Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 4 StR 465/18

bei uns veröffentlicht am16.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 465/18
vom
16. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR465.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2019 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Juni 2018 wird
a) in den Fällen II. 1, 2, 9 sowie 55 bis 58 der Urteilsgründe der Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Firma A. von der Strafverfolgung ausgenommen;
b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 10 sowie 55 bis 61 der Urteilsgründe des Betruges in drei Fällen schuldig ist; bb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, (1) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 11 bis 54 und 62 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und (2) im gesamten Strafausspruch; cc) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.906,98 € angeordnet wird und dd) hinsichtlich der Adhäsionsentscheidungen dahin geändert , dass der Angeklagte verurteilt wird, an den Adhäsionskläger K. 71,01 € und an die Adhäsionsklägerin Ki. 76,00 € zu zahlen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 62 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 8.876,03 € angeordnet und eine Entscheidung über Adhäsionsanträge von 21 Adhäsionsklägern getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nach einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den Feststellungen richteten der Angeklagte und seine gesondert verfolgte Schwester auf einer Verkaufsplattform im Internet verschiedene Anbieter -Accounts ein, für die sie Daten dritter Personen ohne deren Kenntnis verwendeten, und boten in der Folgezeit über diese Accounts Waren, insbesondere Windeln, in der Absicht zum Verkauf an, die von den Kunden als Vorleistung zu entrichtenden Kaufpreise zu vereinnahmen, ohne anschließend die angebotenen Waren zu liefern. In der Zeit vom 17. März 2013 bis zum 15. Juni 2013 nahmen der Angeklagte und seine Schwester in insgesamt 55 Fällen Gebote von Kunden für angebotene Waren an und veranlassten die Kunden jeweils zur Überweisung der Kaufpreisbeträge zwischen 60 und 620 €. Eine Lieferung der bestellten Waren an die Kunden erfolgte vorgefasster Absicht entsprechend nicht (Taten II. 3 bis 8, 10 bis 54 und 59 bis 62 der Urteilsgründe). Um die Bewertungen der für die Betrugstaten vorgesehenen Anbieter-Accounts im Internet zu verbessern und auf diese Weise das Betrugssystem aufrechtzuerhalten , bestellte der Angeklagte im Zeitraum vom 9. Januar 2013 bis 17. April 2013 in insgesamt sieben Fällen die zuvor im Internet an Kunden veräußerten Waren jeweils unter Verwendung falscher Identitäts- und Kontodaten bei der Firma A. und ließ die Waren unmittelbar an die Kunden ausliefern. Wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, erhielt die Firma A. fürdie gelieferten Waren keine Gegenleistung (Taten II. 1, 2, 9 sowie 55 bis 58 der Urteilsgründe).

II.


