Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - VI ZR 34/17

bei uns veröffentlicht am18.12.2018
vorgehend
Landgericht Mainz, 2 O 198/13, 12.02.2016
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 265/16, 22.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 34/17
vom
18. Dezember 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:181218BVIZR34.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richter Wellner und Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 2016 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65. 000 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Arbeitsunfall vom 17. Juni 2010 wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht in Anspruch. Er war am Unfalltag als Arbeitnehmer seiner Streithelferin auf einer Baustelle der Beklagten zu 2, einer Ortsgemeinde, beschäftigt. Die Streithelferin war von der Bauherrin mit Innenausbauarbeiten beim Umbau einer ehemaligen Dorfschule zu einem Gemeindezentrum beauftragt. Der Beklagte zu 1 hatte als Architekt im Auftrag der Beklagten zu 2 das Bauvorhaben geplant und führte die Bauaufsicht. Als der Kläger mit anderen Arbeitern im Bereich des Treppenhauses Gipsplatten an den Wänden befestigen wollte, brachen er und ein Arbeitskollege durch eine Holzabdeckung über dem Treppenauge und stürzen etwa 4 m in die Tiefe. Beide wurden nicht unerheblich verletzt.
2
Der Kläger wirft den Beklagten vor, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Er behauptet, ein von der Beklagten zu 2 beauftragter "Rentnerverein" habe die Holzabdeckung unfachmännisch errichtet. Die Beklagten hätten die Konstruktion in Kenntnis der Tatsache, dass sie nicht von Fachleuten errichtet worden sei, über Monate geduldet, ohne sich der Tragfähigkeit zu vergewissern.
3
Das Landgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch durch Grund- und Teilurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag weitgehend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Da es gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen hat, möchten die Beklagten mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden eine Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht erreichen, um ihr Klageabweisungsbegehren weiterzuverfolgen.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
5
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 hat dagegen Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit dieses ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
6
1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, auch wenn durch die Beweisaufnahme beim Landgericht nicht habe aufgeklärt werden können, wer konkret für die Errichtung der Konstruktion verantwortlich gewesen sei, so sei der Beklagten zu 2 doch bekannt gewesen, dass diese nicht durch Fachkräfte, die als Fachhandwerker auf der Baustelle tätig gewesen seien , errichtet worden sei. Die Beklagte zu 2 sei als Bauherrin zunächst grundsätzlich selbst für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten auf ihrer Baustelle verantwortlich gewesen. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf den Beklagten zu 1 oder einen Dritten habe im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Auch wenn der bauleitende Architekt aufgrund seiner eigenen vertraglichen Pflichten gehalten gewesen sei, für die Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen, habe eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht daneben auch weiterhin für die Beklagte zu 2 bestanden, zumal sie die Einschaltung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators abgelehnt habe. Die Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle habe gegenüber allen Personen bestanden, die sich befugterweise auf der Baustelle aufgehalten hätten. Dazu hätten insbesondere die auftragsgemäß dort arbeitenden Fachunternehmer gehört, insbesondere der Kläger und die Streithelferin. Ob der Kläger in den Schutzbereich der vertraglichen Beziehungen zwischen der Streithelferin und der Beklagten zu 2 einbezogen gewesen sei, könne letztlich dahingestellt bleiben. Maßgeblich sei vorliegend, dass die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu 2 für alle sich befugtermaßen auf der Baustelle aufhaltenden Personen bestanden hätten. Diese habe sie verletzt, indem sie die Errichtung der Konstruktion durch Nichtfachleute geduldet habe, anschließend, genau wie der Beklagte zu 1, die seit Monaten sich im Treppenhaus befindliche Abdeckungskonstruktion nicht durch einen Fachmann habe überprüfen lassen und dann stattdessen, ohne sich weiter darum zu kümmern, stehen gelassen habe mit der Gefahr, dass die Konstruktion auch, und zwar wiederholt, durch die dort arbeitenden Fachhandwerker benutzt werde.
7
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 mit diesen Ausführungen in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Es hat entscheidungserheblichen Parteivortrag der Beklagten zu 2 nicht berücksichtigt , ohne dass sich hierfür eine Grundlage im Prozessrecht findet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 11; BVerfG, NJW 2001, 1565, 1566).
8
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte zu 2 bereits erstinstanzlich bestritten hat, dass der "Rentnerverein" die Abdeckkonstruktion errichtet habe, und erklärt hat, dass sie davon ausgehe, dass der Rohbauunternehmer dies gemacht habe. Nachdem sich das Landgericht keine Überzeugung hat bilden können, dass der "Rentnerverein" die Konstruktion angebracht hatte, und die Beklagte zu 2 gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verurteilt hat, hat die Beklagte zu 2 in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt, aber auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, kein Anhaltspunkt ergebe, aus dem abzuleiten wäre, dass der Beklagten zu 2 eine konkrete Gefahrenstelle in Gestalt der Treppenhausabdeckung oder eine etwaige Unzuverlässigkeit des Arbeitgebers des Klägers bekannt und auch nur erkennbar gewesen sei.
