Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - XI ZB 14/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:191217BXIZB14.17.0
bei uns veröffentlicht am19.12.2017
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 11 O 705/13, 02.11.2016
Oberlandesgericht Naumburg, 5 U 171/16, 21.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 14/17
vom
19. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:191217BXIZB14.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 235.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus drei notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem durch ein Darlehen der Beklagten finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung errichtet wurden.
2
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. November 2016 abgewiesen. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 21. November 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts am 20. Dezember 2016 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Vorsitzende des Beru- fungssenats hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Februar 2017 verlängert.
3
Der Kläger hat die Berufungsbegründung per Telefax übersandt. Ausweislich des Faxjournals des Empfangsgeräts des Berufungsgerichts hat der Sendevorgang der auf der letzten Seite unterzeichneten Berufungsbegründung am 6. Februar 2017 um 23.58 Uhr begonnen und 12 Minuten und 56 Sekunden gedauert. Im Anschluss daran ist die Berufungsbegründung erneut, diesmal auf allen Seiten unterzeichnet, übertragen worden.
4
Nach Hinweis des Berufungsgerichts auf die Fristversäumung hat der Kläger am 21. Februar 2017 beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat dies damit begründet, dass sein Prozessbevollmächtigter den Übermittlungsvorgang der 22 Seiten umfassenden Berufungsbegründung am 6. Februar 2017 um ca. 23.37 Uhr eingeleitet habe. Erst ca. 18 Minuten nach Beginn des Wahlvorgangs sei eine Verbindung zustande gekommen. Mit einer Belegung des Telefaxgerätes bei dem Oberlandesgericht von ca. 20 Minuten, die ungewöhnlich lang sei, habe der Prozessbevollmächtigte nicht rechnen müssen. Bei normalem Lauf der Dinge wäre allenfalls mit einer Belegung von wenigen Minuten zu rechnen gewesen und dann wäre die Berufungsbegründung trotz der ebenfalls ungewöhnlich langen Zeit für die Übertragung, die normalerweise nur 16 bis 26 Sekunden pro Seite dauere, noch rechtzeitig eingegangen.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt und ihm sei gegen die Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Frist nicht ohne das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzu- rechnende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten versäumt habe. Diesem sei vorzuwerfen, dass er mit der Übermittlung der Berufungsbegründung nicht so rechtzeitig begonnen habe, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden dürfen. Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen sei eine an Werktagen kurz vor Mitternacht allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Rechtsmittelführer durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen habe. Nicht ausreichend sei es daher, wenn mit der Übermittlung eines umfangreicheren Schriftsatzes - wie hier - erst eine halbe Stunde vor Mitternacht begonnen werde. Es komme nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer Übertragungsdauer von nur 16 bis 26 Sekunden pro Seite habe rechnen können, weil auch bei der dann anzunehmenden Übertragungszeit von bis zu 9 1/2 Minuten der sich ergebende Sicherheitszuschlag von lediglich ca. 14 Minuten zu gering gewesen sei.
6
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281).
8
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, versäumt worden ist. Diese Beurteilung überspannt unter den gegebenen Umständen und Verhältnissen nicht die an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen.
9
Zwar durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9 mwN und vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 13). Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO und vom 16. Dezember 2015, aaO). Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfGE 135, 126, 139 Rn. 33; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO, vom 16. Dezember 2015, aaO und vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10).
10
Dabei muss eine Partei nach ständiger Rechtsprechung Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BVerfGE 135, 126, 139 f. Rn. 34; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10, vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14 und vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5). Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung , die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss (BVerfGE 135, 126, 139 f. Rn. 34 mwN; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO, vom 16. Dezember 2015, aaO und vom 26. Januar 2017, aaO). Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (vgl. BVerfGE 135, 126, 140 Rn. 36; BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13, juris Rn. 3, vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14, juris Rn. 3 f. und vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO und vom 26. Januar 2017, aaO; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 392 Rn. 2; BFH, BFH/NV 2004, 519, 520, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5 und BFH/NV 2016, 214 Rn. 6).
11
Nach diesen Maßgaben hat hier der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu spät mit der Übermittlung der Berufungsbegründung begonnen. Ausweislich der Schilderung im Wiedereinsetzungsgesuch hat er den Übermittlungsvorgang gegen 23.37 Uhr eingeleitet. Auf der Grundlage der vom Kläger vorgetragenen Erfahrungswerte bezüglich der Dauer der Übermittlung eines Telefax von bis zu 26 Sekunden pro Seite ergibt sich aber für die 22 Seiten umfassende Berufungsbegründung eine Übermittlungsdauer von 9 Minuten und 32 Sekunden.
Unter Berücksichtigung des nach der oben genannten Rechtsprechung einzuplanenden Sicherheitszuschlags von 20 Minuten hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch vor 23.31 Uhr mit der Übermittlung der Berufungsbegründung beginnen müssen. Um diese Zeit war das Faxgerät des Berufungsgerichts - auch nach dem Faxjournal dieses Gerätes, auf das die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt - noch nicht belegt, so dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für die Fristversäumung geworden.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 11 O 705/13 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.04.2017 - 5 U 171/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - XI ZB 14/17

