Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Okt. 2015 - 8 AR 67/15

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:1008.8AR67.15.00
bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Köln.


G r ü n d e

1 2 3 4 5 6 7 8

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Okt. 2015 - 8 AR 67/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Okt. 2015 - 8 AR 67/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde
Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Okt. 2015 - 8 AR 67/15 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Insolvenzordnung - InsO | § 182 Streitwert


Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für di

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers


Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlang

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Okt. 2015 - 8 AR 67/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Okt. 2015 - 8 AR 67/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2002 - II ZB 23/01

bei uns veröffentlicht am 28.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/01 vom 28. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraeme

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - III ZR 260/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 260/14 vom 28. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2014 - IX ZB 117/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 117/12 vom 25. September 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 1; VVG § 110 Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckun

Referenzen

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 23/01
vom
28. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2001 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 600,00 DM = 306,78 ?

Gründe:


I. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter einer im August 1991 in Konkurs gegangenen GmbH, deren Geschäftsanteile er und sein Mitgesellschafter Anfang 1990 an die Streithelferin des beklagten Konkursverwalters , eine Bank, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen die GmbH verpfändet hatten. Zusätzlich wurde die Streithelferin durch Landesbürgschaften abgesichert , aus denen sie nach ihrem Vortrag ca. 2,7 Mio. DM erlöst hat.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung einer von dem Beklagten bestrittenen Forderung auf rückständiges Geschäftsführergehalt zur Konkurstabelle begehrt, in Höhe eines Teilbetrages von 257.820,76 DM mit dem
Vorrang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Er hat dazu vorgetragen, die Streithelferin habe die Gemeinschuldnerin nach der Verpfändung der Geschäftsanteile derart beherrscht, daß ihm kein unternehmerischer Spielraum verblieben und er deshalb als Arbeitnehmer im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO zu behandeln sei. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Streitwert auf 600,00 DM festgesetzt, weil aus der geringen Konkursmasse auch auf die Forderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO keine Quote zu erwarten sei. Die Streithelferin hat Berufung eingelegt und zum Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) darauf hingewiesen, daß der Kläger masseerhöhende Ansprüche des Beklagten gegen sie unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes behauptet habe, weil sie (entsprechend den Grundsätzen in BGHZ 119, 191 ff.) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleichzustellen sei und sie daher den Verwertungserlös aus den Landesbürgschaften und sonstigen Sicherheiten in Höhe von insgesamt 2.717.720,23 DM entsprechend § 31 GmbHG an die Konkursmasse herauszugeben habe. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf bis zu 1.500,00 DM festgesetzt und die Berufung der Streithelferin gemäß §§ 511 a, 519 b Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin.
II. 1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist zulässig. Das bloße Untätigbleiben des Beklagten im Berufungs- und Beschwerdeverfahren steht dem nicht entgegen, weil darin noch kein Widerspruch im Sinne von § 67 ZPO (BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385) zu sehen ist. Die Zulässigkeit der Nebenintervention (§ 66 Abs. 1 ZPO) ist hier mangels eines Antrages gemäß § 71 ZPO nicht zu prüfen.
2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Zutreffend und insoweit von der Streithelferin unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daû der für die Zulässigkeit der Berufung der Streithelferin gemäû § 511 a ZPO maûgebende Wert der Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 f.) nicht nach dem Nennwert der erstinstanzlich zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, sondern nach der voraussichtlich auf sie entfallenden Konkursquote zu bemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/98, WM 2000, 211 f.). Entsprechendes ergibt sich aus §§ 148 KO, 182 InsO, wobei hier dahinstehen kann, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit der - nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingelegten - Berufung § 182 InsO oder - mit Rücksicht auf Art. 103 EGInsO - noch § 148 KO heranzuziehen war, der dem Gericht ein "freies Ermessen" bei der Wertbestimmung einräumte (einschränkend hierzu BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811 f.). Beide Vorschriften gelten sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluû des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO (vgl. BGH aaO), und zwar auch im Fall eines Rechtsmittels des Verwalters (oder seines Streithelfers ) gegen die erstinstanzliche Feststellung einer Forderung zur Konkursbzw. Insolvenztabelle (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 1953 - VI ZR 49/52, LM Nr. 1 zu § 148 KO).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daû auf die erstinstanzlich festgestellte Forderung des Klägers auch in der Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO
keine Quote entfällt und daher der Wert des Beschwerdegegenstandes des Beklagten 1.500,00 DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO).
Wie die Streithelferin in der Vorinstanz unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten selbst eingeräumt hat und in ihrer Beschwerdebegründung einräumt, reicht die vorhandene Konkursmasse - ohne Hinzurechnung der angeblichen Forderung gegen die Streithelferin aus Eigenkapitalersatz - schon nicht aus, um die Massekosten und -schulden zu decken. Einen masseerhöhenden Anspruch gegen die Streithelferin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Der Beklagte selbst hat auf Anfrage des Berufungsgerichts erklärt, daû die angebliche Forderung nach seiner Auffassung nicht bestehe und daher als Streitwert der Klage allenfalls ein symbolischer Betrag (von 1,00 DM) in Betracht komme. Des weiteren hat die Streithelferin, wie das Berufungsgericht feststellt, zur Hauptsache unwidersprochen vorgetragen, die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers Dr. H. in die Geschäftsführungsbelange der Gemeinschuldnerin bzw. deren Überwachung durch ihn sei nicht auf ihr Betreiben, sondern auf Betreiben des Landesbürgschaftsausschusses erfolgt. Infolgedessen hat die Streithelferin, welche den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäû § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machen hat, schon nicht dargetan, daû sie als Pfandgläubigerin der Geschäftsanteile nach den Grundsätzen in dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 (II ZR 251/91, BGHZ 119, 191 = NJW 1992, 3035) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleichzustellen war. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses zu der Gemeinschuldnerin über die gegenteiligen - mit der Berufung angegriffenen - Feststellungen des
Landgerichts zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers hinweg , wird verkannt, daû es für den Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO nur auf den rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung ankommt (vgl. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 15 m.w.N.), ihre Begründungselemente aber nicht in Rechtskraft erwachsen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
1
Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand - wie vorliegend - vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgebend (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, MDR 2007, 681). Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme (§ 180 Abs. 2 InsO), positive Feststellungsklage des Gläubigers (§ 179 Abs. 1 InsO) oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird (§ 179 Abs. 2 InsO; vgl. MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 3). Vorliegend handelt es sich um eine Aufnahme des Rechtsstreits durch den bestreitenden Insolvenzverwalter nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 2 InsO, auf die nach den vorstehenden Grundsätzen § 182 InsO anwendbar ist.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 117/12
vom
25. September 2014
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer
Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen
Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung
und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch
des Schuldners verfolgt.
BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 117/12 - LG Hannover
AG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 25. September 2014