9
Darin, dass das Berufungsgericht dennoch unterstellt hat, die Beklagte habe die Errichtung der Konstruktion durch Nichtfachleute geduldet, zeigt sich, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
10
b) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich.
11
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 mwN) ist auf einer Baustelle primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versicherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen. Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt. Einen mit der örtlichen Bauauf- sicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft - ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren - lediglich eine sogenannte sekundäre Verkehrssicherungspflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. In diesem Falle ist er verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen , um eine Schädigung anderer zu verhindern.
12
bb) Nach diesen Grundsätzen könnte der Beklagten zu 2 als Bauherrin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall des Klägers nur dann angelastet werden, wenn feststünde, dass ihr bekannt oder erkennbar war, dass dieAbdeckkonstruktion von Nichtfachleuten errichtet wurde. Von dieser streitigen Tatsache hat sich das Landgericht jedoch gerade keine Überzeugung bilden können und das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen.
13
(1) Entgegen der Auffassungen der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderungen musste die Beklagte zu 2 den Vortrag des Klägers, der "Rentnerverein" habe die Konstruktion erstellt, nicht über den erfolgten Umfang hinaus bestreiten und mehr als eine bloße Vermutung dafür äußern, wer die Konstruktion errichtet hat. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, wird ein Bauherr von seiner Verantwortung für die verkehrssichere Errichtung eines Bauwerks weitgehend dadurch befreit, dass er mit der Planung und Bauleitung einen bewährten Architekten beauftragt. Dies gilt nur dann nicht, wenn er bei einer von ihm selbst erkannten oder für ihn jedenfalls erkennbaren Gefahrenlage keine Abhilfe schafft (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93, VersR 1994, 996 f. Rn. 16 n. juris; vom 9. März 1982 - VI ZR 220/80, VersR 1982, 595, 596 und vom 11. Mai 1976 - VI ZR 210/73, VersR 1976, 954, 955 Rn. 15 n. juris).
14
(2) Für die Kenntnis oder Erkennbarkeit einer Gefahrenlage durch die Beklagte zu 2 als Anspruchsvoraussetzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger die Darlegung- und Beweislast. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. etwa Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 47 mwN). Diese Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 2 über den Umfang ihres bisherigen Sachvortrags hinaus liegen im Streitfall nicht vor. Nachdem die Beklagte zu 2 die Bauleitung und -aufsicht auf den Beklagten zu 1 übertragen hatte, durfte sie sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf verlassen, dass dieser dafür Sorge trägt, dass die Gewerke auf der Baustelle durch die hiermit beauftragten Fachunternehmen durchgeführt werden. Zwar mag für die Beklagte zu 2 anhand der ihr vorliegenden Vertragsunterlagen erkennbar gewesen sein, welches Fachunternehmen die Konstruktion errichten sollte. Hierzu hatte sie sich jedoch geäußert, indem sie die Vermutung aufgestellt hat, dass das Rohbauunternehmen die Konstruktion erstellt habe. Dagegen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 wüsste oder wissen müsste, wer die Konstruktion tatsächlich errichtet hat.
15
c) Die Verurteilung der Beklagten zu 2 ist auch nicht aus anderen Gründen richtig, weil - wie das Landgericht angenommen hat - der Kläger gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Zusammenhang mit dem Bauhandwerkervertrag zwischen der Beklagten zu 2 und der Arbeitgeberin des Klägers, der Streithelferin , hätte. Die Rechte eines in die Schutzwirkung eines Vertrages einbezogenen Dritten reichen nicht weiter als die des Vertragspartners selbst (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413). Das bedeutet im Streit- fall, dass auch ein vertraglicher Anspruch der Streithelferin gegen die Beklagte zu 2 wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten voraussetzen würde, dass der Beklagten zu 2 eine Gefahrenlage bekannt oder erkennbar war. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben. von Pentz Wellner Offenloch Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 12.02.2016 - 2 O 198/13 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2016 - 1 U 265/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - VI ZR 34/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - VI ZR 34/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - VI ZR 34/17 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - VI ZR 34/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - VI ZR 34/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2009 - VI ZR 205/08

bei uns veröffentlicht am 13.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 205/08 Verkündet am: 13. Januar 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2016 - V ZR 258/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 258/15 vom 14. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2 Nach Maßgabe von §§ 529, 531 ZPO zulässiges neues Vorbringen ist auch dann zu berücksichtigen, w

