Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 3 K 16.485

bei uns veröffentlicht am23.11.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hinsichtlich seiner Kanzlei als Betriebsstätte.

Der Kläger wird vom Beklagten für die Zeit seit 1. Januar 2013 als nicht privater Rundfunkteilnehmer mit seiner Rechtsanwaltskanzlei in der …straße, … als Betriebsstätte unter der Beitragsnummer … Als Anzahl der in der Betriebsstätte sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hat der Beklagte „0“ erfasst.

Mit Schreiben vom 5. September 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass am 15. September 2014 für den Zeitraum 01.2013 bis 09.2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 125,79 Euro zur Zahlung fällig seien. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 gegen die Forderung und teilte unter anderem mit, er habe weder eine Anmeldung vorgenommen noch beabsichtige er in Zukunft, den Service in Anspruch zu nehmen. Die Eintreibung von Forderungen aus Verträgen zu Lasten Dritter stelle eine strafbare Handlung dar, die unter anderem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Wegen des weiteren Inhalts des Vorbringens wird auf das Schreiben vom 1. Oktober 2014 Bezug genommen.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. November 2014 mit, dass am 15. November 2014 für den Zeitraum 01.2013 bis 12.2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 143,76 Euro zur Zahlung fällig seien. Mit weiterem Schreiben vom 18. November 2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nahm er gegenüber dem Kläger zu dessen Schreiben vom 1. Oktober 2014 Stellung.

Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 einen Betrag in Höhe von 133,79 Euro fest. Dieser setzt sich aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 125,79 Euro und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro zusammen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2015 Widerspruch ein und führte darin unter anderem aus, dass es sich bei dem Bescheid vom 2. Januar 2015 nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln könne. Der Beitragsservice sei laut eigenem Impressum nicht rechtsfähig; die Angabe des Namens und der Postanschrift der Landesrundfunkanstalt im Briefkopf oben links nutze nichts. Auch sei der Hinweis auf die maschinelle Bescheidserstellung und Gültigkeit auch ohne Unterschrift an falscher Stelle und ebenso hellgrau und dadurch nahezu unlesbar gedruckt wie die Rechtsbehelfsbelehrung:. Es fehle ferner die Angabe der Zahlungsfrist und mangels Zusendung eines Beitragsbescheids habe auch keine Säumnis entstehen können, sodass der Säumniszuschlag juristisch nicht haltbar sei. Bei dem Rundfunkzwangsbeitrag handle es sich um eine versteckte Zwecksteuer, zu deren Einführung die Bundesländer nicht befugt seien. Der Rundfunkzwangsbeitrag stelle auch einen Verstoß gegen das Gerechtigkeitsgebot dar, da auch Personen, die die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen und sich - wie der Kläger - anderweitig informieren und in den Geschäftsräumen gar keinen Rundfunkempfang betreiben, zur Finanzierung herangezogen werden. Auch erfülle der Rundfunk seinen Bildungsauftrag nicht; an die Stelle sachlicher Information und ausgewogener Berichterstattung sei einseitige Darstellung, Indoktrination, Propaganda und Kriegshetze getreten, wie sich gerade am Beispiel der Berichterstattung über die Ukrainekrise zeige. Nach den geltenden Gesetzen sei es verboten, Kriegshetze finanziell zu unterstützen; wer Kriegshetze durch Zahlen des Zwangsbeitrags finanziell unterstütze, mache sich somit strafbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück; auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 1. April 2015 mahnte der Beklagte beim Kläger hinsichtlich des Zeitraums 01.2013 bis 09.2014 den Betrag von 133,79 Euro an und mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte er dem Kläger die Fälligkeit von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 169,73 Euro für den Zeitraum 01.2013 bis 03.2015 mit. Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 kündigte der Beklagte dem Kläger die Zwangsvollstreckung an, die er dann auch mit Vollstreckungsersuchen vom 1. Juni 2015 einleitete.

Unterdessen setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 25,97 Euro fest, der sich aus 17,97 Euro an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 und 8,00 Euro Säumniszuschlag zusammensetzte.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut einen Betrag in Höhe von 25,97 Euro fest, der sich aus 17,97 Euro an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 und 8,00 Euro Säumniszuschlag zusammensetzte.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 6. Juli 2015 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 ein und führte zur Begründung lediglich aus, der Bescheid entspreche weder inhaltlich noch formell den Anforderungen an einen rechtswirksamen „Gebührenbescheid“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016, dem Kläger per Einschreiben mit Rückschein am 25. Februar 2016 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 6.Juli 2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 zurück. Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, der Festsetzungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; im Übrigen ist auf den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 Bezug genommen, der die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen und des Säumniszuschlags bereits bestätigt habe.

Daraufhin erhob der Kläger mit am 29. März 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die gegenständliche Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016. Zur Begründung macht er insbesondere eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend: Es könne sich nicht um eine automatisierte Bearbeitung handeln, weil zunächst Recherchen über den Kläger hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter erforderlich gewesen seien; deswegen seien Unterschrift und Dienstsiegel erforderlich, die jedoch fehlten. Auch erwachse ihm kein Vorteil daraus, dass er eine Betriebsstätte habe und dafür Rundfunkbeiträge bezahle, daher greife die Nähe des Beitrags zur Steuer. Es verletze das Gleichheitsgebot, wenn der Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl sich die Unternehmen hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit zum Rundfunkempfang stark unterscheiden und dieser oft sogar pauschal untersagt werde. Eine weitere Verletzung des Gleichheitsgebots sei die sich aus der Bildung von Staffelgruppen ergebende ungleichmäßige Erhebung des Beitrags pro Mitarbeiter: Bei höchstens einem Mitarbeiter betrage der Beitragsfaktor 0,33, bei acht Mitarbeitern betrage er nur noch 0,04 und bei neun Mitarbeitern steige er wieder auf 0,11 an. Ferner sei kein individueller Vorteil erkennbar, alleine das Innehaben einer Betriebsstätte begründe noch keine Nutzungsmöglichkeit für den Rundfunk und führe damit auch nicht zu einem individualisierbaren Nutzungsvorteil. Es handle sich um eine bloße Vermutung der Rundfunknutzung, die jedoch irrelevant sei. Zudem liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung vor, der Kläger könne nämlich keinesfalls sowohl in seiner Wohnung, für die er bereits Rundfunkbeitrag entrichte, als auch in seiner Betriebsstätte gleichzeitig den Rundfunk nutzen. Wegen Bestehens einer Gemeinlast und Fehlens einer Gegenleistung handle es sich um eine Zwecksteuer. Für die Erhebung einer solchen Steuer seien die Bundesländer auch nicht kompetent, eine Verbrauch- und Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG liege nicht vor. Überdies verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen europarechtliche Regelungen: Gemäß Richtlinie 2007/65/EG unterliegen Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht und nach Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG müssten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für die Erbringung unbestellter Dienstleistungen zu befreien. Im Übrigen erbringe der Beklagte auch deshalb schon gar nicht die angebliche Gegenleistung, weil er regelmäßig gegen seine Verpflichtung aus dem Rundfunkstaatsvertrag verstoße, wonach er bei der Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote zu berücksichtigen habe. Immer wieder sei es zur Ausstrahlung von Beiträgen gekommen, die geeignet seien, strafrechtliche Bedenken gegen die Tätigkeit des Beklagten zu wecken, dies zeige sich zum Beispiel an den verzerrten und unausgewogenen Darstellungen des Ukrainekonflikts, durch die ein russlandfeindliches Bild indoktriniert werden solle, an einer bewusst falschen Berichterstattung über den Syrienkonflikt, an fremden- und vor allem islamfeindlichen Beiträgen. Darüber hinaus seien die angegriffenen Bescheide schon wegen der bei einer Zahlung des Rundfunkbeitrages zu befürchtenden Strafbarkeit des Klägers nach §§ 80, 80a und 86 StGB aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 25. März 2015 und 24. Februar 2016,

die Klage abzuweisen.

Gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 14. September 2016 hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Mit (weiterem) Schreiben vom „29.03.2016“, bei Gericht per Telefax eingegangen am 14. November 2016, machte der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, das Gericht habe sich in seinem Gerichtsbescheid vom 14. September 2016 insbesondere nicht mit der neuesten Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 - 5 T 232/16 auseinandergesetzt. Darin werde ausgeführt, dass es sich bei den Rundfunkanstalten nicht um Behörden handle und es sich beim Rundfunkbeitrag aufgrund seiner Ausgestaltung um eine Steuer handeln könne. Dies sei verfassungsrechtlich bisher nicht geklärt und stelle durchaus eine rechtliche Schwierigkeit dar. Mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werde die gesetzliche Regelung des § 241a BGB, mit dem die entsprechende europarechtliche Richtlinie umgesetzt werde, konterkariert und die Regelung für ein Teilgebiet außer Kraft gesetzt; dies sei ein Verstoß gegen europäisches Recht. Zudem maße sich das Gericht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ohne die angebotenen Beweise zur Kenntnis zu nehmen und den Sachvortrag des Unterfertigten - der nur exemplarisch Fallbeispiele gewählt habe - zu prüfen, an, diese für unzutreffend zu erklären. Es würden aufgrund der unausgewogenen, oft sogar tatsachenwidrigen Berichterstattung zu Gunsten bestimmter Staaten und zu Ungunsten anderer Staaten und Organisationen Programmbeschwerden eingelegt werden. Hierzu verweise er exemplarisch auf die Programmbeschwerden der Vorsitzenden der S* … e.V. vom 9. September 2014, vom 19. September 2014, vom 18. Oktober 2014, vom 13. Oktober 2015, vom 12. November 2015 vom 30. April 2016, vom 20. Mai 2016, vom 30. Juli 2016 und vom 31. Oktober 2016 sowie auf die Programmbeschwerde eines V* … und eines F* … vom 23. Oktober 2016. Trotz dieser vielfältigen Programmbeschwerden, die in sehr klarer Weise die Nichterfüllung des die Rundfunkbeitragspflicht begründenden öffentlich-rechtlichen Auftrags belege, habe sich an der Informationspolitik des Beklagten und der mit ihm verbundenen Sendeanstalten nicht das geringste geändert.

Der Beklagte machte zum Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Einzelrichters am Landgericht Tübingen mit Schreiben vom 18. November 2016 geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 dieser Auffassung entgegengetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung auf die Inhalte der Gerichtsakte des gegenständlichen Verfahrens sowie auf die vorgelegte Beklagtenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, deren Gegenstand nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2015 in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 erfahren hat, bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 sind nämlich rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere wurde mit Klageeingang am 29. März 2016 die Klagefrist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 4 VwZG i.V.m.

§ 58 Abs. 1 VwGO am 25. Februar 2016 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Fristbeginn war daher der 26. Februar 2016, 0:00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB). Fristende war wegen der Osterfeiertage Dienstag, der 29. März 2016 um 24:00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB). Die Klage, die am 29. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg einging, wurde damit gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2015 in Form des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und seit 1. Januar 2013 gilt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV wird der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt. Nachdem der Beklagte die in Bayern zuständige Landesrundfunkanstalt ist, ist er damit entgegen der unter Berufung auf die Entscheidung eines Einzelrichters am Landgericht Tübingen (vgl. B.v. 16.9.2016 - 5 T 232/16) vorgebrachten Ansicht des Klägers spezialgesetzlich zum Erlass der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide ausreichend legitimiert. Er ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und kann als solche Träger von Hoheitsrechten und zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt sein. Ungeachtet dessen weist der Einzelrichter am Landgericht Tübingen, der mit seiner Auffassung - soweit ersichtlich - bisher alleine geblieben ist, in seiner Entscheidung selbst ausdrücklich darauf hin, dass die materielle Beitragspflicht entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung von seinen vollstreckungsrechtlichen Erwägungen nicht berührt werde.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Landesrundfunkanstalt laut § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3), einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber einen Betrag von 8,00 Euro erheben.

b) Der Kläger kann der Rundfunkbeitragsschuld für die Zeit von 1. Januar bis 31. März 2015 nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht nach § 5 RBStV verfassungswidrig ist oder sonst gegen höherrangiges Recht verstößt.

aa) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) insbesondere auch die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Beitrag für Betriebsstätten) mit der Bayerischen Verfassung festgestellt. Diese Entscheidung ist für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG).

bb) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht auch mit dem Grundgesetz im Einklang. Zur Begründung, dass weder ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Gesetzgebungskompetenzordnung, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, das Rechtsstaatsprinzip, das Übermaßverbot oder das Kostendeckungsprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gegeben ist, wird auf folgende Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2015 (7 BV 15.344 - juris) verwiesen, die er in seinem Urteil vom 21. März 2016 - RO 3 K 13.1886 teilweise wörtlich wiederholt hat:

„Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

aa) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z.B. BVerfGE, U.v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u.a. - NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.).

Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft. Während die Beitragshöhe für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]). Das entsprach der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe des Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Betriebsstätten erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt, sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens - über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus - beabsichtigt, ist nicht begründet.

(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität.“ Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drs. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschließend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 10).

Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Diese Unsicherheiten hat die (unabhängige) KEF im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.

(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n.F.)

Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (D* … GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des … Instituts … in …) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitragsaufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v.H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v.H. im Jahr 2012, 9,86 v.H. im Jahr 2013 und 9,26 v.H.im Jahr 2014.

Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.

(3) Ob diese Angaben zutreffen oder - wie die Klägerin mittels eines Beweisantrags zu beweisen beabsichtigte - das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen tatsächlich niedriger ist als angegeben, kann offen bleiben, weil dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist. Denn der Gesetzgeber trägt jedenfalls einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.

c) (…)

d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird schließlich auch durch das sonstige Vorbringen der Klägerin nicht begründet.

aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Dass Kraftfahrzeuge - wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen dem Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) keine unzutreffenden Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten oder dessen Nutzen für die Inhaber der Betriebsstätten zu Grunde. Auch ist die Staffelung des Betriebsstättenbeitrags nach Beschäftigtenzahlen nicht sachwidrig. Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.“

Danach liegt auch kein vom Kläger geltend gemachter Verstoß gegen ein Doppelbesteuerungsverbot bzw. insofern gegen die Verhältnismäßigkeit vor, wenn der Kläger sowohl als Inhaber einer Betriebsstätte als auch als Inhaber einer Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Denn der Unternehmer gewinnt durch die weitere Betriebsstätte einen abgeltungsbedürftigen Vorteil hinzu, der durch den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich noch nicht abgegolten wird: Die Rundfunkprogramme können nämlich zur Förderung der Unternehmenszwecke verwendet werden, beispielsweise zur (Pausen) Unterhaltung der Kunden und Beschäftigung oder Gewinnung von Informationen, die für die Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen erforderlich sind (Bayerischer Verfassungsgerichtshofs, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 81; VG Schleswig, U.v. 10.6.2015 - 4 A 90/14 - juris). Auf den Umstand, ob der Kläger diese Möglichkeit in seiner Betriebsstätte tatsächlich nutzt, kommt es dabei nicht an, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt.

Auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist in der Regelung des § 5 RBStV nicht zu sehen. Zur Begründung nimmt das Gericht auf nachstehende Feststellungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) Bezug:

„c) Die Vorschriften über die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstoßen entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

aa) Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Gerichte müssen in der Lage sein, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung ergibt sich ein Verbot für den Gesetzgeber, unbestimmte Rechtsbegriffe, also Begriffe, die bei der Gesetzesanwendung noch der Konkretisierung bedürfen, zu verwenden. Der Gesetzgeber wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. VerfGH vom 24.2.1988 VerfGHE 41, 17/24 m. w. N). Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen (VerfGH vom 28.3.2003 VerfGHE 56, 28/45; NVwZ 2014, 141/142 f.).

bb) Hieran gemessen kann der Begriff der „Beschäftigten“ im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV, der für die Bemessung des für eine Betriebsstätte zu entrichtenden Rundfunkbeitrags maßgebend ist, nicht beanstandet werden. Er umfasst nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 4 RBStV „alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden“. Hinreichend bestimmt ist insbesondere das einschränkend zu verstehende Merkmal „sozialversicherungspflichtig“. Sein Regelungsinhalt kann ohne größere Schwierigkeiten unter Rückgriff auf den Normzweck, vor allem geringfügig Beschäftigte im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB IV auszunehmen (LT-Drs. 16/7001 S. 20), und auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht (vgl. § 2 Abs. 1, 2 SGB IV) ermittelt werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Gesetzesbegründung stehe in nicht auflösbarem Widerspruch zur gesetzlichen Pflicht der Arbeitgeber, für geringfügig Beschäftigte einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu leisten, kann nicht überzeugen. Denn der damit angesprochene § 172 Abs. 3 SGB VI regelt nicht die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer. Er betrifft vielmehr die Beitragspflicht der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte, die in dieser Beschäftigung „versicherungsfrei“ oder „von der Versicherungspflicht befreit“ sind, also gerade für solche Beschäftigte, die rundfunkbeitragsrechtlich nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig von dem Kreis der „sozialversicherungspflichtig Beschäftigten“ auszunehmen sind und demnach in Übereinstimmung mit dem Willen des Normgebers für die Beitragsbemessung außer Betracht bleiben. In vergleichbarer Weise kann die weiter aufgeworfene Frage, ob Arbeitnehmer in Elternzeit rundfunkbeitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, unschwer nach den üblichen Auslegungsmethoden ausgehend vom Begriff „Beschäftigte“ und gegebenenfalls durch Heranziehung der sozialversicherungsrechtlichen Wertungen in § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV beantwortet werden.“

cc) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht gegen europarechtliche Regelungen, insbesondere nicht gegen Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG, die den Verbraucher von jeder Gegenleistung für die Erbringung unbestellter Dienstleistungen befreien soll. Denn zum einen wurde mit Einführung des § 241a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Inhalt der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie 1997) bzw. der Inhalt der Art. 25, 27 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie 2011) ins deutsche Recht übertragen und damit der Umsetzungspflicht entsprochen (vgl. Finkenauer, in: Münchner Kommentar BGB, 7. Aufl. 2016, § 241a Rn. 1; VG Bayreuth, B.v. 28.9.2015 - B 3 E 15.605 - juris). Daher entfaltet die vom Kläger in Bezug genommene Richtlinie 97/7/EG mangels Verstoßes gegen die Umsetzungspflicht schon keine unmittelbare Wirkung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zum anderen liegt auch kein Verstoß gegen § 241a BGB vor, da die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags unabhängig von einer Willenserklärung des Beitragsschuldners kraft Gesetzes entsteht und nicht - wie nach § 241a i.V.m. § 13 BGB erforderlich - durch ein von einem Verbraucher geschlossenes Rechtsgeschäft (vgl. VG München, U.v. 23.1.2015 - M 6a K 14.448 - juris Rn. 54 - 56). § 241a BGB findet daher keine Anwendung (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.10.2015 - AN 6 K 15.00898 - juris Rn. 62). Daher wird die gesetzliche Regelung entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht konterkariert beziehungsweise für ein Teilgebiet außer Kraft gesetzt. Ein Verstoß gegen europäisches Recht ist daher nicht erkennbar.

Danach vermag sich das Gericht nicht der vom Kläger geltend gemachten Auffassung anzuschließen, wonach die einschlägige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungswidrig sei oder sonst gegen höherrangiges Recht verstoße.

c) Gemessen an der danach maßgeblichen Rechtsgrundlage teilt das Gericht ferner nicht die - teilweise nur in einem früheren Widerspruchsverfahren geltend gemachte - Auffassung des Klägers, wonach die streitgegenständlichen Bescheide formelle Fehler enthalten.

Die die Rundfunkbeitragsschuld festsetzende Stelle ist eindeutig der Bayerische Rundfunk und nicht der Beitragsservice. Dies folgt schon aus dem Briefkopf des jeweiligen Bescheids (links oben), in dem der Bayerische Rundfunk aufgeführt ist, und der Schlussformel im Bescheid „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Zudem ist in der Rechtsbehelfsbelehrung:als Widerspruchsadressat bzw. Beklagter jeweils der Bayerische Rundfunk genannt. Wie oben bereits angemerkt werden rückständige Rundfunkbeiträge gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt; entgegen der unter Berufung auf die Entscheidung eines Einzelrichters am Landgericht Tübingen (vgl. B.v. 16.9.2016 - 5 T 232/16) vorgebrachten Ansicht des Klägers ist der Beklagte damit ausreichend zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide legitimiert. Der im Briefkopf der Bescheide rechts oben aufgeführte Beitragsservice ist gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV Teil der einzelnen Rundfunkanstalt und kann im Namen und im Auftrag des Beklagten Bescheide erlassen, worauf in den Erläuterungen zum Bescheid auf dessen Rückseite (Mitte) auch hingewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Sachsen, B.v. 28.3.2014 - 3 D 7/14 - juris).

Soweit der Kläger eine fehlende Unterschrift, einen den Anforderungen nicht genügenden Hinweis auf eine maschinelle Bescheidserstellung bzw. den Umstand, dass es sich nicht um eine automatisierte Bearbeitung handeln könne, gerügt hat, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb formelle Fehler aufweisen. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG nicht erforderlich. Der streitgegenständliche Bescheid enthält den Hinweis, dass er maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG erlassen wurde; entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dafür nämlich nicht darauf an, dass keine individuell ermittelten Umstände Berücksichtigung finden. Dass dieser Hinweis „nur“ hellgrau und am unteren Rand der ersten Seite des Bescheids gedruckt ist, widerspricht keinen gesetzlichen Vorgaben. An der ausreichenden Lesbarkeit des in hellerem Grauton gedruckten Hinweises hat das Gericht keinen Zweifel. Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 ist jedoch unterschrieben.

Die farbliche Gestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung:en spielt für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ebenso wenig eine Rolle wie deren Inhalt. Vielmehr wäre nach § 58 Abs. 2 VwGO bei einer unrichtig erteilten - ebenso wie bei einer gänzlich unterbliebenen - Rechtsbehelfsbelehrung:lediglich die Geltung einer einjährigen Rechtsmittelfrist die Folge. Abgesehen davon ist die gegenständliche Rechtsbehelfsbelehrung:ohnehin nicht als fehlerhaft anzusehen, insbesondere lässt die Rechtsbehelfsbelehrung:hinreichend deutlich den Bayerischen Rundfunk als Adressat eines Widerspruchs bzw. als Beklagten erkennen (siehe bereits oben) und es widerspricht keinen gesetzlichen Vorgaben, dass die Rechtsbehelfsbelehrung:„nur“ in einem hellgrauen Ton gedruckt ist; an der ausreichenden Lesbarkeit der in hellerem Grauton gedruckten Rechtsmittelbelehrunghat das Gericht wiederum keinen Zweifel.

d) Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in den streitgegenständlichen Bescheiden ist gegeben.

aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten, die der Beklagte ohnehin mit „0“ angesetzt hat. Der Kläger ist jedoch unstreitig Inhaber seiner Kanzlei, die eine Betriebsstätte im vorgenannten Sinn darstellt. Die für den streitgegenständlichen Zeitraum festgesetzte Höhe des Rundfunkbeitrags ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

bb) Soweit der Kläger - insbesondere mit dem Verweis auf die Berichterstattung zur Ukrainekrise oder zur Syrienkrise sowie auf Programmbeschwerden insbesondere der Vorsitzenden eines privaten Vereins („S* … e.V.“) - einzelne Programmgestaltungen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit eine Nichterfüllung des Bildungsauftrags rügt, lässt das die Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 RBStV unberührt. Einer Entscheidung, ob diese Kritik an einzelnen Sendungen berechtigt ist, bedarf es nicht. Gleiches gilt für etwaige Kritik an Mittelverwendungen und Verfehlungen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris). Das ist für das Gericht jedoch weiterhin nicht erkennbar (vgl. hierzu auch VG Potsdam, U.v. 18.12.2013 - 11 K 2724/13; VG Bayreuth, U.v. 20.6.2011 - B 3 K 10.766 - jeweils juris). Zwar mag in den vom Kläger benannten Beispielen an Sendungen eine Darstellung erfolgt sein, die nicht der vom Kläger als objektiv angesehenen Art und Weise entsprochen und die im Einzelfall möglicherweise auch sogar Fehler enthalten haben mag, die später nicht in einer den Ansprüchen des Klägers genügenden Art und Weise korrigiert wurden. Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

cc) Der Kläger wird entgegen seinem Vorbringen mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags auch nicht zu einer strafbaren (Beihilfe-)Handlung nach §§ 80, 80a oder 86 des Strafgesetzbuches (StGB), ggf. i.V.m. § 27 StGB veranlasst. Angesichts der hohen Voraussetzungen an eine Vorsatz erfordernde Strafbarkeit nach §§ 80, 80a, 86 StGB und der vom Kläger geschilderten Berichterstattung ist eine Strafbarkeit des Beklagten bzw. seiner Vertreter oder Mitarbeiter schon nicht ersichtlich; auch eine bereits erfolgte Verurteilung ist jedenfalls nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Selbst wenn aber einmal eine im Einzelfall strafbare Sendung ausgestrahlt worden sein oder werden sollte, ist weiterhin nicht ersichtlich, dass sich der Kläger durch eine bloße Beitragszahlung der Beihilfe strafbar machen könnte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm strukturell auf strafbare Handlungen ausgerichtet ist. Die etwaige Ausstrahlung einzelner Sendungen, die womöglich einmal strafbaren Inhalt haben könnten, würde wiederum nicht dazu führen, dass die Rundfunkbeitragspflicht als solches entfiele.

e) Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden erhobenen Säumniszuschläge finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3). Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 Euro, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Fällig ist der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Da der Kläger den fälligen Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig im Sinne dieser Norm bezahlt hat, konnte demgemäß ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 Euro festgesetzt werden. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass vor Erhebung des Säumniszuschlags ein Beitragsbescheid hätte ergehen oder eine Zahlungsfrist hätte mitgeteilt werden müssen. Denn die Rundfunkbeitragsschuld wird nicht erst durch Erlass eines Beitragsbescheids nach § 10 Abs. 5 RBStV fällig, sondern gemäß der Regelung des § 7 Abs. 3 RBStV schon kraft Gesetzes in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums (vgl. auch Tucholke in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Rn. 34 zu § 10). Aus diesem Grund musste der Beklagte dem Kläger auch keine bestimmte Zahlungsfrist einräumen.

