Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2016 - II R 24/15

bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015  11 K 754/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die im Jahr 1921 geborene Erblasserin (E) setzte zunächst in einem notariellen und amtlich verwahrten Testament vom 13. Juni 2007 die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und deren Ehemann (EM) als Erben zu gleichen Teilen ein. Am 12. April 2010 verfasste und unterzeichnete E eine handschriftliche Urkunde, welche ihren Finanzberater (Beigeladener) als ihren Alleinerben ausweist.

2

Nach dem Tod der E im Jahr 2010 beantragte der Beigeladene beim zuständigen Nachlassgericht im Juli 2010 zu seinen Gunsten die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerben. Im Oktober 2010 beantragten die Klägerin und EM die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie als (Mit-)Erben zu gleichen Teilen ausweist.

3

Der anschließend vor dem Nachlassgericht zwischen den Eheleuten und dem Beigeladenen geführte Streit um die Erbenstellung nach der E endete in einem Vergleich. Der Beigeladene nahm seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück, verpflichtete sich, keine Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag der Eheleute zu erheben und ggf. alles Erforderliche zu tun, damit die Eheleute ihre alleinige (Mit-)Erbenstellung nach E erlangen. Die Eheleute verpflichteten sich, dafür an den Beigeladenen 160.000 € zu zahlen.

4

Am 13. Dezember 2011 wurde der Klägerin und EM ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der diese als (Mit-)Erben zu gleichen Teilen ausweist.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 9. März 2012 Erbschaftsteuer in Höhe von 86.550 € fest, ohne die anteilige Abfindungszahlung an den Beigeladenen in Höhe von 80.000 € bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

6

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage, mit der die Klägerin u.a. begehrte, die Abfindungszahlung an den Beigeladenen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs anteilig zum Abzug zuzulassen, gab das Finanzgericht (FG) insgesamt u.a. mit der Begründung statt, die Klägerin habe die (ihr zur Hälfte zuzurechnende) Abfindungszahlung ausschließlich zur Erlangung des Erwerbs geleistet. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit der Erlangung des Erwerbs i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) liege somit vor. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 825 veröffentlicht.

7

Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.

8

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin die Berücksichtigung der anteilig auf sie entfallenden Abfindungszahlung in Höhe von 80.000 € als Nachlassverbindlichkeit begehrt.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig ist.

12

1. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

13

a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift bezieht sich der unmittelbare Zusammenhang von Kosten nicht nur auf die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses, sondern auch auf die Erlangung des Erwerbs. Dies bedeutet, dass ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraussetzt.

14

b) Der Begriff der Erwerbskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist --ebenso wie der Begriff der Nachlassregelungskosten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2013 II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz 11, m.w.N.)-- grundsätzlich weit auszulegen. Für eine unterschiedliche Behandlung von Nachlassregelungskosten und Erwerbserlangungskosten sind keine sachlichen Gründe erkennbar. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb liegt vor, wenn sie --i.S. einer synallagmatischen Verknüpfung (vgl. auch Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 129; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz 226)-- dafür aufgewendet werden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt. In zeitlicher Hinsicht können die Kosten vor dem Erbfall entstanden sein, müssen es aber nicht. Ausreichend ist ein Entstehen nach dem Erbfall, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung vorliegt.

15

Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Abfindungszahlung des Vorerben an den Nacherben für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu den Verbindlichkeiten gehört, die bei der Ermittlung des Vermögensanfalls aufgrund des Eintritts der Vorerbfolge abzuziehen sind (BFH-Urteil vom 18. März 1981 II R 89/79, BFHE 133, 79, BStBl II 1981, 473). Zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten gehören daher auch Abfindungszahlungen des Erben an den weichenden Erbprätendenten, die der Erbe entrichtet, damit seine (Allein-)Erbenstellung in einem anhängigen Verfahren nicht mehr bestritten wird (so im Ergebnis auch Fischer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Auflage § 3 Rz 57; Jochum in Götz/Meßbacher-Hönsch, eKomm, Ab 1. Januar 2015, § 10 ErbStG, Rz 169 --Aktualisierung vom 12. Juli 2016--; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG, Rz 118.2; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 10 Rz 48; Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG, § 10 Rz 169; Benne, Finanzrundschau --FR-- 2004, 1102; Meßbacher-Hönsch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 865; Fischer, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2011, 438; a.A. Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 80; kritisch Berresheim, Der Betrieb 2011, 2623).

16

c) Dem Abzug einer Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Erwerbskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG steht nicht entgegen, dass der Erwerb durch Erbanfall i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kraft Gesetzes eintritt. Die Abfindung, die zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung geleistet wird, dient dem Zahlenden unmittelbar dazu, die Erbenstellung endgültig und damit zugleich den Erwerb als Erbe zu erlangen.

17

Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Diese Regelung gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die gewillkürte Erbfolge (Palandt/ Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., § 1922 Rz 1). Hat der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmt (§ 1937 BGB), wird der Erbe mit dem Ableben des Erblassers dessen Gesamtrechtsnachfolger. Ist unklar oder bestritten, wer Erbe ist, weil der Erblasser z.B. mehrere Testamente mit widersprechenden Erbeinsetzungen zugunsten verschiedener Personen errichtet hat, muss erst geklärt werden, welche Person Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger wird. Kosten, die dem letztendlich bestimmten Erben infolge eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen, hängen deshalb regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen. Denn ohne die Erbenstellung ist auch ein Erwerb nach § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

18

d) Aus der Entscheidung des BFH vom 4. Mai 2011 II R 34/09 (BFHE 233, 184, BStBl II 2011, 725) folgt --entgegen der Ansicht des FA-- keine andere Beurteilung. Darin hat der BFH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Abfindungszahlung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 ErbStG ist. Die Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, sind in § 3 ErbStG abschließend aufgezählt. Für die Annahme eines Erwerbs von Todes wegen reicht es nicht aus, dass der Erwerb der Abfindungszahlung lediglich im Zusammenhang mit einem Erbfall steht. Eine analoge Anwendung des § 3 ErbStG auf Abfindungen, die aufgrund eines Vergleichs für den Verzicht auf eine Geltendmachung eines streitigen erbrechtlichen Anspruchs gewährt werden, scheidet aus (BFH-Urteil in BFHE 233, 184, BStBl II 2011, 725, Rz 12).