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2016 - VI ZR 34/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 34/15 Verkündet am: 1. März 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 82

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2014 - VI ZR 47/13

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR47/13 Verkündet am: 18. November 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

11
b) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht vielmehr darauf, dass die Auslegung der Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO und die hierauf beruhende Zurückweisung des Vorbringens des Streitverkündeten zu 1 zu dem Abzug weiterer Mietpooleinnahmen durch das Berufungsgericht in der Zivilprozessordnung keine Stütze findet. Die Nichtberücksichtigung von Parteivortrag ohne Grundlage im Prozessrecht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, NJW 2001, 1565, 1566).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR47/13 Verkündet am:
18. November 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche
des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag
beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner
(Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht
durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers
gestört wäre.

b) Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers
, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers
im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die
Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen
und diesen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als haftungsprivilegiert anzusehen.

c) Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers
bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgeglichen"
, dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein
Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Erstschädiger zusteht.

d) Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten
Architekten.
BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13 - OLG Jena
LG Erfurt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 7. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.
2
Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung vom 21. September 1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 - Objektüberwachung (Bauüberwachung) - den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.
3
Am Samstag, dem 4. November 2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der beiden Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten , die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6. November 2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. - einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer - ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene der Halle und zog sich schwerste Verletzungen zu.
4
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten in Höhe einer Haftungsquote von 60 % in Anspruch. Sie lässt sich ein "Mitverschulden" der Streithelferin in Höhe von 40 % anrechnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und der Streithelferin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat den Leistungsantrag dem Grunde nach zu 60 % für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 60 % der weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr wegen des Unfalls entstanden sind und noch entstehen werden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von den Beklagten gemäß § 823 BGB, § 116 SGB X Schadensersatz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 % verlangen. Die Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, für eine ordnungsgemäße Absturzsicherung zu sorgen. Ein Verstoß gegen § 12 der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten BGV C 22 stehe fest. An der Unfallstelle seien weder eine Absturzsicherung noch Fangeinrichtungen angebracht worden. Dafür hafteten die Beklagten. Zwar sei in erster Linie der Unternehmer für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt werde aber dann verkehrssicherungspflichtig , wenn er Gefahrenquellen erkannt habe oder bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Solche sekundären Verkehrssicherungspflichten hätten die Beklagten verletzt. Denn der Beklagte zu 2 habe die Arbeiten zugelassen, obwohl er gewusst habe, dass keine Absturzsicherung vorhanden gewesen sei. Es sei nicht ausreichend gewesen , die Streithelferin lediglich auf die fehlende Absturzsicherung hinzuweisen. Die Beklagten hätten die erkannte Gefahrenquelle vielmehr beseitigen müssen. Sie hätten entweder für die Errichtung einer Absturzsicherung oder für ein Verbot der Baumaßnahmen an den entscheidenden Stellen sorgen müssen. Dafür, dass diese Pflichtverletzung für den Sturz des Geschädigten kausal geworden sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins, den die Beklagten nicht erschüttert hätten.
6
Die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ausgeschlossen, da eine gemeinsame Betriebsstätte nicht gegeben sei. Auch die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses seien nicht zu berücksichtigen. Zwar sei die Streithelferin ebenfalls verkehrssicherungspflichtig gewesen. Sie habe mit Aufnahme der Elektroarbeiten eine Baustelle eröffnet und deshalb im gleichen Maße die Unfallverhütungsvorschriften beachten müssen. Auch greife zu Gunsten der Streithelferin die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII. Die Haftung des Entleihers für Arbeitsunfälle des Leiharbeitnehmers sei in derselben Weise beschränkt wie die Haftung des Stammunternehmers. Denn auch ein Leiharbeitnehmer werde für das Unternehmen des Entleihers tätig. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Streithelferin im Falle einer Inanspruchnahme gemäß den §§ 110, 111 SGB VII den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen hafte. Denn sie habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Gefahr eines Sturzes sei offenkundig gewesen. Dass sie gleichwohl sehenden Auges mit den Arbeiten begonnen habe, sei subjektiv unentschuldbar und in hohem Maße pflichtwidrig. Danach hafteten die Beklagten als Gesamtschuldner , wobei ein Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 30 % zu berücksichtigen sei, weil er sich trotz fehlender Absturzsicherung in den Gefahrenbereich begeben habe.