Nach allem erweist sich der Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2016 über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 17,97 Euro sowie zusätzlich von 8,00 Euro Säumniszuschlag als rechtmäßig. Daher wird der Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Auch wenn der Kläger in seinem Schreiben vom „29.03.2016“, bei Gericht per Telefax eingegangen am 14. November 2016, geltend macht, die Sache habe entgegen der Ansicht des Gerichts besondere Schwierigkeiten, war eine Berufung nicht zuzulassen. Zum einen sind besondere Schwierigkeiten auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Entscheidung eines Einzelrichters des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 - 5 T 232/16 nicht zu erkennen, da dieser Einzelrichter mit seiner Auffassung bisher - soweit ersichtlich - allein geblieben ist und das Bestehen einer einzelnen abweichenden Meinung nicht per se zu besonderen Schwierigkeiten führt. Außerdem hat der Einzelrichter des Landgerichts Tübingen in seiner Entscheidung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die materielle Beitragspflicht entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung von seinen vollstreckungsrechtlichen Erwägungen nicht berührt werde. Darüber hinaus könnte das Gericht die Berufung ohnehin nicht wegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten), sondern nur aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) oder Nr. 4 (Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung) VwGO zulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nachdem in der für das Verwaltungsgericht Regensburg maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen aber bereits hinreichend geklärt sind, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbstverständlich von der Legitimation des Beklagten zum Bescheidserlass ausgeht und die gegenständliche Entscheidung hiervon nicht abweicht, liegt auch keiner dieser Zulassungsgründe vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 3 K 16.485

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 3 K 16.485

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 3 K 16.485 zitiert 31 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

Strafgesetzbuch - StGB | § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen


(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2. einer Vereinigung,

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 2 Versicherter Personenkreis


(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. (1a) Deutsche im

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen 1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,2. des Bezugs einer Versorgung,3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder4. einer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241a Unbestellte Leistungen


#BJNR001950896BJNE244802377 (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unt

Strafgesetzbuch - StGB | § 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression


Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mon

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 3 K 16.485 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 92,91 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antrag

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 6 K 15.00898

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 BV 15.344

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Nov. 2016 - 2 S 548/16

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Landgericht Tübingen Beschluss, 16. Sept. 2016 - 5 T 232/16

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Tenor 1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des B

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Juni 2015 - 4 A 90/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund d
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Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 06. Juni 2018 - 9 K 2599/18

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. 2 Ab 15.1.2015 war er mit der Wohnanschrift ...-Straße ... in

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Mai 2018 - 9 K 8560/17

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Mai 2018 - 9 K 2889/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin

Referenzen

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Sie ist Inhaberin der Wohnung ... in .... Bis 31.12.2012 bezahlte die Klägerin die Rundfunkgebühr für ein Radiogerät. Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 leistete die Klägerin für den Zeitraum Januar bis März 2015 nur noch unregelmäßige Zahlungen. Mit Bescheid vom 01.04.2015 setzte der Beklagte daher Rundfunkbeiträge für die o.g. Wohnung und den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 auf 53,94 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR, insgesamt 61,94 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 24.04.2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte: Die Sachentscheidung sei ganz offensichtlich vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio getroffen worden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Ausgliederung öffentlich-rechtlichen Handelns gerechtfertigt sei. Außerdem nutze sie die Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht. Die Neuregelung der Rundfunkbeitragspflicht sei ausweislich des beigefügten Gutachtens von Prof. Dr. Degenhart verfassungswidrig, da es sich um eine kompetenzwidrige Zwecksteuer handele, welche sie zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Auch der Höhe nach sei der Beitrag völlig überzogen; er finanziere verschwenderische Luxusausgaben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.04.2015 zurück und führte im Wesentlichen aus: Der ergangene Bescheid sei formell rechtmäßig, weil der Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten den Einzug der Rundfunkbeiträge für die Landesrundfunkanstalten wahrnehme. Die Legitimation hierfür ergebe sich aus § 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Der Rundfunkbeitrag sei nicht verfassungswidrig, weil es sich nicht um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer, sondern um einen ein Leistungsangebot entgeltenden Beitrag handele, für dessen Erhebung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Da die Klägerin unter der Wohnung „...-...“ gemeldet sei, schulde sie den Beitrag gem. § 2 Abs. 1 RBStV in der von den Ministerpräsidenten beschlossenen Höhe von 17,98 EUR monatlich.
Die Klägerin hat am 11.09.2015 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren berufen. Ergänzend hat sie vorgetragen: Das Anknüpfen des RBStV an das Innehaben einer Wohnung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, zumal es der Willkür des Beklagten obliege zu entscheiden, welches Mitglied der Wohngemeinschaft zur Beitragszahlung herangezogen werde. Der Beitragsservice als „nicht rechtsfähiges Büro“ dürfe nicht auf Auskünfte des Einwohnermeldeamtes zurückgreifen und willkürlich selbst den Beitragsschuldner auswählen. Die willkürliche Inanspruchnahme des Wohnungsinhabers führe im Innenverhältnis verschiedener Wohnungsinhaber untereinander zu verschiedenen Problemen, insbesondere, wenn ein Bewohner von der Beitragspflicht befreit sei. Da der Wohnungsinhaber noch einmal als Beitragsschuldner am Arbeitsplatz zähle, werde zudem doppelt abgerechnet. Weil die Zwangssteuer unabhängig von der Einkommenssituation erhoben werde, endeten zahlreiche Beitragsschuldner ohne Befreiungsanspruch unterhalb der Armutsgrenze und könnten sich keine Empfangsmöglichkeiten mehr sichern. Besserverdienende profitierten von der Ungleichverteilung der Beitragslast, obwohl sie mehr Empfangsgeräte bereit hielten. Rundfunkempfänger im Ausland würden ebenso bevorzugt, weil der Beklagte einen Großteil der Einnahmen in Internetpublikationen und weltweite Empfangbarkeit investiere. Der Beklagte setze sich auch unmittelbar in den Wettbewerb zu privaten Anbietern. Im Bereich der reinen Unterhaltungsmedien sei ein derart schwerwiegender Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit nicht gerechtfertigt. Der Beitrag sei überdies zu hoch und auf die Höhe zu beschränken, die für die Sicherstellung der Grundversorgung auch tatsächlich notwendig sei. Die Kontrolle der Aufsichtsgremien über das Programm der Beklagten versage, weil das Gremium verfassungswidrig besetzt sei und seiner Kontrollfunktion nicht nachkomme. Eine Notwendigkeit, Fernsehen oder Hörfunk als öffentlich-rechtliche Leistung anzubieten, bestehe heutzutage ohnehin nicht mehr. Sie selbst besitze gar keinen Fernseher und müsse sich die Möglichkeit, einen solchen vorhalten zu können, nicht entgegen halten lassen. Da sie nur über ein Radiogerät verfüge, sei es eine unbillige Härte, ihr den gesamten Beitrag aufzuerlegen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 05.02.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei formell rechtmäßig. Darin werde der Beklagte als Urheber genannt, während der Beitragsservice den Bescheid lediglich im Namen des Beklagten verfasst habe. Diese Praxis sei von § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV gedeckt, da der Beitragsservice als gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten letztlich ein Teil des Beklagten sei, welcher für die Beitragsfestsetzung zuständig und verantwortlich bleibe. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 1 RBStV schulde die Klägerin als Wohnungsinhaberin für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 Rundfunkbeiträge von 3 x 17,98 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8,00 EUR wegen deren nicht fristgerechter Bezahlung. Die Erhebung der Rundfunkbeiträge verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Den Ländern stehe für die Erhebung solcher Beiträge die Gesetzgebungskompetenz zu, weil es sich nicht um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer i.S.d. Art. 105 GG handele, sondern um eine Abgabe, welche als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots erhoben werde. Im privaten Bereich solle die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden. Der Umstand, dass die Zahlungsverpflichtung nicht mehr - wie bei der früheren Rundfunkgebühr -an das Vorhandensein der erforderlichen Empfangsgeräte anknüpfe, mache sie noch nicht zu einer voraussetzungslosen Steuer, zumal der Beitragstatbestand an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe. Die - mit Ausnahme der Wohnung - fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, sei kein Merkmal der Voraussetzungslosigkeit . Der Klassifizierung des Beitrags als Vorzugslast stehe auch nicht die große Zahl der Beitragspflichtigen entgegen, zumal die Größe des Adressatenkreises mit der Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiere. Die bundesstaatliche Finanzverfassung bzw. ihre Verteilungsregelungen würden durch die Qualifizierung des Beitrags als nichtsteuerliche Abgabe nicht in unzulässiger Weise umgangen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Er sei zunächst mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem § 2 Abs. 1 RBStV jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, knüpfe der RBStV in zulässiger typisierender Weise an die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen an. Diese Typisierung sei angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gerechtfertigt, zumal aufwändige Ermittlungen in einer grundrechtlich besonders geschützten Wohnung vermieden würden. Gleichzeitig beuge die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten sei die Typisierung auch sachgerecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die statistischen Angaben, die diesem Abgabentatbestand zugrunde lägen, nicht veraltet. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es insbesondere nicht, dem einzelnen Wohnungsinhaber den Nachweis zu erlauben, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner hafteten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV), sei nicht zu beanstanden. Eine nicht hinreichende Bestimmtheit oder gar Willkür bei der Auswahl des Schuldners sei nicht gegeben, da der Begriff des Beitragsschuldners und Wohnungsinhabers in § 2 Abs. 1 RBStV klar definiert werde und bei mehreren Inhabern derselben Wohnung ein Ausgleich im Innenverhältnis nach privatrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung auch nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertige es der Grundsatz der Typengerechtigkeit gerade auch, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, zumal eine Staffelung wiederum aufwändige Ermittlungen in der Privatsphäre des Beitragsschuldners erforderte. Der Grundsatz der Gleichbehandlung werde auch nicht deshalb verletzt, weil der einheitliche Rundfunkbeitrag nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung bzw. zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalt unterscheide. Auch insoweit sei die Typisierung durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungshandeln effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Es sei nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag generell zu einer Härte führe. Einpersonenhaushalte und Zweitwohnungen entsprächen vielmehr dem gesetzlichen Typus, da in der Wohnung typischerweise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe. Die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung, die durch die Nichtberücksichtigung gradueller Unterschiede bei der Nutzungsintensität entstehe, sei regelmäßig Folge einer zulässigen pauschalierenden, alle Nutzer treffenden Abgabenregelung. Das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung sei schließlich auch nicht deshalb verletzt, weil Personen, die sich im Ausland aufhielten und von dort aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumierten, nicht der Beitragspflicht unterlägen. Auch insoweit seien die Grenzen zulässiger Typisierungsbefugnis nicht überschritten, zumal nicht ersichtlich sei, dass der geltende RBStV ohne die Einführung eines „Pay-TV“ bzw. „Pay-per-View-Systems“ für ausländische Internetnutzer zu einem unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit unerträglichen Ergebnis führen würde. Die Rundfunkbeitragspflicht verletze die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dem Einwand der Klägerin, heutzutage bestehe keine Notwendigkeit mehr, das Fernsehen oder den Rundfunk als öffentliche Leistung anzusehen, könne nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei der Sicherstellung des klassischen Funktionsauftrages der Rundfunkberichterstattung und der Sicherung der Meinungsvielfalt nach wie vor besondere Bedeutung zu. Da sich die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als verfassungsrechtliche Aufgabe darstelle und inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen angesprochen und erreicht werden sollten, komme es als milderes Mittel für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages nicht in Betracht, den Rundfunks als nur codiert verbreitetes und besonderem Wirtschaftlichkeitsdruck ausgesetztes Bezahlfernsehen (Pay-TV) auszugestalten. Diese Überlegungen gälten auch in Bezug auf ein ausschließlich werbefinanziertes Rundfunkangebot. Dadurch, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch reine Unterhaltungsformate bereithalte, werde kein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit privater Anbieter begründet, zumal eine ausschließliche Werbefinanzierung dem Ziel zuwiderlaufe, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom ökonomischen Markt weitgehend abzukoppeln und dadurch die Programmvielfalt zu sichern. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei auch die Höhe des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien. Zudem unterliege die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen ermittelten Finanzbedarf in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entwickeln, der externen Kontrolle durch die KEF. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche auf das bestehende System des Rundfunkbeitrags übertragen werden könne, genüge dieses dreistufige Kontrollverfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Gegen das ihr am 09.02.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die von ihm angestellte Unterscheidung zwischen Steuern und Vorzugslasten fehlerhaft subsumiert. Das für die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als „Beitrag“ herangezogene Abgrenzungskriterium der Wohnungsinhaberschaft sei nur vorgeschoben, weil es die vollständige Erfassung aller Steuerzahler ermöglichen solle, ohne die Voraussetzungslosigkeit ausdrücklich zu normieren. Tatsächlich sei die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages aber voraussetzungslos geschuldet und damit eine Steuer. Das Programmangebot des Beklagten sei kein individualisiertes Angebot und werde auch durch die Anknüpfung an das Merkmal der Wohnung nicht individualisiert. Die meisten Angebote des Beklagten seien nicht bestimmungsgemäß in einer Wohnung abzurufen, sondern könnten überall empfangen werden und seien vom Innehaben einer Wohnung gerade unabhängig. Berücksichtige man Wohnungsabwesenheitszeiten und die Tatsache, dass die Wohnung vorwiegend zum Schlafen genutzt werde, so ergebe sich zusätzlich, dass die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung nicht sachgerecht sei. In der Sache gehe es vielmehr darum, unter formaler Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung allgemein und generell eine Gesamtfinanzierung des Rundfunks sicherzustellen. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung verstoße auch gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die betroffenen Wohnungsinhaber die Rechtslage nicht ausreichend erkennen und ihr Handeln nicht danach ausrichten könnten. Denjenigen, der zur Zahlung eines Beitrages tatsächlich herangezogen werde, picke der Beklagte nämlich willkürlich aus dem Kreis mehrerer Wohnungsinhaber heraus. Auch komme es vor, dass der Beklagte bzw. der Beitragsservice mehrere Beitragsschuldner für dieselbe Wohnung parallel in Anspruch nehme, wobei der RBStV keine Festlegung dazu treffe, wer den Beitrag abschließend schulde. Richtigerweise müsse im Falle mehrerer Wohnungsinhaber aber die gesamte Abrechnungseinheit in dem Bescheid festgelegt werden und dürfe der Gesamtschuldnerausgleich nicht dem Innenverhältnis der Wohnungsinhaber überlassen bleiben. Denn dem herangezogenen Beitragsschuldner stünden keine Rechtsmittel bzw. Auskunftsrechte gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zu. Mietverhältnisse und Untermietverhältnisse würden in den Festlegungen des Bescheides ebenfalls nicht geregelt. Nicht mit festem Wohnsitz gemeldete Personen dürften die Programmangebote im Gegenzug auf Kosten der Beitragszahler beitragsfrei nutzen.
Die Beitragspflicht sei auch unverhältnismäßig. Sie sei zwar geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, aber hierfür nicht erforderlich. Wie andere Mitbewerber auch, müsse sich der Beklagte vielmehr ausschließlich durch Werbung finanzieren. Die vorhandenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten seien vorrangig auszuschöpfen. Insoweit werde auf ein aktuelles Gutachten des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der derzeitigen Form nicht mehr notwendig sei. Derzeit generiere der Beklagte durch den Rundfunkbeitrag nämlich zusätzliche Einnahmen, deren Verwendung er nicht hinreichend offenlege. Er sei auch verpflichtet, eine alternative Finanzierung jährlich neu zu prüfen und den eigenen Finanzierungsbedarf so gering wie möglich zu halten. Stattdessen biete er weit mehr als die gebotene Grundversorgung an und erweitere das Angebot ständig. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bestehe derzeit aus 22 Fernsehsendern und 75 Radioprogrammen und damit in einem Umfang, welcher über die verfassungsrechtlich gebotene Grundversorgung weit hinausgehe. Allein im kulturellen Bereich gebe es ein nicht mehr konsumierbares Überangebot. Andererseits könnten auch private Rundfunkveranstalter weite Teile der Grundversorgung anbieten und täten dies längst. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das im Ausland beitragsfrei empfangbare öffentlich-rechtliche Programmangebot von der Grundversorgung umfasst sei. Dies alles sei im Rahmen der Prüfung der (Un-) Verhältnismäßigkeit der Beitragserhebung zu berücksichtigen und von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen. Nur deshalb, weil es ein internes Kontrollgremium gebe und der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in drei Schritten ermittelt werde, sei der gesamte Vorgang der Beitragsverwendung jedenfalls nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Schließlich verstoße die Erhebung des Rundfunkbeitrages auch gegen den Gleichheitssatz. Im Endeffekt bezahle den Beitrag nur derjenige als Gesamtschuldner, den sich der Beklagte zuerst in wirksamer Form als Beitragsschuldner herauspicke. Ungerechtfertigt sei in diesem Zusammenhang zudem, dass derjenige, der über eine Zweitwohnung oder gar über mehrere Unterkünfte verfüge, doppelt und dreifach zahle, aber das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stets nur einmal nutzen könne. Beschränkungen dahingehend, dass ein persönlicher Beitrag nur einmal bezahlt werden müsse, wie dies im nichtprivaten Bereich teilweise geregelt sei, fehlten. Eine Grundrechtsabwägung in Zusammenhang mit der Höhe des Rundfunkbeitrages und den Befreiungstatbeständen sei nicht in hinreichender Weise vorgenommen worden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.02.2016 - 8 K 4203/15 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern auch abgabenrechtlich um einen Beitrag. Auf die hierzu ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg werde verwiesen. Der Rundfunkbeitrag sei entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten könnten sich nicht ausschließlich über Werbung finanzieren. Dies hätte zur Folge, dass nur noch werberelevantes Programm gesendet werde. Es erschließe sich nicht, weshalb der Beklagte alternative Finanzierungsmöglichkeiten prüfen solle. Es sei der Gesetzgeber, der die Rundfunkfinanzierung gesetzlich regele. Der Beklagte habe dieses Gesetz anzuwenden. Infolge des § 1 Abs. 4 RFinStV seien Mehreinnahmen bedarfsmindernd anzurechnen. Eine Anrechnung erfolge selbst dann, wenn die Mehreinnahme zuvor ausgegeben worden sei. Es sei zu beachten, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Rahmen der Grundversorgung - auch in der dualen Rundfunkordnung - nicht sprenge. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - verwiesen. Schließlich sei der Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin ihm nicht entnehmen könne, wer neben ihr als Gesamtschuldner hafte. Zum einen sei dies nicht erforderlich, weil der Beklagte berechtigt sei, die gesamte Beitragsforderung von der Klägerin zu verlangen, auch wenn sie Mitbewohner habe und im Innenverhältnis nur als Gesamtschuldnerin hafte. Zum anderen sei dem Beklagten im Zweifel gar nicht bekannt, wer als Gesamtschuldner mit hafte. Er führe keine entsprechenden Ermittlungen durch und dürfe dies auch gar nicht. Von den Einwohnermeldeämtern werde ihm auch nicht mitgeteilt, wer mit wem in einer Wohnung lebe oder gar, wie viele Wohnungen sich in einem Haus befänden. Dagegen sei der Klägerin offensichtlich bekannt, wer mit ihr in einer Wohnung lebe und demgemäß neben ihr als Gesamtschuldner hafte.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Entgegen der Anregung der Klägerin ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
18 
Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO., 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.
II.
19 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
20 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 53,94 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
22 
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung der Klägerin in Walldorf ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten vom 03.12.2012 in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken.
23 
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.
24 
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
25 
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
26 
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).
27 
Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
28 
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
29 
c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.
30 
Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von „ausstehenden Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.04.2015 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
31 
Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergeben sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht in Bezug auf die Erkennbarkeit des Beitragsschuldners. Den angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass die Klägerin als Beitragsschuldnerin für die Wohnung „...“ in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide zu der - von der Klägerin so bezeichneten - „Gläubigerstellung“, d.h. in Bezug auf die Stellung der Klägerin als gegenüber weiteren Beitragsschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides, sondern allenfalls ein Problem der rechtmäßigen Umsetzung der Vorgaben des RBStV (dazu sogleich unter 2.b)).
32 
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
33 
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
34 
a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 über Räumlichkeiten in der ... in ... verfügte, denen die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin der Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihr handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnung in der Zeit von 01.2015 bis 03.2015 selbst bewohnte und überdies unter der angegebenen Adresse in ... nach dem Melderecht gemeldet war.
35 
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
36 
c) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).
37 
3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
38 
„Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
39 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
40 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
41 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
42 
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
43 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
44 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
45 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
46 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
47 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
48 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten bzw. aufrecht erhaltenen Einwendungen der Klägerin fest:
49 
a) Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29). Darauf, dass Wohnungsinhaber nach ihren individuellen Nutzungsgewohnheiten im Einzelfall auch längere Zeit von der Wohnung abwesend sind und das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch von außerhalb der Wohnung nutzen können, kommt es nach der dem RBStV zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung nicht an.
50 
b) Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 03.03.2016 (2 S 896/15, juris Rdnr. 28) auch dann als individualisierte und verhältnismäßige Gegenleistung in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht anzuerkennen ist, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ebenso wenig an wie darauf, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für zu kommerziell oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 07.07.2015 - 7 B 15.846 -, juris Rdnr. 16f).
51 
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweist sich die Beitragspflicht nach § 2 RBStV auch nicht mit Blick darauf als unverhältnismäßig, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebensogut ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzieren könnte und die Erhebung eines Rundfunkbeitrags daher nicht erforderlich sei. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur eine Finanzierung in Betracht kommt, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Eine Finanzierung, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann, kommt als taugliche Alternative zum Rundfunkbeitrag von vorneherein nicht in Betracht. Die Rundfunkanstalten dürfen daher nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderliche funktionsgerechte Ausstattung vorrangig „auf dem Markt“, d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Denn von dieser Finanzierungsart gehen „programm- und vielfaltverengende Zwänge“ aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 81 BvR 809/06, 1 BvR 81 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134)
52 
d) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:
53 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
54 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
55 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
56 
Schließlich ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des RBStV - wie oben unter III. 2. b) im Einzelnen dargestellt - mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen, anstatt - was die Klägerin offenbar für geboten hält - sämtliche Beitragsschuldner ermitteln zu müssen und sodann die gesamte „Beitragsgemeinschaft“ anteilig in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die oben dargestellte, mit einem weitreichenden Gestaltungsspielraum verbundene Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sich auch auf den Verteilungsmaßstab erstreckt und eine Typisierung in diesem Bereich - insbesondere bei Massengeschäften - ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 44). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragspflichtiger dient - ebenso wie die zugrunde liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft - der Minimierung des Verwaltungsaufwands, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann (LT-Drs. 15/197, S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 48), zumal zur Ermittlung sämtlicher Bewohner einer Wohnung eine - relativ einfach zu beschaffende - Melderegisterauskunft alleine nicht ausreichend wäre, sondern ergänzende individuelle Nachforschungen bei den mit Hilfe des Melderegisters ermittelten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Bewohnern angestellt werden müssten. Andererseits ist fraglich, inwiefern die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV den tatsächlich in Anspruch Genommenen überhaupt belastet. Denn als Wohnungsinhaber schuldet er den Rundfunkbeitrag unabhängig davon, ob es auch noch andere (Mit-)Bewohner der Wohnung gibt, die als weitere Beitragsschuldner i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV in Betracht kommen, grundsätzlich selbst und in voller Höhe. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft verschafft ihm im Innenverhältnis zu anderen Beitragsschuldnern nach privatrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Ausgleich, notfalls unter Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB. Dies wirkt für ihn eher begünstigend. In diesem Zusammenhang fällt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht - und muss deshalb auch nicht weiter geklärt werden -, ob und unter welchen Voraussetzungen dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner gegen die ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner ein (effektiver) zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht oder nicht. Denn regelmäßig wird dem in Anspruch genommenen Beitragsschuldner bekannt sein, wer mit ihm zusammen die Wohnung bewohnt und demgemäß als Ausgleichspflichtiger in Betracht kommt.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 04.11.2016
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 61,94 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Entgegen der Anregung der Klägerin ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
18 
Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO., 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.
II.
19 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
20 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 53,94 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
22 
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung der Klägerin in Walldorf ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten vom 03.12.2012 in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken.
23 
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.
24 
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
25 
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
26 
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).
27 
Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
28 
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
29 
c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.
30 
Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von „ausstehenden Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.04.2015 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
31 
Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergeben sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht in Bezug auf die Erkennbarkeit des Beitragsschuldners. Den angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass die Klägerin als Beitragsschuldnerin für die Wohnung „...“ in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide zu der - von der Klägerin so bezeichneten - „Gläubigerstellung“, d.h. in Bezug auf die Stellung der Klägerin als gegenüber weiteren Beitragsschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides, sondern allenfalls ein Problem der rechtmäßigen Umsetzung der Vorgaben des RBStV (dazu sogleich unter 2.b)).
32 
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
33 
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
34 
a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 über Räumlichkeiten in der ... in ... verfügte, denen die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin der Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihr handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnung in der Zeit von 01.2015 bis 03.2015 selbst bewohnte und überdies unter der angegebenen Adresse in ... nach dem Melderecht gemeldet war.
35 
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
36 
c) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).
37 
3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
38 
„Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
39 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
40 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
41 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
42 
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
43 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
44 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
45 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
46 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
47 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
48 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten bzw. aufrecht erhaltenen Einwendungen der Klägerin fest:
49 
a) Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29). Darauf, dass Wohnungsinhaber nach ihren individuellen Nutzungsgewohnheiten im Einzelfall auch längere Zeit von der Wohnung abwesend sind und das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch von außerhalb der Wohnung nutzen können, kommt es nach der dem RBStV zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung nicht an.
50 
b) Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 03.03.2016 (2 S 896/15, juris Rdnr. 28) auch dann als individualisierte und verhältnismäßige Gegenleistung in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht anzuerkennen ist, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ebenso wenig an wie darauf, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für zu kommerziell oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 07.07.2015 - 7 B 15.846 -, juris Rdnr. 16f).
51 
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweist sich die Beitragspflicht nach § 2 RBStV auch nicht mit Blick darauf als unverhältnismäßig, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebensogut ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzieren könnte und die Erhebung eines Rundfunkbeitrags daher nicht erforderlich sei. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur eine Finanzierung in Betracht kommt, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Eine Finanzierung, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann, kommt als taugliche Alternative zum Rundfunkbeitrag von vorneherein nicht in Betracht. Die Rundfunkanstalten dürfen daher nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderliche funktionsgerechte Ausstattung vorrangig „auf dem Markt“, d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Denn von dieser Finanzierungsart gehen „programm- und vielfaltverengende Zwänge“ aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 81 BvR 809/06, 1 BvR 81 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134)
52 
d) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:
53 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
54 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
55 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
56 
Schließlich ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des RBStV - wie oben unter III. 2. b) im Einzelnen dargestellt - mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen, anstatt - was die Klägerin offenbar für geboten hält - sämtliche Beitragsschuldner ermitteln zu müssen und sodann die gesamte „Beitragsgemeinschaft“ anteilig in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die oben dargestellte, mit einem weitreichenden Gestaltungsspielraum verbundene Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sich auch auf den Verteilungsmaßstab erstreckt und eine Typisierung in diesem Bereich - insbesondere bei Massengeschäften - ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 44). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragspflichtiger dient - ebenso wie die zugrunde liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft - der Minimierung des Verwaltungsaufwands, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann (LT-Drs. 15/197, S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 48), zumal zur Ermittlung sämtlicher Bewohner einer Wohnung eine - relativ einfach zu beschaffende - Melderegisterauskunft alleine nicht ausreichend wäre, sondern ergänzende individuelle Nachforschungen bei den mit Hilfe des Melderegisters ermittelten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Bewohnern angestellt werden müssten. Andererseits ist fraglich, inwiefern die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV den tatsächlich in Anspruch Genommenen überhaupt belastet. Denn als Wohnungsinhaber schuldet er den Rundfunkbeitrag unabhängig davon, ob es auch noch andere (Mit-)Bewohner der Wohnung gibt, die als weitere Beitragsschuldner i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV in Betracht kommen, grundsätzlich selbst und in voller Höhe. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft verschafft ihm im Innenverhältnis zu anderen Beitragsschuldnern nach privatrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Ausgleich, notfalls unter Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB. Dies wirkt für ihn eher begünstigend. In diesem Zusammenhang fällt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht - und muss deshalb auch nicht weiter geklärt werden -, ob und unter welchen Voraussetzungen dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner gegen die ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner ein (effektiver) zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht oder nicht. Denn regelmäßig wird dem in Anspruch genommenen Beitragsschuldner bekannt sein, wer mit ihm zusammen die Wohnung bewohnt und demgemäß als Ausgleichspflichtiger in Betracht kommt.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 04.11.2016
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 61,94 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 572,96 EUR