3
1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 11 bis 54 und 62 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, da die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen jeweils keinen für eine mittäterschaft- liche Tatbegehung erforderlichen objektiven Tatbeitrag des Angeklagten ergeben. Darüber hinaus begegnen der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten II. 1 bis 10 und 55 bis 61 der Urteilsgründe durchgreifende rechtliche Bedenken. Schließlich tragen die Feststellungen zu den Taten II. 1, 2, 9 und 55 bis 58 der Urteilsgründe keine Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma A. .
4
a) Für Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist über einen – hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten – gemeinsamen Tatentschluss hinaus erforderlich, dass der Tatbeteiligte einen die Tatbestandserfüllung fördernden objektiven Tatbeitrag erbringt. Dieser Tatbeitrag, der keine Mitwirkung am eigentlichen Tatgeschehen erfordert, sondern auch durch eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung geleistet werden kann, muss sich so in die Tat einfügen, dass er als Teil der Handlung des anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. April 2018 – 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272; vom 28. November 2017 – 3 StR 266/17, wistra 2018, 301; vom 13. September 2017 – 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40).
5
Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, ob die Einrichtung der Anbieter-Accounts und das jeweilige Einstellen der betrügerischen Angebote vom Angeklagten oder seiner Schwester vorgenommen wurden. Als im Rahmen eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens auf der Grundlage gemeinsamen Wollens erbrachte objektive Tatbeiträge des Angeklagten hat es die Bestellungen bei der Firma A. angesehen, die vom Angeklagten zu dem Zweck vorgenommen wurden, durch die Belieferung von Kunden in Einzelfällen eine positive Bewertung der Accounts im Internet zu erreichen, um auf diese Weise das dem gemeinsamen Tatplan entsprechende Betrugssystem aufrechtzuerhal- ten. Durch diese Bestellungen des Angeklagten sind aber nur die Betrugstaten objektiv gefördert worden, die zeitlich nach den Bestellungen bei der Firma A. und unter Verwendung derjenigen Anbieter-Accounts begangen wurden , auf deren Bewertung durch die über die Firma A. ins Werk gesetzten Lieferungen Einfluss genommen wurde (Taten II. 3 bis 8, 10 und 59 bis 61 der Urteilsgründe). Für die Taten II. 11 bis 54 und 62 der Urteilsgründe, die über andere Anbieter-Accounts abgewickelt wurden, ergeben die Feststellungen keine objektiven Tatbeiträge des Angeklagten. Insoweit hat die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand.
6
b) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten II. 1 bis 10 und 55 bis 61 der Urteilsgründe durch das Landgericht hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
7
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen , bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mitttäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 ff.; Beschluss vom 2. Juli 2014 – 4 StR 176/14, wistra 2014, 437).
8
Für die Fälle II. 3 bis 8, 10 und 59 bis 61 der Urteilsgründe hat die Strafkammer eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt. Diese Taten wurden vom Angeklagten vielmehr jeweils durch die vorangegangenen Bestellungen bei der Firma A. gefördert , die der Angeklagte zur Beeinflussung der Bewertungen der jeweiligen Anbieter -Accounts im Internet vorgenommen hatte (II. 1, 2, 9 und 55 bis 58 der Urteilsgründe). Dies hat konkurrenzrechtlich zur Folge, dass die Taten II. 1 bis 8 der Urteilsgründe sowie die Taten II. 9 und 10 der Urteilsgründe und die Taten II. 55 bis 61 der Urteilsgründe jeweils in der Person des Angeklagten tateinheitlich verknüpft sind.
9
c) Schließlich tragen die Feststellungen zu den vom Angeklagten vorgenommenen Bestellungen bei der Firma A. in den Fällen II. 1, 2, 9 und55 bis 58 der Urteilsgründe keine Schuldsprüche wegen Betruges zum Nachteil der Firma A. , da ihnen nicht zu entnehmen ist, ob die Warenlieferungen infolge irrtumsbedingter Vermögensverfügungen von im Rahmen der Bestellvorgänge für die Firma handelnden Personen oder aufgrund maschineller Bearbeitung der Bestellungen erfolgte.
10
d) Aus den dargelegten Gründen hebt der Senat die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 11 bis 54 und 62 der Urteilsgründe auf. Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung ändert der Senat den Schuldspruch zu den Taten II. 1 bis 11 und 55 bis 61 der Urteilsgründe, wobei der Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Firma A. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen wird. Der Senat sieht gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, die gleichartige Idealkonkurrenz im Tenor zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
11
2. Die teilweise Aufhebung und Abänderung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch insgesamt die Grundlage. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat hinsichtlich der Taten II. 3 bis 8, 10 sowie 59 bis 61 der Urteilsgründe in Höhe von insgesamt 3.906,98 € Bestand. Die Adhäsionsentscheidung wird durch die teilweise Aufhebung der Verurteilung nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 2 StR 388/14 Rn. 7; Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14 Rn. 56; vgl. auch Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96). Soweit die Strafkammer zwei Adhäsionsklägern Schadensersatzbeträge zugesprochen hat, die den Adhäsionsantrag (Kläger K. ) bzw. den festgestellten Schaden (Klägerin Ki. ) geringfügig übersteigen, hat der Senat den Adhäsionsausspruch korrigiert.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Bartel

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 4 StR 465/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 4 StR 465/18

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 4 StR 465/18 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafprozeßordnung - StPO | § 260 Urteil


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 4 StR 465/18 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 4 StR 465/18 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 StR 388/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 8 8 / 1 4 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und des B

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2017 - 3 StR 266/17

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 266/17 vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR266.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Ge

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - 2 StR 161/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 161/17 vom 13. September 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:130917B2STR161.17.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts u

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 470/14 vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. März 2015 in der Sitzung am 23. Juli 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - 4 StR 176/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR176/14 vom 2. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2014 g
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 4 StR 465/18.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 2 StR 415/18

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 415/18 vom 26. Juni 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR415.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörun

