Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 48/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZB48.14.0
bei uns veröffentlicht am12.04.2016
vorgehend
Landgericht Berlin, 14 O 300/12, 08.11.2012
Kammergericht, 26a U 91/13, 28.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 48/14
vom
12. April 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Beschwer des Beklagten, der zum Widerruf eines von ihm veranlassten
Negativeintrags bei der Schufa, zur Mitteilung an die Schufa, dass derjenige
Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt
werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben, und zur Unterlassung
der Mitteilung offener Forderungen entsprechend dem streitgegenständlichen
Negativeintrag verurteilt worden ist.
BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZB48.14.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26a. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 500 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Widerruf eines von der Beklagten veranlassten Negativeintrags in der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG (nachfolgend: Schufa). Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenüber der Schufa den Negativeintrag schriftlich zu widerrufen und der Schufa mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, eine erneute Mitteilung entsprechend dem streitgegenständlichen Negativeintrag zu unterlassen und die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.
Das Landgericht hat die Kosten auf der Grundlage eines Streitwertes von 22.000 € festgesetzt.
2
Das Kammergericht ist von einer Beschwer von bis zu 500 € ausgegangen und hat, da das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe, die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Beklagten entstünden durch das Urteil keine höher zu bewertenden Nachteile. Der Widerruf eines negativen Schufa-Eintrags möge zwar ebenso wie die Pflicht, nicht erneut einen solchen zu bewirken, aufgrund des Verlusts eines Druckmittels gegenüber einem Schuldner bei rein wirtschaftlicher Betrachtung für den Gläubiger einen höheren Wert darstellen. Da das Gesetz als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Forderungen vorsehe, dass der Gläubiger sie nebst Ansprüchen aus Verzug auf Kosten des Schuldners einklagen und vollstrecken könne, sei es weder erforderlich noch sachgerecht, den Verlust des Schufa-Eintrags als weiteres Druckmittel bei der Beschwer werterhöhend zu berücksichtigen. Auch der durch den Unterlassungsanspruch bestehende Nachteil für die Beklagte, sicherstellen zu müssen, dass ihrer Unterlassungspflicht widersprechende Meldungen an die Schufa zukünftig unterbleiben, sei nicht hinreichend absehbar mit Belastungen verbun- den, wegen derer die Beschwer über 600 € zu bemessen sei. Zum einen dürfte statt einer besonderen Schulung der zuständigen Mitarbeiter nebst Softwareänderung ein Rundschreiben oder eine Rundmail an diese ausreichend sein, um eine Befolgung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Zum anderen sei die Notwendigkeit einer weiteren maschinellen Forderungsbearbeitung nicht hinreichend erkennbar, da aufgrund der Rechtsauffassung des Landgerichts nahezu sicher feststehe, dass die Klägerin auf die Forderung von sich aus keine Zahlungen leisten werde. Ferner sei der Beklagten eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht aus rechtsstaatlichen Gründen zu eröffnen, weil bei Klagen auf Löschung von Schufa-Einträgen unabhängig von der Forderungshöhe nur die klagende Partei, aber nach Ansicht der Beklagten niemals eine verklagte Bank oder deren Rechtsnachfolger eine Rechtsmittelmöglichkeit habe. Dies folge daraus , dass die Rechtsmittelmöglichkeiten an der Beschwer ansetzten, die vielfach im Hinblick auf die Parteien ungleich sei.

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
5
a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem, wenn die Anforderungen , die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7 mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 7). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer zu sehen sein. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts , das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz allerdings nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10 mwN). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor.
6
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten durch die titulierten Ansprüche auf Widerruf des Negativeintrags und Mitteilung an die Schufa über die Wiederherstellung eines Zustandes unter Außerachtlassung des Negativeintrags nach dem damit verbundenen Kostenaufwand bestimmt (vgl. Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 4937). Dafür das Verfassen eines kurzen, inhaltlich im Wesentlichen vorgegebenen Schreibens an die Schufa, die Unterschrift durch eine bevollmächtigte Person sowie die Zustellungskosten heranzuziehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Widerruf des Negativeintrags gegenüber der Schufa in Bezug auf Aufwand und Kosten die festgesetzte Beschwer nicht übersteigt, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.
7
c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht keinen für die Bemessung der Beschwer rechtlich beachtlichen wirtschaftlichen Nachteil darin gesehen, dass die Beklagte durch den Widerruf der durch sie veranlassten Negativeintragung bei der Schufa ein Druckmittel verloren hätte.
8
aa) Die Negativeintragung dient primär dem Schutz der Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66/77, VersR 1978, 1018, 1019 f.; Kamlah, MMR 1999, 395, 396; Beckhusen, Der Datenumgang innerhalb des Kreditinformationssystems der Schufa, 2004, S. 30). Nutzen entfaltet sie somit ihrer Zielrichtung nach nicht für jenen Gläubiger, der die Negativeintragung veranlasst hat und mithin um die fehlende Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit weiß, sondern für Dritte. Das Berufungsgericht hebt insoweit zu Recht hervor, dass sich die Beklagte nicht auf die Interessen der Kreditwirtschaft im Allgemeinen stützen kann. Selbst wenn die Beklagte Teil eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Warnsystems wäre, und wenn man daraus ein berechtigtes Interesse an der Einmeldung ableiten wollte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 - 19 U 291/10, juris Rn. 43, insoweit nicht veröffentlicht in DuD 2011, 494, 496; Simitis/Ehmann, BDSG, 8. Aufl., § 28a Rn. 27; Gola/Klug/Körffer in Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28a Rn. 7), wäre dieses nur mittelbare Interesse nicht geeignet, die Beschwer hinsichtlich einer einzelnen untersagten Einmeldung zu erhöhen.
9
bb) Dass die Möglichkeit, eine Negativeintragung zu veranlassen oder eine bestehende Negativeintragung nicht zu widerrufen, faktisch dazu genutzt werden kann, Druck auf Schuldner aufzubauen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Recht, aufgrund Einwilligung des Schuldners oder unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG Negativeinträge an Wirtschaftsauskunfteien zu melden, bezweckt nicht, wirtschaftlichen Druck auf den Schuldner dadurch aufzubauen, dass er befürchten muss, Nachteile am Kreditmarkt zu erleiden, wenn er die Forderung, aufgrund derer die Einmeldung erfolgte, nicht begleicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 17; OLG Celle, WRP 2014, 350 Rn. 22 ff.; AG Leipzig, MMR 2010, 723, 724; Plath/Kamlah, BDSG, § 28a Rn. 32; Elgert, K&R 2013, 288, 291; Ressmann /Serr, NJOZ 2013, 481, 483 f. mwN; Triebe, jurisPR-WettbR 11/2015 Anm. 2; Schulte am Hülse/Appelt, NJW 2015, 3510, 3511). Die gesetzliche und regelmäßig auch die rechtsgeschäftliche Gestattung dient vielmehr dazu, der Kreditwirtschaft zu ermöglichen, das Risiko einer zukünftigen Kreditvergabe realistisch einzuschätzen (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 54 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 9). Auch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254) in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG eingeführte Unterrichtungspflicht beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzliches , außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; Bull, ZRP 2008, 233, 236; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates , BT-Drucks. 16/10529, S. 24, sowie die Empfehlungen der Ausschüsse, BRDrucks. 548/1/08, S. 9). Mit den in dieser Norm geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10529, S. 14). Die Unterrichtung des Betroffenen soll deshalb nicht nur die erforderliche Transparenz im Hinblick auf die bevorstehende Datenübermittlung herstellen. Sie dient auch dazu, dem Betroffenen , der die geltend gemachte Forderung für unbegründet hält und deshalb keine Veranlassung sieht, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 91 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 14).
10
d) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen ist die Bemessung der Berufungsbeschwer durch das Berufungsgericht in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu beanstanden.
11
Die Rechtsbeschwerde greift zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichts an, zur Information der Mitarbeiter hätte eine schlichte Rundmail ausgereicht. Zwar genügt im Wettbewerbsrecht eine schlichte, ggf. kurz erläuternde Rundmail den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maßstäben regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 18; Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - I ZB 55, 57, 58/11, juris Rn. 10; - I ZB 59/11, juris Rn. 11). Dort geht es indessen darum, sicherzustellen , dass ein allgemein wettbewerbswidriges Verhalten, das sich in aller Regel nicht auf einen Einzelfall beschränkt, unterlassen wird. Im Streitfall muss die Beklagte demgegenüber nur gewährleisten, dass eine einen Einzelfall betreffende konkrete Negativmeldung zukünftig nicht wiederholt wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei einer solch überschaubaren Unterlassungspflicht eine unmissverständliche und nachdrücklich formulierte Rundmail an die zuständigen Mitarbeiter für ausreichend (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 8) und zusätzliche Maßnahmen, insbesondere eine Anpassung der Software, als nicht durch die streitgegenständliche Verurteilung veranlasst erachtet hat.
12
e) Dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat, macht die Beschwerde ebenfalls nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hätte zwar vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen müssen, wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen wäre , dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 10 ff., vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8). Wie bei einer Auskunfts- oder Urkundeneinsichtsklage fallen auch bei einer Klage auf Widerruf eines Negativeintrags der am Klägerinteresse ausgerichtete Streitwert und die Beschwer des zum Widerruf verurteilten Beklagten aber häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Deshalb verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil Nichtzulassung der Berufung bedeu- tet (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, aaO Rn. 9). Abgesehen davon spricht die Tatsache, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, aaO Rn. 9).
13
3. Schließlich ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen einer Verletzung des zivilprozessualen Gebots der Waffengleichheit erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt weder diesen Grundsatz (vgl. BVerfGE 74, 78, 94 f.) noch das ebenfalls auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (vgl. BVerfGE 65, 76, 91). Wie bei Klagen auf Auskunftserteilung wird zwar auch bei Klagen auf Widerruf eines Negativeintrags dem Beklagten häufiger der Zugang zur Rechtsmittelinstanz versagt sein, weil der Betrag des mit dem Widerruf verbundenen Aufwandes die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, während der unterlegene Kläger wegen des höheren Beschwerdewertes ein Rechtsmittel einlegen kann. Damit wird aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide Parteien gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse verschieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt (so - zu Auskunftsklagen - BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 f.; BVerfG, NJW 1997, 2229 [sub.
3b]; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Rauscher, 4. Aufl., Einleitung Rn. 238 Fn. 422). Galke Wellner Stöhr
von Pentz Oehler