II.

7
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Versicherten R. aufgrund seines Sturzes ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB erwachsen ist.
9
a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist R. infolge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Absturzsicherung von der oberen Ebene der Halle auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene gefallen und hat sich schwerste Verletzungen zugezogen.
10
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass der Beklagte zu 2 ihm gegenüber R. obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.
11
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Im Regelfall braucht der Architekt allerdings nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen; ihn treffen im Allgemeinen nur sog. sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Primär verkehrssicherungspflichtig ist der Unternehmer. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00, VersR 2001, 1040, 1041), wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versicherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986; vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00, VersR 2002, 330, 331). Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812, 813).
12
Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263, 264; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 12; BGH, Urteil vom 10. März 1977 - VII ZR 278/75, BGHZ 68, 169, 175 f.). Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1970 - VI ZR 223/69, VersR 1971, 84, 85; vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81, VersR 1983, 1141, 1142 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, aaO).
13
bb) Nach diesen Grundsätzen hätte der mit der Bauüberwachung betraute Beklagte zu 2 vor dem Unfall für eine ausreichende Sicherung der Absturzkante sorgen müssen. Die ihm obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht hatte sich in dem Moment aktualisiert, in dem er von dem Fehlen einer Absturzsicherung an den Kanten der oberen Hallenebene Kenntnis erlangt hatte. Denn wegen der ungesicherten Absturzkanten befand sich die Baustelle am Unfalltag in einem nicht verkehrssicheren Zustand, der die Ausführung von Arbeiten in diesem Bereich nicht zuließ (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263, 264; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f.).
14
cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte zu 2 seiner Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch genügt, dass er die Streithelferin auf die fehlende Absturzsicherung hingewiesen hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bot der bloße Hinweis auf die Gefahrenstelle keine ausreichende Gewähr dafür, dass Dritte nicht zu Schaden kommen würden.
Trotz des dadurch bewirkten Gefahrbewusstseins auf Seiten der Streithelferin lag es nahe, dass sich ein Arbeiter in die Nähe der Gefahrenstelle begibt und aufgrund kurzfristiger Unaufmerksamkeit durch ein unbedachtes Verhalten zu Schaden kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263, 264; vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812 f.; vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00, VersR 2002, 330; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f.; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn. 383).
15
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass auch die Streithelferin gegenüber dem ihr zur Arbeitsleistung überlassenen R. - jedenfalls gemäß § 618 BGB - verpflichtet war, die zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (vgl. BAGE 25, 514, 522; 131, 18 Rn. 23 ff.; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.; Henssler /Willemsen/Kalb/Krause, Arbeitsrecht, 6. Aufl., § 618 BGB Rn. 6, 9; Erman /Belling, BGB, 14. Aufl., § 618 Rn. 1, 5; s. auch § 11 Abs. 6 S. 1 AÜG sowie Art. 8 RL 91/383/EWG über die Verbesserung des Gesundheitsschutzes).
16
Denn die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 bestand unabhängig von der Verpflichtung der Streithelferin. Abgesehen davon war auch der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig, der die ungesicherte Ebene hergestellt und damit die Gefahrenquelle geschaffen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, VersR 1997, 61, 63; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f.). Waren mithin mehrere Unternehmen für die Sicherheit der Baustelle in dem fraglichen Bereich verantwortlich, so durfte der für die Bauüberwachung zuständige Beklagte zu 2 sich jedenfalls nicht ohne eine ausdrückliche und eindeutige Anweisung und ohne eine Kontrolle darauf verlassen, dass die Streithelferin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde (vgl. auch Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263, 264; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f.; Staudinger/Hager, aaO). Dies gilt umso mehr, als sich im Streitfall eine Gefahr verwirklicht hat, die typischerweise mit der Abfolge verschiedener Gewerke und dem Tätigwerden einer Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauwerks verbunden ist und von dem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten am besten überblickt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 13).
17
2. Dagegen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch die Beklagte zu 1 hafte unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach traf die Beklagte zu 1 zunächst ebenfalls nur eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht. Sie war nur dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern, wenn sich die sekundäre Verkehrssicherungspflicht zuvor in ihrer Person aktualisiert hatte. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Mangels näherer Feststellungen zur Stellung und Funktion des Beklagten zu 2 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dessen zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten zu 1 analog § 31 BGB zuzurechnen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 210 f.; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 31 BGB Rn. 2). Eine Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 831, 823 Abs. 1 BGB kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht bejaht werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 15).
18
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , eine Haftungsbeschränkung der Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses komme vorliegend nicht in Betracht.
19