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 52. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. November 2012 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.644,29 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin hat wegen einer durch vorläufig vollstreckbares Urteil titulierten Geldforderung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Schuldnerin im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO die Pfändung der Forderung der Schuldnerin gegen ihren Haftpflichtversicherer beantragt. Sie behauptet, der Insolvenzverwalter habe die zu pfändende Forderung aus der Insolvenzmasse freigegeben. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat kei- nen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Pfändungsantrag weiter.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die beabsichtigte Einzelzwangsvollstreckung sei unzulässig. Die Gläubigerin sei als Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) vom Vollstreckungsverbot des § 89 InsO betroffen, weil der Deckungsanspruch der Schuldnerin nach seiner Freigabe durch den Insolvenzverwalter in deren sonstiges Vermögen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO falle.
4
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der von der Gläubigerin betriebenen Zwangsvollstreckung steht das als Vollstreckungshindernis von Amts wegen zu beachtende (BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - IX ZB 300/11, WM 2013, 939 Rn. 8 mwN) Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Hiernach sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
5
a) Die Gläubigerin gehört zu den von dem Vollstreckungsverbot betroffenen Gläubigern. Mit ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses betreibt sie die Sicherungsvollstreckung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und vorläufig vollstreckbar titulierten persönlichen Anspruchs. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist sie deshalb Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO). Sie wäre nur dann nicht von § 89 Abs.1 InsO betroffen, wenn mit dem Pfändungsantrag nicht die persönliche Forderung vollstreckt, sondern ein Absonderungsrecht verwertet werden sollte (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 89 Rn. 11, 18, 21; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 89 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 89 Rn. 20; FK-InsO/App, 7. Aufl., § 89 Rn. 6). So liegt der Fall jedoch nicht.
6
aa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings mit Recht geltend, dass die Gläubigerin als Haftungsgläubigerin wegen des ihr gegen die Schuldnerin zustehenden Haftungsanspruchs gemäß § 110 VVG abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegen deren Haftpflichtversicherer verlangen kann, nachdem über das Vermögen der Schuldnerin als Versicherungsnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
7
(1) Gemäß § 110 VVG kann der geschädigte Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dies stellt sicher, dass die Versicherungsleistung dem geschädigten Dritten und nicht den Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommt; letzteres widerspräche der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Dritten (MünchKomm-VVG/Littbarski, § 110 Rn. 5 f; Bruck/Möller/Koch, VVG, 9. Aufl., § 110 Rn. 3; Schwintowski/Brömmelmeyer/Retter, VVG, 2. Aufl., § 110 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, VersR 2001, 90, 91). Materiell-rechtlich erlangt der Dritte wegen § 110 VVG in der Insolvenz des Schädigers ein gesetzliches Pfandrecht am Freistellungsanspruch (BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, VersR 1997, 61, 62 mwN; vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 7; vgl. auch MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 50 Rn. 115; aA - im Sinne eines dem gesetzlichen Pfandrecht lediglich ähnlichen Rechts - etwa Jaeger/Henckel, InsO, Vor §§ 49-52 Rn. 20, 22).
8
(2) Das Absonderungsrecht nach § 110 VVG entsteht bei Vorliegen eines Schadensfalls schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des versicherten Schädigers, auch wenn der Haftpflichtanspruch noch nicht mit bindender Wirkung für den Versicherer (§ 106 Satz 1 VVG) festgestellt ist (vgl. Bruck/Möller/Koch, aaO § 110 Rn. 5; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Aufl., § 110 Rn. 3; Thole, NZI 2013, 665, 667). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob auch ein lediglich vorläufig vollstreckbares Urteil, das Grundlage der von der Gläubigerin betriebenen Sicherungsvollstreckung ist, die Fälligkeit des Deckungsanspruchs nach § 106 Satz 1 VVG auslösen kann (so Prölss/Martin/Lücke, aaO § 106 Rn. 4; Schwintowski/Brömmelmeyer/Retter, aaO § 106 Rn. 4; aA MünchKomm-VVG/Littbarski, aaO § 106 Rn. 17; Bruck/Möller/Koch, aaO § 106 Rn. 9; jeweils mwN).