Referenzen

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 266/17
vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR266.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Teil einer von Bremen aus agierenden Gruppierung, deren Mitglieder auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrere Betrugstaten begingen, um sich auf diese Weise eine Einnahmequelle von ei- nigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Sie trugen - ohne hierzu berechtigt zu sein - auf Überweisungsformularen die Kontodaten von Firmen oder Privatpersonen, die sie im Internet recherchiert hatten, als vermeintliche Auftraggeber ein und versahen die Unterschriftenfelder mit der Signatur des jeweiligen Entscheidungsträgers, die sie ebenfalls aus dem Internet kopiert oder gescannt hatten. Für die meist hohen Geldbeträge gaben sie Empfängerkonten an, die sie zuvor unter Verwendung verfälschter Personaldokumente bei der Z. Bank in Polen eröffnet hatten. In diesem Rahmen beging der Angeklagte die unter II.C.1. bis II.C.8. der Urteilsgründe aufgeführten Taten.
3
In den Fällen II.C.1. bis II.C.4. der Urteilsgründe fuhr er zusammen mit weiteren Mitgliedern der Gruppierung - unter anderem dem gesondert verurteilten O. - mit einem Pkw, den er zuvor gemietet hatte, nach Polen, wo O. und ein unbekannt gebliebener weiterer Täter unter Verwendung verfälschter niederländischer Reisepässe in unterschiedlichen Filialen der Z. Bank Zielkonten für spätere deliktische Überweisungen eröffneten, was der Angeklagte wusste und billigte. In zwei weiteren Fällen richtete der Angeklagte auf die gleiche Art und Weise selbst solche Konten ein (Fälle II.C.5. und II.C.6. der Urteilsgründe). In der Folgezeit hob er zwei Mal in Polen Bargeld von Zielkonten bei der Z. Bank ab, nachdem dort zuvor aufgrund missbräuchlicher Überweisungen Geldbeträge gutgeschrieben worden waren (Fälle II.C.7. und II.C.8. der Urteilsgründe); die Strafkammer hat sich in diesen Fällen jedoch nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte bereits am Ausfüllen der Überweisungsträger und deren Einreichen bei den zuständigen Banken mitwirkte.
4
Darüber hinaus beteiligte sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts außerhalb der Strukturen der Bremer Gruppierung an zwei weiteren gleichgelagerten Fällen des Betrugs, wobei die Überweisung in einem Fall (II.C.9. der Urteilsgründe) durchgeführt und im anderen Fall (II.C.10. der Urteilsgründe) noch vor der Gutschrift auf dem Zielkonto angehalten wurde. Auch hinsichtlich dieser Fälle hat sich die Strafkammer nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte bereits am Ausfüllen der Überweisungsträger und deren Einreichen bei der zuständigen Bank mitwirkte. Im Fall II.C.9. der Urteilsgründe bestand der Tatbeitrag des Angeklagten darin, dass er nach der Gutschrift des Überweisungsbetrags das Geld von dem Zielkonto abhob. Im Fall II.C.10 ist den Feststellungen keine konkrete Tathandlung des Angeklagten zu entnehmen.
5
Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der Fälle II.C.1. bis II.C.6. jeweils wegen mittäterschaftlich begangener, gewerbsmäßiger Urkundenfälschung durch das Gebrauchen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Die Fälle II.C.7. bis II.C.10. hat es jeweils als mittäterschaftlich begangene, gewerbsmäßige Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Betrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gewertet, wobei es im Fall II.C.10. beim Versuch des Betruges blieb.
6
II. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
7
1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.C.1. bis II.C.4. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden Bedenken, da die Feststellungen des Landgerichts die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten nicht tragen.
8
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellten (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Demgemäß setzt (Mit-)Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297).
9
Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten in den Fällen II.C.1. bis II.C.4. der Urteilsgründe auch dann durchgreifenden Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zugesteht, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649); denn ein solcher Spielraum wäre hier überschritten.
10
Bezugspunkt für die Einordnung der Mitwirkung des Angeklagten in den betroffenen Fällen ist das Vorlegen der verfälschten niederländischen Reisepässe in den Filialen der Z. Bank durch den gesondert verurteilten O. und ein weiteres Mitglied der Gruppierung, da der Tatbestand der Urkundenfälschung in Form des Gebrauchens einer unechten Urkunde hierdurch erfüllt wurde. Etwaige Beiträge des Angeklagten, die gerade in Bezug auf diese Handlungen die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Beteiligung nach den oben genannten Maßstäben erfüllen würden, sind den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Danach wirkte der Angeklagte an diesen Taten lediglich in der Weise mit, dass er Fahrzeuge mietete und zusammen mit weiteren Mitgliedern der Gruppierung nach Polen fuhr, wo diese die Tathandlungen vollzogen. Dieser Beitrag rechtfertigt eine Zurechnung der Taten im Wege der Mittäterschaft nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte durch diese im Vorfeld anzusiedelnden Handlungen Einfluss auf die späteren Tatausführungen nehmen konnte und mithin Tatherrschaft hatte. Allein der Umstand, dass er durch sein Zutun die Taten förderte, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648 f.); dies entspricht vielmehr dem Charakter einer Beihilfehandlung (vgl. MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 195). Weitere konkrete Handlungen des Angeklagten, mit denen er bestimmend darauf einwirken konnte, ob, wann, wo und wie die Taten durchgeführt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 StR 353/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 11), teilen die Urteilsgründe nicht mit.