19

Aus dieser Entscheidung ergibt sich nicht, dass die Abfindungszahlung des Erben an den weichenden Erbprätendenten nicht als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG berücksichtigt werden kann. Ein Grundsatz der korrespondierenden Steuerbarkeit findet sich in diesem Zusammenhang im Gesetz nicht (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, Rz 12, in welchem der BFH hinsichtlich des Abzugs einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch ein Korrespondenzprinzip zur Steuerbarkeit der Abfindung beim Empfänger ebenfalls verneinte; so auch Fischer, in Fischer/ Jüptner/Pahlke/Wachter, a.a.O., § 3 Rz 57; Jochum in Götz/ Meßbacher-Hönsch, a.a.O., § 10 Rz 169; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG, Rz 118.2; Benne, FR 2004, 1102; Fischer, ZEV 2011, 438). Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung von Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm zu prüfen, ob die Leistung unter § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG fällt.

20

2. Nach diesen Grundsätzen ist die von der Klägerin an den Beigeladenen geleistete Abfindungszahlung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die --zur Beendigung des Rechtsstreits in dem Vergleich vereinbarte-- (anteilige) Abfindung wurde u.a. durch die Klägerin bezahlt, damit der Beigeladene alle Erklärungen abgibt und Handlungen vornimmt, die erforderlich sind, dass die Klägerin und EM ihre alleinige Miterbenstellung erhalten, und er die Rechtsstellung der Eheleute nicht mehr bestreitet. Erst hierdurch wurde die Erteilung des Erbscheins an die Klägerin und EM, der die Eheleute als alleinige Miterben ausweist, möglich. Die Kosten wurden für den steuerpflichtigen Erwerb der Klägerin aufgewendet und mindern daher die Bereicherung.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 und § 139 Abs. 4 FGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er keine Anträge gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 39/07, unter II.4.). Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten. Dieser hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert. Zwar kann eine Förderung des Verfahrens in der Revisionsinstanz auch darin liegen, dass der Beigeladene auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne mündliche Verhandlung ermöglicht wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968, unter II.3.; vom 20. Juni 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 1443, unter 3., und vom 23. November 1995 IV R 75/94, BFHE 179, 307, BStBl II 1996, 194, unter 2.; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 574). Dies trifft im Streitfall nicht zu.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2016 - II R 24/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2016 - II R 24/15

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 10 Steuerpflichtiger Erwerb


(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von de

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 3 Erwerb von Todes wegen


(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung


Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist, ob die von der Klägerin an die Beigeladenen gezahlten Darlehenszinsen dem Teileinkünfteverf

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Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids vom 9. März 2012 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 wird die Erbschaftsteuer der Klägerin auf Ableben der X auf 62.190 EUR herabgesetzt.