Gründe

 
I.
Dem Verfahren liegt ein Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2016 wegen durch mehrere Bescheide jeweils für vergangene Perioden festgesetzter Rundfunkbeiträge Beiträge von 572,96 EUR zuzüglich mehrerer Säumniszuschläge und Mahngebühr), zuletzt vom 608,96 EUR, zugrunde.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 IlI, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
II.
Der Gerichtsvollzieher hat zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, die vom Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss (wie im Tenor Zf. 1 näher bezeichnet) zurückgewiesen wurde.
Der Schuldner bestreitet, die Festsetzungsbescheide erhalten zu haben. Die Gläubigerin ist der Ansicht, der nicht anwendbare § 43 LVwVfG enthalte eine allgemeinen Rechtsgedanken, der somit dennoch die Zugangsvermutung beinhalte.
III.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
2. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, nachdem die Voraussetzungen für eine Vorlage an die Kammer nicht vorlagen: Die Problematik der Gläubigerbezeichnung wurde durch den Bundesgerichtshof bereits entschieden. Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht vorhanden; es handelt sich um ein massenhaft auftretendes Verfahren. Zur grundsätzlichen Frage nach einem Ausgangsleistungsbescheid hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits geäußert (B. v. 11.6.2015, I ZB 64/14).
IV.
1. Die Beschwerde erweist sich dennoch - auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) - aus dort nicht problematisierten Erwägungen bzw. entgegen der dortigen Darlegung als begründet. Konkret fehlt es primär an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide (- nachfolgend Zf. 6 -), im Übrigen auch an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts (- nachfolgend Zf. 7 -).
2. Durch die zitierte Bundesgerichtshofentscheidung wurde entschieden, dass angesichts der Bekanntheit der Rundfunkanstalten nur geringe Anforderungen an die Gläubigerbezeichnung zu stellen sind. Diesen Anforderungen werden die neueren Vollstreckungsersuchen ab 2015, zu denen auch das streitgegenständliche zählt, gerecht: Gläubigerin und mögliche Vollstreckungsbehörde sind jeweils eindeutig und klar bezeichnet (Südwestrundfunk), § 15 a IV Zf. 1 LVwVG. Der Kopf des Ersuchens besteht nur noch - ohne Konkurrenz zum Beitragsservice - aus dem optisch hervorgehobenen Namen der Gläubigerin, die lediglich noch - ohne Fehldeutungsgefahr - die Anschrift des Beitragsservice als Postanschrift in Beitragssachen angibt.
3. Schließlich ist auch erkennbar, wer als den Bescheid erlassende „Behörde“ auftreten will. Zwar enthält das Vollstreckungsersuchen ausdrücklich keine Angaben zur erlassenden Behörde. Die Gläubigerin hat jedoch im Erinnerungsverfahren die zugrundeliegenden Bescheide vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie selbst als Behörde angesehen werden möchte.
10 
4. Auch das Fehlen eines Grundbescheids über die künftig zu zahlenden Beiträge und die Beitragspflicht als solche ist bei korrekter und vollständiger Angabe der Festsetzungsbescheide – soweit es nur um den Beitrag und nicht um Säumniszuschläge geht - unschädlich, da die Festsetzungsbescheide betreffend die Beiträge - unabhängig von ihrem Zustandekommen - jedenfalls bestandskräftig sind. Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist. Schon das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG würde es gebieten - im Übrigen kostenneutral - statt der formlosen Zahlungsaufforderung einen Leistungsbescheid zu versenden, der zur Klärung der den Schuldner interessierenden Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit die (einmalige) Anfechtungsklage ermöglichen würde. Unter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden. Das gesamte deutsche Verwaltungsrecht geht selbstredend von der Notwendigkeit eines Leistungsbescheids aus, vgl. z. B. Bundesgebührengesetz, Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz, Systematik von §§ 13, 14 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Handlungsform einer hoheitlich handelnden, den Bürger belastenden Verwaltung ist der Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), nicht die Rechnung oder Zahlungsaufforderung, wenn es wie hier um die einseitige, außenverbindliche Anordnung geht (vgl. z. B. Püttner, Allg. Verwaltungsrecht, Kap. 4). Keine öffentlich-rechtliche Geldleistung wird ohne Bescheid zahlungsfällig. Eine andere Handlungsform außer dem Verwaltungsakt sieht für diese Fälle das VwVfG nicht vor. Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.
11 
Die einfache Aussage, der Rundfunkbeitrag beruhe auf Gesetz und entstehe kraft Gesetzes, weshalb es keines Beitragsbescheids brauche (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 7/15 –, Rn. 54, juris) verkennt, dass a) nicht jeder Bürger betroffen ist (sonst wäre es eine Steuer), b) nicht jeder betroffene Bürger das Gesetzblatt zur Berechnung der Abgaben vorhält, c) sich aus dem Gesetz nicht ohne Ermessensausübung und Feststellung beitragsrechtlicher Merkmale alle erforderlichen Angaben ergeben und d) es schlicht bei jeder öffentlich-rechtlichen Abgabe (Steuer, Beitrag, Gebühr) um eine Abgabe handelt, die auf Gesetz beruht und auch bei Entstehung kraft Gesetzes eines Bescheides bedarf (Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer, Erschließungsbeitrag, Müllabfuhrgebühr, Personalausweisgebühr). Die Ansicht vermischt unzulässig die Frage nach dem materiellen Beginn der Beitragspflicht mit der verfahrensrechtlichen Regelung zu deren Festsetzung, Zahlbarkeit und Säumnis. Selbstverständlich beginnt die - nach verfassungsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung verfassungsgemäße - Beitragspflicht mit der Erfüllung aller tatbestandlicher Voraussetzungen. Hiervon zu trennen ist der Zeitpunkt, ab dem ein konkreter Bürger auf ein bestimmtes Konto an einen bestimmten Gläubiger oder dessen Beauftragten eine - möglicherweise in derselben Person sogar vielfach auftretende - konkrete Zahlung zu leisten hat und in der Folgezeit säumig werden kann. Die Beitragspflicht beginnt mit der Tatbestandserfüllung (unabhängig von Bescheiden), die Zahlungspflicht mit Säumnisfolge mit Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Nichts anderes beinhalten die Normen der vergleichbaren Abgabenordnung (§ 240 I 3 AO) bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze.
12 
Auch der Verweis auf § 38 AO hilft daher nicht. Die Steuerschuld entsteht kraft Gesetzes, wie der Rundfunkbeitrag. Die Festsetzung erfolgt aber nicht mittels Zahlungsbitte, sondern durch den Verwaltungsakt „Steuerbescheid“ (§ 155 AO). Auch das Lohnsteuerrecht verzichtet nicht auf Bescheide bzw. Festsetzungen (§ 168 AO). Der Beitragsbescheid müsste dem konkreten Schuldner - der Beitragsstaatsvertrag lässt offen, welcher von mehreren Wohnungsinhabern in Anspruch genommen werden soll - auch die Höhe, den Gläubiger (mit Aktenzeichen) und den Fälligkeitstag sowie - bei vorgeschriebener bargeldloser Zahlung - das Empfängerkonto benennen, alles – vom BGH übergangen – Details, die sich auch nicht aus dem Staatsvertrag per se ohne Verwaltungshandeln der Beitragsverwaltung ergeben (z. B. auch die Bestimmung des Zahlungszeitpunkts „Dreimonatszeitraum, Mitte“). Das Verwaltungsverfahren beginnt gem. § 22 VwVfG spätestens mit dem Versand der Zahlungsaufforderung unter Angabe von Betrag und Aktenzeichen. In diesem Augenblick setzt Verwaltungshandeln im Sinne von § 9LVwVfG – soweit eine Verwaltungsbehörde handelt – ein.
13 
Die Zahlungsaufforderung regelt kraft hoheitlicher Gewalt den einzelnen Beitragsfall; sie bestimmt erstmals einen von regelmäßig mehreren Bewohnern als Beitragsschuldner, legt den Zahlungstermin – ggf. abweichend von einer Anmeldung – fest und teilt die Zahlungsdaten mit. Sie enthält damit exakt den Regelungsgehalt, für den die Handlungsform „Verwaltungsakt“ exklusiv gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 35 LVwVfG bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze). Hiervon weicht der Staatsvertrag auch nicht ab, wenn er die Möglichkeit eines Festsetzungsbescheids für konkret rückständige Beiträge schafft. Wenn nun durch die Verwaltungsgerichte einerseits entschieden wird, dass die Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt wäre, mit der Folge des Fehlens jeglichen Rechtsschutzes, ist damit nicht vereinbar, dass diese Zahlungsaufforderung irgendwelche öffentlich rechtlichen Wirkungen entfalten kann. Eine negative Feststellungsklage wäre kein zumutbarer Ersatz, zumal bei mehreren Bewohnern einer Wohnung. Um zu vermeiden, die Unwirksamkeit der Zahlungsbriefe als Verwaltungsakt mangels Begründung feststellen zu müssen, wird schlicht darauf abgestellt, dass die Möglichkeit des Verwaltungsrechtswegs erst dann bestehe, wenn ein Verwaltungsverfahren i. S. v. § 9 VwVfG in Gang gesetzt worden ist. Wann dies der Fall ist, bemesse sich nach § 22 VwVfG. Vorliegend werde das Verwaltungsverfahren von Amts wegen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV in Gang gesetzt, wenn rückständige Rundfunkbeiträge durch einen Beitragsbescheid festgesetzt werden. Erst gegen diesen Bescheid könne sich der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen wehren (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 3 A 384/15 –, Rn. 11, juris). Dagegen steht der klare Gesetzeswortlaut von § 9 VwVfG: Die Zahlungsaufforderung mit Aktenzeichen ist, wenn nicht bereits Verwaltungsakt, eine nach außen gerichtete Tätigkeit zur Vorbereitung eines Verwaltungsakts. Für die Säumniszuschläge wäre im Übrigen ein vorangegangener Leistungsbescheid zwingend (§ 240 I 3 AO analog; es ist nicht ersichtlich, dass die Satzungsermächtigung ein Abweichen von allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder vergleichbaren grundlegenden Norminhalten ermöglichen sollte).
14 
Es gehört zu den elementaren Rechtsgrundsätzen, dass der Bürger vor Eintritt des Säumnisfalls und vor Vollstreckung, zumal in Selbsttitulierungsfällen, Zugang zum Gericht und Rechtsschutzmöglichkeit erhalten muss. Obergerichtliche Ausführungen derart, dass die Beiträge so gering wären, dass zunächst die Zahlung zugemutet werden könne, verweigern bewusst den Rechtsschutz und zwingen den Bürger vorliegend – wo er vor dem Säumniszuschlagsbescheid nie einen Bescheid soll verlangen können – zum bewussten Inkaufnehmen von Säumnis und Vollstreckung oder den Verzicht auf effektiven Rechtsschutz. Die dritte Alternative, Leistungsbescheid mit Rechtsschutz, danach Säumnisfolge und Vollstreckung, die sich ansonsten als Normalfall durch das gesamte deutsche öffentliche und private Recht zieht, wird dem Argument der Praktikabilität geopfert. Wenn In der Rechnungsstellung der Gläubigerin deren Wille, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, da das Inrechnungstellen von Beiträgen oder Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ohne Rechtsbehelfsbelehrung als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, anzusehen ist (VG München, Beschluss vom 07. Dezember 2004 – M 6a S 04.4066 –, Rn. 20, juris, mit Hinweis auf BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.) dann kann daraus auch keine Säumnissituation entstehen;, im Übrigen bestätigt aber diese Entscheidung, dass der Beitrag keinesfalls kraft Gesetzes zahlungsfällig wir, da ansonsten das Verwaltungsgericht nicht von einem lediglich als „fällig angesehenen“ Betrag sprechen könnte. Die Gläubigerin handelt im Übrigen, worauf noch einzugehen sein wird. wie vorstehend beschrieben, wie ein Unternehmen und gerade nicht wie eine Behörde.
15 
Das in zahlreichen Entscheidungen – auch vom BGH - aufgeführte Argument der Praktikabilität des Massenverfahrens greift nicht und ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, Ausnahmen vom Gesetz zu billigen. Der Gesetzgeber hat die Besonderheit des Massenverfahrens bereits gesehen und automatisierte Bescheide und vereinfachte Zustellungen ermöglicht. Wenn er weitere Loslösungen von verfahrensrechtlichen Grundregeln gewollt hätte, hätte er diese vorgenommen. Es mutet absurd an, den Rechtsschutz und die Verfahrensrechte gerade dann einzuschränken, wenn eine große Zahl von Menschen davon betroffen ist. Im Übrigen wäre ein Verwaltungsakt bei Beginn der Beitragspflicht sogar praktikabler und günstiger als jahrelang quartalsweise erstellte Zahlungsaufforderungen.
16 
Das Argument greift aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht. Es gibt 11 Landesrundfunkanstalten, die Beitragsgläubiger sind. Damit sind sie in vergleichbarem Umfang tätig wie die Steuerverwaltung – für die sowohl § 225 AO als auch der Grundsatz Leistungsbescheid vor Rückstandsbescheid gilt. Dass der Bürger die Schuld möglicherweise selbst ausrechnen kann, ist kein verwaltungs- und abgabenrechtlicher Gesichtspunkt. Der Zoll als zuständige Behörde für die Erhebung der KFZ-Steuer hat gegenüber einer Landesrundfunkanstalt ein Vielfaches an Schuldner zu verwalten. Auch Sozialversicherungen und Energieversorger sowie Telefonunternehmen haben vergleichbare Kundenzahlen.
17 
5. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich der fehlerhafte Gebrauch der Gläubigeridentifikationsnummer durch den Beitragsservice. Richtig wäre die Verwendung der Nummer der jeweiligen Rundfunkanstalt, da sich diese als Gläubigerin lediglich des Beitragsservice als rechtlich unselbständiger logistischer Unterstützung bedient. Da die Nummernvergabe durch die Bundesbank aber ohne Prüfung der rechtlichen Eigenschaften - hier der fehlenden Rechtsfähigkeit - erfolgt (vgl. Verfahrensbeschreibung der Bundesbank), kann hierdurch auch keine Gläubigerstellung begründet werden. Die Vorgehensweise spricht im Übrigen aber wiederum gegen das Tätigwerden einer Behörde und für eine unternehmerisch gestaltete Tätigkeit.
18 
6. Die Begründetheit der Beschwerde ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen - und auch nach dem Vortrag der Gläubigerin selbst nicht erfolgt ist - und damit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (vgl. VG München, M 26 K 15.2682 vom 15.3.2016, das für die Zustellung auf die vorliegend nicht anwendbaren verwaltungsverfahrensgesetzlichen Normen verweist) fehlt.
19 
Der Schuldner bestreitet den Zugang; die angefochtene Entscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 LVwVfG. Diese Normen sind jedoch gemäß § 2 LVwVfG nicht anwendbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung. Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschließlich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.
20 
Soweit sodann beim Handeln der Gläubigerin ein Behördenhandeln vorliegen sollte - hierzu nachfolgen Zf. 7 -, würde dieses Handeln nicht im rechtsfreien Raum erfolgen, sondern in strenger Bindung an Gesetz und Rechtsstaatlichkeit. Zunächst ist danach zu prüfen, ob die fehlenden Regelungen in anderen, allgemeineren Gesetzen vorhanden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen: Mit §§ 130, 132 BGB sind entsprechende Regelungen vorhanden, nach denen die Gläubigerin, wenn sie Behörde ist, problemlos handeln kann. Dort ist ausdrücklich auch die Zustellung geregelt, die wiederum nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist.
21 
Angesichts dieser vorhandenen gesetzlichen Regelungen ist ein Rückgriff auf unnormierte allgemeine Rechtsgrundsätze bereits ausgeschlossen.
22 
Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten würde, dass neben den genannten Regelungen auch solche Grundsätze anwendbar wären, würde es vorliegend an solchen Grundsätzen fehlen. Die Regelungen in § 41 LVwVfG enthalten Festlegungen, die die Rechte des Bürgers berühren und bedürfen daher einer ausdrücklichen rechtssatzmäßigen Anordnung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 4). Für eine analoge Anwendung der Fiktionen durch Postaufgabe ist danach angesichts klarer Regelungen in anderen Gesetzen kein Raum. Eine generelle entsprechende Anwendung ist nicht möglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.6.2008, 2 S 1431/08; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil v. 3.6..2002, 9 K 1698/01)
23 
Die Gläubigerin führt selbst aus, dass sie die Bescheide lediglich zur Post gegeben hat. Damit fehlt - auch nach ihrem eigenen, nicht übergehbaren Vortrag - eine wirksame Zustellung, eine Zugangsfiktion kann nicht eintreten, da deren gesetzliche Basis, die Postaufgaberegelung, im Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar ist.
24 
Mit dem Fehlen der Titelzustellung erweist sich die Beschwerde somit als begründet.
25 
Der mögliche Hinweis des Bundesgerichtshof (BGH, B. v. 8.10.2015, VII ZB 11/15), dass das Vollstreckungsersuchen nicht nur Titel und Klausel ersetzen könnte, sondern durch entsprechende Angaben auch die Zustellung als Voraussetzung der Unanfechtbarkeit oder Vollstreckbarkeit, würde nicht weiterhelfen, weil nach § 16 III 3 LVwVG das Ersuchen nur den Titel, nicht dessen Zustellung ersetzt. § 15 IV Nr. 4 LVwVG wiederum regelt nur das Verhältnis zwischen ersuchender Behörde und ersuchter Behörde/Gerichtsvollzieher, d.h. den Umfang der Angaben, die das Ersuchen enthalten muss. Die Angaben ersetzen aber nicht im Verhältnis zum Schuldner die Vollstreckungsvoraussetzungen. Hierzu zählt der ordnungsgemäß bekanntgegebene - d.h. hier zugestellte - Verwaltungsakt. Die Gläubigerin trägt hier ausdrücklich selbst einen Sachverhalt vor (- Aufgabe zur Post -), der gerade nicht zur wirksamen Zustellung und damit Unanfechtbarkeit führen konnte. Aber auch dann, wenn ein solcher Vortrag nicht erfolgt, die Praxis der einfachen Postaufgabe sich aber aus der Akte ergibt oder aufgrund vieler Verfahren gerichtsbekannt ist, würde der Zustellungsmangel zur Unmöglichkeit und Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung führen. Für den vergleichbaren Fall anderer Bundesländer, in denen die Behörde das Vollstreckungsersuchen an die Finanzbehörde gerichtet hat, entspricht dies ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (FG Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15 v. 1.9.2015, BFHE 199, 511 = VII R 56/00 v. 22.10.2002, BFHE 147,6 = VII B 151/85 v. 4.7.1986). Insoweit sind die Voraussetzungen in §§ 2, 13, 14, 15 a LVwVG dem Inhalt der entsprechenden Bestimmungen der AO (§§ 249, 254 AO) vergleichbar.
26 
7. Zur Begründetheit der Beschwerde führt zudem das Fehlen der materiellen Behördeneigenschaft der Gläubigerin.
27 
Das Gericht weicht insoweit von früheren Entscheidungen ab, nachdem in einem Parallelverfahren in Bezug auf die Verrechnung von Zahlungen eine ständige Vorgehensweise aktenkundig wurde, die mit einer Tätigkeit als hoheitlicher Behörde - insbesondere bei kumulativem Hinzukommen diverser weiterer, für sich allein betrachtet noch nicht allein ausreichender Umstände - im Rechtsstaat unvereinbar erscheint.
28 
Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.
29 
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30 
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
31 
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.
32 
d) Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 71 LV ausgeübt.
33 
e) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.
34 
f) Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.
35 
g) Bei den Beitragsrechnungen wird der Unternehmensname nicht einmal erwähnt, auch hier ist nicht von einer Behörde die Rede.
36 
h) Die Zahlungsaufforderungen werden nicht als Verwaltungsakt, der behördentypischen Handlungsform, erlassen, sondern als geschäfts- und unternehmenstypischer einfacher Brief mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsvordruck, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung jegliche Anfechtungsklage als unzulässig zurückweisen (Gebührenfestsetzung: BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 35, Rn. 62). Die Gläubigerin bedient sich also insoweit also selbst nicht der Handlungsform einer Behörde, sondern der eines Unternehmens.
37 
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann: Ein Abweichen von der rechtsstaatlichen Grundregel, wie sie in § 366 BGB und § 225 AO niedergelegt ist, bzw. die Gestaltung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht vorgesehen. Insoweit helfen auch Erwägungen, dass § 366 BGB disponibles Recht ist, nicht weiter, da auch einem vertraglichen Abweichen gegenüber Verbrauchern enge Grenzen gesetzt sind. Im Übrigen bestätigt der Rückgriff auf § 366 BGB bzw. dessen Disponibilität erneut, dass die Gläubigerin als Unternehmerin handeln will; als Behörde müsste sie auf den Gedanken von § 225 AO zurückgreifen. Eine Klausel, welche bestimmt, dass sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12 –, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999). Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegen Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig - auch ohne die von der Gläubigerin beispielhaft erwähnte Versklavung - zum „Objekt“ (G. Dürig), wie folgende Überlegung zeigt: Der Schuldner zahlt aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise vorübergehendem Geldmangel, ein Quartal nicht. In der Folge werden Säumniszuschläge und Mahngebühr festgesetzt, womit die Schuld für dieses Quartal bereits um ca. 20 % ansteigt. In der Folgezeit ist der Schuldner wieder zu Zahlung der laufenden Beiträge imstande und zahlt auf die laufenden Beitragsforderungen wieder quartalsweise. Nun greift § 13 der Satzung: Entgegen der Erklärung des Schuldners wird der Betrag nicht auf die laufende Beitragsschuld verrechnet, sondern auf das längst vergangene, offene Quartal. Dies hat zur Folge, dass wegen der Säumniszuschläge zunächst nicht einmal das ganze Quartal bezahlt wird, vielmehr auch vom nächsten laufenden Quartalsbeitrag noch Teile abgezogen werden. Damit stehen dann bereits wieder zwei laufende Quartale offen, mit der Folge erneuter Säumniszuschläge und Mahngebühren. Trotz laufender Zahlung hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, als in jedem neuen Quartal in Säumnis zu geraten, neue Rückstandsbescheide und Vollstreckungsersuchen auszulösen. Die Subjektseigenschaft wird ihm genommen, er wird zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. Mit der Behördeneigenschaft ist weder das Überschreiten der Satzungsermächtigung noch das Aushebeln rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotener Tilgungsbestimmungsrechte vereinbar. Die fehlende – aber bei Behörden zwingende – Gesetzestreue zeigt sich zudem an der Aufforderung auf ihrer Beitragsseite, auch die Beiträge für Zeiten nach Insolvenzverfahrenseröffnung zu zahlen; in Verbindung mit dem Wegfall des Tilgungsbestimmungsrechts ist Das Vorliegen der Behördeneigenschaft ist Vollstreckungsvoraussetzung und damit vom Vollstreckungsgericht zu prüfen.
38 
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.
39 
k) Auch unter dem Aspekt der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit fehlt der Gläubigerin die Behördeneigenschaft. Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29). So ergibt sich auch aus § 9 a RStV – gleichlautend mit § 6 LMedienG für private Sender – dass die Rundfunkanstalt gerade keine Behörde ist, sondern – danebenstehend – eigene Rechte gegen die Behörden geltend machen kann. Wäre sie Behörde, würde es sich nicht um gegen Behörden gerichtete Informationsansprüche handeln, sondern um Amtshilfe. Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.
40 
Insgesamt sind danach die für das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt.
41 
Das Prinzip der Staats- und Verwaltungsferne der Senders und ein behördenmäßiger Beitragseinzugsbetrieb würde strukturelle und organisatorische Trennung des letzteren vom Sender erwarten lassen, verbunden mit Rechtsfähigkeitsausstattung und allen Essentialia einer Behörde.
V.
42 
Auf die von Beschwerdeführern regelmäßig in den Raum gestellte Frage, ob der Landesgesetzgeber die Beitragskompetenz hatte, kommt es danach nicht mehr an, auch wenn dies entgegen vielfacher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 3 A 384/15 –, Rn. 8, juris) durchaus fraglich erscheinen könnte. Bei dem Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV könnte es sich nämlich um eine Steuer handeln, womit dem Land die Gesetzgebungszuständigkeit fehlen würde. Tatsächlich könnte der Rundfunkbeitrag die Voraussetzungen einer Steuer erfüllen, da er faktisch voraussetzungslos erhoben wird. Sein Anknüpfungspunkt, das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, bedeutet bei nüchterner Betrachtung gerade die Heranziehung eines jeden Bürgers, nachdem ausweislich Zahlen der Bundeszentrale für politische Bildung (http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61797/wohnungslosigkeit) 2010 weniger als 0,03 % der Bevölkerung außerhalb einer Wohnung auf der Straße lebten (und dieser polizeiwidrige Zustand zudem zur Wohnungszuweisung führen kann). Gegen die Qualifizierung als Beitrag - für die Bereitstellung der bloßen Konsummöglichkeit - spricht zudem die Ausgestaltung in der Art, dass ein Mensch auch mehrfacher Beitragsschuldner - trotz in ihm veranlagter nur einmaliger Nutzungsmöglichkeit - sein kann.
VI.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Beim Streitwert wurden nur die eigentlichen Beiträge berücksichtigt, nicht die mitzuvollstreckenden Nebenforderungen (vgl. LG Tübingen, B. v. 2.2.2016, 5 T 315/15).
VI.
44 
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 II Nr. 2 ZPO. Durch die Zulassung wird die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Bundesgerichtshof/Bundesfinanzhof) zur Frage des primären Leistungsbescheids ebenso ermöglicht wie zur Frage des Umfangs und der Anwendbarkeit nicht normierter Regeln im Verwaltungsverfahrensrecht. Einer vorherigen Kammerübertragung bedurfte es entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht. Der Gesetzgeber hat für die Zulassungsentscheidung ausdrücklich ein weiteres Merkmal (Einheitlichkeit) unter einer weiteren Ziffer aufgenommen, das er bewusst nicht bei den Kammervoraussetzungen aufgeführt hat. Der Einzelrichter hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu beachten; wenn der Gesetzgeber die Einheitlichkeit nur als Unterfall der Grundsätzlichkeit hätte versanden wissen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dieses Verständnis dadurch zu bekunden, dass entweder statt einer weiteren Ziffer in § 574 ZPO ein „insbesonders“ oder eine „beispielsweise“ verwendet worden wäre oder umgekehrt auch in § 568 ZPO eine weitere Ziffer zur Einheitlichkeit aufgenommen worden wäre. Beides hat der Gesetzgeber nicht getan. In der Gesetzesbegründung ist vielmehr dargestellt, dass entweder die grundsätzliche Bedeutung oder die Einheitlichkeit oder die Rechtsfortbildung betroffen sein muss (BT Drucks. 14/4722 S. 104) und eine Deckungsgleichheit der Kriterien nicht zwingend gegeben sein muss (BT Drucksache 14/4722 S. 105). Die gesetzgeberische Differenzierung macht auch Sinn: Die Problematik der Einheitlichkeit besteht bereits vor der neu vom Beschwerdegericht zu treffenden Entscheidung und wird auch durch dessen Entscheidung nicht beeinflusst, da die Einheitlichkeit – wie hier – das Vorhandensein unterschiedlicher obergerichtlicher Entscheidungen unterstellt, an denen weder der Einzelrichter noch die Kammer etwas zu ändern vermag. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass dieser weitere Zulassungsgrund bewusst auch dem Einzelrichter offen stehen sollte.
VII.
45 
Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.
VIII.
46 
Das Gericht weicht in einzelnen Positionen von der vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab. Die ist strukturbedingt „konstitutionell uneinheitlich" (BVerfG vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88), einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 7 BV 15.344

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

Kraftfahrzeug

Betriebsstätte

Beschäftigte

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bayerischen Rundfunk Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80335 München,

- Beklagter -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 am 30. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt als gewerbliches Unternehmen eine Autovermietung. Sie wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013, in denen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 sowie vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 für die Betriebsstätten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 1.408.562,94 Euro festgesetzt werden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen die Bescheide und auf Rückforderung der an den Beklagten zwischenzeitlich gezahlten 1.408.562,94 Euro (nebst Zinsen) gerichtete Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.408.562,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.

Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für dessen Erhebung fehle. Der Rundfunkbeitrag könne weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe gerechtfertigt werden. Er verstoße zudem gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe. Die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Außerdem werde die Gleichheit der Abgabenbelastung durch sachwidrige Ermäßigungen und Befreiungen verfehlt. Der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstoße wegen eines erheblichen strukturellen Vollzugsdefizits und fehlender Gleichbehandlung im Belastungserfolg ebenso gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ihm lägen darüber hinaus unzutreffende Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten sowie dessen Nutzen für die Betriebsstätteninhaber zugrunde. Außerdem seien dessen Staffelung nach Beschäftigtenzahlen sowie Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner sachwidrig.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

aa) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute kommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z. B. BVerfGE, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.).

Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drucks. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft. Während die Beitragshöhe für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]). Das entsprach der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe des Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Betriebsstätten erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt, sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens - über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus - beabsichtigt, ist nicht begründet.

(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität.“ Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drucks. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschließend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 10).

Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Diese Unsicherheiten hat die (unabhängige) KEF im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.

(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n. F.)

Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (DIW Econ GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitragsaufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v. H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v. H. im Jahr 2012, 9,86 v. H. im Jahr 2013 und 9,26 v. H.im Jahr 2014.

Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.

(3) Ob diese Angaben zutreffen oder - wie die Klägerin mittels eines Beweisantrags zu beweisen beabsichtigte - das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen tatsächlich niedriger ist als angegeben, kann offen bleiben, weil dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist. Denn der Gesetzgeber trägt jedenfalls einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.

c) Der weitere Einwand der Klägerin, der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) und der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und damit bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe, ist ebenfalls nicht begründet.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat für das Steuerrecht entschieden, dass eine Besteuerungsgrundlage verfassungswidrig sein kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird. Mögliche Vollzugsmängel sind hierfür jedoch noch nicht ausreichend (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457). Ob diese für das Steuerrecht entwickelten Maßstäbe auf den Bereich der Erhebung von Rundfunkbeiträgen übertragbar sind, ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings klargestellt, dass die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt war. Die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte war aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, B. v. 17.3.2011 - 1 BvR 3255/08 - NVwZ-RR 2011, 465).

bb) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags (im nicht privaten Bereich) beruht in gleicher Weise wie die frühere Erhebung der Rundfunkgebühren auf einer Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner die im Einzelfall erforderlichen und in § 8 Abs. 4 RBStV normierten Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat außerdem ein Auskunftsrecht gegenüber jedem Beitragsschuldner oder Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 6 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann außerdem im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 4 RBStV erheben, verarbeiten oder nutzen. Ob und in welchem Umfang diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche durch die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten nicht beschränkt wird, auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten juristischer Personen datenschutzrechtlich notwendig ist, kann offenbleiben. Denn wenn die Landesrundfunkanstalt in Bezug auf juristische Personen, zu denen die Klägerin als Kommanditgesellschaft nicht gehört, keine personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, unterliegt sie insoweit auch nicht den Beschränkungen des § 11 Abs. 4 RBStV. Es trifft deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu, dass die Möglichkeit der Datenerhebung nur in Bezug auf natürliche Personen bestehe und die Anmeldung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge bei den Kfz-Zulassungsbehörden oder das Innehaben von Betriebsstätten nicht überprüft werden könne. Aufgrund der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente ist vielmehr die Nichtanzeige beitragspflichtiger Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang - auch mittels ihres Beweisantrags zum klägerischen Vortrag, dass die Einnahmen an Rundfunkbeiträgen aus beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen geringer seien als vom Beklagten angegeben - geltend macht, der Beklagte habe nicht alle beitragspflichtigen Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge erfasst und bemühe sich auch nicht um eine vollständige Erhebung, ist dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit eine Abgabennorm (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457). Für die Annahme eines Vollzugsmangels gibt indes auch der beabsichtigte Personalabbau der früheren Gebührenbeauftragten beim Beitragsservice der Rundfunkanstalten keinen Anlass. Denn die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verbundene deutliche Vereinfachung des Erhebungsverfahrens bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch eine deutliche Reduzierung des Beauftragtendienstes (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 11).

d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird schließlich auch durch das sonstige Vorbringen der Klägerin nicht begründet.

aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern.

Dass Kraftfahrzeuge - wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Pro-grammangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen dem Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) keine unzutreffenden Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten oder dessen Nutzen für die Inhaber der Betriebsstätten zugrunde. Auch ist die Staffelung des Betriebsstättenbeitrags nach Beschäftigtenzahlen nicht sachwidrig.

Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.408.562,94 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs.

2

1. a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsanwaltskanzlei einen PC, den er unter anderem für Internetanwendungen verwendet. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest und wies Widersprüche des Beschwerdeführers gegen die zugrundeliegenden Bescheide zurück.

3

b) Die mit der Klage des Beschwerdeführers angegriffenen Bescheide wurden vom Verwaltungsgericht aufgehoben, weil er seinen internetfähigen PC nicht "zum Empfang" von Rundfunksendungen bereithalte. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab, weil der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät sei, das zum Empfang bereitgehalten werde, und die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

4

c) Die vom Beschwerdeführer gegen die Berufungsentscheidung eingelegte Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer eingesetzte internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das im Rechtssinne bereitgehalten werde.

5

Die Rundfunkgebührenbescheide verstießen außerdem nicht gegen Verfassungsrecht. Ein Eingriff in die Informationsfreiheit sei gerechtfertigt, weil die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellten und die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige PCs nicht unverhältnismäßig sei. Sie sei ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, weil die Anknüpfung an das Bereithalten eines internetfähigen PCs die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbreitere und zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verhindere. Ein Registrierungsmodell und ein Modell der Selbstanzeige der Rundfunknutzung stellten angesichts der kaum abschätzbaren Umgehungsrisiken keine gleich wirksamen Mittel dar. Die Erhebung einer generellen Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei zudem angesichts des gewichtigen Ziels einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der einen Seite und ihrer nur geringen Höhe auf der anderen Seite nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dass die Rundfunkanstalten ihr Angebot "aufdrängten", wirke sich angesichts der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht entscheidend aus.

6

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern multifunktionaler internetfähiger PCs und Besitzern monofunktionaler Rundfunkempfangsgeräte sei gerechtfertigt, weil für die Gebührenerhebung die gleiche Möglichkeit zum Empfang maßgeblich sei. Die Differenzierung zwischen Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielten, und solchen, die dies nicht täten, beruhe mit dem Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf sachlichen Gründen. Die in der Zugangsbeschränkung zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel liegende mittelbare Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit sei aus den im Rahmen der Informationsfreiheit genannten Gründen gerechtfertigt. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil er nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze, und eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit liege nicht vor, weil diese nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet sei, wozu auch die mit der Verfassung im Einklang stehenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zählten.

7

2. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

8

Die Rundfunkgebühr greife als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks in die Informationsfreiheit ein, was nicht durch verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt sei. Zunächst habe den Ländern die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, weil es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Zwecksteuer handele und sie dem Telekommunikationsrecht zuzuordnen sei. Die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien außerdem mangels Erkennbarkeit der Abgabenpflicht für den Betroffenen nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei die undifferenzierte Unterwerfung neuartiger Empfangsgeräte unter die Gebührenpflicht nicht erforderlich, um das gesetzgeberische Ziel der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu erreichen, da dies durch geeignete Zugangsschranken zum Rundfunk im Internet gesichert werden könne und eine solche Flucht auch dann nicht zu erwarten sei, wenn man die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs auf Privatpersonen beschränke.

9

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege sowohl in der Gleichbehandlung der Besitzer neuartiger multifunktionaler Rundfunkempfangsgeräte mit den Besitzern herkömmlicher monofunktionaler Geräte als auch in der Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügten. Eine Rechtfertigung der Gleichbehandlung liege nicht darin, dass derjenige zur Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen herangezogen werde, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes die Möglichkeit zur Nutzung verschafft habe, weil diese Annahme mangels Kongruenz zwischen Gerätebesitzer und Rundfunkkonsument heute nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die Ungleichbehandlung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil zwischen den Gruppen derjenigen, die kein eigenes Rundfunkempfangsgerät besäßen, und jener, die nur über ein eigenes neuartiges Rundfunkempfangsgerät verfügten, keine tragfähigen sachlichen Unterschiede mehr bestünden. Die Mitglieder beider Gruppen könnten sich Zugang zum Rundfunkempfang verschaffen, bei beiden sei dies jedoch nicht wahrscheinlich. Eine Rechtfertigung ergebe sich ebenfalls nicht aus einer typisierenden Betrachtung, da sich die Gebührennorm nicht am Regelfall orientiere. Der Gleichheitssatz sei außerdem durch ein strukturelles Erhebungsdefizit verletzt.

10

Darüber hinaus werde die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt, weil die Gebührenpflicht den Zugang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel erschwere, ohne dass dieser Eingriff gerechtfertigt sei. Schließlich liege eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit vor.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

12

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind.

13

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

14

a) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Allerdings liegt ein Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsfreiheit darin, dass der Beschwerdeführer durch die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert wird. Eine Zugangsbeschränkung muss sich zwar nicht an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen, wenn sie vom Recht zur Bestimmung des Zugangs zu einer im staatlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationsquelle gedeckt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <61>). Dies ist beim Rundfunkgesetzgeber jedoch jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Informationsangebote des Internets nicht der Fall.

15

Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; stRspr) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <181>; 74, 297 <337>). Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV durch das Bundesverwaltungsgericht gerecht.

16

Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). Die Rundfunkgebühr ist außerdem dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG, BVerfGE 90, 60 <105>; 92, 203 <238>; 121, 30 <46>) zuzuordnen.

17

§ 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 RGebStV verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot. Internetfähige PCs lassen sich zwanglos unter die Definition des Rundfunkempfangsgerätes in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV subsumieren. Für die Betroffenen ist außerdem sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den Übertragungsweg Internet erkennbar, dass sie ihre internetfähigen PCs zum Empfang von Rundfunk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bereithalten, während die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht schlechthin verwehrt ist (vgl. BVerfGE 80, 103 <108>), Teil der gewöhnlichen Gesetzesauslegung und -anwendung ist.

18

Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig. Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich. Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 8.01829 -, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln. Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfGE 119, 181 <214> m.w.N.) in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.

19

b) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC mangels unmittelbaren Bezugs zur beruflichen Tätigkeit oder einer objektiv berufsregelnden Tendenz schon kein Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.

20

c) Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruht auf dem vernünftigen, einleuchtenden Grund (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 90, 226 <239>; 123, 1 <19>), einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu begegnen und dadurch eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Ungleichbehandlung der Inhaber internetfähiger PCs gegenüber Personen, die nicht über Rundfunkempfangsgeräte verfügen, ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der in der Bereithaltung eines Empfangsgeräts liegende Nutzungsvorteil wie bisher (vgl. dazu etwa BVerfGE 90, 60 <106>) auch bei internetfähigen PCs ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt.

21

Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 465 <466>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 466).

22

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs.

2

1. a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsanwaltskanzlei einen PC, den er unter anderem für Internetanwendungen verwendet. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest und wies Widersprüche des Beschwerdeführers gegen die zugrundeliegenden Bescheide zurück.

3

b) Die mit der Klage des Beschwerdeführers angegriffenen Bescheide wurden vom Verwaltungsgericht aufgehoben, weil er seinen internetfähigen PC nicht "zum Empfang" von Rundfunksendungen bereithalte. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab, weil der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät sei, das zum Empfang bereitgehalten werde, und die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

4

c) Die vom Beschwerdeführer gegen die Berufungsentscheidung eingelegte Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer eingesetzte internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das im Rechtssinne bereitgehalten werde.

5

Die Rundfunkgebührenbescheide verstießen außerdem nicht gegen Verfassungsrecht. Ein Eingriff in die Informationsfreiheit sei gerechtfertigt, weil die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellten und die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige PCs nicht unverhältnismäßig sei. Sie sei ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, weil die Anknüpfung an das Bereithalten eines internetfähigen PCs die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbreitere und zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verhindere. Ein Registrierungsmodell und ein Modell der Selbstanzeige der Rundfunknutzung stellten angesichts der kaum abschätzbaren Umgehungsrisiken keine gleich wirksamen Mittel dar. Die Erhebung einer generellen Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei zudem angesichts des gewichtigen Ziels einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der einen Seite und ihrer nur geringen Höhe auf der anderen Seite nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dass die Rundfunkanstalten ihr Angebot "aufdrängten", wirke sich angesichts der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht entscheidend aus.

6

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern multifunktionaler internetfähiger PCs und Besitzern monofunktionaler Rundfunkempfangsgeräte sei gerechtfertigt, weil für die Gebührenerhebung die gleiche Möglichkeit zum Empfang maßgeblich sei. Die Differenzierung zwischen Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielten, und solchen, die dies nicht täten, beruhe mit dem Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf sachlichen Gründen. Die in der Zugangsbeschränkung zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel liegende mittelbare Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit sei aus den im Rahmen der Informationsfreiheit genannten Gründen gerechtfertigt. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil er nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze, und eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit liege nicht vor, weil diese nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet sei, wozu auch die mit der Verfassung im Einklang stehenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zählten.

7

2. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

8

Die Rundfunkgebühr greife als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks in die Informationsfreiheit ein, was nicht durch verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt sei. Zunächst habe den Ländern die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, weil es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Zwecksteuer handele und sie dem Telekommunikationsrecht zuzuordnen sei. Die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien außerdem mangels Erkennbarkeit der Abgabenpflicht für den Betroffenen nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei die undifferenzierte Unterwerfung neuartiger Empfangsgeräte unter die Gebührenpflicht nicht erforderlich, um das gesetzgeberische Ziel der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu erreichen, da dies durch geeignete Zugangsschranken zum Rundfunk im Internet gesichert werden könne und eine solche Flucht auch dann nicht zu erwarten sei, wenn man die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs auf Privatpersonen beschränke.

9

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege sowohl in der Gleichbehandlung der Besitzer neuartiger multifunktionaler Rundfunkempfangsgeräte mit den Besitzern herkömmlicher monofunktionaler Geräte als auch in der Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügten. Eine Rechtfertigung der Gleichbehandlung liege nicht darin, dass derjenige zur Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen herangezogen werde, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes die Möglichkeit zur Nutzung verschafft habe, weil diese Annahme mangels Kongruenz zwischen Gerätebesitzer und Rundfunkkonsument heute nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die Ungleichbehandlung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil zwischen den Gruppen derjenigen, die kein eigenes Rundfunkempfangsgerät besäßen, und jener, die nur über ein eigenes neuartiges Rundfunkempfangsgerät verfügten, keine tragfähigen sachlichen Unterschiede mehr bestünden. Die Mitglieder beider Gruppen könnten sich Zugang zum Rundfunkempfang verschaffen, bei beiden sei dies jedoch nicht wahrscheinlich. Eine Rechtfertigung ergebe sich ebenfalls nicht aus einer typisierenden Betrachtung, da sich die Gebührennorm nicht am Regelfall orientiere. Der Gleichheitssatz sei außerdem durch ein strukturelles Erhebungsdefizit verletzt.

10

Darüber hinaus werde die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt, weil die Gebührenpflicht den Zugang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel erschwere, ohne dass dieser Eingriff gerechtfertigt sei. Schließlich liege eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit vor.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

12

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind.

13

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

14

a) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Allerdings liegt ein Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsfreiheit darin, dass der Beschwerdeführer durch die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert wird. Eine Zugangsbeschränkung muss sich zwar nicht an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen, wenn sie vom Recht zur Bestimmung des Zugangs zu einer im staatlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationsquelle gedeckt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <61>). Dies ist beim Rundfunkgesetzgeber jedoch jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Informationsangebote des Internets nicht der Fall.

15

Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; stRspr) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <181>; 74, 297 <337>). Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV durch das Bundesverwaltungsgericht gerecht.

16

Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). Die Rundfunkgebühr ist außerdem dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG, BVerfGE 90, 60 <105>; 92, 203 <238>; 121, 30 <46>) zuzuordnen.

17

§ 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 RGebStV verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot. Internetfähige PCs lassen sich zwanglos unter die Definition des Rundfunkempfangsgerätes in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV subsumieren. Für die Betroffenen ist außerdem sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den Übertragungsweg Internet erkennbar, dass sie ihre internetfähigen PCs zum Empfang von Rundfunk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bereithalten, während die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht schlechthin verwehrt ist (vgl. BVerfGE 80, 103 <108>), Teil der gewöhnlichen Gesetzesauslegung und -anwendung ist.

18

Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig. Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich. Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 8.01829 -, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln. Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfGE 119, 181 <214> m.w.N.) in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.

19

b) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC mangels unmittelbaren Bezugs zur beruflichen Tätigkeit oder einer objektiv berufsregelnden Tendenz schon kein Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.

20

c) Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruht auf dem vernünftigen, einleuchtenden Grund (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 90, 226 <239>; 123, 1 <19>), einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu begegnen und dadurch eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Ungleichbehandlung der Inhaber internetfähiger PCs gegenüber Personen, die nicht über Rundfunkempfangsgeräte verfügen, ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der in der Bereithaltung eines Empfangsgeräts liegende Nutzungsvorteil wie bisher (vgl. dazu etwa BVerfGE 90, 60 <106>) auch bei internetfähigen PCs ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt.

21

Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 465 <466>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 466).

22

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 9.898,93 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen.

2

Die Klägerin ist ein im Bereich der Bahn- und Energietechnik tätiges Unternehmen.

3

Mit Bescheid vom 03.01.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 1.452,13 € fest.

4

Diese Forderung setzte sich aus 1.437,75 € Rundfunkbeiträgen und 14,38 € Säumniszuschlag zusammen. Dabei legte der Beklagte (aufgrund der Selbstauskunft der Klägerin vom 01.06.2012, Blatt 46 der Beiakte) beim Bestehen einer Betriebsstätte eine Anzahl von 107 Beschäftigten sowie 65 beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen zugrunde.

5

Mit Schreiben vom 24.01.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie nicht begründete.

6

Mit Bescheid vom 20.03.2014, der Klägerin am 3.4.2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

7

Zur Begründung führte er an, die Festsetzung entspreche den Regeln des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

8

Hiernach ergebe sich, dass die Klägerin für ihre Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag von 89,90 € im Monat zu entrichten habe. Darüber hinaus sei für jedes beitragspflichtige, zur Betriebsstätte gehörende Kfz - mithin 65 - ein Drittel-Beitrag von 5,99 € im Monat zu berechnen. Mit dem 15.02.2013 seien diese Beiträge für die Monate Januar, Februar und März 2013 fällig geworden.

9

Da die Beiträge nicht innerhalb einer vierwöchigen Frist nach Fälligkeit entrichtet worden seien, werde zudem ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 €, fällig.

10

Die Klägerin zahlte die Rundfunkbeiträge zunächst unter Vorbehalt.

11

Am 25.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

12

Sie begründet diese damit, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung der „Rundfunkgebühr“ verfassungswidrig sei.

13

Bei der „Rundfunkgebühr“ handele es sich tatsächlich um eine Steuer und nicht um eine Vorzugslast. Für die Erhebung einer Steuer fehle es dem Land Schleswig Holstein aber an der Normgebungskompetenz.

14

Die Rundfunkabgabe verpflichte - bis auf wenige rudimentäre und inkonsequente Ausnahmen - jeden Haushalt zur Abgabe, ohne den eine Vorzugslast typischerweise rechtfertigenden individuellen Vorteil zu gewähren. Dieser individuelle Nutzen, der den einzelnen Nutzer gerade von der Allgemeinheit abgrenzen solle, sei nicht gegeben. Die Rundfunkabgabe erfasse aufgrund der Anknüpfung an die bloße Möglichkeit in einer Raumeinheit Rundfunk zu empfangen, vielmehr jedermann, unabhängig von einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Solange staatliches Handeln aber der Allgemeinheit zu Gute komme, müsse der staatliche Aufwand auch durch die Allgemeinheit finanziert werden. Die für eine steuerliche Abgabe regelmäßig erforderliche besondere Rechtfertigung sei nicht gegeben.

15

Die bloße Zweckbindung der Abgabe ändere ebenfalls nichts daran, dass es sich tatsächlich um eine Steuer handele.

16

Zudem sei die Annahme, dass Nutzen oder Nutzungsmöglichkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks auch in Betriebsstätten gelte, realitätsfern. Dies zeige sich insbesondere in der Vielseitigkeit der Ausgestaltung von Betriebsräumlichkeiten. Ein Unternehmen, bei dem aufgrund von Maschinenlärm eine Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten faktisch ausgeschlossen sei, werde insofern mit einem Unternehmen, bei dem im wesentlichen Schreibtischarbeit geleistet wird, gleichgesetzt. Unberücksichtigt blieben auch Unternehmen, bei denen die Beschäftigten typischerweise nicht mit Computern oder modernen Rundfunkgeräten arbeiteten; ebenso solche, in denen der Arbeitgeber ein Verbot der Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten ausgesprochen habe.

17

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sorge weiter für eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren juristischen Personen.

18

Die Situation im Betrieb der Klägerin stelle sich so dar, dass maximal 20 Mitarbeiter tatsächlich an der Betriebsstätte tätig seien. Die übrigen Angestellten seien als Monteure auf Baustellen eingesetzt, die sie in der Regel direkt von ihrem Wohnort erreichten. Sie kümmerten sich sodann auch selbst um ihre Unterbringung. Eine tägliche Anwesenheit am Firmensitz durch diese Mitarbeiter sei tatsächlich schon nicht möglich. Die Klägerin halte im Verhältnis zu ihrer Arbeitnehmerzahl eine hohe Anzahl an Fahrzeugen, die dazu dienten, dass die Angestellten die Baustellen erreichen könnten. Aufgrund der zusätzlichen Beträge für die Fahrzeuge zahle sie aber einen höheren Rundfunkbeitrag als die Unternehmen, deren Arbeitnehmer alle am Betriebssitz tätig seien und die über keine/ wenige Kfz verfügten. Eine solche Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt, insbesondere nicht aus dem grundsätzlich zuzugestehenden Pauschalisierungsverfahren.

19

Die Klägerin werde so herangezogen, als würde sie für jeden Arbeitnehmer an ihrer Betriebsstätte einen Arbeitsplatz vorhalten und gleichzeitig der weit überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Eine Doppelbelastung sei aber nicht gewollt, denn auch im privaten Bereich würden Kfz nicht weiter berücksichtigt.

20

Die Klägerin beantragt,

21

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 03.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 aufzuheben und

22

die Beklagte zu verurteilen, 7.023,43 € an die Klägerin zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung trägt er vor, die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, für den die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungsbefugt seien. Beiträge würden dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben würden, sondern bereits für die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung. Steuern seien dagegen keine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung.

26

Da heutzutage fast alle Haushalte über ein Empfangsgerät verfügten und es daneben Ausnahmeregelungen für Personen gebe, die den Rundfunk eingeschränkt oder gar nicht nutzen könnten, bestehe für jeden Beitragspflichtigen ein individuell zurechenbarer Vorteil in Form der Nutzungsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

27

Damit sei der Kreis der Abgabepflichtigen mit dem Kreis der Vorteilsempfänger streng identisch.

28

Der Vorteil bestehe überdies darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere. Damit sei ein wichtiger Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen geleistet.

29

Der Rundfunkbeitrag werde gerade nicht zur generellen Erzielung von Staatseinnahmen erhoben, sondern solle der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Aufgaben des Rundfunkstaatsvertrages dienen. Die Höhe der Abgaben sei daher auch durch den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begrenzt. Dies sei bei Zwecksteuern gerade nicht der Fall.

30

Die so erzielten Einnahmen flössen auch nicht an den Staat, sondern direkt an die Rundfunkanstalten, was bei einer Steuer undenkbar sei.

31

Der Umstand, dass eine große Anzahl von Beitragspflichtigen bestehe und es nicht ohne Weiteres möglich sei, sich der Beitragspflicht zu entziehen, sei nicht erheblich. Für die Charakterisierung des Beitrags sei nämlich nicht die Stellung des Abgabepflichtigen zur restlichen Bevölkerung entscheidend, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Eine Pflicht zur Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit für Personen, die von der Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, bestehe nicht.

32

Es sei fernliegend anzunehmen, der Rundfunkbeitrag diene wie eine Steuer der voraussetzungslosen Einnahmeerzielung des Staates. Er diene vielmehr dem grundrechtlich niedergelegten Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen-rechtlichen Rundfunkes einschließlich seiner Finanzierung sicherzustellen. Die Kostendeckung sei durch Bestimmungen zur Verrechnung erzielter Überschüsse in der Folgebeitragsperiode gewährleistet.

33

Bei der Bemessung der Höhe der Abgaben stehe dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Eine von Beginn an bestehende Aufkommensneutralität sei daher nicht Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit.

