Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - 4 StR 548/10

bei uns veröffentlicht am14.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 548/10
vom
14. Juli 2011
in der Rehabilitierungssache
des
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer
erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage
beurteilt sich bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich
nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 4 StR 548/10 – OLG Naumburg
wegen Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer
hier: Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 6. Oktober 2010
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. Juli 2011 beschlossen:
Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage beurteilt sich bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 23. Juni 1992 hob das Bezirksgericht Magdeburg die Verurteilung des Betroffenen durch Urteil des Kreisgerichts Wolmirstedt vom 28. August 1970 in der Fassung des Urteils des Bezirksgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 1970 auf, rehabilitierte den Betroffenen und stellte fest, dass dem Betroffenen für die vom 6. April 1970 bis 8. Januar 1973 sowie vom 7. März bis 1. Juni 1974 erlittene Freiheitsentziehung ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen zusteht.
2
Für den Zeitraum ab Dezember 2007 bezog der Betroffene, der sich nach Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung seit Mai 1999 zur Verbüßung einer im Jahr 1977 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe im Strafvollzug befindet, die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG. Mit Bescheid vom 9. März 2010 nahm das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Bescheid über die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer vom 2. April 2008 mit Wirkung ab April 2010 zurück, weil der inhaftierte Betroffene auf Grund der umfassenden Versorgung im Vollzug in seiner wirtschaftlichen Lage nicht besonders beeinträchtigt sei. Der gegen den Rücknahmebescheid vom 9. März 2010 gestellte Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 18. Juni 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde.

II.


3
Das Oberlandesgericht Naumburg möchte der Beschwerde unter Aufhebung des Rücknahmebescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 9. März 2010 stattgeben, da der Betroffene die in § 17a Abs. 2 StrRehaG geregelten wirtschaftlichen Voraussetzungen erfülle und das anspruchsbegründende Merkmal der besonderen wirtschaftlichen Beeinträchtigung einer einschränkenden Auslegung, welche auf die umfassende Versorgung von Strafgefangenen im Vollzug abstelle, nicht zugänglich sei. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. April 2009 – I Ws RH 5/09 – (NJ 2009, 395) gehindert. In diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht Rostock – entscheidungstragend – die Auffassung vertreten, dass Personen, die in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sind, während der Dauer ihres dortigen Aufenthalts auch dann nicht im Sinne des § 17a StrRehaG in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, wenn sie rechnerisch die Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG erfüllen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Rostock darauf verwiesen, dass die betreffenden Personen während der gesamten Dauer einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung im Sinne einer umfassenden Daseinsvorsorge angemessen und ausreichend aus Mitteln des Staates alimentiert werden. Der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Rostock hat sich das Oberlandesgericht Dresden in Beschlüssen vom 13. Juli 2009 – 1 Reha Ws 52/09 – und vom 8. Februar 2010 – 1 Reha Ws 13/10 – angeschlossen (vgl. auch Beschluss des Verfassungsge- richtshofs des Freistaates Sachsen vom 27. September 2010 – Vf. 27-IV-10).
4
Das Oberlandesgericht Naumburg hat daher mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt: „Fehlt es Berechtigten im Sinne von §§ 17Abs. 1, 16 Abs. 1, Abs. 3 StrRehaG an einer besonderen Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, wenn und solange sie sich im Strafvollzug befinden?“
5
Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Rostock und Dresden angeschlossen und beantragt zu beschließen : „Dem Berechtigten im Sinne von § 17 Abs. 1, § 16 Abs. 1, Abs. 3 StrRehaG fehlt es an einer besonderen Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, wenn und solange er sich im Strafvollzug befindet.“
6
Im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Vorlagebeschluss davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Berechtigten auch für Personen , die sich im Strafvollzug befinden, in § 17a Abs. 2 StrRehaG abschließend geregelt sind, hat der Senat die Vorlegungsfrage wie folgt präzisiert und neu gefasst: „Beurteilt sich die für den Anspruch auf Gewährung der be- sonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG?“

III.


