwartung ist auch für den nicht privaten Bereich berechtigt. Hier ist nach dem von dem Gesetzgeber verwerteten statistischen Material zu erwarten, dass ca. 70 % der Betriebsstätten in Deutschland unter die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen, derzufolge für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu leisten ist. Darüber hinaus fielen nach der Einschätzung des Gesetzgebers in der Summe ungefähr 90 % aller Betriebsstätten unter § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV (Betriebsstätten mit bis zu 19 Beschäftigten), so dass es für diese Betriebsstätten bei maximal einem Rundfunkbeitrag bleibt.
99Vgl. dazu die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. 15/1303, S. 42.
100Der für die restlichen 10 % der Betriebsstätten anfallende Rundfunkbeitrag ist von § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV orientiert an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte degressiv gestaffelt. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber hinreichend dafür Rechnung getragen, dass die Beitragsbelastung im nicht privaten Bereich das im Lichte der Informationsfreiheit zumutbare Maß nicht überschreitet.
101Vgl. dazu die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. 15/1303, S. 42.
102Zu diesem Befund tragen des Weiteren namentlich die Ausnahmen von der Beitragspflicht für verschiedene gemeinnützige Einrichtungen in § 5 Abs. 3 RBStV bei.
103(2) Ein Verstoß der §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV gegen andere Freiheitsgrundrechte ist gleichfalls nicht zu erkennen.
104Eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist zu verneinen, weil der Rundfunkbeitrag im privaten wie im nicht privaten Bereich keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder sonst eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt.
105Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 66; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 54; ebenso X. , ZG 2015, S. 79 (92).
106Auch in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG greift der Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig ein. Als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, der - wie sogleich zu zeigen sein wird - auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und in seiner Ausgestaltung keinen durchgreifenden Bestimmtheitsbedenken unterliegt, ist er auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich.
107Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014- 3 K 5371/13 -, juris Rn. 63 f.; zum alten Rundfunkgebührenrecht und Art. 2 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999- 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 13; a. A. auch insofern E2. , K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3.
108Hinsichtlich der fehlenden Verletzung weiterer Freiheitsgrundrechte wird auf das Urteil des Senats vom 12. März 2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn. 84 ff. Bezug genommen.
109(3) §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV laufen nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zuwider.
110Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber danach nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber somit auch berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
111Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013- 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377 = DVBl. 2013, 909 = juris Rn. 86, und vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535 = juris Rn. 41 ff., jeweils
112m. w. N.
113Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind.
114Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377 = DVBl. 2013, 909 = juris Rn. 87 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
115Für den Regelungsbereich des Vorgängersystems der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühr war anerkannt, dass diese als Massenerscheinung grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zuließ, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Beispielsweise stellte die Bestimmung des Zulassungsinhabers eines Pkw als Rundfunkteilnehmer unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Nutzungsmöglichkeit eine zulässige Typisierung dar. Die mit ihr verbundenen Härten wären nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen, konnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betrafen im Verhältnis zur Zahl der Zulassungsinhaber insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen.
116Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2011
117- 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 = juris Rn. 5.
118In Anwendung dieser Grundsätze verstoßen auch die neuen §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses Resultat ist teilweise bereits durch inhaltlich deckungsgleiche Erwägungen zur obigen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als echter materieller Beitrag, der nicht im Widerspruch zur Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung steht, vorgezeichnet, und zwar sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich.
119(a) Was §§ 2 ff. RBStV und die allein an die Inhaberschaft einer Wohnung geknüpfte Beitragspflicht im privaten Bereich anbelangt, hat der Gesetzgeber nicht wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund oder unverhältnismäßig gleich behandelt. Jeder Inhaber einer Wohnung ist im privaten Bereich zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet. Diese typisierende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.
120Hinter diesem regulatorischen Anknüpfungspunkt steht als sachlicher Grund bzw. legitimer Zweck die mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht angesichts des nahezu flächendeckenden Verbreitungsgrads der Rundfunkempfangsmöglichkeit auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 29 f., 34 ff. (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen); Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 106 f.; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 132 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 33 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45 ff.; X. , ZG 2015, S. 79 (92); a. A. E1. , K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der u. a. eine Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung fordert.