34

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erblicken. Grundsätzlich sei der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung von Gesetzen Typisierungen, Generalisierungen und Pauschalisierungen vorzunehmen, um den Erfordernissen der Massenerscheinungen des modernen Lebens gerecht zu werden. Daraus resultierende Härten seien im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen. Es müsse nicht für jede mögliche Härte eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die den Gesetzesvollzug gefährden würde sowie Wertung und Geltung des Gesetzes unterlaufen würde, so dass das Gesetz seinerseits verfassungswidrig wäre.

35

Die Anknüpfung an die Anzahl der Beschäftigten als Bemessungsgrundlage sei sinnvoll, da das beitragsauslösende Programmangebot personenbezogen sei. Der mögliche kommunikative Nutzen sei daher nach der Zahl der Beschäftigten zu berechnen. Die degressive Staffelung trage dem Umstand Rechnung, dass der Rundfunkempfang im nicht privaten Bereich nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit sei. Der spezifische Vorteil im unternehmerischen Bereich sei nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunehmend zu bewerten. Dies benachteilige im Ergebnis auch nicht Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten gegenüber Unternehmen mit wenigen oder nur einer Betriebsstätte. Filialbetriebe würden ohnehin insoweit entlastet, als für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausgenommen werde.

36

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

39

Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 5 Abs. 1 und 2; 7 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (iVm dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl Schl.-H. 2011, S. 345), im Folgenden RBStV.

40

Nach diesen Normen ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung zu entrichten. Diese Staffelung sieht in Ziffer 4 für einen Betrieb mit 50-249 Beschäftigten (neben dem Inhaber) einen Rundfunkbeitrag iHv 5 einzelnen Rundfunkbeiträgen vor. Zusätzlich ist gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV jeweils ein Drittel Rundfunkbeitrag für jedes zugelassene KfZ der Betriebsstätte, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, zu entrichten. Hierbei kommt es auf den konkreten Nutzungsumfang nicht an. Pro Betriebsstätte ist ein KfZ von der Beitragspflicht befreit. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten. Die Höhe eines Rundfunkbeitrags belief sich im hier betroffenen Zeitraum auf 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung vom 15.12.2010).

41

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.

42

Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.

43

Die streitbefangene Festsetzung entspricht diesen Maßgaben. Sie ist insbesondere rechnerisch richtig.

44

Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen, denn an deren Verfassungsmäßigkeit hat das Gericht keinen Zweifel.

45

Es ist gerichtsbekannt, dass sich bundesweit Betroffene in ähnlichen Verfahren neben den in diesem Verfahren aufgeworfenen (Rechts-)Fragen stets einer Vielzahl von immer wiederkehrenden Argumenten gegen die Verfassungsmäßigkeit des RBStV bedienen.

46

Das Gericht sieht das Regelungswerk zum Rundfunkbeitrag sowohl für den privaten als auch den nicht privaten Bereich hingegen als grundrechtskonform an, sodass sich unter keinem Gesichtspunkt eine (teilweise oder vollständige) Verfassungswidrigkeit ergibt.

47

Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf das Ziel einer umfassenden (verfassungs-) rechtlichen Erörterung und Bewertung des gesamten Regelungskonstrukts sieht sich das Gericht gehalten, sämtliche Überlegungen darzustellen, aus denen es seine Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit des RBStV schöpft; aufgeschlüsselt dabei nach solchen bezüglich der Beitragserhebung generell, derjenigen im nicht-privaten und derjenigen im privaten Bereich.

48

Im Einzelnen bezüglich der generellen Beitragserhebung:

49

Das Land Schleswig Holstein war bezüglich der Regelungen des RBStV gesetzgebungsbefugt.

50

Das Land hat gemäß Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Regelungen auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Finanzierung. Innerhalb dieser Kompetenz durfte es auch die Regelungen zum Rundfunkbeitrag in der vorliegenden Gestalt erlassen. Die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz ist gerade nicht dem Bund zugewiesen, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne des Art. 105 GG, sondern um eine außersteuerliche Abgabe handelt.

51

Steuern im Sinne des § 105 GG sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (mwN BeckOK GG/Kube GG Art. 105 Rn. 3).

52

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann hingegen ein Beitrag als Gegenleistung für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95).

53

Der Rundfunkbeitrag wird im Gegensatz zur Steuer nicht voraussetzungslos, vorteilsunabhängig und zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben erhoben (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12; Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.5.2014 - 8 VII 12 und 24 VII 12). Der Rundfunkbeitrag in seiner durch den RBStV konkretisierten Ausgestaltung ist vielmehr eine Vorzugslast, die als Gegenleistung für die Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen erhoben wird. Der Vorteil liegt darin, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährt wird.

54

Dabei wird durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der die Aufgabe hat, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt (BVerfG, Urteil vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11), die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14).

55

Ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist also unerheblich. Abgegolten wird durch den Beitrag der abstrakte Vorteil der Nutzungsmöglichkeit.

56

Diese Wechselbezüglichkeit von staatlicher Leistung (= Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks) und Abgabenlast wird zum Einen durch das Bestehen von Ausnahmen der Beitragserhebung für die objektiv unmögliche Rundfunknutzung (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV, z.B. Taubblinde), zum Anderen durch Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betont und ist schließlich für die formale Zuordnung zu den Sachgesetzgebungskompetenzen entscheidend (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

57

Wegen der Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe auf den tatsächlichen Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist der Beitrag auch keine Zwecksteuer. Zwecksteuern binden lediglich bezüglich der Mittelverwendung, nicht aber bezüglich der Erhebungshöhe. Ebenso besteht bei Zwecksteuern im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag keine zwangsläufige Deckungsgleichheit von Abgabenpflichtigem und Vorteilsempfänger (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

58

Der Rundfunkbeitrag kann zudem keine Steuer sein, da Steuereinnahmen in den allgemeinen Haushalt fließen, während der Beitrag direkt der eigenständigen Verwaltung der Rundfunkanstalten zugeführt wird (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO). Der Abgabenpflichtige wird dabei durch die Bedarfsermittlung und -überprüfung der unabhängigen KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) vor überhöhten Beiträgen geschützt. Dies trägt auch dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung.

59

Der Rundfunkbeitrag trifft aufgrund der o.g. Ausnahmen auch nicht die Allgemeinheit, sondern nur die Personen, die einen besonderen Vorteil von ihm haben. Unerheblich ist, ob die Menge der Betroffenen wegen der weiten Verbreitung der Empfangsmöglichkeiten sodann nahezu deckungsgleich mit der Allgemeinheit ist. Die Betroffenheit der Allgemeinheit ist schon kein Alleinstellungsmerkmal für eine Steuer (Bayerischer VerfGH, aaO). Dies kann allenfalls für eine Ähnlichkeit bzw. Annäherung zur Steuer sprechen. Die „Besonderheit“ des Vorteils muss sich vielmehr auf die Abgrenzung gegenüber allgemeinen staatlichen Aufgaben und gerade nicht gegenüber anderen Abgabenpflichtigen beziehen.

60

Mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, bewirkt.

61

Der darin niedergelegte Gleichheitssatz verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche gleich zu behandeln, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. Dabei variiert das erforderliche Maß der Rechtfertigung im Hinblick auf die materielle Schwere der Ungleichbehandlung und kann von einer einfachen Willkürprüfung bis zur Prüfung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten reichen.

62

Diesen Anforderungen werden die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerecht.

63

Zuzugeben ist, dass durch die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Vielzahl von -im Detail unterschiedlichsten- Sachverhalten im privaten und nicht privaten Bereich gleich behandelt werden. Dieses verbietet der Gleichheitssatz aber per se nicht. Der Gesetzgeber muss nicht differenzieren, solange die tatsächliche Ungleichheit in der Sachverhaltsbehandlung nicht zu groß ist (Bayer. VerfGH, aaO). Vielmehr ist eine Differenzierung unter sachlichen Erwägungen zulässig.

64

Insoweit ist zu beachten, dass die Rundfunkbeitragserhebung ein Massenverfahren ist, das als solches keine unbeschränkte Einzelfallgerechtigkeit, sondern Typengerechtigkeit verlangt. Der Gesetzgeber ist zum Zwecke der typisierenden Gestaltung und Vereinfachung von Massenerscheinungen befugt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen, das nach den vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend widergibt (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99). Damit bedarf gerade ein Massenphänomen wie der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regelung, die unweigerlich mit Härten verbunden ist. Dies ist hinzunehmen, solange für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund besteht (Bayer. VGH, aaO) und die sich ergebenden Härten nur eine relativ geringe Zahl betreffen. Diese Härten sind dann hinzunehmen.

65

Der Gleichheitssatz findet im Abgabenrecht seine Ausprägung zusätzlich darin, dass ein erforderlicher Aufwand unter den Pflichtigen möglichst gleichmäßig zu verteilen ist (Abgabengerechtigkeit). In diesem Rahmen entscheidet sodann aber der Normgeber, an welchem Sachverhalt er anknüpft. Die Grenze ist dabei auch hier erst bei Willkür und unerträglichen Ergebnisse zu ziehen (Bayer. VerfGH, aaO).

66

In vertretbarer Weise hat sich der Gesetzgeber nach diesen Maßstäben hinsichtlich des Rundfunkbeitrags dafür entschieden, an das Innehaben einer Wohnung/Betriebsstätte/nicht privates Kfz anzuknüpfen, da in diesen Raumeinheiten der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkangebotes liegt (Bayer. VerfGH, aaO; VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Gestützt wird diese typisierende Betrachtungsweise dadurch, dass laut Statistik in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (mehr als 96 % der privaten Haushalte verfügen beispielsweise über irgendein Empfangsgerät).

67

Eine weitere sachliche Erwägung für das gewählte pauschalisierte Anknüpfen an die genannten Raumeinheiten ist das Bedürfnis für eine verständliche und einfache Typisierung, die eine verlässliche und leicht feststellbare Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht, dabei die Privatsphäre möglichst wenig tangiert und - im privaten Bereich- durch die Fiktion einer Rundfunknutzungsgemeinschaft je Haushalt die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Gemeinschaft zutreffend abbildet und somit in sich ausgleicht (Bayer. VerfGH, aaO). Das Fehlen weiterer Differenzierungen verhindert die Schaffung von Umgehungsmöglichkeiten und Benachteiligung der Rechtstreuen. Schließlich bietet das gewählte Finanzierungsmodell eine funktionsgerechte Finanzierung, indem es den Beitrag an einfach bestimmbaren Kriterien festmacht, den Vollzugsaufwand überschaubar hält und dabei den Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfüllt.

68

Das Vorhalten eines Empfangsgerätes stellt aufgrund des technischen Fortschritts dagegen kein ausreichendes Indiz für eine Vorteilszuordnung mehr dar, denn die Verbreitung zum Rundfunkempfang fähiger Geräte ist nahezu flächendeckend (Bayer. VerfGH, aaO). Wegen der der Digitalisierung geschuldeten fortschreitenden Medienkonvergenz ist in zulässiger Weise auch von der Unterscheidung von Fernsehgeräten und Radioempfangsgeräten abgesehen worden.

69

Überdies würde das Feststellen des Vorhandenseins solcher Empfangsgeräte in Massenverfahren wie dem vorliegenden ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre nicht möglich sein (Bayer. VerfGH, aaO).

70

Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ist auch nicht in den unterschiedlichen Erhebungsmodalitäten für die private und die nicht private Nutzung zu sehen. Realitätsnah wird insoweit für nicht private Raumeinheiten (= Betriebsstätten) von einer von der privaten Nutzung abweichenden Nutzungsintensität ausgegangen. Die Rundfunknutzung erfolgt dort eher „nebenbei“ oder in den Pausen, zudem ist die Personenzahl in Haushalt und Betrieb in der Regel nicht vergleichbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Es liegen demnach schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser üblicherweise geringeren Nutzung im nicht privaten Bereich und dem damit verbundenen geringeren Vorteil trägt das Beitragserhebungsverfahren dadurch Rechnung, dass der Beitrag im nicht privaten Bereich verhältnismäßig gering ist und nach Betriebsgröße differenziert erhoben wird.

71

Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip.

72

Grundsätzlich bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Verletzung des im Abgabenrecht herrschenden Äquivalenzprinzips, also dem Verhältnis von angebotener Nutzungsmöglichkeit zur Höhe des Rundfunkbeitrages (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). In diesem Zusammenhang ist auch das Erzielen von Mehreinnahmen in gewissem Grade nicht zu beanstanden, da die Festlegung der Beitragshöhe auf einer reinen Prognoseentscheidung beruht. Eine Aufkommensneutralität von Anfang an war damit kaum realisierbar und nicht zu erwarten (s.o.).

73

Die nach dem Wechsel auf das geräteunabhängige Finanzierungsmodell erfolgten Mehreinnahmen durch die Beitragserhebung betrugen im Übrigen zunächst lediglich 3,7 % gegenüber dem vom KEF prognostizierten Gesamtbedarf. Da Überschüsse gemäß den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ohnehin angelegt und als Rücklage verwendet werden (§ 1 Abs. 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung vom 15.12.2010) , die bei Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zu berücksichtigen ist und den Beitrag in der Zukunft ggfs. sogar mindert (wie tatsächlich zum 1.4.2015 geschehen), ist nicht von einer versteckten Finanzierung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs auszugehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

74

Der Rundfunkbeitrag für den privaten und nicht-privaten Bereich ist in seiner jetzigen Ausgestaltung auch nicht EU-rechtswidrig. Er stellt insbesondere keine beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV dar, die vorab hätte gemeldet werden müssen. Vielmehr wird die alte geräteabhängige Finanzierungsregelung, die die EU-Kommission in 2007 als bestehende staatliche Beihilfe ohne Bedenken bezüglich des gemeinsamen Marktes behandelt hat, nicht in ihrem Kern betroffen. Insofern ist weder die Art des Vorteils, die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe betroffen (Bayer. VerfGH, aaO).

75

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten und nicht-privaten Bereich verletzen schließlich nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 GG. Sie ist schon nicht in ihrem Schutzbereich betroffen. Die Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Zugang zu Informationsmedien wird durch die Erhebung der Rundfunkbeiträge aber nicht beschränkt. Mangels Anknüpfung an das tatsächliche Bereithalten von Empfangsgeräten findet auch keine Beeinflussung der Anschaffung oder Verwendung solcher Geräte mehr statt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Schon objektiv ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht geeignet, den Einzelnen zur Rundfunknutzung zu verpflichten oder ihn daran zu hindern (Bayer. VerfGH, aaO).

76

Im Einzelnen zu den Bestimmungen bezüglich des nicht-privaten Bereichs:

77

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Prüfungsmaßstab entspricht auch hier dem o.G.. Für eine etwaige Ungleichbehandlung der verschieden Betriebsstätten besteht zumindest eine Rechtfertigung in Form sachlicher Gründe.

78

Grundsätzlich ist das Rundfunkbeitragsrecht unter Hintanstellung tatsächlicher Besonderheiten rechtmäßig typisierend und pauschalisierend regelbar (s. o.).

79

Die jeder generalisierenden Regelung von Massenerscheinungen immanenten und damit unvermeidbaren Härten führen nicht per se zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, solange diese nicht sehr intensiv sind und nur verhältnismäßig kleine Gruppen betreffen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

80

In vertretbarer Weise stellt das Rundfunkbeitragsrecht dabei zunächst auf die Betriebsstätte als örtlichem Rahmen, in dem typischerweise Rundfunknutzungsmöglichkeiten eröffnet werden, ab. Dabei liegt der Grund für die Anknüpfung an die Zahl der Beschäftigten darin, dass der durch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzung eröffnete Vorteil personenbezogen ist (Bayer. VerfGH, aaO). Darüber hinaus ist die Differenzierung nach der Mitarbeiterzahl gerade sachgerecht, um zu vermeiden, dass beispielsweise ein Einzelhändler den gleichen Rundfunkbeitrag wie ein Großhändler zahlen müsste (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

81

Die Degression in der Höhe der einzelnen Beiträge findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Zahl möglicher Rezipienten sich nicht in dem auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Betrag, sondern in der Gesamthöhe der geschuldeten Beiträge spiegelt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Damit einhergehend wird eine geringere Belastung kleinerer Betriebe und übermäßige Belastung größerer verhindert. Auch die tatsächlich gewählte Staffelung in 10 Stufen ist ausreichend. Unebenheiten aufgrund mangelnder weiterer Differenzierung sind durch die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ziele der Praktikabilität, Vermeidung aufwändiger Ermittlungen und Absicherung gegen Erhebungsdefizite gerechtfertigt (Bayer. VerfGH, aaO).

82

Der Nutzen der potentiellen Rundfunknutzung im nicht privaten Bereich ist dabei ein „kommunikativer“. Dieser kommunikative Nutzen umfasst nicht nur die Unterhaltung und Information der Beschäftigten. Vielmehr ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk wichtige Informationsquelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen und leistet einen erheblichen Beitrag für ein demokratisches Umfeld, in dem die Meinungs- und Informationsvielfalt als Basis für eine freie wirtschaftliche Betätigung gerade dem nicht privaten Bereich zugute kommt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die Wirtschaftsbetriebe stehen nicht außerhalb der Gesellschaft, sie wirken vielmehr an gesellschaftlicher und politischer Meinungsbildung mit (VerfGH Rheinland-Pfalz).

83

Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nahezu in allen Betrieben PC- Ausstattung, Radio o. ä. vorhanden ist und sich damit grundsätzlich Rundfunk empfangen lässt. Unerheblich ist sodann, dass sich die tatsächliche Nutzung des Rundfunks aufgrund der verschiedensten tatsächlichen Gegebenheiten in den Betrieben in Quantität und Qualität unterschiedlich darstellen dürfte. Etwaige, sich aus der Vielfalt der Eigenarten der einzelnen Lebenssachverhalte ergebende Härten erfordern auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes keine Einzelfallbetrachtung jeglicher denkbarer Konstellationen. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären bzw. praktische Erfordernisse der Verwaltung solche Härten unvermeidbar machen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die grundsätzlich zulässige Typisierung und Pauschalisierung (s. o.) darf und muss sich - um der materiellen Gleichheit willen und um die Verwirklichung des Abgabenanspruches unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen zu erleichtern- an dem typischen Leitbild orientieren (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dabei ist das typische Leitbild einer Betriebsstätte angesichts der weiten Verbreitung von Schreibtischarbeitsplätzen gerade nicht in der Maschinenproduktionsstätte zu sehen, in der aufgrund des Lärms eine Nutzung öffentlich- rechtlichen Rundfunks erschwert wird oder in dem Betrieb, dessen Mitarbeiter größtenteils nicht am Betriebssitz, sondern an Baustellen eingesetzt werden. Hier dürfte zudem wohl davon auszugehen sein, dass selbst in diesen atypischen Fällen Rundfunknutzung in den Pausen stattfindet.

84

Eine von der Betriebsart abhängige Differenzierung läuft schließlich den Zielen der Klarheit und Vollziehbarkeit der Regelungen zuwider und würde neue Zuordnungsprobleme schaffen, die ihrerseits Härten und Friktionen bei der Bemessung erzeugen können. Demgegenüber ist die finanzielle Belastung in der Regel verhältnismäßig gering, gerade auch für Betriebe mit vielen Filialen besteht kein grobes Missverhältnis der Kosten zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (Bayer. VerfGH, aaO).

85

Die gegenüber dem privaten Bereich unterschiedliche Nutzungsintensität wird im nicht - privaten Bereich sodann dadurch berücksichtigt, dass für jeden Mitarbeiter nur ein im Vergleich zur Pro-Kopf-Beitragshöhe im privaten Bereich verhältnismäßig geringerer Beitrag anfällt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Der Rundfunkbeitrag macht zudem in der Regel nur einen Bruchteil der ohnehin anfallenden Personalkosten aus. Im Vergleich zur vorherigen gerätebezogenen Abgabe ergeben sich für rund 90 % der Betriebe ohnehin keine oder nur eine geringe Mehrbelastung (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

86

Ebenfalls verfassungskonform ist die Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich für die Erhebung der Rundfunkbeiträge, § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV. Hierin ist keine gegenüber dem privaten Bereich bestehende Ungleichbehandlung zu sehen, Art. 3 GG.

87

Das Vorhalten von Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich ist insoweit schon nicht mit dem Vorhalten eines Kfz im privaten Bereich vergleichbar, sodass schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte bestehen. Betriebe haben in der Regel im Verhältnis zu den beschäftigten Personen deutlich mehr Kfz als ein Haushalt. Somit verfügen sie relativ gesehen durchschnittlich über mehr Empfangsräumlichkeiten. Im Gegensatz zum privaten Bereich dienen Kfz im nicht privaten Bereich Erwerbszwecken und sind steuerlich absetzbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Erfahrungsgemäß wird der Rundfunk im Auto zudem intensiver genutzt als bei beruflicher Tätigkeit ohne Kfz (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO), sodass eine eigenständige Vorteilsabgeltung erforderlich ist (Bayer. VerfGH, aaO).

88

Gerechtfertigt ist die Erhebung eines Kfz-Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich darüber hinaus durch das Bestreben, auch Betriebe ohne Betriebsstätten zu erfassen, die ausschließlich durch Kfz-Nutzung tätig sind (zB Taxiunternehmen ohne Büro, „rollende Betriebsstätte“).

89

Zu beachten ist zudem, dass pro Betriebsstätte ein Kfz beitragsfrei bleibt, § 5 Abs. 2 Ziff.2 RBStV. Im Vergleich zum privaten Bereich bedeutet dies, dass sich die Gleichheitsproblematik ohnehin allenfalls auf die fehlende Beitragserhebung für jeden Zweit- (Dritt-, Viert-) Wagen pro Haushalt reduziert. Dies ist allerdings sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür. Denn die Ausweitung der Beitragspflicht auf (Zweit-)Wagen im privaten Bereich ist neben den o.g. Gründen schon deshalb nicht angezeigt, da das Ziel von mehr Akzeptanz des Rundfunkbeitrages in der Bevölkerung und der Vermeidung weiterer (privatsphärerelevanter) Nachforschungen im Rahmen des Vollzuges dadurch infrage gestellt würde. Der Rundfunkbeitrag ist schließlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass pro Betriebsstätte 1 Kfz beitragsfrei ist sowie der Beitrag im Übrigen nur 1/3 des „normalen“ Beitrags beträgt, als verhältnismäßig gering anzusehen.

90

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen außerdem nicht das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG. Danach muss dem Einzelnen anhand des Normtextes voraussehbar sein, was „rechtens“ ist. Dies gilt für den Tatbestand wie für die Rechtsfolge. Sichergestellt bleiben muss, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaße für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist sowie dass eine Gerichtskontrolle ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 3. 3. 2004 - 1 BvF 3/92).

91

Soweit bezüglich des Bestimmtheitsgebots vorgebracht wird, es sei schon nicht klar, was unter „sozialversicherungspflichtig Angestellten“ (insbesondere in Bezug auf geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in Elternzeit) sowie unter „beitragspflichtiges Kfz“ (exklusive oder inklusive des beitragsfreien Kfz pro Betriebsstätte) zu verstehen sei, kann dem nicht gefolgt werden.

92

Der Begriff der Beschäftigten ist insoweit innerhalb der Regelungen des RBStV in § 6 Abs. 4 definiert. Hiernach sind Beschäftigte alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Auch der Begriff „sozialversicherungspflichtig“ definiert sich unter Rückgriff auf den Normzweck problemlos. Insofern sind geringfügig Beschäftigte gerade nicht zu berücksichtigen, da für sie ein Pauschalbetrag gezahlt wird und sie gerade nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Übrigen ergibt sich die Wortbedeutung aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht. Auch die Einordnung der Beschäftigten in Elternzeit ist durch die Heranziehung der Wertung des § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV problemlos möglich (Bayer. VerfGH, aaO). Beginn und Ende des beitragspflichtigen „Innehabens“ eines Kfz lassen sich ebenso unproblematisch aus § 7 RBStV iVm § 8 Abs. 4 Ziff. 12 RBStV unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nachvollziehen (Bayer. VerfGH, aaO). Schon aus dem Wortlaut des „beitragspflichtigen Kfz“ ergibt sich, dass gerade nicht das beitragsfreie Kfz in die Betrachtung einzustellen ist.

93

Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist nicht etwa deswegen unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig, weil sie bestimmte gemeinnützige öffentliche Einrichtungen privilegiert und Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht befreit.

94

Dabei verstößt insbesondere die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen nicht gegen das Gleichheitsgebot und das Bedürfnis nach Abgabengerechtigkeit. Es besteht insofern schon keine Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten, da gemeinnützige öffentliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und daher ohne bzw. mit nur geringem wirtschaftlichen Vorteil agieren. Zweck der beitragsfreien Ermöglichung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs in diesen Einrichtungen ist es, gerade Einrichtungsbewohnern mit längerer Aufenthaltsdauer auch weiterhin die Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sie mithin vor „kultureller Verödung“ zu bewahren (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die dagegen fehlende Befreiung von der Beitragspflicht bezüglich Krankenhäusern hält sich sodann im Rahmen des Gestaltungspielraumes des Gesetzgebers und stellt keinen Systembruch dar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

95

Die ungleiche - namentlich privilegierte - Behandlung von Rundfunkanstalten/-anbietern gegenüber sonstigen Betriebsstätten findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Erwägung, eine Bezahlung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern gleichsam „an sich selbst“ und die damit verbunden verwaltungsaufwendigen In-sich-Geschäfte zu vermeiden. Bezüglich privater Rundfunkanbieter liegt die sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben, diese von einer „Finanzierung der eigenen Konkurrenz“ freizuhalten (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

96

Eine Unverhältnismäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung im nicht privaten Bereich ergibt sich insbesondere auch nicht aus einem etwaigen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand der Betriebe, der in Erfüllung der Anzeigepflicht für Filialbetriebe ungleich größer sein kann als für Einzelbetriebe. Dieser etwaige größere Aufwand zur Übermittlung der Daten hält sich vielmehr im überschaubaren Rahmen (Bayer. VerfGH, aaO) und wird im ohnehin umfangreicheren Organisationsgefüge von Filialbetrieben mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der überschaubaren erforderlichen Angaben zu bewerkstelligen sein .

97

Ebenso verhältnismäßig stellt sich im Falle einer Abmeldung einer Betriebsstätte die verpflichtende Angabe des Abmeldegrundes dar. Dies dient der Plausibilitäts- und Richtigkeitskontrolle und beschränkt sich im Übrigen auf die konkrete zur Abmeldung führende Tatsache (z. B. Schließung des Betriebes).

98

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages verletzen auch nicht die durch Art. 12 und 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Wirtschafts- und Gewerbefreiheit der beitragspflichtigen Betriebe bzw. ihrer Inhaber. Die Bestimmungen des RBStV haben insoweit schon gar keinen Bezug zu wirtschaftlicher, gewerblicher Betätigung und verfügen über keinerlei berufs-/gewerberegelnde Tendenz (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Fortgeltung von zu Zeiten der Rundfunkgebühr erteilten Lastschriften und Einzugsermächtigungen in § 14 Abs. 6 RBStV, denn diese sind widerrufbar. Im Übrigen besteht schon keine Pflicht zur Erteilung.