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

9
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beginn der Faxübermittlung des 120 Seiten umfassenden Schriftsatzes um 23:38 Uhr sei angesichts der von dem instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst veranschlagten Übertragungszeit von 30 bis 35 Minuten zu spät erfolgt, ist rechtsfehlerfrei, so dass eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsprechung von vornherein nicht in Betracht kommt. Zwar trifft der Einwand der Rechtsbeschwerde zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5). Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5). Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfG, NJW 2000, 574; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f. und vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, JurBüro 2009, 168 Rn. 4). Das war hier - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und überzeugend ausgeführt hat - nicht der Fall. Ausweislich der Schilderung im Wiedereinsetzungsgesuch hat der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte gegen 23:20 Uhr mit dem Versuch begonnen, die ersten 46 Seiten des insgesamt 120 Seiten umfassenden Schriftsatzes an das Gericht per Fax zu übermitteln. Die Übertragung begann aber nach der durch die Empfangszeile auf dem Telefax belegten und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts erst um 23:38 Uhr. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass angesichts der vom instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten selbst veranschlagten voraussichtlichen Übertragungsdauer von 30 bis 35 Minuten der Beginn der Faxübertragung um 23:38 Uhr rechtzeitig war, um den Schriftsatz bis 24:00 Uhr vollständig zu senden.
10
aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, FamRZ 2016, 1076 Rn. 9). Dabei ist ein über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Übermittlungsvorgangs hinausgehender Sicherheitszuschlag einzukalkulieren, weil der Möglichkeit Rechnung getragen werden muss, dass das Empfangsgerät des Gerichts belegt ist. Gerade in den Abend- und Nachtstunden muss damit gerechnet werden , dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Schriftstücke fristwahrend per Telefax übermittelt werden sollen (BVerfG, NJW 2000, 574). Dieser Sicherheitszuschlag beträgt ungefähr 20 Minuten (BVerfG, DStR 2014, 420, 421).
9
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beginn der Faxübermittlung des 120 Seiten umfassenden Schriftsatzes um 23:38 Uhr sei angesichts der von dem instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst veranschlagten Übertragungszeit von 30 bis 35 Minuten zu spät erfolgt, ist rechtsfehlerfrei, so dass eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsprechung von vornherein nicht in Betracht kommt. Zwar trifft der Einwand der Rechtsbeschwerde zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5). Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5). Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfG, NJW 2000, 574; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f. und vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, JurBüro 2009, 168 Rn. 4). Das war hier - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und überzeugend ausgeführt hat - nicht der Fall. Ausweislich der Schilderung im Wiedereinsetzungsgesuch hat der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte gegen 23:20 Uhr mit dem Versuch begonnen, die ersten 46 Seiten des insgesamt 120 Seiten umfassenden Schriftsatzes an das Gericht per Fax zu übermitteln. Die Übertragung begann aber nach der durch die Empfangszeile auf dem Telefax belegten und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts erst um 23:38 Uhr. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass angesichts der vom instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten selbst veranschlagten voraussichtlichen Übertragungsdauer von 30 bis 35 Minuten der Beginn der Faxübertragung um 23:38 Uhr rechtzeitig war, um den Schriftsatz bis 24:00 Uhr vollständig zu senden.
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Das war hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht der Fall. Eine Partei muss nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört; ein Anwalt muss dem im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10 m.w.N. und vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8 m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte dementsprechend deutlich früher als um 23.46 Uhr mit der Versendung der Berufungsbegründung beginnen müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn sein Vortrag zugrunde gelegt wird, dass die Übersendung eines 15-seitigen Schriftsatzes mit seinem Faxgerät etwa sieben Minuten dauert.
10
aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, FamRZ 2016, 1076 Rn. 9). Dabei ist ein über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Übermittlungsvorgangs hinausgehender Sicherheitszuschlag einzukalkulieren, weil der Möglichkeit Rechnung getragen werden muss, dass das Empfangsgerät des Gerichts belegt ist. Gerade in den Abend- und Nachtstunden muss damit gerechnet werden , dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Schriftstücke fristwahrend per Telefax übermittelt werden sollen (BVerfG, NJW 2000, 574). Dieser Sicherheitszuschlag beträgt ungefähr 20 Minuten (BVerfG, DStR 2014, 420, 421).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 8. März 2013 hingewiesen worden ist.