11
Auch der Umstand, dass der Angeklagte in den Tatplan der Mitglieder der Gruppierung eingebunden war und in diesem Wissen handelte, führt nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694; vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335). Gleiches gilt hier für das eigene - auch finanzielle - Interesse des Angeklagten, welches die Strafkammer unter anderem daraus schließt, dass er an der Tatbeute beteiligt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1994 - 3 StR 726/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33). Denn dieses erreicht hier nicht das nötige Gewicht, um die Annahme eines mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten bei der Urkundenfälschung in Form des Gebrauchmachens von den falschen Pässen begründen zu können.
12
2. Hinsichtlich der Fälle II.C.5. und II.C.6. der Urteilsgründe kann das Urteil ebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, dass es für diese Fälle an der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts fehlt und insoweit ein Verfahrenshindernis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3).
13
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nichts ersichtlich. Den Feststellungen ist ebenfalls nicht zweifelsfrei zu entnehmen , dass für diese Taten ein inländischer Tatort begründet ist (§ 3 StGB). Dies gilt auch mit Blick auf den Handlungsort gemäß § 9 Abs. 1 StGB. Handlungsort im Sinne dieser Norm ist jeder Ort, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt, sofern damit die Schwelle zum Versuchsstadium überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 4 StR 622/85, BGHSt 34, 101, 106). Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese selbständig mit Strafe bedroht sind oder es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 StR 705/08, NStZ-RR 2009, 197; Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.).
14
Soweit das Landgericht die Annahme eines inländischen Tatorts vor diesem Hintergrund darauf gestützt hat, dass sowohl der Angeklagte als auch seine "Mittäter" Tatbeiträge im Bundesgebiet geleistet hätten, die der Vorbereitung und Herbeiführung der Tatbestandsverwirklichung dienten, greift dies jedenfalls hinsichtlich der Fälle II.C.5. und II.C.6. zu kurz, da die Urteilsgründe keine konkreten Feststellungen hierzu enthalten. Danach fuhr der Angeklagte mit dem gesondert verurteilten O. mit mehreren gefälschten Pässen nach Polen , wo zunächst O. und sodann am Tag darauf der Angeklagte jeweils unter Vorlage verfälschter niederländischer Reisepässe Konten auf AliasPersonalien eröffneten. Weitere Einzelheiten zur Vorbereitung der Taten des Angeklagten teilen die Urteilsgründe nicht mit. Insbesondere ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wer sich welche Pässe wann, wo und wie verschaffte und besaß. Vor diesem Hintergrund kann nicht abschließend beurteilt werden, ob gerade in Bezug auf das allein den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklichende Vorlegen der falschen Pässe in den Fällen II.C.5. bis II.C.6. der Urteilsgründe entsprechende Beiträge durch etwaige Mittäter im Inland geleistet wurden.
15
3. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hinsichtlich der Fälle II.C.7. und II.C.8. der Urteilsgründe begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken , da die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nach den oben aufgezeigten Maßstäben von den Feststellungen nicht getragen wird. Es fehlt an Beiträgen des Angeklagten, mit denen er Einfluss auf die Taten hätte nehmen können. Nach den Feststellungen des Landgerichts hob der Angeklagte in diesen Fällen Bargeld von Konten bei der Z. Bank in Polen ab, nachdem aufgrund missbräuchlicher Überweisungen entsprechende Gutschriften zugunsten dieser Konten bewirkt worden waren; dagegen hat sich die Strafkammer nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte bereits am Ausfüllen der Überweisungsträger und deren Einreichen bei den zuständigen Banken mitwirkte.
16
Auf dieser Grundlage ist eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Ermangelung eines entsprechenden Beitrags des Angeklagten nicht dargetan; auch die Voraussetzungen für die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung am Betrug (§ 263 StGB) sind nicht erfüllt. Das Abheben von Bargeld von den Zielkonten nach Gutschrift der entsprechenden Beträge kommt hierfür nicht in Betracht, weil die Taten zu dieser Zeit bereits beendet waren und eine Beteiligung daran demgemäß nicht mehr möglich war (vgl. S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vorbem. §§ 22 ff. Rn. 10).
17
Beendigung tritt beim Betrug mit dem Abschluss der Tat im Ganzen ein, wozu gehört, dass der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich erlangt ist (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 273). Dies ist beim Überweisungsbetrug der Fall, wenn der Betrag auf dem Zielkonto des Täters gutgeschrieben ist und der Geschädigte keine Möglichkeit mehr hat, den Täter daran zu hindern , hierüber zu verfügen.
18