2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann das Finanzamt die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Streitig ist, ob die nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Erbenstellung von der Klägerin vergleichsweise an einen Erbprätendenten gezahlte Abfindung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) abgezogen werden kann.
Im Juli 2010 ist die im März 1921 geborene X, geb. .. (nachfolgend: Erblasserin), zuletzt wohnhaft in der A-Straße 1 in B, verstorben.
In einem notariellen und amtlich verwahrten Testament vom 13. Juni 2007 (Notariat B UR 1...; Anlage 1 zur Klageschrift vom 1. März 2013) hatte die Erblasserin die  - mit ihr nicht verwandte -  Klägerin und deren Ehemann als unbeschränkte Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Klägerin und ihr Ehemann haben dementsprechend mit Anwaltsschreiben vom 5. Oktober 2010 beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, der sie als (Mit-)Erben zu je ½ Erbanteil ausweist.
Bereits zuvor hatte mit Schreiben vom 29. Juli 2010 der  - zum finanzgerichtlichen Verfahren durch Beschluss vom 16. Dezember 2014 beigeladene -  Finanzberater der Erblasserin, C, ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt und auf eine dem Nachlassgericht schon vorliegende, auf den 12. April 2010 datierte handschriftlich verfasste Urkunde (Anlage 2 zur Klageschrift vom 1. März 2013) hingewiesen, welche ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweise.
In einer daran anschließend vor dem Notariat B  - Nachlassgericht -  unter NG 2.. streitig durchgeführten Nachlasssache um die Erbenstellung nach der Erblasserin haben die Klägerin und ihr Ehemann sowie der Beigeladene am 9. Dezember 2011 einen Vergleich geschlossen, in dem der Beigeladene gegen eine Abfindungszahlung in Höhe von 160.000 EUR seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgenommen und gegenüber der Klägerin sowie ihrem Ehemann auf die weitere gerichtliche Geltendmachung seiner Erbenstellung verzichtet hat. Der Nachlassrichter hatte zuvor auf der Basis der ihm vorliegenden Erkenntnisgrundlagen dem Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes deutlich höhere Erfolgsaussichten eingeräumt als dem Antrag des Beigeladenen, allerdings darauf hingewiesen, dass er vor einer Entscheidung noch weitere Beweise erheben müsse. Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens und dem Inhalt des Vergleichs wird auf die beigezogenen Akten der Nachlasssache (NG 2..; der Vergleich ist darin auf Bl. 687 bis 691 abgeheftet) Bezug genommen. Das Nachlassgericht hat daraufhin in einem gemeinschaftlichen Erbschein vom 13. Dezember 2011 festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann jeweils zu ½ Erbteil Erben nach X geworden sind.
In ihrer am 13. Januar 2012 beim beklagten Finanzamt (FA) eingereichten Erbschaftsteuererklärung beantragten die Klägerin und ihr Ehemann, u. a. die Abfindungszahlung an den Beigeladenen in Höhe von 160.000 EUR als Kosten der Nachlassregelung und zur Erlangung des Erwerbs zum Abzug zuzulassen. Nach zunächst jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten niedrigeren Steuerfestsetzungen setzte das FA auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO in einem Änderungsbescheid vom 9. März 2012 Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin in Höhe von 86.550 EUR fest; zur Erläuterung führte es aus, die Zahlung an den Erbprätendenten sei analog den Gründen im BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 II R 34/09 (BStBl II 2011, 725) nicht als Verbindlichkeit abzugsfähig, da sie nicht mit dem Nachlasserwerb in direktem Zusammenhang stehe.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Wegen aller Einzelheiten der Begründung wird auf die den Bevollmächtigten der Klägerin durch einfachen Brief zugesandte Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende  - beim Finanzgericht am 1. März 2013 eingegangene -  Klage, mit der die Klägerin weiterhin den Abzug der Abfindung von der für die Festsetzung der Erbschaftsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage begehrt. Die vom FA aus dem BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 gezogene Schlussfolgerung sei unzutreffend. Daraus, dass die an einen weichenden Erbprätendenten geleistete Abfindung bei diesem möglicherweise keinen steuerbaren Erwerb von Todes wegen begründe, folge nicht, dass eine solche von einem Erben geleistete Abfindungszahlung nicht als Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden dürfe. Die Steuerbarkeit einer Abfindung nach § 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 ErbStG sei keine Bedingung für deren steuermindernde Berücksichtigung beim Leistenden. Ein Korrespondenzprinzip diesen Inhalts gebe es nicht. Wegen aller Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. März und 15. Mai 2013 Bezug genommen. Außerdem begehrt die Klägerin mit ihrer Klage auch eine steuermindernde Berücksichtigung der Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuer-Erklärung mit dem auf sie entfallenden hälftigen Anteil (2.570,40 EUR : 2 = 1.285,20 EUR) und legt hierzu sowohl eine Rechnung vom 18. Februar 2015 als auch einen hierauf bezogenen Zahlungsnachweis vom 19. Februar 2015 vor.
Die Klägerin beantragt,
die Erbschaftsteuer auf Ableben der X unter Änderung des Bescheids vom 9. März 2012 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 auf 62.190 EUR herabzusetzen.
10 
Das FA tritt der zusätzlichen Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Erbschaftsteuererklärung nicht entgegen, beantragt aber hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehrens,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
11 
Es hält an seiner im Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 (a. a. O.) sowie an die Abhandlungen von Berresheim (Der Betrieb  -DB- 2011, 2623 ff.) und Benne (Finanzrundschau  -FR- 2004, 1102 ff.) vertretenen Auffassung fest, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der streitbefangenen Abfindungszahlung und dem erbrechtlichen Erwerb der Klägerin nicht bestehe. Die Klägerin sei zu dieser Zahlung unter keinem erbrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen. Auch habe es sich hierbei für sie nicht um ein Teilzugeständnis einer erbrechtlichen Berechtigung des Beigeladenen an dem Nachlass gehandelt; die Zahlung sei nicht geleistet worden, um die  - bereits auf anderer Rechtsgrundlage gegebene -  Stellung als Erbin zu erlangen. Vielmehr habe es sich um eine Zuwendung außerhalb der Verteilung des Nachlasses gehandelt. Solche Zahlungen stellten indessen keine abzugsfähigen Erwerbskosten dar. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 24. April 2013 verwiesen.
12 
Der Beigeladene hat sich mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Februar 2015 ebenfalls geäußert. Er lässt  - zusammengefasst -  vortragen, dass die Zahlung der Abfindung an ihn nicht unmittelbar auf den Willen der Erblasserin zurückzuführen sei. Er habe gestützt auf deren handschriftliches Testament den Standpunkt vertreten, er selbst sei (Allein-) Erbe geworden, sich damit aber im nachlassgerichtlichen Verfahren nicht durchsetzen können. Nachdem der Nachlassrichter seine  - für ihn ungünstige -  Prognose über den Ausgang des nachlassgerichtlichen Verfahrens geäußert habe, habe er sich entschlossen, das Vergleichsangebot der Klägerin und ihre Ehemannes anzunehmen und auf seine Rechtsposition gegen eine Abfindung zu verzichten. Mit einem Vermächtnis habe das nichts zu tun.
13 
In der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich derer auf die hierüber erstellte Niederschrift Bezug genommen wird, lagen dem Gericht neben den Verfahrensakten 3 Bände Steuerakten des beklagten FA (1 Bd. Erbschaftsteuerakten nach X, 1 Bd. Rechtsbehelfsakten der Klägerin und ihres Ehemannes sowie 1 Bd. Rechtsbehelfsakten des Beigeladenen) sowie die beigezogenen Akten des Notariats B zu dem dort unter NG 2.. geführten nachlassgerichtlichen Verfahren vor.