2

Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, da die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3

Der Verfahrensbevollmächtigte trägt vor, dass es am 28. Februar 2013 - dem letzten Tag der Einlegungs- und Begründungsfrist - ab 17.50 Uhr zu ständigen Abstürzen der Word-Datei, in der die Verfassungsbeschwerde formuliert wurde, gekommen sei. Gleichzeitig führt er aus, dass der Verfassungsbeschwerdeschriftsatz zu diesem Zeitpunkt bereits "in weiten Teilen im Entwurf" fertiggestellt gewesen sei. Wenn die reguläre Faxübermittlung der Verfassungsbeschwerde einschließlich der erforderlichen Anlagen nach eigener Einschätzung des Verfahrensbevollmächtigten bereits 1,5 Stunden in Anspruch nimmt, hätte der Schriftsatz unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 20 Minuten für den Faxvorgang (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 38) spätestens gegen 22.10 Uhr faxbereit fertiggestellt gewesen sein müssen. Tatsächlich wurde der Schriftsatz nach Angaben des Verfahrensbevollmächtigten erst um 23.15 Uhr ausgedruckt.

4

Vor diesem Hintergrund war die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Das Ausnutzen der Einlegungs- und Begründungsfrist der Verfassungsbeschwerde bis zum letzten Tag begründet erhöhte Sorgfaltspflichten. Der Beschwerdeführer muss alle gebotenen Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 1066/91 -, juris, Rn. 6). Spätestens in dem Zeitraum nach 18.00 Uhr hätte der Verfahrensbevollmächtigte daher in Erwägung ziehen müssen, dass eine fristgerechte Fertigstellung und Übersendung der Verfassungsbeschwerde bis 24.00 Uhr bei Anhalten der technischen Störungen zu scheitern droht. Er durfte nicht bis zum spätmöglichsten Beginn der Faxübertragung (22.10 Uhr) und noch darüber hinaus an dem offensichtlich störungsanfälligen Textverarbeitungssystem festhalten und auf diese Weise die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde sehenden Auges verstreichen lassen. Vielmehr hätte er die Versuche, den Schriftsatz in der Word-Datei fertigzustellen, rechtzeitig abbrechen und andere Maßnahmen ergreifen müssen. So wäre der Verfahrensbevollmächtigte in der konkreten Situation beispielsweise nicht daran gehindert gewesen, den nach eigenem Vorbringen schon weitgediehenen Entwurf der Verfassungsbeschwerde auch handschriftlich mit Ergänzungen und Verbesserungen zu versehen, um eine fristgerechte Übermittlung noch zu gewährleisten. Gründe, die gegen eine derartige Maßnahme sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Bei einem ohnehin nur 15 Seiten umfassenden Schriftsatz erscheint eine solche Vorgehensweise auch zumutbar und innerhalb des verbliebenen Zeitrahmens bis 22.10 Uhr durchaus zu bewältigen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 98 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 <140 f.> m.w.N.).

II.

4

Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat vorgetragen, mit der Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Faxversand um 23.47 Uhr erstmals begonnen zu haben. Nachdem er einen zögerlichen Faxversand habe feststellen können, habe er den Faxversand der Beschwerdeschrift von einem räumlich benachbarten Faxgerät um 23.50 Uhr erneut veranlasst. Den Sendeprotokollen lässt sich hingegen als Beginn der Übertragung 23.51 Uhr beziehungsweise 23.57 Uhr entnehmen. Auf diese zeitliche Diskrepanz kommt es jedoch nicht an, denn auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten.

