Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07

bei uns veröffentlicht am18.06.2009
vorgehend
Landgericht Kleve, 3 O 280/05, 07.02.2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 44/06, 21.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 7/07
vom
18. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009.

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2006 zugelassen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 25.431,87 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sch. , in dem der zur Verfahrenseröffnung führende Antrag am 26. Juni 2004 beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Der Schuldner hatte schon seit 1999 Schwierigkeiten, seine Zahlungspflichten gegenüber der be- klagten Sozialversicherungskasse zu erfüllen. Ab Oktober 1999 beglich er die von ihm abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig nur noch in bar oder per Scheck, wenn der Vollstreckungsbeamte der Beklagten bei ihm erschien, um zu pfänden. Nachdem schon im Oktober 2000 ein Scheck des Schuldners "geplatzt" war, wurden im Jahre 2003 zwei weitere Schecks nicht eingelöst. Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 erklärte der Kläger die Anfechtung aller Zahlungen des Schuldners an die Beklagte im Zeitraum 1. Oktober 1999 bis 1. Juli 2003. Gegenstand der Klage sind Zahlungen des Schuldners per Scheck zwischen dem 26. Januar 2003 und dem 24. August 2003 in Höhe von insgesamt 25.431,87 €.
2
Der Kläger ist der Auffassung, diese Zahlungen seien anfechtbar, weil der Schuldner, der schon seit 1999 zahlungsunfähig gewesen sei, mit dem der Beklagten bekannten Vorsatz gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Er hat behauptet, der Vollziehungsbeamte der Beklagten habe bei jedem Besuch damit gedroht, eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung auszustellen, aufgrund derer die Beklagte einen Insolvenzantrag stellen werde, sofern der Schuldner nicht zahle.
3
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO komme nicht in Betracht, weil eine Rechtshandlung des Schuldners nicht vorliege. Der Schuldner habe nur die Wahl gehabt , die geforderte Zahlung sofort zu erbringen oder die Vollstreckung durch den Vollziehungsbeamten zu dulden. Die Möglichkeit eines von ihm selbst bestimmten Verhaltens sei ausgeschaltet gewesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat offen gelassen , ob in der Hingabe der Schecks Rechtshandlungen des Schuldners zu sehen seien. Jedenfalls greife hinsichtlich der Kenntnis des Gläubigerbenachteili- gungsvorsatzes des Schuldners keine Indizwirkung zu Lasten der Beklagten ein, weil die Zahlungen zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung außerhalb des 3-Monats-Zeitraums kongruente Deckungen darstellten. Mit der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung des Klägers, der Schuldner habe jeweils unter dem Druck eines angedrohten Insolvenzantrags gezahlt, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Dies rügt die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als Verletzung des rechtlichen Gehörs.

II.


4
Revision Die ist zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO); auf die Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO), weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG).
5
Der 1. Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum 26. Januar 2003 bis 24. August 2003 geleisteten Zahlungen aus §§ 129, 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO sind Zahlungen des Schuldners zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags , den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar. Die durch die Androhung des Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung stellt auch bei Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon dar (BGHZ 157, 242, 250 ff). Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Kläger vorgetragen, der Schuldner der nach seiner Darstellung zum Zeitpunkt der Hingabe der Schecks schon mehrere Jahre zahlungsunfähig war, habe stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzanträge gehandelt. Damit greift die Indizwirkung der inkongruenten Deckung.
6
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Indizwirkung zu Lasten der Beklagten allein aus dem Grund abzulehnen, weil Zahlungen zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung außerhalb des 3-Monats-Zeitraums kongruente Deckungen darstellten, kann keinen Bestand haben. Zwar trifft es zu, dass solche Zahlungen außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums nicht zur Indizwirkung der Inkongruenz führen (BGHZ 155, 75, 83 f; 157, 242, 254 f m.w.N.). Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt jedoch mit Recht eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht, weil es sich nicht mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt hat, die Zahlungen seien stets zur Abwendung von Insolvenzanträgen der Beklagten erfolgt, die der Vollziehungsbeamte angekündigt habe. Obwohl in diesem Fall die Indizwirkung der Inkongruenz nach ständiger Rechtsprechung auch außerhalb des 3-Monats-Zeitraums im Rahmen der Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO eingreifen kann, falls die von den angekündigten Insolvenzanträgen ausgehende Drucksituation nicht durch den Pfändungsdruck überlagert wird (BGHZ 157, aaO S. 253 f, 255 f; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 292 f Rz. 21), hat das Berufungsgericht den Vortrag, die Zahlungen seien jeweils unter dem Druck sich ständig wiederholender Drohungen mit Insolvenzanträgen erfolgt, ignoriert und die vom Kläger hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Dies verstößt gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
7
Berufungsgericht Das hat sich mit einer zentralen Haupttatsache des Klägervorbringens nicht auseinandergesetzt. Kann der Kläger beweisen, dass der Schuldner stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzanträge gezahlt hat, besteht ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis auf Seiten der Beklagten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 aaO S. 293 Rn. 23). Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu würdigen haben, dass im Jahre 2003 schon zwei vom Schuldner ausgestellte Schecks nicht eingelöst worden sind.
8
3. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob entsprechend der Entscheidung des Landgerichts eine Insolvenzanfechtung schon wegen des Fehlens einer Rechtshandlung des Schuldners nicht in Betracht kommt. Der Gehörsverstoß bleibt gleichwohl erheblich. Der Schuldner hat bei der Befriedigung der Beklagten mitgewirkt, indem er Schecks ausgestellt hat, um die Beitragsforderungen der Beklagten zu befriedigen. Der Schuldner befand sich nicht in einer Situation, in der er nur noch die Wahl hatte, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ihm also jede Möglichkeit eines selbst bestimmten Handelns genommen war (BGHZ 162, 143, 151 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZInsO 2009, 717 Rn. 3). Er hat an der Befriedigung der Gläubigerin aktiv mitgewirkt. Rechtshandlungen des Schuldners sind gegeben.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 07.02.2006 - 3 O 280/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2006 - I-12 U 44/06 -

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei
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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

3
maßgeblichen Die Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung des Senats geklärt. Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (§§ 129, 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Erbringt der Schuldner hingegen selbst eine Leistung, sei es auch unter dem Druck und zur Abwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung, liegt grundsätzlich eine eigene Rechtshandlung des Schuldners vor. Ausnahmsweise kann es in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn jede Möglichkeit des Schuldners zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist, weil er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden (BGHZ 155, 75, 79 f; 162, 143, 151 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 f). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.