9
bb) Mit dem Antrag auf Pfändung des Freistellungsanspruchs macht die Gläubigerin jedoch nicht ihr Absonderungsrecht geltend.
10
(1) Aufgrund der Regelung in § 110 VVG verfügt die Gläubigerin bereits über ein Pfandrecht, mindestens über ein pfandrechtsähnliches Recht an dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin. Gemäß dem hiernach anwendbaren § 50 Abs. 1 InsO sind Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein Pfandrecht haben, nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptforderung , Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung an dem Pfandgegenstand berechtigt. Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 176/11, WM 2013, 935 Rn. 15 mwN). Der deshalb gemäß § 173 Abs. 1 InsO selbst zur Verwertung berechtigte Gläubiger kann sein Absonderungsrecht entsprechend den auf sein Sicherungsrecht anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des Insolvenzverfahrens durchsetzen (vgl. HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 173 Rn. 2; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 173 Rn. 3; Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 173 Rn. 7). Als Inhaberin eines Pfandrechts könnte die Gläubigerin entweder die Forderung der Schuldnerin gegen ihren Haftpflichtversicherer unmittelbar einziehen (§ 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB), nach Feststellung des Haftungsanspruchs somit unmittelbar vom Versicherer Zahlung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, VersR 2004, 634, 635 mwN; Bruck/Möller/Koch, aaO § 110 Rn. 9 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 51 Rn. 236; HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 51 Rn. 53; Thole, NZI 2013, 665, 667). Einer vorherigen Pfändung bedarf es in diesem Fall nicht. Alternativ könnte die Gläubigerin nach § 1282 Abs. 2, § 1277 BGB Befriedigung aus dem mit dem Pfandrecht belasteten Recht suchen. Erforderlich wäre hierfür ein dinglicher Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem verpfändeten Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 199/03, BGHReport 2004, 1323; RGZ 103, 137, 139; Staudinger/Wiegand, BGB, 2009, § 1277 Rn. 2). Aus einem solchen Titel geht die Gläubigerin nicht vor. Sie betreibt vielmehr die Sicherungsvollstreckung aus einem persönlichen Zahlungstitel. Mit ihrem Absonderungsrecht aus § 110 VVG hat dies nichts zu tun.
11
(2) Nichts anderes gilt, wenn der Insolvenzverwalter, wie von der Gläubigerin behauptet, den Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Haftpflichtversicherer freigegeben hat. Das nach § 110 VVG materiell-rechtlich entstandene Pfandrecht am Deckungsanspruch erlischt durch die Freigabe nicht (BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, WM 1996, 835, 837 mwN; vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 7). Seine Verwertung erfolgt auch in diesem Fall nach den vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Der Antrag auf Pfändung dient dieser Verwertung nicht.
12
b) Vollstreckt die Gläubigerin mithin als Insolvenzgläubigerin ihre persönliche Forderung, greift das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Dieses gilt für Vollstreckungen in die Insolvenzmasse wie auch in das sonstige Vermögen des Schuldners. Auf die von der Gläubigerin behauptete Freigabe des Deckungsanspruchs kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die vom Insolvenzverwalter aus der Masse freigegebenen Gegenstände gehören zu dem sonstigen Vermögen des Schuldners im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 26; Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807 Rn. 12). Die Zuordnung freigegebener Gegenstände zum sonstigen Vermögen des Schuldners und damit deren Einbeziehung in den Vollstreckungsschutz des § 89 Abs. 1 InsO soll es dem Schuldner ermöglichen, noch während des Insolvenzverfahrens eine neue wirtschaftliche Existenz zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 11 mwN). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Freistellungsanspruch des insolventen Versicherungsnehmers sei hiervon auszunehmen, weil er für dessen neue wirtschaftliche Existenz nicht erforderlich sei und ein Ausschluss der Einzelzwangsvollstreckung lediglich dem Haftpflichtversicherer zugutekomme, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Unbillige Ergebnisse sind nicht zu befürchten. Dem Haftungsgläubiger bleibt es unbenommen, seine Rechte aus § 110 VVG entsprechend den aufgezeigten gesetzlichen Verfahrensweisen zu verfolgen.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 31.08.2012 - 715 M 155469/12 -
LG Hannover, Entscheidung vom 05.11.2012 - 52 T 69/12 -