99

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des RBStV ergibt sich auch nicht aus einer geltend gemachten Zahlung von Doppelbeiträgen, die daraus resultieren soll, dass die Beschäftigten einer Betriebsstätte schon aufgrund des Innehabens einer Wohnung für ihren persönlichen Vorteil der Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges zahlen und bei der Bemessung des Beitrages der Betriebsstätte dieser Beschäftigte erneut berücksichtigt wird.

100

Es liegt schon kein Doppelbeitrag vor. Vielmehr eröffnet sich im nicht privaten Bereich eine wohnungsunabhängige, neue Empfangsmöglichkeit, ein Ort der potentiellen - betrieblichen- Mediennutzung, der auch und gerade innerhalb des Betriebes die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und insofern einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Zusätzliche Vorteile durch die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, die nicht durch den privaten Beitrag abgegolten werden, sind z.B. in der Nutzung der Rundfunkprogramme in Unternehmenszwecke fördernder Weise zu sehen. Dazu zählen Informationsgewinnung und die (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten und Kunden (Bayer. VerfGH, aaO).

101

Betriebe werden durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrages auch nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 iVm Art. 1 GG verletzt.

102

Zwar können juristische Personen grundsätzlich Träger dieses Rechts sein, dies aber nur, soweit die staatliche informationelle Maßnahme ihre spezifische Freiheitsausübung, insbesondere ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährdet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dieser durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgegebene Schutzbereich wird durch den RBStV nicht berührt. Es reicht insbesondere mit Blick auf die Anzeigepflichten nicht aus, dass eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die irgendeinen Bezug zur juristischen Person haben. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Bedeutung der Information für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitsbereich der Betriebsstätte sowie ihre Eignung dazu, die wirtschaftliche Verhaltensfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Eine solche Gefährdung ist hier nicht ersichtlich.

103

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen auch nicht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG, indem sie eine Datenerhebung bzw. Datenauskunft zur Beitragserhebung vorsehen. Hierin ist schon kein betriebsbezogener Eingriff zu sehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

104

Im Einzelnen zu den Bestimmungen bzgl. des privaten Bereichs:

105

Die Beitragspflicht für private Haushalte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

106

Dabei ist der Gleichheitssatz insbesondere nicht durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Raumeinheit/ Wohnung anstelle von Empfangsgeräten verletzt. Diese Entscheidung ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern sachlich gerechtfertigt.

107

Sie findet ihren Grund in der Erwägung, dass nahezu ausnahmslos alle Bürger über empfangsbereite Geräte verfügen. Diese stellen sodann kein für die Abgabenpflicht geeignetes Anknüpfungskriterium dar, das ohnehin nur mit einem vollkommen unverhältnismäßigen Aufwand zu kontrollieren wäre (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Im Übrigen berücksichtigt die gefundene Regelung, dass in Wohneinheiten typischerweise der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit liegt. Die Anknüpfung an die Wohnung ermöglicht insoweit die Zusammenfassung mehrerer Nutzer zu Empfangs- und Beitragsgemeinschaften entsprechend den gesellschaftlichen Gegebenheiten (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Sachgerecht ist die Anknüpfung an Raumeinheiten insbesondere auch, da die Härtefallregelung in § 4 des RBStV solche Personen von der Beitragspflicht ausnimmt, die objektiv keine Empfangsmöglichkeiten haben (beispielsweise körperlich beeinträchtigte Personen, die aufgrund der Beeinträchtigung den Rundfunk nicht oder nur eingeschränkt nutzen können).

108

Der Gesetzgeber war dabei auch nicht gehalten, solche Personen von der Beitragspflicht auszunehmen, die den Rundfunkempfang entweder nicht wünschen oder mangels Geräten nicht realisieren könnten. Diese Betrachtungsweise verkennt das Wesen des Beitrages. Der gewährte Vorteil ist insofern gerade nicht in der tatsächlichen Nutzung oder der Ausstattung mit empfangsbereiten Geräten zu sehen. Vielmehr besteht der Vorteil darin, die Möglichkeit des Empfanges, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu haben. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist eine Befreiung solcher Personen, die bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten wollen, nicht geboten (Bayer. VerfGH, aaO).

109

Der Rundfunkbeitrag verstößt im Übrigen nicht gegen den Gleichheitssatz, weil er Haushalte mit mehreren Personen gegenüber solchen mit wenigen Personen bevorteilt. Diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist durch die im Rahmen von Massenverfahren erforderliche und rechtmäßige (s.o.) Pauschalisierung und Typisierung gerechtfertigt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Beitragshöhe pro Haushalt in einem erschwinglichen Rahmen von unter 18.-- € im Monat hält und daneben für einkommensschwache Personen Härtefallregelungen existieren (Bayer. VerfGH, aaO). Die mannigfaltigen unterschiedlichen Nutzungsweisen innerhalb der Haushalte gleichen sich in der Regel in der Gesamtschau wieder untereinander aus (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

110

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 iVm Art. 1 GG.

111

Soweit der RBStV in seinen §§ 8, 9 Abs. 1, 14 Abs. 3 diverse Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten bzw. -rechte vorsieht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

112

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Die Informationen über persönliche Daten sind Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 08.10.2008 - 28 O 302/08). Daher sind Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dann hinzunehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt ist.

113

Diesen Anforderungen werden die o.g. Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung gerecht. Sie finden ihre Rechtfertigung insbesondere in dem Ziel, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine möglichst vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrages zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu schaffen. Die Auskunftspflichten und -rechte sind insofern erforderlich und geeignet, und ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich (Bayer. VerfGH, aaO). Die in Bezug genommenen Daten sind dabei erforderlich, um die Person zweifelsfrei - auch innerhalb einer Raumeinheit - zu identifizieren, den Beitrag zu bemessen und das Festsetzungsverfahren durchzuführen (Bayer. VerfGH, aaO). Die dafür lediglich benötigten Identifizierungsdaten und Wohnungsdaten berühren die Persönlichkeit der Betroffenen nur am Rande und begründen zudem einen deutlich geringeren Eingriff in die Privatsphäre als die frühere gerätebezogene Erhebung (Bayer. VerfGH, aaO).

114

Die damit einhergehende, relativ geringe Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steigert sich auch nicht dadurch, dass eine Vielzahl von Bürgern betroffen ist. Die mit dem Eingriff verbundenen Ziele der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und Herstellung größtmöglicher Beitragsgerechtigkeit haben ein höheres Gewicht als die Schwere des Eingriffs, zumal der Datenabgleich mit den Meldebehörden nur diejenigen trifft, die ihrer Anzeigepflicht nicht aus eigenem Antrieb nachkommen (Bayer. VerfGH, aaO). Die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird sichergestellt durch die Zweckbindung der ermittelten Ergebnisse (§ 14 Abs. 9 RBStV), ergänzt durch Löschpflichten (§ 11 Abs. 4 und 5 RBStV) und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Landesanstalt (Bayer. VerfGH, aaO).

115

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Rundfunkbeitrag ergibt sich auch nicht aus der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelten Auskunftspflicht von Eigentümern und Verwaltern. Diese sind damit nicht ungerechtfertigt in ihrer durch Art. 2 GG geschützten Handlungsfreiheit tangiert.

116

Diese Auskunftspflicht findet ihre Rechtfertigung vielmehr in dem Bestreben nach Belastungsgleichheit und Beitragsehrlichkeit und dem daraus resultierenden Bedürfnis diesbezüglicher Kontrolle. Da die von der Auskunftspflicht Betroffenen ausreichend durch die Subsidiarität der Fremdauskunft gegenüber der eigenen Anzeige geschützt sind, ist hier eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Absicherung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip gegeben (Bayer. VerfGH, aaO). Voraussetzungen und Umfang der Pflicht sind im Übrigen bestimmt genug im RBStV (§ 9 Abs. 1 bis 3) geregelt.

117

Die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoßen auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Ehe aus Art. 6 GG, indem sie Ehepaaren, die zwei oder mehr Wohnungen unterhalten, einen doppelten bzw. mehrfachen Rundfunkbeitrag auferlegen, ohne danach zu differenzieren, aus welchem Grund eine Zweitwohnungsnutzung vorliegt und ob insofern überhaupt ein doppelter Vorteil gegeben ist.

118

Hierin ist vielmehr eine nach den o. g. Zielen der Typisierung und Pauschalisierung im Massenverfahren hinzunehmende Härte zu sehen (Bayer. VerfGH, aaO). Unabhängig von Dauer oder Art des Wohnens wird in zulässiger Weise in jeder Wohnung ein privater Raum gesehen, in dem Rundfunknutzung schwerpunktmäßig stattfinden kann. Da ein Zweitwohnungsbeitrag auch von Unverheirateten zu zahlen wäre, liegt eine Benachteiligung wegen der Ehe ohnehin schon nicht vor.

119

Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages benachteiligen auch nicht entgegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 2 GG (Schwerst-)Behinderte, indem sie diese nicht von der Beitragspflicht ausnimmt.

120

Für eine Befreiung gibt es regelmäßig schon kein Bedürfnis, denn Behinderte nutzen den Rundfunk in der Regel auch, so dass mit ihrer Beitragspflicht dem Gebote der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger Genüge getan wird. Ausreichender Schutz besteht insofern für die Personen, die den Rundfunk objektiv nicht nutzen können (Taubblinde), im Übrigen besteht ausreichender Schutz über die Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV (Bayer. VerfGH, aaO).

121

Die Klage bezüglich der mit dem Rückzahlungsantrag geltend gemachten 7.023,43 € war zwar zulässig aber ebenfalls unbegründet. Da die Regelungen des RBStV rechtmäßig sind, schuldete die Klägerin seit dem 1.1.2013 entsprechende Beiträge.

122

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

123

Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus §§ 63, 52 Abs. 3 GKG. Hierbei war für den Anfechtungsantrag das Dreifache der mit dem streitbefangenen Bescheid festgesetzten Summe (abzüglich Mahngebühren) von 1.437,75 € anzusetzen (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG). Dieser Betrag von 4.313,25 € war sodann mit den im Annexantrag geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu summieren. Dies galt allerdings nur soweit dieser eine Höhe von 5.585,68 € (inklusive Mahngebühren) nicht überstieg. In einfacher Höhe der durch Bescheid festgesetzten Summe (abzgl. Mahngebühren) bestand insofern hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses Deckungsgleichheit mit dem mittels des Annexantrages festgesetzten Betrag (7.023,43 € [gezahlte Beiträge] - 1.437,75€ [Festsetzung im Bescheid]= 5.585,68 €).


(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3.
Landwirte.

(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 92,91 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Beitragsbescheiden des Antragsgegners.

Der Antragsteller wurde seit 01.05.1993 unter der Anschrift „...“ als privater Rundfunkteilnehmer bei der GEZ (jetzt: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt. Seit dem 01.01.2013 wird der Antragsteller zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Mit Bescheid vom 01.03.2014 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von 61,94 EUR fest. Mit Bescheid vom 04.04.2014 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 in Höhe von 61,94 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 04.07.2014 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von ebenfalls 61,94 EUR fest.

Mit Schreiben vom 01.09.2014 wurde der Antragsteller wegen der im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.06.2014 festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von 185,82 EUR gemahnt und mit Schreiben vom 01.10.2014 auf das bevorstehende Vollstreckungsverfahren hingewiesen.

Mit Festsetzungsbescheid vom 01.10.2014 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 in Höhe von insgesamt 61,94 EUR fest.

Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurde der Antragsteller wegen der im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von 61,94 EUR gemahnt.

Der Antragsgegner ersuchte mit Schreiben vom 01.08.2015 das Amtsgericht Forchheim um die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 in Höhe von 185,82 EUR.

Unter der Anschrift „...“ wurde der Antragsteller wegen der Ausübung eines Pflegedienstes seit 01.12.2009 auch als nicht privater Rundfunkteilnehmer geführt (Beitragskonto ...). Mit Ablauf des Monats September 2012 wurde dieses Beitragskonto jedoch abgemeldet. Stattdessen wird der Antragsteller seit 01.01.2013 unter der Anschrift „...“ vom Antragsgegner mit der Betriebsstätte „...“ geführt (Beitragskonto ...). Diesbezüglich sind ebenfalls diverse Festsetzungsbescheide ergangen, die jedoch im Ausstandsverzeichnis zum Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2015 nicht aufgeführt sind.

Der Antragsteller war zudem als Wohnungsinhaber für die Wohnung „...“ gemeldet (Beitragskonto ...). Aufgrund einer Anfrage des Antragsgegners vom 10.10.2014 teilte die Stadtverwaltung Pottenstein mit, dass der Antragsteller in die „...“ verzogen sei. Aufgrund dessen führte der Antragsgegner ab dem 06.11.2014 das Beitragskonto ... unter der neuen Anschrift „...“ fort. Hinsichtlich des Beitragskontos ... sind bisher keine förmlichen Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheide erlassen worden.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2015 erhob der Antragsteller wegen der angedrohten Vollstreckung Klage und stellte zugleich folgenden Eilantrag:

Erbeten wird durch Eilrechtschutz die Aufhebung der Vollstreckung durch das Verwaltungsgericht mit Prüfung, ob der oder die vielen Beitragsbescheidungen offensichtlich rechtswidrig sind.

Zur Begründung gab der Antragsteller an, dass es ein grober Verstoß bzw. fahrlässige Betrugsabsicht sei, wenn der Antragsgegner für eine Wohnung unterschiedliche Beitragsnummern aufstelle. Das Haus sei ein Einfamilienhaus. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die GEZ diese Erhebung zustande bringe. Außerdem sei der Rundfunkbeitrag rechtlich stark umstritten. Nach Auffassung des früheren Hamburger Senators Prof. Dr. Ingo von Münch liege beim „Rundfunkbeitrag“ ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in die Handlungsfreiheit der Person vor. Viele Rechtsexperten seien der Meinung, dass die Rundfunkzwangsabgabe in Wahrheit gar kein Beitrag, sondern eine Rundfunksteuer sei. Diese Rundfunksteuer lasse man im Gesetz nur unter falscher Flagge als „Rundfunkbeitrag“ segeln, weil die für die Rundfunkgesetzgebung zuständigen Länder gar keine allgemeinen Steuern beschließen dürften. Die Länder würden daher mit dem Rundfunkbeitrag ihre rechtlichen Kompetenzen überschreiten. Gemäß dem Grundgesetz dürfe nur der Deutsche Bundestag allgemeine Steuergesetze erlassen. Die neuen Regelungen würden die gebotene Beitragsgerechtigkeit verletzen. Die jeweilige Inhaberschaft von Wohnungen, Betriebsstätten und Kfz bilde keinen beitragsgerechten Maßstab für Vorteile eines möglichen Rundfunkempfangs der jeweiligen Personen ab. Wegen dieser bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten seien die Zahlungen des Antragstellers seit 2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung erfolgt. § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sehe vor, dass jede Meldebehörde der jeweiligen Landesrundfunkanstalt verschiedene Daten zu übermitteln habe. Dies stelle eine Verletzung des Datenschutzes dar. Außerdem verstoße die Erhebung des Rundfunkbeitrages gegen europäisches Recht. Insoweit sei zunächst festzustellen, dass europäisches Recht in Deutschland anzuwenden sei. Nationales Recht sei nicht anwendbar, wenn europäisches Recht anzuwenden sei. Europäisches Recht habe Vorrang. Nach der Richtlinie 2007/65/EG (Fernsehrichtlinie) unterlägen Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht. Eine Regelung, die EU-Bürgern dem Wettbewerbsrecht unterliegende Dienstleistungen zwangsweise aufdränge, könne keinen Bestand haben. Könne kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, könne er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen. Außerdem stelle die Fernsehtätigkeit eine Dienstleistung i. S. d. Art. 57 AEUV dar. Außerdem sei die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen gemäß Art. 102 AEUV verboten. Gerade dies sei Hauptbestandteil des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, sofern man für etwas bezahlen solle, was man nicht nutze. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag sei ein Zwangsabonnement. Zu seinem Schaden würden die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht verschlüsselt. Bei einer Verschlüsselung würden Rundfunkverweigerer wie er von der Zwangsfinanzierung verschont. Rundfunkverweigerer würden daher unangemessen belastet. Zudem dürfe nach der EU-Richtlinie 97/7/EG niemand gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen.

Der Antragsgegner nahm mit Schreiben an das Amtsgericht Forchheim vom 10.09.2015 das Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2015 bis zum Abschluss des hiesigen Eilverfahrens und Klageverfahrens einstweilen zurück.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2015 beantragt der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sei bereits unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag fehle, da es der Antragsteller unterlassen habe, dem Antragsgegner als zuständiger Behörde sein Anliegen vorzutragen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) würden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolge nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Gemäß Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG sei der Antragsgegner Anordnungsbehörde für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, da er die streitgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. das für vollstreckbar erklärte Ausstandsverzeichnis erteilt habe. Nach Art. 21 BayVwZVG entscheide die Anordnungsbehörde über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen. Aus der Regelung des Art. 21 BayVwZVG folge, dass sich der Antragsteller nach Ergehen des Vollstreckungsersuchens zunächst an die Anordnungsbehörde - also den Antragsgegner - zu wenden habe, wenn er die Abwendung der Vollstreckung begehre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müsse der Vollstreckungsschuldner vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst bei der Behörde seine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen und versuchen, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt werde. Lehne die Behörde einen solchen Antrag ab oder bleibe sie untätig, könne der Vollstreckungsschuldner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und in der Hauptsache Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO erheben. Da sich der Antragsteller jedoch nicht an den Antragsgegner als Anordnungsbehörde mit einem Antrag nach Art. 21 BayVwZVG gewandt habe, sei der Antrag an das Gericht, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 01.08.2015 einstweilen einzustellen, nicht zulässig. Rein vorsorglich werde ausgeführt, dass der Antrag nach § 123 VwGO auch unbegründet sei. Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Zum einen habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern ihm ein schwerer Nachteil drohe, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich wäre. Zum anderen bestünden keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, dass die Vollstreckung einstweilen eingestellt werde. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Der Antragsteller habe auch keine durchgreifenden Einwendungen i. S. d. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG vorgebracht. Soweit er auf seine geleisteten Zahlungen verweise, sei auszuführen, dass nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide unter der Beitragsnummer ... nur eine einzige Zahlung am 23.10.2014 in Höhe von 61,94 EUR erfolgt sei, die den offenen Betrag aus dem Ausstandsverzeichnis in Höhe von 185,82 EUR nicht habe ausgleichen können. Die Zahlung des Antragstellers sei nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i. V. m § 13 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (BR-Beitragssatzung) zunächst mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet worden. Der Einwand der teilweisen Erfüllung greife daher nicht. Zudem werde die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Rein ergänzend werde ausgeführt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1.

Der Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig und hätte auch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist grundsätzlich aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 26 m. w. N.). Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Eine einstweilige Anordnung ist daher in aller Regel zu erlassen, sofern durch die Veränderung des bestehenden Zustandes eine Rechtsvereitelung oder sonst nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen drohen.

a)

Der Antrag nach § 123 VwGO ist bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zwar grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, dass die zuständige Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde vorher mit der Sache bzw. einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde. In der Regel fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO, wenn der Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat, es sei denn, die Sache ist sehr eilig und die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Antrag bei der Behörde von dieser rechtzeitig erledigt wird (Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 123 Rn. 22).

Im Verwaltungsvollstreckungsrecht ist hierbei Art. 21 Satz 1 BayVwZVG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, zunächst gegenüber der Anordnungsbehörde geltend zu machen. Ein vorheriger Antrag nach Art. 21 Satz 1 BayVwZVG bei der Anordnungsbehörde ist grundsätzlich auch zweckmäßig, weil die Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt gesetzt und die Vollstreckung veranlasst hat, nach Art. 22 BayVwZVG verpflichtet ist, die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit dies erforderlich ist. Ob sich der Antragsteller zuvor an die Anordnungsbehörde wenden musste, um das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO darzulegen, ist jedoch eine Frage des konkreten Falles. Ein Antrag nach § 123 VwGO ohne vorherige Befassung der Anordnungs- bzw. Vollstreckungsbehörde ist jedenfalls bei großer Eilbedürftigkeit zulässig (VG München, B. v. 29.11.2006 - M 10 E 06.3342 - juris Rn. 20).

Der Antragsteller, der sich u. a. auf Zahlungen mit „rechtsverbindlicher Wirkung“ beruft, hat vorliegend keine Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass es für ihn zeitlich nicht möglich bzw. unzumutbar war, einen vorherigen Antrag nach Art. 21 Satz 1 BayVwZVG beim Antragsgegner zu stellen, um seinen Erfüllungseinwand geltend zu machen. Anhaltspunkte für eine „große Eilbedürftigkeit“, die eine sofortige Antragstellung bei Gericht hätten rechtfertigen können, sind im konkreten Fall auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 31.08.2015 zum Termin am 29.09.2015 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geladen. Der Antragsteller hätte daher genügend Zeit gehabt, seine Einwendungen zunächst beim Antragsgegner vorzubringen, so dass für den vorliegenden Antrag nach § 123 VwGO, der bereits am 07.09.2015 rechtshängig wurde, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

b)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist außerdem unbegründet.

aa)

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, denn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht mangels Eilbedürftigkeit kein Grund (mehr), dem Antragsteller mittels einer einstweiligen Anordnung Rechtsschutz zu gewähren.

Im Fall der Verwaltungsvollstreckung ist ein Anordnungsgrund abzulehnen, wenn eine Gefährdung von Rechten des Antragstellers durch eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme nicht droht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vollstreckende Gläubiger zusagt, eine bestimmte Maßnahme einstweilen nicht zu treffen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, § 123 Rn. 79).

Vorliegend drohen dem Antragsteller keine unmittelbaren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Antragsgegner (mehr), weil dieser sein Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2015 mit Schreiben vom 10.09.2015 an das Amtsgericht Forchheim einstweilen zurückgenommen hat. Der Antragsteller muss daher jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine eidesstattliche Versicherung abgeben. Somit ist auch kein Anordnungsgrund (mehr) gegeben.

bb)

Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht, denn nach summarischer Prüfung ist die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.

aaa)

Die Bescheide vom 04.04.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 können gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG vollstreckt werden, weil diese nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochten werden können. Der Antragsteller hat es jeweils versäumt, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben, so dass die streitgegenständlichen Bescheide bestandskräftig geworden sind.

Zudem hat der Antragsteller seine Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG.

bbb)

Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Dem Antragsteller sind die streitgegenständlichen Bescheide ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG zugestellt worden. Der Antragsgegner durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG die Zustellung der schriftlichen Bescheide dadurch ersetzen, dass er dem Antragsteller die Bescheide durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit den streitgegenständlichen Leistungsbescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Der Antragsteller ist zudem mit den beiden Mahnschreiben vom 01.09.2014 und 01.12.2014 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.

ccc)

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig sind, so ist dieser Einwand im Vollstreckungsverfahren unzulässig, weil der Antragsteller hiermit materielle Einwendungen vorbringt, die gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ankommt (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. nur VG Dresden, B. v. 11.12.2014 - 2 L 240/14 - juris Rn. 5).

Aber selbst wenn die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 04.04.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 im Vollstreckungsverfahren zu prüfen wäre, hält das Gericht sämtliche rechtliche Bedenken des Antragstellers für nicht durchgreifend.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind nicht verfassungswidrig. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden mit seinen Entscheidungen vom 15.05.2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) bindend entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (Art. 29 Abs. 1 BayVfGHG). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nicht steuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei im Gegensatz zu einer Steuer nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast. Dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten. Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleichbehandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend in einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Die Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages würden auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Denn sowohl die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV als auch das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sowie der einmalige Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV seien verfassungsgemäß.

Diese Rechtsauffassung wird bundesweit von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geteilt. So geht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitäts- und sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt hat. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung i. S. v. § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil - die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots - wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt (vgl. nur VG Hamburg, U. v. 17.7.2014 - 3 K 5371/13 - juris Rn. 40 ff).

Inzwischen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19.06.2015 (Az.: 7 BV 14.1707) entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß ist. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Verwaltungsgericht Bayreuth an.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch nicht europarechtswidrig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk - wie der Kläger meint - nach der Richtlinie 2007/65/EG (Fernsehrichtlinie) den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts unterliegt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen eine konkrete Norm der Fernsehrichtlinie verstoßen würde. Auch der Antragsteller hat keine konkrete Norm aus dieser Richtlinie genannt, die seiner Auffassung nach verletzt sei. Im Übrigen besteht zwischen dem Wettbewerbsrecht und der vom Antragsteller aufgestellten Behauptung, dass er nicht verpflichtet sei, eine von ihm nicht gewünschte Dienstleistung zu bezahlen, keinerlei Sachzusammenhang. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Fernsehtätigkeit eine Dienstleistung i. S. d. Art. 57 AEUV sei, so wird nicht klar, welche Rechtsfolgen der Antragsteller aus dieser Feststellung ableiten will. Abgesehen davon setzt die Anwendbarkeit des Art. 57 AEUV einen sogenannten „grenzüberschreitenden Sachverhalt“ voraus. Dieser liegt offensichtlich nicht vor, so dass Art. 57 AEUV schon gar keine Anwendung findet. Auch der Verweis des Antragstellers, dass nach der EU-Richtlinie 97/7/EG niemand gezwungen werden dürfe, unbestellte Leistungen zu bezahlen, ist unbehelflich. Denn ein EU-Bürger kann sich nur dann auf eine Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedstaat diese nicht innerhalb der jeweiligen Frist ins nationale Recht umgesetzt hat. Dies ist vorliegend jedoch geschehen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Inhalt dieser Richtlinie durch § 241a BGB ins nationale Recht übertragen. Insoweit kann sich der Antragsteller schon gar nicht unmittelbar auf die Richtlinie 97/7/EG berufen. Im Übrigen betrifft die Problematik der unbestellten Leistungen das Zivilrecht. Das öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsrecht wird hierdurch nicht tangiert.

Auch die übrigen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide greifen nicht durch, weil die Bescheide in Einklang mit den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ergangen sind. Insbesondere hat der Antragsgegner für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 30.09.2014) in Bezug auf das Anwesen „...“ keine doppelte oder gar mehrfache Beitragserhebung vorgenommen. Die Bescheide vom 04.04.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 (Beitragskonto ...) beziehen sich auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2014. Während dieses Zeitraums bestanden für das Anwesens „...“ zwei Beitragskonten, nämlich die Beitragskonten ... (Wohnungsbeitrag) und ... (Betriebsstättenbeitrag). Die parallele Existenz dieser beiden Beitragskonten für das Anwesen „...“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller für dieses Anwesen sowohl einen Wohnungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 RBStV als auch einen Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV entrichten muss. Da der Antragsteller weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass sich die Betriebsstätte „...“ innerhalb der beitragspflichtigen Wohnung befindet, ist auch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV nicht einschlägig. Daher war bzw. ist der Antragsgegner nach wie vor berechtigt und verpflichtet, zu den beiden Beitragskonten ... und ... Beitragsbescheide zu erlassen, auch wenn sich beide Beitragskonten auf das gleiche Anwesen beziehen.