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2012 - 14 O 300/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2014 - 26a U 91/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 48/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 48/14

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 48/14.

Schufa: Zur Beschwer beim selbst veranlassten Negativeintrags bei der Schufa

02.06.2016

Die Unterrichtungspflicht des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben.
SCHUFASchufa
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 48/14.

Schufa: Zur Beschwer beim selbst veranlassten Negativeintrags bei der Schufa

02.06.2016

Die Unterrichtungspflicht des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben.
SCHUFASchufa

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 48/14 zitiert 13 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 348 Originärer Einzelrichter


(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn1.das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürge

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 48/14 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 48/14 zitiert 14 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil, 16. März 2011 - 19 U 291/10

bei uns veröffentlicht am 08.11.2021

Das OLG Frankfurt hatte vorliegend zu entscheiden, ob eine Übermittlung von Daten, die Aussagen bezüglich der Kreditwürdigkeit der Klägerin zulassen könnten, an die SCHUFA zulässig ist. Das OLG bejaht vorliegend die Zul&

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZB 69/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 69/14 vom 19. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZB69.14.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr und die R

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2007 - VIII ZR 340/06

bei uns veröffentlicht am 14.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 340/06 Verkündet am: 14. November 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2012 - I ZB 2/12

bei uns veröffentlicht am 16.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 2/12 vom 16. August 2012 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert,

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2011 - VI ZB 31/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/10 vom 12. April 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 4 a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 51

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2013 - I ZR 174/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2011 - II ZB 20/10

bei uns veröffentlicht am 15.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/10 vom 15. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 348 Abs. 3, § 511 Abs. 4, § 522 Abs. 1 Verurteilt das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Gewährun

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2011 - I ZR 220/10

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 220/10 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirch

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2013 - VI ZB 2/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 2/13 vom 29. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 1, § 547 Nr. 6, § 576 Abs. 3 Der Beschluss, mit dem die Berufung verworfen wird, weil die Beruf

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2006 - III ZR 40/06

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 40/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2012 - VI ZB 1/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 1/11 VI ZB 2/11 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Ga, 321a, 511 Abs. 2 Nr. 1 Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € üb

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2015 - I ZR 157/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 5 7 / 1 3 Verkündet am: 19. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2015 - VI ZB 29/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB29/14 vom 13. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004; GG Art. 1, 2, 5 Zur Beschwer des Beklagten, der z

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2014 - VI ZR 55/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. November 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 48/14.

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Jan. 2017 - 18 U 389/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Aktenzeichen 29 O 9349/14, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. D

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2016 - VI ZB 17/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 17/16 vom 16. August 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2; § 522; § 3; GKG § 48 Abs. 2 1. Weist das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Referenzen

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

10
Zwar hat das Berufungsgericht - was hier auch geschehen ist - den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freiem Ermessen ohne Bindung an einen für die erste Instanz festgesetzten Streitwert zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169 f.; Urteile vom 20.
8
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots , sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10).
8
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).
8
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots , sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10).
8
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).
10
a) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f. mwN). Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rn. 20). Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich da- nach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt (BGH, AfP 2011, 261 Rn. 4). Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; Zöller/ Heßler aaO Vor § 511 Rn. 19b). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit (§ 890 Abs. 1 und 3 ZPO) - verbunden sind (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 549 Rn. 4).