Geschädigter ist in der Konstellation des Überweisungsbetruges - neben dem Inhaber des belasteten Kontos (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 178/13, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 2) - das Kreditinstitut, bei dem das belastete Konto des vermeintlich Anweisenden geführt wird. Denn nach der gesetzlichen Bestimmung des § 675u BGB hat ein Zahlungsdienstleister im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Zahler. Zudem ist er verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Somit hat das Kreditinstitut des vermeintlich Anweisenden das Risiko zu tragen, dass ein rechtsgrundlos überwiesener Betrag bei dem begünstigten Empfänger nicht mehr beigetrieben werden kann.
19
Vor diesem Hintergrund kommt es für den Eintritt der Tatbeendigung maßgeblich darauf an, ab wann der Täter über die deliktisch erlangte Gutschrift gesichert zu verfügen vermag, ohne dass der Zahlungsdienstleister des Belastungskontos als Geschädigter dies verhindern kann. Dies hängt davon ab, ob das belastete und das begünstigte Konto bei demselben oder bei verschiedenen Kreditinstituten geführt werden. Denn beiden Konstellationen liegen andere Zahlungswege und Rechtsverhältnisse der Beteiligten zugrunde, aus denen sich wiederum unterschiedliche Rechte der geschädigten Bank gegenüber dem begünstigten Empfänger ergeben.
20
Werden das belastete und das begünstigte Konto bei demselben Kreditinstitut unterhalten, steht dieses jeweils in einer vertraglichen Beziehung zu den betroffenen Kontoinhabern und vollzieht die Überweisung im Wege einer Umbuchung oder Verrechnung des Betrages (Schmieder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski [Hrsg.], Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., § 46 Rn. 5 f.). Damit erfüllt die Bank gegenüber dem Inhaber des Ausgangskontos ihre aus dem Zahlungsdienstevertrag gemäß § 675f BGB folgende Pflicht zur Ausführung der Überweisung und gegenüber dem Inhaber des Zielkontos dessen Anspruch aus dem zwischen ihm und der Bank bestehenden Zahlungsdienstevertrag auf Gutschrift des Betrages (vgl. Schmieder, in: Schimansky /Bunte/Lwowski [Hrsg.], Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., § 47 Rn. 1, 9). Die Erteilung der Gutschrift stellt dann ein abstraktes Schuldversprechen des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem begünstigten Kontoinhaber dar, das diesem gegenüber der Bank eine selbständige, vom Deckungsverhältnis zwischen der Bank und dem Inhaber des belasteten Kontos unabhängige Forderung vermittelt (Schmieder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski [Hrsg.], Bankrechts -Handbuch, Band I, 5. Aufl., § 47 Rn. 11). Allerdings besteht für die Bank in dieser Konstellation gemäß Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken die Möglichkeit, fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten durch eine Belastungsbuchung rückgängig zu machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den durch die Gutschrift begünstigten Kunden zusteht (Stornobuchung). Auf diese Weise kann die Bank das in der Gutschrift liegende abstrakte Schuldversprechen einseitig widerrufen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 11). Übertragen auf die Fälle des Überweisungsbetrugs bedeutet dies, dass die geschädigte Bank über das Recht verfügt, die deliktische Gutschrift des Betra- ges gegenüber dem begünstigten Empfänger zu stornieren und damit den endgültigen Eintritt der Vermögensverschiebung einseitig zu verhindern. Denn die zugrunde liegende Überweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Daten des Inhabers des Zahlungskontos ist als "fehlerhaft" im Sinne von Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken anzusehen und wegen des Fehlens einer Leistung im Verhältnis zwischen dem vermeintlich Anweisenden und dem Zahlungsempfänger steht der Bank gegen den Empfänger auch ein Rückzahlungsanspruch im Wege der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB zu (vgl. für die Fallgruppe des "Phishing" Bunte, in: Bunte [Hrsg.], AGB-Banken, 4. Aufl., Rn. 152).
21
Anders verhält es sich hingegen, wenn das belastete und das begünstigte Konto bei unterschiedlichen Kreditinstituten geführt werden. In diesem Fall bestehen vertragliche Beziehungen zwischen dem vermeintlich Anweisenden und seiner Bank (Deckungsverhältnis), dem Begünstigten und dessen Bank (Inkassoverhältnis) und den beiden beteiligten Banken (Interbankenverhältnis), die jeweils unabhängig voneinander Rechte und Pflichten der Beteiligten auslösen (vgl. Schmieder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski [Hrsg.], BankrechtsHandbuch , Band I, 5. Aufl., § 46 Rn. 19). Da in dieser Konstellation die Bank des vermeintlich Anweisenden in keinem direkten Rechtsverhältnis zu dem Zahlungsempfänger steht, übernimmt dessen Bank im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses mit der Bank des vermeintlich Anweisenden auf deren Auftrag hin die Ausführung der Überweisung, wobei sie lediglich als deren Erfüllungsgehilfin agiert (vgl. Schmieder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski [Hrsg.], Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., § 49 Rn. 133). In diesem Rahmen schreibt die Bank des Empfängers den Betrag, nachdem sie ihn gemäß der rechtlichen Ausgestaltung im Interbankenverhältnis erhalten hat, auf dem Zielkonto gut und erfüllt damit ihre gegenüber dem Empfänger aus dem Zah- lungsdienstevertrag resultierende Pflicht (vgl. Schmieder, in: Schimansky /Bunte/Lwowski [Hrsg.], Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., § 