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats können in den Fällen , in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht , Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger ) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung , nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Dabei ist unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (vgl. etwa Urteile vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51, 53 ff.; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 206, 212 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07, VersR 2008, 642 Rn. 11; vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, juris Rn. 16; jeweils mwN).
20
b) Nach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte zu 2 nur in Höhe des im Innenverhältnis zur Streithelferin auf ihn entfallenden Verantwortungsteils.
21
aa) Zwischen dem Beklagten zu 2 und der Streithelferin besteht - lässt man etwaige sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierungen außer Be- tracht - ein Gesamtschuldverhältnis. Dem der Streithelferin zur Arbeitsleistung überlassenen R. ist gegen diese jedenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen § 618 Abs. 1 BGB erwachsen. Dabei kann dahingestellt werden, ob sich dieser Anspruch aus einer unmittelbaren Anwendung der genannten Bestimmungen (sowohl BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 44; ArbRBGB /Friedrich, § 618 Rz. 12; Soergel/Kraft, BGB, 12. Auflage, § 618 Rz. 3), einer analogen Anwendung (so Henssler/Willemsen/Kalb/Krause, Arbeitsrecht, 6. Aufl., § 618 BGB Rn. 9) oder aus der Verletzung des zwischen der Streithelferin als Entleiherin und der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG als Verleiher abgeschlossenen Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten des R. als Leiharbeitnehmer (so Staudinger/Oetker, BGB, Neubearbeitung 2011, § 618 Rz. 95; MünchKommBGB/Henssler, 6. Aufl., § 618 Rn. 25) ergibt. Denn unabhängig von der dogmatischen Herleitung schuldet die Streithelferin wegen der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten Ersatz des R. infolge des Sturzes entstandenen Schadens. Sie ist damit verpflichtet, dasselbe Gläubigerinteresse zu befriedigen wie der wegen der Verletzung deliktischer Verkehrssicherungspflichten haftende Beklagte zu 2. Die für die Annahme einer Gesamtschuld darüber hinaus erforderliche Gleichstufigkeit der Verpflichtungen folgt daraus, dass weder die Streithelferin noch der Beklagte zu 2 nur subsidiär oder vorläufig für die Verpflichtung des jeweils anderen einstehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05, VersR 2007, 198 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11, BGHZ 192, 182 Rn. 18; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 421 Rn. 6 f., jeweils mwN).
22
bb) Der Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB ist durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung gestört.
23
(1) Die Haftung der Streithelferin ist allerdings nicht gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ausgeschlossen. Die in dieser Norm angeordnete Haftungsbeschränkung scheitert schon daran, dass der Versicherte R. nicht durch ein auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Streithelferin geschädigt worden ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kommt das Haftungsprivileg dem Unternehmer nur dann zu Gute, wenn er Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung ist, selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, juris Rn. 14 mwN; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 20).
24
(2) Die Haftung der Streithelferin ist aber gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind Unternehmer den Versicherten , die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet , wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Danach haftet die Streithelferin vorliegend nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie die Verletzungen des R. weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelt es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall des R. ist haftungsrechtlich auch dem Unternehmen der Streithelferin zuzuordnen. Denn R. war zum Unfallzeitpunkt als ein der Streithelferin überlassener Leiharbeitnehmer auf einer Baustelle der Streithelferin eingesetzt und damit als Versicherter für diese tätig. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des R. als Arbeitsunfall anerkannt hat.
25
(a) Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden , ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 9, 13; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 21; vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12, VersR 2013, 862 Rn. 9, jeweils mwN). An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 13; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 20 f.; a.A. BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 27, 54 f.).
26
(b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des § 108 SGB VII auch im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist, in dem "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art" nicht den Gegenstand der Klageforderung bilden, sondern über sie nur mittelbar bei der Prüfung der Frage zu entscheiden ist, ob die Haftung des Zweitschädigers in Hinblick auf eine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung des Erstschädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist. Denn auch wenn die Bestimmung im Streitfall zur Anwendung käme, erstreckte sich die von ihr angeordnete Bindungswirkung nicht auf die Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.
27
(aa) Der Senat hat seine Auffassung, die Bindungswirkung des § 108 SGB VII erstrecke sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist, damit begründet, dass durch die - im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch VII neu geschaffenen - Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle (Urteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, aaO und vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, aaO Rn. 13, 18; zustimmend ErfK/Rolfs, 14. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 4.4 [Stand: Mai 2011]; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 108 Rn. 4; ablehnend Ricke in Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn. 10 [Stand: Dezember 2011]; ders., NZS 2011, 454; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10; anders auch BAG, aaO).
28
(bb) Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf die erlaubte Arbeitnehmerüberlassung übertragen. Sie ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die der Annahme entgegenstehen, dass die Beschränkung der Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem Unternehmen auch in dieser Fallkonstellation dem Willen des Gesetzgebers entspricht und den Schutzzwecken der §§ 104 ff. SGB VII Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 20).