7
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG sind erfüllt.
8
1. Die Vorlegungsfrage betrifft die – hier entscheidungserhebliche – Auslegung des für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG anspruchsbegründenden Merkmals der besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage in Fällen, in denen sich der Berechtigte im Strafvollzug befindet. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die bereits durch andere Oberlandesgerichte entschieden worden ist. Das Oberlandesgericht Naumburg kann nicht wie beabsichtigt erkennen, ohne von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Rostock und Dresden abzuweichen.
9
2. An der Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage würde es allerdings fehlen, wenn ein Anspruch des Betroffenen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer schon deshalb zu verneinen wäre, weil seine gegebenenfalls zu bejahende besondere wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht ursächlich auf den erlittenen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzug zurückzuführen ist. Der Anspruch auf Gewäh- rung der besonderen Zuwendung für Haftopfer ist aber, wie der Wortlaut des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG zeigt, nicht davon abhängig, dass die gegenwärtige wirtschaftliche Beeinträchtigung des Berechtigten kausal mit der infolge der rechtsstaatswidrigen Entscheidung oder Maßnahme erlittenen Freiheitsentziehung verknüpft ist. Ein solches Kausalitätserfordernis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer neben der Kapitalentschädigung , der Unterstützungsleistung nach § 18 StrRehaG und den in §§ 21 ff. StrRehaG vorgesehenen Versorgungsansprüchen gemäß § 16 Abs. 3 StrRehaG zu den sozialen Ausgleichsleistungen zählt, denen nach § 16 Abs. 1 StrRehaG eine auf die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung bezogene Ausgleichsfunktion zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 – 4 StR 646/09, BGHSt 55, 249 Rn. 17). Schließlich geben auch die Entstehungsgeschichte des § 17a StrRehaG und der mit der Zuwendung verfolgte Zweck keinen Anhalt dafür, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer nur bei Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen wirtschaftlicher Beeinträchtigung und rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung gewährt werden sollte. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass es bei der knapp 17 Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgten Einführung der besonderen Zuwendung für Haftopfer durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl I 2118) für den Gesetzgeber auf der Hand lag, dass der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer mindestens die Dauer von sechs Monaten erreichenden rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung im Beitrittsgebiet vor dem 2. Oktober 1990 und einer gegenwärtigen besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage nur in Ausnahmefällen zu führen sein wird. Die Anspruchsnorm des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG liefe bei einer solchen Auslegung weitestgehend leer.
10
3. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage ist durch die am 9. Dezember 2010 in Kraft getretene Änderung des § 17a StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl I 1744) nicht entfallen.
11
Nach der nun in das Gesetz eingefügten Regelung des § 17a Abs. 7 StrRehaG wird die besondere Zuwendung für Haftopfer Personen nicht gewährt , gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist. Diese Bestimmung schließt seit ihrem Inkrafttreten am 9. Dezember 2010 einen Anspruch des Betroffenen , der 1977 u.a. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer bis auf weiteres aus. Für den Zeitraum von April 2010 bis zum Inkrafttreten des § 17a Abs. 7 StrRehaG ist die aufgeworfene Rechtsfrage aber weiterhin für die vom Oberlandesgericht Naumburg zu treffende Beschwerdeentscheidung von entscheidungserheblicher Bedeutung.

IV.