49 Rn. 163). Fehlt es an einem rechtmäßigen, autorisierten Auftrag des vermeintlich Anweisenden gegenüber dessen Bank und wird die Überweisung dennoch auf dem beschriebenen Weg bis zur Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Empfängers vollzogen, bleibt es dabei, dass der Zahlungsdienstleister des Inhabers des (rechtsgrundlos) belasteten Kontos aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 675u BGB keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen hat. Anders aber als in der Konstellation der "Hausüberweisung" steht der Bank hier kein Stornorecht gegenüber dem begünstigten Empfänger zu, da sie zu ihm gerade nicht in einer vertraglichen Beziehung steht. Auch die Möglichkeit einer mittelbaren Stornierung des Betrages durch das Kreditinstitut des Empfängers ist nicht eröffnet, da ein originäres Stornorecht der Bank des vermeintlich Anweisenden gegenüber dem Empfänger gerade nicht besteht und sich ein solches auch nicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Empfänger und seinem Zahlungsdienstleister ergibt. Innerhalb dieses Verhältnisses erweist sich die Überweisung nicht als fehlerhaft, da die Bank des Empfängers als Erfüllungsgehilfin der Bank des vermeintlich Anweisenden ohne eigene Sachprüfungskompetenz die Überweisung auftragsgemäß ausgeführt hat und dem Empfänger aus dem Girovertrag mit seiner Bank ein Anspruch auf Gutschrift des Betrages zustand. Ungeachtet etwaiger verbleibender Ansprüche gegen den Empfänger besteht für die geschädigte Bank nach Gutschrift des Betrages auf dem Konto des begünstigten Empfängers somit keine Möglichkeit mehr, diesen an der Verfügung über den Geldbetrag zu hindern.
22
Dies zugrunde legend waren die Betrugstaten zur Zeit der Abhebung des Geldes durch den Angeklagten bereits beendet, da die vorausgegangenen Überweisungen im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr vollzogen wurden. Im Fall II.C.7. der Urteilsgründe wurde das belastete Konto bei der Volksbank C. e.G. geführt und im Fall II.C.8. bei der Sparkasse Zi. . In beiden Fällen wurden die Beträge auf Zielkonten bei der Z. Bank in Polen gutgeschrieben. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine ausländische Bank handelt und damit - insbesondere im Interbankenverhältnis - gegebenenfalls auch internationale Rechtsnormen Anwendung finden, lässt dieses Ergebnis unberührt, da er auf die hier entscheidende Frage der Zugriffsmöglichkeiten der geschädigten Bank auf das Empfängerkonto im Grundsatz keine Auswirkungen hat.
23
4. Die Ausführungen zu den Fällen II.C.7. und II.C.8. der Urteilsgründe gelten für Fall II.C.9. der Urteilsgründe entsprechend, da das Landgericht auch hinsichtlich dieser Tat lediglich das Abheben von Bargeld vom Zielkonto als Tatbeitrag des Angeklagten sicher festgestellt hat. Da auch in diesem Fall die Überweisung im Interbankenverhältnis vollzogen wurde, indem das belastete Konto bei der Sparkasse B. und das begünstigte Zielkonto bei der P. AG geführt wurde, war eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten nach dem Vollzug der Überweisung nicht mehr möglich.
24
5. Schließlich begegnet auch die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Tat zu II.C.10. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten nicht. Den Urteilsgründen ist weder zu entnehmen, dass er einen bestimmten Beitrag zu der konkreten Tatausführung geleistet hätte, noch ist ersichtlich, dass er sonst Tatherrschaft gehabt hätte, etwa indem er im Rahmen der Planung und Organisation der Taten eine derart exponierte Stellung eingenommen hätte, dass er gegenüber den - von der Strafkammer vermuteten - weiteren Beteiligten eine übergeordnete Stellung eingenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53).
Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 161/17
vom
13. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:130917B2STR161.17.1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. Dezember 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen trafen am Abend des 20. Dezember 2015 der Mitangeklagte D. S. , der ältere Bruder des Angeklagten, und der stark alkoholisierte Nebenkläger an der U. in S. aufeinander. Möglicherweise kam es zwischen den beiden Männern zu einer verbalen Auseinandersetzung.
3
In der Folge erhielt der Angeklagte von D. S. einen Anruf, in dem dieser ihn aufforderte, ihm den Baseballschläger zu bringen, den er, D. S. , im Ankleidezimmer seiner Wohnung aufbewahre. Der Angeklagte folgte dem Ansinnen und begab sich mit dem Baseballschläger zu dem wenige Meter entfernten Kinderspielplatz an der U. . Er traf dort, wie verabredet, auf seinen Bruder und übergab ihm den Baseballschläger, damit dieser ihn gegen den Nebenkläger verwenden konnte. Über den geplanten Einsatz des Baseballschlägers hatte D. S. den Angeklagten zuvor am Telefon informiert.
4
Nachdem der Angeklagte seinem Bruder den Baseballschläger übergeben hatte, schlug dieser mit voller Wucht einmal auf den Kopf des Nebenklägers , der sofort zu Boden ging. Der Angeklagte und sein Bruder verließen den Tatort. D. S. veranlasste kurze Zeit später die Zeugin W. , einen Krankenwagen zu verständigen.
5
Der Schlag mit dem Baseballschläger war potentiell lebensgefährlich. Der Nebenkläger erlitt durch den Schlag eine Trümmerfraktur des Gehirn- und Gesichtsschädels sowie den dauerhaften Verlust des linken Augenlichts. Er musste längere Zeit stationär behandelt und mehrfach operiert werden. Bis heute leidet er physisch und psychisch unter den Folgen der Tat.