29
So wird ein mehrfacher Versicherungsschutz bei der Arbeitnehmerüberlassung in erster Linie durch die spezielle Vorschrift des § 133 Abs. 2 SGB VII verhindert, wonach sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach der Zuständigkeit für das Unternehmen des Verleihers bestimmt (vgl. Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 10; Quabach in jurisPKSGB VII, 2. Aufl., § 133 Rn. 29). Anders als § 135 SGB VII (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 13) hat dieBestimmung des § 133 Abs. 2 SGB VII ein Vorbild in der Reichsversicherungsordnung. Sie entspricht im Wesentlichen dem mit Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geschaffenen § 648 RVO, wonach eine Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle bei Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr nicht angehörigen Unternehmers geht, dann zu entschädigen hat, wenn ein ihr angehöriger Unternehmer den Auftrag gegeben und das Entgelt zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 108). Trotz dieser Regelung bestand unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung kein Zweifel daran, dass ein Arbeitsunfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zugeordnet werden konnte und diesem deshalb das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kam. Dies ergab sich bereits aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 636 Abs. 2 RVO, durch die klargestellt werden sollte, dass der grundsätzliche Ausschluss der Haftung des Unternehmers gemäß § 636 Abs. 1 RVO auch für den Entleiher im Verhältnis zu dem für ihn tätigen Leiharbeitnehmer gilt (BT-Drucks. 3/758 S. 60; vgl. BAGE 42, 194, 200). Diesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des Sozialgesetzbuchs VII nicht ändern. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist er davon ausgegangen , dass dem Entleiher die Haftungsprivilegierung auch nach neuem Recht zugute kommt. Wegen des vermeintlich klaren Wortlauts des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - "Versicherte, die für ihre Unternehmen tätig sind" - hat er eine besondere Regelung für Leiharbeitnehmer für entbehrlich gehalten (BT-Drucks.
13/2204 S. 100; vgl. Lemcke, r+s 2009, 391, 392; Kampen, NJW 2010, 2311, 2315; Ricke, NZS 2011, 454, 457; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373, 378; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10).
30
Auch steht der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern (Lemcke, r+s 2013, 411, 412; Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 5), in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient zunächst als Ausgleich für die allein von dem Unternehmer getragene Beitragslast. Darüber hinaus bezweckt sie die Wahrung des Betriebsfriedens, indem Streitigkeiten über die Unfallverantwortung vermieden werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 338; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 Rn. 11; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218, jeweils mwN; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). Schließlich soll sie auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Betriebsgemeinschaft eine Gefahrengemeinschaft darstellt (vgl. BVerfGE 34, 118, 136; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 104 SGB VII Rn. 2 [Stand: Dezember 2011]; Hollo in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 9; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373, 377).
31
Diese Schutzzwecke würden im Fall der Arbeitnehmerüberlassung weitgehend verfehlt, wenn eine Haftungsprivilegierung des Entleihers verneint würde. Denn bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern kommt eine Haftung der Verleiher unabhängig von einer Haftungsbeschränkung typischerweise nur selten in Betracht (vgl. Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 78; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 758). Demgegenüber wären die Entleiher auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht (vgl. BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.) - insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschrif- ten unfallsicher auszugestalten (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60) - und infolge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. BAGE 25, 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn. 13) bei einer Verneinung der Haftungsbeschränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Es steht in Einklang mit den Schutzzwecken des Haftungsprivilegs, dieses Risiko als durch die für die Leiharbeitnehmer gezahlten Unfallversicherungsbeiträge abgelöst anzusehen (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60).
32
(cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Entleiher die Beiträge regelmäßig nicht selbst an die zuständige Berufsgenossenschaft abführt, weil der Verleiher Beitragsschuldner ist (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 150 Rn. 11; Schlaeger in BeckOK SozR, § 150 SGB VII Rn. 7 [Stand: Juni 2014]). In den praktisch bedeutsamen Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung wird der Verleiher die Beiträge bei der Kalkulation des Entgelts berücksichtigen und an den Entleiher weiterreichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 333; Lehmacher, r+s-Beil. 2011, 79, 81). Darüber hinaus haftet der Entleiher dem Unfallversicherungsträger gegenüber wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber-Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26).
33
Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Sachgrund dafür, Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeitenden eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits RGZ 171, 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, aaO).
34