12
Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus dem Tenor ersichtlich.
13
1. Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. August 2010 – 4 StR 646/09, aaO Rn. 14), die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen (§ 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG aF: sechs Monate) erlitten haben. Während die Bestimmung des § 18 Abs. 2 StrRehaG für die Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG, die wirtschaftlich bedürftige Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG beanspruchen können, die eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von kürzerer, die Grenze des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG unterschreitender Dauer erlitten haben und nicht in den Genuss der Härteregelung des § 19 StrRehaG kommen, die nähere Festlegung der Voraussetzungen der Leistungsgewährung sowie der Höhe der Leistungen den Richtlinien des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge überlässt, wird die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere wirtschaftliche Beeinträchtigung im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz selbst definiert. Nach § 17a Abs. 2 StrRehaG (zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 ) gelten Berechtigte als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, deren nach Maßgabe der Vorschrift zu bestimmendes Einkommen die in § 17a Abs. 2 Satz 7 StrRehaG nF (§ 17a Abs. 2 Satz 3 StrRehaG aF) normierten Grenzen nicht übersteigt. Diese gesetzliche Regelung ist eindeutig und abschließend. Sie lässt für eine Auslegung, welche das Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Beeinträchtigung von engeren Voraussetzungen abhängig macht, keinen Raum.
14
2. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie das Sozialhilferecht enthalten jeweils Bestimmungen, die einen Leistungsbezug durch Strafgefangene ausschließen. So regelt § 2 Abs. 1 SGB XII den Nachrang der Sozialhilfe und bestimmt, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer die erforderlichen Leistungen von anderen erhält. Gemäß § 7 Abs. 4 SGB II erhalten Personen keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, wobei dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ausdrücklich gleichgestellt ist. Eine vergleichbare Regelung hat der Gesetzgeber in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht aufgenommen.
15
3. Weder die Entstehungsgeschichte des § 17a StrRehaG noch der Zweck der besonderen Zuwendung für Haftopfer rechtfertigen eine Gesetzesauslegung , welche das Vorliegen der besonderen wirtschaftlichen Beeinträchtigung von engeren, über die Regelung des § 17a Abs. 2 StrRehaG hinausgehenden Voraussetzungen abhängig macht.
16
a) Der im Jahr 2007 in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz aufgenommene Anspruch auf Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer geht auf Überlegungen zur Einführung einer Opferpension zurück, die in einem Entschließungsantrag der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD vom 21. Januar 2007 zur Unterstützung für Opfer der SED-Diktatur – Eckpunkte für ein Drittes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – (BT-Drucks. 16/4167) aufgegriffen worden sind und in den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (BT-Drucks. 16/4842) Eingang gefunden haben. Danach sollte als Anerkennung und Würdigung des Widerstands der ehemaligen politischen Häftlinge gegen die SED-Diktatur eine Opferpension eingeführt werden , um den Opfern politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR eine nicht nur symbolische Anerkennung der erlittenen Nachteile und Schädigungen zu gewähren (vgl. BT-Drucks. 16/4167 S. 3). Um die als regelmäßige monatliche Zuwendung ausgestaltete Opferpension in das System der übrigen Rehabilitie- rungs- und Entschädigungsregeln einzupassen, war sowohl in dem Entschließungsantrag als auch in dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vorgesehen , als Kriterium für die zusätzliche Leistung auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Betroffenen abzustellen (vgl. BT-Drucks. 