II.

6
Der Schuldspruch wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var., 25 Abs. 2, 52 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängt (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, juris Rn. 13; vom 22. März 2017 - 3 StR 475/16, juris Rn. 12; vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254).
8
2. Gemessen hieran begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar weist die Strafkammer zutreffend darauf hin, dass in dem Überbringen und der Übergabe des als Tatwerkzeug verwendeten Baseballschlägers durch den Angeklagten ein wesentlicher Tatbeitrag zu sehen ist, der die anschließende Tatausführung durch D. S. überhaupt erst ermöglichte und maßgeblich prägte. Zudem war der Angeklagte am Tatort anwesend. Beides vermag aber, auch unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, juris Rn. 13), die Annahme von Mittäterschaft nicht zu rechtfertigen. Denn der Angeklagte hat weder die Tat initiiert, noch hat er an der unmittelbaren Tatausführung mitgewirkt. Auf die Auswahl des Tatopfers bzw. die Art der Tatausführung hatte er keinen Einfluss. Ein maßgebliches Tatinteresse ist nicht festgestellt.
9
Soweit die Strafkammer die Mittäterschaft mit dem „gemeinsamen Tatplan“ begründet, wird diese Annahme nicht durch die Feststellungen belegt. Denn der Mitangeklagte D. S. hatte im Zeitpunkt des Anrufes beim Angeklagten den Tatplan bereits gefasst und begehrte lediglich die Unterstützung seines Bruders durch Übergabe des Tatwerkzeugs.
10
Die Annahme der Kammer ein weiterer, die bisherige Tathandlung ergänzender, mittäterschaftlicher Tatbeitrag des Angeklagten habe darin gelegen, seinen Bruder am Tatort psychisch zu unterstützen, wird durch die Feststellungen ebenfalls nicht getragen. Die psychische Unterstützung eines Tatgenossen setzt voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wird und dass dies dem unterstützenden Tatgenossen bewusst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352; vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249; Senat, Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14). Zum Beleg einer psychischen Unterstützung bedarf es genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Tatgenossen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316).
11
Den Feststellungen ist weder zu entnehmen, dass die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort die Tathandlung seines Bruders psychisch förderte, noch, dass der Angeklagte mit einer entsprechenden Willensrichtung am Tatort verblieb. Es versteht sich keineswegs von selbst, dass D. S. von seinem jüngeren Bruder jenseits der Übergabe des Baseballschlägers eine weitere Unterstützung erbeten hätte. Denn der mit einem Baseballschlägerbewaffnete D. S. brauchte angesichts des hochgradig alkoholisierten Nebenklägers, der „ein leichtes“ und „weitgehend schutzloses Opfer“ war, für die geplante körperliche Attacke erkennbar keine weitergehende Unterstützung.
12
Letztlich wird auch die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe ein „nicht unwesentliches“ eigenes Interesse am Taterfolg gehabt,nicht durch die Feststellungen getragen. Dass es dem Angeklagten darum ging, „die gekränkte Familienehre wieder herzustellen“, hat die Kammer nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies lässt sich insbesondere nicht aus der „problematischen Vorgeschich- te im Zusammenhang mit dem Geschädigten“ schließen. Denn die Feststellungen belegen weder, dass der Nebenkläger gegenüber einem Familienmitglied noch gegenüber den Hunden der Familie S. übergriffig geworden ist. Hinsicht- lich des „vermeintlichen“ Übergriffs auf die Schwester istlediglich festgestellt, dass es im Dezember 2015 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger auf der einen und den Zeuginnen De. S. - der Schwester des Angeklagten - und deren Freundin L. -C. auf der anderen Seite gekommen war, in deren Folge der Nebenkläger mindestens einer der Damen mit der Hand einen „Klaps“ auf den Hinterkopf versetzt hatte.
13
Ob der nachtatlichen Behauptung des Angeklagten gegenüber der Zeugin W. , der Nebenkläger habe nach dem Hund des D. S. getreten, ein realer Tritt gegen den Hund zu Grunde lag, bleibt offen. Mit der naheliegenden Möglichkeit, dass diese Behauptung falsch war und allein zur Rechtfertigung der Tat vor der Zeugin W. diente, hat die Strafkammer sich nicht auseinandergesetzt. Dies hätte aber nahegelegen, zumal keiner der beiden Angeklagten im Rahmen der Einlassung einen tatsächlichen Tritt des Nebenklägers gegen den Hund des D. S. geschildert hat.
14
3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen zwar eine Beihilfe des Angeklagten zu einer gefährlichen Körperverletzung in den festgestellten drei Tatmodalitäten sowie zu einer tateinheitlich hierzu begangenen schweren Körperverletzung durch den Mitangeklagten D. S. (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Var., 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 27 StGB). Eine Schuldspruchberichtigung kommt gleichwohl nicht in Betracht, da nicht auszuschließen ist, dass bei erneuter Verhandlung der Sache weitere Feststellungen getroffen werden können, die möglicherweise die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigen.
Appl Krehl Zeng Grube Schmidt