122Mit Blick darauf sind womöglich vereinzelt auftretende Härten in atypischen Einzelfällen hinzunehmen.
123Es handelt sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags um einen einer typisierenden Regelung prinzipiell zugänglichen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl. Diese Massenerscheinung bewältigt der Gesetzgeber durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in verständlicher, normenklarer Weise mit dem verlässlichen, leicht feststellbaren und - gerade auch im Vergleich mit dem alten Rundfunkgebührenrecht und seinem Gerätebezug - die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand der Wohnung. Dem liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen. In sachlich vertretbarer Weise soll mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der rechtstreuen Beitragszahler und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird.
124Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 34 ff. (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen); Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 108; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 132 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45 ff.; siehe zum gesetzgeberischen Hintergrund des Rundfunkbeitragssystems außerdem die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 34 f.
125Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung im Einzelfall einhergehen könnten, sind - dies als an verschiedenen Prüfungsschnittstellen wiederkehrendes Begründungselement - für die im privaten Bereich Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich zunächst 17,98 Euro [seit 1. April 2015: 17,50 Euro monatlich] nicht besonders intensiv. Sie halten sich in Zusammenschau mit § 4 RBStV und den dort bereitgestellten Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.
126So auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 110; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 43; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45.
127All diese Gründe rechtfertigen es weiterhin auch in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebot - mit dem besonderen regulativen Ventil der Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV - unwiderleglich auszugestalten. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Neben herkömmliche monofunktionale Geräte zum Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen tritt eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile PC, Mobiltelefone und Tabletcomputer. Diese sind zum Rundfunkempfang geeignet und spielen für die Mediennutzung eine wachsende Rolle, dienen primär aber typischerweise anderen Zwecken. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und Mobilität ist es zudem nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht.
128Vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 112.
129Demgemäß kommt es vorliegend auch nicht auf die tatsächliche Wahrnehmung Nutzung dieser bestehenden und die Beitragspflicht begründenden Nutzungsmöglichkeit durch die Beitragspflichtigen an. Eine auf Feststellung des Nutzerverhaltens gerichteten Beweiserhebung, wie sie der Kläger beantragt hat, bedurfte es daher nicht.
130Wenn der Wechsel des Finanzierungsmodells und das tatbestandliche Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung u. a. mit dem hohen Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte begründet wird, so liegt dem kein Widerspruch zugrunde. Zum einen werden mobile Empfangsgeräte auch in Wohnungen genutzt. Zum anderen wird über das Merkmal Wohnung typisierend (einmal) der gesamte Vorteil erfasst, den deren Bewohner aufgrund des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben und der keineswegs auf die Wohnung beschränkt sein muss.
131Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 113.
132Der Gesetzgeber ist nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden.
133Es ist folgerichtig, auf diese Unterscheidung zu verzichten. Jede Wohnung bildet einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet oder stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.
134Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 116; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 46 ff.
135Dass eine Zweitwohnung auch dann der Rundfunkbeitragspflicht unterfällt, wenn sie von Ehepartnern allein aus beruflichen Gründen unterhalten wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG. Die Beitragspflicht gilt ebenso für Ledige, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder für sonstige in einer Wohnung zusammenlebende Personen bei einem sonst gleichen Sachverhalt. Eine Benachteiligung wegen der Ehe liegt mithin nicht vor. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, für Ehepartner eine begünstigende Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen zu schaffen, lässt sich verfassungsrechtlich nicht ableiten.
136Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 117; a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 837.
137(b) Hinsichtlich §§ 5 f. RBStV und der Erhebung von Rundfunkbeiträgen gegenüber den Inhabern von Betriebsstätten und gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen lässt sich aus im Wesentlichen entsprechenden Gründen kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausmachen.
138Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 -, juris.
139An diesen Erwägungen hält der Senat fest. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den hier in Rede stehenden privaten Bereich unabhängig davon verfassungsmäßig, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig ist.
140BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 11 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
141Daher bedarf es zu dieser Frage hier keiner weitergehenden Ausführungen.