Entscheidungsgründe

14 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
15 
Der angefochtene Änderungsbescheid vom 9. März 2012 und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
16 
1.  Das FA ist darin zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Vermögenserwerb der Klägerin nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 , 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt, da es sich dabei um einen durch Erbanfall (§ 1922 BGB) erfolgten Erwerb von Todes wegen handelte.
17 
Die Klägerin ist nämlich zu ½ Miterbin nach der Erblasserin geworden. Dies hat das Nachlassgericht in dem am 13. Dezember 2011 erteilten Erbschein festgestellt. Die Richtigkeit dieses Erbscheins und der darin festgestellten Rechtsfolge wird von keinem der Verfahrensbeteiligten (mehr) bestritten; auch der Senat hat keinen Anlass, sie in Zweifel zu ziehen. Die Erbenstellung der Klägerin beruht auf dem von der Erblasserin am 13. Juni 2007 errichteten notariellen Testament (Notariat B UR 1...).
18 
2.  Der in dem angegriffenen Änderungsbescheid  - mithin dem Grunde nach zu Recht  -  erfolgten Festsetzung der Erbschaftsteuer hat die Behörde jedoch eine zu hohe Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, indem sie es abgelehnt hat, die von der Klägerin an den Beigeladenen geleistete Abfindungszahlung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist diese Zahlung abzugsfähig.
19 
a)  Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bestimmt für die Fälle des Erwerbs von Todes wegen (§ 3 ErbStG) die Bereicherung als den Betrag, der sich ergibt, wenn von dem (nach § 12 ErbStG zu ermittelnden) Wert des gesamten Vermögensanfalls die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. § 10 Abs. 5 ErbStG regelt, was zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört. Das sind ausweislich der dort enthaltenen Aufzählung die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) - mit gewissen, dort näher bezeichneten Ausnahmen -, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) und schließlich auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
20 
Zu den Kosten der letztgenannten Fallgruppe hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Juni 2013 II R 20/12 (BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, m. w. N.) ausgeführt, der Begriff der Nachlassregelungskosten sei grundsätzlich weit auszulegen, weshalb dazu auch Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen gehören könnten, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses entstehen. Aus der Beschränkung des steuerpflichtigen Erwerbs auf die Bereicherung durch den Vermögensanfall von Todes wegen und im Hinblick auf den damit korrespondierenden (in § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG geregelten) Abzugsausschluss für Schulden und Lasten, die mit nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegenden Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, folgt allerdings auch, dass Nachlassverbindlichkeiten den Erben als solchen treffen, also durch den konkreten Vermögensanfall des Erben ausgelöst sein müssen (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 23. August 1995 II R 88/92 (BFHE 179, 145, BStBl II 1996, 137). Jedenfalls unter dieser Voraussetzung können auch Abfindungsleistungen abziehbar sein, die jemand aufwendet, um in die Position des Erwerbers einzurücken (vgl. dazu auch die bei Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, Rz. 48 zu § 10 aufgelisteten Beispielsfälle).
21 
b)  Hiervon ausgehend ist auch die vorliegend streitbefangene Abfindungsleistung an den Beigeladenen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Die Klägerin hat diese ausschließlich zur Erlangung des Erwerbs gezahlt.
22 
Die  - zur Hälfte ihr zuzurechnende -  Zahlung in Höhe von 160.000 EUR ist von der Klägerin ausschließlich deshalb geleistet worden, um in den Besitz des Nachlasses (konkret: der hierzu gehörenden Vermögensgegenstände) zu gelangen. Das wird auch von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Sie ist mithin durch den infolge des Tods der Erblasserin bewirkten konkreten Vermögensanfall bei der Klägerin ausgelöst. Mit dem Angebot der Abfindungsleistung hat sie bewirkt, dass der Beigeladene seinen nachhaltigen Widerstand gegen die Feststellung ihrer  - der Klägerin -  Miterbenstellung aufgegeben hat. Sie hat mit der Zahlung mithin den Weg für die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten und zur Erlangung der   - davon zumindest faktisch abhängigen -  Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände geebnet. Für einen anderen Grund der Zahlung gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Dann aber handelt es sich dabei um nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähige Kosten zur Erlangung des Erwerbs (ebenso schon Benne, FR 2004, 1102 ff., 1109, ferner auch Messbacher-Hönsch in HFR 2011, 867). Die Erwägung, dass sich die Klägerin mit ihrer Erbberechtigung bei Fortsetzung des nachlassgerichtlichen Verfahrens letztlich auch ohne die Zahlung an den Beigeladenen gegen dessen Widerstand hätte behaupten und durchsetzen können, ist für die steuerliche Beurteilung dieser Zahlung nicht entscheidend. Die darin liegenden Kosten sind ihr  - wie in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vorausgesetzt - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs der steuerpflichtigen Bereicherung entstanden. Davon, ob die Zahlung an den Beigeladenen in einer Anordnung der Erblasserin eine spezielle Grundlage findet, hängt ihre steuermindernde Berücksichtigung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entgegen der Auffassung des FA nicht ab.
23 
Der steuermindernden Berücksichtigung der Abfindung steht auch § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht entgegen. Diese Vorschrift versagt die Abzugsfähigkeit nur derjenigen Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Um eine solche Verbindlichkeit geht es vorliegend indessen nicht. Die Klägerin hat sich zur Zahlung der Abfindung vielmehr gerade um der Erlangung des Nachlasses der Erblasserin willen, mithin mit Rücksicht auf einen nach dem ErbStG steuerbaren Vorgang verpflichtet. Dass die hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit streitbefangene Abfindung ihrerseits der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, wird in § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht verlangt.