(c) R. war zum Unfallzeitpunkt als Versicherter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für die Streithelferin tätig. Er war als ein ihr überlassener Leiharbeitnehmer gemeinsam mit eigenen Arbeitnehmern der Streithelferin auf einer Baustelle der Streithelferin eingesetzt und damit wie ein Beschäftigter der Streithelferin tätig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Für die Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist, ist entscheidend, ob er Aufgaben des anderen Unternehmens wahrgenommen hat und die Aufgaben seiner Tätigkeit bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände auch das Gepräge gegeben haben (Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, 1046 f.; BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 35). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein dem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers eingesetzt wird (vgl. BSGE 98, 285 Rn. 17; OLG Jena r+s 2010, 533; LAG Berlin-Brandenburg, r+s 2014, 48; Krasney in Becker/Burchardt/ders./ Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 11; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 8; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 104 Rn. 10; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 11 f.; Hollo in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 25; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 756; Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 77; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 31 Rn. 81; Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, S. 154 f.). Die von dem Leiharbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben werden nämlich - anders als bei einem Dienst- oder Werkvertrag - nicht aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags von dem Verleiher übernommen. Dessen Verpflichtung beschränkt sich vielmehr darauf, dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt (BAGE 77, 102, 110 f.; 87, 186, 189; 96, 150, 153).
35
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die durch die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung der Streithelferin bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses nicht dadurch "ausgeglichen", dass der Klägerin ein Rückgriffsanspruch aus eigenem Recht gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Streithelferin zusteht. Denn aufgrund der Haftungsprivilegierung der Streithelferin ist der mit der Klage geltend gemachte Anspruch des Geschädigten R. gegen die außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger, die Beklagten, von vornherein auf das beschränkt, was auf diese im Innenverhältnis endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestört wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51, 55). Der Anspruch konnte auch nur in diesem beschränkten Umfang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergehen. Die Anspruchsbeschränkung ist durch den Anspruchsübergang nicht wieder entfallen; der Gläubigerwechsel verändert den Inhalt des übergegangenen Anspruchs nämlich nicht (vgl. §§ 412, 404 BGB).
36
4. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere zu bewerten haben , wie groß der "Verantwortungsteil" der Streithelferin einerseits sowie der Beklagten und möglicher weiterer nicht privilegiert haftender Gesamtschuldner andererseits ist. Dabei hat es Gelegenheit, sich auch mit den weiteren im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen der Beteiligten auseinanderzusetzen. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 06.01.2012 - 3 O 1182/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 09.01.2013 - 7 U 90/12 -
47
2. Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich des Behandlungskontakts eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kläger insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Die sekundäre Darlegungslast umfasst zunächst diejenigen für einen sol- chen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die der Beklagten, insbesondere ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG, möglich und zumutbar sind (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast nur BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 mwN - BearShare ).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 205/08 Verkündet am:
13. Januar 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat
bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen
, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - LG Düsseldorf
AG Neuss
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein KFZ-Haftpflichtversicherer, verlangt Ersatz eines Teils der Unfallkosten, die sie auf der Grundlage einer Schadensschätzung durch die Beklagten erstattet hat.
2
Am 9. August 2003 kam es zu einem Unfall zwischen dem Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin und einem PKW Audi A 4 Kombi 1.9 TDI. Der Versicherungsnehmer der Klägerin haftet zu 75 % für den Unfallschaden am gegnerischen Fahrzeug. Die Halterin des geleasten Audi A 4 beauftragte am selben Tag die Beklagten mit der Schadensbegutachtung. Das am 14. August 2003 erstellte Gutachten wies auf der Grundlage zweier Angebote von ortsansässigen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Auto- händlers einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs von 3.500 € inklusive Mehrwertsteuer aus. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die Geschädigte verkauft. Die Möglichkeit eines Verkaufs zu einem höheren Preis eröffnete die Klägerin der Geschädigten bis zum Verkauf nicht. Am 26. April 2004 beauftragte sie einen Gutachter, der den Restwert auf mindestens 9.000 € schätzte. Die Klägerin verlangt von den Beklagten unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote der Geschädigten von 25 % den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert zuzüglich der Kosten für das von ihr eingeholte Gutachten.
3
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in den Schutzbereich des Vertrages zwischen den Beklagten und der Geschädigten einbezogen sei. Die Klägerin habe jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hätte. Ein Sachverständiger habe bei der Ermittlung des Restwerts eines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten in die Bewertung einzubeziehen, die vom Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise wahrgenommen werden könnten. Es bestehe für den Unfallgeschädigten keine Verpflichtung, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Solche Angebote seien deshalb auch vom Gutachter im Rahmen der Schadensschätzung nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Restwerts auf dem sogenannten regionalen Markt genüge die Einholung von drei Angeboten, wie sie von den Beklagten dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien. Das Gutachten des in erster Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen beruhe auf Angeboten des online-Handels. Es sei deshalb nicht zu Lasten der Beklagten verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den Beklagten hätte auffallen müssen, dass die drei von ihnen eingeholten Angebote angesichts des Schadenszustandes des PKW erheblich zu gering seien. Auch der gerichtliche Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht ausgeführt, dass die Kalkulationen möglicher Interessenten sehr breit auseinander gingen.