142(4) Die Regelungen über die Beitragspflicht des Wohnungsinhabers sind im Übrigen auch nicht etwa wegen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig. Der Grundsatz der Normbestimmtheit und Normenklarheit soll sicherstellen, dass die Exekutive für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner soll sich der betroffene Bürger auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.
143Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007- 1 BvR 2368/96 -, DVBl. 2007, 497 = juris Rn. 47
144m. w. N.
145Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Die Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Es genügt, daß die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.
146Vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 24. April 1991- 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133 = juris Rn. 69 m. w. N.
147Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Unbestimmtheit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Hinblick auf die Bestimmung des Beitragsschuldners nicht vor; insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich etwaige Unstimmigkeiten bzw. Härten nicht durch - ggf. verfassungskonform einschränkende - Auslegung vermeiden ließen bzw. nicht als Ausfluss zulässiger Typisierung hinzunehmen wären.
148(5) Die den Beitragsschuldner treffenden Anzeigepflichten aus § 8 RBStV, das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 RBStV und der in § 14 Abs. 9 RBStV statuierte einmalige Meldedatenabgleich sind verfassungsgemäß. Diese Regelungen greifen nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.
149Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch - wie hier - die Erhebung, Speicherung und den Abgleich personen- bzw. betriebsbezogener Daten bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Der Einzelne muss dabei solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind.
150Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006- 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 = DVBl. 2006, 899 = juris Rn. 81 ff., m. w. N.
151Dem werden die Regelungen in § 8 (Pflicht zur Anzeige einer Wohnung/Betrieb-stätte), § 9 Abs. 1 und Abs. 2 (Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt) und § 14 Abs. 9 RBStV (einmaliger Meldeabgleich) jeweils gerecht.
152(a) Die Auskunfts- und Nachweispflichten, die in §§ 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV ausgestaltet sind, sind sowohl hinreichend bestimmt,
153vgl. dazu im Einzelnen Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 91 ff. und Rn. 135 f.,
154als auch verhältnismäßig.
155Dies gilt insbesondere für die Anzeigepflicht und den Auskunftsanspruch, die in ähnlicher Form (mit dem Unterschied, dass es nunmehr um das Innehaben einer Raumeinheit und nicht mehr um das Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang geht) bereits in §§ 3 und 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages enthalten waren. Beide führen im Zusammenspiel zu einer gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen. Das in § 8 Abs. 1 RBStV zum Ausdruck kommende Deklarationsprinzip reicht allein nicht aus, die Gleichheit der Abgabenbelastung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchzusetzen und wird daher durch den Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt in § 9 RBStV, der als Ausdruck eines Verifikationsprinzips angesehen wird, ergänzt.
156Vgl. hierzu Gall, in: Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 9 RBStV Rn. 2.
157Beide Regelungen sind geeignet, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags und dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Ohne die Anzeigepflichten bzw. ohne den Auskunftsanspruch wäre nämlich nach der Lebenserfahrung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu erwarten. Sie dienen damit einem legitimen Zweck.
158Vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit der Erhebung von Rundfunkgebühren BVerfG, Beschluss vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 -, juris Rn. 6.
159Ein milderes, ebenso effektives Mittel ist nicht erkennbar. Die Regelungen sind auch nicht unverhältnismäßig i. e. S.: Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht besonders intensiv. Im privaten Bereich beschränken sich die vom Beitragsschuldner nach § 8 RBStV anzuzeigenden Daten grundsätzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zusätzlich der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt in „typisierter Form“ anzugeben ist, berühren die zu offenbarenden Daten die Persönlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und beeinträchtigen die Privatsphäre spürbar geringer als die zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr zusätzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen. Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags (§ 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen demgegenüber Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.
160Vgl. zu alledem Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 138 ff.; dem angeschlossen hat sich insgesamt das VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 36; in der Sache genauso VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 49 ff. sowie Gall, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 8 RBStV Rn. 2 f. und 37 ff. und § 9 RBStV, § 9 Rn. 2 m. w. N.
161Entsprechendes gilt für das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV.
162Vgl. insofern Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 149 ff.
163(b) In der Folge stellt sich der einmalige Meldedatenabgleich des § 14 Abs. 9 RBStV als grundrechtskonform dar.
164§ 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen.
165Vgl. die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 59.
166Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können. Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn. Wiederum sind die Beeinträchtigungen für die Betroffenen gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz. Sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem auch insoweit durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten (§§ 14 Abs. 9 Satz 2 und Satz 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 RBStV) hinreichend abgesichert.
167Vgl. zum Ganzen Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 159 ff.; Gall/Göhmann/Herb/Siekmann, in: Hahn/Vesting, a. a. O., § 14 Rn. 49 und Herb, MMR 2011, S. 232, 234.
168Weitergehender Ermittlungen bedurfte es vor diesem Hintergrund auch insoweit nicht.
169cc) Mit Blick auf den vorstehenden verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und dessen Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Zugleich sieht das Gericht keine Veranlassung, das Verfahren aufgrund der vom Kläger angeführten, beim Bundesverfassungsgericht angebrachten Verfassungsbeschwerden gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechend § 94 VwGO auszusetzen.
170Die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen die entscheidungserhebliche Norm setzt im Grundsatz die Annahme der Verfassungsbeschwerde voraus. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind keine Sachentscheidungen und entfalten daher keine Bindungswirkung. Die Entscheidung eines Rechtsstreites vor den Fachgerichten kann daher nicht von ihnen abhängen.
171Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2012 – 12 E 664/12 -, juris Rn. 1, m. w . N., OVG Bremen, Beschluss vom 10. November 2008 - 1 S 59/08 -, NVwZ-RR 2009, 273, juris; Schmid, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 94 Rn. 39.
172Dass das Bundesverfassungsgericht die angeführten Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG inzwischen durch ihre Behandlung angenommen hätte, wird vom Kläger selbst nicht geltend gemacht und ist dem Senat auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.
173Abgesehen davon steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts. Dabei kommt eine Ermessensreduzierung hinsichtlich der Aussetzung nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn eine sachgerechte Entscheidung in dem anhängigen Verfahren nicht möglich ist. Jedenfalls besteht dann keine Pflicht zur Aussetzung, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts – wie hier – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht.
174Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2013 - 9 B 43.13 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2013 - 14 A 1583/09 -, juris Rn. 29, jeweils m. w. N.
175Ist die Aussetzung nicht geboten, überwiegen aus Sicht des Senates vorliegend die Interessen an der zügigen Fortführung des Verfahrens.
176Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Fall der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hier nicht gegeben. Bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen handelt es sich um eine Angelegenheit der sozialen Fürsorge gemäß § 188 Satz 1 VwGO.
177Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10.10 -, NVwZ-RR 2011, 622 = juris, zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen nach § 6 RGebStV
178Hier verfolgt der Kläger einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen indes allein mit der Begründung, die Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei verfassungswidrig; soziale Gründe werden nicht im Ansatz angeführt.
179Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO
180i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
181Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (mehr) gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist durch die vielfach genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 höchstrichterlich geklärt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 177,82 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 2
Zunächst geht der Senat davon aus, dass der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 erstmals formulierte Antrag, festzustellen, dass künftig eine Beitragspflicht des Klägers nicht besteht sowie der Beklagte zu weiteren Leistungsbescheiden nicht legitimiert ist, nicht bereits im Zulassungsverfahren gestellt werden soll. Sämtliche Anträge sind nämlich mit der Formulierung überschrieben: „der pauschalisierte Antrag wird, soweit es die Berufung selbst betrifft, bereits konkreter angedeutet“. Eine Klageerweiterung im Zulassungsverfahren wäre auch nicht zulässig. Den Antrag, im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verurteilen, die unter Vorbehalt entrichteten Beträge zurückzuzahlen, hat der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 24. Februar 2015 gestellt, so dass es sich insofern nicht um eine (angekündigte) Klageerweiterung handelt.
- 3
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor.
- 4
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus den umfangreichen Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 3. Juni sowie vom 4. und 31. August 2015 ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage stellen.
- 5
Hinsichtlich des Einwandes des Klägers in formeller Hinsicht gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. März und 1. Juni 2014 wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil (Seiten 6 bis 8) verwiesen. Soweit der Kläger eine konkrete landesrechtliche Rechtsgrundlage für entsprechende Vollzugsakte in Frage stellt, ist auf den SWR-Staatsvertrag zu verweisen. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gründeten im Jahr 1997 die Rundfunkanstalt „Südwestrundfunk“ (SWR). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des SWR-Staatsvertrages ist der „Südwestrundfunk“ (SWR) eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Der SWR hat seinen Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart und erfüllt seinen Auftrag in den Landeshauptstädten Stuttgart und Mainz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des SWR-Staatsvertrages).