5

Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 <140 f. Rn. 36, 38>).

II.

4

Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat vorgetragen, dass er sich um 23:33 Uhr wiederholt um eine Übersendung des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes per Fax bemüht habe, dies jedoch an wiederholten Sendeabbrüchen nach circa 20 Sekunden gescheitert sei. Ihm sei bekannt, dass der Sendeabbruch bei Anwahl eines besetzen Anschlusses sofort erfolge. Ein um 23:57 Uhr unternommener Versuch einer Faxübermittlung an die Faxnummer der Kanzlei sei erfolgreich gewesen. Die - letztmalig um 00:20 Uhr des Folgetages erfolglos versuchte - Übermittlung des Schriftsatzes sei dann schließlich erst zwischen 08:31 Uhr und 8:40 Uhr des Folgetags gelungen.

5

Nach diesem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten, da bereits die letztlich erfolgreiche Übermittlung des 17-seitigen Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes (ohne Anlagen) am Folgetag mehr als 8 Minuten in Anspruch nahm und der vollständige Schriftsatz (mit Anlagen) insgesamt 67 Seiten umfasste. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfristung auch bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitszuschlags eingetreten wäre, sind den Empfangsprotokollen und dem Faxbuch des Bundesverfassungsgerichts für den maßgeblichen Zeitraum nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gingen zwischen 21:33 Uhr und 00:37 Uhr des Folgetags mehrere umfangreiche Verfassungsbeschwerden ein, ohne dass Störungen zu verzeichnen waren.

6

Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist.

2

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 ist den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 30. Dezember 2009 zugestellt worden. Die Zwei-Monats-Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO endete somit am Montag, dem 1. März 2010. Die Begründung der Beschwerde ist per Fax erst am 2. März 2010 und damit verspätet beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingegangen.

3

Dem Antrag der Beigeladenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO konnte nicht stattgegeben werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten.

4

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigen zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 und Beschluss vom 23. Februar 1996 - BVerwG 8 B 28.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 204 jeweils m.w.N.). Die "Beweislast" für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 29).

5

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass wegen des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden dürfen. Namentlich bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionstüchtigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. Bei Störungen des Empfangsgeräts und/oder der Leitung, die gemeinsam mit dem Empfangsgerät die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit darstellt, liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - BVerwG 7 B 304.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 206). Wird eine Fristversäumung auf eine technische Störung des eigenen Telefaxgeräts zurückgeführt, ist Voraussetzung für die Wiedereinsetzung, dass dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass ein einen bloßen Bedienungsfehler ausschließender technischer Defekt des Sendegeräts aufgetreten ist, der nicht vorhersehbar war (sog. Spontanversagen; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05 - NJW 2007, 601 f.; BFH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX B 215/01 - BFH/NV 2002, 1159 f.). Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei einem solchen Spontanversagen des Sendegeräts nur dann abzulehnen, wenn der Ausfall zu einem Zeitpunkt eingetreten oder konkret vorhersehbar gewesen ist, als noch eine Übermittlung der Rechtsmittelschrift auf einem anderen Wege möglich und zumutbar war (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - BSGE 72, 158 ff.).

6

Ebenfalls geklärt ist, dass eine Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann. Wer eine Rechtsmittefrist voll ausnutzt, nimmt jedoch eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" für die Fristwahrung auf sich (Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 60.90 - juris; BFH, Beschluss vom 25. November 2003 - VII R 9/03 - BFH/NV 2004, 519; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - NJW 1992, 244). So hat ein Rechtsanwalt etwa dem Phänomen, dass der gerichtseigene Telefaxanschluss durch andere eingehende Sendungen kurz vor Fristablauf vielfach belegt ist, im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - NJW 2000, 574; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25. November 2003 a.a.O.). Dabei ist es kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss, wenn das Empfangsgerät in den Abendstunden und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist (BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 - BFH/NV 2010, 919).

7

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann den Beigeladenen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewährt werden. Ihr Prozessbevollmächtigter hat innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Begründungsfrist einzuhalten.

