Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - III ZR 260/14

bei uns veröffentlicht am28.05.2015
vorgehend
Landgericht Halle, 4 O 1818/11, 30.05.2013
Oberlandesgericht Naumburg, 5 U 130/13, 06.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 260/14
vom
28. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und
Reiter

beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) werden auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand - wie vorliegend - vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgebend (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, MDR 2007, 681). Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme (§ 180 Abs. 2 InsO), positive Feststellungsklage des Gläubigers (§ 179 Abs. 1 InsO) oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird (§ 179 Abs. 2 InsO; vgl. MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 3). Vorliegend handelt es sich um eine Aufnahme des Rechtsstreits durch den bestreitenden Insolvenzverwalter nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 2 InsO, auf die nach den vorstehenden Grundsätzen § 182 InsO anwendbar ist.
2
Nach den Feststellungen des Beklagten wird, worauf das Berufungsgericht mit - rechtskräftigem - Urteil vom 16. Juli 2014 hingewiesen hat (Seite 7 der Entscheidungsgründe), auf die Insolvenzgläubiger und damit auch auf den Kläger voraussichtlich keine signifikante Quote entfallen. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2014 den Streitwert nach § 182 ZPO auf 1.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist auch vorliegend nach § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 182 InsO festzusetzen.
3
Der Umstand, dass der Kläger - nach dem Berufungsurteil vom 6. November 2013 - versucht hat, den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht aufzunehmen , und in diesem Rahmen die Feststellung eines Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG begehrt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn der zuletzt genannte Anspruch ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch nicht Gegenstand der Revision, deren Zulassung der Beklagte in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt. Die Beschwerde erkennt insofern zutreffend, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Schuldnerin ist und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von Absonderungsrechten erhöht den Streitwert nicht (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, NJW-RR 1993, 317, 318 zu § 148 KO; MüKoInsO/Schumacher aaO Rn. 7; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 182 Rn. 20; Graf-Schlicker in Graf- Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 182 Rn. 9). Für die Bemessung des Streitwerts einer Insolvenzfeststellungsklage ist vielmehr allein vom Inhalt des Klagebegehrens auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 aaO; Beschluss vom 12. November 1992 aaO; Uhlenbruck/Sinz aaO Rn. 20 f). Für die vorliegende Klage, die im Fall ihrer Weiterverfolgung durch den Kläger auf eine solche Feststellungsklage umzustellen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 21 f mwN), gilt nichts anderes. Sie umfasst das Recht des Klägers auf abgesonderte Befriedigung nicht.
4
Nach den vorstehenden Grundsätzen führt auch die bloße Erwartung, dass der Kläger seinen - nach dem Berufungsurteil - vergeblich geltend gemachten Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG weiterverfolgen könnte, nicht zu einer Erhöhung der aus dem Berufungsurteil vom 6. November 2013 folgenden und damit für § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Beschwer.
Schlick Seiters Tombrink
Remmert Reiter

Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 30.05.2013 - 4 O 1818/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.11.2013 - 5 U 130/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - III ZR 260/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - III ZR 260/14

Referenzen - Gesetze

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Insolvenzordnung - InsO | § 182 Streitwert


Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für di
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - III ZR 260/14 zitiert 6 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers


Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlang

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2002 - II ZB 23/01

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Referenzen

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 23/01
vom
28. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2001 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 600,00 DM = 306,78 ?

Gründe:


I. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter einer im August 1991 in Konkurs gegangenen GmbH, deren Geschäftsanteile er und sein Mitgesellschafter Anfang 1990 an die Streithelferin des beklagten Konkursverwalters , eine Bank, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen die GmbH verpfändet hatten. Zusätzlich wurde die Streithelferin durch Landesbürgschaften abgesichert , aus denen sie nach ihrem Vortrag ca. 2,7 Mio. DM erlöst hat.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung einer von dem Beklagten bestrittenen Forderung auf rückständiges Geschäftsführergehalt zur Konkurstabelle begehrt, in Höhe eines Teilbetrages von 257.820,76 DM mit dem
Vorrang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Er hat dazu vorgetragen, die Streithelferin habe die Gemeinschuldnerin nach der Verpfändung der Geschäftsanteile derart beherrscht, daß ihm kein unternehmerischer Spielraum verblieben und er deshalb als Arbeitnehmer im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO zu behandeln sei. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Streitwert auf 600,00 DM festgesetzt, weil aus der geringen Konkursmasse auch auf die Forderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO keine Quote zu erwarten sei. Die Streithelferin hat Berufung eingelegt und zum Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) darauf hingewiesen, daß der Kläger masseerhöhende Ansprüche des Beklagten gegen sie unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes behauptet habe, weil sie (entsprechend den Grundsätzen in BGHZ 119, 191 ff.) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleichzustellen sei und sie daher den Verwertungserlös aus den Landesbürgschaften und sonstigen Sicherheiten in Höhe von insgesamt 2.717.720,23 DM entsprechend § 31 GmbHG an die Konkursmasse herauszugeben habe. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf bis zu 1.500,00 DM festgesetzt und die Berufung der Streithelferin gemäß §§ 511 a, 519 b Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin.
II. 1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist zulässig. Das bloße Untätigbleiben des Beklagten im Berufungs- und Beschwerdeverfahren steht dem nicht entgegen, weil darin noch kein Widerspruch im Sinne von § 67 ZPO (BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385) zu sehen ist. Die Zulässigkeit der Nebenintervention (§ 66 Abs. 1 ZPO) ist hier mangels eines Antrages gemäß § 71 ZPO nicht zu prüfen.
2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Zutreffend und insoweit von der Streithelferin unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daû der für die Zulässigkeit der Berufung der Streithelferin gemäû § 511 a ZPO maûgebende Wert der Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 f.) nicht nach dem Nennwert der erstinstanzlich zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, sondern nach der voraussichtlich auf sie entfallenden Konkursquote zu bemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/98, WM 2000, 211 f.). Entsprechendes ergibt sich aus §§ 148 KO, 182 InsO, wobei hier dahinstehen kann, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit der - nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingelegten - Berufung § 182 InsO oder - mit Rücksicht auf Art. 103 EGInsO - noch § 148 KO heranzuziehen war, der dem Gericht ein "freies Ermessen" bei der Wertbestimmung einräumte (einschränkend hierzu BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811 f.). Beide Vorschriften gelten sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluû des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO (vgl. BGH aaO), und zwar auch im Fall eines Rechtsmittels des Verwalters (oder seines Streithelfers ) gegen die erstinstanzliche Feststellung einer Forderung zur Konkursbzw. Insolvenztabelle (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 1953 - VI ZR 49/52, LM Nr. 1 zu § 148 KO).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daû auf die erstinstanzlich festgestellte Forderung des Klägers auch in der Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO
keine Quote entfällt und daher der Wert des Beschwerdegegenstandes des Beklagten 1.500,00 DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO).
Wie die Streithelferin in der Vorinstanz unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten selbst eingeräumt hat und in ihrer Beschwerdebegründung einräumt, reicht die vorhandene Konkursmasse - ohne Hinzurechnung der angeblichen Forderung gegen die Streithelferin aus Eigenkapitalersatz - schon nicht aus, um die Massekosten und -schulden zu decken. Einen masseerhöhenden Anspruch gegen die Streithelferin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Der Beklagte selbst hat auf Anfrage des Berufungsgerichts erklärt, daû die angebliche Forderung nach seiner Auffassung nicht bestehe und daher als Streitwert der Klage allenfalls ein symbolischer Betrag (von 1,00 DM) in Betracht komme. Des weiteren hat die Streithelferin, wie das Berufungsgericht feststellt, zur Hauptsache unwidersprochen vorgetragen, die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers Dr. H. in die Geschäftsführungsbelange der Gemeinschuldnerin bzw. deren Überwachung durch ihn sei nicht auf ihr Betreiben, sondern auf Betreiben des Landesbürgschaftsausschusses erfolgt. Infolgedessen hat die Streithelferin, welche den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäû § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machen hat, schon nicht dargetan, daû sie als Pfandgläubigerin der Geschäftsanteile nach den Grundsätzen in dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 (II ZR 251/91, BGHZ 119, 191 = NJW 1992, 3035) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleichzustellen war. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses zu der Gemeinschuldnerin über die gegenteiligen - mit der Berufung angegriffenen - Feststellungen des
Landgerichts zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers hinweg , wird verkannt, daû es für den Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO nur auf den rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung ankommt (vgl. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 15 m.w.N.), ihre Begründungselemente aber nicht in Rechtskraft erwachsen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

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(4) In der Umstellung des Klagebegehrens der Klägerin auf Feststellung der geltend gemachten Forderung zur Insolvenztabelle liegt schließlich entgegen der Auffassung der Streithelferin der Beklagten auch keine Klageänderung mit der Folge, dass der Streithelferin der Beklagten möglicherweise schon deshalb - gegebenenfalls nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht - Gelegenheit zu geben wäre, zu dem neuen Streitgegenstand umfassend neu vorzutragen.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.