16/4167 aaO; BT-Drucks. 16/4842 S. 5). Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren stand die Verknüpfung von Opferpension und wirtschaftlicher Bedürftigkeit der Betroffenen im Mittelpunkt der Diskussion. Die vielfältigen Einwände (vgl. nur die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Beleites, Guckes, Knabe, Neubert, Schrade und Schüler zur Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages) führten in den Beratungen des Rechtsausschusses dazu, dass zwar an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit als Zuwendungsvoraussetzung festgehalten, die Regelung über das zu berücksichtigende Einkommen in § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG jedoch dahin ergänzt wurde, dass Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5532 S. 4). Mit dieser Gesetz gewordenen Änderung des § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG verfolgten die Regierungsfraktionen erklärtermaßen das Ziel, die Bedürftigkeitsprüfung nachhaltig zu reduzieren und auf das nach Gleichbehandlungsgrundsätzen erforderliche Mindestmaß zu beschränken (vgl. BT-Drucks. 16/5532 S. 8; Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, BT-Drucks. 17/1215 S. 13). Angesichts der im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen partiellen Zurücknahme des ursprünglich vorgesehenen Bedürftigkeitskriteriums gibt die Entstehungsgeschichte keinen Anhalt für eine über die ausdrückliche Regelung des § 17a Abs. 2 StrRehaG hinausgehende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im Wege ergänzender Auslegung.
17
b) Zweck der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist unbeschadet der auf eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage abstellenden Anspruchsvoraussetzung die Anerkennung und Würdigung des Verfolgungsschicksals des Betroffenen in der ehemaligen DDR (vgl. BT-Drucks. 16/4167 S. 3; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, BT-Drucks. 17/1215 S. 2, 8). Dieser mit der Zuwendungsgewährung verfolgte Zweck als auch die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG, wonach die dort näher aufgeführten Renten und vergleichbaren Leistungen bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben , und die in § 17a Abs. 2 Satz 7 StrRehaG nF (§ 17a Abs. 2 Satz 3 StrRehaG aF) auf das Drei- bzw. Vierfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgelegten Einkommensgrenzen belegen, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz mit der Zuerkennung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nicht auf die Gewährleistung der Grundversorgung der Betroffenen abzielt. Die besondere Zuwendung für Haftopfer hat deshalb gerade keinen sozialhilfeähnlichen Charakter, der es rechtfertigen könnte, die Zuwendung unter Hinweis auf eine anderweitig gewährleistete Grundversorgung zu versagen.
18
c) Die Frage, ob die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer, die als Dauerleistung der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SEDUnrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft dienen soll (BT-Drucks. 17/1215 S. 2), auch dann angemessen erscheint, wenn sich derBerechtigte – möglicherweise auf Grund einer Verurteilung wegen schwerer Straftaten zu langjähriger Freiheitsstrafe – in Strafhaft befindet, betrifft schließlich nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Zuwendungsanspruchs, sondern berührt Grundsätze der Unwürdigkeit und der Verwirkung, denen der Gesetzgeber durch Einfügung der an eine qualifizierte Verurteilung anknüpfenden Ausschlussnorm des § 17a Abs. 7 StrRehaG in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz zwischenzeitlich Rechnung getragen hat (vgl. BT-Drucks. 17/1215 S. 2, 8).
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - 4 StR 548/10