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR176/14
vom
2. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. September 2013, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in zwölf Fällen und der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist;
b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis 7 und 10 bis 14 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 19 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und in deren Folge zu einer Teilaufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II.1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Die zu diesem Fall getroffenen Feststellungen, nach denen der Angeklagte entsprechend einer tags zuvor erfolgten Verabredung die Täter eines Wohnungseinbruchdiebstahls ohne feststellbare Beteiligung an der Tatbeute mit seinem Pkw in die Nähe des Tatortes fuhr, sie dort absetzte und einen der Täter nach der Tat wieder abholte, belegen – anders als in den weiteren abgeurteilten Fällen , in denen die Strafkammer mit rechtsfehlerfreien Erwägungen eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten angenommen hat – lediglich die Förderung fremden Tuns. Umstände, die nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 StR 395/12, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 36; Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291) bei wertender Betrachtung für eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an dieser Tat sprechen könnten , lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
3
2. Die Annahme von jeweils selbständigen, real konkurrierenden Taten des Wohnungseinbruchdiebstahls in den Fällen II.2 und 3, II.5 bis 7, II.10 und 11 sowie II.12 bis 14 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
4
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen , bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11, wistra 2012, 146; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641).
5
In den Fällen II.2 und 3, II.5 bis 7, II.10 und 11 sowie II.12 bis 14 der Urteilsgründe hat die Strafkammer eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt. Sein Tatbeitrag erschöpft sich nach der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil vielmehr jeweils darin, seinen Tatgenossen an den verschiedenen Tattagen mit dem Pkw in zur Begehung von Einbruchstaten geeignet erscheinende Wohngebiete zu fahren, ihn dort abzusetzen und nach Begehung von mehreren Einbrüchen in Wohnungen in Tatortnähe wieder abzuholen. Die Fälle II.2 und 3, II.5 bis 7, II.10 und 11 sowie II.12 bis 14 der Urteilsgründe, in denen der vom Angeklagten in Tatortnähe abgesetzte und später wieder abgeholte Tatgenosse jeweils zwei bzw. drei Wohnungseinbrüche beging, sind daher für den Angeklagten konkurrenzrechtlich jeweils zu einheitlichen Taten des Wohnungseinbruchdiebstahls zusammenzufassen.
6
3. Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine mittäterschaftliche Tatbegehung im Fall II.1 der Urteilsgründe oder eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
7
Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1 bis 7 und 10 bis 14 sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Die den aufgehobenen Einzelstrafaussprüchen und der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter bleiben möglich. Der Senat weist darauf hin, dass die für die konkurrenzrechtlich einheitlichen Taten des Wohnungseinbruchdiebstahls neu festzusetzenden Einzelstrafen auf Grund des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Summe der bisherigen Einzelstrafen, die im angefochtenen Urteil jeweils für die fehlerhaft als selbständige Taten bewerteten Fälle verhängt worden sind, nicht übersteigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 – 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12 mwN; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 358 Rn. 30 mwN).
VRi'inBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Cierniak Cierniak Mutzbauer Bender Quentin

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

7
Die (teilweise) Aufhebung des Urteils erfasst nicht den Adhäsionsausspruch (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, insoweit in NStZ 2014, 569 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 8); eine Aufhebung der Adhäsionsentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl.
56
V. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin J. führt nicht zur Aufhebung der zu ihren Gunsten ergangenen Adhäsionsentscheidung. Dies folgt hinsichtlich der zugesprochenen 1.000 € schon aus dem Umstand, dass der Angeklagte den Schmerzensgeld- anspruch in dieser Höhe anerkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 364/13, juris Rn. 16). Aber auch soweit das Landgericht ein streitiges Grundurteil gesprochen hat, gilt, dass die Aufhebung des strafrechtlichen Teils im Falle der Zurückverweisung nicht den Adhäsionsausspruch erfasst, § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO; dessen Aufhebung wäre dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 2 StR 388/14, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 406a Rn. 8).