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Sperrung eines in der Datenbank der Verfügungsbeklagten (Beklagten) gespeicherten Eintrags über eine verspätet bezahlte Forderung, hilfsweise es zu unterlassen, diese Daten an Dritte zu übermitteln und den sog. Score-Wert heraufzusetzen.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Handwerksbetriebs. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gemeinschaftseinrichtung SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) der Kredit gebenden Wirtschaft, deren Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern, insbesondere Kreditinstituten, automatisiert auf Anfrage Daten zur Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen.

Die Klägerin buchte im ... 2009 zusammen mit ihrem Ehemann eine Urlaubsreise. Den Reisepreis von 3.527,-- EUR finanzierte sie über einen Reisefinanzierungsvertrag mit der A GmbH. Nach dem vereinbarten Zahlungsplan sollte der Reisepreis nebst Zinsen in Höhe von 145,73 EUR, insgesamt mithin 3.672,73 EUR, in fünf monatlichen Raten à 612,12 EUR und einer Rate à 612,13 EUR, fällig jeweils am 25. eines Monats, beginnend mit dem 25.10.2009 und endend am 25.03.2010 mit der Schlussrate, gezahlt werden. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine sogenannte SCHUFA-, CEG- und Datenschutzklausel, auf deren Inhalt (Bl. 11 d. A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Entgegen dem auf der Vorderseite des Teilzahlungsangebots zum Reisevertrag enthaltenen Zahlungsplan (Bl. 10 d. A.) leistete die Klägerin nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten in erster Instanz die ersten drei Raten, fällig zum 25.10., 25.11. und 25.12.2009, nicht. Am 10.11. und 08.12. 2009 kam es zu Mahnungen der A ... GmbH. Mit Schreiben vom 05.01.2010 kündigte die A ... GmbH den Teilzahlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, stellte die gesamte Forderung fällig und kündigte für den Fall, dass die Klägerin die Gesamtforderung nicht innerhalb von acht Tagen begleiche, an, ein ...unternehmen mit dem Einzug der Gesamtforderung zu beauftragen (Bl. 169 ff. d. A.). Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Die Klägerin trat daraufhin die Forderung an die B ... GmbH ab. Diese mahnte mit Schreiben vom 01.02. und vom 22.02.2010 den Finanzierungsbetrag nebst Mahnkosten an.

Bereits in der Mahnung vom 01.02.2010 wurde die Klägerin über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Beklagte informiert.

In einem Telefonat vom 08.03.2010 vereinbarte die Klägerin mit der B ... GmbH eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 350,-- EUR beginnend mit dem 15.03.2010. Am Folgetag, den 16.03.2010, leistete die Klägerin eine erste Zahlung über 350,-- EUR.

Aufgrund einer …erkrankung musste sich die Klägerin in der Zeit vom … 03. bis zum … 03.2010 einer stationären Behandlung in der Klinik 1 unterziehen.

Die Zeit vom … 04.2010 bis zum … 05.2010 verbrachte sie zur Kur in der Klinik 2

Nach erneuter Mahnung wegen der ausgebliebenen April-Rate zahlte die Klägerin am 24.06.2010 nochmals eine weitere Rate. Mit Schreiben vom 19.08.2010 mahnte die B ... GmbH die Rate für den Monat Juli 2010 an und kündigte an, im Falle weiterer Nichtzahlung den Restbetrag fällig zu stellen. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht. Die B ... GmbH stellte daraufhin den offenen Betrag gesamtfällig und meldete die Information zu der fälligen Forderung am 14.09.2010 an die Beklagte. Diese nahm folgenden Eintrag in den Datenbestand der Klägerin auf: Konto in Abwicklung; Saldo, EUR 3.495 vom 14.09.2010, Kontonummer ...

Am 07.10.2010 beglich die Klägerin den noch offenstehenden Betrag. Sie wandte sich am 08.10.2010 an die Beklagte und bat um umgehende Eintragung des Erledigungsvermerks. Am 12.10.2010 kam die Beklagte dieser Bitte nach und ergänzte den Eintrag der Verfügungsklägerin wie folgt: Erledigung einer Gesamtforderung: 7. Oktober 2010.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Weiterleitung der Daten an die Beklagte sei unzulässig gewesen.

Sie hat hierzu behauptet, der B ... GmbH sei bekannt gewesen, dass sie aufgrund der bei ihr festgestellten … an einer erheblichen Konzentrations- und Leistungsschwäche gelitten habe, und zwar dies bereits vor ihrem Urlaub im … 2009. Aufgrund ihrer Erkrankung habe sie nach Urlaubsrückkehr die Zahlung der Rate vergessen. Krankheitsbedingt habe sie, die Klägerin, es erst im Oktober 2010 geschafft, den Rückstand in der Buchhaltung aufzuholen und so ihre Einnahmen zu sichern. Ein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Zahlung liege wegen ihrer Erkrankung nicht vor. Die Buchhaltung habe weder von ihrem Ehemann noch einer Aushilfskraft übernommen werden können. Die Weitergabe der Daten durch die B ... GmbH sei schon deshalb unzulässig, weil diese die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Dementsprechend sei auch die Speicherung der Daten unzulässig. Weder die B ... GmbH noch die Beklagte hätten die unverhältnismäßigen Folgen eines Eintrags, also die Einstufung der Klägerin als kreditunwürdig, hinreichend berücksichtigt.

Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, der unstreitige Sachverhalt dokumentiere ein unzuverlässiges Zahlungsverhalten der Klägerin. Dem Härtefall habe die B ... GmbH durch Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen. Im Übrigen wirke sich der Eintrag nicht unverhältnismäßig auf die Klägerin aus, sondern erfülle eine Warnfunktion gegenüber potentiellen Kreditgebern. Im Übrigen erfordere die Übermittlung der Daten (§ 28a BDSG) keine Interessenabwägung.

Wegen weiterer Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Sperrung der Daten als Minus gegenüber einem Löschen nach §§ 35 BDSG, 1004, 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen der personenbezogenen Daten sei nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG zulässig, weil die Voraussetzungen des § 28a BDSG erfüllt seien. Die Klägerin habe unstreitig die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht. Die Übermittlung der Daten sei auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich.

Es könne auch angenommen werden, dass die Klägerin die Forderung anerkannt habe (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Zudem lägen die Voraussetzungen von § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG vor. Die ...firma habe die Klägerin zweimal (01.02. und 22.02.2010) zur Zahlung aufgefordert. Ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten sei der ersten Mahnung beigefügt worden. Auch habe das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis gekündigt werden können, so dass auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BDSG vorlägen.

Die nach § 28 BDSG erforderliche Interessenabwägung sei bei dem hier einschlägigen, mit Wirkung zum 01.04.2010 eingeführten § 28a BDSG nicht vorzunehmen. Dies ergebe sich aus BT-Drucks. Nr. 16/10529, S.1. Die früher erforderliche Interessenabwägung werde durch Überprüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 bis 5 ersetzt.