II.

5
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
6
1. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Beklagten vertragliche Pflichten verletzt haben, die auch zu Gunsten der Klägerin bestehen. Dies entspricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257, 260 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - VersR 2001, 468 und vom 9. Juli 2002 - X ZR 244/00 - NJW-RR 2002, 1528 unter I. 3. b); OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG München, r+s 1990, 273, 274; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 328 Rn. 34; Steffen, DAR 1997, 297, 298; Huber, DAR 2002, 385, 393).
7
b) Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangelhaft sei, weil die Beklagten sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaffungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugänglichen Marktes gestützt und nicht die Angebote des sogenannten "Internetmarkts" berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Beklagten hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.
8
aa) Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen. Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet.
9
bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 143, 189, 193 ff.; 163, 362, 365 ff.; 171, 287, 290 ff.; Urteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.
10
cc) Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln , verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Celle, Schaden -Praxis 2006, 434). Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet -Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen "allgemeinen" regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292).
11
dd) Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt angekauft worden sei, mithin ein weiterer Erlös mit dem Unfallwagen erzielt werde, der dem Geschädigten nicht zu Gute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem so wäre, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des Geschädigten herbeigeführt werden. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein vollständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet.
12
ee) Hat der Geschädigte tatsächlich verkauft, steht außerdem mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Schaden durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 180, 185, 187; 163, 362, 367 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat (§ 254 Abs. 2 BGB).
13
Im Streitfall hat die Klägerin der Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Die Beklagten durften deshalb bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass keine Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Differenzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Klägerin keine konkreten Umstände, die den Beklagten hätten Anlass geben müssen , die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich hoch waren, musste die Beklagten noch nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher Höhe auch gegenüber der Klägerin abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf die Beklagten dabei so wenig wie die Geschädigte (st. Rspr. vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287, 290 f. und Urteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO).
14
ff) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung höherer Angebote im Internetmarkt annehmen will, weil die Geschädigte ein Mitverschulden von 25 % trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die Fra- ge der Mithaftung des Geschädigten für die Höhe des durch den Unfall entstandenen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie hat deshalb regelmäßig bei der Schadensschätzung außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die Ermittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensabrechnung gerichtet wäre, kann schon deshalb offen bleiben, weil im Streitfall von keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist.
15
c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Klägerin dazu fehlt, dass die Geschädigte das Unfallfahrzeug über das Internet zu dem von ihr behaupteten Preis und nicht am regionalen Markt - wie geschehen - veräußert hätte. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geschädigte dies getan hätte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 m.w.N.), ist nicht gegeben. Insoweit trifft aber die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 123, 311 m.w.N.).

III.

16
Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 15.03.2007 - 85 C 1844/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2008 - 21 S 171/07 -