- 6
Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 – (juris = AS 42, 258) steht zunächst nach Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah weder einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Prüfungsgegenstand waren Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat dabei angenommen, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt und die Ausgestaltung der Beitragserhebung mit der Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Die Behauptung des Klägers, der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe eine Entscheidung nur für einen speziellen Einzelfall gefällt und keine generalisierenden Leitsätze publiziert, trifft so nicht zu. So heißt unter anderem der Leitsatz Nr. 2: „Bei dem Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23. November 2011 – handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer.“ Bei dieser Bewertung hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die bundesverfassungsgerichtliche Abgrenzung von Steuer und Beitrag in den in dem Urteil genannten Entscheidungen zugrunde gelegt. Der vom Kläger genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 – (BVerfGE 137, 1 = juris), der wiederkehrende Straßenausbaubeiträge betrifft, wiederholt zur Begriffsdefinition von Steuern und Beiträgen nur die bisherige Rechtsprechung, ohne eine für den vorliegenden Fall maßgebliche Änderung zu enthalten. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist davon ausgegangen, dass Steuern öffentliche Abgaben sind, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Er hat des Weiteren ausgeführt (juris, Rn. 89), dass sich der Begriff der Voraussetzungslosigkeit – und damit die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben – einer einheitlichen, alle Fallgestaltungen erfassenden Definition entzieht. Ob eine Wechselbezüglichkeit von staatlichen Leistungen und Abgabenlast besteht, bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung der die Abgrenzung notwendig machenden Kriterien anhand einer wertenden Betrachtung. Danach ergibt sich die Konnexität des Rundfunkbeitrags und der Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus mehreren Umständen, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau dazu führen, den Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (juris, Rn. 90 f.).
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Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 A 10820/14.OVG – (juris) hat sich der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen und darüber hinaus auch einen Verstoß gegen die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
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Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf 8-VII-12, Vf 24-VII-12 – (juris) die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und im nichtprivaten Bereich für Betriebsstätten mit dem in der Bayerischen Verfassung verankerten Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz geht auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Außerdem wird im privaten Bereich mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 12. März 2015 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 –, alle veröffentlicht in juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (u.a. Urteil vom 29. Juni 2015 – 7 B 15.253 –, juris) haben sich der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. Es gibt bisher keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in der von der Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ausgegangen wird. Aufgrund der übereinstimmenden Rechtsprechung ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer handelt. Allein die Vielzahl von Klagen und die in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen rechtfertigen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Die Kritik des Klägers an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht berechtigt.
- 10
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. – (BVerfGE 119, 181 = juris) entschieden, dass die staatsvertraglichen Regelungen über das Verfahren der Gebührenfestsetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Mit dem dreistufigen Verfahren aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch das politisch unabhängige Fachgremium der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs – KEF – und anschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (juris, Rn. 151). Das Bundesverfassungsgericht sah auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Unabhängigkeit der KEF als gewahrt an (juris, Rn. 152). Durch die Einführung des Rundfunkbeitrags hat sich an diesem Finanzierungssystem nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nichts geändert.
- 11
Nach § 3 Abs. 1 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Somit besteht ein Sicherungssystem, um zu gewährleisten, dass sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und zudem die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden.
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Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde. Dem Staat sind danach Handlungen verboten, die die Menschenwürde verletzen. Dies ist der Fall, wenn ein Mensch dadurch „zum bloßen Objekt der Staatsgewalt“ gemacht wird (vgl. Jarras/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 GG Rn. 11 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Behauptung des Klägers in seiner Klagebegründung vom 28. September 2014, auf die im Schriftsatz vom 3. Juni 2015 verwiesen wird, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze seine Menschenwürde, ist nicht nachvollziehbar. Allein die Tatsache, dass er seinen Beitrag zu leisten hat, obwohl er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzt, macht ihn keineswegs zum „bloßen Objekt staatlichen Handelns“. Der Beitrag wird nicht für die tatsächliche Nutzung, sondern für die Nutzungsmöglichkeit erhoben. Es ist die subjektive Auffassung des Klägers, dass das Rundfunkprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schädlich ist. Seine Pflicht zur Mitfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beruht aber auf der herausragenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer demokratischen Gesellschaft (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 –, juris, Rn. 34 f.; VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 118 f.).