Rechtlich unerheblich für die Erfolgsaussichten des vorliegenden Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Umstand, dass der Antragsgegner in rechtswidriger Weise das Beitragskonto..., welches zunächst für die Anschrift „...“ eingerichtet wurde, ab dem 06.11.2014 unter der Anschrift „...“ fortführte. Da für dieses Anwesen bereits ein Wohnungsbeitrag über das Beitragskonto ... erhoben wird, hätte der Antragsgegner am 06.11.2014 das Beitragskonto ... von Amts wegen abmelden müssen. Die Fortführung des Beitragskontos ... unter der Anschrift „...“ ist damit zwar rechtswidrig. Dieser Umstand hindert aber nicht die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 04.04.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 (Beitragskonto ...), denn zum einen beziehen sich diese bestandskräftigen Bescheide auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2014. Während dieses streitgegenständlichen Zweitraums wurde das Beitragskonto ... aber noch unter der Anschrift „...“ geführt, so dass für das Anwesen „...“ im streitgegenständlichen Zeitraum keine doppelte Wohnungsbeitragserhebung vorlag. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 04.04.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 (Beitragskonto ...) sind somit rechtmäßig. Zum anderen hat der Antragsgegner bezüglich des Beitragskontos ... noch gar keine Beitrags- oder Festsetzungsbescheide erlassen.

ddd)

Schließlich hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen, die im Ausstandsverzeichnis zum Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2015 genannten Rundfunkbeiträge durch bestimmte Zahlungen getilgt zu haben. Aus den vorgelegten Behördenakten ist auch nicht ersichtlich, dass diesbezüglich (Teil-)Erfüllung eingetreten ist.

2.

Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

3.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung beträgt insgesamt 185,82 EUR. Ausgehend hiervon wird der Streitwert auf 92,91 EUR festgesetzt, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes anzusetzen ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 6 K 15.00898

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Oktober 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitragspflicht; Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil, der allgemein und geräteunabhängig besteht; Rundfunkbeitragspflicht berührt nicht den Schutzbereich der Religionsfreiheit;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

Bayerischer Rundfunk, Juristische Direktion

vertreten durch den Intendanten, Rundfunkplatz 1, 80335 München

- Beklagter -

wegen Rundfunk- und Fernsehrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Deininger, den Richter am Verwaltungsgericht Flechsig, den Richter am Verwaltungsgericht Lehner und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Oktober 2015

am 1. Oktober 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides vom 2. Februar 2015, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 in Höhe von insgesamt 385,58 EUR festgesetzt wurden, zum anderen - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 - die Verpflichtung des Beklagten, sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Die Klägerin war im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV zunächst mit zwei Schreiben vom28. April 2014 und 26. Mai 2014 mit beigefügten Antwortbogen um Auskunft zu den rundfunkbeitragsrelevanten Daten gebeten worden. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus religiösen Gründen nicht nutze und eine Anmeldung daher für nicht erforderlich halte, bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom 19. August 2014 die Anmeldung der Klägerin als rundfunkbeitragspflichtige Wohnungsinhaberin zum 1. Januar 2013 und teilte ihr die Beitragsnummer ... zu.

Hierauf wendete die Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2014 ein, dass es sich insoweit um einen Vertrag zulasten Dritter handle, der gegen die Privatautonomie verstoße und daher sittenwidrig sei. Ohne ihre Zustimmung dürfe keine Anmeldung erfolgen. Ein Vertrag im Sinne des § 126 Abs. 2 BGB zwischen zwei Parteien sei ohne Zustimmung der Unterschrift ungültig. Ferner zweifelte sie an, ob eine rechtsgültige Rechtsgrundlage für den beanspruchten Rundfunkbeitrag existiere. Sie widerspreche allen Zahlungsaufforderungen des Beklagten.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 wies der Beitragsservice darauf hin, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Zustimmung der Länderparlamente in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden sei.

Der Beklagte setzte mit Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 in Höhe von insgesamt 385,58 EUR fest.

Mit Widerspruch vom 2. März 2015 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2015 mit der Begründung, dass der Bescheid sie in ihren Rechten verletze und somit unwirksam sei. Zudem beantragte sie die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 RBStV.

In der vorgelegten Behördenakte befindet sich eine Kopie des zurückweisenden Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. März 2015, der laut Beklagtenangaben per Einschreiben mit Rückschein verschickt worden war.

Mit Schreiben des Beitragsservices vom 1. Juni 2015 wurde die Klägerin wegen der im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von 385,58 EUR angemahnt.

Mit Untätigkeitsklage vom 8. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht

Ansbach am 9. Juni 2015, beantragte die Klägerin sinngemäß,

dass über den Widerspruch vom 2. März 2015 zu entscheiden ist.

Die Klägerin monierte, dass über ihren Widerspruch vom 2. März 2015 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Auch über ihren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 2. März 2015 sei noch nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er erklärte, dass der Widerspruch vom 2. März 2015 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 zurückgewiesen worden sei, es sei jedoch weder der (per Einschreiben mit Rückschein versandte) Widerspruchsbescheid, noch der Rückschein zurückgekommen. Deshalb habe der Beklagte unter dem heutigen Datum (12.6.2015) einen erneuten zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungsmäßigkeit festgestellt, gemäß Art. 29 Bayerisches Verfassungsgerichtshofsgesetz seien alle bayerischen Behörden und Gerichte an diese Entscheidung gebunden. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014) habe dies bestätigt. Die Klage sei daher abzuweisen.

Die Klägerin führte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 zur weiteren Begründung aus, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Freiheit des Glaubens, des Gewissens und ihrem Recht auf ungestörte Religionsausübung. Insbesondere verletze der Beklagte ihre Rechte nach Art. 1, Art. 2 und Art. 4 GG, §§ 130, 166 StGB, § 241a BGB, § 44 VwVfG und § 3 RStV. Bestimmte Fernsehsendungen, wie „Götter wie wir“ und „Verbotene Liebe“, seien Angriffe auf den jüdisch-christlichen Gott der Bibel und offenkundig Fälle von Glaubensverfolgung, diese Sendungen seien sittenwidrig im Sinne der Bibel, die jede Teilnahme an solchen Aktivitäten verbiete. Bereits die finanzielle Unterstützung einer solchen Organisation bedeute die Teilnahme an deren Sünden. Deswegen könne sie den Beitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen.

Nachdem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 2. März 2015 (nochmals) mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2015 als unbegründet zurückgewiesen hatte, bat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 um Mitteilung, ob nach Zugang des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015 ihrerseits eine weitere Anfechtungsklage veranlasst sei oder ihr ursprünglicher Klageantrag umgestellt werden solle. Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juli 2015 wurde die Anfrage der Klägerin dahingehend beantwortet, dass ihrerseits nichts weiter zu veranlassen sei und es insbesondere keiner weiteren Anfechtungsklage bedürfe. Ihre Erklärung werde dahingehend verstanden, dass sie sich auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides gegen den angefochtenen Beitragsbescheid wenden wolle und sie unter Umstellung ihres ursprünglichen Klageantrages sinngemäß die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 2. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015 beantrage.

Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015

die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 2. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015.

Zur weiteren Klagebegründung führte sie aus, die angefochtenen Bescheide verletzten sie „intensiv“ in ihren Rechten. Laut § 3 RStV seien die Rundfunkanstalten verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten. Die ZDF-Sendereihe „Götter wie wir“ sei beispielsweise eine Beleidigung gläubiger Juden, Christen und anderer Gott-gläubiger Menschen; Gott werde darin als blöder Trottel dargestellt. Solche Diffamierungen seien oft schon die ersten Schritte zur Verfolgung, Demütigung und Vertreibung. Daher fühle sie sich von diesen Sendern persönlich angefeindet und bedroht (gem. §§ 130, 166 StGB). Programme wie die ARD-Serie „Verbotene Liebe“ seien ekelhaft und widerliche öffentliche Ausstellungen von Ehebruch, Homosexualität und Unzucht. Solche Fernsehprogramme verstießen gegen biblische Gesetze wie Levitikus 18 und 20; 1 Korinther 6: 9 -10 und Epheser 5: 3 - 7 und verletzten ihre sittlichen und religiösen Überzeugungen. Mit der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würde sie direkt gegen Gottes Gesetze verstoßen. Diese gezwungene Teilnahme beraube sie ihres Rechts auf ungestörte Religionsausübung gem. Art. 4 GG. Es seien nicht nur ein paar Rundfunkprogramme sittlich verdorben, sondern die meisten Sendungen verstießen mit sittenwidrigen Inhalten in irgendeiner Form gegen die Bibelgesetze, wie z. B. Sexchange, Masters of Sex, Ripper Street, Der Bergdoktor, Rosamunde Pilcher, Lindenstraße, Marienhof, Mord mit Aussicht, Glaube Liebe Lust, Rote Rosen, Im Knast, Mann/Frau, München Mord, Das Traumschiff, Flucht der Falken, Hexe Lilly und Die kleine Hexe. Da es für sie aus Glaubensgründen verboten sei, an den Rundfunkprogrammen teilzunehmen, sei sie durch ihre religiöse Verpflichtung zum Rundfunkempfang „behindert“. Es sei insofern kein Unterschied, als ob sie taub und blind wäre und aus physikalischen Gründen nicht teilnehmen könnte. Deshalb stehe der Zweck der Rundfunkfinanzierung in direktem Konflikt mit ihrer Religionsausübungsfreiheit. Entsprechend diesem Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV eine besondere Befreiung für religiöse Betriebsstätten vorgesehen. Sofern diese besondere Befreiung nicht für religiöse Haushalte gelte, stelle diese erzwungene „Haushaltsabgabe“ eine diskriminierende Benachteiligung dieses Personenkreises dar, was ein Verstoß gegen ihr Recht auf „gleichen Schutz durch das Gesetz“ sei. Da sie niemals die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestellt oder benutzt habe, habe der Beklagte keinen Anspruch auf diese unbestellte Leistung nach § 241a BGB. Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U. v. 28.12.2009 - Az.: M 6b K 09.768 Rn. 60) dürfe niemand gegen seinen Willen zur Annahme einer nicht bestellten Leistung gezwungen und zur Gegenleistung herangezogen werden, selbst wenn es das Rundfunk- und Fernsehrecht betreffe. Dieses Urteil sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgerichtshof aufrechterhalten worden. Ihrer Beitragspflicht könne sie sich nur durch 1. Obdachlosigkeit, 2. Selbstverstümmelung ihrer Augen und Ohren oder 3. durch Aufgabe ihres Berufes und das Beziehen von Sozialhilfeleistungen entziehen. Dies verletze sie 1. in ihrem Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), 2. in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und 3. in ihrem Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Von daher sei es schon nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, den Personenkreis streng gläubiger Menschen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung komplett von der Rundfunkteilnahme zu befreien. Die Rundfunkgebühr sei bereits eine rechtswidrige Zwangsabgabe für den bloßen Besitz von internetfähigen Kommunikationsgeräten, die für ganz andere Zwecke gedacht seien und genutzt würden, gewesen. Gleiches gelte für den Rundfunkbeitrag, der als rechtswidrige Zwangsabgabe an den bloßen Besitz einer Wohnung anknüpfe, obwohl diese für ganz andere Zwecke gedacht sei und genutzt würde. Wie bei jeder anderen kostenpflichtigen Internetnutzung durch vorherige Registrierung, dürfe auch der Beklagte nur tatsächliche Nutzer des Programmangebots zu einem Beitrag heranziehen, was der Beklagte durch geeignete Maßnahmen zur Feststellung einer tatsächlichen Nutzung sicherzustellen habe. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreife, werde laut § 58 VwVfG erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimme, was in ihrem Fall nicht zutreffe, weshalb der Vertrag nichtig nach § 59 VwVfG sei, da die Verstöße gegen das BGB eindeutig seien. Zum einen werde rechtswidrig in den Schutzbereich des § 241a BGB eingegriffen, zum anderen sei ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstoße und in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehe, nichtig nach § 138 BGB. Der Bescheid sei nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG nichtig, da er offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide sowie aus genannten Gründen „gegen die guten Sitten“ verstoße.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2015 den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt hatte, erklärte die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts vom 9. Juli 2015 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015, dass der Bescheid vom 25. Juni 2015 ebenfalls in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen werden solle. Sie beantragte

die Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2015.

Zur weiteren Begründung führte sie aus, dass es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 12.12.2012 - 1 BvR 255/12) jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass auch ein Härtefallantrag, bei dem der Antragsteller seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, zu einer Beitragsbefreiung führen könne. Laut dieser Entscheidung müsse sie zunächst den Rechtsweg ausschöpfen, bevor sie eine zulässige Verfassungsbeschwerde erheben dürfe. Ihr Antrag auf Befreiung und ihr Widerspruch vom 2. März 2015 sei ihr Versuch gewesen, den Beklagten darauf aufmerksam zu machen, dass sie zu einer außergerichtlichen Konfliktlösung bereit sei. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde sei nicht ausgeschlossen, weshalb für den Beklagten eine Befreiung insbesondere in ihrem Fall günstiger sei. Allerdings habe die Klägerin viel mehr als der Beklagte zu verlieren, da ihre Seele und ihr Platz im Königreich Gottes gefährdet seien. Ihre Verpflichtungen zu ihrem Gott seien viel höher als die Beitragspflicht (gem. Apostelgeschichte 4:19 und 5:29).

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit Beschluss vom 13. Juli 2015 - AN 6 S 00897 - eingestellt, wobei der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, da der Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 8. Juni 2015 aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben wäre.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite:

1. Der Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Juni 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragpflicht zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte auch ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß und rechtzeitig geladenen Beklagten, der mit Schriftsatz vom 29. September 2015 mitgeteilt hatte, dass kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, verhandelt und entschieden werden, da hierauf nach § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung vom 10. September 2015 hingewiesen worden war.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage konnte zulässigerweise unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen (zurückweisenden) Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015 als Anfechtungsklage bzw. unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 als Verpflichtungsklage fortgeführt werden.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12 Juni 2015 und zum anderen - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 - die Verpflichtung des Beklagten, sie für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sowohl der Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 als auch der ablehnende Bescheid vom 25. Juni 2015 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

Der Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs an (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat allerdings den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur in Betracht aller in Frage kommenden Normen der Bayerischen Verfassung überprüft, jedoch sind die von der Klägerin gerügten bundesrechtlichen Verfassungsvorschriften weitgehend inhaltsgleich mit den Verfassungsnormen der Bayerischen Verfassung. So entspricht Art. 107 Bayerische Verfassung (Religionsfreiheit) Art. 4 GG. Auch im Hinblick auf das geltend gemachte Gleichheitsgebot enthält die Bayerische Verfassung vergleichbare Vorschriften (Art. 118 Abs. 1 BV entspricht Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht - wie nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage - von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden oder die - aus welchen Gründen auch immer - das Rundfunkangebot nicht nutzen wollen, unterliegen der Beitragspflicht.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit - wie die Klägerin - keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Dass die Klägerin nach eigenem Vortrag das Rundfunk- und Fernsehangebot - aus Glaubensgründen - generell nicht nutzt, ist somit für ihre Beitragspflicht unerheblich.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die - wie die Klägerin - von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Von daher kann auch dem Einwand der Klägerin, es sei erforderlich, seitens des Beklagten technische Vorkehrungen zu treffen, dass wie beim Pay-TV nur diejenigen Rundfunk empfangen könnten, die ihn nutzen wollen, nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen von dem technischen Aufwand, der hierfür erforderlich wäre und dieser wiederum vermutlich massive Auswirkungen auf die Beitragshöhe hätte, steht dieser Einwand im unlösbaren Widerspruch zum vorgenannten Willen des Gesetzgebers, dass bereits die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil, der allgemein und geräteunabhängig besteht, die Beitragspflicht auslöst. Zudem wären mit dieser technischen Aufrüstung wiederum Eingriffe in die Privatsphäre der Beitragsschuldner verbunden, die mit der Neuregelung des RBStV gerade vermieden werden sollten. Unabhängig davon wäre die von Klägerseite für erforderlich gehaltene technische „Aufrüstung“ zur Überprüfung des tatsächlichen Nutzungsverhaltens der Wohnungsinhaber/Mitbewohner zudem mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags ebenfalls gerade vermieden werden sollte.

Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen. Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (Art. 101 BV) in der besonders geschützten Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 108).

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Es bleibt der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- und Fernsehangebot - wie vorgetragen - nicht zu nutzen. Zu Recht weist aber die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Auch der Einwand der Klägerin, der Rundfunkbeitrag verletze sie in ihrem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG, ist aus rechtlicher Sicht nicht zutreffend:

Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG umfasst unter anderem das Recht, frei über seine Zugehörigkeit zu einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft zu entscheiden (vgl. BVerfG v. 31.3.1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 ff, juris Rn. 21 f.; BVerfG v. 8.2.1977 - 1 BvR 329/71, 1 BvR 217/73, 1 BvR 199/74, 1 BvR 217/74, 1 BvR 2237/73 - BVerfGE 44, 37 ff., juris Rn. 29), auch einer solchen fernzubleiben oder aus ihr auszuscheiden - „negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit“ (vgl. BVerfG v. 8.2.1977 a. a. O.) -, das Recht, für seinen Glauben zu werben und von einem anderen Glauben abzuwerben (vgl. BVerfG v. 8.11.1960 - 1 BvR 59/56 - BVerfGE 12, 1 ff., juris Rn. 8; BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 19) und ganz allgemein das Recht, seinem Glauben gemäß zu handeln (vgl. BVerfG v. 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 - BVerfGE 32, 98 ff.; juris Rn. 21; BVerfG v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfG 41, 29 ff., juris Rn. 64).

Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des einzelnen, dem persönlichen Bewusstsein vom sittlich Guten und Bösen gemäß zu handeln (vgl. BVerfG v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45 ff., juris Rn. 29 f.; BVerfG v. 13.4.1978 - 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77 - BVerfG 48, 127 ff., juris Rn. 65).

Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), auf welches sich die Klägerin explizit beruft, ist im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) enthalten (vgl. BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 19). Wie bereits ausgeführt, umfasst dieser Begriff - gleichgültig, ob es sich um ein religiöses Bekenntnis oder eine religionsfremde oder religionsfreie Weltanschauung handelt - nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, d. h. einen Glauben zu bekennen, zu verschweigen, sich von dem bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern ebenso die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens, der Propaganda. Zur Religionsausübung gehören danach nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 21; BVerwG v. 7.10.1983 - 7 C 44/81 - BVerwGE 68, 62 ff., juris Rn. 18).

Es ist bereits nicht ersichtlich, worin ein Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bzw. Gewissensfreiheit bzw. Religionsausübungsfreiheit im vorgenannten Sinne liegen soll, wenn die Klägerin von der Möglichkeit, das Rundfunk- und Fernsehangebot zu nutzen, nach eigenem Vortrag entsprechend ihrer religiösen Überzeugung keinen Gebrauch macht, was ihr, wie bereits mehrfach betont, unbenommen bleibt. Insoweit ist das Recht der Klägerin, entsprechend ihrer religiösen Überzeugung über eine Nutzung des Programmangebots frei und ohne Zwang zu entscheiden, uneingeschränkt gewährleistet.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist zudem nicht schrankenlos. Sie findet insbesondere ihre Grenze an kollidierenden Grundrechten Dritter - hierzu zählt vor allem die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit sowie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Informationsfreiheit - und anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswerten, wenn diesen im Konfliktfall das höhere Gewicht zukommt (BVerfG v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 - BVerfG 52, 223 ff., juris Rn. 65; BVerfG v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ff., juris Rn. 6; BVerfG v. 8.2.1977 - 1 BvR 329/71, 1 BvR 217/73, 1 BvR 199/74, 1 BvR 217/74, 1 BvR 2237/73 - BVerfGE 44, 37 ff., juris Rn. 30). Der Rundfunk ist - wie die Presse - ein wichtiger Faktor im Prozess der öffentlichen Meinungs- und Wissensbildung (BVerfG v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202 ff., juris Rn. 48), er dient unter anderem der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung zu gewährleisten (BVerfG v. 24.3.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - BVerfGE 74, 297 ff., juris Rn. 74.; BVerfG v. 4.11.1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 74, 297 ff., juris Rn. 89 u. 95; BVerfG vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris, Rn. 34). Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfG v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris, Rn. 33 ff.), eine allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereit. Zur Finanzierung dieser Aufgabe sollen nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags diejenigen herangezogen werden, denen die Rundfunkprogramme zugute kommen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Gemessen an diesen Grundsätzen berührt die Rundfunkbeitragspflicht schon nicht den Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 107 Abs. 1 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags und auch durch die Ausstrahlung der Programme, die in jeder Wohnung empfangen werden können, wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt (U. der Kammer v. 17.9.2015 - AN 6 K 14.01853; VG Potsdam, U. v. 19.8.2014 - 11 K 4160/13 - juris, Rn. 60).

Deswegen kann der Argumentation der Klägerin, sie könne wegen bestimmter - von ihr aus religiösen und weltanschaulichen Gründen beanstandeter - Sendungen den Beitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen, aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Wie bereits wiederholt ausgeführt ist es der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- bzw. Fernsehangebot generell nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten - von ihr als mit ihrem Glauben unvereinbar beanstandeten - Inhalten nicht zu konsumieren (so auch VG München, U. v. 11.7.2014 - 6a K 14.2444 - juris, Rn. 73). Gleichwohl ist sie aus oben genannten Gründen (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages heranzuziehen. Alles andere, insbesondere eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise aus „Glaubensgründen“, würde dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131). Auch bereits aus diesem Grunde kann die Klägerin ihren privaten Haushalt nicht mit „religiösen Betriebsstätten“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV - der vorsieht, dass für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, keine Rundfunkbeiträge zu entrichten sind - vergleichen. Da § 5 RBStV zudem den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich regelt, kann er auf den privaten Haushalt der Klägerin ohnehin keine Anwendung finden.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von im maßgeblichen Zeitraum monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Klägerin auch nicht mit dem Personenkreis gleichsetzen kann, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit ist: Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV (vgl. BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130).

Im Gegensatz zum vorgenannten Personenkreis des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV, bei dem das Programmangebot den Einzelnen aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht erreichen kann, ist die Klägerin nicht aufgrund objektiv feststellbarer Umstände generell daran gehindert, das Programmangebot zu nutzen, sondern sie trägt vor, aus innerer Überzeugung das Programmangebot nicht nutzen zu können bzw. für sich nutzen zu dürfen. Dass der Gesetzgeber für den Personenkreis, der - wie die Klägerin - aus religiöser Überzeugung von einer Nutzung des Programmangebots absieht bzw. für sich aus religiöser Überzeugung von einer Nutzung des Programmangebots absehen muss, keine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe ein weiter Gestaltungsraum eröffnet ist (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 107); insbesondere ist der Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch machen wollen. Auch insoweit gilt, dass eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise eher dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen dürfte, was aber an dieser Stelle insoweit als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Ganz abgesehen davon, würde eine Überprüfung der von einzelnen Wohnungsinhaber angeführten, subjektiven „Glaubensgründe“ diametral dem bereits wiederholt zitierten Sinn und Zweck der Neuregelung des RBStV - mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich zu vereinfachen und zugleich den Schutz der Privatsphäre zu verbessern, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen - widersprechen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Eine Überprüfung von subjektiven „Glaubensgründen“ durch den Beklagten zur Vermeidung von Umgehungen wäre hingegen zum einen ohnehin nicht praktikabel und zum anderen mit massiven Eingriffen in die Privatsphäre verbunden, wobei an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann, ob derartige Ermittlungen überhaupt mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar wären.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Soweit die Klägerin vorbringt, sie könne nicht gegen ihren Willen zur Leistungsannahme und zur Bezahlung einer „nicht bestellten“ Leistung gezwungen werden gemäß § 241a BGB, verkennt die Klägerin, dass es sich hier um keinen Zivilrechtsstreit, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, auf die beispielsweise § 241a BGB keine Anwendung finden kann. Aus den genannten Gründen unterliegt die Klägerin der Rundfunkbeitragspflicht, die der Gesetzgeber jedem Inhaber einer selbst bewohnten Wohnung (§ 2 Abs. 2 RBStV, § 3 Abs. 1 RBStV) auferlegt. Hierfür bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin keines Abschlusses eines zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen ihr und dem Beklagten. Ferner kann sich die Klägerin auch nicht auf die von ihr wiederholt zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U. v. 28.12.2009 - M 6b K 09.768) berufen. Diese Entscheidung bezieht sich auf die alte, bis 31. Dezember 2012 gültige Rechtslage - wonach, wie bereits dargelegt, für die frühere Rundfunkgebührenpflicht auf das Bereithalten von Empfangsgeräten und damit auch auf das tatsächliche Nutzungsverhalten abzustellen war, was für die neue Regelung der Rundfunkbeitragspflicht gerade nicht gilt - und kann bereits deshalb hier keine Anwendung finden.

Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.

II.

Des Weiteren ist auch der ablehnende Bescheid vom 25. Juni 2015 rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, für die Zeit ab 1. April 2015 (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die von der Klägerin geltend gemachte rückwirkende Befreiung ab 1. Januar 2013 kommt rechtlich ohnehin nicht in Betracht, da eine Befreiung grundsätzlich erst für den Folgemonat der Antragstellung möglich ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV), im Falle der Klägerin also frühestens für die Zeit ab 1. April 2015. Aber auch insoweit besteht kein Anspruch. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor:

1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV.

2. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist dabei im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vortrag nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.

Mit ihrer Argumentation, sie könne wegen bestimmter - von ihr aus religiösen und weltanschaulichen Gründen beanstandeter - Sendungen den Rundfunkbeitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen, kann die Klägerin jedenfalls keine „Befreiung“ von der Rundfunkbeitragspflicht erreichen. Ihr Vorbringen vermag insbesondere keinen Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu begründen (U. der Kammer v. 17.9.2015 - AN 6 K 14.01853; VG München, U. v. 11.7.2014 - 6a K 14.2444 - juris, Rn. 72). Wie bereits ausgeführt ist es der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- bzw. Fernsehangebot generell nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten - von ihr als mit ihrem Glauben unvereinbar beanstandeten - Inhalten nicht zu konsumieren (so auch VG München, U. v. 11.7.2014 - 6a K 14.2444 - juris, Rn. 73), gleichwohl ist sie aus oben genannten Gründen (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages heranzuziehen. Wie bereits oben unter I. ausgeführt, dürfte alles andere, insbesondere eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Befreiung aus „Glaubensgründen“, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131), was aber an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Wie bereits oben unter I. ausgeführt, kann die Klägerin ferner nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV gleichgesetzt werden, der aus gesundheitlichen Gründen von einer Nutzungsmöglichkeit vollständig ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.

Der Klägerin steht somit kein Anspruch auf Befreiung zu.