Der Betroffene könne seinen Interessen nur Geltung verschaffen über § 35 Abs. 5 BDSG. Dessen Voraussetzungen seien indes nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe die Klägerin der Nutzung der streitgegenständlichen Daten widersprochen. Nach Überzeugung des Gerichts überwögen die Interessen der Klägerin das Interesse der Beklagten jedoch nicht.

Schließlich komme es nicht darauf an, ob die Klägerin in eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt habe, weil bereits § 28a die Erhebung der Daten erlaube.

Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.12.2010 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 07.01.2010 begründet.

Mit der Berufung begehrt die Klägerin wie schon in erster Instanz die Sperrung der streitgegenständlichen Daten (Berufungsantrag Ziff. 1). Hilfsweise begehrt sie von der Beklagten, es zu unterlassen, die Meldung der B ... GmbH an Dritte zu übermitteln (Berufungsantrag Ziff. 2). Des Weiteren begehrt sie Zurückführung des Score-Wertes auf 86,94% (Berufungsantrag Ziff. 3). Darüber hinaus begehrt die Klägerin eine Bestätigung, wonach den Anträgen Ziff. 1-3 entsprochen worden sei (Berufungsantrag Ziff. 4).

Sie rügt zunächst die fehlerhafte Besetzung des Landgerichts, weil entgegen § 348 I 2 Nr. 2 j) ZPO der originäre Einzelrichter, nicht aber die Kammer über die Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie entschieden habe.

Zudem habe das Landgericht das materielle Datenschutzrecht verletzt, indem es zu Unrecht angenommen habe, die Speicherung und Übermittlung der streitgegenständlichen Daten sei ohne Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig. Zunächst habe es die in der SCHUFA-Einwilligungsklausel vertraglich vereinbarte Verhältnismäßigkeitsprüfung außer acht gelassen. Aber auch wenn die Klausel nicht vorrangig sei, sei eine Prüfung erforderlich. Dies folge schon aus dem Begriff erforderlich in § 28a BSDG. Der Begriff ordne im herkömmlich juristischen Sprachgebrauch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Zudem stelle § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG klar, dass auch in Fällen der Übermittlung nach § 28a BDSG eine Abwägung der berechtigten Interessen vorzunehmen sei. Im Übrigen sei allein deshalb eine Prüfung vorzunehmen, weil es sich um schwerwiegende Negativ-Bonitätsdaten handele.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht hilfsweise angenommen, dass jedenfalls die streitgegenständliche Meldung über die Nichtzahlung der Forderung der A ... GmbH nicht unverhältnismäßig gewesen sei.

Nunmehr hat die Klägerin ein Schreiben der Bank 2 vom 15.12.2010 vorgelegt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die genannte Bank die Übernahme einer Bürgschaft über 48.000,- EUR von der Bestätigung, dass keine Negativmerkmale in der SCHUFA vorhanden sind, abhängig macht. Die Klägerin meint, spätestens mit dieser Tatsache sei glaubhaft gemacht, dass ihre unmittelbare Insolvenz drohe.

Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,

1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Meldung der B ... GmbH aus dem SCHUFA-Datenbestand vom 14.09.2010 betreffend die Daten der Klägerin bis auf weiteres für Auskünfte an Dritte zu sperren,

2. hilfsweise, die Verfügungsbeklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorgenannten Daten für Auskünfte an Dritte bereitzuhalten oder auf sonstige Weise an Dritte zu übermitteln;

3. es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu untersagen, die vorgenannte Meldung für die Bewertung der Bonität der Verfügungsklägerin, insbesondere ihrer bankenspezifischen Score- und Risikowerte zu berücksichtigen, und stattdessen die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die banken-, handel- und versicherungsspezifischen Score- und Risikowerte auf den Wert zurückzusetzen, der sich ohne die unter 1. genannte Meldung ergäbe, nämlich laut Auskunft vom 21.01.2010 Score in Prozenten für den Handel 86,94 sowie Score für Banken 103, Risikoquote 24,27 und Ratingstufe L (vgl. Anlage AS 17) sowie im Falle von Bonitätsabfragen Dritter nur diese zurückgesetzten Werte bzw. die entsprechenden anderen branchenspezifischen Scores an Dritte zu übermitteln,

4. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, der Verfügungsklägerin die Sperrung betreffend Antrag zu 1. bzw. 2. sowie das Zurücksetzen der Scorewerte nach Antrag 3. zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und rügt den Vortrag der Klägerin als teilweise neu.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Im Einzelnen:

1. Ohne Erfolg bleibt die gegen die Besetzung der 5. Zivilkammer des Landgerichts gerichtete Verfahrensrüge. Zwar können Urteile, die unter Verstoß gegen die Funktionsverteilung zwischen Kammer und Einzelrichter ergangen sind, wegen eines Verfahrensfehlers mit der Berufung angefochten werden. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen Zuständigkeitsmangel nach § 513 Abs. 2 ZPO, sondern um die falsche Besetzung des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 348 Rn. 23). Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend überhaupt um eine Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 j) ZPO handelt. Denn nach dieser Vorschrift entscheidet die Kammer nur dann nicht durch den originären Einzelrichter, wenn ihre Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den unter § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO unter a) bis k) aufgeführten Sachgebieten begründet ist. Dass der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Wiesbaden indes eine Sonderzuständigkeit in dem genannten Bereich vorsah, wird mit der Berufung nicht vorgetragen. Auch aus dem von der Beklagten als Anl. AG 6 vorgelegten Auszug der Geschäftsverteilung für das Landgericht Wiesbaden, Stand 1. Januar 2010 (Bl. 416-418 d. A.), die unter Punkt III. die einzelnen eingerichteten Sonderzuständigkeiten von Zivilkammern aufführt, geht nicht hervor, dass für den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie eine Sonderzuständigkeit begründet worden ist. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin auch nicht mehr entgegen getreten.

2. Im Übrigen steht der Klägerin kein Anspruch auf Sperrung der Meldung der B ... GmbH zu (Berufungsantrag Ziff. 1).

Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet. Denn bei den von der B ... GmbH übermittelten und im Tatbestand des Urteils auf S. 3 wiedergegebenen Einzelangaben handelt es sich um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG).

Soweit das Landgericht zunächst einen Anspruch auf Sperrung nach § 35 Abs. 4 BDSG mit der rechtsfehlerfreien Begründung verneint hat, dass die Klägerin die Richtigkeit des über sie enthaltenen Negativ-Eintrags nicht bestritten hat, wird das Urteil mit der Berufung nicht angegriffen.

Weiter lässt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Anspruch auf Sperrung als Minus gegenüber einer Löschung auch nicht aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG herleiten. Denn die Speicherung der personenbezogenen Daten, die sich vorliegend nach § 29 BDSG richtet, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung handelt, war zulässig.