24 
c)  Das vom FA für seine Auffassung angeführte BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 (a. a. O.) rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
25 
aa)  In dieser Entscheidung hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 ErbStG strikt auf die dort ausdrücklich erwähnten Erwerbsfälle begrenzt und eine analoge Anwendung auf Zuwendungen, die ihren letzten Rechtsgrund nicht im Erbrecht finden, abgelehnt (vgl. dort unter II. 2. a der Gründe). Erhält ein Erbprätendent aufgrund eines mit dem Erben geschlossenen Vergleichs dafür, dass er seinen Widerstand im Streit um die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser aufgibt und die Erbenstellung des Erben künftig nicht mehr bestreitet, eine Abfindungszahlung, dann mag zwar auch dieser Erwerb einen engen sachlichen Zusammenhang mit dem entsprechenden Erbfall aufweisen. Das allein reicht jedoch nicht aus, um die Steuerbarkeit einer solchen Zahlung nach § 3 ErbStG zu begründen.
26 
bb)  Die höchstrichterliche Erkenntnis, dass bestimmte mit einem Erbfall im Zusammenhang stehende Zahlungen jenseits der in § 3 ErbStG enumerativ aufgeführten Tatbestände beim Empfänger nach dem ErbStG nicht steuerbar sind, zwingt nicht dazu, dem Leistenden den Abzug einer solchen Zahlung zu verwehren, wenn sie - wie die Abfindung eines weichenden Erbprätendenten - ihrerseits durch einen steuerpflichtigen Erwerb veranlasst ist (insofern zweifelnd Berresheim in einer Anmerkung zu der vorgenannten BFH-Entscheidung in Der Betrieb 2011, 2623). Ein dahingehendes Korrespondenzprinzip mag man rechtspolitisch für wünschenswert halten. Es widerspricht jedoch nicht nur dem Belastungsgrund der Erbschaftsteuer (vgl. dazu nachfolgend aaa), sondern findet auch in den geltenden gesetzlichen Regelungen keine Grundlage (vgl. dazu nachfolgend bbb).
27 
aaa)  Die Erbschaftsteuer wird erhoben, weil und soweit der aus dem steuerpflichtigen Vorgang stammende Vermögensanfall dem Erwerber einen Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vermittelt. Zu einem solchen Zuwachs kommt es jedoch nur, wenn und soweit der Vermögensanfall dem Empfänger einen in Geld quantifizierbaren Vermögensvorteil verschafft. Die darin liegende Bereicherung besteht in dem Saldo aller aus dem Vermögensanfall stammenden Vor- und Nachteile auf der Empfängerseite (so zutreffend etwa Meincke, der insoweit von einem auch im Erbschaftsteuerrecht geltenden objektiven Nettoprinzip spricht, ErbStG, Kommentar, 16. Aufl. 2012, Rz. 5 zu § 7). Auch Zahlungen, die geleistet werden, um einen Streit um die Berechtigung an der Erbmasse beizulegen, dadurch das Risiko eines Verlusts der eigenen Rechtsposition daran auszuschließen und überdies auch früher und unter Vermeidung weiterer Anwaltskosten in den Genuss des ererbten Vermögens zu gelangen, sind durch den Erbanfall veranlasst und schmälern den dadurch erlangten Bruttovermögenszuwachs.
28 
bbb)  Auch dem Wortlaut der in § 10 Abs. 5 ErbStG zur Abzugsfähigkeit von sog. Nachlassverbindlichkeiten getroffenen Regelungen lässt sich eine Beschränkung auf unmittelbar erbrechtlich begründete Verpflichtungen nicht entnehmen. Während die dort unter Nr. 2 aufgezählten Verbindlichkeiten beim Empfänger eine nach 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare Bereicherung auslösen (was sachliche Grundlage für die Forderung einer korrespondierenden Beurteilung sein könnte), ist das bei den unter der Nr. 3 zusammengefassten sonstigen Erbfallverbindlichkeiten gerade nicht der Fall. Auch wird zu den sog. Nachlassregelungs- und Erwerbskosten zutreffend die Auffassung vertreten, es komme für die Abzugsfähigkeit solcher Kosten nicht darauf an, ob sie zur Erfüllung des Erblasserwillens notwendig sind oder (im Rahmen der Anordnungen des Erblassers) auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben oder sonstigen Erwerber beruhen (so z. B. der BFH in seinem Urteil vom 28. Juni 1995 I R 89/92, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786; ähnlich Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Rz. 79 zu § 10). Bei einem anderen Regelungsverständnis hätte der BFH (anders als in dem Urteil vom 19. Juni 2013, a. a. O., geschehen) auch die Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts nicht zum Abzug zulassen dürfen. Auch diese ließen sich jedenfalls nicht auf eine ausdrückliche Anordnung der Erblassers zurückführen.
29 
ccc)  Die von der Finanzverwaltung beklagte Nichtbesteuerung des Erbanfalls in Höhe der Abfindung beruht letztlich auf der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Besteuerungstatbestände in § 3 ErbStG, die von ihr offenbar als zu eng empfunden wird. Dies darf allerdings nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Erben eine Belastung auferlegt wird, die am Maßstab des von ihm erlangten Nettovermögenszuwachses nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
30 
3.  Im Rahmen der gebotenen Korrektur der angegriffenen Steuerfestsetzung sind auch die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu berücksichtigen, nachdem diese Aufwendungen nicht nur entstanden, sondern im Verlauf des Verfahrens auch abgerechnet und beglichen worden sind. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.
31 
4.  Daraus ergibt sich folgende Steuerberechnung:
32 
    Erwerb von Todes wegen lt. Bescheid vom 9. März 2013
  303.393 EUR
./. Anteil der Klägerin an der Abfindung
./. 80.000 EUR
./. Anteil der Klägerin an den Kosten der Erbschaftsteuererklärung
./.  1.285 EUR
=  Erwerb von Todes wegen
  222.108 EUR
+  zuzüglich Gesamtwert der Vorerwerbe (§ 14 ErbStG) - wie bisher -
+  48.306 EUR
./. abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG
./. 20.000 EUR
=  (auf volle 100 EUR abgerundeter) steuerpflichtiger Erwerb
  250.400 EUR
                