8

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 2. März 2010 ausgeführt:

9

Die letzte Überarbeitung des Schriftsatzes mit der Beschwerdebegründung sei am 1. März 2010 bei ihm zu Hause um 23.45 Uhr erfolgt. Nach dem Ausdruck habe er den unterschriebenen Schriftsatz in das Faxgerät gelegt und die Nummer des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts gewählt. Die Sendung sei nicht per Fax übermittelt worden. Das Gerät habe die Mitteilung gesprochen: "Die von ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich." Mehrfache Versuche, die Übermittlung zu wiederholen, seien gescheitert. Mit dem Faxgerät, das seiner Lebensgefährtin - einer Rechtsanwältin - gehöre, seien bislang unzählige Sendungen problemlos versandt worden. Ein anderes Faxgerät in der Nähe habe nicht zur Verfügung gestanden. Das Faxgerät in seiner Kanzlei hätte er auch unter Verletzung von Verkehrsvorschriften nicht mehr rechtzeitig erreichen können.

10

Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen drei Fehlerberichte des Telefaxgeräts seiner Lebensgefährtin vom 1. bzw. 2. März 2010 (von 23.46 Uhr, 23.54 Uhr und 00.03 Uhr) sowie einen Auszug aus einem Internet-Routenplaner vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 hat er überdies einen Auszug aus der Bedienungsanleitung des Faxgeräts vorgelegt. Aus alledem ergibt sich nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen alles seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat.

11

Auf der Grundlage der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 kann ausgeschlossen werden, dass die entscheidende Ursache für die fehlgeschlagene Sendung in der Sphäre des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts liegt. Danach war das Faxgerät des Oberverwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitraum ordnungsgemäß in Betrieb und empfangsbereit. In den Empfangsjournalen sei kein Einwahlversuch eines Faxgeräts mit der Nummer +494060951... ersichtlich. Außerhalb der Dienstzeit seien am Abend des 1. März 2010 und am Morgen des 2. März 2010 Telefaxe korrekt eingegangen.

12

Ist die Sendung demnach nicht wegen einer Störung des Empfangsgeräts oder der Leitung fehlgeschlagen, kann die Ursache für das Fehlschlagen der Sendung nur in der Sphäre des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, etwa in einer fehlerhaften Bedienung des Sendegeräts oder einem technischen Defekt des Sendegeräts liegen. Wiedereinsetzung könnte bei dieser Sachlage nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung nur dann gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, dass die Übermittlung der Beschwerdebegründung nicht wegen eines Bedienungsfehlers, sondern eines unvorhersehbaren technischen Defekts des Sendegeräts fehlgeschlagen ist. Dazu hätte etwa dargetan und glaubhaft gemacht werden müssen, dass das Faxgerät normalerweise zuverlässig funktioniert hat und im Anschluss an die gescheiterten Übertragungsversuche gewartet oder repariert werden musste. Alternativ hätte eine sonstige, plausible (vorübergehende) Störung dargelegt werden müssen (z.B. Stromausfall o.ä.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2007 - 10 U 26/06 - juris Rn. 7). Daran fehlt es. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat weder näher ausgeführt, welche Art von Störung sich hinter der Mitteilung "Die von ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich" verbirgt, noch hat er sonst dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Bedienungsfehler oder ein vorhersehbarer technischer Defekt ausgeschlossen werden können. Etwas anderes folgt auch nicht aus seinem Vorbringen, von dem fraglichen Gerät aus seien zuvor unzählige Sendungen problemlos übermittelt worden. Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen unsubstantiiert geblieben ist, wäre auch dann nicht ausgeschlossen, dass die Übermittlung der Beschwerdebegründung aufgrund eines Bedienungsfehlers fehlgeschlagen ist. Die gegenteilige Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 16. April 2010, "zumindest kann eine Fehlbedienung des Geräts oder eine fehlerhafte Verbindung des Geräts mit der Stromzufuhr und dem Telefonnetz ausgeschlossen werden", wird - abgesehen davon, dass die Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO bereits Anfang April 2010 abgelaufen war - durch nichts belegt. Aus den vorgelegten Fehlerberichten ergibt sich nur, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen die richtige Empfängerfaxnummer eingegeben hat. Dies schließt aber andere Bedienungsfehler nicht aus.