Bei der Beklagten, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz SCHUFA, handelt es sich um ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen - gerichtsbekannte - Aufgabe es nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der Beklagten hierfür erforderliche Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die übermittelten Daten im sogenannten SCHUFA-Eintrag, um daraus ihren Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Kunden geben zu können. Aus dieser Aufgabenbeschreibung folgt, dass die Erhebung und Speicherung von Daten den Geschäftsgegenstand der Beklagten bildet und deshalb ihre Tätigkeit als geschäftsmäßig im Sinne des § 29 Abs. 1 BDSG einzustufen ist (Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 29 Rn. 3).

Die Zulässigkeit der Datenerhebung bzw. -speicherung durch die Beklagte ergibt sich wiederum daraus, dass vorliegend auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG erfüllt sind (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 1. Hs. BDSG).

Dahinstehen kann allerdings, ob die Klägerin, wie das Landgericht meint, die Forderung der B ... GmbH allein dadurch, dass sie diese nicht in Abrede gestellt hat, schon nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG ausdrücklich anerkannt hat. Jedenfalls hat die Klägerin das der Mahnung der B ... GmbH vom 01.02.2010 beigefügte Formular über ein Anerkenntnis (3. Seite der Anlage AG 2/Bl. 174 d. A.) nicht unterzeichnet. Die Frage eines Anerkenntnisses kann indes dahingestellt bleiben, weil die Datenübermittlung durch die B ... GmbH auch nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG zulässig war.

Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und - u. a. - der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig von der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.

So liegt der Fall hier. Soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift zutreffend, wenn auch nicht ganz vollständig bejaht hat (s. Urt. S. 7, zweitletzter Absatz), ist ergänzend hinzuzufügen, dass auch der Voraussetzung nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG - mindestens vier Wochen zwischen erster Mahnung und Datenübermittlung - Genüge getan ist. Denn die erste Mahnung durch die B ... GmbH erfolgte bereits mit dem oben erwähnten Schreiben vom 01.02.2010, während die Übermittlung der entsprechenden Daten nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig erst am 14.09.2010 vorgenommen wurde. Hierbei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zuvor, nämlich am 10.11. und am 08.12.2009, schon von der A ... GmbH wegen rückständiger Raten ebenfalls zweimal angemahnt worden war.

Auch die weiteren, den einzelnen Nummern von § 28a Abs. 1 BDSG vorangestellten allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenübermittlung sind gegeben. Die Fälligkeit der Kreditraten ergibt sich nicht nur aus der im Zahlungsplan enthaltenen Fälligkeitsregelung, wonach die letzte Rate nebst Zinsen am 25.03.2010 und damit rund ein halbes Jahr vor Datenübermittlung fällig wurde. Sie ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die A ... GmbH nach den Feststellungen des Landgerichts noch vor Abtretung des Finanzbetrages von 3.527,-- EUR an die B ... GmbH den Ratenzahlungskredit mit Schreiben vom 05.01.2010 gekündigt und die Gesamtforderung fällig gestellt hat. Trotz der Fälligkeit hat die Klägerin die einzelnen Raten nicht erbracht. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Folgezeit trotz Reduzierung der Ratenhöhe nur teilweise vorgenommenen Zahlungen.

Des Weiteren war die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder Dritter auch erforderlich. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (Gola/Schomerus, a. a. O., § 28a Rn. 7). Dies ergibt sich bereits aus der Beteiligung an einem Warnsystem. Im Übrigen folgt das berechtigte Interesse der Beklagten schon aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung.

An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen. Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 enthaltenen Kriterien gesichert festgestellt wird (Gola/Schomerus, a. a. O., § 28a Rn. 6). In BT-Drs 16/10529, S. 13 ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1-5 ersetzt wird. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, dass eine darüber hinausgehende Interessenabwägung nicht vorzunehmen sei.

Ohne Erfolg bleibt demgegenüber der mit der Berufung vorgebrachte Einwand, § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG stelle ausdrücklich klar, dass auch in Fällen der Übermittlung nach § 28a BDSG eine Abwägung der berechtigten Interessen vorzunehmen sei. Denn § 29 Abs. 2 BDSG betrifft anders als die Vorschrift des § 28a BDSG nicht die Übermittlung von Daten an die Auskunftei, sondern die (Weiter-)Übermittlung der nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig erhobenen und gespeicherten Daten an einen mit entsprechendem Informationsinteresse ausgestatteten Dritten. Für die Frage der Löschung - hier Sperrung - der Daten kommt es indes nur auf deren unzulässige Speicherung an. Diese ist in § 29 Abs. 1 BDSG, nicht aber in Abs. 2 geregelt.

Das Erfordernis einer gleichwohl vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der im Ratenzahlungsvertrag enthaltenen SCHUFA-Einwilligungsklausel entnehmen. Zwar hat sich die Klägerin dort unter bestimmten Voraussetzungen mit der Übermittlung von Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens u. a. an die SCHUFA nur für den Fall einverstanden erklärt, dass dadurch ihre schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Hieraus folgt indes nur, dass auch ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Übermittlung personenbezogener Daten zu den in der Einwilligungsklausel genannten Bedingungen zulässig ist. Daneben ist eine Übermittlung aber immer auch zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Mithin kommt es auf die Einwilligung nicht an, weil bereits das Bundesdatenschutzgesetz selbst die Datenverarbeitung gestattet (§ 4 Abs. 1 BDSG).

Schließlich lässt sich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht aus § 28 BDSG ableiten, weil § 28a BDSG ein spezieller Erlaubnisdatenbestand für die Übermittlung bestimmter Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung enthält. Dementsprechend hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass § 28 BDSG vorliegend keine Anwendung findet. Insoweit wird das Urteil mit der Berufung auch nicht angegriffen.

Schließlich kann mit der Berufung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft hilfsweise angenommen, dass jedenfalls die streitgegenständliche Negativ-Meldung über die Nichtzahlung der Forderung der A ... GmbH nicht unverhältnismäßig gewesen, also die hilfsweise vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft sei. Zunächst hat das Landgericht nicht hilfsweise für den Fall ihrer Erforderlichkeit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, sondern eine Prüfung im Rahmen des § 35 Abs. 5 BDSG vorgenommen und die schutzwürdigen Interessen der Klägerin gegenüber denen der Beklagten als nicht überwiegend eingestuft (Urt. S. 9, ab 2. Abs.). Hierauf kommt es indes nicht an, weil § 35 Abs. 5 BDSG vorliegend keine Anwendung findet.