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Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt auch nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit.
- 14
Für den Kläger steht im Zentrum des Verfahrens die „Problematik des Art. 4 GG und des § 11 RStV“ (siehe Schriftsatz vom 3. Juni 2015, S. 2). Dazu macht er umfangreiche Ausführungen, die sich mit den Programminhalten einzelner Sendungen befassen. Der Senat hat bereits in dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss vom 24. Juli 2015 – 7 A 10454/15.OVG – entschieden, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG nicht tangiert wird. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nämlich nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (ebenso OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 23/11/14 –, juris, Rn. 84 f.).
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris). Eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehnt, berührt grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – ohne jede Zweckbindung – ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern – mögen sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören – in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nimmt er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend ist die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens, mag der Staat Verteidigungsaufgaben finanzieren oder auf sie verzichten. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob seine Einkommensteuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und für welchen konkreten Verwendungszweck innerhalb einer dieser Haushalte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt (so BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, Rn. 3 und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris, Rn. 3).
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Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Zwar wird der Beitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt.
- 17
Ob die Weigerung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus religiösen oder Gewissensgründen zu nutzen, die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend sind zwei Beitragsbescheide angefochten. Gegen die Ablehnung seines Antrages auf Befreiung von der Beitragspflicht hat der Kläger Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
- 18
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – (juris, Rn. 5) ausgeführt, es sei jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in dem dortigen Verfahren mit einem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen könne. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei strenggläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe also keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung auf die Möglichkeit eines Härtefalls hingewiesen und dabei die Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag herangezogen, nach der ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sei, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen. Bemerkenswert ist zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht offenbar mit dem Verweis auf einen Härtefallantrag in solchen Fällen nicht davon ausgeht, dass die Beitragserhebung bereits gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt. Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 19. August 2013 – 65/13, 1 VB 65/13 – (juris, Rn. 18) ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen. Im Anschluss an diese beiden Entscheidungen kommt auch das Verwaltungsgericht Freiburg in dem vom Kläger genannten Urteil vom 2. April 2014 – 2 K 1446/13 – (juris, Rn. 29) zu dem Schluss, dass eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als nicht von vorneherein ausgeschlossen bewertet werde. Demgegenüber ist zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren, die die Steuerzahlungspflicht betrafen (Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris, Rn. 4) seine dort aufgestellten Grundsätze auch für einen Erlassantrag zur Vermeidung unbilliger Härten angewendet hat. Des Weiteren wird sich in dem Klageverfahren, mit der der Kläger die Befreiung von der Beitragspflicht begehrt, die Frage stellen, ob die Ablehnung von einzelnen Programminhalten – anders als die Ablehnung jeglicher Medien – mit dem dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – (juris) zugrunde liegenden Fall vergleichbar ist.
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Festzuhalten bleibt vorliegend, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert ist. Dies gilt auch für das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit.
- 20
Des Weiteren ist das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt. Danach ist das Recht gewährleistet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Beitragsschuldner wird aber durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen (Beschluss des Senats vom 24. Juli 2015 – 7 A 10454/15.OVG –; BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – 7 B 15.128 –, juris, Rn. 16).
- 21
Soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils Programminhalte, insbesondere die Ausgewogenheit und Objektivität des Programms, kritisiert, macht er letztlich geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle den ihm obliegenden Auftrag nicht. Nach § 11 Abs. 1 RStV ist Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 RStV verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags des Klägers zu dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel (S. 18 ff. der Antragsbegründung vom 3. Juni 2015) sind seine Ausführungen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Ob die vom Kläger vorgetragenen Fälle tatsächlich Verstöße gegen die Programmgrundsätze waren, bedarf hier keiner Entscheidung. Verstöße im Einzelfall sind nämlich nicht geeignet, die Rundfunkfinanzierung in Frage zu stellen und berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 = juris, Rn. 141). Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 –, juris, Rn. 71). Außerdem steht jedem das Verfahren der Programmbeschwerde offen.