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

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(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - 4 StR 548/10 zitiert 14 §§.

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bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.

(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben

1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.

(4) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist.

(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.

(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.

(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.

(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben

1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als 90 Tage betragen hat. Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härtefällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach § 17a gewährt wird. Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.

(2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlingshilfegesetzes gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der Berechtigten nach § 17a. Die nächsten Angehörigen von

1.
Hingerichteten oder
2.
während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstorbenen
erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

(4) Ein Antragsteller, der in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht war, erhält auch Unterstützungsleistungen, wenn

1.
die Unterbringung angeordnet wurde, weil zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, an Eltern, Elternteilen oder einer Person vollstreckt wurde, die ihn nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen und dort gepflegt, erzogen und beaufsichtigt hat,
2.
er in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist,
3.
er einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat, der rechtskräftig abgelehnt worden ist, und
4.
die Person nach Nummer 1 infolge der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1 auch in Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist, für sie eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist oder für sie festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Häftlingshilfegesetzes vorliegen.
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.

(6) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben, soweit eine Entscheidung nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist.

(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.

(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.

(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

17
Materieller Grund für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen ist nicht die Rehabilitierungsentscheidung, sondern die vom Betroffenen erlittene, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung. Wie sich schon aus dem Begriff der sozialen Ausgleichsleistungen sowie der Bestimmung des § 16 Abs. 1 StrRehaG ergibt, dienen die Leistungen nach § 16 Abs. 3 StrRehaG in materieller Hinsicht dem Zweck, für die Nachteile, welche dem Betroffenen durch den erlittenen Freiheitsentzug entstanden sind, einen Ausgleich zu schaffen. Neben materiellen und gesundheitlichen Schäden sollen insbesondere auch immaterielle Nachteile ausgeglichen werden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, BT-Drucks. 12/2820, S. 30). Mit dem durch das Erste Gesetz zur Beseitigung von SEDUnrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814) geschaffene Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber die Intention, den durch den Entzug ihrer Freiheit am schwersten Betroffenen vorrangig Genugtuung zu geben, ihnen durch vereinfachte Verfahren schneller zu ihrem Recht zu verhelfen, sowie ihnen durch eine deutlich verbesserte Entschädigung und durch Versorgungsansprüche einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht anzubieten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung , BT-Drucks. 12/1608, S. 2). Das Ausmaß der Nachteile, die der Betroffene durch einen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug davon getragen hat, wird durch den Zeitpunkt der Rehabilitierungsentscheidung nicht beeinflusst. Die auf den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug bezogene Ausgleichsfunktion der Leistungen nach § 16 Abs. 3 StrRehaG, zu denen auch die besondere Zuwendung für Haftopfer gehört , schließt es aus, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung abweichend vom Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG maßgebliche Bedeutung für den Beginn der Zahlung dieser Zuwendung beizumessen.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.

(4) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist.

17
Materieller Grund für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen ist nicht die Rehabilitierungsentscheidung, sondern die vom Betroffenen erlittene, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung. Wie sich schon aus dem Begriff der sozialen Ausgleichsleistungen sowie der Bestimmung des § 16 Abs. 1 StrRehaG ergibt, dienen die Leistungen nach § 16 Abs. 3 StrRehaG in materieller Hinsicht dem Zweck, für die Nachteile, welche dem Betroffenen durch den erlittenen Freiheitsentzug entstanden sind, einen Ausgleich zu schaffen. Neben materiellen und gesundheitlichen Schäden sollen insbesondere auch immaterielle Nachteile ausgeglichen werden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, BT-Drucks. 12/2820, S. 30). Mit dem durch das Erste Gesetz zur Beseitigung von SEDUnrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814) geschaffene Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber die Intention, den durch den Entzug ihrer Freiheit am schwersten Betroffenen vorrangig Genugtuung zu geben, ihnen durch vereinfachte Verfahren schneller zu ihrem Recht zu verhelfen, sowie ihnen durch eine deutlich verbesserte Entschädigung und durch Versorgungsansprüche einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht anzubieten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung , BT-Drucks. 12/1608, S. 2). Das Ausmaß der Nachteile, die der Betroffene durch einen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug davon getragen hat, wird durch den Zeitpunkt der Rehabilitierungsentscheidung nicht beeinflusst. Die auf den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug bezogene Ausgleichsfunktion der Leistungen nach § 16 Abs. 3 StrRehaG, zu denen auch die besondere Zuwendung für Haftopfer gehört , schließt es aus, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung abweichend vom Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG maßgebliche Bedeutung für den Beginn der Zahlung dieser Zuwendung beizumessen.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als 90 Tage betragen hat. Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härtefällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach § 17a gewährt wird. Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.

(2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlingshilfegesetzes gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der Berechtigten nach § 17a. Die nächsten Angehörigen von

1.
Hingerichteten oder
2.
während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstorbenen
erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

(4) Ein Antragsteller, der in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht war, erhält auch Unterstützungsleistungen, wenn

1.
die Unterbringung angeordnet wurde, weil zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, an Eltern, Elternteilen oder einer Person vollstreckt wurde, die ihn nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen und dort gepflegt, erzogen und beaufsichtigt hat,
2.
er in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist,
3.
er einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat, der rechtskräftig abgelehnt worden ist, und
4.
die Person nach Nummer 1 infolge der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1 auch in Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist, für sie eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist oder für sie festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Häftlingshilfegesetzes vorliegen.
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.

(6) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben, soweit eine Entscheidung nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist.

(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.

(4) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.