Nach § 35 Abs. 5 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Zwar lässt sich § 35 Abs. 5 BDSG anders als etwa seinen Absätzen 1 bis 4 keine eindeutige Rechtsfolge für den Fall, dass der Widerspruch des Betroffenen begründet ist, entnehmen. Nach Simitis-Dix, BDSG, 6. Aufl., § 35 Rn. 54, folgt aus einem begründeten Widerspruch, dass die an sich rechtmäßige Datenverarbeitung in Bezug auf die widersprechende Person mit Wirkung für die Zukunft unzulässig ist und Löschungs- und Berichtigungsansprüche entstehen. Nach a. A. hat im Falle des berechtigten Widerspruchs nur die weitere Verarbeitung der Daten zu unterbleiben (Gola/Schomerus, a. a. O., § 35 Rn. 27). Die Frage nach der Rechtsfolge mag allerdings dahingestellt bleiben. Die von Simitis-Dix (§ 35 Rn. 56 f.) angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen - Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Datenverarbeitung von Personen mit einem melderechtlichen Sperrvermerk; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen - zeigen insbesondere durch Hervorhebung des Persönlichkeitsbezugs, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen wie die Erhaltung der Kreditwürdigung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen. Dies gilt auch in Ansehung der Erkrankung der Klägerin, die nicht als außergewöhnlich gravierend einzustufen ist und deshalb nicht den Schluss auf eine besondere persönliche Situation im Sinne der genannten Vorschrift zulässt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts wegen ihrer ...erkrankung lediglich einem 8-tägigen stationären Klinikaufenthalt unterziehen musste und auch die einen Monat später angetretene Kur lediglich drei Wochen dauerte, weshalb die Annahme einer besonderen persönlichen Situation im Sinne der genannten Vorschrift fernliegt. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der von der Klägerin mit ihrer Erkrankung einhergehenden Begleiterscheinungen wie Beeinträchtigung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Diese erscheinen bei weitem nicht gravierend genug, um hier eine besondere persönliche Situation bejahen zu können.

3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Weitergabe der beanstandeten Daten an Dritte gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, 4, 29 Abs. 2 BDSG ist ebenfalls nicht begründet. Denn die Übermittlung dieser Daten ist nicht rechtswidrig.

Nach § 29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der - hier gegebenen (s. o.) - Zwecke nach Abs. 1 zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat (Nr. 1) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Nr. 2). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten übermittelt werden, beurteilt werden. Damit sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten gegenüber zu stellen, d. h. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind mithin zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (BGH, Urt. v. 23.06.2009, VI ZR 196/08, Rn. 43, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84 - juris).

Dies vorausgesetzt führt die vorzunehmende Abwägung vorliegend dazu, dass die Interessen der Klägerin, die in der Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts und der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Weitergabe der Daten zu besorgen sind, die Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt ist, nicht überwiegen.

Unstreitig ist, dass die Beklagte, wie oben ausgeführt, Daten speichert, um ihren Vertragspartnern eine Grundlage für deren Kreditentscheidung zu verschaffen, sie also letztlich vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die beanstandeten kreditrelevanten Daten ausschließlich für Kreditauskünfte Dritter übermittelt. Dies folgt vorliegend nicht nur aus ihrer Funktion als Warnsystem der Kreditwirtschaft, sondern auch aus der Art der in Bezug auf die Klägerin gespeicherten Daten. Denn diese geben nach den Feststellungen des Landgerichts ausschließlich darüber Auskunft, dass sich deren nach der Kontonummer näher bezeichnetes Konto bei einem (Soll-)Saldo von 3.495,- EUR per 14.09.2010 in Abwicklung befand. Angesichts dieser durch den Verwendungszweck vorgegebenen Begrenzung kann die Speicherung von Daten, deren Offenlegung sich der Betroffene auch sonst gegenüber dem berechtigten Aufklärungsverlangen seiner Kreditgeber nicht entziehen könnte, seine Person nicht unverhältnismäßig belasten (BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84, a. a. O., Rn. 16, zit. nach juris), zumal die Speicherung der hier in Frage stehenden Daten zu Kreditzwecken auch erforderlich war. Zwar ist die zitierte Entscheidung nicht, jedenfalls nicht primär, im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Datenübermittlung, sondern der nach der Zulässigkeit der Datenspeicherung, die seinerzeit ebenfalls eine Interessenabwägung voraussetzte, ergangen. Der BGH hat aber schon in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1985 klargestellt, dass aus den dargelegten Gründen eine Verwendung kreditrelevanter Daten die schutzwürdigen Belange des Kreditsuchenden nicht beeinträchtige, weshalb auch die Zulässigkeit der Übermittlung dieser Daten gegeben sei (BGH, a. a. O., Rn. 20). Zudem hat er in einer späteren Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung aus dem Jahr 1985 die Speicherung und die Weitergabe persönlicher Daten eines Betroffenen, Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, im Zusammenhang mit einer Auskunft über die GmbH dann für zulässig erachtet, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind. Er hat dies damit begründet, dass Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich sind und deshalb regelmäßig, sofern zutreffend, vom betroffenen Gesellschafter und Geschäftsführer hingenommen werden müssen, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der Firma in Anspruch nehmen will (BGH, Urt. v. 24.06.2003, VI ZR 3/03, Rn. 6 und Leitsatz).

Der dort abgeurteilte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Denn es liegt auf der Hand, dass die Kreditwürdigkeit des Handwerksbetriebs der Klägerin entscheidend von ihrer persönlichen Bonität als Inhaberin abhängt, weil sie bei Vergabe eines Kredits darauf angewiesen ist, auch persönlich für sich Vertrauen in Anspruch zu nehmen.

Soweit die Beklagte nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts darüber hinaus und zudem zeitlich unmittelbar nach entsprechender Mitteilung durch die Klägerin deren Eintrag mit dem Hinweis auf die Erledigung der Gesamtforderung zum 07.10.2010, also die vollständige Bezahlung des offenen Betrages, ergänzt hat, haben auch insoweit die berechtigten Interessen der Klägerin Berücksichtigung gefunden.

4. Aus der Zulässigkeit der Übermittlung der Daten folgt, dass auch ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung des sog. Score-Wertes auf denjenigen Wert, der sich ohne Berücksichtigung der beanstandeten Daten ergeben hätte, nicht gegeben ist. Denn nach § 28b BDSG darf zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen nur erhoben oder verwendet werden, wenn - u. a. - im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 gegeben ist. Dies ist hier aus den unter Ziff. 3 dargelegten Gründen indes der Fall.

5. Aus der bisherigen Unbegründetheit der Klage folgt zudem, dass die Klägerin auch keinen Anspruch darauf hat, dass ihr die Beklagte die Vornahme der mit den vorherigen Berufungsanträgen begehrten Rechtsfolgen bestätigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO.

Die Revision ist nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen.

17
aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nötigung (vgl. auch Ressmann/Serr, NJOZ 2013, 481, 483 f. mwN) und damit einer aggressiven Geschäftspraktik im Sinne von Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 2005/29/EG liegen vor. Das Berufungsgericht ist - von der Revision nicht beanstandet - zutreffend davon ausgegangen, dass die Übermittlung von für die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers relevanten Daten an die SCHUFA erhebliche Nachteile für den Verbraucher mit sich bringen kann und daher ein empfindliches Übel darstellt. Dadurch, dass das von der Beklagten beauftragte Inkassounternehmen für den Fall einer nicht fristgerechten Zahlung eine Übermittlung solcher Daten ankündigt , stellt sie ein künftiges Übel in Aussicht, auf dessen Eintritt sie Einfluss zu haben vorgibt.
8
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots , sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10).
8
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 40/06
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2006 - 25 S 118/05 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 3.000 €

Gründe:


I.