    Steuerklasse III; danach Steuersatz lt. Tabelle 30 % =
  75.120 EUR
./. abzüglich abzugsfähige Steuer für die Vorerwerbe (§ 14 ErbStG)
./. 12.930 EUR
=  festzusetzende Erbschaftsteuer
  62.190 EUR
33 
__________                    __________                    __________
34 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Vorschriften und Erwägungen:
35 
1.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Danach hat das FA die Kosten zu tragen, nachdem es in vollem Umfang unterlegen ist.
36 
Dass die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung erst im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens von der Klägerin beziffert und ihr gegenüber auch erst vor Kurzem abgerechnet worden sind und dass außerdem das FA der Berücksichtigung dieser Kosten zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist, ändert daran nichts. Zwar wären die Kosten insoweit nach dem Rechtsgedanken des § 137 FGO anteilig der Klägerin aufzuerlegen. Indessen fällt der auf diese Abzugsposition entfallende Teilstreitwert (360 EUR) gegenüber dem Gesamtstreitwert (24.360 EUR) nicht ins Gewicht. Insbesondere beeinflusst er nicht die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren, die für Streitwerte zwischen 22.000 EUR und 25.000 EUR jeweils gleich hoch sind. Insofern macht der Senat von der in § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
37 
Der Senat sieht indessen keinen Anlass, dem unterlegenen FA auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Zwar gehören auch diese Kosten grundsätzlich zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 139 Abs. 1 FGO. Sie sind jedoch nach § 139 Abs. 4 FGO nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, Rz. 136 zu § 139) entspricht es regelmäßig nur dann der Billigkeit, dem Beigeladenen Kostenerstattung zuzugestehen, wenn auch er einen Sachantrag gestellt und so ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen sachdienlichen Antrag der Beigeladene hätte stellen können und sollen.
38 
2.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 151 Abs. 3 FGO.
39 
3.  Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, ob die Leistung einer Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig ist, rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beimisst. Nach dem Urteil des BFH vom 4. Mai 2011 (a. a. O.) ist vermehrt die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht in der Konsequenz der darin postulierten Erkenntnis liege, der beim Empfänger nach dem ErbStG nicht steuerbaren Abfindung korrespondierend auch den Abzug beim zahlenden Erben zu versagen. Diese  - vom erkennenden Senat verneinte -  Frage lässt eine höchstrichterliche Klärung wünschenswert erscheinen.
40 
4.  Die Klägerin durfte im Interesse einer erfolgversprechenden Anfechtung des streitbefangenen Steuerbescheids die Zuziehung eines sachkundigen Bevollmächtigten bereits im Einspruchsverfahren für erforderlich halten, weshalb diese Zuziehung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären ist.