- 22
Sofern der Kläger in seiner Antragsbegründung vom 3. Juni 2015 Art. 6 GG erwähnt, sieht der Senat darin nur einen Zusammenhang mit Programminhalten, bei denen nach Auffassung des Klägers der Schutz von Ehe und Familie nicht hinreichend berücksichtigt wird. Eine eigene Verletzung dieses Schutzbereichs durch die Beitragserhebung ist nicht ersichtlich.
- 23
Ebenso wenig schränkt die Beitragserhebung das in Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der Freizügigkeit und die in Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Auch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht berührt.
- 24
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
- 25
Der Umfang des Urteils (23 Seiten) ist als Maßstab nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den zahlreichen Einwendungen des Klägers gegen seine Beitragspflicht auseinandergesetzt, ohne dass sich aus den Fragestellungen aber besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Soweit der Kläger wiederum Verstöße gegen § 11 RStV geltend macht, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
- 26
3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 27
Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ist die grundsätzliche Bedeutung wegen der Klärung durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (a.a.O.) nicht (mehr) gegeben. Im Übrigen wird wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
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4. Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung von Entscheidungen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte fehlt es bereits an jeglicher Darlegung (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger selbst geht davon aus, dass man kaum von den geforderten Divergenzen sprechen könne. Letztlich macht er geltend, dass es zu den von ihm für maßgeblich erachteten Fragen noch keine Entscheidungen gebe. Insofern erübrige sich nach seiner Meinung eine Spezifizierung. „Abweichungen von unseren Rechtsgrundlagen“ stellen keinen Zulassungsgrund dar.
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5. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Hier rügt der Kläger im Wesentlichen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Auch verweist er auf seine Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils und die dort geltend gemachten Verfahrensfehler. Insbesondere wird ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG erwähnt, ohne aber konkret darzulegen, welchen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat. Im Rahmen seiner Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache spricht der Kläger auch den absoluten Revisionsgrund der Begründungslosigkeit im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO an, da das Gericht sich seiner Meinung nach auf eine Aufzählung von Rechtsmeinungen beschränkt habe. Damit wird aber dem Begründungserfordernis Rechnung getragen. Das Urteil ist keineswegs – wie es § 138 Nr. 6 VwGO voraussetzt – „nicht mit Gründen versehen“. Außerdem war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Vortrag des Klägers zu Verstößen gegen § 11 RStV weiter nachzugehen, da er für die Erhebung der Rundfunkbeiträge nicht entscheidungserheblich ist.
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Aus diesem Grund bleibt auch die Rüge der unzureichenden Aufklärung durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ohne Erfolg. In dem Zusammenhang stellt der Kläger eingehend Beispiele dar, welche nach seiner Auffassung die eklatanten Verstöße gegen § 11 RStV betreffen. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert, substantiiert darzulegen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig geblieben sind, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2015 – 6 B 53.14 –, juris, Rn. 14). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Verstöße gegen Programmgrundsätze im Einzelfall für sich gesehen nicht geeignet wären, die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunksystems insgesamt anzuzweifeln, und sie damit nicht die Frage der Zulässigkeit der Beitragserhebung berührten. Von daher kam es für das Verwaltungsgericht nicht darauf an, die vom Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren erhobenen Vorwürfe weiter zu prüfen. Dies gilt erst recht für die nunmehrigen Ausführungen des Klägers zu weiteren Beispielen angeblicher Verstöße. Diese Ausführungen im Einzelnen waren dem Verwaltungsgericht nicht bekannt, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von vornherein aus- schied. Abgesehen davon sind – wie oben bereits ausgeführt – die genannten Beispiele nicht geeignet, die Rundfunkbeitragserhebung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen entsprechen die Anforderungen, die der Kläger an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stellt, und seine diesbezügliche Kritik seinen subjektiven (Werte)Vorstellungen, die kaum einer objektiven Beurteilung zugänglich sind.
- 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 32
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.