1
Kläger Der schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T. I. AG, einen Vertrag über die Gewährung eines Internetzugangs. Als Entgelt war nach dem Tarif "T. DSL flat" ein volumen- und zeitunabhängiger monatlicher Pauschalbetrag vereinbart.
2
Das Berufungsgericht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern, nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen und die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bereits bekannt gewordenen , erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers:
a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse
b) das Volumen der übertragenen Daten zu löschen.
3
Berufungsgericht Das hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte, mit der die T. I. AG zwischenzeitlich verschmolzen ist, mit ihrer Beschwerde.

II.


4
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
5
1. Maßgebend für die Beschwer der Beklagten sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers geringer ist (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 1988 - III ZR 65/88 - und vom 22. Februar 1990 - III ZR 1/90 - BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 8 und 13; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rn. 5; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., vor § 511 Rn. 19 b).
6
2. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die zur Beachtung des angefochtenen Urteils erforderlichen Änderungen an ihren Datenerfassungs- und -verarbeitungseinrichtungen verursachten Kosten von 40.950 € im ersten Jahr sowie in jedem weiteren Jahr von 27.300 €. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 289/03 - NJW-RR 2005, 74 und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - WM 2002, 1899). Die Beklagte hat insoweit lediglich ein Angebot für das "Löschen individueller Sessiondaten nach Verschmelzung" vorgelegt, das von einer ihrer Abteilungen erstellt wurde.
7
a) Dieses enthält jedoch, worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist, keine nachvollziehbaren Angaben über die anfallenden Kosten. Der "Realisierungsaufwand", der mit 13.650 € beziffert wird, wird nicht im Einzelnen dargelegt. Das Angebot beschränkt sich insoweit auf die Schlagworte "Programmerstellung , Test und NTP, Dokumentationserstellung und Inbetriebnah- me". Der Betriebsaufwand für die Hardware, der mit 22.100 € beziffert wird, wird gleichfalls nicht näher erläutert. Insofern enthält das Angebot lediglich die Angabe , dass es sich hierbei um "Hardware für Plattenplatz sowie die Hardware für Rechnerleistungen" handelt. Der weiterhin angegebene "Betriebsaufwand Personal", der jährlich 5.200 € betragen soll, wird überhaupt nicht erklärt. Überdies wird nicht deutlich, weshalb der Betriebsaufwand für Personal nicht bereits in dem "Realisierungsaufwand" enthalten ist. Diese dürftigen Angaben lassen noch nicht einmal eine Grobeinschätzung ihrer Plausibilität zu.
8
b) Hinzu tritt, dass nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der in dem Angebot niedergelegte Aufwand bei der Beklagten überhaupt anfällt. Das Angebot ist als Offerte für einen Dritten, der eine Fremdleistung beziehen will, aufgemacht. Tatsächlich jedoch sind die zu treffenden Maßnahmen betriebsintern durchzuführen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass hierfür nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt.
9
c) Schließlich hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die in dem Angebot bezeichneten Maßnahmen tatsächlich zur Beachtung des angefochtenen Urteils notwendig sind. Sie hat nicht erläutert, weshalb die insoweit bislang getroffenen Vorkehrungen, die sie als behelfsmäßig bezeichnet und deren Kosten sie nicht angegeben hat, als Dauerlösung ungeeignet sind.
10
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug und an der Bewertung des Anteils, mit dem die Beklagte unterlegen ist.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 300 C 397/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2006 - 25 S 118/05 -
10
a) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f. mwN). Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rn. 20). Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich da- nach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt (BGH, AfP 2011, 261 Rn. 4). Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; Zöller/ Heßler aaO Vor § 511 Rn. 19b). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit (§ 890 Abs. 1 und 3 ZPO) - verbunden sind (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 549 Rn. 4).
8
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots , sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10).
8
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).
10
a) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f. mwN). Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rn. 20). Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich da- nach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt (BGH, AfP 2011, 261 Rn. 4). Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; Zöller/ Heßler aaO Vor § 511 Rn. 19b). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit (§ 890 Abs. 1 und 3 ZPO) - verbunden sind (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 549 Rn. 4).

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

10
a) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f. mwN). Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rn. 20). Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich da- nach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt (BGH, AfP 2011, 261 Rn. 4). Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; Zöller/ Heßler aaO Vor § 511 Rn. 19b). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit (§ 890 Abs. 1 und 3 ZPO) - verbunden sind (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 549 Rn. 4).
8
b) Die Beklagte hat auch nicht dargetan, inwiefern die Umstellung ihrer Werbung einen erheblichen Aufwand verursacht und die Mitteilung an ihre Mitarbeiter , dass die untersagte Werbebehauptung nicht mehr verwendet werden darf, kostenintensive Maßnahmen erfordert.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

10
b) Der angefochtene Beschluss ist auch deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verworfen hat - keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen hat, obgleich das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt und deswegen keine solche Prüfung vorgenommen hat.
12
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, muss das Beru- fungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, aaO Rn. 11). Nachdem im amtsgerichtlichen Urteil der Streitwert auf "bis zu 5.000,00 Euro" festgesetzt wurde, spricht vieles dafür, dass das Amtsgericht auch von einer Beschwer des Beklagten von über 600 € ausgegangen ist und sich ihm die Frage der Berufungszulassung deshalb nicht gestellt hat.
12
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 – V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter II 2 a m.w.N.), die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (MünchKommZPO/ Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rdnr. 84; aA Althammer NJW 2003, 1079, 1082). Denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, dass das Berufungsgericht nach altem Prozessrecht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision ausgegangen ist und deswegen nicht geprüft hat, ob die Revision zuzulassen ist. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nach seiner vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung die Prüfung der Revisionszulassungsgründe nachzuholen (BGHZ 90, 1, 3 f.; BGHZ 98, 41, 43 f.; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316, unter II 2; BGH, Beschluss vom 9. März 2006 – IX ZR 37/05, NJW-RR 2006, 791, unter I 1 a; BVerfGE 66, 331, 336; BVerfG, NJW 2007, 1053).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. November 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2012. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Im Streit steht insbesondere die Höhe der Nettoreparaturkosten, die der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis ersetzt verlangt.

2

Der Kläger hat diese für sein viereinhalb Jahre altes Fahrzeug mit 4.376,36 € beziffert und mit der Klage nach Erstattung eines Teilbetrags in Höhe von 3.453,82 € durch die Beklagte einen Restbetrag von 922,54 € sowie restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 120,81 € verlangt. Der von ihm berechnete Betrag sind die Kosten, welche eine markengebundene BMW-Werkstatt, die 1,2 km entfernt von seinem Wohnsitz ist, verlangen würde. Demgegenüber meint die Beklagte, dem Kläger seien nur Kosten zu erstatten, welche eine von ihr benannte Werkstatt in Rechnung stelle, die eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit biete.