Gründe

14 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
15 
Der angefochtene Änderungsbescheid vom 9. März 2012 und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
16 
1.  Das FA ist darin zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Vermögenserwerb der Klägerin nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 , 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt, da es sich dabei um einen durch Erbanfall (§ 1922 BGB) erfolgten Erwerb von Todes wegen handelte.
17 
Die Klägerin ist nämlich zu ½ Miterbin nach der Erblasserin geworden. Dies hat das Nachlassgericht in dem am 13. Dezember 2011 erteilten Erbschein festgestellt. Die Richtigkeit dieses Erbscheins und der darin festgestellten Rechtsfolge wird von keinem der Verfahrensbeteiligten (mehr) bestritten; auch der Senat hat keinen Anlass, sie in Zweifel zu ziehen. Die Erbenstellung der Klägerin beruht auf dem von der Erblasserin am 13. Juni 2007 errichteten notariellen Testament (Notariat B UR 1...).
18 
2.  Der in dem angegriffenen Änderungsbescheid  - mithin dem Grunde nach zu Recht  -  erfolgten Festsetzung der Erbschaftsteuer hat die Behörde jedoch eine zu hohe Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, indem sie es abgelehnt hat, die von der Klägerin an den Beigeladenen geleistete Abfindungszahlung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist diese Zahlung abzugsfähig.
19 
a)  Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bestimmt für die Fälle des Erwerbs von Todes wegen (§ 3 ErbStG) die Bereicherung als den Betrag, der sich ergibt, wenn von dem (nach § 12 ErbStG zu ermittelnden) Wert des gesamten Vermögensanfalls die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. § 10 Abs. 5 ErbStG regelt, was zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört. Das sind ausweislich der dort enthaltenen Aufzählung die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) - mit gewissen, dort näher bezeichneten Ausnahmen -, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) und schließlich auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
20 
Zu den Kosten der letztgenannten Fallgruppe hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Juni 2013 II R 20/12 (BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, m. w. N.) ausgeführt, der Begriff der Nachlassregelungskosten sei grundsätzlich weit auszulegen, weshalb dazu auch Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen gehören könnten, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses entstehen. Aus der Beschränkung des steuerpflichtigen Erwerbs auf die Bereicherung durch den Vermögensanfall von Todes wegen und im Hinblick auf den damit korrespondierenden (in § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG geregelten) Abzugsausschluss für Schulden und Lasten, die mit nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegenden Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, folgt allerdings auch, dass Nachlassverbindlichkeiten den Erben als solchen treffen, also durch den konkreten Vermögensanfall des Erben ausgelöst sein müssen (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 23. August 1995 II R 88/92 (BFHE 179, 145, BStBl II 1996, 137). Jedenfalls unter dieser Voraussetzung können auch Abfindungsleistungen abziehbar sein, die jemand aufwendet, um in die Position des Erwerbers einzurücken (vgl. dazu auch die bei Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, Rz. 48 zu § 10 aufgelisteten Beispielsfälle).
21 
b)  Hiervon ausgehend ist auch die vorliegend streitbefangene Abfindungsleistung an den Beigeladenen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Die Klägerin hat diese ausschließlich zur Erlangung des Erwerbs gezahlt.
22 
Die  - zur Hälfte ihr zuzurechnende -  Zahlung in Höhe von 160.000 EUR ist von der Klägerin ausschließlich deshalb geleistet worden, um in den Besitz des Nachlasses (konkret: der hierzu gehörenden Vermögensgegenstände) zu gelangen. Das wird auch von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Sie ist mithin durch den infolge des Tods der Erblasserin bewirkten konkreten Vermögensanfall bei der Klägerin ausgelöst. Mit dem Angebot der Abfindungsleistung hat sie bewirkt, dass der Beigeladene seinen nachhaltigen Widerstand gegen die Feststellung ihrer  - der Klägerin -  Miterbenstellung aufgegeben hat. Sie hat mit der Zahlung mithin den Weg für die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten und zur Erlangung der   - davon zumindest faktisch abhängigen -  Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände geebnet. Für einen anderen Grund der Zahlung gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Dann aber handelt es sich dabei um nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähige Kosten zur Erlangung des Erwerbs (ebenso schon Benne, FR 2004, 1102 ff., 1109, ferner auch Messbacher-Hönsch in HFR 2011, 867). Die Erwägung, dass sich die Klägerin mit ihrer Erbberechtigung bei Fortsetzung des nachlassgerichtlichen Verfahrens letztlich auch ohne die Zahlung an den Beigeladenen gegen dessen Widerstand hätte behaupten und durchsetzen können, ist für die steuerliche Beurteilung dieser Zahlung nicht entscheidend. Die darin liegenden Kosten sind ihr  - wie in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vorausgesetzt - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs der steuerpflichtigen Bereicherung entstanden. Davon, ob die Zahlung an den Beigeladenen in einer Anordnung der Erblasserin eine spezielle Grundlage findet, hängt ihre steuermindernde Berücksichtigung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entgegen der Auffassung des FA nicht ab.
23 
Der steuermindernden Berücksichtigung der Abfindung steht auch § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht entgegen. Diese Vorschrift versagt die Abzugsfähigkeit nur derjenigen Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Um eine solche Verbindlichkeit geht es vorliegend indessen nicht. Die Klägerin hat sich zur Zahlung der Abfindung vielmehr gerade um der Erlangung des Nachlasses der Erblasserin willen, mithin mit Rücksicht auf einen nach dem ErbStG steuerbaren Vorgang verpflichtet. Dass die hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit streitbefangene Abfindung ihrerseits der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, wird in § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht verlangt.
24 
c)  Das vom FA für seine Auffassung angeführte BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 (a. a. O.) rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
25 
aa)  In dieser Entscheidung hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 ErbStG strikt auf die dort ausdrücklich erwähnten Erwerbsfälle begrenzt und eine analoge Anwendung auf Zuwendungen, die ihren letzten Rechtsgrund nicht im Erbrecht finden, abgelehnt (vgl. dort unter II. 2. a der Gründe). Erhält ein Erbprätendent aufgrund eines mit dem Erben geschlossenen Vergleichs dafür, dass er seinen Widerstand im Streit um die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser aufgibt und die Erbenstellung des Erben künftig nicht mehr bestreitet, eine Abfindungszahlung, dann mag zwar auch dieser Erwerb einen engen sachlichen Zusammenhang mit dem entsprechenden Erbfall aufweisen. Das allein reicht jedoch nicht aus, um die Steuerbarkeit einer solchen Zahlung nach § 3 ErbStG zu begründen.
26 
bb)  Die höchstrichterliche Erkenntnis, dass bestimmte mit einem Erbfall im Zusammenhang stehende Zahlungen jenseits der in § 3 ErbStG enumerativ aufgeführten Tatbestände beim Empfänger nach dem ErbStG nicht steuerbar sind, zwingt nicht dazu, dem Leistenden den Abzug einer solchen Zahlung zu verwehren, wenn sie - wie die Abfindung eines weichenden Erbprätendenten - ihrerseits durch einen steuerpflichtigen Erwerb veranlasst ist (insofern zweifelnd Berresheim in einer Anmerkung zu der vorgenannten BFH-Entscheidung in Der Betrieb 2011, 2623). Ein dahingehendes Korrespondenzprinzip mag man rechtspolitisch für wünschenswert halten. Es widerspricht jedoch nicht nur dem Belastungsgrund der Erbschaftsteuer (vgl. dazu nachfolgend aaa), sondern findet auch in den geltenden gesetzlichen Regelungen keine Grundlage (vgl. dazu nachfolgend bbb).
27 
aaa)  Die Erbschaftsteuer wird erhoben, weil und soweit der aus dem steuerpflichtigen Vorgang stammende Vermögensanfall dem Erwerber einen Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vermittelt. Zu einem solchen Zuwachs kommt es jedoch nur, wenn und soweit der Vermögensanfall dem Empfänger einen in Geld quantifizierbaren Vermögensvorteil verschafft. Die darin liegende Bereicherung besteht in dem Saldo aller aus dem Vermögensanfall stammenden Vor- und Nachteile auf der Empfängerseite (so zutreffend etwa Meincke, der insoweit von einem auch im Erbschaftsteuerrecht geltenden objektiven Nettoprinzip spricht, ErbStG, Kommentar, 16. Aufl. 2012, Rz. 5 zu § 7). Auch Zahlungen, die geleistet werden, um einen Streit um die Berechtigung an der Erbmasse beizulegen, dadurch das Risiko eines Verlusts der eigenen Rechtsposition daran auszuschließen und überdies auch früher und unter Vermeidung weiterer Anwaltskosten in den Genuss des ererbten Vermögens zu gelangen, sind durch den Erbanfall veranlasst und schmälern den dadurch erlangten Bruttovermögenszuwachs.
28 
bbb)  Auch dem Wortlaut der in § 10 Abs. 5 ErbStG zur Abzugsfähigkeit von sog. Nachlassverbindlichkeiten getroffenen Regelungen lässt sich eine Beschränkung auf unmittelbar erbrechtlich begründete Verpflichtungen nicht entnehmen. Während die dort unter Nr. 2 aufgezählten Verbindlichkeiten beim Empfänger eine nach 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare Bereicherung auslösen (was sachliche Grundlage für die Forderung einer korrespondierenden Beurteilung sein könnte), ist das bei den unter der Nr. 3 zusammengefassten sonstigen Erbfallverbindlichkeiten gerade nicht der Fall. Auch wird zu den sog. Nachlassregelungs- und Erwerbskosten zutreffend die Auffassung vertreten, es komme für die Abzugsfähigkeit solcher Kosten nicht darauf an, ob sie zur Erfüllung des Erblasserwillens notwendig sind oder (im Rahmen der Anordnungen des Erblassers) auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben oder sonstigen Erwerber beruhen (so z. B. der BFH in seinem Urteil vom 28. Juni 1995 I R 89/92, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786; ähnlich Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Rz. 79 zu § 10). Bei einem anderen Regelungsverständnis hätte der BFH (anders als in dem Urteil vom 19. Juni 2013, a. a. O., geschehen) auch die Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts nicht zum Abzug zulassen dürfen. Auch diese ließen sich jedenfalls nicht auf eine ausdrückliche Anordnung der Erblassers zurückführen.
29 
ccc)  Die von der Finanzverwaltung beklagte Nichtbesteuerung des Erbanfalls in Höhe der Abfindung beruht letztlich auf der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Besteuerungstatbestände in § 3 ErbStG, die von ihr offenbar als zu eng empfunden wird. Dies darf allerdings nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Erben eine Belastung auferlegt wird, die am Maßstab des von ihm erlangten Nettovermögenszuwachses nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
30 
3.  Im Rahmen der gebotenen Korrektur der angegriffenen Steuerfestsetzung sind auch die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu berücksichtigen, nachdem diese Aufwendungen nicht nur entstanden, sondern im Verlauf des Verfahrens auch abgerechnet und beglichen worden sind. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.
31 
4.  Daraus ergibt sich folgende Steuerberechnung:
32 
    Erwerb von Todes wegen lt. Bescheid vom 9. März 2013
  303.393 EUR
./. Anteil der Klägerin an der Abfindung
./. 80.000 EUR
./. Anteil der Klägerin an den Kosten der Erbschaftsteuererklärung
./.  1.285 EUR
=  Erwerb von Todes wegen
  222.108 EUR
+  zuzüglich Gesamtwert der Vorerwerbe (§ 14 ErbStG) - wie bisher -
+  48.306 EUR
./. abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG
./. 20.000 EUR
=  (auf volle 100 EUR abgerundeter) steuerpflichtiger Erwerb
  250.400 EUR
                