III.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 385,58 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 572,96 EUR

Gründe

 
I.
Dem Verfahren liegt ein Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2016 wegen durch mehrere Bescheide jeweils für vergangene Perioden festgesetzter Rundfunkbeiträge Beiträge von 572,96 EUR zuzüglich mehrerer Säumniszuschläge und Mahngebühr), zuletzt vom 608,96 EUR, zugrunde.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 IlI, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
II.
Der Gerichtsvollzieher hat zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, die vom Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss (wie im Tenor Zf. 1 näher bezeichnet) zurückgewiesen wurde.
Der Schuldner bestreitet, die Festsetzungsbescheide erhalten zu haben. Die Gläubigerin ist der Ansicht, der nicht anwendbare § 43 LVwVfG enthalte eine allgemeinen Rechtsgedanken, der somit dennoch die Zugangsvermutung beinhalte.
III.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
2. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, nachdem die Voraussetzungen für eine Vorlage an die Kammer nicht vorlagen: Die Problematik der Gläubigerbezeichnung wurde durch den Bundesgerichtshof bereits entschieden. Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht vorhanden; es handelt sich um ein massenhaft auftretendes Verfahren. Zur grundsätzlichen Frage nach einem Ausgangsleistungsbescheid hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits geäußert (B. v. 11.6.2015, I ZB 64/14).
IV.
1. Die Beschwerde erweist sich dennoch - auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) - aus dort nicht problematisierten Erwägungen bzw. entgegen der dortigen Darlegung als begründet. Konkret fehlt es primär an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide (- nachfolgend Zf. 6 -), im Übrigen auch an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts (- nachfolgend Zf. 7 -).
2. Durch die zitierte Bundesgerichtshofentscheidung wurde entschieden, dass angesichts der Bekanntheit der Rundfunkanstalten nur geringe Anforderungen an die Gläubigerbezeichnung zu stellen sind. Diesen Anforderungen werden die neueren Vollstreckungsersuchen ab 2015, zu denen auch das streitgegenständliche zählt, gerecht: Gläubigerin und mögliche Vollstreckungsbehörde sind jeweils eindeutig und klar bezeichnet (Südwestrundfunk), § 15 a IV Zf. 1 LVwVG. Der Kopf des Ersuchens besteht nur noch - ohne Konkurrenz zum Beitragsservice - aus dem optisch hervorgehobenen Namen der Gläubigerin, die lediglich noch - ohne Fehldeutungsgefahr - die Anschrift des Beitragsservice als Postanschrift in Beitragssachen angibt.
3. Schließlich ist auch erkennbar, wer als den Bescheid erlassende „Behörde“ auftreten will. Zwar enthält das Vollstreckungsersuchen ausdrücklich keine Angaben zur erlassenden Behörde. Die Gläubigerin hat jedoch im Erinnerungsverfahren die zugrundeliegenden Bescheide vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie selbst als Behörde angesehen werden möchte.
10 
4. Auch das Fehlen eines Grundbescheids über die künftig zu zahlenden Beiträge und die Beitragspflicht als solche ist bei korrekter und vollständiger Angabe der Festsetzungsbescheide – soweit es nur um den Beitrag und nicht um Säumniszuschläge geht - unschädlich, da die Festsetzungsbescheide betreffend die Beiträge - unabhängig von ihrem Zustandekommen - jedenfalls bestandskräftig sind. Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist. Schon das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG würde es gebieten - im Übrigen kostenneutral - statt der formlosen Zahlungsaufforderung einen Leistungsbescheid zu versenden, der zur Klärung der den Schuldner interessierenden Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit die (einmalige) Anfechtungsklage ermöglichen würde. Unter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden. Das gesamte deutsche Verwaltungsrecht geht selbstredend von der Notwendigkeit eines Leistungsbescheids aus, vgl. z. B. Bundesgebührengesetz, Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz, Systematik von §§ 13, 14 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Handlungsform einer hoheitlich handelnden, den Bürger belastenden Verwaltung ist der Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), nicht die Rechnung oder Zahlungsaufforderung, wenn es wie hier um die einseitige, außenverbindliche Anordnung geht (vgl. z. B. Püttner, Allg. Verwaltungsrecht, Kap. 4). Keine öffentlich-rechtliche Geldleistung wird ohne Bescheid zahlungsfällig. Eine andere Handlungsform außer dem Verwaltungsakt sieht für diese Fälle das VwVfG nicht vor. Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.
11 
Die einfache Aussage, der Rundfunkbeitrag beruhe auf Gesetz und entstehe kraft Gesetzes, weshalb es keines Beitragsbescheids brauche (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 7/15 –, Rn. 54, juris) verkennt, dass a) nicht jeder Bürger betroffen ist (sonst wäre es eine Steuer), b) nicht jeder betroffene Bürger das Gesetzblatt zur Berechnung der Abgaben vorhält, c) sich aus dem Gesetz nicht ohne Ermessensausübung und Feststellung beitragsrechtlicher Merkmale alle erforderlichen Angaben ergeben und d) es schlicht bei jeder öffentlich-rechtlichen Abgabe (Steuer, Beitrag, Gebühr) um eine Abgabe handelt, die auf Gesetz beruht und auch bei Entstehung kraft Gesetzes eines Bescheides bedarf (Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer, Erschließungsbeitrag, Müllabfuhrgebühr, Personalausweisgebühr). Die Ansicht vermischt unzulässig die Frage nach dem materiellen Beginn der Beitragspflicht mit der verfahrensrechtlichen Regelung zu deren Festsetzung, Zahlbarkeit und Säumnis. Selbstverständlich beginnt die - nach verfassungsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung verfassungsgemäße - Beitragspflicht mit der Erfüllung aller tatbestandlicher Voraussetzungen. Hiervon zu trennen ist der Zeitpunkt, ab dem ein konkreter Bürger auf ein bestimmtes Konto an einen bestimmten Gläubiger oder dessen Beauftragten eine - möglicherweise in derselben Person sogar vielfach auftretende - konkrete Zahlung zu leisten hat und in der Folgezeit säumig werden kann. Die Beitragspflicht beginnt mit der Tatbestandserfüllung (unabhängig von Bescheiden), die Zahlungspflicht mit Säumnisfolge mit Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Nichts anderes beinhalten die Normen der vergleichbaren Abgabenordnung (§ 240 I 3 AO) bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze.
12 
Auch der Verweis auf § 38 AO hilft daher nicht. Die Steuerschuld entsteht kraft Gesetzes, wie der Rundfunkbeitrag. Die Festsetzung erfolgt aber nicht mittels Zahlungsbitte, sondern durch den Verwaltungsakt „Steuerbescheid“ (§ 155 AO). Auch das Lohnsteuerrecht verzichtet nicht auf Bescheide bzw. Festsetzungen (§ 168 AO). Der Beitragsbescheid müsste dem konkreten Schuldner - der Beitragsstaatsvertrag lässt offen, welcher von mehreren Wohnungsinhabern in Anspruch genommen werden soll - auch die Höhe, den Gläubiger (mit Aktenzeichen) und den Fälligkeitstag sowie - bei vorgeschriebener bargeldloser Zahlung - das Empfängerkonto benennen, alles – vom BGH übergangen – Details, die sich auch nicht aus dem Staatsvertrag per se ohne Verwaltungshandeln der Beitragsverwaltung ergeben (z. B. auch die Bestimmung des Zahlungszeitpunkts „Dreimonatszeitraum, Mitte“). Das Verwaltungsverfahren beginnt gem. § 22 VwVfG spätestens mit dem Versand der Zahlungsaufforderung unter Angabe von Betrag und Aktenzeichen. In diesem Augenblick setzt Verwaltungshandeln im Sinne von § 9LVwVfG – soweit eine Verwaltungsbehörde handelt – ein.
13 
Die Zahlungsaufforderung regelt kraft hoheitlicher Gewalt den einzelnen Beitragsfall; sie bestimmt erstmals einen von regelmäßig mehreren Bewohnern als Beitragsschuldner, legt den Zahlungstermin – ggf. abweichend von einer Anmeldung – fest und teilt die Zahlungsdaten mit. Sie enthält damit exakt den Regelungsgehalt, für den die Handlungsform „Verwaltungsakt“ exklusiv gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 35 LVwVfG bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze). Hiervon weicht der Staatsvertrag auch nicht ab, wenn er die Möglichkeit eines Festsetzungsbescheids für konkret rückständige Beiträge schafft. Wenn nun durch die Verwaltungsgerichte einerseits entschieden wird, dass die Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt wäre, mit der Folge des Fehlens jeglichen Rechtsschutzes, ist damit nicht vereinbar, dass diese Zahlungsaufforderung irgendwelche öffentlich rechtlichen Wirkungen entfalten kann. Eine negative Feststellungsklage wäre kein zumutbarer Ersatz, zumal bei mehreren Bewohnern einer Wohnung. Um zu vermeiden, die Unwirksamkeit der Zahlungsbriefe als Verwaltungsakt mangels Begründung feststellen zu müssen, wird schlicht darauf abgestellt, dass die Möglichkeit des Verwaltungsrechtswegs erst dann bestehe, wenn ein Verwaltungsverfahren i. S. v. § 9 VwVfG in Gang gesetzt worden ist. Wann dies der Fall ist, bemesse sich nach § 22 VwVfG. Vorliegend werde das Verwaltungsverfahren von Amts wegen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV in Gang gesetzt, wenn rückständige Rundfunkbeiträge durch einen Beitragsbescheid festgesetzt werden. Erst gegen diesen Bescheid könne sich der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen wehren (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 3 A 384/15 –, Rn. 11, juris). Dagegen steht der klare Gesetzeswortlaut von § 9 VwVfG: Die Zahlungsaufforderung mit Aktenzeichen ist, wenn nicht bereits Verwaltungsakt, eine nach außen gerichtete Tätigkeit zur Vorbereitung eines Verwaltungsakts. Für die Säumniszuschläge wäre im Übrigen ein vorangegangener Leistungsbescheid zwingend (§ 240 I 3 AO analog; es ist nicht ersichtlich, dass die Satzungsermächtigung ein Abweichen von allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder vergleichbaren grundlegenden Norminhalten ermöglichen sollte).
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Es gehört zu den elementaren Rechtsgrundsätzen, dass der Bürger vor Eintritt des Säumnisfalls und vor Vollstreckung, zumal in Selbsttitulierungsfällen, Zugang zum Gericht und Rechtsschutzmöglichkeit erhalten muss. Obergerichtliche Ausführungen derart, dass die Beiträge so gering wären, dass zunächst die Zahlung zugemutet werden könne, verweigern bewusst den Rechtsschutz und zwingen den Bürger vorliegend – wo er vor dem Säumniszuschlagsbescheid nie einen Bescheid soll verlangen können – zum bewussten Inkaufnehmen von Säumnis und Vollstreckung oder den Verzicht auf effektiven Rechtsschutz. Die dritte Alternative, Leistungsbescheid mit Rechtsschutz, danach Säumnisfolge und Vollstreckung, die sich ansonsten als Normalfall durch das gesamte deutsche öffentliche und private Recht zieht, wird dem Argument der Praktikabilität geopfert. Wenn In der Rechnungsstellung der Gläubigerin deren Wille, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, da das Inrechnungstellen von Beiträgen oder Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ohne Rechtsbehelfsbelehrung als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, anzusehen ist (VG München, Beschluss vom 07. Dezember 2004 – M 6a S 04.4066 –, Rn. 20, juris, mit Hinweis auf BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.) dann kann daraus auch keine Säumnissituation entstehen;, im Übrigen bestätigt aber diese Entscheidung, dass der Beitrag keinesfalls kraft Gesetzes zahlungsfällig wir, da ansonsten das Verwaltungsgericht nicht von einem lediglich als „fällig angesehenen“ Betrag sprechen könnte. Die Gläubigerin handelt im Übrigen, worauf noch einzugehen sein wird. wie vorstehend beschrieben, wie ein Unternehmen und gerade nicht wie eine Behörde.
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Das in zahlreichen Entscheidungen – auch vom BGH - aufgeführte Argument der Praktikabilität des Massenverfahrens greift nicht und ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, Ausnahmen vom Gesetz zu billigen. Der Gesetzgeber hat die Besonderheit des Massenverfahrens bereits gesehen und automatisierte Bescheide und vereinfachte Zustellungen ermöglicht. Wenn er weitere Loslösungen von verfahrensrechtlichen Grundregeln gewollt hätte, hätte er diese vorgenommen. Es mutet absurd an, den Rechtsschutz und die Verfahrensrechte gerade dann einzuschränken, wenn eine große Zahl von Menschen davon betroffen ist. Im Übrigen wäre ein Verwaltungsakt bei Beginn der Beitragspflicht sogar praktikabler und günstiger als jahrelang quartalsweise erstellte Zahlungsaufforderungen.
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Das Argument greift aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht. Es gibt 11 Landesrundfunkanstalten, die Beitragsgläubiger sind. Damit sind sie in vergleichbarem Umfang tätig wie die Steuerverwaltung – für die sowohl § 225 AO als auch der Grundsatz Leistungsbescheid vor Rückstandsbescheid gilt. Dass der Bürger die Schuld möglicherweise selbst ausrechnen kann, ist kein verwaltungs- und abgabenrechtlicher Gesichtspunkt. Der Zoll als zuständige Behörde für die Erhebung der KFZ-Steuer hat gegenüber einer Landesrundfunkanstalt ein Vielfaches an Schuldner zu verwalten. Auch Sozialversicherungen und Energieversorger sowie Telefonunternehmen haben vergleichbare Kundenzahlen.
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5. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich der fehlerhafte Gebrauch der Gläubigeridentifikationsnummer durch den Beitragsservice. Richtig wäre die Verwendung der Nummer der jeweiligen Rundfunkanstalt, da sich diese als Gläubigerin lediglich des Beitragsservice als rechtlich unselbständiger logistischer Unterstützung bedient. Da die Nummernvergabe durch die Bundesbank aber ohne Prüfung der rechtlichen Eigenschaften - hier der fehlenden Rechtsfähigkeit - erfolgt (vgl. Verfahrensbeschreibung der Bundesbank), kann hierdurch auch keine Gläubigerstellung begründet werden. Die Vorgehensweise spricht im Übrigen aber wiederum gegen das Tätigwerden einer Behörde und für eine unternehmerisch gestaltete Tätigkeit.
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6. Die Begründetheit der Beschwerde ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen - und auch nach dem Vortrag der Gläubigerin selbst nicht erfolgt ist - und damit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (vgl. VG München, M 26 K 15.2682 vom 15.3.2016, das für die Zustellung auf die vorliegend nicht anwendbaren verwaltungsverfahrensgesetzlichen Normen verweist) fehlt.
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Der Schuldner bestreitet den Zugang; die angefochtene Entscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 LVwVfG. Diese Normen sind jedoch gemäß § 2 LVwVfG nicht anwendbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung. Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschließlich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.
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Soweit sodann beim Handeln der Gläubigerin ein Behördenhandeln vorliegen sollte - hierzu nachfolgen Zf. 7 -, würde dieses Handeln nicht im rechtsfreien Raum erfolgen, sondern in strenger Bindung an Gesetz und Rechtsstaatlichkeit. Zunächst ist danach zu prüfen, ob die fehlenden Regelungen in anderen, allgemeineren Gesetzen vorhanden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen: Mit §§ 130, 132 BGB sind entsprechende Regelungen vorhanden, nach denen die Gläubigerin, wenn sie Behörde ist, problemlos handeln kann. Dort ist ausdrücklich auch die Zustellung geregelt, die wiederum nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist.
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Angesichts dieser vorhandenen gesetzlichen Regelungen ist ein Rückgriff auf unnormierte allgemeine Rechtsgrundsätze bereits ausgeschlossen.
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Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten würde, dass neben den genannten Regelungen auch solche Grundsätze anwendbar wären, würde es vorliegend an solchen Grundsätzen fehlen. Die Regelungen in § 41 LVwVfG enthalten Festlegungen, die die Rechte des Bürgers berühren und bedürfen daher einer ausdrücklichen rechtssatzmäßigen Anordnung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 4). Für eine analoge Anwendung der Fiktionen durch Postaufgabe ist danach angesichts klarer Regelungen in anderen Gesetzen kein Raum. Eine generelle entsprechende Anwendung ist nicht möglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.6.2008, 2 S 1431/08; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil v. 3.6..2002, 9 K 1698/01)
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Die Gläubigerin führt selbst aus, dass sie die Bescheide lediglich zur Post gegeben hat. Damit fehlt - auch nach ihrem eigenen, nicht übergehbaren Vortrag - eine wirksame Zustellung, eine Zugangsfiktion kann nicht eintreten, da deren gesetzliche Basis, die Postaufgaberegelung, im Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar ist.
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Mit dem Fehlen der Titelzustellung erweist sich die Beschwerde somit als begründet.
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Der mögliche Hinweis des Bundesgerichtshof (BGH, B. v. 8.10.2015, VII ZB 11/15), dass das Vollstreckungsersuchen nicht nur Titel und Klausel ersetzen könnte, sondern durch entsprechende Angaben auch die Zustellung als Voraussetzung der Unanfechtbarkeit oder Vollstreckbarkeit, würde nicht weiterhelfen, weil nach § 16 III 3 LVwVG das Ersuchen nur den Titel, nicht dessen Zustellung ersetzt. § 15 IV Nr. 4 LVwVG wiederum regelt nur das Verhältnis zwischen ersuchender Behörde und ersuchter Behörde/Gerichtsvollzieher, d.h. den Umfang der Angaben, die das Ersuchen enthalten muss. Die Angaben ersetzen aber nicht im Verhältnis zum Schuldner die Vollstreckungsvoraussetzungen. Hierzu zählt der ordnungsgemäß bekanntgegebene - d.h. hier zugestellte - Verwaltungsakt. Die Gläubigerin trägt hier ausdrücklich selbst einen Sachverhalt vor (- Aufgabe zur Post -), der gerade nicht zur wirksamen Zustellung und damit Unanfechtbarkeit führen konnte. Aber auch dann, wenn ein solcher Vortrag nicht erfolgt, die Praxis der einfachen Postaufgabe sich aber aus der Akte ergibt oder aufgrund vieler Verfahren gerichtsbekannt ist, würde der Zustellungsmangel zur Unmöglichkeit und Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung führen. Für den vergleichbaren Fall anderer Bundesländer, in denen die Behörde das Vollstreckungsersuchen an die Finanzbehörde gerichtet hat, entspricht dies ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (FG Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15 v. 1.9.2015, BFHE 199, 511 = VII R 56/00 v. 22.10.2002, BFHE 147,6 = VII B 151/85 v. 4.7.1986). Insoweit sind die Voraussetzungen in §§ 2, 13, 14, 15 a LVwVG dem Inhalt der entsprechenden Bestimmungen der AO (§§ 249, 254 AO) vergleichbar.
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7. Zur Begründetheit der Beschwerde führt zudem das Fehlen der materiellen Behördeneigenschaft der Gläubigerin.
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Das Gericht weicht insoweit von früheren Entscheidungen ab, nachdem in einem Parallelverfahren in Bezug auf die Verrechnung von Zahlungen eine ständige Vorgehensweise aktenkundig wurde, die mit einer Tätigkeit als hoheitlicher Behörde - insbesondere bei kumulativem Hinzukommen diverser weiterer, für sich allein betrachtet noch nicht allein ausreichender Umstände - im Rechtsstaat unvereinbar erscheint.
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Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.
29 
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30 
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
31 
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.
32 
d) Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 71 LV ausgeübt.
33 
e) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.
34 
f) Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.
35 
g) Bei den Beitragsrechnungen wird der Unternehmensname nicht einmal erwähnt, auch hier ist nicht von einer Behörde die Rede.
36 
h) Die Zahlungsaufforderungen werden nicht als Verwaltungsakt, der behördentypischen Handlungsform, erlassen, sondern als geschäfts- und unternehmenstypischer einfacher Brief mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsvordruck, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung jegliche Anfechtungsklage als unzulässig zurückweisen (Gebührenfestsetzung: BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 35, Rn. 62). Die Gläubigerin bedient sich also insoweit also selbst nicht der Handlungsform einer Behörde, sondern der eines Unternehmens.
37 
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann: Ein Abweichen von der rechtsstaatlichen Grundregel, wie sie in § 366 BGB und § 225 AO niedergelegt ist, bzw. die Gestaltung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht vorgesehen. Insoweit helfen auch Erwägungen, dass § 366 BGB disponibles Recht ist, nicht weiter, da auch einem vertraglichen Abweichen gegenüber Verbrauchern enge Grenzen gesetzt sind. Im Übrigen bestätigt der Rückgriff auf § 366 BGB bzw. dessen Disponibilität erneut, dass die Gläubigerin als Unternehmerin handeln will; als Behörde müsste sie auf den Gedanken von § 225 AO zurückgreifen. Eine Klausel, welche bestimmt, dass sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12 –, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999). Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegen Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig - auch ohne die von der Gläubigerin beispielhaft erwähnte Versklavung - zum „Objekt“ (G. Dürig), wie folgende Überlegung zeigt: Der Schuldner zahlt aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise vorübergehendem Geldmangel, ein Quartal nicht. In der Folge werden Säumniszuschläge und Mahngebühr festgesetzt, womit die Schuld für dieses Quartal bereits um ca. 20 % ansteigt. In der Folgezeit ist der Schuldner wieder zu Zahlung der laufenden Beiträge imstande und zahlt auf die laufenden Beitragsforderungen wieder quartalsweise. Nun greift § 13 der Satzung: Entgegen der Erklärung des Schuldners wird der Betrag nicht auf die laufende Beitragsschuld verrechnet, sondern auf das längst vergangene, offene Quartal. Dies hat zur Folge, dass wegen der Säumniszuschläge zunächst nicht einmal das ganze Quartal bezahlt wird, vielmehr auch vom nächsten laufenden Quartalsbeitrag noch Teile abgezogen werden. Damit stehen dann bereits wieder zwei laufende Quartale offen, mit der Folge erneuter Säumniszuschläge und Mahngebühren. Trotz laufender Zahlung hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, als in jedem neuen Quartal in Säumnis zu geraten, neue Rückstandsbescheide und Vollstreckungsersuchen auszulösen. Die Subjektseigenschaft wird ihm genommen, er wird zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. Mit der Behördeneigenschaft ist weder das Überschreiten der Satzungsermächtigung noch das Aushebeln rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotener Tilgungsbestimmungsrechte vereinbar. Die fehlende – aber bei Behörden zwingende – Gesetzestreue zeigt sich zudem an der Aufforderung auf ihrer Beitragsseite, auch die Beiträge für Zeiten nach Insolvenzverfahrenseröffnung zu zahlen; in Verbindung mit dem Wegfall des Tilgungsbestimmungsrechts ist Das Vorliegen der Behördeneigenschaft ist Vollstreckungsvoraussetzung und damit vom Vollstreckungsgericht zu prüfen.
38 
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.
39 
k) Auch unter dem Aspekt der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit fehlt der Gläubigerin die Behördeneigenschaft. Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29). So ergibt sich auch aus § 9 a RStV – gleichlautend mit § 6 LMedienG für private Sender – dass die Rundfunkanstalt gerade keine Behörde ist, sondern – danebenstehend – eigene Rechte gegen die Behörden geltend machen kann. Wäre sie Behörde, würde es sich nicht um gegen Behörden gerichtete Informationsansprüche handeln, sondern um Amtshilfe. Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.
40 
Insgesamt sind danach die für das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt.
41 
Das Prinzip der Staats- und Verwaltungsferne der Senders und ein behördenmäßiger Beitragseinzugsbetrieb würde strukturelle und organisatorische Trennung des letzteren vom Sender erwarten lassen, verbunden mit Rechtsfähigkeitsausstattung und allen Essentialia einer Behörde.
V.
42 
Auf die von Beschwerdeführern regelmäßig in den Raum gestellte Frage, ob der Landesgesetzgeber die Beitragskompetenz hatte, kommt es danach nicht mehr an, auch wenn dies entgegen vielfacher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 3 A 384/15 –, Rn. 8, juris) durchaus fraglich erscheinen könnte. Bei dem Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV könnte es sich nämlich um eine Steuer handeln, womit dem Land die Gesetzgebungszuständigkeit fehlen würde. Tatsächlich könnte der Rundfunkbeitrag die Voraussetzungen einer Steuer erfüllen, da er faktisch voraussetzungslos erhoben wird. Sein Anknüpfungspunkt, das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, bedeutet bei nüchterner Betrachtung gerade die Heranziehung eines jeden Bürgers, nachdem ausweislich Zahlen der Bundeszentrale für politische Bildung (http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61797/wohnungslosigkeit) 2010 weniger als 0,03 % der Bevölkerung außerhalb einer Wohnung auf der Straße lebten (und dieser polizeiwidrige Zustand zudem zur Wohnungszuweisung führen kann). Gegen die Qualifizierung als Beitrag - für die Bereitstellung der bloßen Konsummöglichkeit - spricht zudem die Ausgestaltung in der Art, dass ein Mensch auch mehrfacher Beitragsschuldner - trotz in ihm veranlagter nur einmaliger Nutzungsmöglichkeit - sein kann.
VI.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Beim Streitwert wurden nur die eigentlichen Beiträge berücksichtigt, nicht die mitzuvollstreckenden Nebenforderungen (vgl. LG Tübingen, B. v. 2.2.2016, 5 T 315/15).
VI.
44 
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 II Nr. 2 ZPO. Durch die Zulassung wird die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Bundesgerichtshof/Bundesfinanzhof) zur Frage des primären Leistungsbescheids ebenso ermöglicht wie zur Frage des Umfangs und der Anwendbarkeit nicht normierter Regeln im Verwaltungsverfahrensrecht. Einer vorherigen Kammerübertragung bedurfte es entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht. Der Gesetzgeber hat für die Zulassungsentscheidung ausdrücklich ein weiteres Merkmal (Einheitlichkeit) unter einer weiteren Ziffer aufgenommen, das er bewusst nicht bei den Kammervoraussetzungen aufgeführt hat. Der Einzelrichter hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu beachten; wenn der Gesetzgeber die Einheitlichkeit nur als Unterfall der Grundsätzlichkeit hätte versanden wissen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dieses Verständnis dadurch zu bekunden, dass entweder statt einer weiteren Ziffer in § 574 ZPO ein „insbesonders“ oder eine „beispielsweise“ verwendet worden wäre oder umgekehrt auch in § 568 ZPO eine weitere Ziffer zur Einheitlichkeit aufgenommen worden wäre. Beides hat der Gesetzgeber nicht getan. In der Gesetzesbegründung ist vielmehr dargestellt, dass entweder die grundsätzliche Bedeutung oder die Einheitlichkeit oder die Rechtsfortbildung betroffen sein muss (BT Drucks. 14/4722 S. 104) und eine Deckungsgleichheit der Kriterien nicht zwingend gegeben sein muss (BT Drucksache 14/4722 S. 105). Die gesetzgeberische Differenzierung macht auch Sinn: Die Problematik der Einheitlichkeit besteht bereits vor der neu vom Beschwerdegericht zu treffenden Entscheidung und wird auch durch dessen Entscheidung nicht beeinflusst, da die Einheitlichkeit – wie hier – das Vorhandensein unterschiedlicher obergerichtlicher Entscheidungen unterstellt, an denen weder der Einzelrichter noch die Kammer etwas zu ändern vermag. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass dieser weitere Zulassungsgrund bewusst auch dem Einzelrichter offen stehen sollte.
VII.
45 
Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.
VIII.
46 
Das Gericht weicht in einzelnen Positionen von der vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab. Die ist strukturbedingt „konstitutionell uneinheitlich" (BVerfG vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88), einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.