3

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 27,71 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in seinem Urteil, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2013 zugestellt worden ist, die Revision nicht zugelassen, da die Kammer bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen habe. Auf die "Gehörsrüge" des Klägers hat es durch Beschluss vom 13. Januar 2014 die Revision zugelassen. Mit der am 10. Februar 2014 eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag auf Zahlung weiterer 1.015,64 € weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gemäß § 7 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kein über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch zu. Dem Kläger sei eine Reparatur seines Fahrzeugs in der von der Beklagten benannten Werkstatt nach § 254 Abs. 2 BGB zumutbar. Diese entspreche vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt und die behaupteten Reparaturkosten beinhalteten keine Sonderkonditionen. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Umstände, die die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigten. Das Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt bereits ein Alter von viereinhalb Jahren gehabt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er das Fahrzeug durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren und warten lassen. Die benannte Werkstatt biete einen kostenlosen Hol- und Bringservice an, so dass auch die Entfernung von ca. 20 km zwischen dem Wohnort des Geschädigten und der von dem Schädiger benannten Werkstatt zumutbar sei.

5

Auf die Gehörsrüge des Klägers sei die Revision zugelassen worden, weil die Kammer es versehentlich unterlassen habe, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtliches Gehör zur Frage der Zulassung der Revision zu gewähren. Diese Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich. Denn in einem am gleichen Verhandlungstag verhandelten Rechtsstreit mit identischer Rechtsfrage habe die Kammer die Revision zugelassen. Hätte der Kläger im Falle des ihm gewährten rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen, dass er selbst im Falle einer erfolgreichen Revision in der Parallelsache seine ihm danach zustehenden Ansprüche bei Nichtzulassung der Revision in seinem Rechtsstreit nicht mehr würde durchsetzen können, hätte die Kammer das Rechtsmittel auch hier zugelassen und nicht nur auf die einmalig zu klärende Rechtsfrage abgestellt.

II.

6

Die Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsentscheidung unstatthaft und verfahrensrechtlich nicht bindend ist.

7

1. Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7). So kann die versehentlich unterlassene Zulassung nicht durch ein Ergänzungsurteil gemäß § 321 ZPO nachgeholt werden. Befasst sich das Berufungsurteil nämlich nicht ausdrücklich mit der Zulassung, spricht es damit aus, dass die Revision nicht zugelassen wird, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat. Auch die Zulassung in einem Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 ZPO bindet das Revisionsgericht nicht, wenn sich aus dem Urteil selbst keine - auch für Dritte erkennbare - offenbare Unrichtigkeit ergibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, VersR 2004, 1625; BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - seine bewusste Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ändert (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, aaO).

8

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es nicht durch Beschluss entscheiden durfte, sondern gemäß § 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung eintreten und gemäß § 321a Abs. 5 Satz 3 ZPO i.V.m. § 343 ZPO durch Urteil entscheiden musste. Ob dies für sich genommen einer wirksamen Zulassung entgegensteht, kann offen bleiben. Denn auch in der Sache lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 321a ZPO nicht vor.

9

a) Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daran fehlt es hier. Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 6; Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07, NJW-RR 2008, 75, 76). Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; BVerfG, aaO, 75 f.).

10

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die für die Ablehnung der Zulassung im Urteil vom 20. November 2013 erheblich war. Gemäß dem Protokoll hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 beantragt, die Revision gegen ein Urteil der Kammer zuzulassen. Am Schluss der Sitzung hat das Landgericht sein Urteil verkündet und die Revision nicht zugelassen. Die Begründung des Urteils zeigt, dass das Landgericht bewusst die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat, weil es in anderer Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hat. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass nicht ein Klägervortrag übergangen wurde, welcher für die Zulassungsentscheidung erheblich wurde. Die Annahme einer Gehörsverletzung im Beschluss des Landgerichts dient offensichtlich nur dazu, eine fehlerhafte Zulassungsentscheidung zu korrigieren, ohne dass die Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321a ZPO gegeben waren. Zwar hat der Kläger mit seiner "Gehörsrüge" auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht und kann auch eine willkürlich unterbliebene Zulassung den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen sowie den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes berühren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Die Verletzung dieser Verfahrensgrundrechte kann aber nicht Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 8).

11

3. Die Zulassungsentscheidung führt auch nicht als Entscheidung über eine analog § 321a ZPO erhobene Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte zu einer bindenden Zulassung der Revision.

12

a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof die auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 f.; vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3, 6; vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 4; offengelassen - jeweils Urteile betreffend - von BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 9; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, aaO Rn. 12 f.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 f.). Dies kommt hier in Betracht, weil das Berufungsgericht in einem am gleichen Tag verhandelten Rechtsstreit mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hat.

13

b) Die Rechtsprechung zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO kann aber nicht auf die Zulassung der Revision übertragen werden. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demgegenüber kann die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht grundsätzlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mithin bedarf es grundsätzlich bei der Nichtzulassung der Revision anders als bei einem Beschluss nicht des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung, um sich gegen die Nichtzulassung der Revision zu wenden, jedenfalls dann, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist.

14

Diese gesetzliche Regelung entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach genügen außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Es verstößt grundsätzlich gegen die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416; vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538 Rn. 5). Demgemäß ist es nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen. Vor allem ist dann, wenn ein Gericht auf eine Gegenvorstellung an seiner eigenen, von ihm selbst als fehlerhaft erkannten Entscheidung nicht festhalten will, zu beachten, dass die Lösung des hier zu Tage tretenden Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen ist. Dies gilt insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2008 - 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190, 203).

15

Die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, jedenfalls bei Nichtzulassung der Revision auch in dem hier gegebenen Fall, in dem der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht ist, nicht den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zuzulassen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - V S 10/07, BFHE 225, 310 = NJW 2009, 3053 Rn. 14).

Galke                         Wellner                      Stöhr

            Offenloch                        Oehler

9
Abweichendes gilt allerdings dann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 € festgesetzt hat. Denn der Streitwert der Auskunftsklage und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Das gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen , unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO), oder wenn der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.). In diesen Fällen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil Nichtzulassung der Berufung bedeutet, wenn keine Partei die Zulassung beantragt hat.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

14
a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 511 Rn. 39; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rn. 86; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 511 Rn. 31; Lemke/Schneider in Prütting/ Gehrlein, ZPO, § 511 Rn. 45). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (s. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011,615 Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, juris Rn. 14, jew.m.w.N.). In dieser Fallgestaltung kann dem Schweigen des erstinstanzlichen Urteils über die Zulassung des Rechtsmittels nicht entnommen werden, das Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte - von seinem Standpunkt zum Streitwert aus folgerichtig - davon ausgehen, diese sei bereits gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung entbehrlich.
9
Abweichendes gilt allerdings dann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 € festgesetzt hat. Denn der Streitwert der Auskunftsklage und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Das gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen , unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO), oder wenn der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.). In diesen Fällen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil Nichtzulassung der Berufung bedeutet, wenn keine Partei die Zulassung beantragt hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.