    Steuerklasse III; danach Steuersatz lt. Tabelle 30 % =
  75.120 EUR
./. abzüglich abzugsfähige Steuer für die Vorerwerbe (§ 14 ErbStG)
./. 12.930 EUR
=  festzusetzende Erbschaftsteuer
  62.190 EUR
33 
__________                    __________                    __________
34 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Vorschriften und Erwägungen:
35 
1.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Danach hat das FA die Kosten zu tragen, nachdem es in vollem Umfang unterlegen ist.
36 
Dass die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung erst im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens von der Klägerin beziffert und ihr gegenüber auch erst vor Kurzem abgerechnet worden sind und dass außerdem das FA der Berücksichtigung dieser Kosten zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist, ändert daran nichts. Zwar wären die Kosten insoweit nach dem Rechtsgedanken des § 137 FGO anteilig der Klägerin aufzuerlegen. Indessen fällt der auf diese Abzugsposition entfallende Teilstreitwert (360 EUR) gegenüber dem Gesamtstreitwert (24.360 EUR) nicht ins Gewicht. Insbesondere beeinflusst er nicht die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren, die für Streitwerte zwischen 22.000 EUR und 25.000 EUR jeweils gleich hoch sind. Insofern macht der Senat von der in § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
37 
Der Senat sieht indessen keinen Anlass, dem unterlegenen FA auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Zwar gehören auch diese Kosten grundsätzlich zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 139 Abs. 1 FGO. Sie sind jedoch nach § 139 Abs. 4 FGO nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, Rz. 136 zu § 139) entspricht es regelmäßig nur dann der Billigkeit, dem Beigeladenen Kostenerstattung zuzugestehen, wenn auch er einen Sachantrag gestellt und so ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen sachdienlichen Antrag der Beigeladene hätte stellen können und sollen.
38 
2.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 151 Abs. 3 FGO.
39 
3.  Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, ob die Leistung einer Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig ist, rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beimisst. Nach dem Urteil des BFH vom 4. Mai 2011 (a. a. O.) ist vermehrt die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht in der Konsequenz der darin postulierten Erkenntnis liege, der beim Empfänger nach dem ErbStG nicht steuerbaren Abfindung korrespondierend auch den Abzug beim zahlenden Erben zu versagen. Diese  - vom erkennenden Senat verneinte -  Frage lässt eine höchstrichterliche Klärung wünschenswert erscheinen.
40 
4.  Die Klägerin durfte im Interesse einer erfolgversprechenden Anfechtung des streitbefangenen Steuerbescheids die Zuziehung eines sachkundigen Bevollmächtigten bereits im Einspruchsverfahren für erforderlich halten, weshalb diese Zuziehung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären ist.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.